Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2017 129
Entscheidungsdatum
27.10.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 129 Urteil vom 27. Oktober 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungVizepräsidentin:Dina Beti Richterin:Sandra Wohlhauser ErsatzrichterLaurent Schneuwly Gerichtsschreiberin:Sonja Gerber ParteienA., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Benoît Sansonnens gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf GegenstandEheschutzmassnahmen (Kindes- und Ehegattenunterhalt) Berufung vom 1. Mai 2017 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 20. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A.B., geboren 1980, und A., geboren 1982, heirateten 2012. Ihrer Ehe entspross ein Kind, C., geboren 2014. B. hat zudem eine Tochter, D., geboren 2009, aus erster Ehe und A. einen Sohn, E., geboren 2004, aus einer früheren Beziehung. B.Mit Eingabe vom 28. September 2016 stellte A. beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: der Präsident) namentlich ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen. B.________ nahm am 15. November 2016 Stellung zum Gesuch und stellte ein eigenes Ehe- schutzgesuch. Der Präsident hörte die Parteien am 30. November 2016 an. Sein Entscheid vom 20. März 2017 sieht unter anderem Folgendes vor: „2.1 Das eheliche Haus wird der Gesuchsgegnerin zugewiesen. Sie bezahlt alle Kosten (Hypo- thekarzinsen plus Nebenkosten), ausser der obligatorischen Amortisierung, die vom Ge- suchsteller weiterbezahlt wird. 2.3Der gemeinsame Sohn C., geboren im Jahr 2014, wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 2.5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für den Sohn C. die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Vom 29. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1‘216.00, Ab. 1. Januar 2017: CHF 1‘678.00 (inkl. CHF 576.00 Betreuungs- unterhalt). Allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sind zusätzlich zu entrichten. 2.6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin als nachehelichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen: Vom 29. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 954.00, Ab 1. Januar 2017: CHF 271.40. 2.7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn exkl. Familienzulagen): Gesuchsteller CHF 5‘425.50, Gesuchsgegnerin CHF 2‘284.20. Vermögen: Gesuchsteller CHF 7‘616.00, Gesuchsgegnerin CHF 0.00 (ohne Berücksichtigung der Lie- genschaft und der Hypothek).“ C.Am 1. Mai 2017 erhob A.________ Berufung gegen diesen Entscheid. Er ersuchte um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte folgende Rechtsbegehren: „I. Der angefochtene Entscheid wird wie folgt modifiziert: Ad 2.5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für den Sohn C.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Vom 29. Juni 2016 bis 30. April 2017: CHF 1‘042.35; Ab 1. Mai 2017: CHF 369.85.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Ad 2.6. Der Gesuchsteller schuldet seiner Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag. Ad 2.7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurden von folgenden Werten ausgegan- gen: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Gesuch- steller CHF 5‘370.-, Gesuchsgegnerin CHF (hängt vom Beweisverfahren ab). Vermögen: Gesuchsteller CHF 7‘616.-, Gesuchsgegnerin CHF 0.- (ohne Berücksichtigung der Lie- genschaft und der Hypothek). II. Die Gerichts- und Anwaltskosten der Berufungsinstanz werden der Beschwerdegegnerin aufer- legt.“ B.________ nahm am 29. Mai 2017 Stellung zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und beantragte dessen Abweisung. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise gutge- heissen und Ziff. 2.5. und 2.6. des Entscheids des Präsidenten bis zum Endentscheid über die Hauptsache wie folgt für vollstreckbar erklärt: „2.5 A.________ wird verpflichtet, B.________ für den Sohn C.________ die folgenden mo- natlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Vom 29. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1216.-; Vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017: CHF1678.-; ab dem 1. Mai 2017: CHF 1319.85 Allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sind zusätzlich zu entrichten. 2.6 A.________ wird verpflichtet, B.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Vom 29. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 815.- Vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 CHF 246.-“ D.B.________ reichte am 6. Juni 2017 ihre Berufungsantwort ein und beantragt die Berufung unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 brachte A.