100 24 432 200 24 331 Gemeinde: H.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 5.6.2025 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 5. Juni 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2023
3 - nach Ablauf der Frist eingereicht worden sind, hat sie die Steuerrekurskommission mit Schrei- ben vom 7. Januar 2025 aus den Akten gewiesen. E.Die Steuerverwaltung hat sich am 26. Februar 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Zahlungen an die getrennt leben- de Ehefrau des Rekurrenten von CHF 9'600.-- seien als Unterhaltsleistungen zum Abzug zuzu- lassen. Hingegen könnten die Zahlungen von je CHF 1'200.-- an die beiden erwachsenen Söh- ne weder als Unterhaltsleistungen noch als Leistungen an unterstützungsbedürftige Personen abgezogen werden. Im Zusammenhang mit den vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die Taggeldversicherung führt die Steuerverwaltung aus, dass sie bei der Veranlagung zu Unrecht auf die vom Rekurrenten manuell abgeänderten Lohnausweise abgestützt habe. Dies sei von der Steuerrekurskommission zu korrigieren. F.Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten die Vernehmlassung der Steuerver- waltung am 27. Februar 2025 zur Stellungnahme zugesandt. Er hat sich in der Folge nicht dazu geäussert. G.Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1Mit den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Steuerverwaltung für das Steuer- jahr 2023 die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens und die daraus resultieren-
4 - den Steuerbeträge für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer festgesetzt. Soweit sich die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe des Rekurrenten auf diese Punkte bezieht, ist darauf einzutreten. 1.2In seinem Rekursschreiben vom 1. Dezember 2024 äussert sich der Rekurrent jedoch nicht nur zu den strittigen Abzügen, sondern auch zu seinen finanziellen und gesundheitlichen Problemen. Er erklärt, dass er nicht in der Lage sei, die Steuern zu bezahlen. Diese Ausführun- gen können als Gesuch um Steuererlass verstanden werden. Ein solches Gesuch ist erst nach Rechtskraft der Steuerveranlagung möglich und muss bei der zuständigen Gemeinde einge- reicht werden (Art. 240 Abs. 1 und 2 StG). Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Höhe des steuerbaren Einkommens 2023 spielt die aktuelle finanzielle Situation des Rekurren- ten hingegen keine Rolle. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen bzw. auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Steuererlass ist daher nicht einzutreten. 1.3Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Vorliegend ist zunächst strittig, ob und in welcher Höhe der Rekurrent Steuerabzüge für finanzielle Leistungen an seine getrennt lebende Ehefrau und seine Kinder vornehmen kann. Zudem sind die Abzüge für Berufskosten und das erzielte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu beurteilen. 3.Laut Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG können u.a. Unterhaltsbei- träge an den getrennt lebenden Ehegatten und die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder von den Einkünften abgezogen werden (Alimente). Ausserdem können Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen abgezogen werden. Dies jedoch nur im Umfang von CHF 4'600.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 6'600.-- bei der direkten Bundessteuer und nur unter der Voraussetzung, dass die steuerpflichtige Person mindestens in Höhe der erwähnten Abzüge Leistungen an die unterstützte Person ausgerichtet hat (Art. 40 Abs. 5 StG; Art. 35 Abs. 2 Bst. b DBG, jeweils in der am 31.12.2023 geltenden Fassung). 3.1In der Steuererklärung 2023 hat der Rekurrent keine Alimente aufgeführt (pag. 17, Ziff. 5.1). Hingegen hat er unter Ziff. 5.2 "Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsun- fähige Personen" folgende Beträge deklariert: (1) CHF 9'600.-- an C.________ (Ehefrau), (2) CHF 1'200.-- an D.________ (Sohn) und (3) CHF 1'200.-- an E.________ (Sohn). Im Veranla- gungsverfahren hat der Rekurrent zudem Kontoauszüge eingereicht, aus denen monatliche Überweisungen von EUR 800.-- und zweimal EUR 100.-- an die genannten Personen hervor-
5 - gehen (pag. 42-27). Aufgrund der Steuererklärung und der eingereichten Unterlagen hat die Steuerverwaltung gestützt auf die in E. 3 hiervor genannten gesetzlichen Bestimmungen Unter- stützungsbeiträge von CHF 4'600.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 6'600.-- (direkte Bundes- steuer) akzeptiert. In der Einsprache vom 4. September 2024 (pag. 47) hat der Rekurrent nur allgemein die Höhe der Veranlagung kritisiert. Daher ist die Einsprache ohne nähere Prüfung des Sachverhalts abgewiesen worden, zumal der Rekurrent auch auf den von der Steuerver- waltung versandten Vorabdruck vom 23.9.2024 (pag. 53-51) nicht reagiert hat. 3.2Im Rekursverfahren hat die Steuerverwaltung den Sachverhalt noch einmal überprüft und festgestellt, dass es sich bei den vom Rekurrenten nach Portugal überwiesenen Beträgen nicht um Unterstützungsbeiträge im Sinn von Art. 40 Abs. 5 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 Bst. b DBG han- delt, sondern um Alimente im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG. Dies geht aus der vom Rekurrenten mit der Steuererklärung eingereichten Vereinbarung vom
8 - 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.
9 - 6.Zu eröffnen an: ▪A.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Einwohnergemeinde H.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die RichterinDer Gerichtsschreiber CuccarèdeLeumann