100.2024.350U DAM/BTA/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Nichteintreten auf neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. November 2024; 2024.SIDGS.481)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2024.350U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1A.________ (Jg. 1978), Staatsangehöriger von Algerien, hält sich seit vielen Jahren ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 27. Mai 2022 beantragte er bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Mi- gration und Fremdenpolizei (EMF), ihm sei der Aufenthalt zu bewilligen (Här- tefallbewilligung). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verweigerte die EG Bern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Am 31. Mai 2023 wies die Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (SID) die dagegen erhobene Beschwerde ab. Hiergegen erhob A.________ am 3. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwal- tungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2023 ab (VGE 2023/181). Dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem er nach Biel umgezogen war, stellte A., anwaltlich ver- treten, am 21. Februar 2024 ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (Härtefallbewilligung) bei der EG Biel. Die EG Biel trat am 9. April 2024 formlos und am 19. Juni 2024 mit einer förmlichen Verfügung auf sein Gesuch nicht ein. 1.2Mit undatiertem Schreiben erhob A., nunmehr ohne anwalt- liche Vertretung, Beschwerde bei der EG Biel (Eingang: 17.7.2024). Diese leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die SID weiter. Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 2024 ab. 1.3Hiergegen hat A.________ am 16. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sinngemäss beantragt er, der Entscheid der SID sei aufzuheben und ihm sei «ein Bleiberecht (N, F, B)» zu erteilen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 hat A.________ seine Beschwerde ergänzt (nachfolgend: Beschwerdeergänzung). Die EG Biel hat am 6. Januar 2025 unter Hinweis auf ihre Verfügung und den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet. Die SID beantragt mit Ver- nehmlassung vom 9. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2024.350U, Seite 3 Am 4. Juni 2025 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht, welche seine fortlaufenden Integrationsbemühungen belegen sollen. Die EG Biel be- antragt mit Eingabe vom 15. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 2. 2.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), zumal an Antrag und Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2 hiernach). 2.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bil- det einzig die Frage, ob die EG Biel zu Recht nicht auf das Gesuch des Be- schwerdeführers vom 21. Februar 2024 eingetreten ist bzw. ob die Vorin- stanz diesen Entscheid zu Recht bestätigt hat (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm «ein Bleiberecht (N, F, B)» zu erteilen (vorne E. 1.3), liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.3Der angefochtene Entscheid hat eine Nichteintretensverfügung der EG Biel zum Gegenstand, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35 mit Hinweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2024.350U, Seite 4 auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010). 2.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. Umstritten ist, ob die Vorinstanz das Nichteintreten der EG Biel auf das Ge- such vom 21. Februar 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht bestätigt hat. 3.1Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlän- gert oder die Erteilung einer erstmaligen Bewilligung verweigert worden, so kann grundsätzlich jederzeit eine neue Bewilligung beantragt werden. Unab- hängig davon, ob solche Eingaben als Wiedererwägung oder als neues Ge- such bezeichnet werden, dürfen sie nicht dazu dienen, rechtskräftige Ent- scheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gestützt auf Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist eine Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Ge- such einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Gleiches gilt, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel bei- bringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die sie aus rechtli- chen oder tatsächlichen Gründen nicht vorbringen konnte oder für deren Gel- tendmachung im vorangehenden Verfahren kein Anlass bestand (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]), 136 II 177 E. 2.1; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 40). Wird ein neues Gesuch mit Sachverhaltsvorbringen be- gründet, die bereits im Rahmen eines früheren Gesuchs rechtskräftig beur- teilt wurden oder hätten beurteilt werden können, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten bzw. allenfalls höchstens unter den analogen – strengen – Voraussetzungen einer Revision (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_678/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2024.350U, Seite 5 chumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, wenn die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, eine andere Beurtei- lung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_112/2023 vom 16.1.2025 E. 4.3; VGE 2024/118 vom 18.11.2024 E. 3.3). 3.2Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu be- legen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid der- art verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu über- prüfen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_95/2024 vom 8.8.2024 E. 4.1; VGE 2024/118 vom 18.11.2024 E. 3.4, 2021/233 vom 14.3.2022 E. 5.2.1). 3.3Im Rahmen des ersten rechtskräftig erledigten Verfahrens prüfte das Verwaltungsgericht einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und hielt fest, dass der Beschwerdefüh- rer nicht straffällig geworden oder verschuldet sei, nie Sozialhilfe bezogen habe und die französische Sprache beherrsche. Diese Integrationsleistun- gen seien anzuerkennen, gingen aber nicht über das hinaus, was nach ei- nem (faktischen) Aufenthalt von über 15 Jahren in der Schweiz erwartet wer- den dürfe (VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.5). Jedoch könne nicht von einer erfolgreichen oder gar überdurchschnittlichen beruflich-wirtschaftlichen Integration die Rede sein (E. 3.6). Vertiefte Beziehungen zur hiesigen Ge- sellschaft seien nicht erstellt (E. 3.7). Zudem habe der arbeitsfähige Be- schwerdeführer mit seiner Bildung und seinen beruflichen Erfahrungen eine vergleichsweise günstige Ausgangslage für die Reintegration in seinem Hei- matland geschaffen (E. 3.8). Im Zusammenhang mit der Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer selber dazu entschieden habe, während Jahren illegal in der Schweiz zu leben. Er habe sich damit in eine Situation begeben, die vorab seine beruflich-wirtschaftliche Integration wesentlich er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2024.350U, Seite 6 schwert habe und letztlich seine lange Aufenthaltsdauer deutlich relativiere. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei zu verneinen (E. 4.2). 3.4Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer an- deren Beurteilung der erbrachten Integrationsleistungen zu führen: 3.4.1 Mit seinem Gesuch vom 21. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen eingereicht. Er habe im ersten Verfahren darauf verzichtet aus Angst vor möglichen Konsequenzen für die Arbeitgeber und sich selbst. Damit habe er nun seine Integration nachgewie- sen (Gesuch vom 21.2.2024 Art. 3, Akten EG Biel 6B pag. 212 f.). – Bei den neu eingereichten Unterlagen handelt es sich um Beweismittel, die bereits im Rahmen des ersten Gesuchs hätten beigebracht und berücksichtigt wer- den können. Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerde- führer sich im ersten Verfahren noch vor negativen Konsequenzen hätte fürchten sollen, jetzt aber nicht mehr. Vielmehr war er bereits im ersten Ver- fahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, Informationen und Be- weismittel betreffend seine Arbeitsverhältnisse beizubringen (Art. 90 AIG; vgl. allgemein auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 ff. und 13). Abgesehen davon dokumentieren die erwähnten Unterlagen zwar, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2017 bis November 2022 im Stundenlohn für einen Garagenbetrieb tätig war. Auf eine erfolgreiche oder gar überdurchschnittliche beruflich-wirtschaftliche Integration lässt dies je- doch noch nicht schliessen, zumal der Beschwerdeführer zuvor nur Gele- genheitsjobs ausgeübt hat und er seit Beendigung der erwähnten Anstellung offenbar keine Festanstellung mehr hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 und E. 3.4.2 hiernach). 