100.2024.341U STN/BTA/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Nichteinhaltens von Bedingungen der Rückstufung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. Oktober 2024; 2024.SIDGS.156)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1971), tunesischer Staatsbürger, reiste am 10. Februar 1996 in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, welche jährlich verlängert wurde. Am 22. Mai 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilli- gung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 26. September 2006 geschieden. Wegen offener Verlustscheine und Sozialhilfebezugs wurde A.________ am 6. März 2012 durch die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Ein- wohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), verwarnt und am 4. Dezember 2013 ermahnt. Am 19. März 2015 heiratete er in Tunesien eine Landsfrau, ohne sie in die Schweiz nachzuziehen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 widerrief die EG Bern die Niederlas- sungsbewilligung von A.________ infolge andauernder Sozialhilfeabhängig- keit und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (SID) mit Entscheid vom 15. Juni 2022 teilweise dahin gut, dass zwar der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt, diese indes durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen ist (Rückstufung), welche sie an verschiedene Bedingungen knüpfte. Das Verwaltungsgericht trat mit Ur- teil vom 2. August 2022 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (bestätigt durch BGer 2C_687/2022 vom 20.9.2022). Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 verweigerte die EG Bern die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen Nichteinhaltens der ihm gesetzten Bedingungen und wies ihn unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. Februar 2024 Be- schwerde bei der SID. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 3 tober 2024 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 9. De- zember 2024. C. Dagegen hat A.________ am 1. November 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Am 18. November 2024 hat A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Dieses Gesuch hat er am 4. Dezember 2024 nachge- bessert. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat sich am 28. Februar 2025 erneut geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Nach Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Antrag und Begründung müssen sich dabei auf den Streitgegen- stand beziehen. – Die Begründung der Beschwerde erweist sich als (knapp) genügend, zumal das Verwaltungsgericht an die Begründung einer Laienbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 4 schwerde keine hohen Anforderungen stellt (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Der Beschwerdeführer setzt sich in mi- nimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, indem er ver- schiedene Punkte thematisiert, denen die Vorinstanz seines Erachtens keine Beachtung geschenkt hat (insb. seinen Gesundheitszustand und die Krank- heit seiner Ehefrau sowie seine Integration). Die Bestimmungen über Form und Frist sind daher eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Schengenraum und der EU. 2.1Der Beschwerdeführer heiratete am 19. April 1996 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Fa- miliennachzug, welche jährlich verlängert wurde (Akten EG Bern pag. 1 ff.). Am 22. Mai 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Zufolge andauernder Sozialhilfeabhängigkeit entschied die SID am 15. Juni 2022 ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 62a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) rechtskräftig, ihm anstelle der widerrufenen Niederlassungsbe- willigung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Rückstufung), welche sie an nachfolgende Bedingungen knüpfte: «a. Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Schulden und baut die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten ab. b. Der Beschwerdeführer nimmt eine existenzsichernde Arbeitsstelle auf bzw. löst sich von der Sozialhilfe.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 5 Die Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2022 ausgestellt (Akten EG Bern pag. 440). Es geht hier somit entgegen dem Beschwerdeführer nicht (mehr) um die Niederlassungsbewilligung (Be- schwerde S. 2), sondern um die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung zu Un- recht nicht verlängert wurde. 2.2Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Im Zusammen- hang mit einer Aufenthaltsbewilligung, die im Rahmen einer Rückstufung er- teilt worden ist, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldba- ren Grund nicht eingehalten werden (Art. 58a Abs. 2, Art. 62 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 33 Abs. 2 AIG sowie Art. 77f VZAE; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_445/2024 vom 28.2.2025 E. 4.1, 2C_119/2023 vom 26.1.2024 E. 5.2). 