100 24 434 200 25 2 100 25 166 200 25 129 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 2.12.2025 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 2. Dezember 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 (Eröffnung Einspracheentscheide sowie Rechtsverweigerung)
4 - H.Mit Eingabe vom 21. Juni 2025 haben die Rekurrenten die Steuerrekurskommission er- sucht, im Verfahren betreffend die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 ein Einigungs- verfahren durchzuführen. Dieser Antrag ist von der Steuerrekurskommission mit prozessleiten- der Verfügung vom 2. Juli 2025 abgewiesen worden. I.Die Steuerverwaltung hat sich am 27. Juni 2025 zum Verfahren betreffend Rechtsver- weigerung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde und verweist auf ihre Vernehmlassung vom 13. März 2025 und die damit eingereichten Akten. J.Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 8. August 2025 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 27. Juni 2025 Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehal- ten. Sie weisen darauf hin, dass der Rekurs und die Beschwerde betreffend Rechtsver- weigerung nicht die gleichen Rechtsfragen beträfen wie die am 2. Dezember 2024 eingereich- ten Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023. Die Steuerver- waltung habe daher zu Unrecht auf die Vernehmlassung vom 13. März 2025 verwiesen. Weiter kritisieren die Rekurrenten, dass die Steuerrekurskommission auch im zweiten Verfahren einen Kostenvorschuss eingefordert habe und beantragen dessen Rückerstattung unabhängig vom Verfahrensausgang. K.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich in beiden Verfahren nicht vernehmen las- sen. Auf die detaillierten Äusserungen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zur Beurteilung der Rechtsmittel gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durch- gedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und
5 - Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1Die Rekurrenten haben am 2. Dezember 2024 zunächst Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 erhoben, mit denen die Steuerverwaltung die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 veranlagt hat (Verfahren 100 2024 434 / 200 2025 2). Am 2. Mai 2025 haben die Rekurrenten sodann Rekurs und Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben, welche die gleiche Steuerperiode betreffen (Verfahren 100 2025 166 / 200 2025 129). Zwar stellen sich in den beiden Verfahren unterschiedliche Sach- und Rechtsfragen. Diese betreffen jedoch den gleichen Grundsachverhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 VRPG zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid abzuhandeln. 1.2Fraglich ist hingegen, ob der Rekurs und die Beschwerde gegen die Einspracheentschei- de 2021 fristgerecht erhoben worden sind. Die Rechtsmittelfrist beträgt sowohl nach kantona- lem Recht als auch betreffend die direkte Bundessteuer 30 Tage seit der Eröffnung bzw. nach Zustellung des Einspracheentscheids (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG). Die angefoch- tenen Einspracheentscheide datieren vom 2. November 2023, während die Rekursschrift erst am 3. Dezember 2024, und damit rund 13 Monate später, bei der Post aufgegeben worden ist. Die Rekurrenten machen jedoch geltend, dass sie die Einspracheentscheide nie erhalten hät- ten. Gemäss Art. 159 Abs. 1 StG und Art. 116 Abs. 1 DBG sind Verfügungen und Entscheide der steuerpflichtigen Person schriftlich zu eröffnen. Ohne Eröffnung kann eine Verfügung keine Rechtswirkungen haben, sie ist folglich nichtig (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweize- rischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 40 zu Art. 116 DBG, mit zahlreichen Hinweisen). Weil die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden muss (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 40 zu Art. 116 DBG), ist das Rechtsbegehren der Rekurrenten, die Einspracheentscheide vom 2. No- vember 2023 als nichtig zu erklären (siehe Bst. C hiervor), an keine Rechtsmittelfrist gebunden. Diesbezüglich ist folglich auf den Rekurs und die Beschwerde einzutreten. 1.3Die Eintretensvoraussetzungen betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung sind hingegen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend Einspracheentscheide vom
8 - nicht nachkommen, werde die Steuerverwaltung ans zuständige Gericht gelangen, was für die Rekurrenten mit beträchtlichen Kosten verbunden wäre. Mit Schreiben vom 17. September 2024 (pag. 134) hat der von den Rekurrenten bevollmächtigte Rechtsanwalt D.________ er- klärt, dass die Rekurrenten bereit seien, drei in Betreibung gesetzte Forderungen der Steuer- verwaltung – darunter diejenige für die kantonalen Steuern 2021 – zu bezahlen. Ausserdem hat der Rechtsanwalt die Steuerverwaltung ersucht, nach erfolgter Bezahlung der Ausstände ihre Einwilligung zur Löschung der entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu erteilen. Die Steuerverwaltung hat am 23. September 2024 geantwortet, dass sie dies tun werde (pag. 135). 