Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2024 351
Entscheidungsdatum
01.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2024.351U NYR/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiber Tschumi A.________ Beschwerdeführer gegen Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Leuzigen Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 9, 3297 Leuzigen betreffend Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkanlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. Oktober 2024; BVD 110/2022/55)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Mit Baugesuch vom 10. Mai 2021 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG um Erteilung der Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Mast, Systemtechnik und neun Antennen auf der im Perimeter der Überbauungs- ordnung «B.» gelegenen Parzelle Leuzigen Gbbl. Nr. 1. Das Bauprojekt umfasst die Erstellung eines 20 m hohen freistehenden Stahlmasts vor der Westfassade des Gebäudes Nr. 3________, eines Tech- nikschranks aus Aluminium beim Mastfuss und vier Rammschutzpollern. Auf dem Mast sollen drei Antennenkörper mit insgesamt neun Antennen ange- bracht werden, die in den Frequenzbändern 700-900 Megahertz (MHz), 1’800-2’600 MHz und 3’600 MHz und in die Senderichtungen Azimut 40°, 160° und 260° (in Grad von Norden) senden. Mit Gesamtentscheid vom 14. März 2022 bewilligte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland das Vorhaben unter Auflagen. B. A.________ und zwei weitere Personen sowie die Einwohnergemeinde Leu- zigen fochten den Gesamtentscheid bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) an. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 wies die BVD die Beschwerden ab und hob von Amtes wegen eine Auflage des Gesam- tentscheids auf. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2024 hat A.________ den Entscheid der BVD angefochten. Er beantragt dessen Auf- hebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die BVD. Unter dem Titel «Verfahrensanträge» verlangt er die Feststellung der Befan- genheit des Vorstehers des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE), die Aushändigung von Antennendiagrammen zur Stellungnahme und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 3 das Einholen von Bestätigungen des Antennenherstellers, wonach die An- tennen mit der auf dem Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistung funk- tionsfähig sind und die minimal erforderliche Datenrate gemäss den Bestim- mungen und dem Pflichtenheft der Konzession für die Mobilfunkgeneration 5G (New Radio) übertragen können. Schliesslich ersucht A.________ um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das Bundesgericht die Messme- thode des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) und die Voll- zugsempfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) für adaptive Anten- nen für bundesrechtskonform erklärt hat. Die Swisscom (Schweiz) AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Ja- nuar 2025 die Abweisung von Beschwerde und Verfahrensanträgen. Die BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Leuzigen unterstützt mit Eingabe vom 6. Januar 2025 die Anträge von A.. Ebenfalls am 6. Januar 2025 hat A. dem Verwaltungsgericht eine unverlangte Eingabe zugestellt. Die erwähnten Eingaben sind den Verfahrensbeteiligten zugestellt worden mit der Möglichkeit, Bemerkungen anzubringen. Die Swisscom (Schweiz) AG hat davon Gebrauch gemacht. Die anderen Verfah- rensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen. Er wohnt innerhalb des massgebenden Einspracheperimeters, ist daher durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 4 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 3.3). 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten sämtliche von ihm gestellten Verfahrensanträge bezüglich Sachverhaltsklärung abgelehnt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. 3.6, 3.14). Aufgrund ihrer formellen Natur ist die Gehörsrüge vorweg zu behandeln (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9). 2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) umfasst unter anderem all jene Befugnisse, die einer Verfahrenspartei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt etwa das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 23 VRPG; BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4), das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BGE 122 I 53 E. 4a; BVR 2018 S. 281 E. 3.1), und das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Beweisabnahmepflicht; statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen; Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15). Ein Anspruch auf Beweisabnahme besteht allerdings nur, wenn das beantragte Beweismittel eine für die Beurteilung erhebliche Tatsache betrifft (statt vieler BGE 144 II 194 E. 4.2.4). 