Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 74 + 78 + 154 Urteil vom 1. Juni 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Urs Fasel gegen B., Klägerin und Berufungsbeklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber C.________, Beklagte und Berufungsbeklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ueltschi GegenstandVolljährigenunterhalt Berufung vom 30. Mai 2014 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 21. März 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A.B.________ (geb. im Jahr 1994) ist die Tochter von A.________ und C.. Deren Ehe wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 15. März 2012 geschieden. Am 14. Februar 2013 reichte B. beim Zivilgericht des Seebezirks eine Unterhaltsklage gegen ihre Eltern ein, nachdem ihr Vater die Unterhaltszahlungen aufgrund ihrer Volljährigkeit eingestellt hatte. Sie verlangte namentlich, ihre Eltern seien solidarisch zu verpflichten, an ihrem Unterhalt rückwirkend ab 1. November 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'300.- nebst Ausbildungs- und allfälligen Arbeitgeberzulagen zu bezahlen. Mit Entscheid vom 21. März 2013 erliess das Zivilgericht vorsorgliche Massnahmen und verpflich- tete A., an den Unterhalt seiner Tochter rückwirkend ab dem 1. November 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.- zu bezahlen. Der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts senkte den Unterhaltsbeitrag mit Urteil vom 29. September 2013 auf CHF 1‘695.-. Mit Entscheid vom 21. März 2014 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfol- gend: der Präsident) die Klage teilweise gut und verpflichtete A., B.________ ab dem 1. November 2012 bis 31. August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'840.- und ab dem 1. September 2013 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'825.- zu bezahlen. Ausserdem verpflichtete er A., B. einen Betrag von CHF 7'876.15 zu bezahlen. B.a) Dagegen erhob A.________ am 30. Mai 2014 Berufung. Er verlangte, den erstinstanz- lichen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. C.________ beantragte die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort vom 31. Juli 2014), ebenso wie B.________ (Berufungsantwort vom 3. September 2014). Der I. Zivilappellationshof trat am 15. September 2014 auf die Berufung nicht ein. Das Bundes- gericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 29. Januar 2015 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. Mit Urteil vom 6. Mai 2016 hiess der I. Zivilappellationshof die Berufung von A.________ teilweise gut. Er verpflichtete ihn, B.________ folgende indexierte, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 1'840.- ab 1. November 2012 bis 31. August 2013, CHF 1'825.- ab
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 haltsbeitrags) sowie Ziffern I.8 bis I.10 (Prozesskosten erste Instanz) und V. (Prozesskosten zweite Instanz) des Urteils vom 6. Mai 2016 wurden aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. c) Mit Eingabe vom 6. März 2017 ersuchte B.________ um revisionsweise Wiedergewäh- rung der ihr mit Entscheid vom 21. Januar 2013 erteilten vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege für das erstinstanzliche Verfahren. A.________ beantragte am 13. April 2017, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten. d) Am 13. März 2017 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, sich zu den noch zu beurteilenden Fragen zu äussern. A.________ machte davon am 13. April und 7. Mai 2017 Gebrauch, B.________ am 13. April und 9. Mai 2017, und C.________ am 3. Mai 2017. e) Am 13. April 2017 beantragte A., seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen sei zu sistieren. B. nahm am 9. Mai 2017 dazu Stellung. Erwägungen 1.Am 7. Februar 2017 hat das Bundesgericht Ziffer I.5 (Feststellung des für die Periode vom
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3.a) Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.4 f. m.H.; Urteile BGer 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3, 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 3.6). b) Mit Entscheid vom 21. März 2014 stellte der Präsident fest, dass der Berufungskläger für die Periode vom 1. November 2012 bis Entscheiddatum einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘410.- an die Berufungsbeklagte 1 bezahlt hatte (Dispositiv-Ziffer I.5). In den Erwägungen hielt er dazu das Folgende fest: „Bezüglich geleisteter Unterhaltszahlungen weist A.________ darauf hin, dass er im November 2012 einen Betrag von CHF 1'410.00 bezahlt hat (act. 78, S. 14). Weiter habe er einen Betrag von CHF 6'590.00 beim Betreibungsamt Bern- Mittelland hinterlegt (Forderungsbetrag CHF 5'514.20; act. 78, S. 14, und KAB 71). Am 28. November 2012 habe er einen Betrag von CHF 4'861.10 an das Betreibungsamt Bern- Mittelland bezahlt, dies für zwei Rechtsöffnungsbegehren (act. 78, S. 14). Zudem habe er noch einen Betrag von CHF 6‘714.75 bezahlt (act. 78, S. 14). Ein Beleg für die Bezahlung des Betrages von CHF 6‘714.75 ist nicht vorhanden. Auch ist davon auszugehen, dass der am 28. November 2012 bezahlte Betrag von CHF 4'861.10 nicht die Unterhaltsbeiträge ab 1. November 2012 betrifft, wurde doch dieses Rechtsöffnungsverfahren zweifellos früher eingeleitet. Sodann wurde zwar ein Betrag von CHF 5'514.20 an das Betreibungsamt Bern-Mittelland bezahlt, jedoch offenbar noch nicht an B.