Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Fribourg
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
FR_TC_001
Gericht
Fr Gerichte
Geschaftszahlen
FR_TC_001, 101 2016 40
Entscheidungsdatum
07.07.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 40 + 48 Urteil vom 7. Juli 2016 I. Zivilappellationshof BesetzungPräsident:Jérôme Delabays Richter:Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin:Laura Granito ParteienA., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein GegenstandGesellschaftsrecht – Nichteintreten; Sistierung; Fristerstreckung Beschwerde vom 29. Januar 2016 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 30. November 2015 Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 29. Januar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A.Die A.________ hat mit Eingabe vom 12. September 2012 eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 OR gegen B.________ eingereicht und das Gericht darum ersucht, diesen zu verurteilen, ihr zuzüglich Zins von 5% seit wann rechtens einen Betrag von CHF 34‘374‘710.80 zu bezahlen (act. 1-34). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde die A.________ aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 100‘000.- zu leisten, den sie fristgerecht bezahlte (act. 39). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte B.________ am 7. Februar 2013 seine Klageantwort ein. Dabei schloss er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A.________ auf vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 56 ff.). B.Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Februar 2014 wurde der A.________ eine am 30. April 2014 ablaufende Frist gesetzt, um eine Replik einzureichen sowie folgende Informationen/Dokumente beizubringen (act. 140 ff.): Beglaubigte Übersetzungen (ins Deutsche) von sämtlichen eingereichten Beilagen, die im Original nicht in deutscher Sprache verfasst sind; sämtliche Adressen der aufgeführten Zeugen; die auf S. 22 der Klageantwort unter RZ 63 aufgeführten Verträge; die auf S. 47 der Klageantwort unter RZ 138 aufgeführten Verträge; die auf S. 56 der Klageantwort unter RZ 172 aufgeführten Verträge. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wurde die A.________ angesichts des Umfangs der Angelegenheit, der besonderen Schwierigkeit, der umfangreichen Beweisführung sowie des ausserordentlich hohen Streitwerts aufgefordert, bis am 26. März 2014 einen zusätzlichen Kostenvorschuss von CHF 900‘000.- zu leisten (act. 143). Mit Eingabe vom 10. März 2014 reichte die A.________ gegen den zusätzlich verfügten Kostenvorschuss Beschwerde ein (act. 147 ff.). Mit Verfügung vom 28. März 2014 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Amtes wegen suspendiert (act. 165). C.Mit Gesuch vom 30. April 2014 und unter Bezugnahme auf das hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses ersuchte die A.________ erstmals primär um Suspendierung des hängigen Verfahrens, subsidiär um Erstreckung der anlässlich der Verhandlung vom 24. Februar 2014 gesetzten Frist zur Eingabe einer Replik und zur Beibringung weiterer Informationen und Dokumente (act. 166 f.). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde die Frist zur Eingabe einer Replik und zur Beibringung weiterer Informationen und Dokumente ein erstes Mal um 30 Tage erstreckt (act. 169). D.Mit Urteil vom 26. Mai 2014 hiess der Moderationshof des Kantonsgerichts die Beschwerde betreffend Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses teilweise gut und bestimmte diesen auf CHF 600‘000.- (act. 171 ff.). E.Mit Gesuch vom 30. Mai 2014 ersuchte die A.________ ein weiteres Mal um Suspendierung des hängigen Verfahrens unter Bezugnahme auf das hängige Beschwerdeverfahren betreffend Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses (act. 175). Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 wurde die Frist zur Eingabe einer Replik und zur Beibringung weiterer Informationen und Dokumente ein zweites Mal um 30 Tage erstreckt (act. 176). Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 ersuchte die A.________ um eine dritte Erstreckung der Frist zur Eingabe einer Replik und zur Beibringung weiterer Informationen und Dokumente (act. 178). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde die Frist zur Eingabe einer Replik und zur Beibringung weiterer Informationen und Dokumente ein drittes Mal bis am 29. August 2014 erstreckt (act. 178).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 F.Mit Schreiben vom 6. August 2014 wurde der A.________ eine am 30. September 2014 ablaufende Frist gesetzt, um gemäss rechtskräftigem Urteil des Moderationshofes vom 26. Mai 2014 einen zusätzlichen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600‘000.- zu leisten (act. 183 f.). Bis dahin war die Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses suspendiert. G.Mit Schreiben vom 29. August 2014 ersuchte die A.________ das vierte Mal um Erstreckung der Frist zur Eingabe einer Replik und zur Beibringung weiterer Informationen und Dokumente (act. 186 f.). Mit Verfügung vom 1. September 2014 wurde die Frist zur Eingabe einer Replik und zur Beibringung weiterer Informationen und Dokumente ein viertes Mal bis am 30. September 2014 erstreckt (act. 186). H.Mit Schreiben vom 30. September 2014 ersuchte die A.________ um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Eingabe der Replik (act. 189). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die Frist zur Eingabe einer Replik bis zum 30. November 2014 ein fünftes Mal erstreckt (act. 189, 197 f). Demgegenüber wurde dem Fristerstreckungsgesuch betreffend Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses nicht entsprochen. Der Gerichtspräsident setzte der A.________ in der Folge eine nicht erstreckbare, am 30. Oktober 2014 ablaufende Nachfrist, um den zusätzlichen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600‘000.- zu leisten. Gleichzeitig wurde sie mit Verweis auf Art. 101 Abs. 3 ZPO darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtleisten des zusätzlichen Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde. Weiter wurde ihr eine nicht erstreckbare, am 30. Oktober 2014 ablaufende Nachfrist gesetzt, um die Informationen/Dokumente einzureichen (act. 197 f.). I.Mit Gesuch vom 30. Oktober 2014 ersuchte die A.________ primär um Sistierung des Verfahrens, subsidiär um Verlängerung der gesetzten Fristen (act. 201 ff.). Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte B.________ seine Stellungnahme zum klägerischen Gesuch vom 30. Oktober 2014 ein (act. 225 ff.). Er beantragte, auf das Sistierungsgesuch der A.________ nicht einzutreten, dieses eventuell abzuweisen, sowie sämtliche Gesuche der Klägerin um Gewährung von Fristerstreckungen abzuweisen. Weiter sei in jedem Fall auf die Klage in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erneuerte die A.________ ihr im Sistierungsgesuch subsidiär beantragtes Gesuch um Erstreckung der gesetzten Fristen, insbesondere bezüglich der mit Verfügung vom 30. September 2014 gewährten Eingabefrist für die Replik bis zum 30. November 2014 (act. 235). Am 18. Dezember 2014 reichte B.________ seine Stellungnahme zur Eingabe der A.________ vom 1. Dezember 2014 ein, wobei er um Gutheissung der in der Eingabe vom 17. November 2014 gestellten Anträge ersuchte (act. 242 f.). Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte die A.________ ihre Stellungnahme zu den Schreiben von B.________ vom 17. November 2014 und vom 18. Dezember 2014 ein (act. 245 ff.). Am 2. Februar 2015 reichte B.________ seine Stellungnahme zur Eingabe der A.________ vom 15. Januar 2015 ein (act. 251). J.Mit Schreiben vom 4. November 2015 teilte RA Jungo mit, mit der Interessenwahrung der A.________ beauftragt worden zu sein (act. 270 f.). Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde der Verhandlungstermin vom 10. November 2015 – allein aufgrund eines Todesfalles im Bekanntenkreis des Gerichtspräsidenten – annulliert und auf den 30. November 2015 neu angesetzt. Gleichzeitig dispensierte das Gericht die Parteien von der persönlichen Erscheinungspflicht und wies die Rechtsvertreter an, anlässlich der Verhandlung ihre Kostenlisten einzureichen (act. 295 f.). K.Im Nachgang an die Verhandlung vom 30. November 2015 erliess das Gericht des Saanebezirks den nachfolgenden Entscheid (act. 323):