________ neue Tatsachen vor und änderte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er neu seinem Sohn C.________ ab dem 1. September 2017 keinen Unterhalt mehr zu bezahlen habe. B.________ nahm am 15. August 2017 Stellung zu den geänderten Tatsachen und Rechtsbe- gehren. Sie beantragt, dass die Berufung nach wie vor abzuweisen sei. E.Das mit der Berufung eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wurde mit Entscheid vom 23. Mai 2017 gutgeheissen (101 2017 131). Das am 24. Mai 2017 eingereichte Gesuch von B.________ um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 gutgeheissen (101 2017 173).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert, der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder unbestimmter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 ZPO). A.________ verlangte vor erster Instanz, dass er zu verpflichten sei, an den Unterhalt seines Kindes einen monatlichen Betrag von CHF 300.- zu bezahlen. Es sei ausserdem kein Ehe- gattenunterhalt geschuldet. B.________ ihrerseits beantragte, dass A.________ zu verpflichten sei, rückwirkend ab dem Trennungsdatum Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3‘100.- zu bezahlen. Anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2016 präzisierte sie, dass A.________ einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1‘067.- zzgl. Kinderzulagen und ihr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘865.- zu bezahlen habe. Zuletzt strittig war somit ein monatlicher Betrag von CHF 2‘632.- [2‘932.- - 300.-] oder CHF 31‘584.- pro Jahr. Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist mithin längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert nach Art. 51 und 74 BGG in Anbetracht der unbestimmten Dauer, für welche die Unterhaltsbeiträge ohnehin geschuldet wären, erreicht, sodass gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. b) Gegen einen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art. 271 lit. a ZPO) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde A.________ am 21. März 2017 im Dispositiv und am 20. April 2017 vollständig begründet zugestellt (act. 42 und 45a). Die am 1. Mai 2017 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. c) Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Be- gründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. d) Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt, entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteivorträge (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Hingegen wird der Ehegattenunterhalt von der Dispositionsmaxime be- herrscht (Art. 58 ZPO). e) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). f) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchfüh- ren oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. g) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungs- verfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zu-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Bundes- gericht hat entschieden, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen, unter denen die Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend regelt, ohne danach zu unterschei- den, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereit der Verhandlungs- oder der Untersuchungsma- xime fällt (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 625 E. 2.2). Auch der Gerichtshof wendet diese Bestimmungen auf Fälle an, in denen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, wie z. B. bei Fragen betreffend minderjähriger Kinder (Urteile KGer FR 101 2012 269 vom 19. Dezember 2012 E. 2 und 101 2016 420 & 423 vom 14. Juni 2017 E. 2e). Gemäss Bundesgericht ist diese Vorgehensweise nicht willkürlich (Urteil BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). In Bezug auf unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel die bereits vor erster Instanz vorhanden wa- ren, obliegt es der Partei, die sie vor dem Berufungsgericht vorbringen will, aufzuzeigen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Dies bedeutet namentlich, dass sie detailliert die Gründe darzulegen hat, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte. Das Berufungsverfahren dient nämlich nicht der Vervollständigung des vor- instanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte der konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Die von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO geforderte Sorgfalt verlangt daher, dass jede Partei den Sachverhalt vor erster Instanz sorgfältig und umfassend darlegt und alle wichtigen Elemente vorbringt, die der Feststellung der relevanten Tatsachen dienen (Urteil BGer 5A_445/2014 vom 28. August 2014 E. 2.1). Vorliegend bringt der Berufungskläger sowohl neue Beweismittel als auch neue Tatsachen vor. Er reicht mit Beilagenverzeichnis vom 1. Mai 2017 folgende neue Beweismittel ein: Lohnabrechnun- gen November 2016 und Dezember 2016 (Beilagen 3 und 4), Krankenkassenprämienabrechnung vom 7. Januar 2017 (Beilage 5), Schreiben der Gemeinde F.