3.4Ebenfalls mit Schreiben vom 23. September 2024 (pag. 136) ist die Steuerverwaltung vom zuständigen Betreibungsamt aufgefordert worden, auf Verlangen der Rekurrenten den Forderungstitel zur Betreibung betreffend die kantonalen Steuern 2021 zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Forderungen einzureichen (wie in Art. 73 Abs. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vorgesehen). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 (pag. 137) haben sich die Rekur- renten schriftlich an einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung gewandt und diesen aufgefordert, die Betreibung zurückzunehmen. Zugleich haben sie sich nach der zuständigen Aufsichtsstelle erkundigt und angekündigt, für "die unbegründete Einleitung eines Inkassoverfahrens" Scha- denersatz zu fordern. Vier Tage später, am 24. Oktober 2024 haben sich die Rekurrenten mit einer "Einsprache gegen die Betreibungsbegehren 224075261 [betrifft die kantonalen Steuern 2021] und 224075262 (Rechtsverzögerung und -verweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs)" überschriebenen Eingabe erneut an die Steuerverwaltung (pag. 139 f) gerichtet. Die Steuerverwaltung hat mit Schreiben vom 6. November 2024 (pag. 141.2 f.) auf die beiden Ein- gaben der Rekurrenten vom 20. Oktober 2024 und vom 24. Oktober 2024 geantwortet. Einlei- tend hat sie darin ausgeführt, welche Schreiben den Rekurrenten für das Steuerjahr 2021 eröff- net worden seien: -Definitive Verfügung/Schlussabrechnung vom 6. April 2023 -Einspracheentscheid vom 2. November 2023 -Zahlungserinnerung vom 6. Januar 2024 -Mahnung/Verfügung vom 18. Februar 2024 Die Rekurrenten haben erklärt, dass sie erst aufgrund dieses Schreibens der Steuerverwaltung vom 6. November 2024 von der Existenz des Einspracheentscheids vom 2. November 2023 erfahren hätten (vgl. E. 3 hiervor). 4.Wie in E. 2.2 hiervor ausgeführt, ist bei einer bestrittenen Zustellung einer uneingeschrie- ben versandten Verfügung auf die Darlegung des Adressaten abzustellen, sofern diese nach- vollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht.
9 - 4.1Vorliegend bestreiten die Rekurrenten in den Schreiben an die Steuerrekurskommission vom 27. Januar 2025, vom 6. Mai 2025 und vom 7. Mai 2025 nicht nur den Erhalt der strittigen Einspracheentscheide vom 2. November 2023, sondern auch die Zustellung des Vorabdrucks vom 16. August 2023, der Zahlungserinnerung vom 6. Januar 2024, der Abrechnung vom
11 - Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Rekurrenten auf den Verzugszins im Umfang von CHF 101.50 beziehen, der Gegenstand der von der Steuerverwaltung eingeleiteten Zwangs- vollstreckung darstellt, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen zum Verfahren betref- fend Rechtsverweigerung eingegangen. 6.Mit ihrer zweiten Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2025 beantragen die Rekur- renten, "es sei festzustellen, dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" begangen habe. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung trifft, obwohl sie dazu ver- pflichtet wäre (Markus Müller in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 92 zu Art. 49 VRPG). Von Rechtsverzögerung wird gesprochen, wenn eine Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das Beschleuni- gungsgebot verstösst (Markus Müller, a.a.O., N. 99 zu Art. 49 VRPG). Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Frage, ob die Steuerverwaltung eine Rechtsverweigerung begangen hat. Da das Verweigern einer Verfügung seinerseits als Verfügung gilt (Art. 49 Abs. 2 VRPG), ist die Steuerrekurskommission als ordentliche Rechtsmittelinstanz der Steuerverwaltung zu- ständig für die Behandlung der am 2. Mai 2025 eingereichten Rechtsmittel (vgl. Markus Müller, a.a.O., N. 91 zu Art. 49 VRPG). 6.1Die Rekurrenten werfen der Steuerverwaltung vor, dass sie es unterlassen habe, eine von ihnen am 24. Oktober 2024 beantragte Feststellungsverfügung zu erlassen. Auch habe die Steuerverwaltung ihr entsprechendes Gesuch weder abgewiesen noch sei sie nicht darauf ein- getreten. Mit einer Feststellungsverfügung werden, im Unterschied zum Normalfall einer rechts- gestaltenden Verfügung, keine Rechte oder Pflichten gewährt oder aberkannt, sondern es wird die bereits bestehende rechtliche Situation verbindlich festgestellt (Markus Müller, a.a.O., N. 25 zu Art. 49 VRPG). Ein Feststellungsbegehren ist nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Wer ein Feststellungsbegehren stellt, muss daher ein spezifisches Feststellungs- interesse nachweisen können. Dieses ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Gesuch- steller die Möglichkeit gehabt hätte, mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen (Markus Mül- ler, a.a.O., N. 73 f. zu Art. 49 VRPG). 6.2Am Ursprung der Eingabe betreffend Rechtsverweigerung steht das in E. 3.4 hiervor be- reits erwähnte Schreiben der Rekurrenten an die Steuerverwaltung vom 24. Oktober 2024 (pag. 139 f.). Dieses trägt die Bezeichnung "Einsprache gegen die Betreibungsbegehren 224075261 und 224075262 (Rechtsverzögerung und -verweigerung bzw. Verletzung des recht- lichen Gehörs)". Darin beantragten die Rekurrenten Folgendes:
12 -
15 - schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.
16 - 8.Zu eröffnen an: ▪A.________ und B.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die RichterinDer Gerichtsschreiber CuccarèdeLeumann