2.2Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der BVD beantragt, bei der Fachstelle Immissionsschutz des AUE einen Fachbericht über die Ein- haltung der Anlagegrenzwerte durch die projektierte Mobilfunkanlage einzu- holen und ihm im Sinn des rechtlichen Gehörs zu unterbreiten (Akten BVD 4A pag. 2). Das verfahrensleitende Rechtsamt der BVD hat das AUE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 5 aufgefordert, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2023 (Akten BVD 4A pag. 83) hat das AUE die Ausführungen seines Fachberichts vom 29. Juli 2021 (Baugesuchsakten 4B pag.165 ff.) bestätigt, wonach die projektierte Anlage die gesetzlichen Anforderungen er- füllt. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur Stellungnahme des AUE vom 23. Juni 2023 und damit zur Beurteilung des Amtes zu äussern (Verfügung Rechtsamt BVD vom 29.8.2024, Akten BVD 4A pag. 88), wovon er Gebrauch gemacht hat (Eingabe vom 16.9.2024, Akten BVD 4A pag. 100). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 2.3Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren die Abgabe der «für die Hochrechnung erforderlichen Original Antennendiagramme» und die Möglichkeit zur Stellungnahme verlangt (Akten BVD 4A pag. 106). Bei dem «für die Hochrechnung» erforderlichen Diagramm handelt es sich um das Antennendiagramm des Signalisierungskanals, das bei Abnahme- messungen zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte von adapti- ven Antennen benötigt wird, nämlich im Hinblick auf die Hochrechnung der gemessenen Signalisierungs- bzw. Synchronisationssignale auf den mass- gebenden Betriebszustand (BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23.2.2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Bun- desamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] 2002 [nachfolgend zitiert als «Nachtrag»], Ziff. 3.3.5; BGer 1C_176/2022 vom 18.7.2024 E. 6.2, 1C_45/2023 vom 16.1.2024 E. 7.2). Im Bewilligungsverfahren wird die Ein- haltung der Anlagegrenzwerte nicht mit Messungen, sondern mit einer rech- nerischen Prognose überprüft. Für diese Berechnungen sind die erwähnten Antennendiagramme nicht erforderlich. Nach Inbetriebnahme einer Anlage sind die angeordneten Abnahmemessungen durchzuführen, in der Regel an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die im Bewilligungsver- fahren berechnete elektrische Feldstärke 80 % des Anlagegrenzwerts über- schreitet. Im vorliegenden Fall ist dies nur beim OMEN Nr. 5 der Fall. Dabei handelt es sich um die unüberbaute Parzelle Leuzigen Gbbl. Nr. 2________, die nördlich der Bauparzelle liegt. Eine Abnahmemessung wurde hier von der Baubewilligungsbehörde nicht angeordnet, was von der Vorinstanz nicht bemängelt worden ist (angefochtener Entscheid E. 6c), vom Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 6 führer nicht gerügt wird (Beschwerde Ziff. 6) und der Praxis entspricht, wo- nach bei unüberbauten Grundstücken Abnahmemessungen vor deren Über- bauung zwar nicht ausgeschlossen, nicht aber zwingend durchzuführen sind (vgl. BGer 1A.230/2002 vom 23.1.2004 E. 2.4.2 und 3, 1A.72/2004 vom 1.9.2004 E. 2.2; VGE 22309 vom 15.5.2007 E. 4.4). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie ihm keine Gelegenheit geboten hat, sich zu nicht relevanten Antennendiagrammen zu äussern. Aus den gleichen Gründen wird der vom Beschwerdeführer im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren gestellte gleichlautende Antrag abgewiesen (Verfahrensantrag 3; vorne Bst. C). Es kann offenbleiben, ob der Beschwer- deführer einen Anspruch auf Einsicht in die für die Hochrechnung erforderli- chen Antennendiagramme hätte, wenn Abnahmemessungen angeordnet worden wären. 3. 