________ betreffend Anpassung der Unterhaltsbeiträge für E.________ vom 15. Dezember 2016 (Beilage 6) sowie eine Rechnung für kantonale Steuerakontozahlungen vom 4. April 2017 (Beilage 7). Mit Ausnahme des letztgenannten Beweismittels handelt es sich ausschliesslich um Dokumente, die bereits vor dem Entscheid des Präsidenten vom 20. März 2017 entstanden waren. Sie bestanden gar bereits, als die Parteien vom Präsidenten mit Schreiben vom 17. Januar 2017 geboten wurden, ihre Rechtsbegehren anzupassen. Auch erklärt der Berufungskläger das verspätete Einreichen dieser Dokumente in keiner Weise, so dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Diese Beweismittel können daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zugelassen werden. Eine Ausnahme bildet die Rechnung für die kantonale Steuerakontozahlung, welche vom 4. April 2017 datiert und daher erst nach dem Entscheid entstanden ist. Sie wird im vorliegenden Verfahren zugelassen. Des Weiteren bringt der Berufungskläger zwei neue Tatsachen vor. Erstens sei er ab dem 1. Mai 2017 mit seiner Freundin in G.________ zusammengezogen (Berufung vom 1. Mai 2017). Zweitens habe er sich wieder von ihr getrennt und ziehe ab dem 1. September 2017 in eine eigene Wohnung in H.________ (Schreiben vom 14. Juli 2017). Es handelt sich bei beiden Tatsachen um echte Noven, die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides noch nicht vorlagen und vom Berufungskläger unverzüglich vorgebracht wurden. Sie sind dementsprechend zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte reichte ihrerseits mit Beilagenverzeichnis zur Eingabe vom 6. Juni 2017 neue Beweismittel ein: die Lohnabrechnungen Januar bis März 2017 (Beilage 3) und die Kranken- kassenpolicen 2017 der Kinder (Beilage 4). Mit Ausnahme der Lohnabrechnung März 2017 datie- ren alle anderen Beweismittel bereits von vor dem erstinstanzlichen Entscheid und lagen zu die- sem Zeitpunkt bereits vor. Die Berufungsbeklagte bringt ebenfalls nicht vor, weshalb sie diese ver- spätet einreicht. Sie werden deshalb vorliegend auch nicht zugelassen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 2. a) Der Berufungskläger rügt zunächst das ihm angerechnete Einkommen. Sein Lohn habe im Jahre 2016 durchschnittlich monatlich (exkl. Kinderzulagen, zzgl. Anteil 13. Monatslohn) nur CHF 5‘370.- betragen. Er reicht diesbezüglich neu die Lohnabrechnungen von November 2016 und Dezember 2016 ein. Der Präsident hat in seinem Entscheid das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers gestützt auf die Lohnabrechnung Januar bis Oktober 2016 auf CHF 5‘425.50 festgesetzt. Die neu eingereichten Lohnabrechnungen November 2016 und Dezember 2016 können vorliegend - wie bereits ausgeführt - nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet eingereicht wurden. Gemäss den Lohnabrechnung Januar bis Oktober 2016 verdiente der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von CHF 50‘081.65 inkl. DA-Geschenk und Erfolgsbeteiligung, exkl. Familienzulagen (CHF 5‘306.90 [Januar] + CHF 4‘827.75 [Februar] + CHF 5‘263.30 [März] + CHF 4‘919.15 [April] + CHF 5‘128.75 [Mai] + CHF 4‘896.25 [Juni] + CHF 4‘788.15 [Juli] + CHF 5‘102.75 [August] + CHF 5‘085.60 [September] + CHF 4‘763.05 [Oktober]). Dies ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 5‘425.50.- ([CHF 50‘081.65 : 10] x 13 : 12). Das vom Präsidenten berechnete Einkommen erweist sich daher als richtig. Zieht man im Übrigen den Lohnausweis 2015 bei, stellt man fest, dass das Nettoeinkommen des Berufungsklägers für das Jahr 2015 CHF 74‘303.- betrug (CHF 78‘223.- - CHF 980.- [Kinderzulagen E.________ Mai bis August 2015] - CHF 2‘940.- [Kinderzulagen C.]), was einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6‘192.- inkl. Anteil 13. Monatslohn entspricht. Der Berufungskläger hatte anlässlich der Anhörung vom 30. November 2015 ausserdem angegeben, dass er im Jahre 2016 gegenüber den Jahren 2014 und 2015 etwas mehr verdient hatte. Der vom Präsidenten berücksichtigte Betrag ist daher keinesfalls zu hoch festgesetzt. b) Des Weiteren rügt der Berufungskläger die Berechnung seiner notwendigen Auslagen. Der Präsident habe bei der Berechnung die obligatorische Amortisation der Hypothek in der Höhe von CHF 500.- nicht berücksichtigt. Auch seien die Steuern zu tief geschätzt worden und betragen CHF 900.-. Schliesslich macht er geltend, dass der Unterhaltsbeitrag an seinen vorehelichen Sohn E., CHF 808.- und seine Krankenkassenprämie ab 2017 CHF 322.85.- betragen. Die notwendigen Auslagen des Berufungsklägers betragen gemäss dem Präsidenten CHF 3‘204.65. Diese bestehen aus einem Grundbetrag von CHF 1‘200.-, Unterhalt für E.________ CHF 719.-, Krankenkasse CHF 305.35, Hausrat/Haftpflicht CHF 41.70, Fahrzeugversicherung CHF 164.70, Fahrzeugsteuern CHF 47.90, auswärtige Verpflegung CHF 110.-, Arbeitsweg CHF 250.- und Steuern CHF 366.-. Die Kosten der indirekten Amortisation hat der Präsident mit Hinweis auf die Lehre nicht berücksichtigt. aa) Aus den Akten geht hervor, dass das Einfamilienhaus, das die Parteien zu je hälftigem Miteigentumsanteil erworben haben, mit einer Hypothek belastet ist (act. 15/3). Die Parteien haben bei der Freiburger Kantonalbank ein Hypothekardarlehen in der Höhe von CHF 635‘000.- aufge- nommen. Der Kreditvertrag vom 22. Juli 2015 sieht ausserdem eine indirekte Amortisation vor, die durch Eizahlungen auf das Vorsorgekonto der 3. Säule, lautend auf A.________, in der Höhe von mind. CHF 6‘000.-, erstmals im Jahre 2015, zu erfolgen hat (act. 15/3). Dieses Vorsorgekonto ist zugunsten der Freiburger Kantonalbank verpfändet. Die indirekte Amortisation dient somit der Aufrechterhaltung des Hypothekarzinses. Davon profitiert namentlich die Berufungsbeklagte, die im Einfamilienhaus wohnt, auf dem die Hypothekarschulden lasten. Im Falle einer Nichtleistung der indirekten Amortisation müsste sie mit einer Kündigung des Kredites und letztlich mit einer Zwangsverwertung der Liegenschaft rechnen. Die indirekte Amortisation resp. die dadurch gesicherte Aufrechterhaltung des Kredits kommt somit auch ihr zugute. Deren Berücksichtigung im

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Grundbedarf ist gemäss Rechtsprechung nicht per se ausgeschlossen (zum Ganzen: Urteil BGer 5A_244/2012 vom 10. September 2012 E. 3.3). Es rechtfertigt sich daher im vorliegenden Fall, die monatlichen Zahlungen in der Höhe von CHF 500.- in den notwendigen Auslagen des Berufungsklägers zu berücksichtigen. bb) Was den Unterhaltsbeitrag an den ausserehelichen Sohn E.________ angeht, wurde im Entscheid vom 20. März 2017 ein monatlicher Beitrag von CHF 719.- berücksichtigt. Aus der Bestätigung der Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2015 der Gemeinde F.________ vom 9. März 2016, geht hervor, dass im Jahr 2015 CHF 8‘628.- Unterhaltsbeitrag geleistet wurden (act. 15/1). Damit wurde der vom Präsidenten berechnete Betrag von CHF 719.- korrekt berechnet (CHF 8‘628.- : 12). Der Berufungskläger hat vor erster Instanz keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche auf einen höheren Betrag hinweisen würden. Dass die Berufungsbeklagte ausserdem im erstinstanzlichen Verfahren den Betrag von CHF 808.- anerkannt haben soll, ändert nichts an dieser Tatsache, da der Sachverhalt ohnehin von Amtes wegen festgestellt wird (Art. 272 ZPO). Und beim am 1. Mai 2017 eingereichten Beleg, wonach der monatliche Unterhaltsbeitrag ab dem 1. Januar 2017 CHF 808.- beträgt, handelt es sich um eine Tatsache, die bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können und daher gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO e contrario nicht berücksichtigt wird. cc) Auch hinsichtlich der geltend gemachten Krankenkassenprämienerhöhung ab dem

  1. Januar 2017 gilt das vorher Gesagte. Die Prämienabrechnung datiert vom 7. Januar 2017 und hätte somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht werden müssen. dd) Im Übrigen sind Steuerschulden gemäss Rechtsprechung nur bei günstigen finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen. Ist hingegen die Situation eng, sind die berücksichtigten Ausla- gen strikt zu berechnen und die Steuern nicht Teil des notwendigen Bedarfs (BGE 140 III 337 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend vermag die Berufungsbeklagte, mit ihrem Einkommen (CHF 2‘284.20) ihre notwendigen Auslagen (CHF 3‘331.50 bzw. CHF 3‘349.- ab dem 1. Januar 2017) nicht zu decken, so dass sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen ist. Auch der Bedarf von C.________ kann ab dem 1. Januar 2017 nicht vollständig gedeckt werden (Manko von 80.- bzw. ab dem 1. September 2017 CHF 674.-). Unter diesen Bedingungen rechtfertigt es sich, die Steuer- schulden in den notwendigen Auslagen der Parteien nicht zu berücksichtigen. Somit ist der Betrag von CHF 366.- von den notwendigen Auslagen des Berufungsklägers abzuziehen. ee) Des Weiteren muss der Betrag für den Arbeitsweg von Amtes wegen korrigiert werden. Der Präsident hatte in seinem Entscheid einen Betrag von CHF 250.- berücksichtigt mit der Be- gründung, dass dies den üblicherweise pro Kilometer berechneten Betrag nicht übersteige. Dem ist jedoch nicht so. Berechnet man den Arbeitsweg, den der Berufungskläger von I.________ nach J.________ (16 km) zurücklegte, nach der hiesigen Gerichtspraxis, betragen die Arbeitswegkosten CHF 177.- (32km x 20 Tage x 0.08l/km x 1.50 CHF/l + CHF 100.- [Pauschalbetrag Unterhalt Fahr- zeug]; Urteil KGer FR 101 2015 227 vom 12. Januar E. 3b). Es muss daher ein Betrag von CHF 177.- anstelle der CHF 250.- berücksichtigt werden. ff) Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass er ab dem 1. Mai 2017 mit seiner Freundin zusammengezogen sei und Wohnkosten in der Höhe von CHF 955.- habe. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 bringt er wiederum vor, er habe sich von seiner Freundin getrennt und werde ab dem 1. September 2017 eine eigene Wohnung beziehen, welche einen Mietzins von CHF 1‘500.- betrage. Die Berufungsgegnerin macht ihrerseits hinsichtlich der neuen Wohnung geltend, dass eine 4-Zimmer Maisonette-Wohnung zum Mietzins von CHF 1‘500.- für eine Einzelperson nicht angemessen sei und die Mietzinskosten dementsprechend auf CHF 1‘000.- zu reduzieren seien.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Hinsichtlich des Umzugs nach G.________ ändern sich die notwendigen Auslagen des Berufungsklägers vom 1. Mai 2017 bis 31. August 2017 dahingehend, dass der Grundbedarf neu CHF 850.- beträgt, Wohnkosten in der Höhe von CHF 955.- mitberücksichtigen sind und der Arbeitsweg neu CHF 268.- beträgt (70 km x 20 Tage x 0.08l/km x 1.50 CHF/l + CHF 100.-). Auch mit dem Umzug nach H.________ ab dem 1. September 2017 sind die notwendigen Auslagen neu anzupassen. Der Grundbedarf beträgt CHF 1‘200.- und die Arbeitswegkosten verringern sich auf CHF 167.- (28km x 20 Tage x 0.08l/km x 1.50 CHF/l + CHF 100.-). Was die Wohnkosten angeht, besagt die Rechtsprechung, dass nur die effektiven oder zumutbaren Koten in die Berechnung des erweiterten Existenzminiums miteinberechnet werden dürfen. Die Wohnkosten können nicht vollständig berücksichtigt werden wenn sie im Vergleich zum Bedarf des Unterhaltsschuldners oder zu seiner konkreten finanziellen Situation übermässig hoch wirken (Urteile BGer 5A_1029/2015 vom 1. Juni 2016 E. 4.3.1 und 5A_365/2014 vom 25. Juli 2014 E. 3.1). Die Wohnkosten müssen angemessen sein. Der Berufungskläger lebt alleine, wobei er C.________ und allenfalls auch E.________ jedes zweite Wochenende zu Besuch hat. Er vermag mit seinem Einkommen zwar seine notwendigen Auslagen zu decken, jedoch nicht den Bedarf von C.________ und derjenigen der Berufungsbeklagten. Angesichts dessen erscheint eine 4-Zimmer Maisonette als unangemessen. In der Region des Berufungsklägers (H., K., I.________) lassen sich Wohnungen mit 3.5 Zimmern zu ab einem monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von CHF 1‘240.- finden (www.immoscout.ch [besucht am 16. Oktober 2017]). Es rechtfertigt sich daher, die Wohnkosten des Berufungsklägers ab dem 1. September 2017 auf CHF 1‘300.- zu reduzieren. gg) Nach dem Gesagten müssen die notwendigen Auslagen des Berufungsklägers in drei verschiedene Perioden aufgeteilt werden, nämlich vom 29. Juni 2016 bis 30. April 2017, vom

  1. Mai bis 31. August 2017 und ab dem 1. September 2017. Der notwendige Bedarf des Berufungsklägers beträgt vom 29. Juni 2016 bis 30. April 2017 CHF 3‘265.- (CHF 1‘200.- [Grundbetrag], CHF 719.- [Beitrag E.], CHF 305.35 [Krankenkasse], CHF 41.70 [Hausratsversicherung], CHF 164.70 [Fahrzeugversicherung], CHF 47.90 [Fahrzeugsteuer], CHF 110.- [auswärtige Verpflegung], CHF 177.- [Arbeitsweg], CHF 500.- [indirekte Amortisation]). Vom 1. Mai 2017 bis 31. August 2017 beträgt der notwendige Bedarf des Berufungsklägers CHF 3‘961.- (CHF 850.- [Grundbetrag], CHF 955.- [hälftige Wohnkosten], CHF 719.- [Beitrag E.], CHF 305.35 [Krankenkasse], CHF 41.70 [Hausratsversicherung], CHF 164.70 [Fahrzeug-versicherung], CHF 47.90 [Fahrzeugsteuer], CHF 110.- [auswärtige Verpflegung], CHF 268.- [Arbeitsweg], CHF 500.- [indirekte Amortisation]). Ab dem 1. September 2017 beträgt der notwendige Bedarf CHF 4‘555.- (CHF 1‘200.- [Grundbe- trag], CHF 1‘300.- [reduzierte Wohnkosten], CHF 719.- [Beitrag E.________], CHF 305.35 [Krankenkasse], CHF 41.70 [Hausratsversicherung], CHF 164.70 [Fahrzeugversicherung], CHF 47.90 [Fahrzeugsteuer], CHF 110.- [auswärtige Verpflegung], CHF 167.- [Arbeitsweg], CHF 500.- [indirekte Amortisation]). c) Der Berufungskläger verfügt somit bei einem Einkommen von CHF 5‘425.50 über einen monatlichen Saldo von CHF 2‘159.- vom 29. Juni 2016 bis 30. April 2017, CHF 1'463.- vom 1. Mai bis 30. August 2017 und CHF 869.- ab dem 1. September 2017.
  2. a) Weiter macht der Berufungskläger geltend, er habe davon gehört, dass seine Ehefrau mehr arbeite. Die Berufungsbeklagte bringt hingegen vor, dass diese Vermutungen nicht den Tat-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 sachen entsprechen. Vielmehr sei sie schwer erkrankt und in den vergangenen Wochen krankge- schrieben gewesen. b) Der Präsident setzte das Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten auf CHF 2‘284.20 fest. Auf der Lohnabrechnung März 2017 ist ersichtlich, dass der Bruttojahreslohn 2017 der Beru- fungsklägerin CHF 77‘859.- beträgt (Beilage 3 der Eingabe vom 6. Juni 2017). Dieser stimmt mit demjenigen des Jahres 2016 überein (act. 19/2). Der Präsident hat das Nettoeinkommen der Be- rufungsbeklagten dementsprechend korrekt festgesetzt. c) Die notwendigen Auslagen der Berufungsbeklagten werden nicht bestritten. Der Präsi- dent legte sie auf CHF 3‘161.85 fest, bestehend aus einem Grundbetrag CHF 1‘350.-, Unterhalt D.________ CHF 432.-, Krankenkasse CHF 305.35, Hypothek CHF 1‘183.50, Nebenkosten CHF 300.-, Hausrat/Haftpflicht CHF 40.-, auswärtige Verpflegung CHF 88.-, Arbeitsweg CHF 50.-, Steuern CHF 75.- sowie Abzug Wohnkosten der Kinder C.________ und D.________ CHF 662.-. Die Steuerschuld der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 75.- ist von Amtes wegen, auf- grund der engen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, nicht zu berücksichtigen. Auch der Ar- beitsweg (I.-L., 2xWoche) ist - wie beim Berufungskläger - von Amtes wegen neu zu berechnen und beträgt CHF 186.- (90 km x 8 Tage x 0.08l/km x 1.50 CHF/l + CHF 100.- [Pauschalbetrag Unterhalt und Versicherungen Fahrzeug]). Des Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass die Krankenkassenprämie der Berufungsbeklagten ab dem 1. Januar 2017 neu CHF 322.85 beträgt, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (act. 39/1). Der von den notwendigen Auslagen abzuziehende Anteil der Kinder an den Wohnkosten ist aus- serdem nach der hiesigen Gerichtspraxis auf 30% der Wohnkosten der Berufungsbeklagten fest- zusetzen (BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Der Betrag beläuft sich auf CHF 444.90 (30% von CHF 1‘483.-) und ist anstelle der CHF 662.- abzuziehen. Die vom Präsidenten berechneten ungedeckten Kosten für D.________ sind ebenfalls anzupassen. Der Präsident setzte den Bedarf von D.________ gestützt auf die Zürcher Tabelle auf CHF 1‘668.- fest und zog die Kosten für Pflege und Betreuung (CHF 390.-), den Unterhalt (CHF 580.-) und die Kinderzulagen (CHF 266.-) ab. Zusätzlich sind die effektiven Wohnkosten von CHF 222.50 (15% von CHF 1‘483.-) anstelle des pauschalen Betrags von CHF 331.- zu berücksichtigen. Die ungedeckten Kosten für D.________ betragen daher CHF 323.50 (CHF 1‘668.- - CHF 390.- - CHF 331.- - CHF 580.- - CHF 266.- + CHF 222.45). Die notwendigen Auslagen der Berufungsbeklagten betragen somit bis zum 31. Dezember 2016 CHF 3‘331.- (1‘350 [Grundbetrag], CHF 323.50 [Unterhalt D.], CHF 305.40 [Krankenkasse], CHF 1‘038.60 [Wohnkosten CHF 1‘483.50 - Anteil Kinder CHF 444.90] + CHF 40.- [Hausrat] + CHF 88.- [auswärtige Verpflegung! + CHF 186.- [Arbeitsweg]). Ab dem 1. Januar 2017 betragen sie CHF 3’349.- (1‘350 [Grundbetrag], CHF 323.50 [Unterhalt D.], CHF 322.85 [Krankenkasse], CHF 1‘038.60 [Wohnkosten] + CHF 40.- [Hausrat] + CHF 88.- [auswärtige Verpflegung] + CHF 186.- [Arbeitsweg]). d) Bei einem Einkommen von CHF 2‘284.20 weist die Berufungsbeklagte ein Manko von CHF 1‘047.- (vom 29. Juni bis 31. Dezember 2016) bzw. CHF 1‘064.- (ab dem 1. Januar 2017) auf. 4. a) Der Präsident legte den durchschnittlichen Bedarf des Kindes C.________ bis zum 31. Dezember 2016 auf CHF 1‘216.- fest (CHF 1'707.- [gem. Zürcher Tabelle] – CHF 582.