Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 437 + 449, 101 2017 51 Urteil vom 20. Februar 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Jessica Koller ParteienA., Kläger und Berufungskläger gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte GegenstandKlage – Nichteintreten Berufung vom 12. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 28. November 2016 Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom 12. Dezember 2016 Gesuch um Erlass der Gerichtskosten vom 12. Dezember 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A.A.________ reichte am 2. März 2016 beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: der Gerichtspräsident) ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Auf Antrag von A.________ unterbreitete der Gerichtspräsident den Parteien am 27. April 2016 nach der Schlichtungsverhandlung einen Urteilsvorschlag, welchen B.________ mit Schreiben vom 16. Mai 2016 ablehnte. Daraufhin erteilte der Gerichtspräsident A.________ am 20. Mai 2016 die Klagebewilligung. Dieser teilte mit Schreiben vom 19. August 2016 (Postaufgabe: 20. August 2016) mit, dass er von der Klagebewilligung Gebrauch mache und er in den nächsten Tagen ein weiteres Schreiben mit den Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung und weiteren Forderungen einreichen werde. Mit Eingabe vom 21. November 2016 teilte A.________ dem Gerichtspräsidenten mit, sein A-Post Schreiben inklusiv Unterlagen von August sei anscheinend beim Gericht nicht eingegangen und er reiche die entsprechenden Unterlagen daher erneut ein. B.Mit Entscheid vom 28. November 2016 stellte der Gerichtspräsident fest, dass die Klage vom 21. November 2016 verspätet sei und trat nicht darauf ein. C.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. Dezember 2016 Berufung und stellte ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege sowie ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 308 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Mit Beschwerde sind namentlich nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (vgl. Art. 319 Bst. a ZPO). Die Eingabe vom 21. November 2016 beinhaltet keine Rechtsbegehren. Aus den Beilagen geht jedoch hervor, dass A.________ von seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen Betrag von CHF 25‘490.30 fordert, so dass der Streitwert den Betrag von CHF 10‘000.- erreicht. Demgegenüber ist die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von CHF 30‘000.- nicht erfüllt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). b) Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). c) Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde A.________ am 2. Dezember 2016 zugestellt, so dass seine Eingabe vom 12. Dezember 2016 fristgerecht erfolgt ist. d) Die Rechtsschrift ist begründet (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2.a) Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, die Klage sei nicht am 21. November 2016, sondern am 19. August 2016 und somit fristgerecht eingereicht worden. Er könne nichts dafür, dass anscheinend sein A-Post Schreiben vom 20. August 2015 nicht beim Gericht eingetroffen sein solle. Am 20. [wohl November 2016] habe er sich beim Gericht über den Stand der Bearbeitung erkundigt und dabei erfahren, dass es seine Unterlagen nicht erhalten hatte. Es habe nach seinem Schreiben vom 19. August 2016 auch nicht nachgefragt und ihm nie mitgeteilt, dass es keine weiteren Unterlagen erhalten habe. Er habe somit davon ausgehen können, dass seine Briefe eingetroffen waren und die Angelegenheit beim Gericht in Bearbeitung sei. Er finde es fraglich, dass man ausgerechnet einen solchen Brief nicht erhalten haben will; die Vermutung, dass mehr dahinterstecke, sei naheliegend. Da sein Schreiben vom 19. August 2016 für den Gebrauch der Klagebewilligung massgebend sei, müsse festgehalten werden, dass die Klagefrist als eingehalten gelte. Die Klage vom 19. August 2016 betreffe zudem Forderungen, welche nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens waren, da ihm der Gerichtspräsident mitgeteilt habe, dass er weitere Forderungen einbringen könne, die im selben Zusammengang stehen. b) Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren nimmt seinen Anfang mit Einreichung der Klage (Art. 220 ZPO). Im ordentlichen Verfahren enthält die Klage die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter, das Rechtsbegehren, die Angabe des Streitwerts, die Tatsachenbehauptungen, die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen, das Datum und die Unterschrift. Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: eine Vollmacht bei Vertretung, gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde, die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen und ein Verzeichnis der Beweismittel (Art. 221 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird die Klage mangelhaft eingereicht, hat die Partei regelmässig Anspruch auf Verbesserung ihrer Eingabe (Art. 132 ZPO), es sei denn, der Klageakt erfolgt derart mangelhaft, dass er nicht einmal die Rechtshängigkeit zu begründen vermag. Gebricht es dem Klageakt an einer Gültigkeitsvoraussetzung kann kein Prozess entstehen, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (u.a. BSK ZPO-WILLISEGGER, 2. Aufl. 2013, Art. 220 N. 16). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). So trägt die Partei die Beweislast für die rechtzeitige Vornahme der Handlung (u.a. BSK ZPO-BENN, 2. Aufl. 2013, Art. 143 N. 11 m.H.). c) Vorliegend hat der Berufungskläger dem Gerichtspräsidenten mit Eingabe vom 19. August 2016 mitgeteilt, dass er von der Klagebewilligung Gebrauch mache und er in den nächsten Tagen ein weiteres Schreiben mit den Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung und weiteren Forderungen einreichen werde; der Gerichtspräsident werde in den nächsten Tagen eine detaillierte Abrechnung mit den entsprechenden Belegen erhalten. Damit hat der Berufungskläger keine Klage eingereicht und somit auch nicht das Verfahren eingeleitet. Wie er selbst schreibt, beinhaltet sein Schreiben vom 19. August 2016 namentlich keine Rechtsbegehren. Zudem ist nicht klar, gegen wen er seine Klage richten will, da sowohl die Lebensgefährtin als auch ihr Vater im Betreff erwähnt werden, er aber die Referenz des gegen B.________ eingereichten Schlichtungsgesuchs angibt (10 2016 112). Die Eingabe ist auch nicht als Klage bezeichnet, sondern versteht sich einzig als Ankündigung einer solchen („Sie erhalten in den nächsten Tagen ein weiteres Schreiben mit den Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung und weiteren Forderungen“). Demzufolge ist entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dreimonatige Klagefrist mit Einreichung des Schreibens vom 19. August 2016 nicht eingehalten worden. Der Berufungskläger führt aus, er habe dem Gericht am 20. August 2016 – sprich innerhalb der dreimonatigen Frist – ein (zusätzliches) Schreiben mit den Unterlagen geschickt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im angefochtenen Entscheid festgehalten – und dem Berufungskläger offenbar am 20. November 2016 auf Anfrage auch telefonisch mitgeteilt –, sie habe das besagte Schreiben nicht erhalten. Dazu erwähnt er in seiner Berufung u.a., er finde es fraglich, dass man ausgerechnet einen solchen Brief nicht erhalten haben will; die Vermutung, dass mehr dahinterstecke, sei naheliegend. Abgesehen davon, dass nichts auf ein böswilliges Verhalten der Vorinstanz hinweist und der Berufungskläger diesen Vorwurf auch nicht ansatzweise substanziiert, ist folgendes festzuhalten: Der Berufungskläger – und nicht das Gericht – trägt die Beweislast für die rechtzeitige Vornahme der Handlung, sprich vorliegend die Einreichung der Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung der Klagebewilligung. Diesen Beweis erbringt er vorliegend eben gerade nicht, da er selber ausführt, das angebliche Schreiben vom 20. August 2016 mit den Unterlagen sei per A-Post verschickt worden. Entgegen seinen Ausführungen oblag es auch nicht der Vorinstanz, nachzufragen oder sicherzustellen, dass die besagte Frist eingehalten wird. Die Berufung ist somit abzuweisen. Vollständigkeitshalber wird der Berufungskläger noch darauf hingewiesen, dass auf seine Eingabe vom 21. November 2016 auch dann nicht einzutreten gewesen wäre, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre. Darin schrieb er nämlich u.a. das Folgende: „Da ich mit meinem Schreiben vom 19.08.2016 Fristgerecht gebrauch Ihrer Klagebewilligung vom 20.05.2016 gemacht habe, stelle ich Ihnen nun nochmals die Unterlagen zu, die anscheinen auf dem Postweg verloren gegangen sind“. Bei den erwähnten Unterlagen handelt es sich um „Beilage detaillierte Abrechnungen an B.“, „Belege Postfinance, Gutschriften erhalten von B. 2014“, „Übrige Unterlagen u.a. das Rechtsöffnungsbegehren B.________ sind zu berücksichtigen (Gerichtsakten)“. Ungeachtet dessen, dass die Beilagen des Schreibens vom 21. November 2016 auch Forderungen beinhaltet, die erst nach August 2016 entstanden sind, und der Berufungskläger am 21. November 2016 kein Schreiben vom 20. August 2016 erwähnt, sondern einzig den Monat August sowie den 19. August 2016 anspricht und die Eingabe vom 19. August 2016 als Klageschrift bezeichnet, entspricht diese Eingabe ebenfalls nicht den Anforderungen von Art. 221 ZPO. Sie beinhaltet u.a. keine Tatsachenbehauptungen. Es ist zudem nicht ersichtlich, gegen wen sich die Klage richten soll, da wiederum sowohl die Lebensgefährtin als auch ihr Vater im Betreff erwähnt werden, jedoch die Beilagen – und mithin die Forderungen – nur B.________ betreffen. Diese Forderungen (CHF 25‘490.30 für Mietzinse, Krankenkassenprämien Januar-September 2015 und Januar-Dezember 2014, Steuern, Natel- Rechnungen, Rechnungen Fahrzeug, Benzin) entsprechen überdies nicht jenen, die im Schlichtungsverfahren gestellt wurden respektive gehen weit darüber hinaus (CHF 2‘160.90 für Krankenkassenprämien Januar-September 2015 und Steuern), was nicht zulässig ist. Bei solch einem mangelhaften Klageakt bestand kein Anspruch auf Verbesserung, dies umso weniger, als grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein neues Schlichtungsgesuch einreichen. 3.Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Berufungskläger als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). 4.Der Berufungskläger beantragt die Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 E. 7.3). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend waren die Rechtsbegehren des Berufungsklägers von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist somit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.Der Berufungskläger stellt ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten, da die Bezahlung dieser eine grosse Härte darstelle. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten dürfen nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden. Für diese ist nämlich nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung, sondern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheint. [...] Erlass ist nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig. Von dauernder Mittellosigkeit ist wohl nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen, in der Regel ist die Forderung über den Betreibungsweg bis zur Ausstellung eines Verlustscheines durchzusetzen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (JENNY in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, 2016, Art. 112 N. 2 und 5). Die Bestimmung ist in Form einer Kann-Vorschrift formuliert. Einen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten gibt es nicht. Es bleibt auch im Fall eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers dem Ermessen des zuständigen Gerichts anheimgestellt, ob es dem Gesuch ganz oder teilweise Folge gibt. Vorliegend wird das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der von vornherein aussichtslosen Rechtsbegehren abgewiesen. Überdies begründet der Berufungskläger in keiner Weise die Dauerhaftigkeit seiner Mittellosigkeit. Er ist im Jahr 1983 geboren und in der Informatikbranche tätig. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass es ihm künftig nicht möglich sein soll, seine derzeitige Mittellosigkeit zu beseitigen. Damit ist ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen. Das Gesuch ist abzuweisen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 28. November 2016 wird bestätigt. II.Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf einen Betrag von CHF 300.-, werden A.________ auferlegt. III.Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspfleg wird abgewiesen. IV.Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten wird abgewiesen. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Februar 2017/swo PräsidentGerichtsschreiberin .