3.1Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass der Vorste- her des AUE befangen sei, und verlangt vom Verwaltungsgericht, die vom AUE verfassten Berichte und Stellungnahmen nicht zu berücksichtigen und durch solche einer unabhängigen und nicht befangenen Institution oder Per- son zu ersetzen (Verfahrensantrag 1; vorne Bst. C). Der angefochtene Ent- scheid stütze sich massgeblich auf Stellungnahmen des AUE ab. Das AUE sei befangen und agiere rechtswidrig. Der Vorsteher des AUE habe in der Vergangenheit die Anwendung des Korrekturfaktors von adaptiv betriebenen Antennen im sog. Bagatellverfahren und ohne Baubewilligung rechtswidrig erlaubt. Dabei habe das AUE seine Zuständigkeit überschritten, denn der Entscheid, ob die Anwendung des Korrekturfaktors baubewilligungspflichtig sei, obliege nicht dem AUE, sondern den Baubewilligungsbehörden. Dies er- fülle den Straftatbestand «Bauen ohne Baubewilligung» nach Art. 50 BauG. Obwohl das Bundesgericht bestätigt habe, dass die Anwendung des Korrek- turfaktors zu einer Aufweichung des Vorsorgeprinzips führe und dass Baga- tellverfahren für adaptive Antennen rechtswidrig seien, halte der Vorsteher des AUE an den Bagatellverfahren fest und stütze sich dabei auf rechtswid- rige Empfehlungen der Regierungsstatthalterämter und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK). Der Vorsteher des AUE begüns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 7 tige die Mobilfunkbranche systematisch, was seine Voreingenommenheit aufzeige (etwa Beschwerde Ziff. 3.4, 3.9 und 9). 3.2Das AUE ist zuständig für den Vollzug von kantonalen Aufgaben im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (Art. 11b Bst. i Ziff. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga- ben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverord- nung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Es beurteilt in Baubewilligungs- verfahren zuhanden der Baubewilligungsbehörden Baugesuche betreffend nichtionisierende Strahlung (Art. 22 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu sehen, inwiefern das AUE oder dessen Vorsteher bei der Erfüllung dieser Aufgabe die Beschwerdegegnerin begünstigt haben soll. Soweit sich der Be- schwerdeführer in seinen Ausführungen auf die im vorinstanzlichen Verfah- ren abgegebene Stellungnahme des AUE vom 23. Juni 2023 bezieht, in der das AUE ausgeführt hat, Bagatelländerungen seien im Kanton Bern weiter- hin zulässig (Stellungnahme S. 2, Akten BVD 4A pag. 84), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die Entscheide des Bundesgerichts, wonach der Ersatz einer konventionellen Antenne durch eine adaptive Antenne (BGer 1C_414/2022 vom 29.8.2024 und 1C_332/2023 vom 11.10.2024) und die Anwendung des Korrekturfaktors bei einer bestehenden adaptiven Antenne ein Baubewilligungsverfahren erfordert (BGE 150 II 379), waren im Zeitpunkt der Stellungnahme noch nicht ergangen und konnten folglich vom AUE auch nicht «rechtswidrig» ausser Acht gelassen werden. Anhaltspunkte, wonach das AUE diese neue Rechtsprechung, auf die es im angefochtenen Ent- scheid ausdrücklich hingewiesen worden ist (E. 3d), ignorieren wird, sind nicht ersichtlich. Auch aus älteren Stellungnahmen (etwa vom 17.6.2021 oder vom 31.1.2022, Akten BVD 4A pag. 124 und 158) ergibt sich nicht, in- wiefern das AUE oder dessen Vorsteher sich zwecks Begünstigung der Be- schwerdegegnerin über geltendes Recht hinweggesetzt haben sollen. Dass eine bestimmte Vollzugspraxis im Nachhinein gerichtlich als nicht in allen Teilen rechtskonform beurteilt worden ist, zeigt keine Voreingenommenheit auf (vgl. Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 28 a.E.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 8 3.3Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der Vorsteher des AUE sei voreingenommen, ist unzutreffend und unbegründet. Es kann daher offenbleiben, ob der gestellte Antrag auf «Feststellung der Befangenheit» überhaupt zulässig ist (Subsidiarität von Feststellungsbegehren; vgl. dazu BVR 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 3, 2010 S. 337 E. 3, je mit Hinwei- sen). Es besteht für das Verwaltungsgericht sodann kein Anlass, nicht auf Berichte und Stellungnahmen des AUE abzustellen, und es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen darauf abgestellt haben. Der Antrag des Beschwerdeführers, weitere Berichte oder Stellungnahmen einzuholen (Verfahrensantrag 1; Beschwerde Ziff. 9.6), wird abgewiesen. 4. In der Sache macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Betrieb von adaptiven Antennen führe zu kurzzeitigen Überschreitungen des Anlagegrenzwerts an OMEN, was weder die BVD im angefochtenen Ent- scheid noch das AUE bei der Beurteilung des Vorhabens berücksichtigt hät- ten. Die Antennendiagramme auf dem Standortdatenblatt würden nur die statische Exposition der Strahlung darstellen, nicht aber die dynamische Funktionsweise der adaptiven Antennen, weshalb gar nicht habe beurteilt werden können, ob die Anlagegrenzwerte eingehalten sind. Die Beschwer- degegnerin werde den Korrekturfaktor eigenmächtig anwenden, da mit den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen kein optimaler adapti- ver Betrieb möglich sei. Den Vollzugsbehörden sei es nicht möglich, eine Erhöhung der Sendeleistung festzustellen. Auch das Qualitätssicherung- System (QS-System) könne dies nicht erfassen. Für adaptiv betriebene An- tennen könnten derzeit keine Abnahmemessungen durchgeführt werden. 5. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen zum grossen Teil Fragen in Zu- sammenhang mit adaptiven Antennen und deren Betrieb unter Anwendung eines Korrekturfaktors. Es ist daher zu prüfen, ob das strittige Vorhaben sol- che Antennen umfasst.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 9 5.1Adaptive Antennen bestehen aus mehreren separat ansteuerbaren Elementarantennen (Sub-Arrays) und sind durch gezieltes Überlagern der einzelnen von diesen Elementarantennen ausgesendeten elektromagneti- schen Wellen in der Lage, ihr Strahlungsmuster automatisch, d.h. ohne Ver- änderung der Montagerichtung, in kurzen zeitlichen Abständen anzupassen. Im Unterschied zu konventionellen Antennen, die mit einer im Wesentlichen konstanten räumlichen Strahlungsverteilung senden, können sie die Strah- lung in bestimmte Richtungen fokussieren bzw. in Form von sog. «Beams» aussenden (sog. «Beamforming»). Durch das Erzeugen von mehreren gleichzeitigen Beams können sie den mobilen Endgeräten zudem mehrere Datenströme nebeneinander auf verschiedenen Wegen übermitteln, was es ihnen ermöglicht, die Signalübertragung unter Ausnutzung von Reflexionen zu optimieren (sog. «MIMO»- bzw. «Multiple Input, Multiple Output»-Tech- nologie). Da die abgegebene Leistung mit den adaptiven Antennen in Rich- tung der Nutzerinnen und Nutzer gelenkt und die Strahlung in diejenigen Richtungen reduziert werden kann, wo sich keine aktiv kommunizierenden Endgeräte befinden, lassen sich die Streuverluste und damit die durch- schnittliche Strahlungsexposition in einer Funkzelle (bei gleicher Datenüber- tragungsrate) insgesamt verringern. Adaptive Antennen können sowohl nach dem neusten Standard 5G als auch nach bisherigen Standards (z.B. 4G) betrieben werden (zum Ganzen Erläuterungen des BAFU vom 23.2.2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [nachfolgend zitiert als «Erläu- terungen»], Ziff. 1 S. 2, Ziff. 4 S. 5 ff. und Ziff. 6 S. 15 ff., einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog und Licht/Fachin- formationen/Massnahmen Elektrosmog/Mobilfunk: Vollzugshilfen»; Hugo Lehmann, Adaptive Antennen für 5G, in Bulletin Electrosuisse 6/2020 S. 39 ff., 40 f.; BGE 150 II 379 E. 2.1 m.w.H.; BGE 1C_307/2023 vom 9.12.2024 E. 3.2). 5.2Nach Art. 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) muss, wer eine Mobilfunkanlage neu erstellt, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt und einen Situationsplan einreichen. Das Standortda- tenblatt muss unter anderem die technischen und betrieblichen Daten der geplanten Anlage enthalten, soweit für die Erzeugung von Strahlung mass-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 10 gebend, ferner den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 NISV). Im Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt ist unter anderem anzugeben, ob eine Antenne adaptiv betrieben wird oder nicht und, falls ja, wie hoch die Zahl ihrer Sub-Arrays ist. Zusammen mit den Plänen und den weiteren Baugesuchsunterlagen (Art. 10 ff. BewD) wird mit dem Standortdatenblatt und seinen Zusatzblättern das zu bewilligende Vorhaben umschrieben. Das derart umschriebene Vor- haben bildet Gegenstand des Baugesuchs und, falls es bewilligt wird, Ge- genstand der Bewilligung. 5.3Das Baugesuch umfasst unter anderem neun neue Antennen. Drei davon (Laufnummern 1 bis 3) senden im Frequenzband 700-900 MHz, drei (Laufnummern 4 bis 6) im Frequenzband 1’800-2’600 MHz und drei (Lauf- nummern 7 bis 9) im Frequenzband 3’600 MHz (Standortdatenblatt, in Bau- gesuchakten act. 4B1). Im Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt hat die Be- schwerdegegnerin klar deklariert, dass sie die Antennen nicht adaptiv betrei- ben wird, obwohl nach ihren Angaben teilweise ein adaptiver Betrieb möglich ist bzw. einzelne Antennen Beamforming-Funktionalitäten unterstützen (Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 5.10.2021, Baugesuchsakten 4B pag. 128, 130). Diese Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren bestätigt (Beschwerdeantwort act. 7, S. 3). 5.4Adaptive Antennen können auch nicht adaptiv betrieben werden, also als konventionelle Antennen, deren räumliches Abstrahlungsmuster oder Antennendiagramm konstant bleibt. Sie gelten in diesem Fall nicht als adap- tive Antennen (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 2.2; BAFU, Nachtrag, Ziff. 3.1; vgl. auch Anhang 1 zur NISV, Ziff. 62 Abs. 6). Die Beschwerdegeg- nerin hat im Standortdatenblatt keinen adaptiven Betrieb beantragt (vorne E. 5.2). Die ihr erteilte Bewilligung erlaubt daher nur einen nicht adaptiven bzw. konventionellen Betrieb der Antennen (vgl. Gesamtbauentscheid der Regierungsstatthalterin Ziff. 13 in Baugesuchsakten 4B pag. 179). Das hier umstrittene Bauvorhaben umfasst somit entgegen der vom Beschwerdefüh- rer vertretenen Ansicht keine adaptiv betriebenen Antennen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 11 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Betrieb der bewilligten Anlage führe zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts an den OMEN. Die Be- rechnungen der elektrischen Feldstärke würden sich auf unrichtige Anten- nendiagramme abstützen. Die Aufschaltung des Korrekturfaktors sei nicht berücksichtigt worden. Im adaptiven Betrieb würden die Anlagegrenzwerte kurzzeitig überschritten (etwa Beschwerde Ziff. 3.14, 4.2 f., 5.12, 9.13). 6.1Wie soeben dargelegt, umfasst die der Beschwerdegegnerin erteilte und von der Vorinstanz bestätigte Bewilligung lediglich den nicht adaptiven Betrieb der Antennen, womit die «Aufschaltung» eines Korrekturfaktors aus- ser Betracht fällt, ist ein solcher doch nur bei adaptiven (und adaptiv betrie- benen) Antennen mit mehr als acht Sub-Arrays möglich (Anhang 1 zur NISV, Ziff. 63). Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf einen ad- aptiven Betrieb oder einen Betrieb unter «Aufschaltung» des Korrekturfak- tors beziehen, gehen sie an der Sache vorbei und muss darauf nicht einge- gangen werden. Unbegründet ist insbesondere der Einwand, der Betrieb der projektierten Antennen führe zu räumlichen und zeitlichen Überschreitungen der Anlagegrenzwerte, denn dies ist bei einem konventionellen Betrieb nicht der Fall (BAFU, Erläuterungen, Ziff. 7; BGE 150 II 379 E. 4). 6.2Die Prüfung der Einhaltung des Anlagegrenzwerts an den OMEN er- folgt im Baubewilligungsverfahren mittels einer rechnerischen Prognose, ba- sierend auf den Angaben der Anlageinhaberin auf dem Standortdatenblatt (Art. 11 f. NISV; vgl. vorne E. 5.2). Der für die Berechnung der elektrischen Feldstärke massgebende Betriebszustand nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b NISV ist der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleis- tung (Anhang 1 zur NISV, Ziff. 63 Abs. 1). Der Berechnung der elektrischen Feldstärke werden Antennendiagramme der Verkehrskanäle zugrunde ge- legt, die alle möglichen Abstrahlszenarien und Konstellationen enthalten, mit denen die Antenne betrieben werden soll, unabhängig ob ein adaptiver Be- trieb vorgesehen ist oder nicht. Bei adaptiv betriebenen Antennen werden der rechnerischen Prognose Antennendiagramme zugrunde gelegt, welche der besonderen Abstrahlcharakteristik Rechnung tragen und für jede Sende- richtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen bzw. alle Einzeldiagramme für die vorgesehenen Senderichtungen umhüllen (sog.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 12 umhüllende Antennendiagramme; BAFU, Nachtrag, Ziff. 3.3.5 sowie Erläu- terungen, Ziff. 5.3). Bei nicht adaptiv (also konventionell) betriebenen Anten- nen stützt sich die rechnerische Prognose auf das Antennendiagramm, wel- ches das konstante räumliche Abstrahlungsmuster abbildet. Sowohl umhül- lende als auch konventionelle Antennendiagramme sind dem Standortdaten- blatt beizulegen bzw. den Vollzugsbehörden in elektronischer Form abzuge- ben (BUWAL, Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, 2002, Ziff. 3.1 [nachfolgend zitiert als «Vollzugsempfehlung»]; BAFU, Nachtrag, Ziff. 3.3.5). 6.3Das AUE hat in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2023 im vorin- stanzlichen Verfahren ausgeführt, es müsse für jedes vorgesehene Fre- quenzband ein Antennendiagramm vorgelegt werden; die Grundlagen wür- den von den Antennenherstellern geliefert (Akten BVD 4A pag. 85). Dass die im vorliegenden Fall vorgelegten bzw. gelieferten Antennendiagramme für die Beurteilung der rechnerischen Prognose der elektrischen Feldstärke nicht genügen, ergibt sich aus der Stellungnahme des AUE nicht, im Gegen- teil: Das Amt weist in seiner im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme darauf hin, dass sich aus den Beschwerden an die BVD keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine Ergänzung seines im Bau- bewilligungsverfahren erstatteten (positiven) Fachberichts vom 29. Juli 2021 erforderlich machen (Stellungnahme AUE vom 23.6.2023 im vorinstanzli- chen Verfahren, Akten BVD 4A pag. 87). Dem Einwand des Beschwerdefüh- rers, bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Antennendiagram- men handle es sich nicht um allseitig umhüllende Antennendiagramme (Be- schwerde Ziff. 3.14 und 6.6) und der dahinterstehenden Rüge, das AUE habe die Einhaltung der Anlagegrenzwerte bei den OMEN gar nicht überprü- fen können, ist entgegenzuhalten, dass umhüllende Antennendiagramme grundsätzlich nur für die Berechnung der elektrischen Feldstärke von adaptiv betriebenen Antennen erforderlich sind (E. 6.2 hiervor), solche hier aber nicht zur Diskussion stehen (vorne E. 5). Da die Beschwerdegegnerin die Antennen nicht adaptiv betreibt, ist eine Anwendung des Korrekturfaktors nicht möglich, denn dieser bezweckt, bei der rechnerischen Prognose die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiv be- triebenen Antennen gegenüber konventionell betriebenen Antennen auszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 13 gleichen und kommt daher nur bei adaptiven Antennen, nicht aber bei kon- ventionell betriebenen Antennen zur Anwendung (Anhang 1 zur NISV, Ziff. 63 Abs. 2; BAFU, Erläuterungen, Ziff. 5.4; BGE 1C_307/2023 vom 9.12.2024 E. 6.1.3). Der Einwand, die Antennendiagramme würden im Fall der «Aufschaltung» des Korrekturfaktors nicht die effektiv auftretenden Strahlenbeams zeigen (Beschwerde Ziff. 5.10 ff.), geht daher an der Sache vorbei. 6.4Für die Antennen im Frequenzband 3’600 MHz werden Sendeleistun- gen von 250 W ERP (Laufnummer 7) und 580 W ERP (Laufnummern 8 und 9) angegeben. Als OMEN sind die Gewerbegebäude B.strasse Nr. 3 (OMEN Nr. 2), Nr. 4________ (OMEN Nr. 3), das Wohnhaus des Beschwerdeführers an der B.strasse 5 (OMEN Nr. 4) und die unüberbaute Parzelle Nr. 2________ (OMEN Nr. 5) bezeich- net. Das AUE hat das Vorhaben im Baubewilligungsverfahren auf seine Ver- einbarkeit mit den Bestimmungen der NISV geprüft. Im Fachbericht vom 29. Juli 2021, auf den abgestellt werden kann (vorne E. 3), ist es zum Schluss gelangt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und der Anlagegrenzwert rechnerisch bei sämtlichen OMEN eingehalten ist (Bauge- suchsakten 4B pag. 165 ff.). 6.5Es besteht unter diesen Umständen für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zur Annahme, dass das AUE bei der Beurteilung der rechne- rischen Prognose der Feldstärke von unrichtigen Antennendiagrammen aus- gegangen ist. Die BVD durfte auf die Beurteilung des AUE abstellen und ist im angefochtenen Entscheid zutreffend zum Schluss gekommen, dass die projektierte Mobilfunkanlage die Anlagegrenzwerte einhält. Die diesbezügli- che Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 7. 7.1Der Beschwerdeführer bringt vor, der Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte im Betriebszustand sei eine Bewilligungsvoraussetzung für Mobilfunkantennen. Es würden keine tauglichen Methoden bestehen, um die von adaptiven Antennen emittierte Strahlung zu messen. Die in Art. 12

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 14 Abs. 2 NISV vorgeschriebene Kontrolle zur Einhaltung der Anlagegrenz- werte mittels Messungen sei deshalb nicht möglich, die Einhaltung von Emis- sionsbegrenzungen sei nicht gewährleistet und es fehle an einer Bewilli- gungsvoraussetzung. Die Baubewilligung sei deshalb rechtswidrig. Auch Ab- nahmemessungen seien nicht möglich (Beschwerde Ziff. 5 und 6). Die BVD hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass geeignete Mess- methoden bestehen. Die Strahlung könne sowohl beim Betrieb konventio- neller Antennen als auch beim Betrieb adaptiver Antennen gemessen wer- den. Im vorliegenden Fall sei eine Abnahmemessung nicht erforderlich. Zwar sei am OMEN Nr. 5 eine Feldstärke von über 80 % des Anlagegrenzwerts berechnet worden und seien in solchen Fällen in der Regel Abnahmemes- sungen durchzuführen. Beim OMEN Nr. 5 handle es sich um eine unüber- baute Bauparzelle und es fehle an Räumlichkeiten, in welchen eine Abnah- memessung durchgeführt werden könne (angefochtener Entscheid E. 5b und 5c). 7.2Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungs- rechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilli- gungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen (Art. 2 BauG). Zu den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften gehören bei Mobil- funkanlagen namentlich die Bestimmungen der NISV und des Anhangs 1 Ziff. 64 über die Anlagegrenzwerte. Deren Einhaltung stellt eine Bewilli- gungsvoraussetzung dar, die hier gegeben ist (vorne E. 6). Die Frage, ob eine Mobilfunkanlage die Anlagegrenzwerte im Betrieb einhält, stellt sich lo- gischerweise erst nach Bewilligung und Inbetriebnahme der Anlage und kann daher nicht Bewilligungsvoraussetzung sein. 7.3Dem Einwand der fehlenden Messmöglichkeiten der Strahlung von 5G-Antennen ist zu entgegnen, dass das METAS mit dem technischen Be- richt «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 (abrufbar unter <www.metas.ch>, Rubriken «Dokumentation», «Rechtliches/Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung», «Mobilfunk/Messempfehlungen» bzw. «Mobilfunk/Technische Berichte») eine Messmethode für 5G vorgelegt hat, die vom Bundesgericht geprüft und als objektiv und zwecktauglich beur- teilt worden ist (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 8), dies unter Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 15 sichtigung der auch vom Beschwerdeführer zitierten Kritik von C.________ (Beschwerde Ziff. 5.8 f.). Dass zur Durchführung von Messungen unter an- derem Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen erforderlich sind, ändert daran nichts (BGer 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 6.4). 7.4Der Verzicht auf eine Abnahmemessung am OMEN Nr. 5 wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. Es wird auf die Ausführungen vorne in E. 2.3 verwiesen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. 8.1Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es bestehe kein taugli- ches technisches System, welches verhindere, dass die Beschwerdegegne- rin die adaptiven Antennen unbemerkt mit Korrekturfaktor betreibe. Zudem sei das QS-System, welches sicherstellen soll, dass die bewilligten Parame- ter der Mobilfunkanlage im Betrieb eingehalten werden, mangelhaft (Be- schwerde Ziff. 8). Die BVD hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das Bundesgericht habe sich in mehreren neuen Urteilen mit dieser Frage auseinandergesetzt und das QS-System als zuverlässig bezeichnet. Die projektierte Mobilfunkan- tenne sei mit einem QS-System ausgestattet, bei welchem die bewilligte Sendeleistung hinterlegt werde. Abweichungen würden signalisiert und do- kumentiert und müssten behoben werden. Das QS-System der Beschwer- degegnerin sei von einer unabhängigen Prüfstelle auditiert und zertifiziert worden. Es würden keine Gründe bestehen, an der Zuverlässigkeit des Sys- tems zu zweifeln (angefochtener Entscheid E. 5). 8.2Die rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke der projek- tierten Antennen basiert unter anderem auf der im Standortdatenblatt dekla- rierten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) im Sinn von Art. 3 Abs. 9 NISV, deren Umfang von der der Antenne zugeführten Sendeleistung ab- hängt. Bei Antennen, deren Sendeleistung mittels Fernsteuerung reguliert werden kann, lässt sich die Einhaltung der Grenzwerte der NISV nicht mit objektiven und überprüfbaren baulichen Vorkehrungen gewährleisten, falls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 16 die der rechnerischen Prognose zugrundeliegende Sendeleistung tiefer ist als die maximal mögliche Sendeleistung. Als alternative Kontrollmöglichkeit können die Mobilfunkbetreiberinnen ein QS-System gemäss einem Rund- schreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 einrichten. Es ist gerichtsnoto- risch, dass die Beschwerdegegnerin ein solches QS-System betreibt. Das QS-System gleicht unter anderem die eingestellte maximale Sendeleistung mit der bewilligten maximalen Sendeleistung ab und erzeugt bei Überschrei- tungen ein Fehlerprotokoll. Diese Fehlerprotokolle sind den Vollzugsbehör- den zuzustellen und die unrichtigen Einstellungen sind zu beheben (vgl. etwa BGE 1C_307/2023 vom 9.12.2024 E. 7; BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023 E. 9). 8.3Die Berechnung der elektrischen Feldstärke der hier umstrittenen An- tennen erfolgte nach der Methode für nicht adaptiv betriebene Antennen (vorne E. 6). Die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung entspricht der maximalen Sendeleistung, die im QS-System hinterlegt ist. Es ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich, dass die Be- schwerdegegnerin die Antenne, vom QS-System unbemerkt, mit höherer Leistung betreibt. Abgesehen davon erfordert die Umstellung der Betriebsart der Antenne auf einen adaptiven Betrieb (BGer 1C_414/2022 vom 29.8.2024 E. 4 und 1C_332/2023 vom 11.10.2024 E. 4) oder auf einen adaptiven Be- trieb mit Korrekturfaktor (BGE 150 II 379 E. 4) die vorgängige Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, was der Beschwerdegegnerin bekannt ist. 8.4Schliesslich sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur allgemei- nen Tauglichkeit des QS-Systems nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat verschie- dentlich festgehalten, dass das eingesetzte QS-System technisch funktio- niert und tauglich ist (BGE 1C_307/2023 vom 9.12.2024 E. 7; BGer 1C_45/2022 vom 9.10.2023 E. 5.4). Die Beschwerde ist auch in die- sem Punkt unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 17 9. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der im Standortdatenblatt angegebe- nen tiefen Sendeleistung sei ein Betrieb der adaptiven Antennen nicht mög- lich (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 3.1, 3.5, 3.11, 9.8). Er verlangt daher vom Antennenhersteller eine «Bestätigung und Beglaubigung», wonach die An- tennen mit den gemäss Standortdatenblatt deklarierten Sendeleitungen funktionsfähig sind, wobei der Antennenhersteller zu bestätigen habe, dass mit der deklarierten Sendeleistung die minimal erforderliche Datenrate gemäss Bestimmungen und Pflichtenheft der Konzession für die Mobilfunk- generation 5G (New Radio) übertragbar sei (Verfahrensantrag 3; vorne Bst. C). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin zu beurteilen, welche Sendeleistung funktechnisch sinnvoll ist. Die deklarierte Sendeleistung bildet Grundlage für die rechnerische Prognose der elektrischen Feldstärke (vorne E. 6) und ihre Einhaltung wird im Rahmen des QS-Systems kontrolliert (vorne E. 8; ferner BGer 1C_590/2023 vom 6.1.2025 E. 4.2). Eine minimale Sendeleistung ist keine Bewilligungsvoraussetzung und Fragen der Konzession sind im Bewil- ligungsverfahren nicht zu prüfen (so schon BGer 1A.18/2004 vom 15.3.2005, in ZBl 2006 S. 203 E. 5, 1C_132/2007 vom 30.1.2008 E. 6). 10. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, 5G beeinträchtige die menschliche und tierische Gesundheit. Er verweist auf verschiedene Web- seiten und Studien bzw. auf «Erklärungen und Appelle, die von hunderten von Wissenschaftlern unterzeichnet wurden» und darauf, dass die Empfeh- lungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen sollen (Beschwerde Ziff. 9.10). Die BVD hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 1C_100/2021 vom 14.2.2023) erwogen, dass gemäss dem heutigen Stand der Wissenschaft bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte mit keiner Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 18 sundheitsgefährdung zu rechnen ist (angefochtener Entscheid E. 7). Darauf kann verwiesen werden (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 31).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 19 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle standhält. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 3.3). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Eben- falls abzuweisen ist der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers (Rechts- begehren 4; vorne Bst. C). Das Verwaltungsgericht konnte die vom Be- schwerdeführer aufgeworfenen Fragen betreffend die Messung von Strah- lung und die Anwendung des Nachtrags des BAFU, soweit für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles überhaupt relevant, beantworten, womit sich erübrigt, den Ausgang eines bundesgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, um welches Verfahren es sich handelt und dass die von ihm erwähnten Aspekte Verfah- rensgegenstand sind (Art. 38 VRPG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.Vm. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’500.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.07.2025, Nr. 100.2024.351U, Seite 20 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführer
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Leuzigen
  • Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
  • Regierungsstatthalteramt Seeland
  • Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern, Abteilung Immissionsschutz Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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BauG

  • Art. 2 BauG
  • Art. 50 BauG

BewD

  • Art. 10 BewD

i.V.m

  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

i.Vm

  • Art. 108 i.Vm

NISV

VRPG

  • Art. 21 VRPG
  • Art. 23 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 38 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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