________ überwiesen, weil A.________ gegen die Pfändung eine Beschwerde eingereicht hat (vgl. act. 78, S. 14). Es kann demnach hier als erstellt gelten, dass A.________ an die Unterhaltsbeiträge von B.________ vom 1. November 2012 bis heute einen Betrag von CHF 1'410.00 bezahlt hat“ (Entscheid vom 21. März 2014, E. 17, S. 64). c) In der Berufung vom 30. Mai 2014 schloss der Berufungskläger auf Abweisung der Unterhaltsklage respektive auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Er führte aus, es sei festzustellen, dass keine rückwirkenden Schulden mehr bestehen, bzw. sämtliche Rück- stände bezahlt wurden (Berufung, S. 6, 19 f.). Er begründete dies wie folgt, mit Verweis auf diverse, teils neue Belege: „Teilweise noch vor der Zustellung des Urteils (am 01.05.2014), aber offenbar nach Entscheid (vom 21.03.2014) wurden für folgende Perioden Unterhaltsbezahlungen geleistet:
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Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 g) Nach Eingang des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 wurde den Parteien, die Gelegenheit gegeben, sich zu den noch zu beurteilenden Fragen zu äussern. Sie taten dies mit Eingaben vom 13. April und 7. Mai 2017 (Berufungskläger), vom 13. April und 9. Mai 2017 (Berufungsbeklagte 1) sowie vom 3. Mai 2017 (Berufungsbeklagte 2). Daraus geht zumindest hervor, dass im Zeitpunkt der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch den Hof, sprich am 6. Mai 2016, keine Unterhaltsrückstände bestanden, was sowohl durch den Berufungskläger als auch durch die Berufungsbeklagte 1 mit Verweis auf ihre jeweilige Abrech- nung bestätigt wird. Uneinigkeit besteht jedoch u.a. über die effektiven Unterhaltszahlungen (ohne Gerichtskosten, Parteientschädigungen, Zinsen, Betreibungskosten) und in Bezug auf den allfälli- gen, heutigen Unterhaltsausstand. h) In Anbetracht dieser Ausführungen stellt der Hof fest, dass der Berufungskläger die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer I.2 des Urteils vom 6. Mai 2016 (ab 1. November 2012 bis 31. August 2013: CHF 1‘840.-; ab 1. September 2013 bis 31. August 2015: CHF 1‘825.-; ab 1. September 2015: CHF 1‘385.-) per 6. Mai 2016 allesamt bezahlt hat, was die Berufungs- beklagte nicht bestreitet. Ziffer I.5 des Urteilsdispositivs ist dementsprechend abzuändern. Der Hof hat hingegen nicht zu prüfen respektive festzustellen, ob über diesen Zeitpunkt hinaus Rückstände bestehen (siehe dazu Urteil BGer 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3). Was den im Mai 2016 allenfalls zuviel bezahlten Betrag betrifft, erlauben es die von den Parteien einge- reichten und zum Teil mit handschriftlichen Berechnungen versehenen Unterlagen dem Hof nicht, den genauen Betrag zu eruieren, dies umso weniger als selbst die Parteien dazu unterschied- lichste und teilweise von einer Rechtsschrift zur anderen variierende Angaben machen. i)Die Parteien sind überdies nicht zu hören, wenn sie sich wiederum in Bezug auf die Ausbildungszulagen streiten. Der Hof hat sich bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 2016 dazu geäussert („Die Berufungsbeklagte 1 hat Anspruch auf die Ausbildungszulagen, welche sich entweder auf CHF 305.- oder CHF 290.- pro Monat belaufen. Es obliegt in casu den Parteien, und insbesondere den Eltern, die Problematik i.Z.m. der Geltendmachung der Ausbildungszulagen mit den jeweiligen Ausgleichskassen zu regeln. So oder anders bleiben diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet“; Urteil KGer vom 6. Mai 2016, E. 6.5.c in fine). Das Bundesgericht hat diesen Punkt nicht aufgehoben, sondern namentlich festgestellt, dass das Kantonsgericht die Ausbildungszulagen bei der Berechnung des Unterhalts der Berufungsbe- klagten 1 korrekt berücksichtigt habe, indem es sie von ihrem Bedarf abgezogen (bzw. bei ihrer Eigenversorgungskapazität hinzugerechnet) habe. Es hat sich auch nicht daran gestört, dass der Hof im Übrigen offen gelassen hat, welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist und wie hoch die Zulage effektiv ausfällt (Urteil BGer vom 7. Februar 2017, E. 4.4.4). 4.a) Was die Prozesskosten betrifft, hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese auf- grund der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I.5 gegebenenfalls neu zu verteilen seien (Urteil BGer vom 7. Februar 2017 E. 10 in fine). b) Der Hof hat die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bereits im Urteil vom 6. Mai 2016 geprüft. Er ist mit Verweis auf die ausführliche Begründung des Entscheids vom 21. März 2014, an welcher die teilweise Gutheissung der Berufung nichts zu ändern vermochte, zum Schluss gekommen, dass die vorinstanzliche Auferlegung zu bestätigen sei. Was die fest- gesetzten Beträge betrifft, hat er festgestellt, dass sich der Berufungskläger einzig auf den Entscheid bezieht, mit welchem ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und erwähnt,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dieser habe weit tiefere Beträge angekündigt. Damit setze er sich keineswegs mit den Beträgen auseinander; er zeige namentlich nicht auf, weshalb sie falsch oder zu hoch sein sollten, bzw. inwiefern sie herabzusetzen wären. Er bestreite auch den aussergewöhnlichen Umfang des erst- instanzlichen Verfahrens nicht. Diese Begründung ist zu bestätigen. Die Abänderung von Dispositiv-Ziffer I.5 rechtfertigt weder eine andere Auferlegung der Kosten noch die Festsetzung tieferer Beträge. c) Für das Berufungsverfahren und das Verfahren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen wurden die Prozesskosten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsklägerin 1 auferlegt (vgl. Art. 95, 104 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten 2 wurden keine Prozesskosten auferlegt. Auch hier gibt es angesichts des Ausgangs des Verfahrens keinen Grund, die Kosten anders zu verteilen. Entgegen den Rechtsbegehren des Berufungsklägers wurde die Unterhaltsklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und die erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge grösstenteils bestätigt, so dass sich die Aufteilung (2/3, 1/3) weiterhin rechtfertigt. 5.Da die Dispositiv-Ziffern I.8. bis I.10. und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 bestätigt werden, ist das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 6. März 2017, die mit Entscheid vom 21. Januar 2013 erteilte vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (für den Fall, dass sie doch einen Teil der erstinstanzlichen Prozesskosten tragen müsste) sei ihr revisionsweise wieder zu gewähren, als gegenstandslos abzuschreiben. 6.Mit Eingabe vom 13. April 2017 beantragte der Berufungskläger die Sistierung per 6. Mai 2016 seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zum klaren Nachweis des Fortgangs bzw. der Aufnahme der angemessenen Ausbildung durch die Berufungsbeklagte 1. Mit Urteil vom 6. Mai 2016 hat der Hof namentlich über die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge entschieden (Dispositiv-Ziffer I.2) und die Berufungsbeklagte verpflichtet, dem Berufungskläger halbjährlich über den Stand ihrer Ausbildung und mittels Belegen über die aktuellen Noten zu informieren (Dispositiv-Ziffer I.3). In diesen Punkten wurde das besagte Urteil nicht aufgehoben. Das Bundesgericht hat im Gegenteil festgehalten, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers habe das Kantonsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es das Fehlen von Informa- tionen seitens der Berufungsbeklagten 1 nicht mit einer Abweisung der Unterhaltsklage sanktio- niert habe. Im Übrigen habe es die Berufungsbeklagte verpflichtet, ihren Vater halbjährlich über den Stand ihrer Ausbildung und ihre Noten zu informieren. Zwar habe das Kantonsgericht dies nicht mit einer Sanktion für den Unterlassungsfall verbunden; es stehe ihm jedoch frei, diesfalls eine Abänderungsklage auf Aufhebung der Unterhaltszahlungen zu erheben, da bei Unterbleiben von Informationen über den Studienfortgang je nach den Umständen darauf geschlossen werden könnte, dass das volljährige Kind keinen Abschluss einer angemessenen Ausbildung mehr anstrebt (Urteil BGer vom 7. Februar 2017 E. 4.3.4). Der Berufungskläger wendet sich mit seinem Begehren an die falsche Gerichtsbehörde. Der I. Zivilappellationshof ist für eine allfällige Sistierung der Zahlungspflicht nicht zuständig. Es obliegt ihm auch nicht, wie vom Berufungskläger verlangt, „Stellung zu beziehen“ (Eingabe 13. April 2017, S. 7). Der Berufungskläger hat hingegen die Möglichkeit, bei der erstinstanzlichen Gerichtsbehörde eine Abänderungsklage auf Aufhebung der Unterhaltszahlungen zu erheben, wie dies bereits das Bundesgericht erwähnt hat. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten. 7.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Das Gericht kann Gerichtskos-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 ten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufer- legen (Art. 106 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 2 ZPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens (Abänderung Dispositiv-Ziffer I.5, Bestätigung Dispo- sitiv-Ziffern I.8 bis I.10 und V., Nichteintreten auf das Gesuch um Sistierung der Zahlungspflicht) werden die Gerichtskosten von pauschal CHF 800.- (vgl. Art. 105 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR und Art. 3 des Tarifs des Kantonsgerichts der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitig- keiten vom 21. Januar 2016) dem Staat Freiburg auferlegt. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. Der Hof erkennt: I.Ziffer I.5 des Urteils vom 6. Mai 2016 des I. Zivilappellationshofs wird wie folgt abgeändert: „ I. 5.Es wird festgestellt, dass die von A.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer I.2 des vorliegenden Urteils (ab 1. November 2012 bis 31. August 2013: CHF 1‘840.-; ab