Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 436 Urteil vom 30. März 2017 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin:Cornelia Thalmann El Bachary ParteienA., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer GegenstandEhescheidung – nachehelicher Unterhalt Berufung vom 14. Dezember 2016 gegen das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A.A., geboren 1959, und B., geboren 1985, haben 2006 vor dem Zivilstandsamt in C.________ geheiratet. Dieser Ehe sind zwei Kinder entsprungen: D., geboren 2007, und E., geboren 2008 (act. 2/2). A.________ und B.________ leben seit dem 1. März 2013 getrennt (10 2012 611, act. 24). Mit Entscheid vom 12. März 2013 genehmigte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung, welche u.a. eine alternierende Obhut, die Übernahme durch A.________ des Unterhalts der Kinder und die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 1‘600.- an B.________ vorsah (10 2012 611, act. 24). B.Am 2. Oktober 2015 reichte A.________ beim Zivilgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Zivilgericht) die Scheidungsklage ein (act. 1). An der Sitzung des Zivilgerichts vom 8. Juli 2016 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ab. Einzig über die Frage des nachehelichen Unterhalts beantragten sie einen Entscheid des Gerichts (act. 46). C.Am 27. September 2016 fällte das Zivilgericht folgenden Entscheid (act. 51): 1.Die zwischen A.________ und B.________ am im Jahr 2006 vor dem Zivilstandsamt in C.________ geschlossene Ehe wird durch Scheidung aufgelöst. 2.Die von den Parteien am 8. Juli 2016 unterzeichnete Vereinbarung wird wie folgt genehmigt: 1.Die Parteien beantragen gemeinsam die Scheidung ihrer im Jahr 2006 vor dem Zivilstandsbeamten von C.________ geschlossenen Ehe in Anwendung von Art. 112 ZGB. 2.Die Parteien beantragen, die elterliche Sorge über die Kinder D., geboren im Jahr 2007, und E., geboren im Jahr 2008, sei den Eltern gemeinsam zu belassen. 3.Die Parteien beantragen, dass die Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt werden. 4.Mangels anderweitiger Parteiabsprachen werden die Kinder von den Eltern wie folgt betreut: a. Die Kinder leben alternierend jeweils eine Woche beim Vater und hierauf eine Woche bei der Mutter, wobei der Übergang jeweils am Freitagabend stattfindet. Während der Woche, während welcher die Kinder in der Obhut eines Elternteils sind, schlafen sie bei ihm und nehmen bei ihm das Nachtessen und das Frühstück ein. b. Die Mittagessen während der Woche werden am Mittwoch und Freitag bei der Mutter eingenommen, am Montag, Dienstag und Donnerstag bei der Tagesmutter. c. Jeder Elternteil verbringt die Hälfte der Schulferien mit den Kindern. Die Kinder verbringen Weihnachten alternierend bei einem der Eltern. Die Kinder werden die Weihnachten 2016 bei ihrer Mutter verbringen. 5.Der Unterhalt der Kinder wird wie folgt geregelt: a. Während der Ausübung des Kontaktrechts kommt jeder Elternteil für die Wohn- und Essenskosten der Kinder auf. b. Die Kosten der Tagesmutter, die Krankenversicherungsprämien, die Selbstbehalte der Krankheitskosten, die Zahnarztkosten, die Auslagen für allfällige Schullager und Schulreisen, und die Kosten für die Kleider der Kinder, werden vom Vater übernommen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 c. A.________ verpflichtet sich, zusätzlich einen monatlichen vorauszahlbaren Betrag von CHF 300.- pro Kind an B.________ zu bezahlen. Die Kinderzulagen verbleiben bei A., auch wenn diese durch die Mutter bezogen werden sollten. 6.[Indexierungsklausel] 7.Die AHV-Erziehungsgutschriften werden B. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gutgeschrieben. 8.Die Parteien leben unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Sie nehmen die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vor: 8.1 A.________ verpflichtet sich, B.________ einen Betrag von CHF 75‘000.- aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zu bezahlen. Dieser Betrag wird in drei Raten zu je CHF 25‘000.- bezahlt. Die erste Rate wird 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig, die weiteren Raten jeweils 30 Tage danach. 8.2 Über die Aufteilung des Mobiliars haben sich die Parteien ausserhalb der vorliegenden Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen bereits geeinigt. Jede Partei behält an den sich am Tage der Scheidungsverhandlung in ihrem Besitze befindlichen Gegenständen und Vermögenswerten alleiniges Eigentum. 8.3 Jede Partei übernimmt allfällige, am Tage der Scheidungsverhandlung auf sie lautende finanzielle Verpflichtungen zur ausschliesslichen Bezahlung. 8.4 Im Übrigen erklären die Parteien, dass sie güterrechtlich vollständig und per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. Auf die Rückforderung der geleisteten Bevorschussung der Prozesskosten wird verzichtet. 9.Die Parteien ersuchen den Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Pensionskasse von A., F., anzuweisen, vom Konto von A., AHV Nr. ggg, einen Betrag von CHF 152‘088.90 auf eine von B. zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. 10. Die Parteien beantragen dem Gericht, dass über die Frage des nachehelichen Unterhaltes gerichtlich entschieden werde. 3.A.________ wird verpflichtet, B.________ für deren Unterhalt einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘200.- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag wird indexiert und ist bis zum Eintritt von A.________ ins ordentliche AHV-Alter geschuldet. 4.Die Prozesskosten werden A.________ zu 2/3 und B.________ zu 1/3 auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 3‘000.- festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss von A.________ bezogen. B.________ hat A.________ einen Betrag von CHF 1‘000.- zu erstatten. A.________ hat B.________ einen Betrag von CHF 3‘319.20 (inkl. 8% MwSt.) als Parteientschädigung zu entrichten. D.a)Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 Berufung. Er stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________ folgende Rechtsbegehren: 1.Die Berufung sei gutzuheissen. 2.Primär: Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. September 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhaltsbeitrag schulden. Subsidiär: Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. September 2016 sei aufzuheben, der in Ziffer 3 festgesetzte Unterhaltsbeitrag sei zu reduzieren, der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren und sei bis zur effektiven Pensionierung von A.________ geschuldet. Zusätzlich sei eine Konkubinatsklausel mit folgendem Wortlaut ins Dispositiv aufzunehmen: "Wenn B.________ sechs Monate ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft (Konkubinat) lebt, wird der Unterhaltsbeitrag an sie ab dem siebten Monat um die Hälfte reduziert, sofern und solange das Konkubinat fortdauert. Geht das Konkubinat zu Ende, erfolgt wiederum die volle Zahlung der dazumal geschuldeten Höhe bis zum ordentlichen Zeitablauf." 3.Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. September 2016 sei aufzuheben und die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- seien vollumfänglich B.________ aufzuerlegen. 4.Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. September 2016 sei aufzuheben und B.________ sei zu verpflichten, A.________ eine Parteientschädigung zu entrichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A., das Beweisverfahren sei wieder zu eröffnen und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. b)Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2017 beantragt B. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.________ primär die Abweisung der Berufung und subsidiär, dass der Betrag in Abänderung von Ziffer 3 des Dispositivs von CHF 2‘200.- durch ca. CHF 2‘000.- ersetzt werde. c)Am 7. bzw. 8. März 2017 reichten die Parteien ihre Kostenlisten ein, wobei A.________ die Gelegenheit nutzte, um seine Berufung zu ergänzen. B.________ nahm am 14. März 2017 zur Ergänzung Stellung. Erwägungen 1.a)Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist vorliegend in Anbetracht des in Frage stehenden Unterhaltsbeitrags längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert von CHF 30‘000.-, der die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen vorliegendes Urteil ermöglicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und 74 Abs. 1 Bst. b BGG), gegeben. b)Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 14. November 2016 zugestellt. Die am 14. Dezember 2016 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. Die Berufungsschrift enthält zudem Rechtsbegehren und ist begründet. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 c)Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). d)Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Gemäss diesem haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO, vgl. u.a. auch Urteil BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1). Art. 277 Abs. 2 ZPO schwächt den Verhandlungsgrundsatz nur insofern ab, als er dem Richter eine Hinweispflicht auferlegt, wenn für die Beurteilung vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen. Diese richterliche Pflicht beschränkt sich indessen auf die Urkunden, die zum Beweis einer behaupteten Tatsache erforderlich sind, das heisst auf eine Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge. Von den Beweisanträgen sind die Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Art. 277 Abs. 2 ZPO begründet keine Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bezieht, nicht genügend substanziiert hat (Urteil BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.3). e)Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, in SZZP 2013 S. 253). Im Falle unechter Noven hat der Beschwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in SJ 135/2013 I S. 311; vgl. u.a. Urteil BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). f)Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. Der Antrag auf Wiederöffnung des Beweisverfahrens und Durchführung einer Verhandlung wird daher abgewiesen. 2.Strittig ist vorliegend, ob der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu leisten hat und wenn ja, in welcher Höhe und wie lange. a)In einem ersten Punkt bringt der Berufungskläger vor, sein monatliches Nettoeinkommen sei nicht richtig festgestellt worden (Berufung, S. 4 f.). aa) Der angefochtene Entscheid hält diesbezüglich folgendes fest: Der Berufungskläger arbeitet als Informatiker bei H.________. Er erzielt dabei bei einem Beschäftigungsgrad von 80% ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8‘622.15, inklusiv 13. Monatslohn, exklusiv Kinderzulagen und ohne Berücksichtigung des Parkplatzes am Arbeitsplatz (Entscheid, S. 11).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 bb) Der Berufungskläger hält diesen Ausführungen entgegen, sein monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 7‘929.75, ohne die Kinderzulagen (CHF 601.85), welche nicht zu berücksichtigen seien, da sie bei der Berechnung des Bedarfs der Kinder bereits in Abzug gebracht wurden. Er hebt auch hervor, dass er vor wenigen Jahren ein Burn-out hatte, wovon er sich nie ganz erholen konnte. Deshalb habe er seine Erwerbstätigkeit auf ein 80%-Pensum reduziert. Aufgrund gesundheitlicher Probleme, u.a. einer Schilddrüsenunterfunktion, sei zudem eine frühzeitige Pensionierung nicht auszuschliessen, so dass ein allfälliger nachehelicher Unterhaltsbeitrag auf den Zeitpunkt der effektiven Pensionierung geschuldet sei. cc) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der tatsächliche Unterhaltsbedarf der Kinder CHF 650.- pro Kind und pro Monat beträgt, nach Abzug der Kinderzulagen, und dieser Betrag bei der Berechnung der Auslagen des Berufungsklägers berücksichtigt wurde (Entscheid, S. 10, 12), so dass die besagten Zulagen vom monatlichen Einkommen des Berufungsklägers abzuziehen sind. Dieses beläuft sich somit auf gerundet CHF 7‘930.-, inklusiv Ortszuschlag und 13. Lohn, was die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2017 auch anerkennt. dd) Anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2015 erklärte der Berufungskläger auf Frage des Gegenanwaltes, dass er seit etwa 2010 zu 80% arbeite. Im Jahr 2007 habe er ein Burn-out erlitten und sei seither nicht mehr in der Lage, 100% zu arbeiten. Seit er die Kinder betreuen müsse, könne er eh nicht mehr arbeiten (act. 17, S. 6). In seiner Rechtsschrift vom
Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 diese Liegenschaft bald verkauft werde, da er der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 75‘000.- aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu bezahlen habe, und in der Zwischenzeit mit Mietausfällen zu rechnen sei, weil ein Mieter per Ende Jahr gekündigt habe; das Büro sei schon einmal während ca. 10 Jahren leer gestanden, da kein Mieter gefunden werden konnte. Für die Immobilie in J.________ sei somit kein Ertrag anzurechnen. Am 8. März 2017 ergänzte der Berufungskläger seine Berufung dahingehend, dass der Mieter der Wohnung in I.________ den Mietvertrag am 10. Dezember 2016 per 31. März 2017 gekündigt habe. Bisher habe noch kein neuer Mieter gefunden werden können. Die Mietzinseinnahmen für diese Liegenschaft würden somit ab 1. April 2017 wegfallen. Zudem ziehe er in Erwägung, sie zu verkaufen, so dass auch für diese Immobilie kein Ertrag mehr anzurechnen sei. cc) Die Berufungsbeklagte ist ihrerseits der Auffassung, dass die Erträge höher seien als von der Vorinstanz angenommen. Für die Liegenschaft in I.________ sei ein Betrag von CHF 853.65 (CHF 1‘600.- – CHF 746.35) und für jene von J.________ ein Betrag CHF 1‘575.- (CHF 2‘000.- – CHF 425.-) anzurechnen. dd) Die ersten Richter haben in der Tat nicht angegeben, wie sich die Abzüge von CHF 949.50 und CHF 715.60 zusammensetzen. Sie haben zwar auf Aktenstücke verwiesen (act. 45.18.10, 24.8 und 45.17), wobei jedoch die genaue Berechnung nur erahnt werden kann. Damit sind sie ihrer Begründungspflicht grundsätzlich nicht nachgekommen. Da der Berufungskläger jedoch die Möglichkeit hatte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen (u.a. Urteil BGer 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.3 m.H.). Der Berufungskläger hat in seiner schriftlichen Klagebegründung vom 1. Februar 2016 dargelegt, dass sich die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft von I.________ auf CHF 463.50 pro Monat belaufen, zuzüglich Nebenkosten von ungefähr CHF 300.- und einer Amortisation von CHF 250.-, was einen monatlichen Gesamtbetrag von CHF 1‘013.50 ergibt. Für die Immobilie von J.________ betragen die Hypothekarzinsen CHF 125.-, wobei jedoch ein Betrag von CHF 500.- anzurechnen sei, da die Zinskosten rasch steigen können, zuzüglich Nebenkosten von pauschal CHF 300.- und einer Amortisation von CHF 333.35 (act. 23, S. 7 ff.). Die Berufungsbeklagte bestritt dies teilweise mit Eingabe vom 9. Mai 2016 (act. 35); so legte sie u.a. dar, aus der Eigentumswohnung in I.________ erziele der Berufungskläger einen jährlichen Saldobetrag von CHF 18‘900.- und aus der Immobilie in J.________ einen solchen von CHF 10‘038.- (act. 35, S. 6 f., 11 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Juli 2016 bestätigte der Berufungskläger die am 1. Februar 2016 gemachten Angaben. Auf die Frage des Zivilgerichts, wie hoch der jeweilige Nettoertrag pro Monat oder Jahr sei respektive was er zu den Behauptungen der Berufungsbeklagten sagen würde, konnte er nicht antworten („Wieviel der Nettoerlös beträgt, kann ich nicht sagen“) (act. 46, S. 5 f.). Zu keinem Zeitpunkt hat er die von der Berufungsbeklagten dargelegten Beträge bestritten. Es oblag dem Berufungskläger, die geltend gemachten Abzüge im erstinstanzlichen Verfahren vollständig darzulegen. Sofern er im Berufungsverfahren andere bzw. zusätzliche Tatsachen vorbringt, wie den Abzug von 1.5% des Steuerwerts für Unterhalt und Erneuerungen oder die Rückstellungen für die Liegenschaft in J., ohne auszuführen, dass es sich um neue Tatsachen handeln würde respektive dass diese nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, ist er nicht zu hören. Es oblag ihm ebenfalls, die behaupteten Auslagen zu belegen, was für den Pauschalbetrag von CHF 500.- für die Zinskosten oder die Amortisation – welche überdies nicht anzurechnen ist, da diese namentlich eine Reduzierung der Zinskosten zur Folge hat – der Liegenschaft in J. nicht der Fall ist, obschon ihn das Gericht diesbezüglich am 31. Mai 2016 aufgefordert hatte, sämtliche Belege über die Erträge der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 vermieteten Liegenschaften für die Jahre 2006 bis 2015 einzureichen (act. 36). Bezüglich der Behauptung, einer der Mieter der Immobilie in J.________ habe per Ende Jahr gekündigt, was möglicherweise ein echtes Novum darstellen könnte, ist nicht ersichtlich, wann dies geschehen sein soll; zudem ist sie nicht ansatzweise belegt. Was den Verkauf dieser Liegenschaft angeht, ist dessen Notwendigkeit nicht rechtsgenüglich dargelegt und auch nicht ersichtlich, hatte der Berufungskläger sich am 8. Juli 2016 doch einverstanden erklärt, der Berufungsbeklagten einen Betrag von CHF 75‘000.- in drei Raten zu bezahlen, dies ohne zu behaupten, er werde dafür die Liegenschaft in J.________ – welche er überdies am 8. Juli 2016 noch als fast unverkäuflich bezeichnet hatte (act. 46, S. 5) – verkaufen müssen, obschon er wusste, dass die Erträge seiner Immobilien bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags an seine Ex-Frau angerechnet werden würden. Was schliesslich die neuen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Wohnung in I.________ betrifft, ist festzustellen, dass diese verspätet sind, wurde letztere doch bereits am 10. Dezember 2016, mithin noch vor Einreichung der Berufung am 14. Dezember 2016, gekündigt. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nicht ansatzweise ausführt, weshalb kein neuer Mieter gefunden werden konnte respektive dass er alles unternommen hat, um die Wohnung zu vermieten. Noch weniger legt er dar, weshalb nun auch diese Immobilie verkauft werden muss. Berücksichtig man somit die rechtzeitig dargelegten, zumindest ansatzweise belegten und von der Gegenpartei grundsätzlich angenommenen Auslagen, so belaufen sich die Gesamtabzüge für beide Liegenschaften auf CHF 1‘188.50 (I.: CHF 463.50 [Stand vor Amortisation] + CHF 300.-; J.: CHF 125.- + CHF 300.-), was einen Gesamterlös von CHF 2‘411.50 (CHF 3‘600.- – CHF 1‘188.50) ergibt. Auf Seiten des Berufungsklägers ist demzufolge ein monatliches Gesamtnettoeinkommen von CHF 10‘341.50 zu berücksichtigen. c)Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe sein Existenzminimum in Bezug auf die Wohnkosten, die Steuern und die auswertige Verpflegung unvollständig und unrichtig berechnet (Berufung, S. 8 f.). aa) Gemäss der Vorinstanz setzt sich das Existenzminimum des Berufungsklägers zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 1‘350.-, den Wohnkosten von CHF 2‘101.- (Hypothekarzinsen: CHF 1‘010.-; Amortisation: CHF 591.-; Nebenkosten CHF 500.-), der Krankenkassenprämie von CHF 545.-, den Kosten für die Kinderbetreuung von CHF 165.60, dem Arbeitsweg von CHF 600.-, dem Parkplatz von CHF 140.- und den Steuern von CHF 255.-, total ausmachend CHF 5‘156.60. Hinzu kommen noch die Unterhaltskosten für die Kinder von je CHF 650.- und CHF 300.-, zusammengerechnet CHF 1‘900.-. Dies ergibt einen Bedarf von total CHF 7‘056.60 (Entscheid, S. 12). bb) Dem hält der Berufungskläger entgegen, das Zivilgericht habe bei den Wohnkosten nur einen Teil der effektiven Nebenkosten berücksichtigt und es sei ihm ein zusätzlicher Abzug von CHF 325.75 (1.5% des Steuerwerts von CHF 259‘000.-/12 Monate) für Unterhalt und Reparaturen zu gewähren. Ausserdem bestehe zwingender Renovationsbedarf für das Bad und das Untergeschoss, so dass ihm monatlich ein Betrag von CHF 1‘000.- für Rückstellungen zu gewähren sei. Dabei handelt es sich um neue Tatsachen und zwar offensichtlich um unechte Noven, wobei der Berufungskläger nicht ausführt und für den Hof auch nicht ersichtlich ist, dass sie nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Sie sind somit nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf die Steuern führt der Berufungskläger aus, der von der Vorinstanz angerechnete Betrag sei zu tief. Angesichts der Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2015 belaufe sich die Steuerlast monatlich auf CHF 437.50, und nicht auf CHF 255.-. In seiner Klageschrift vom
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Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 d)In einem nächsten Punkt bestreitet der Berufungskläger die Höhe des Nettoeikommens der Berufungsbeklagten sowie dass es ihr nicht zumutbar sein soll, eine 100%-Stelle anzunehmen (Berufung, S. 10). aa) Was die Einkommenssituation der Berufungsbeklagten anbelangt, hat das Zivilgericht festgestellt, dass diese seit dem 1. Juli 2016 zu 60% bei der K.________ in L.________ arbeitet. Sie erzielt dabei einen monatlichen Verdienst von CHF 2‘460.- brutto. Nach Abzug der vertraglich vorgesehenen Abzügen von 6.55% und 1.85%, ausmachend CHF 161.15 und CHF 45.25, ergibt dies einen Nettolohn von CHF 2‘253.60. Zur Frage eines allfälligen hypothetischen Einkommens hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Kinder, dem Antrag der Parteien entsprechend, unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt wurden. Beide Eltern haben dabei den gleichen Anteil an der Betreuung. Dies entspricht auch der Regelung, die seit der Trennung der Parteien gelebt wurde. Der Kindsvater hat in dieser Zeit neben der Betreuung der Kinder immer zu 80% gearbeitet. Dies wird auch weiterhin so sein. Im Sinne der Gleichberechtigung ist somit auch der Kindsmutter ein Beschäftigungsgrad von 80% zumutbar. Ihr muss deshalb ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 3‘005.- angerechnet werden. Es handelt sich dabei um Branchen übliche Ansätze (Entscheid, S. 12 f.). bb) Dem hält der Berufungskläger entgegen, der Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2016 sei zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem neuen Lebenspartner geschlossen worden, so dass er möglicherweise einen Scheinvertrag darstelle und der darin vereinbarte Lohn nicht dem marktüblichen Lohn entspreche. Der Berufungskläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis des Vertrages und des Verhältnisses zwischen der Berufungsbeklagten und ihrem Arbeitgeber (act. 43, 46). Zu keinem Zeitpunkt hat er jedoch dargelegt, es könnte beim Arbeitsvertrag um einen Scheinvertrag gehen. Es handelt sich somit um ein unechtes Novum, wobei der Berufungskläger nicht ausführt, dass es nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte. Überdies zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die Berufungsbeklagte in der Tat einen Scheinvertrag eingereicht hätte respektive sie einen höheren Lohn erhalten würde als sie angibt. Er führt auch nicht aus, inwiefern das behauptete und belegte Gehalt nicht dem marktüblichen Lohn entsprechen würde. Weiter bringt er vor, die Berufungsbeklagte gebe Inserate auf und organisiere ihre Kundschaft selber. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie einer selbständigen Tätigkeit nachgehe. Bei einem 80%-Pensum sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 5‘300.- auszugehen. Es handelt sich dabei jedoch um eine neue Tatsache, welche nicht ansatzweise belegt wird und von der Berufungsbeklagten bestritten ist. Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, es könne der Berufungsbeklagten zugemutet werden, einer 100%-Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie keine Kinderbetreuungsaufgaben zu den ordentlichen Arbeitszeiten zu leisten habe und zudem jede zweite Woche, wenn sie die Kinder nicht bei sich habe, auch samstags arbeiten könne. Die Vorinstanz habe zudem den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, da die Kinder die Mittagessen während der Woche am Mittwoch und Freitag nur in denjenigen Wochen einnehmen, die sie bei der Mutter verbringen, und nicht wie in der Teilvereinbarung jede Woche. Dem Berufungskläger kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, auch für die Berufungsbeklagte eine 80%-Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, u.a. damit begründet, dass der Mutter im Sinne der Gleichberechtigung – da der Vater 80% arbeite – ebenfalls ein Beschäftigungsgrad von 80% zumutbar sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander, was grundsätzlich reicht, um seine Rüge abzuweisen. Kommt hinzu, dass es den anwaltlich vertretenen Parteien oblag, sicherzustellen, dass der Inhalt der Vereinbarung der Realität entspricht, so dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, dies umso weniger als die Beklagte in ihrer
Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 Klageantwort vom 9. Mai 2016 ausführte, die Kinder würden jede Woche das Mittagessen am Mittwoch und Freitag bei ihr einnehmen (act. 35, S. 4), was vom Berufungskläger unbestritten blieb. Aufgrund der gesamten Situation – namentlich des Alters der Kinder von 9 und 10 Jahren, die in alternierender Obhut leben – ist der Entscheid des Zivilgerichts, für beide Eltern eine 80%- Erwerbstätigkeit vorzusehen, nicht zu beanstanden. e)In Bezug auf das Existenzminimum der Berufungsbeklagten wirft der Berufungskläger dem Zivilgericht vor, einen Betrag von CHF 400.- für die Steuern angerechnet zu haben, mit der Begründung, sie könne nach der neusten Praxis der Steuerbehörden keinen Kinderabzug mehr geltend machen, was jedoch nicht stimme. Es sei somit höchstens ein Betrag von CHF 300.- zu berücksichtigen (Berufung, S. 11). Aufgrund der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 8. Juli 2016 muss der Berufungskläger neu monatlich CHF 300.- pro Kind an die Berufungsbeklagte bezahlen. Er wird diese Leistungen zwar wahrscheinlich in Abzug bringen dürfen, die Berufungsbeklagte wird jedoch u.a. den Kinderabzug geltend machen können (vgl. Kreisschreiben Nr. 30; siehe auch Urteil KGer 604 2015 3 und 4 vom 13. September 2016 E. 3a f.). Der Begründung der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt werden. Im Ergebnis ist der Entscheid jedoch nicht zu beanstanden, denn selbst wenn die Berufungsbeklagte den Kinderabzug wird geltend machen können, wird auch ihr Einkommen (unselbständiger Haupterwerb und Alimentenbezüge; sollte der Vater die direkten Kosten der Kinder in Abzug bringen dürfen, werden diese zudem auf Seite der Mutter zu versteuern sein) höher sein, so dass ein Betrag von CHF 400.- nicht zu beanstanden ist. f)Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz weiter eine unrichtige Rechtsanwendung vor. So habe sie sich zu Unrecht für die Methode der Berechnung des Existenzminiums mit hälftiger Überschussbeteiligung entschieden (Berufung, S. 11 ff.). aa) Die ersten Richter haben mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Folgende festgehalten: Vorliegend handelt es sich angesichts der Dauer der Ehe und dem Umstand, dass aus dieser Ehe zwei Kinder entsprossen sind, um eine lebensprägende Ehe. Angesichts der finanziellen Situation der Parteien – eine Sparquote ist nicht nachgewiesen – scheint eine Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nach der Methode mit Überschussbeteiligung angemessen zu sein (Entscheid, S. 14). bb) Der Berufungskläger ist der Auffassung, das Zivilgericht greife aufgrund der in der Berufung gerügten unrichtigen Sachverhaltsdarstellungen in sein Existenzminimum ein. Zudem sei die Berufungsbeklagte in der Lage, für ihren gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Es sei somit festzustellen, dass er keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag schulde. Selbst wenn man vom Sachverhalt ausgehe, wie die Vorinstanz ihn festgestellt habe, führe die gewählte Methode zu einem stossenden Ergebnis, insbesondere wegen der alternierenden Obhut. Als Vater leiste er für seine Kinder das Maximum (zu gleichen Teilen alternierende Obhut, Übernahme der Kosten der Tagesmutter, der Zahnarztkosten, der Auslagen für allfällige Schullager und Schulreisen, der Kleiderkosten, zusätzliche Bezahlung eines monatlichen Betrags von CHF 300.- pro Kind). Ohne die Kinder sei die Ehe nicht lebensprägend. Die Berufungsbeklagte sei mit 32 Jahren noch am Anfang ihrer beruflichen Karriere und auch in privater Hinsicht habe sie einen neuen Partner gefunden, der sie finanzielle unterstütze. Die Ehe habe für sie zu keinen finanziellen Nachteilen geführt. Ebenfalls stossend sei, dass er im Eheschutzmassnahmenverfahren lediglich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘600.- bezahlen musste und jetzt plötzlich CHF 2‘200.-. cc) Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor (BGE 140 III 337 E. 4.2.2). Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage
Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a). Von einer Lebensprägung ist auszugehen, wenn die Ehe lange (d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind (ungeachtet der Dauer der Ehe) oder wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist; diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards (vgl. u.a. Urteil BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4). dd) Der Ehe der Parteien sind zwei Kinder entsprungen: D., geboren 2007, und E., geboren 2008, so dass unabhängig von der Dauer der Ehe grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen ist, was der Berufungskläger nicht zu widerlegen vermag. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bei einer alternierenden Obhut nicht der Fall sein soll. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte aus der M.________ stammt und aufgrund ihrer Beziehung mit dem Berufungsbeklagten in die Schweiz gekommen ist, wo sie schwanger wurde und woraufhin die Parteien im Jahr 2006 heirateten (act. 35, S. 14). Die Eheleute vereinbarten eine Aufgabenteilung, aufgrund welcher sich die Berufungsbeklagte um die Kinder und den Haushalt kümmern sollte. Sie ging sodann erst ab 2012, sprich rund ein Jahr vor der Trennung, einer Erwerbstätigkeit nach (10 2012 611, act. 1). Auch die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte einen neuen Partner hat, mit welchem sie nicht zusammen lebt und welcher ihr gegenüber keine Pflichten hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine lebensprägende Ehe gehandelt hat. Was indessen die von der Vorinstanz angewendete Berechnungsmethode angeht, stellt der Hof fest, dass sich der Berufungskläger damit in seiner Rechtsschrift vom 14. Dezember 2016 nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt. So führt er namentlich nicht aus, weshalb bzw. inwiefern das besagte Ergebnis stossend sein soll oder welche andere, besser geeignete Methode anzuwenden wäre respektive wie die konkrete Berechnung sodann aussehen sollte. Demzufolge besteht für den Hof kein Grund, einzuschreiten und eine andere Methode anzuwenden. Im Eheschutzverfahren wurde der Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘600.- nicht gerichtlich berechnet und festgesetzt, sondern von der Parteien vereinbart (10 2012 611, act. 24). Bereits aus diesem Grund ist es keineswegs stossend, dass der Berufungskläger nach der Scheidung einen höheren Unterhaltsbeitrag bezahlen muss als im Eheschutzmassnahmenverfahren. Kommt hinzu, dass die Berechnungen nicht gemäss den selben Kriterien erfolgen und sich die konkreten Berechnungs- grundlagen verändert haben. 3.Zusammenfassend stellt der Hof nach eingehender Überprüfung sämtlicher Rügen des Berufungsklägers fest, dass die Berufungsbeklagte bei einem hypothetischen Einkommen von CHF 3‘005.- und Auslagen von CHF 4‘220.- nicht in der Lage ist, für ihren Unterhalt selber aufzukommen (Defizit: CHF 1‘215). Der Berufungskläger verfügt seinerseits über einen Überschuss von CHF 2‘929.05 (Einkommen: CHF 10‘341.50; Auslagen: CHF 7‘412.45). Wie erwähnt sieht der Hof keinen Grund, in das Ermessen des Zivilgerichts einzuschreiten und eine andere Berechnungsmethode anzuwenden, so dass der Berufungskläger zu verpflichten ist, einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.- zu bezahlen (CHF 2‘072.- gerundet auf CHF 2‘000.-). 4.Im Berufungsverfahren beantragt der Berufungskläger erstmals, es sei subsidiär eine Konkubinatsklausel vorzusehen. Dabei handelt es sich um eine Klageänderung, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO möglich ist. Wie bereits erwähnt wusste der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dass die Berufungsbeklagte einen neuen
Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 festen Partner hat, so dass es ihm oblag, allenfalls subsidiäre Rechtsbegehren zu stellen. Dieses Begehren ist demnach im Berufungsverfahren nicht zulässig. 5.In einem letzten Punkt bringt der Berufungskläger vor, es sei bei der Kostenverteilung festzuhalten, dass er einen Prozesskostenvorschuss von CHF 9‘500.- bezahlt habe. Er schulde keine Parteientschädigung mehr für das erstinstanzliche Verfahren, da er bereits die besagten CHF 9‘500.- bezahlt habe und zudem die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gegeben seien (Berufung, S. 14). a)Diesbezüglich hat das Zivilgericht berücksichtigt, dass sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2016 über sämtliche Kinderbelange, die Teilung der Guthaben aus der zweiten Säule sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung geeinigt haben und diesbezüglich eine Teilvereinbarung angeschlossen haben. Einzig über den nachehelichen Unterhalt konnten sie sich nicht einigen. In diesem Punkt ist die Berufungsbeklagte mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen, so dass es sich rechtfertigt, die Prozesskosten zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 107 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 3‘000.- festgesetzt und vom Kostenvorschuss des Berufungsklägers bezogen. Die der Berufungsbeklagten geschuldeten Parteikosten wurden auf CHF 3‘319.20 berechnet (Entscheid, S. 14 f.). b)Wenn ein Ehegatte nicht über die notwendigen Mittel verfügt, kann er von seinem Ehepartner einen Kostenvorschuss für den Scheidungsprozess verlangen, um seine Interessen wahren zu können. Im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürftigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen (u.a. Urteil BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). c)Der Berufungskläger musste im Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5‘000.- leisten (act. 20), nachdem er bereits im Eheschutzverfahren bzw. im Verfahren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen einen solchen von CHF 4‘500.- bezahlt hatte (10 2012 611, act. 60). Er machte diese Vorschüsse sodann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend (act. 23, S. 3 und 13). Anlässlich der Vergleichsverhandlungen vom 8. Juli 2016 wurde dieser Punkt offensichtlich angesprochen und diskutiert, da man sich explizit darauf einigte, dass auf die Rückforderung der geleisteten Bevorschussung der Prozesskosten verzichtet werde (act. 46, S. 3). Die Berufungsbeklagte führt dazu aus, der Prozesskosten- vorschuss sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden; andernfalls wäre der durch den Berufungskläger zu bezahlende güterrechtliche Ausgleichsbetrag höher gewesen. Diese Ausführung blieb unwidersprochen. Dem Berufungskläger kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er habe der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss bezahlt und schulde ihr somit nichts mehr, hat er doch auf eine Rückerstattung explizit verzichtet. In Bezug auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO substanziiert der Berufungskläger seine Behauptung, die Voraussetzungen seien gegeben, nicht ansatzweise, so dass dieser Punkt auch nicht weiter zu prüfen ist. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, müsste erwähnt werden, dass grundsätzlich Art. 106 ZPO – und nicht Art. 107 ZPO – zur Anwendung kommt und die Berufungsbeklagte grösstenteils obsiegt hat, so dass die Verteilung 1/3 – 2/3 nicht zu beanstanden ist, hatte es der Berufungskläger im Scheidungsverfahren doch abgelehnt, einen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. 6.Der Berufungskläger ist im Verfahren vor dem hiesigen Hof nur sehr teilweise mit seinen Begehren durchgedrungen, wobei im Ergebnis den subsidiären Rechtsbegehren der
Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Berufungsbeklagten entsprochen wurde, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf einen Betrag von CHF 1‘500.- festgesetzt (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. 96 ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsklägers bezogen. b) Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Unter Umständen sind Zuschläge möglich (Art. 66 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.-, bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt. In Verfahren zwischen Ehegatten ist der Aufwand des Rechtsanwaltes in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge unabhängig von der Höhe des Streitwertes zu entschädigen (FZR 1999 S. 268, Urteil KGer/FR 101 2013 132 vom 5. Mai 2014 E. 7e.bb). Vorliegend macht Rechtsanwalt Theo Studer in seiner Honorarnote vom 7. März 2017 einen Zeitaufwand von insgesamt 495 Minuten für das Studium der Berufungsschrift (30 Minuten), eine Sitzung mit der Klientin (45 Minuten), das Aktenstudium und das Verfassen der Stellungnahme (360 Minuten) sowie das Studium des Urteils und der Nachbesprechung mit der Klientin (60 Minuten) geltend. Der veranschlagte Aufwand erscheint vor dem Hintergrund der zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit sowie der auf dem Spiel stehenden Interessen als angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.- ergibt dies ein Honorar von CHF 2‘062.50. Gestützt auf Art. 67 JR ist zudem - wie beantragt - ein Pauschalhonorar von CHF 100.- gerechtfertigt. Für Kopien, Portos und Telefonate sind 5% des Honorars, d.h. CHF 108.15 zuzusprechen. Dem Gesagten zufolge werden die Parteikosten der Berufungsbeklagten auf einen Betrag von CHF 2‘452.30, inkl. MwSt. (8%) zu CHF 181.65, bestimmt. 7.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenliquidation nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Soweit der Berufungskläger eine andere Kostenverteilung beantragt, ohne diese zu begründen (abgesehen von der Rüge betreffend Prozess- kostenvorschuss), ist auf seine Anträge nicht einzutreten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Der Hof erkennt: I.Der Antrag auf Wiederöffnung des Beweisverfahrens und Durchführung einer Verhandlung wird abgewiesen. II.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. September 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: A.________ wird verpflichtet, B.________ für deren Unterhalt einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.- zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag wird indexiert und ist bis zum Eintritt von A.________ ins ordentliche AHV-Alter geschuldet. Im Übrigen wird der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. September 2016 bestätigt. III.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf einen Betrag von CHF 1‘500.-, werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. IV.A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 2‘452.30 (inkl. MwSt. von CHF 181.65) zu entrichten. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. März 2017/swo PräsidentGerichtsschreiberin-Berichterstatterin