100 24 351 200 24 264 Gemeinde: F.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 6.5.2025 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 6. Mai 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache der A.________ GmbH vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2019 (zweiter Rechtsgang)
2 - den Akten entnommen: A.Die A.________ GmbH (fortan: Rekurrentin) betreibt in F.________ ein Ingenieurbüro für ________ (Zweck gemäss Handelsregistereintrag). Die Stammanteile an der Rekurrentin wer- den von C.________ und D.________ gehalten. Zeichnungsberechtigt ist jedoch ausschliess- lich der Geschäftsführer E.. B.Mit Einspracheentscheiden vom 20. Mai 2021 (Akten Steuerverwaltung, pag. 47) veran- lagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (fortan: Steuerverwaltung), die Rekurrentin bei den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer auf einen steuerbaren Gewinn von CHF 18'900.--. Das nur im Kanton steuerbare Kapital wurde auf CHF 90'000.-- festgesetzt. C.Dagegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch Fürsprecher B. (fortan: Vertre- ter), Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundes- steuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission). Diese hob mit Entscheid 100 2021 227 / 200 2021 151 vom 30. Juni 2022 (nicht publiziert) die angefochtenen Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspra- cheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück. In Erwägung 4.2 des Entscheids führte die Steuerrekurskommission aus, dass die Buchhaltung der Rekurrentin er- hebliche formelle und materielle Mängel aufweise und daher als handelsrechtswidrig zu qualifi- zieren sei. Sie erscheine derart unzuverlässig, dass nicht darauf abgestellt werden könne. Demnach seien die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. D.Sowohl die Rekurrentin als auch die Steuerverwaltung fochten den Entscheid der Steuer- rekurskommission vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (fortan: Verwaltungsgericht) an. Dieses trat mit Entscheiden 100 2022 210/211 vom 21. Juli 2022 (betreffend die Rekurren- tin) und 100 2022 234/235 vom 3. August 2022 (betreffend die Steuerverwaltung) nicht auf die Beschwerden ein. Das Verwaltungsgericht begründete sein Nichteintreten in beiden Urteilen damit, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht erfüllt sei- en. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts erwuchsen in Rechtskraft. E.Mit Schreiben vom 5. September 2022 (pag. 65) forderte die Steuerverwaltung die Rekur- rentin auf, bis am 5. Oktober 2022 eine ordnungsgemässe Buchhaltung und Jahresrechnung einzureichen. Für den Fall, dass die Rekurrentin dies unterlassen sollte, kündigte die Steuer- verwaltung an, dass sie die Veranlagung nach Ermessen vornehmen und eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten erheben werde. Nach einem letztlich ergebnislosen E- Mail-Austausch mit dem Treuhänder der Rekurrentin eröffnete die Steuerverwaltung am
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4 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveran- lagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und grundsätzlich zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1Die Steuerverwaltung beantragt mit Ihrem Hauptantrag, dass die Steuerrekurskommission nicht auf die Rechtsmittel eintrete. Sie begründet diesen Antrag damit, dass die Rekurrentin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden nach Ermessen veranlagt worden sei. Auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde gegen solche Einspracheentscheide dürfe nur unter den analog anwendbaren Voraussetzungen von Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG eingetreten werden. Diese Normen sähen vor, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne, wobei die Einsprache zu be- gründen sei und allfällige Beweismittel genannt werden müssten. Bei juristischen Personen be- deutet dies laut Steuerverwaltung, dass mit der Einsprache eine ordnungsgemässe Buch- haltung und Jahresrechnung einzureichen seien. Weil die Rekurrentin dies unterlassen habe, dürfe die Steuerrekurskommission auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eintreten. 1.2Die Rekurrentin führt hierzu aus, dass die von ihr im ursprünglichen Veranlagungsverfah- ren eingereichte Jahresrechnung 2019 ordnungsgemäss sei. Sie bestreitet folglich, dass eine Veranlagung nach Ermessen überhaupt zulässig ist. Eine solche Rüge wäre auch in einem Ein- spracheverfahren gegen eine Veranlagungsverfügung nach Ermessen zulässig und müsste, falls qualifiziert begründet, zu einem Eintreten auf die Einsprache führen (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 55 zu Art. 132 DBG). Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass die eingereichte Jahresrechnung im ersten Rechtsgang von der Steuerrekurskommission erstmalig als nicht ordnungsgemäss qualifiziert worden ist. Wie unter Bst. D hiervor erwähnt, ist das Verwaltungsgericht auf die gegen den Entscheid vom 30. Juni 2022 eingereichten Beschwerden nicht eingetreten mit der Begründung, dass die Vorausset- zungen für das Anfechten eines Zwischenentscheids nicht erfüllt seien. Demnach ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden, ob tatsächlich eine Veranlagung nach Ermessen vorzuneh- men ist. Dementsprechend ist das Einreichen einer verbesserten Buchhaltung und Jahresrech-
5 - nung 2019 vorliegend gerade keine Eintretensvoraussetzung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist folglich einzutreten. 1.3Wie sich aus E. 1 hiervor ergibt, ist auf die Rechtsmittel betreffend die der Rekurrentin auferlegten Bussen wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten ohne weiteres einzutreten, denn diese sind erstmals mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 21. August 2024 ausgesprochen worden. 1.4Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- ist und die Bussen unter CHF 3'000.-- liegen, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.In formeller Hinsicht beanstandet der Vertreter, dass die Steuerverwaltung ihrem Einspra- cheentscheid vom 21. August 2024 mehrere unterschiedliche Rechtsmittelbelehrungen ange- fügt habe (Schlussbemerkung, S. 7 Ziff. II/23). Der der Steuerrekurskommission vorliegende Einspracheentscheid enthält nur eine (korrekte) Rechtsmittelbelehrung, unten auf dem einlei- tenden Begleitschreiben (pag. 76). Auf diesen Umstand weist auch die Steuerverwaltung in ih- rer Vernehmlassung hin, ohne dass der Vertreter in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2025 widersprochen hätte. Weil zudem sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. 3.Vorliegend ist zunächst die Höhe des steuerbaren Gewinns und des steuerbaren Kapitals strittig. Wie bereits im ersten Verfahren vor der Steuerrekurskommission beantragt die Rekur- rentin die Veranlagung gemäss der von ihr am 30. März 2020 eingereichten Steuererklärung 2019 bzw. der damit übereinstimmenden Jahresrechnung. Zusätzlich ist zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung der Rekurrentin zu Recht Bussen wegen der Verletzung von Verfahrens- pflichten auferlegt hat. 4.Wie unter Bst. C hiervor ausgeführt, kam die Steuerrekurskommission im Entscheid vom