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 1. 1.1 Das Sistierungsgesuch vom 30. Oktober 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 1.2 Das subsidiäre Fristerstreckungsgesuch vom 30. Oktober 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Auf die Klage vom 12. September 2012 wird nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3.Die Prozesskosten werden der A.________ auferlegt. 3.1 Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 80‘000.- festgesetzt und vom geleisteten Prozesskostenvorschuss der Klägerin bezogen. 3.2 Die Parteientschädigung zu Gunsten von Rechtsanwalt Andreas Hauenstein wird auf CHF 66‘781.25 (inkl. MwSt.) festgelegt. L.Der Kostenvorschuss von CHF 600‘000.- ging am 1. Dezember 2015 beim Zivilgericht des Saanebezirks ein (vgl. act. 327). M.Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 verlangte RA Jungo fristgerecht die Begründung (act. 329). Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 4. respektive am 5. Januar 2016 zugestellt (act. 362 ff., 393 f.). N.Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 erhob die A.________ Beschwerde (nachfolgend auch: die Beschwerdeführerin). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 30. November 2015 betreffend Sistierung sei aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Abschluss der zurzeit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg unter der Verfahrensnummer ... registrierten Strafuntersuchung gegen C.________ et al. zu sistieren. 2.1 Eventualiter: Der Entscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 30. November 2015 betreffend Leistung des Kostenvorschusses und Fristerstreckung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der ergänzte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600‘000.- fristgerecht geleistet wurde, und der Beschwerdeführerin sei die Frist zur Einreichung der Replik um fünf Tage ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschwerdeentscheids zu erstrecken. 2.2 Sub-Eventualiter: Der Entscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 30. November 2015 betreffend Leistung des Kostenvorschusses und Fristerstreckung sei aufzuheben und die Sache sei zurückzuweisen an die Vorinstanz zwecks Feststellung der Rechtzeitigkeit der Bezahlung mit der Anweisung, der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Replik um fünf Tage ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Rechtzeitigkeit zu erstrecken. 3.Subsub-Eventualiter: Der Entscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 30. November 2015 betreffend Gerichtskosten sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien auf maximal CHF 20‘000.- festzusetzen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Zudem beantragte die A.________ in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 O.Mit Eingabe vom 11. März 2016 nahm B.________ (nachfolgend auch: der Beschwerdegegner) zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Er beantragte, der Beschwerde vom 29. Januar 2016 sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2016 stellte der Beschwerdegegner die folgenden Anträge: 1.Auf die Beschwerde vom 29. Januar 2016 sei nicht einzutreten. 2.Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und es sei der Nichteintretensentscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 30. November 2015 zu bestätigen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1.Das Kantonsgericht entscheidet über Zivilsachen, die mit Beschwerde oder Berufung bei ihm angefochten werden können (Art. 52 JG). Der I. Zivilappellationshof entscheidet über Beschwerden oder Berufungen in Zivilsachen, die das Gesetz oder das vorliegende Reglement nicht in die Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelbehörde legen (Art. 16 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 2.a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachfolgend auch: die Vorinstanz) vom 30. November 2015 betreffend Sistierung und/oder Nichteintreten wegen angeblicher Nichtleistung des Kostenvorschusses sei mit Beschwerde anfechtbar. Auch was die abgewiesene Fristerstreckung anbelange, sei ein solcher Entscheid nicht selbständig, sondern bloss im Rahmen des Endentscheids, d.h. vorliegend mit der Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses ergangenen Prozessentscheid (Nichteintretensentscheid i.S.v. Art. 101 Abs. 3 ZPO), in dessen Rahmen die Vorinstanz zugleich über das Sistierungs- sowie Fristerstreckungsgesuch entschieden habe. Der Entscheid unterliege demnach dem Rechtsmittel der Berufung. b) Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Endentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 ZPO). Anfechtungsobjekt der Beschwerde sind demgegenüber namentlich nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Bst. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. a sowie b Ziff. 1 und 2 ZPO). aa) Mit dem angefochtenen Entscheid wird auf die Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 OR vom 12. September 2012 mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses von CHF 600‘000.- nicht eingetreten. Mit gleichem Entscheid wird das Gesuch um Sistierung, subsidiär Fristerstreckung, behandelt und abgewiesen, soweit auf die Gesuche eingetreten werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 bb) Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Wie es sich mit den Nichteintretensentscheide verhält, bestimmt das Gesetz nicht explizit. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass Art. 103 ZPO die Nichteintretensentscheide gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht erfasse; vielmehr soll ein infolge Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses gefällter Nichteintretensentscheid als Endentscheid nach Massgabe von Art. 308 ff. ZPO der Berufung unterliegen (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 2013, Art. 103 N 5; ZOTSANG, in ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 178, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, § 10, S. 178). STERCHI schliesst demgegenüber darauf, dass gegen einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO die Beschwerde zu erheben sei (STERCHI, in BK ZPO, 2012, Art. 101 N 10 und Art. 103 N 10; so auch RÜEGG, in BSK ZPO Art. 103 N 1). Die Sistierung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO gehört der Kategorie der prozessleitenden Verfügungen an (Urteil BGer 5A_878/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.3). Dies gilt auch für Fristerstreckungen (Urteil BGer 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1). Die Verweigerung der Sistierung – anders als die Anordnung einer Sistierung (vgl. Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO) – ist auf kantonaler Ebene selbständig lediglich eingeschränkt, nämlich nur im Rahmen von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar. Dies schliesst die Anfechtung zusammen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid jedoch nicht aus (Urteil BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3). Beim vorliegend Ausgang des Verfahrens braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Beschwerdeführerin richtigerweise die Beschwerde (innert einer Frist von 30 Tagen) erhoben hat oder ob der Nichteintretensentscheid als Endentscheid aufzufassen ist, gegen welchen die Berufung zu erheben gewesen wäre, mit gleichzeitiger Anfechtung der abgewiesenen Sistierung, subsidiär Fristerstreckung. 3.a) Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens ersucht. Die Vorinstanz wies das Sistierungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine willkürliche Verletzung von Art. 126 ZPO. b) Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 139 III 334 E. 3.2.5). aa) Die Sistierung eines Verfahrens ist nur ausnahmsweise zulässig. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren – auf Gesuch einer Partei oder auch von Amtes wegen – sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Urteil BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; vgl. HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, 2015, S. 32). bb) Die Leistung des zusätzlichen Kostenvorschusses wurde vorliegend erstmals mit prozessleitender Verfügung (Kostenvorschussverfügung; BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1) vom 25. Februar 2014 in der Höhe von CHF 900‘000.- zur Bezahlung bis am 26. März 2014 angeordnet (act. 143). Nachdem die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Moderationshofs vom 26. Mai 2014, welches am 2. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, teilweise gutgeheissen und der zusätzliche Kostenvorschuss auf CHF 600‘000.- reduziert worden war (act. 171 ff.), stellte die Beschwerdeführerin das Sistierungsgesuch am letzten Tag der ihr gewährten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von einem Monat, welche ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden war (act. 192 f., 197 f.), am 30. Oktober 2014, ohne den

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Kostenvorschuss zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses ebenfalls ausdrücklich hingewiesen (act. 197 f.). Am 30. Oktober 2014 endete zudem die Nachfrist für die Beibringung weiterer Informationen und Dokumente, nachdem diese bereits viermal erstreckt worden war (act. 178, 185, 187, 195 f., 197 f.). cc) Leistet die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist, so wird auf die Klage nicht eingetreten. Dies gilt auch, wenn im Laufe des Verfahrens ein nachträglich erhöhter Vorschuss nicht bezahlt wird (STÄHELIN/STÄHLIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2013, § 16, N 22; vgl. auch SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 101 N 15 mit Hinweisen; ZINGG, BK ZPO, Art. 59 N 155), denn die Leistung des Vorschusses ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO; BGE 139 III 334 E. 3.1, 140 III 159 E. 4.1). Im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gestellt hat, stand mithin noch nicht fest, ob auf die Verantwortlichkeitsklage wird eingetreten werden können, da sie (trotz gleichentags auslaufender Nachfrist und trotz rechtskräftigem Urteil des Moderationshofes vom 26. Mai 2014) den zusätzlichen Kostenvorschuss von CHF 600‘000.- nicht geleistet hat. dd) Wird der Vorschuss als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. 98 und 101 Abs. 3 ZPO nicht fristgerecht geleistet, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich grundsätzlich die Sistierung des Verfahrens: Auf die Klage wird auch nach Wiederaufnahme des Verfahrens nicht eingetreten werden können, wenn bereits im Zeitpunkt der Sistierung die Prozessvoraussetzung der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses nicht erfüllt war. Zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Leerläufe erweist es sich mithin als zweckmässig und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot angezeigt, ein Sistierungsgesuch grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn feststeht, dass der Vorschuss gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO durch die klagende Partei fristgerecht geleistet worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn das Sistierungsgesuch wie vorliegend am letzten Tag der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses eingereicht wird. Die Auffassung, ein Verfahren sei zu sistieren, ohne dass diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist, würde ein zweckwidriges, nämlich die Vorschriften von Art. 98 und 101 ZPO missachtendes Verständnis des Instituts der Sistierung darstellen (vgl. Verfügung OGer ZH NP120012 vom 5. Juli 2012 E. 2). Ein Gesuch um Suspendierung des Verfahrens nach den Bestimmungen von Art. 126 ZPO kann nicht mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gleichgesetzt werden, welches dazu führt, dass während dessen Rechtshängigkeit die Leistung des Kostenvorschusses nicht verlangt werden kann (BGE 138 III 163 E. 4.2). Es ist nicht Sinn und Zweck der Sistierung, mit ihr die Frist zur Leistung des Vorschusses zu "erstrecken". ee) Ein mit Ablauf der (Nach-)Frist zur Vorschussleistung gestelltes Gesuch auf Sistierung darf aus den eben dargelegten Gründen kein begründetes Vertrauen (vgl. Art. 52 ZPO) der gesuchstellenden Partei darauf erwecken, es werde vorab über das Sistierungsgesuch entschieden und daher die Frist zur Leistung des Vorschusses gehemmt. Die Einreichung eines Sistierungsgesuchs entbindet nicht von der Pflicht den Vorschuss gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. f ZPO zu leisten. Einem Sistierungsgesuch kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeführerin hätte, trotz Einreichung des Sistierungsgesuchs, den Vorschuss am letzten Tag der Nachfrist am 30. Oktober 2014 ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen ihres Vertreters) belasten lassen müssen (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Lediglich subsidiär hat sie um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. Die Vorinstanz ging damit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass das Sistierungsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie hat das Recht nicht willkürlich

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 angewendet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Eine Prüfung, ob die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe eine Sistierung rechtfertigen würden, erübrigt sich. 4.a) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich sowie überspitzt formalistisch, soweit das (subsidiäre) Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen worden sei. b) aa) Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss nicht innert Frist geleistet, sieht Art. 101 Abs. 3 ZPO zwingend die Gewährung einer Nachfrist vor. Die Nachfrist hat gemäss Botschaft kürzer zu sein als die erste Frist (Botschaft ZPO, S. 7295). Um ungebührlichen Verzögerungen vorzubeugen, ist sie zudem peremptorisch, d.h. unerstreckbar, anzusetzen. Andernfalls könnte sich der Pflichtige auf sein Vertrauen in die Erstreckbarkeit richterlicher Fristen (Art. 144 Abs. 2 ZPO) berufen (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 101 N 9 mit Hinweisen). bb) Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 2 ZPO seien erfüllt. Sie muss von einem Hinweis auf das Nichteintreten bei Nichtbezahlung begleitet werden. Die gerichtlichen Fristen – zu denen die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO zählt – können nur auf Antrag erstreckt werden; der Richter greift nicht von Amtes wegen ein. Insbesondere verlangt Art. 144 Abs. 2 ZPO als Voraussetzung für eine Erstreckung der Frist, dass "zureichende Gründe" bestehen, und es obliegt der Partei, diese Gründe zu behaupten und zu begründen. Ohne entsprechendes, spezifisch begründetes Gesuch wird die Nachfrist nicht gewahrt (Urteil BGer 2C_1114/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2 mit Hinweisen). Ob zureichende Gründe bestehen, ist eine Frage, bei deren Beantwortung dem Richter ein weites Ermessen zukommt. Gründe, die eine mögliche Verlängerung der Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO rechtfertigen, sind jedoch nur restriktiv zuzulassen (Urteil BGer 5A_654/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 und 5.2). Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zu der Dauer der Nachfrist; eine Nachfrist von einem Monat ist aber als eher grosszügig angesetzt zu bezeichnen (vgl. BGer 5A_919/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.2). cc) Zureichende Gründe im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZPO sind z.B. Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfall, Militärdienst, Inhaftierung, Abwesenheit, Arbeitsüberlastung, Distanz, Auslandaufenthalt, Einigung der Parteien, usw. (BBl 2006 7221, S. 7309). Der Gesuchsteller muss solche Gründe glaubhaft machen; dem Richter obliegt es zu prüfen, ob es sich um Umstände handelt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung ihrer Natur nach geeignet sind, die Einhaltung der Frist zu verhindern oder die rechtzeitige Vornahme der Verfahrenshandlung zumindest zu stören (Urteil BGer 5D_174/2013 vom 15. Januar 2014 E. 4.4). dd) Nach ständiger Rechtsprechung liegt keine übertriebene Strenge darin, auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn dessen Zulässigkeit in Anwendung des einschlägigen Prozessrechts von der fristgerechten Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Rekurrent in angemessener Weise auf die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung aufmerksam gemacht worden ist (Urteil BGer 5A_266/2008 vom 7. August 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). c) aa) Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des Moderationshofes vom 26. Mai 2014) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 30. September 2014 den auf CHF 600‘000.- bestimmten Kostenvorschuss zu bezahlen. Am 30. September 2014 ersuchte sie mit der Begründung noch immer „in Erwartung einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft zum Stand der Strafakten“ zu sein, um Erstreckung namentlich der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 189). Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom

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  1. Oktober 2014 auf Abweisung des Gesuchs (act. 190). Die Vorinstanz entsprach dem Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels zureichender Gründe nicht, gewährte ihr aber eine „nicht erstreckbare am 30. Oktober 2014 ablaufende Nachfrist“ von einem Monat, unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO (act. 189, 197 f.). bb) Am 30. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin subsidiär ein Gesuch um Erstreckung der „gesetzten Fristen“. Zur Begründung der beantragten Fristerstreckung „bis zum rechtsgültigen Entscheid über das Sistierungsgesuch“ führte die Beschwerdeführerin aus, mit der Sistierung würden auch die laufenden Fristen bis zur Wiederaufnahme unter neuer Fristansetzung sistiert. Sodann dürfe erwartet werden, dass mit der Durchführung des Strafverfahrens der Prozessaufwand im Zivilverfahren erheblich gemindert werde und die Rechtsbegehren bei Bestehen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, herabgesetzt werden könnten. Es müsste sich dies auch auf den verfügten Kostenvorschuss auswirken (act. 201 ff.). d) Die Beschwerdeführerin unterliess es, mit der beantragten Erstreckung der Nachfrist (Eingabe vom 30. Oktober 2014) Gründe glaubhaft zu machen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung ihrer Natur nach geeignet sind, die fristgerechte Bezahlung des erstmals Ende Februar 2014 verfügten Kostenvorschusses zu verhindern oder zumindest zu stören. Sie bezieht sich diesbezüglich, auch in der Beschwerdeschrift, vielmehr hauptsächlich auf die beantragte Sistierung und verweist auf die ihrer Ansicht nach mit der Durchführung des Strafverfahrens zu erwartenden Minderung des Prozessaufwands im Zivilverfahren sowie die Herabsetzung der Rechtsbegehren und damit des Kostenvorschusses. Damit werden Hinderungsgründe gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO, die im Rahmen einer Erstreckung einer Nachfrist darüber hinaus von ganz besonderer, nicht voraussehbarer Natur sein müssen, weder behauptet noch begründet. Dass die Beschwerdeführerin Zeit brauchte, um den „ergänzten Kostenvorschuss zu verdauen“, vermag daran nichts zu ändern. Mangels eines spezifisch begründeten Gesuchs ging die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Nachfrist mit der Eingabe vom
  2. Oktober 2014 nicht gewahrt hat. e) aa) Zu prüfen bleibt einzig, ob die Vorinstanz im Zeitpunkt, in welchem sie das Gesuch um Sistierung, subsidiär Fristerstreckung, abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, der Beschwerdeführerin von Amtes wegen eine kurze, zweite Nachfrist hätte gewähren müssen. Bei der Verweigerung einer Fristerstreckung sieht die ZPO keine kurze Nachfrist vor. In der Praxis würde dies aber bedeuten, dass die Person, die eine Fristerstreckung beantragt, dies nicht tun könnte, selbst wenn zureichende Gründe vorliegen (Art. 144 Abs. 2 ZPO), weil sie befürchten müsste, dass sie im Fall einer Abweisung ihres Gesuchs bestimmte Rechte verlieren oder das Gericht auf die Klage nicht eintreten würde. Darin kann der Wille des Gesetzgebers nicht bestanden haben, hat doch dieser vielmehr vorgesehen, dass Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden können. Daraus ist abzuleiten, dass der Richter die Partei ausdrücklich darauf aufmerksam machen muss, wenn er von vornherein jede Fristerstreckung zu verweigern beabsichtigt. Tut er dies nicht, hat er im Fall der Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs eine sehr kurze Nachfrist zu setzen, damit die betroffene Person noch handeln kann (Urteil KG FR vom
  3. Juni 2013 101 2013 49-50 E. 2). bb) Vorliegend wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bereits mit Abweisung der beantragten Fristerstreckung am 7. Oktober 2014 und gleichzeitiger Nachfristansetzung ausdrücklich darauf hin, dass nach Ansicht des Gerichts keine zureichenden Gründe für eine Fristerstreckung vorliegen würden. Die gestützt darauf gewährte, gesetzlich zwingend vorgesehene Nachfrist, die mit einem Monat grosszügig angesetzt worden ist, wurde ausdrücklich

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 als nicht erstreckbar bezeichnet. Dennoch leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist. Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, der Beschwerdeführerin mit der Abweisung der subsidiär beantragten Fristerstreckung eine zweite Nachfrist zu gewähren. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass ihrem subsidiär gestellten, mit Verweis auf die beantragte Sistierung begründeten Fristerstreckungsgesuch keine „aufschiebende Wirkung“ zukommen und ihr mit einer allfälligen Abweisung keine zweite Nachfrist gewährt werden würde. Die Vorinstanz hat Art. 144 ZPO damit nicht willkürlich verletzt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vom 30. November 2015 betreffend die Abweisung des subsidiären Fristerstreckungsgesuchs zu bestätigen, soweit darauf eingetreten wurde. 5.Abschliessend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Kostenvorschuss von CHF 600‘000.- nicht fristgerecht innert Nachfrist bis am 30. Oktober 2014 bezahlt hat. Wird der Vorschuss nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist somit zu bestätigen. 6.Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 29. Januar 2016 gegenstandslos und ist abzuschreiben. 7.a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien auf maximal CHF 20‘000.- festzusetzen gewesen. Vorliegend wurde bei einem Streitwert von CHF 34‘374‘710.80 auf die Klage vom 12. September 2012 nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch vom 30. Oktober 2014 um Sistierung des Verfahrens, subsidiär Fristerstreckung, abgewiesen. Die Vorinstanz erachtete diesbezüglich Gerichtskosten von CHF 80'000.- als angemessen. b) Indem Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt, dass bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt, bringt der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck, dass auch für Nichteintretensentscheide Kosten erhoben werden können. Es ist mithin zulässig, das Nichteintreten auf eine Klage mangels (fristgemässer) Leistung des Kostenvorschusses mit Kosten zu verbinden (BGE 139 III 334 E. 3.1). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten, wozu auch die Gerichtskosten gehören, fest (Art. 95 Abs. 1, 96 ZPO). Das Zivilgericht erhebt eine Gebühr von CHF 100.- bis 500‘000.-. Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden (Art. 20 Abs. 1 und 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist das Kostendeckungs- sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 mit Hinweisen). c) Die Vorinstanz hat für die materiellrechtliche Behandlung der Verantwortlichkeitsklage vom 12. September 2012 einen Kostenvorschusses von CHF 700‘000.- erhoben (act. 39, 171 ff.). Das Nichteintreten auf die Klage mangels (rechtzeitiger) Leistung des Kostenvorschusses verursacht allgemein einen geringeren Aufwand für das Gericht als deren materiellrechtliche

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Behandlung. Dies hat die Vorinstanz berücksichtigt. Dennoch hat sie die Gerichtskosten, trotz des hohen Streitwerts und der Komplexität des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einem Betrag von CHF 80‘000.- etwas zu hoch festgesetzt; nach der gerichtlichen Feststellung der Nichtleistung des Gerichtskostenvorschuss hätte das Verfahren unverzüglich mittels kurzem Nichteintretens- entscheid beendet werden müssen, wodurch sich der Aufwand der Vorinstanz reduziert hätte. Die darauf folgenden Verfahrensschritte (ab act. 233/394, u.a. Schriftenwechsel, Sitzung vom 30. November 2015, 31-seitiger Entscheid) dürfen nicht zu höheren Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin führen, wobei jedoch auch beachtet werden muss, dass der grösste Teil des Aufwands des Gerichts vor den Gesuchen vom 30. Oktober 2014 getätigt wurde (so namentlich Studieren der Rechtsschriften von rund 100 Seiten, Beilagen im Umfang eines Bundesordners, Vorbereitung Instruktionsverhandlung bei mehreren Fallkomplexen mit internationalem Bezug und besonders komplizierten Geschäftsstrukturen und -abläufen, Instruktionsverhandlung von 2 Stunden, Beweisverfügung von 7 Seiten, usw.). Insgesamt rechtfertigt es sich die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf einen Betrag von CHF 70‘000.- zu reduzieren und diesen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dies entspricht 10% des Kostenvorschuss für die materiellerechtliche Behandlung der Klage (CHF 700‘000.-), was in Anbetracht der gesamten Lage als angemessen erscheint. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich teilweise gutzuheissen. 8.Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren grösstenteils nicht durchgedrungen. Lediglich die vorinstanzlichen Gerichtskosten wurden reduziert, aber auch dies nicht im von ihr beantragen Umfang. Sie hat damit als unterliegende Partei zu gelten, womit ihr die Prozesskosten auferlegt werden (Art. 95, 104 Abs. 1, 105 und 106 Abs. 1 ZPO). a) Das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsache eine Gebühr von CHF 100.- bis CHF 200‘000.-. Der Höchstbetrag kann auf CHF 1‘000‘000.- erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind (Art. 19 Abs. 1 und 2 JR, Art. 96 ZPO). Die vorliegende Beschwerdesache dürfte prima vista nicht als besonders bedeutend i.S.v. Art. 19 Abs. 2 JR einzustufen sein, weshalb von Gerichtskosten in einem Höchstbetrag von CHF 200‘000.- auszugehen ist. Der Gerichtskostenvorschuss wurde auf CHF 100‘000.- bestimmt, wobei – anders als im vorinstanzlichen Verfahren – bereits berücksichtigt worden ist, dass es sich beim Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht um die materiellrechtliche Behandlung der Verantwortlichkeitsklage vom 12. September 2012 handelt. Infolge der Bestätigung des Nichteintretensentscheids vom 30. November 2015 in den wesentlichen Entscheidpunkten sowie des hohen Streitwerts von CHF 34‘374‘710.80 sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren pauschal auf einen Betrag von CHF 35‘000.- festzusetzen und aufgrund ihres Unterliegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. 96 ZPO; Art. 19 Abs. 1 und 2 JR). Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 100‘000.- entnommen. Der Saldo ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. b) Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Vorliegend veranschlagt Rechtsanwalt Andreas Hauenstein in seiner Honorarnote vom 18. April 2016 ein Honorar von CHF 19‘125.-, zuzüglich Barauslagen von CHF 138.-, insgesamt ausmachend CHF 19‘263.30, geltend. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 macht er zudem einen Aufwand von zusätzlich CHF 70.- geltend, was ein Gesamthonorar von CHF 19‘333.30 ergibt. Die

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Honorarnote und die Eingabe wurden der Gegenpartei zugestellt, ohne dass diese dazu Stellung nahm. Unter Berücksichtigung namentlich des Schwierigkeitsgrades, der unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit und der auf dem Spiel stehenden Interessen ist der beantragte Gesamtbetrag von CHF 19‘333.30 nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner damit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 19‘333.30, zuzüglich MwSt. von 8%, insgesamt ausmachend CHF 20‘879.95, zu leisten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3.1 des Entscheids vom 30. November 2015 wird abgeändert. Der Entscheid lautet neu wie folgt: 1. 1.1 Das Sistierungsgesuch vom 30. Oktober 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 1.2 Das subsidiäre Fristerstreckungsgesuch vom 30. Oktober 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Auf die Klage vom 12. September 2012 wird nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3.Die Prozesskosten werden der A.________ auferlegt. 3.1 Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 70‘000.- festgesetzt und vom geleisteten Prozesskostenvorschuss der Klägerin bezogen. 3.2 Die Parteientschädigung zu Gunsten von Rechtsanwalt Andreas Hauenstein wird auf CHF 66‘781.25 (inkl. MwSt.) festgelegt. II.Das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 29. Januar 2016 wird als gegenstandslos abgeschrieben. III.Die Gerichtskosten werden auf einen Betrag von CHF 35‘000.- bestimmt und der A.________ auferlegt. Sie werden dem von der A.________ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 100‘000.- entnommen. Der Saldo ist der A.________ zurückzuerstatten. IV.Die A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 20‘879.95 (inklusiv MwSt. von CHF 1‘546.65) zu entrichten. V.Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. Juli 2016/lgr PräsidentGerichtsschreiberin .

Zitate

Gesetze

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i.V.m

  • Art. 59 i.V.m
  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 105 i.V.m
  • Art. 126 i.V.m

JG

  • Art. 52 JG

JR

  • Art. 19 JR
  • Art. 63 JR

ZPO

Gerichtsentscheide

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