- [Pflege & Betreuung] - CHF 245.- [Kinderzulagen] + CHF 336.- [Kosten Kindestagesstätte]). Diese Be-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 rechnung wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Es gilt dennoch von Amtes wegen den Posten der Wohnkosten nach Zürcher Tabelle (CHF 331.-) mit den effektiven Wohnkosten (CHF 222.50 [15% von 1‘483.-]) zu ersetzen. Der durchschnittliche Bedarf von C.________ für diese Periode beträgt daher rund CHF 1‘108.-. Der Berufungskläger verfügt vom 29. Juni 2016 bis 30. April 2017 über einen Überschuss von CHF 2‘159.-. Damit vermag er den Bedarf von C.________ ganz zu decken. Nach Abzug des Kindesunterhalts von CHF 1‘108.- beträgt der Saldo des Berufungsklägers CHF 1‘051.-. Somit ist er in der Lage, das Einkommensmanko der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 1‘047.- auszugleichen. Es verbleit ein Überschuss von CHF 4.-, der aufgrund des geringen Betrages nicht hälftig aufzuteilen ist. Der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten würde sich somit auf CHF 1‘047.- belaufen. Allerdings ist dieser aufgrund der im Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) auf CHF 954.- festzusetzen. b) aa) Für den Unterhaltsbeitrag des Kindes C.________ ab dem 1. Januar 2017 berechnete der Präsident einen Barbedarf von CHF 1‘101.50 (CHF 991 [Zürcher Tabelle] - CHF 106.- [Krankenkassenkosten] + CHF 75.50 [effektive Krankenkassenkosten] + CHF 50.- [Steuern] – CHF 245.- [Kinderzulagen] + CHF 336 [Kosten Tagesstätte]), welcher von den Parteien ebenfalls nicht bestritten wird. Auch hier sind die Wohnkosten (CHF 440.-) von Amtes wegen durch die effektiven Wohnkosten zu ersetzen (CHF 222.50). Zudem ist der Steuerbetrag - wie bei den Parteien - aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Der Barbedarf von C.________ beträgt somit CHF 834.- (CHF 991.- [Zürcher Tabelle] - CHF 106.- [Krankenkassenkosten] + CHF 75.50 [effektive Krankenkassenkosten] - CHF 440.- [Wohnkosten] + CHF 222.50 [effektive Wohnkosten]

  • CHF 245.- [Kinderzulagen] + CHF 336.- [Kosten Tagesstätte]). bb) Den Betreuungsunterhalt des Kindes C.________ hat der Präsident auf CHF 576.50 festgesetzt, bestehend aus drei Vierteln des Mankos der Berufungsbeklagten. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts wird in der Regel das gesamte Manko dem jüngsten Kind zugesprochen (Urteile KGer 101 2017 177 vom 20. September 2017 E. 3.4; 101 2016 366 vom 5. Oktober 2017 E. 4.4). Da im vorliegenden Fall aber die Kinder D.________ und C.________ nicht den gleichen Vater haben, erscheint die vom Präsidenten vorgenommene Aufteilung des Mankos als angebracht. Auch wird sie von den Parteien nicht bestritten. Das Manko der Berufungsbeklagten beträgt ab dem 1. Januar 2017 CHF 1‘064.- (CHF 2‘284.20 - CHF 3’349.-). Der Betreuungsunterhalt beträgt daher CHF 709.-. cc) Der gesamte Unterhaltsbeitrag für C.________ beläuft sich folglich auf rund CHF 1‘543.- (CHF 834.- + CHF 709.-) und muss vom Berufungskläger getragen werden. Zu prüfen ist, ob die- ser Betrag vom Berufungskläger gedeckt werden kann. Der Berufungskläger verfügt vom 29. Juni 2016 bis 30. April 2017 über einen Überschuss von CHF 2‘159.- und vermag daher den Unterhaltsbetrag von CHF 1‘543.- für die Periode vom
  1. Januar bis 30. April 2017 vollständig zu decken. Übrig bleibt ihm ein Betrag von CHF 614.-, der hälftig auf die Parteien aufzuteilen ist, so dass der Berufungsbeklagten ein Unterhaltsbetrag von CHF 307.- zugesprochen werden könnte. Allerdings ist dieser vom 1. Januar bis 30. April 2017 aufgrund der im Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) auf CHF 271.40 festzusetzen. Vom 1. Mai bis 30. August 2017 verfügt der Berufungskläger über einen Überschuss von CHF 1'463.-. Er vermag damit den Bedarf von C.________ knapp nicht zu decken, so dass ein

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Manko von CHF 80.- verbleibt (CHF 1‘463.- - CHF 1‘543.-). Somit kann der Berufungsbeklagten ab dem 1. Mai 2017 kein Unterhalt mehr zugesprochen werden. Ab dem 1. September 2017 beträgt der Überschuss des Berufungsklägers noch CHF 869.-. Er vermag daher nur einen Unterhaltsbeitrag von rund CHF 860.- zu leisten und damit den Bedarf von C.________ weiterhin nicht vollständig zu decken. Es verbleibt ein Manko von CHF 674.- (CHF 869.- - CHF 1‘543.-) c) Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid somit in dem Sinne abzuändern, dass der vom Berufungskläger geschuldete Unterhalt an C., vom 29. Juni bis 30. Dezember 2016 CHF 1‘108.-, vom 1. Januar bis 30. April 2017 CHF 1‘543.-, vom 1. Mai 2017 bis 30. August 2017 CHF 1‘463.- (mit Manko in der Höhe von CHF 80.-) und ab dem 1. September 2017 CHF 860.- (mit Manko in der Höhe von CHF 674.-) beträgt. Hinsichtlich des an die Berufungsbeklagte geschuldeten Unterhaltsbeitrages wird der Entscheid in dem Sinne abgeändert, dass der Betrag von CHF 271.40 bis zum 30. April 2017 zu bezahlen ist und ab dem 1. Mai 2017 kein Unterhalt mehr geschuldet wird. 5.Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 ZPO). Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Unterhaltsbeitrag für C. wird zwar teilweise gesenkt, jedoch nicht wie vom Berufungskläger verlangt, vollständig aufgehoben. Der Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte wird erst ab dem 1. Mai 2017 aufgehoben. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens rechtfertig es sich damit, die Gerichtskosten den Parteien - unter Vorbehalt der erteilten unentgeltliche Rechtspflege - je hälftig aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 1‘000.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Es werden keine Parteikosten zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 2.5 und 2.6 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks werden abgeändert und lauten nun wie folgt. 2.5. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für den Sohn C.________ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Vom 29. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1‘108.- Vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017:CHF 1‘543.- Vom 1. Mai 2017 bis 30. August 2017:CHF 1‘463.- Ab dem 1. September 2017:CHF 860.- Allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen sind zusätzlich zu entrichten. b) Das Manko, das vom Gesuchsteller zu decken wäre, beträgt vom 1. Mai 2017 bis 30. August 2017 CHF 80.- und ab dem 1. September 2017 CHF 674.-. 2.6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin als Unterhalt die folgenden monatlichen Beträge zu bezahlen: Vom 29. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 954.- Vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017: CHF 271.40 Ab dem 1. Mai 2017:CHF 0.- II.Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Sie werden den Parteien unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege je hälftig auferlegt. III.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 72 – 77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdefrist ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Oktober 2017/sgr Die VizepräsidentinDie Gerichtsschreiberin

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 51 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG

III

  • Art. 138 III

JR

  • Art. 19 JR

ZPO

  • Art. 58 ZPO
  • Art. 92 ZPO
  • Art. 96 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 272 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

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