2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Bedin- gungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wurde, nicht erfüllt. Vom Beschwerdeführer werde eine stabile Erwerbssituation verlangt, sodass er seinen Lebensunterhalt selbständig – ohne Sozialhilfe – bestreiten könne (Bedingung Bst. b; vgl. vorne E. 2.1). Der Beschwerdeführer sei je- doch nach wie vor arbeitslos und vollumfänglich von der Sozialhilfe abhän- gig. Er habe nicht nachgewiesen, dass er sich seit Erlass der Bedingungen um eine Arbeitsstelle bemüht habe (angefochtener Entscheid E. 3, 3.3.1). Vom Beschwerdeführer werde ausserdem erwartet, dass er seine bestehen- den Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue (Bedingung Bst. a, vgl. vorne E. 2.1). Zwar seien keine neuen Betreibungen verzeichnet wor- den. Dass sich der Beschwerdeführer jedoch um einen Schuldenabbau im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht oder sich zumindest diesbezüglich in- formiert habe, sei weder ersichtlich noch geltend gemacht (angefochtener Entscheid E. 3.4). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, weiterhin von der Sozialhilfe abhängig zu sein, erklärt dies aber mit seinen gesundheitlichen Beschwerden und der Krankheit seiner Ehefrau, die in Tunesien lebt. Diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 6 Umstände hätten es ihm verunmöglicht, eine stabile Erwerbssituation zu schaffen und sich von der Sozialhilfe abzulösen (Beschwerde S. 2 f.). 2.2.2 Zur Erwerbssituation ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerde- führer ist nach wie vor arbeitslos und vollumfänglich von der Sozialhilfe ab- hängig: Die seit Dezember 2003 von der Sozialhilfe bezogenen Leistungen beliefen sich per Juni 2023 auf nahezu Fr. 520'000.-- (Akten EG Bern pag. 454). Auch im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren weist er nicht nach, dass er sich seit Erlass der Bedingungen Mitte Juni 2022 um eine Ar- beitsstelle bemüht hat. Nicht verständlich ist, inwiefern ihn bei der Arbeits- stellensuche in der Schweiz der Umstand behindern sollte, dass bei seiner in Tunesien wohnhaften Ehefrau 2011 Multiple Sklerose diagnostiziert wor- den ist und sie offenbar 2023/24 vier «Anfällen» ausgesetzt war (Be- schwerde S. 2). Selbst wenn er sich deswegen besuchsweise in Tunesien aufgehalten hätte, erklärt dies nicht, dass er offenbar weiterhin keine konkre- ten Arbeitsbemühungen unternommen hat. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die EG Bern und die SID hätten seine eigene Krankheit und die schwere Depression nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass die SID die in Frage stehenden Bedingungen erliess im Wissen um die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem rechten Knie, dem rechten Handgelenk, dem Diabetes und dem Bluthochdruck (Entscheid der SID vom 15.6.2022 E. 4.2, Akten EG Bern pag. 401 ff.). Der Beschwerdefüh- rer macht jedoch nicht geltend, dass diese gesundheitlichen Einschränkun- gen oder die im Jahr 2005 diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung (vgl. Akten EG Bern pag. 385) einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hät- ten. Vielmehr beruft er sich auf eine schwere Depression. Diese erwähnte er das erste Mal in seiner Beschwerde vom 15. Februar 2024 an die SID, wobei er ausserdem angab, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und dass der Aus- löser für seine Depression ein Nervenzusammenbruch im Jahr 2012 gewe- sen sei (Akten SID pag. 8 f.). Zwar erwähnte er bereits 2020, nach dem Tod seiner Mutter (2012) einen Nervenzusammenbruch erlitten zu haben. Je- doch machte er gleichzeitig geltend, diese Krise ohne Medikamente oder Be- handlung überwunden zu haben und (nur) noch unter Bluthochdruck und Di- abetes zu leiden – eine Depression erwähnte er nicht (Schreiben vom 13.12.2020 an die EG Bern, Akten EG Bern pag. 210 ff.). Unter diesen Be- gebenheiten erscheint die angebliche schwere Depression vorgeschoben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 7 zumal der Beschwerdeführer diese Behauptung nicht mit geeigneten Be- weismitteln untermauert, was ein Leichtes wäre, wäre er – wie vorgebracht – in ärztlicher Untersuchung. Insgesamt hat die SID die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend gewürdigt und zutref- fend erwogen, dass er hinreichend Zeit hatte, sich diesbezüglich bei Bedarf Hilfe zu suchen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Jedoch hat er in der Vergangenheit namentlich eine medikamentöse Therapie seines Bluthoch- drucks abgelehnt (Akten EG Bern pag. 493 ff.) und hat stattdessen seine ge- sundheitlichen Probleme «selbständig ohne Medikamente verbessert» (Aus- reisegespräch vom 13.2.2024, Akten EG Bern pag. 480 ff., 482). Zusam- menfassend können die behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht ent- schuldigen, dass er sich seit der Rückstufung im Jahr 2022 auch nicht teil- weise von der Sozialhilfe abgelöst oder zumindest signifikante Arbeits- bemühungen erbracht hat (Bedingung Bst. b; vgl. vorne Bst. A). 2.2.3 Trotz seines hohen, bis heute andauernden Sozialhilfebezugs (E. 2.2.2 hiervor) häufte der Beschwerdeführer Schulden an. Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Erlass der Bedingun- gen am 15. Juni 2022 keine (namhaften) neuen Schulden generiert hat. So ging die SID in ihrem damaligen Entscheid von nicht getilgten Verlustschei- nen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 56'778.25 aus (Entscheid der SID vom 15.6.2022 E. 2.3, Akten EG Bern pag. 401 ff.; Betreibungsregisterauszug vom 12.11.2020, Akten EG Bern pag. 338 ff.). Im aktuellsten aktenkundigen Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2023 sind sodann nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 58'407.20 ausgewiesen (Akten EG Bern pag. 451 f.). Jedoch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die bestehenden Schulden zu reduzieren (angefochtener Entscheid E. 3.4). Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er sich aktiv um einen Schuldenabbau bemüht hätte, beispielsweise mittels der Unterstützung einer Schuldenberatung. Insgesamt hat der Be- schwerdeführer auch die Bedingung, keine weiteren Schulden zu generieren resp. diese im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen (Bedingung Bst. a; vgl. vorne E. 2.1), ohne entschuldbaren Grund nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 8 2.2.4 Der Beschwerdeführer hat somit die Bedingungen gemäss Bst. a und b des Entscheids der SID vom 15. Juni 2022 nicht erfüllt. Die SID hat den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG im vorliegenden Verfahren daher zu Recht bejaht. 2.3Der Beschwerdeführer hält sich seit fast 30 Jahren (10.2.1996) recht- mässig in der Schweiz auf (vorne Bst. A). Somit hat er den Richtwert von zehn Jahren erreicht und kann sich deshalb auf das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Der Schutzbe- reich des Familienlebens ist hingegen nicht betroffen. 3. 3.1Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verlangte Interessenabwägung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG, weshalb in ein und demselben Prüf- schritt geklärt werden kann, ob die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Entfernungsmassnahme mit Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK ver- einbar ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; JTA 2023/172 vom 21.11.2023 E. 5.1 [bestätigt in BGer 2C_20/2024 vom 17.4.2024]). Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die im Rahmen einer Rückstufung erteilt wurde, hat wiederum verhältnismässig zu sein und insbesondere dem Übermassverbot zu genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_119/2023 vom 26.1.2024 E. 6.2). 3.2Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die öffentli- chen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 9 der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4. 4.1Aufgrund des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG besteht ein namhaftes öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme, wel- ches hauptsächlich darin liegt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ein- reise im Jahr 1996 keine stabile Erwerbssituation geschaffen hat und in er- heblichem Mass sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. Es ist davon auszugehen, dass sich die Belastung der öffentlichen Hand auch mittel- und längerfristig nicht vermindern wird, was die öffentlichen Finanzen (weiterhin) nicht unerheblich belastet. Zudem ist er hoch verschuldet. Das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme wird durch das strafrechtlich rele- vante Verhalten des Beschwerdeführers noch verstärkt. Der Beschwerde- führer hat zwischen 2013 und 2016 mehrere Straftaten verübt, welche im Strafregister aufgenommen wurden: So machte er sich strafbar wegen Haus- friedensbruchs (mehrfach begangen), Beschimpfung (mehrfach begangen), Drohung, übler Nachrede, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern (mehrfach began- gen), Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis so- wie wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen. Die Strafen beliefen sich insgesamt auf bedingte und unbedingte Geldstrafen von 138 Tagessätzen zu jeweils Fr. 30.-- sowie gemeinnütziger Arbeit (bedingt und unbedingt) von insgesamt 128 Stunden; hinzu kommen Bussen (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 30.9.2021, Akten EG Bern pag. 395 f.). Diese Straftaten liegen nun schon einige Jahre zurück, der Be- schwerdeführer hat sich jedoch auch seither nicht klaglos verhalten. So wurde er am 6. Dezember 2022 wegen mehrfach begangenen Diebstahls (geringer Vermögenswert) zu einer Busse von Fr. 860.-- verurteilt (Akten EG Bern pag. 444 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das öffentliche In- teresse an der strittigen Massnahme insgesamt gewichtig ist (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 10 4.2Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 4.2.1 Der Beschwerdeführer lebt seit 29 Jahren bewilligt in der Schweiz (vorne E. 2.3). Sein Aufenthalt ist daher als sehr lang zu bezeichnen und lässt auf ein grundsätzlich erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz schliessen. 4.2.2 Der SID ist indes zuzustimmen, dass die beruflich-wirtschaftliche In- tegration des Beschwerdeführers als misslungen betrachtet werden muss. Er war den grössten Teil seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht erwerbs- tätig und leistete nur kurze Arbeitseinsätze zum Teil durch Vermittlung des Kompetenzzentrums Arbeit (vgl. div. Arbeitszeugnisse und -bestätigungen 1998-2000, Akten EG Bern pag. 365 ff.). Von 1998 bis 2000 bezog er Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung (ALV; vgl. Bericht Sozialdienst Stadt Bern vom 17.11.2020, Akten EG Bern pag. 197 ff.). Seit Dezember 2003 be- zieht er Sozialhilfe, häufte aber dennoch nicht unerheblich Schulden an (vgl. vorne E. 2.2.3). Immerhin scheint er sich sprachlich hinreichend integriert zu haben (Bestätigung EMF vom 21.10.2019, Akten EG Bern pag. 172; Bericht Sozialdienst Stadt Bern vom 17.11.2020, Akten EG Bern pag. 197 ff.). Zu seiner sozialen Integration bringt der Beschwerdeführer vor, er habe eine Schwester und einen Neffen in Bern und verfüge über ein «ausgeprägtes soziales Netz» in der Schweiz dank seiner Tätigkeit als Muezzin (Be- schwerde S. 2). Seine Vorbringen bleiben indes unbelegt. Es wäre aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer, allfällige so- ziale Kontakte konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; allgemein zur Mitwirkungspflicht BVR 2015 S. 391 E. 5.5). Er hat seine Mitwirkungs- pflicht unzureichend wahrgenommen, und die soziale Integration ist nicht er- stellt. Schliesslich sprechen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers klar gegen eine erfolgreiche Integration in der Schweiz (vgl. vorne E. 4.1). 4.2.3 Eine Rückkehr ins Heimatland würde für den Beschwerdeführer an- gesichts seiner sehr langen Landesabwesenheit zweifelsohne eine grosse Herausforderung darstellen. Die Rückkehr erscheint aber dennoch möglich und zumutbar: Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 25 Jahre seines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 11 Lebens in Tunesien und kehrte seither mehrmals dorthin zurück (vgl. Akten EG Bern pag. 204). Zudem heiratete er in zweiter Ehe eine Landsfrau, die in Tunesien lebt (Akten EG Bern pag. 173; Beschwerde S. 2). Damit kann da- von ausgegangen werden, dass er sowohl mit der Sprache als auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor bestens vertraut ist. 4.2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückkehr in sein Heimatland entgegensteht. Der Beschwerdeführer lei- det unter Diabetes und Bluthochdruck. Ausserdem macht er geltend, dass er unter einer schweren Depression leide (Beschwerde S. 3). Den Nachweis für die Depression bleibt er jedoch schuldig (vgl. vorne E. 2.2.2). Er legt zudem nicht substanziiert dar, inwiefern seine gesundheitlichen Einschränkungen eine Rückkehr nach Tunesien verunmöglichen sollen. Auch rügt er nicht, dass in Tunesien adäquate Behandlungsmöglichkeiten fehlen. – Tunesien verfügt gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über eine hinreichende medizinische Infrastruktur (vgl. BVGer E-1050/2025 vom 20.3.2025 E. 9.3.2). Somit ist davon auszugehen, dass die gesundheit- lichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland an- gemessen behandelt werden können. Auch wenn das dortige Gesundheits- system nicht denselben Standard aufweisen sollte wie dasjenige in der Schweiz, hat dieser Umstand allein nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr zur Folge (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 5.5; statt vieler VGE 2022/386 vom 6.5.2025 E. 6.4.2). 4.3Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen führt zu folgendem Ergebnis: Das öffentliche Interesse an der Entfer- nungsmassnahme ist gewichtig. Der Beschwerdeführer bezieht seit über 20 Jahren Sozialhilfe, ohne dass eine Verbesserung dieser Situation absehbar oder realistisch ist. Des Weiteren ist er hoch verschuldet und wurde mehr- fach straffällig. Die privaten Interessen sind zwar nicht unerheblich, haben aber zurückzustehen: Trotz der sehr langen Anwesenheit in der Schweiz ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich hier erfolgreich zu integrie- ren. Eine Rückkehr nach Tunesien erscheint möglich und zumutbar – auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen. In Würdigung der gesamten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 12 enthalts des Beschwerdeführers seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und als Kon- sequenz die Wegweisung des Beschwerdeführers (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) erweisen sich demnach im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG als verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). 6. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgericht- liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. vorne Bst. C). 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 13 Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts des Nichteinhaltens von Bedin- gungen die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird. Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Dies darf bei der Be- urteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmit- telverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen. 6.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im End- entscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegen- heit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzu- ziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rah- men der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 17). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2025, Nr. 100.2024.341U, Seite 14 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: