Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 442 Urteil vom 23. Mai 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Dina Beti Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer GegenstandBerufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO) Berufung vom 27. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 24. Oktober 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A.A., geboren 1967, und B., geboren 1970, heirateten 1999. Ihrer Ehe entsprossen die beiden Söhne C., geboren 2000, und D., geboren 2004. B.Am 22. März 2016 reichte B.________ eine Scheidungsklage ein. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte A.________ um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Insbesondere sei B.________ zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Söhne, rückwirkend ab dem 1. April 2015, einen monatlichen Betrag von je CHF 1‘100.- zu bezahlen, wobei allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Arbeitgeberzulagen zusätzlich zu entrichten seien. An ihren eigenen Unterhalt soll B.________ ein monatlicher Betrag von CHF 1‘490.- bezahlen. In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2016 erklärte sich B.________ einverstanden, an den Unterhalt der Kinder mit monatlich je CHF 700.- seit dem 1. April 2015 zu bezahlen. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt schloss er an der Anhörung der Parteien am 31. Mai 2016 auf Abweisung. Am 24. Oktober 2016 entschied der Gerichtspräsident namentlich folgendes:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 von CHF 325.- zu viel an die Berufungsklägerin bezahlt hat. Zudem sei er zu ermächtigen, diesen Betrag mit künftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Gleichentags ersucht B.________ um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Am 21. Februar 2017 nahm A.________ unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort. D.Mit Urteil vom 3. Mai 2017 (101 2017 48) wurde das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege von B.________ abgewiesen. Erwägungen 1.a) Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Vorliegend sind die Kinderunterhaltsbeiträge sowie der Ehegattenunterhalt angefochten. Bei der unbestimmten Dauer, während welcher diese geschuldet sind, ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- erreicht. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsklägerin bezeichnete ihre Eingabe zwar mit Beschwerde, präzisierte aber mit Schreiben vom 19. Januar 2017, dass es sich in Wirklichkeit um eine Berufung handle. Offensichtlich sind sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung erfüllt, so dass die „Beschwerde“ in Analogie zur bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 134 III 375 E. 1.2) als Berufung entgegengenommen wird (vgl. auch Urteil KG 101 2016 135 vom 30. Juni 2016 E. 1 a m. H.). Im Übrigen kann gegen das vorliegende Urteil Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden, da aus denselben Gründen auch der dafür relevante Streitwert die Grenze von CHF 30‘000.- übersteigt. b) Mit Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). c) Im auf vorsorgliche Massnahmen anwendbaren summarischen Verfahren (Art. 271 Bst. a, Art. 276 Abs. 1 ZPO und Art. 176 ZGB) beträgt die Berufungsfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die Berufungsfrist mit der Eingabe vom Dienstag 27. Dezember 2016 gewahrt, da der angefochtene Entscheid der Berufungsklägerin am 15. Dezember 2016 (act. 49) zugestellt wurde. 2.a) Die Berufungsklägerin bestreitet zunächst den vom Präsidenten festgelegten Barbedarf pro Kind. Der Präsident habe sich von den Zürcher Tabellen leiten lassen und vom Gesamtunterhalt von CHF 1‘835.- die Kosten für Pflege und Erziehung, einen Teil der Wohnkosten und die Kinderzulagen abgezogen. Der zusätzlich getätigte Abzug von 10 %, ausmachend CHF 136.70, sowie der Abzug für das Besuchsrecht der Kinder beim Vater von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen, ausmachend CHF 85.-, seien nicht gerechtfertigt. Insgesamt betrage der Barbedarf der Kinder je CHF 1‘121.-, der auf CHF 1‘100.- abgerundet werden könne. Die Berufungsklägerin fügt an, die Parteien würden über ein Gesamteinkommen von CHF 8‘348.- verfügen, welches in jedem Fall über dem massgebenden Einkommen für die Zürcher Tabellen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 liege. Zudem sei nicht belegt worden, dass die Hypothekarkosten im Sense-Oberland massiv tiefer wären als anderswo in der Schweiz, noch treffe es für die übrigen Lebenshaltungskosten zu. Die Berechnungen der Zürcher Tabellen würden ihre Grundlage in gesamtschweizerischen statistischen Erhebungen haben. Der Präsident zog vom Bedarf für ein Kind zwischen dem 13. und 18. Altersjahr von insgesamt CHF 1‘835.- pro Monat die Kosten für die Pflege und Erziehung von CHF 262.- ab und ersetzte die Wohnkosten von CHF 306.- durch einen Anteil von CHF 100.-. Anschliessend erwog er, dass eine Anpassung an die ländlichen Verhältnisse und die damit einhergehenden tieferen Lebenskosten einen weiteren Abzug von 10 %, ausmachend CHF 136.70, rechtfertigen würden. Schliesslich zog er die Kinderzulagen von CHF 245.- ab und einen weiteren Betrag von CHF 85.- infolge des vereinbarten Besuchsrechts wonach die Kinder jeweils auch unter der Woche von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen beim Vater sind. Den Unterhaltsbeitrag setzte er somit auf CHF 900.- pro Kind fest (vgl. E. 3.4, S. 5 und 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Zürcher Tabellen als Basis zur Berechnung des Barbedarfs eines Kindes herangezogen werden. Die in den Tabellen aufgelisteten Beträge müssen allerdings den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls angepasst werden. Insbesondere sind gemäss aArt. 285 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen. Die Anpassung an die konkreten Umstände der Zürcher Tabellen bedeutet jedoch nicht, dass die Beträge ohne weitere Begründung systematisch um 25% gekürzt werden sollen für ein Kind, das im Kanton Freiburg in einer Familie mit einem durchschnittlichen Einkommen lebt. Vielmehr sind sie den Umständen des Wohnortes des Kindes, den Bedürfnissen des Kindes sowie der finanziellen Situation der Familie entsprechend konkret anzupassen. Es obliegt somit am Unterhaltsschuldner darzulegen, dass insbesondere die Kosten für die Unterkunft, die Ernährung und die Bekleidung tatsächlich tiefer ausfallen als die Kosten, die für diese Posten im Durchschnitt in der Schweiz entstehen und als Grundlage der Zürcher Tabellen verwendet wurden. Ausgeschlossen ist jedenfalls eine pauschale und abstrakte Kürzung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes (vgl. Urteil BGer 5A_100/2012 vom 30. August 2012 E. 6.1 und 6.2). Der Berufungsbeklagte hat weder vor erster Instanz (vgl. Stellungnahme vom 24. Mai 2016; act. 22) noch in seiner Berufungsantwort geltend gemacht, dass einzelne Kostenpositionen, mit Ausnahme der vorliegend unbestrittenen Kosten für die Unterkunft, effektiv tiefer ausfallen, als dies im schweizerischen Durchschnitt der Fall ist. Vor erster Instanz verlangte er noch eine Reduktion von pauschal 25%. Daraus folgt, dass eine pauschale Reduktion von 10% der Beträge der Zürcher Tabellen an die ländlichen Verhältnisse, ohne sich auf konkrete Anhaltspunkte zu beziehen, vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhält und damit unzulässig ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. Von dem in den Zürcher Tabellen festgehaltenen Gesamtbedarf von CHF 1‘835.- ist somit ein Betrag von CHF 262.- für die Pflege und Erziehung, ein Betrag von CHF 206.- für den Anteil an den Wohnkosten und die CHF 245.- Kinderzulagen abzuziehen. Daraus resultiert ein Gesamtbedarf von CHF 1‘122.-, der aufgrund des erweiterten Besuchsrechts entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin auf CHF 1‘100.- abzurunden ist. Gemäss den Zürcher Tabellen wird nämlich für die Ernährung mit CHF 350.- pro Monat gerechnet, d.h. ca. CHF 50.- für jeweils einen Tag pro Woche. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kinder nicht sämtliche Mahlzeiten eines Tages während dem Besuchsrecht beim Vater einnehmen, erscheint die Abrundung von CHF 22.- pro Monat als gerechtfertigt.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Der angefochtene Entscheid ist somit in dem Sinne abzuändern, dass der Barbedarf der Kinder bis zum 31. Dezember 2016 (für die Zeitspanne nach dem 1. Januar 2017, vgl. E. 2 b hiernach) je CHF 1‘100.- beträgt. b) Seit dem 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten und gemäss Art. 13c bis Schl. Tit. ZGB auf alle bereits hängigen Verfahren anwendbar. Der Barbedarf der Kinder ist somit ab diesem Zeitpunkt von Amtes wegen zu überprüfen. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag nach wie vor den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Zusätzlich dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Gemäss den ab dem 1. Januar 2017 gültigen Zürcher Tabellen beträgt der Barbedarf für eines von zwei Kindern im Alter derjenigen der Parteien CHF 1‘591.-. Werden die Wohnkosten korrigiert (CHF 440.- + 100.-), die Kinderzulagen von CHF 245.- und der Anteil für das erweiterte Besuchsrecht von CHF 22.- davon abgezogen, ist der Barbedarf jedes Kindes neu mit CHF 1‘000.- pro Monat zu beziffern. Der Unterhaltsbeitrag soll neu auch der Gewährleistung der Betreuung der Kinder durch die Eltern dienen. C.________ wurde letztes Jahr 16 Jahre alt und begann eine Lehre als Schreiner (vgl. act. 10). Damit bedarf er keiner Betreuung durch die Mutter mehr, die es dieser nicht erlauben würde, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen. Ein Betreuungsunterhalt ist damit nicht geschuldet. D.________ wurde im Januar 2017 13 Jahre alt und geht noch in die Primarschule. Gemäss Aussagen der Mutter braucht er aufgrund schulischer Schwierigkeiten etwas mehr Betreuung als gleichaltrige. Nichts desto trotz ist festzustellen, dass die Mutter bereits jetzt einer Teilzeittätigkeit nachgeht, die es ihr ermöglicht, ihr Existenzminimum zu decken (vgl. E. 3 d und d hiernach). Ausserdem erhält sie zusätzlich einen Betrag an ihren Unterhalt vom Berufungsbeklagten. Damit ist auch die Betreuung des jüngeren Sohnes gewährleistet und es ist weder für C.________ noch für D.________ ein Betreuungsunterhalt geschuldet. Der Barbedarf bzw. gebührende Unterhalt der beiden Kinder ist somit nach dem 1. Januar 2017 mit je CHF 1‘000.- zu beziffern. c) Weder wurde von den Parteien beantragt, noch vom erstinstanzlichen Richter von Amtes wegen verfügt, dass Unterhaltsbeträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst würden. Auch ein Eingreifen von Amtes wegen rechtfertigt sich vorliegend nicht. Somit ist in Anwendung von Art. 301a Bst. d ZPO festzustellen, dass die Unterhaltsbeträge den Veränderungen der Lebenskosten nicht angepasst werden (vgl. Art. 301a Bst. d ZPO). 3.a) Die Berufungsklägerin beanstandet weiter das ihr angerechnete Einkommen. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz sei ihr durchschnittliches monatliches Einkommen nicht auf CHF 1‘700.-, sondern lediglich auf CHF 1‘611.- festzulegen. Der Präsident habe sich zur Berechnung nur auf die Wintermonate gestützt, obwohl gerade die Arbeit als Parkplatzkontrolleurin saisonal bedingt sei und zusätzlich noch vom Wetter abhänge. Nur an schönen Ausflugstagen, wenn die Parkplätze im F.________ stark ausgelastet seien, falle Arbeit an (b). Zudem könne ihr kein hypothetisches Zusatzeinkommen angerechnet werden, mit dem sie insgesamt CHF 2‘000.- verdienen würde. Das gemeinsame Einkommen der Parteien sei ausreichend, um den Unterhalt der Familie in getrennten Haushalten zu finanzieren und aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sei und sie deshalb verpflichtet gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit vorübergehend aufzunehmen, könne nicht ge- schlossen werden, dass ein hypothetisches Einkommen möglich und zumutbar sei (c). Insgesamt sei somit auf ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 1‘611.- abzustellen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Ebenfalls nicht einverstanden ist die Berufungsklägerin mit der ihr angerechneten Steuerbelastung. Der Präsident habe diese auf CHF 275.- pro Monat festgesetzt, statt wie beantragt, auf CHF 375.-. Sollte bei ihr jedoch von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden und die Unterhaltsbeiträge für die Kinder wie beantragt auf CHF 1‘100.- festgesetzt werden, erhöhe sich auch die Steuerlast. Es sei deshalb von mindestens CHF 350.- pro Monat auszugehen (d). b) In Bezug auf den tatsächlich verdienten Lohn hielt der Gerichtspräsident fest, dass die Berufungsklägerin in einem Teilzeitpensum bei der Gemeinde E.________ als Parkplatzkontrolleurin im F.________ angestellt ist und viermal jährlich als Marktaufseherin beim E.markt arbeitet. Im Jahr 2015 hat sie rund CHF 1‘611.- pro Monat verdient. Ihr Beschäftigungsrad ist saisonabhängig. So arbeitet sie jeden Donnerstag und, in den vier Wintermonaten, jedes zweite Wochenende und während den übrigen acht Monaten jedes dritte Wochenende. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den durchschnittlichen Nettolohn, der sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2016 ergibt, leicht herabzusetzen und auf CHF 1‘700.- festzulegen, was einem Arbeitspensum zwischen 30-35% pro Monat entspricht (E. 3.4, S. 4 f.). Entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin hat sich der Präsident nicht nur auf die Wintermonate abgestützt, sondern zum einen auf den Verdienst des Vorjahres und zum anderen auf die eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2016. Gemäss ihren eigenen Aussagen arbeitet die Berufungsklägerin in den Wintermonaten jeden Donnerstag und jedes zweite Wochenende und in den restlichen Monaten jeden Donnerstag und jedes Dritte Wochenende. Daraus folgt, dass sie auch ungefähr jeder zweite Monat der restlichen acht Monate jedes zweite Wochenende arbeitet und jeder andere Monat lediglich eines. Die Tatsache, dass der Präsident die eingereichten Lohnbelege deshalb lediglich leicht, d.h. von durchschnittlich CHF 1‘764.80 auf CHF 1‘700.- herabgesenkt hat, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich hätte es der Berufungsbeklagten auch frei gestanden, ihren Lohnausweis für das Jahr 2016 im Berufungsverfahren einzureichen. Dies hat sie unterlassen, so dass auf den von der Vorinstanz auf CHF 1‘700.- festgesetzte monatliche Nettolohn abzustellen ist. c) Betreffend hypothetisches Einkommen stellte der Präsident fest, dass die Berufungsklägerin in den Monaten Mai und Juni 2016 als Malerin bei der G. AG in H.________ gearbeitet hatte. Dabei hat sie im Mai einen Nettolohn von CHF 1‘830.- als Entgelt für 66 geleistete Arbeitsstunden erhalten. Es ist davon auszugehen, dass sie im Juni einen Lohn im ähnlichen Umfang erhalten hat. Wie die G.________ AG mit Schreiben vom 10. Juni 2016 mitteilte, wurde das Arbeitsverhältnis auf Anfang Juli 2016 beendet. Dieses Arbeitsverhältnis zeigt jedoch, dass es der Berufungsklägerin möglich ist, ihr Arbeitspensum durch Hilfsarbeiten zu erhöhen. Zudem hat die Berufungsklägerin ausgesagt, dass sie interessiert sei, weiterhin bei der G.________ AG zu arbeiten, weshalb sie selber – und entgegen ihrem Vorbringen im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen – davon auszugehen scheint, dass eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang zumutbar sei. Es ist der Berufungsklägerin somit möglich und zumutbar, ihr Arbeitspensum in angemessener Weise von 30-35% auf ca. 40% auszudehnen. Es rechtfertigt sich deshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2‘000.- aus Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die Berufungsklägerin erklärt nicht, weshalb aus dem Umstand, dass sie tatsächlich vorübergehend eine zusätzliche Tätigkeit aufgenommen hat, nicht geschlossen werden könne, ein hypothetisches Einkommen sei möglich und zumutbar. Im Berufungsverfahren genügt es nicht, sich auf ein Bestreiten der Erwägungen der Vorinstanz zu beschränken. Vielmehr ist eine Begründung nötig, weshalb den Ausführungen der ersten Instanz nicht gefolgt werden kann. Dies
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 ist in der Berufung der Berufungsklägerin nicht zu finden, so dass auf diesen Einwand nicht weiter eingegangen werden kann. Ausserdem geht die Argumentation fehl, das gemeinsame Einkommen der Parteien sei ausreichend, um den Unterhalt der Familie in getrennten Haushalten zu finanzieren. Die Berufungsklägerin stützt sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Eheschutzverfahren (BGE 130 III 537). Vorliegend befinden sich die Parteien jedoch bereits im Scheidungsverfahren. Das Bundesgericht hat für diesen Fall, im Übrigen im selben Urteil, festgehalten, dass „im Scheidungsverfahren zusätzlich zu beachten [ist], dass die vorsorglichen Massnahmen einen anderen Zweck verfolgen als die Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt, noch ist sie wahrscheinlich. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden“ (E. 3.2). Der Präsident ging von einer leichten Erhöhung des Beschäftigungsgrades (5-10%) der Berufungsklägerin aus. Die Berufungsklägerin gibt wiederum keinen Grund an, weshalb ihr eine entsprechende Erhöhung nicht zugemutet werden kann. Auch die Tatsache, dass der jüngere Sohn etwas mehr Unterstützung für die schulischen Leistungen braucht, steht einer solchen leichten Erhöhung nicht entgegen. Mangels anderweitiger Vorbringen, ist auch hier davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit diesem leicht erhöhten Pensum den zusätzlichen Bedürfnissen ihres Sohnes gerecht werden kann, zumal sie bereits während zwei Monaten ihr Pensum tatsächlich erhöht hatte und der vom Präsidenten festgelegte Beschäftigungsgrad nach wie vor unter desjenigen der bundesgerichtlichen Richtlinien liegt. Danach könnte von ihr nämlich ein Pensum von 50% verlangt werden, da beide Kinder bereits wesentlich älter als 10 Jahre alt sind (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Jedenfalls kann keine Verletzung des dem Präsidenten zustehenden Ermessens festgestellt werden. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist entsprechend dem angefochtenen Entscheid von einem Einkommen von insgesamt CHF 2‘350.- (CHF 1‘700.- aus tatsächlicher Erwerbstätigkeit, CHF 300.- hypothetisches Einkommen und CHF 350.- Mietzinseinnahmen) auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). d) Bei der vom Präsidenten festgehaltenen Steuerlast von CHF 275.- handelt es sich wie von der Berufungsklägerin bemerkt, um eine Schätzung. Exakte Zahlen sind in diesem Bereich naturgemäss immer erst im Nachhinein verfügbar. Selbst bei Berücksichtigung von je CHF 1‘100.- Unterhaltsbeiträge zugunsten der Kinder und ihrem hypothetischen Einkommen von CHF 300.- pro Monat, d.h. CHF 3‘600.- pro Jahr erscheint diese Schätzung noch nicht offensichtlich falsch. Wie der Präsident nämlich bereits festgehalten hat, wurden in der Steuerveranlagung 2015 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3‘190.- pro Monat berücksichtigt. Bei einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge pro Kind von CHF 900.- auf CHF 1‘100.- verbleibt immer noch ein Betrag von CHF 990.- pro Monat, der über dem der Berufungsklägerin geschuldeten Unterhaltsbeitrag (vgl. E. 5 hiernach) liegt. Ausserdem kann die Berufungsklägerin für ihr neues Einkommen zusätzliche Berufsauslagen geltend machen. Auch in diesem Punkt ist die Berufungsklägerin somit nicht zu hören. Die monatlichen festen Auslagen der Berufungsklägerin belaufen sich mithin auf CHF 2‘051.85 (Grundbetrag: CHF 850.-; Wohnkosten: CHF 468.50 [CHF 418.50 + CHF 250.- - CHF 200.-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Wohnkostenanteile der Kinder, vgl. E. 2 a hiervor]; Krankenkasse: CHF 363.95; TV/Versicherungen: CHF 50.-; Arbeitsweg: CHF 44.40; geschätzte Steuern: CHF 275.-). 4.a) Weiter wirft die Berufungsklägerin dem Präsidenten vor, bei den Auslagen des Berufungsbeklagten einen monatlichen Mietanteil von CHF 600.- angerechnet zu haben. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass der Hauswartsvertrag der Partnerin des Berufungsbeklagten nur pro forma auf deren Namen abgeschlossen worden sei, die Hauswartsarbeit aber tatsächlich, zumindest zu 50%, vom handwerklich begabten Berufungsbeklagten erbracht werde. Dieser habe an der Sitzung vom 31. Mai 2016 bestätigt, dass für Arbeiten wie Fensterputzen am Schulhaus eine Hebebühne gemietet werde, welche nicht er, aber der 12-jährige Sohn bedienen würde. Diese Aussage sei unglaubwürdig. Über diese zusätzliche Erwerbstätigkeit reduziere sich der Mietanteil tatsächlich auf Null. Der Berufungsbeklagte wohne also aufgrund der Hauswartstätigkeit, die das Paar gemeinsam erbringt, gratis in der Wohnung im Schulhaus. b) Der Präsident hielt fest, dass die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen geltend macht, der Berufungsbeklagte erledige zusammen mit seiner Lebenspartnerin den Hauswartsdienst im Schulhaus. Die Entlöhnung dieser Tätikgeit decke den Mietzins des Paares, weshalb kein Mietkostenbeitrag anzurechnen sei. Wie jedoch der Berufungsbeklagte an der Sitzung vom 31. Mai 2016 aussagte, hilft er seiner Partnerin nur bei schweren Arbeiten, wie bspw. dem Entleeren der Asche der Schnitzelheizung oder dem Entsorgen des Grünguts alle drei Wochen. Die übrigen Arbeiten würden von seiner Partnerin alleine ausgeführt werden. Dies ergibt sich auch aus einem Schreiben vom 22. April 2016 der Primarschule an seine Partnerin. Dem Berufungsbeklagten ist daher sein Anteil an den Mietkosten von monatlich CHF 600.- als Aufwand anzurechnen. c) Die Berufungsbeklagte setzt sich mit dieser Begründung nicht auseindander, sondern begnügt sich damit, nochmals vorzubringen, was sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren getan hatte. Dies ist ungenügend. Ausserdem reichen die Beanstandungen der Berufungsklägerin nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich keinen Mietzins bezahlt, bzw. dass ihm ein Teil des Lohnes seiner Partnerin gutgeschrieben wird. Im Gegensatz dazu hat der Berufungsbeklagte mit den vom Präsidenten zitierten Dokumenten glaubhaft gemacht, dass der Lohn der Hauswartsarbeit seiner Partnerin zusteht. Damit ist auch in diesem Punkt der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 5.Aufgrund des Vorerwähnten ist in Bezug auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge zugunsten der Kinder einerseits und zugunsten der Berufungsklägerin andererseits von folgenden Zahlen auszugehen: Bei einem unbestrittenen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘998.- (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4) und festen Auslagen von CHF 2‘102.10 (vgl. E. 4 hiervor und angefochtener Entscheid, S. 6), verbleibt dem Berufungsbeklagten ein monatlicher Überschuss von CHF 3‘895.90. Die Berufungsklägerin weist bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘350.- (vgl. E. 3 c hiervor) und festen Auslagen von CHF 2‘051.85 einen Überschuss von CHF 298.15 aus. Unter Berücksichtigung der Saldos beider Elternteile ergibt dies Unterhaltsbeiträge zugunsten der Kinder und zulasten des Berufungsbeklagten von CHF 1‘020.- (93% von CHF 1‘100.-) bis zum 31. Dezember 2016, bzw. von CHF 930.- (93% von 1‘000.-) ab dem Jahr 2017. Nach Abzug dieser
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Kosten verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von CHF 1‘855.90, bzw. CHF 2‘035.90. Die Berufungsklägerin weist einen solchen von CHF 218.15, bzw. CHF 228.15 aus. Wie der Präsident bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, hat der berechtigte Ehegatte einen Anspruch darauf, dass der Unterhalt so festgelegt wird, dass er seinen bisherigen Lebensstandard weiterführen kann (vgl. Entscheid, S. 7), d.h. er hat Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat präzisiert, dass die vom Präsidenten angewandte Methode der Existenzminimumsberechnung mit allfälliger Überschussverteilung zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). Dem angefochtenen Entscheid kann der bisherige Lebensstandard der Parteien (inkl. allfällige Mehr- bzw. Minderkosten) nicht entnommen werden und die Berufungsklägerin macht dazu keinerlei Angaben, obwohl es ihr oblegen hat. Damit ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte auch damals einen monatlichen Überschuss von CHF 1‘855.90 auswies und die Berufungsklägerin ein leichtes Defizit von CHF 160.- (Kostenanteile der beiden Kinder), zumal sich ihr Nettoeinkommen damals auf CHF 2‘050.- (Einkommen aus Anstellung bei der Gemeinde und Mietzinseinnahmen) belief. Nach Begleichung dieses Defizits und hälftiger Teilung des Überschusses (CHF 1‘855.- - CHF 160.- = CHF 1695.-; /2 = 847.50) ist der bisherige Lebensstandard der Berufungsbeklagten mit rund CHF 3‘050.- zu beziffern (CHF 2‘050.- Einkommen + [CHF 847.50 + CHF 160.-] Anteil am Überschuss und Deckung des Defizits). Dies stellt somit der maximale Betrag dar, auf den die Berufungsklägerin Anspruch haben könnte. Heute ist die Berufungsklägerin in der Lage, davon selber CHF 2‘350.- zu decken. Ihr Unterhaltsanspruch wäre somit auf CHF 700.- festzusetzen. Allerdings ist dieser aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Verbots der reformatio in pejus auf CHF 900.- zu erhöhen. Bei einem Überschuss von rund CHF 2‘035.-.- ist der Berufungsbeklagte überdies in der Lage, einen entsprechenden Betrag zu bezahlen. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist die Berufung somit teilweise und in dem Sinne gutzuheissen, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder bis zum 31. Dezember 2016 auf je CHF 1‘020.- pro Monat und ab dem 1. Januar 2017 auf CHF 930.- pro Monat erhöht werden. Derjenige zugunsten der Berufungsklägerin wird bestätigt. 6.a) Die Berufungsklägerin wirft dem Präsidenten weiter vor, Ziffer 6 des Entscheids zu offen formuliert zu haben. Darin hielt dieser fest, dass die seit dem 1. April 2016 vom Berufungsbeklagten geleisteten Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Gestützt auf einen solchen Entscheid könne ihr keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Allerdings stellt sie dazu kein Rechtsbegehren und erklärt auch nicht, inwiefern die Ziffer zu präzisieren wäre. Auf diese allgemeine Kritik ist somit nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang ist noch festzustellen, dass auch der Berufungsbeklagte Rechtsbegehren zu dieser Ziffer formuliert. Allerdings hat er keine Berufung erhoben und eine Anschlussberufung ist im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO), so dass auch darauf nicht einzutreten ist. b) Die Berufungsklägerin verlangt schliesslich, alle Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend ab dem 1. April 2015 und nicht erst ab dem 1. April 2016 geschuldet. Eine Begründung dazu,
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 geschweige denn eine Kritik an der Begründung des Präsidenten, ist in der Berufungseingabe nicht zu finden, so dass auch darauf nicht einzutreten ist. 8.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder werden erhöht, das Rechtsbegehren auf Erhöhung des der Berufungsklägerin zustehenden Unterhaltsbeitrages wird jedoch abgewiesen. Es rechtfertigt sich damit, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Sie werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziff. 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks wird abgeändert und lautet nun wie folgt: 2. a) Für die Dauer des Scheidungsverfahrens wird B.________ verpflichtet, A.________ für seine Kinder D., geboren im Jahr 2004, und C., geboren im Jahr 2000, bis zum 31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘020.- zu bezahlen. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der Unterhaltsbeitrag je CHF 930.-. Allfällige Familien- und Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. b) Unter Berücksichtigung des von A.________ übernommenen Anteils deckt dieser Unterhaltsbeitrag den gebührenden Unterhalt der beiden Kinder vollständig. II.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt und B.________ und A.________ je hälftig auferlegt. III.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Mai 2017/cth PräsidentGerichtsschreiberin-Berichterstatterin