3.4.2 Der Beschwerdeführer benennt auch neuere integrationswirksame Sachverhaltselemente, die im Urteil vom 21. Dezember 2023 noch nicht berücksichtigt werden konnten: Vom 6. Februar bis zum 28. Juni 2024 be- suchte er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.1 (vgl. Kursbestätigung vom 28.6.2024, Akten SID 6A1). Am 17. April 2025 erhielt er den Sprachenpass der Geschäftsstelle «Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz» (fide), der ihm ein mündliches Sprachniveau von B1 in Französisch und Deutsch be- scheinigt (act. 9A). Das Sprachzertifikat führt jedoch nicht dazu, dass seine sprachliche Integration in einem anderen Licht erscheint, wurde diese vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2024.350U, Seite 7 Verwaltungsgericht doch bereits anerkannt (VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.5). Weiter mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer eine Stelle in der Gastronomie in Aussicht hat für den Fall, dass er eine Aufenthaltsbewilligung erlangt (Bestätigung vom 30.5.2025 [act. 9A]). Seine beruflich-wirtschaftli- chen Integration ist deswegen aber nicht anders zu beurteilen als im VGE 2023/181 vom 21. Dezember 2023 (E. 3.6; vorne E. 3.3). 3.4.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Integra- tion wie seine Unabhängigkeit von der Sozialhilfe, seine Schuldenfreiheit, seine zuverlässige Zahlungsdisziplin, seine Gesetzestreue und allgemeinen Lebensumstände in der Schweiz (Beschwerde S. 1 und 5; Beschwerdeer- gänzung S. 2; Eingabe vom 4.6.2025 [act. 9]) wurden bereits im Rahmen des früheren Verfahrens vorgebracht bzw. gewürdigt (vgl. VGE 2023/181 vom 21.12.2023 E. 3.5, 3.7). 3.5Weiter bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals vor, dass die Situation in seinem Heimatland äusserst gefährlich und die po- litische Lage instabil sei (Beschwerde S. 1; Beschwerdeergänzung S. 1 f.). Dies ergebe sich auch aus den Reisehinweisen des Eidgenössischen De- partements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu Algerien (Beschwerde S. 2 ff.) sowie aus den eingereichten Medienberichten (Beschwerdebeilagen [act. 1C]). – Eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsland substanziiert der Beschwerdeführer nicht ausreichend und ist auch nicht erkennbar: So beziehen sich die allgemein gehaltenen Berichte nicht konkret auf ihn. Auch aus den Reisehinweisen des EDA kann er nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er vorbringt, er habe als Student jeweils auf dem Nachhauseweg militärische Kontrollpunkte passieren müssen, wobei Studie- rende oft ins Visier genommen worden seien (Beschwerdeergänzung S. 2), betrifft dies einen Sachverhalt, den er bereits im Rahmen des ersten Verfah- rens hätte vorbringen können. Seinerzeit thematisierte er die politische Lage bzw. Sicherheit in Algerien jedoch nicht. Im Gegenteil führte er auf Nachfrage aus, im Heimatland nicht gesucht zu werden. Gefährdungssituationen, die ihn persönlich betreffen, machte er nicht geltend (Stellungnahme vom 22.8.2022, Frage 14, Akten EG Biel 6C pag. 65 ff., 67; vgl. auch Beschwerde an die SID im ersten Verfahren, Akten EG Biel 6B pag. 155 ff., 165). Insge- samt ist nicht ersichtlich, dass sich die politische Lage in Algerien seit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2024.350U, Seite 8 VGE 2023/181 vom 21. Dezember 2023 wesentlich zum Nachteil des Be- schwerdeführers verändert hat. Auch beim Hinweis auf die in Algerien aus Sicht des Beschwerdeführers prekäre medizinische Versorgungslage aus- serhalb der urbanen Zentren handelt es sich nicht um einen neuen Sachum- stand, der zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs führen könnte (Be- schwerde S. 4 f.). 3.6Der Beschwerdeführer hat demnach keine wesentlich geänderten Verhältnisse seit dem Urteil vom 21. Dezember 2023 dargetan. Die meisten Tatsachen und Beweismittel waren bereits bekannt oder hätten im ersten Verfahren vorgebracht werden können. Die neuen, nach dem erwähnten Ur- teil entstandenen Beweismittel führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ebenso wenig lassen sie auf eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer in Algerien schlies- sen. Es besteht daher kein Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 2.2). Wie die Vorinstanzen verzichtet das Verwaltungsgericht praxisgemäss darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist zu setzen (vgl. z.B. VGE 2023/63 vom 5.7.2024 E. 3.6 [bestätigt durch BGer 2C_381/2024 vom 27.3.2025]). 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.09.2025, Nr. 100.2024.350U, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: