100.2024.334U MAM/BDE/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Marti Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1995), Staatsangehörige der Elfenbeinküste, reiste zu ei- nem nicht bekannten Zeitpunkt mit einem am 18. Januar 2024 von der bel- gischen Vertretung in Abidjan (Elfenbeinküste) ausgestellten, bis zum 17. Februar 2024 gültigen Schengenvisum in den Dublin-Raum ein. Gemäss eigenen Angaben reiste sie am 8. April 2024 in die Schweiz ein und ersuchte hier am 16. April 2024 um Asyl. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies A.________ nach Belgien (Dublin-Staat) weg. Die hiergegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2024 ab (E-3120/2024). A.________ reiste in der Folge nicht aus. Seit 11. Juni 2024 ist beim Zivilstandsamt ... ein Verfahren zur Vorbereitung der Ehe- schliessung zwischen A.________ und der hier aufenthaltsberechtigten B.________ (Jg. 1986; Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo) hängig. Am 16. August 2024 ersuchten A.________ und B.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung. Das ABEV (MIDI) teilte ihnen mit Schreiben vom 2. September 2024 mit, dass kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung bestehe, weshalb das Gesuch gestützt auf die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nicht an die Hand genommen werde. Am 5. September 2024 ersuchten die nunmehr anwaltlich vertretenen A.________ und B.________ erneut um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder allenfalls um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Das ABEV (MIDI) leitete diese Eingabe am 9. September 2024 der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) weiter zur Behandlung als Beschwerde gegen die «Nichtanhandnahme» vom 2. September 2024; weder A.________ und B.________ noch deren Rechtsvertreter wurden darüber orientiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 3 B. Am 16. September 2024 erhoben A.________ und B.________ Rechtsver- weigerungsbeschwerde bei der SID. Gestützt auf einen entsprechenden An- trag, wies der instruierende Rechtsdienst den MIDI mit Verfügung vom 17. September 2024 superprovisorisch an, vorläufig von einem Vollzug der Wegweisung von A.________ abzusehen. Gleichzeitig hielt er fest, dass das Schreiben der Bewilligungsbehörde vom 2. September 2024 als Verfügung zu qualifizieren sein dürfte. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig widerrief sie die superprovisorische Anweisung der Migrationsbehörden zum vorläufigen Ver- zicht auf den Vollzug der Wegweisung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsgebegehren ebenfalls ab. C. Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am 29. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantra- gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der MIDI im Sinn einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzu- weisen, Vollzugshandlungen zur Ausschaffung von A.________ einstweilen zu unterlassen. Sie haben zudem um Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Der Abteilungspräsident i.V. hat den MIDI mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Oktober 2024 angewiesen, vorläufig auf Vollzugshandlungen zur Wegweisung von A.________ zu verzichten. Die SID beantragt mit Ver- nehmlassung vom 28. November 2024 die Abweisung der Beschwerde; hin- sichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 35). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, die Bewilligungs- behörde wäre auf ihr Gesuch vom 16. August 2024 bzw. die Aufforderung ihres Rechtsvertreters vom 5. September 2024 hin verpflichtet gewesen, ein Verfahren zu eröffnen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Statt- dessen habe sie diese Aufforderung unbeantwortet an die SID weitergeleitet, womit sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen habe. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit selbst eine Gehörsverletzung bzw. eine Rechtsverweigerung begangen (Be- schwerde S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 5 2.2Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kan- tons Bern (KV; BSG 101.1). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine formelle Rechtsverweige- rung im Sinn dieser in Art. 49 Abs. 2 VRPG konkretisierten Garantie liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BVR 2021 S. 74 E. 2.2, 2018 S. 310 E. 3.2; BGE 144 II 184 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 142], 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98], 135 I 6 E. 2.1; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 92 f.). Gemäss Art. 49 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (Abs. 1). Als Verfügung gilt auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Abs. 2). Nach dem auch für das VRPG massgeblichen allgemeinen materi- ellen Verfügungsbegriff gilt als Verfügung ein individueller, an die oder den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrecht- liche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. etwa BVR 2022 S. 154 E. 2.3, 2018 S. 310 E. 5.3; BGE 141 II 233 E. 3.1; BGer 1C_285/2021 vom 17.12.2021 E. 5.5.1). In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Briefform gefasstes Schreiben kann inhaltlich eine Verfü- gung sein. Unerheblich für die Qualifikation ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG enthält oder ob einzelne davon fehlen (BVR 2022 S. 154 E. 2.3; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 653 ff.; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 18 f.; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 1 f.). Das Nichtbeachten von Formvorschriften seitens der verfü- genden Behörde darf jedoch den Betroffenen nicht schaden (BVR 2011 S. 564 E. 2.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 6 2.3Auf das Gesuch vom 16. August 2024 hin hat das ABEV (MIDI) am 2. September 2024 zusammengefasst festgehalten, aufgrund der Aussch- liesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) und des Umstands, dass ein Anspruch nach Art. 42 und Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) auf die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung nicht offensichtlich erscheine, könne das Gesuch nicht an die Hand genommen werden (Akten MIDI 3B pag. 135 f.). Die SID ging zutref- fend davon aus, dass darin eine Verfügung liegt (vgl. vorne Bst. B; angefoch- tener Entscheid E. 1.1, 2.3). Indem es die Bewilligungsbehörde abgelehnt hat, ein Verfahren zu eröffnen, weil entgegen der im Gesuch vertretenen Ansicht kein Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung bestehe, wurde die Rechtsstellung der Gesuchstellerinnen berührt und über den Bestand eines – potentiellen – Rechts entschieden (Verweigerung des Zugangs zum Verfahren; vgl. BGer 2A.8/2005 vom 30.6.2005 E. 1.1). Zu Recht rügen die Beschwerdeführerinnen das formlose Vorgehen des ABEV daher als rechts- fehlerhaft. Dieses (bzw. der MIDI) ist angehalten, derartige Anordnungen in- skünftig auch der Form nach als Verfügung zu treffen (vgl. zur derselben Problematik: VGE 2020/330 vom 2.12.2020 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_1062/2020 vom 25.3.2021]). Dass das Schreiben des ABEV (MIDI) vom 2. September 2024 namentlich keine Rechtsmittelbelehrung ent- hielt, stellt zwar einen weiteren Mangel dar, nimmt ihm den Charakter als Verfügung jedoch ebenfalls nicht. Den Gesuchstellerinnen und heutigen Be- schwerdeführerinnen sind aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile erwachsen, haben sie gegen die Verfügung doch Be- schwerde erhoben und wurde deren Rechtzeitigkeit von der SID zu Recht nicht in Frage gestellt. Weshalb Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht das Schreiben des ABEV (MIDI) vom 2. September 2024 bilden sollte, sondern die am 9. September 2024 erfolgte Weiterleitung des Schrei- bens vom 5. September 2024 an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 4), ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerin- nen auch nicht näher ausgeführt. Die erneute Weigerung des ABEV (MIDI) auf das neuerliche Gesuch vom 5. September 2024 hin eine Verfügung zu erlassen, nimmt der zu diesem Zeitpunkt bereits eröffneten behördlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 7 Äusserung ihren Charakter als solche nicht. Im Übrigen haben sich die Be- schwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Frist- wahrung selber auf die «angefochtene ʺVerfügungʺ datiert vom 2. Septem- ber 2024» bezogen (vgl. Akten SID pag. 18). Zwar hätte das ABEV (MIDI) bei seiner Sicht der Dinge richtigerweise auf das Gesuch nicht eintreten sol- len; allerdings bedeutet die Nichtanhandnahme des Gesuchs grundsätzlich dasselbe (vgl. VGE 2020/330 vom 2.12.2020 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_1062/2020 vom 25.3.2021]). 2.4Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, wenn die SID sowohl das Schreiben des ABEV (MIDI) vom 2. September 2024 als Nichteintretens- verfügung qualifiziert als auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde als Be- schwerde gegen die Nichteintretensverfügung an die Hand genommen hat (angefochtener Entscheid E. 1.1 f.). Die Vorinstanz hat sich dabei mit den Rügen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt, das formlose Vor- gehen des ABEV (MIDI) als rechtsfehlerhaft beanstandet, eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV jedoch verneint. Das Nichteintreten auf das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilli- gung hat sie als rechtmässig beurteilt. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerinnen (Beschwerde S. 4) ist sie dabei nicht über den Streit- gegenstand hinausgegangen: Für die vorgenommene Prüfung musste sie sich notwendigerweise summarisch mit den materiellen Nachzugsvorausset- zungen auseinandersetzen, lassen sich doch die Eintretensvoraussetzun- gen (im weiteren Sinn) nicht eindeutig von der materiellen Prüfung trennen (zu den Voraussetzungen vgl. nachstehend E. 3). Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich bzw. materiell-rechtlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2018 S. 310 E. 3.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28). Im Vorgehen der SID liegt demnach weder eine Gehörsverletzung noch eine formelle Rechtsverweigerung oder eine unzulässige Erweiterung des Streitgegen- stands.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 8 3. Im Streit liegt, ob den Beschwerdeführerinnen die Einleitung eines auslän- derrechtlichen Verfahrens zu Recht verweigert wurde. 3.1Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine rechtskräftig weggewiesene (ehemalige) Asylbewerberin (vgl. Bst. A). Als solche unter- liegt sie der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AsylG, welche das Verhältnis zwi- schen ausländerrechtlichen Verfahren und Asylverfahren regelt. Gemäss dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Weg- weisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts- bewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (sog. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens). Ein solcher An- spruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der Bundesverfassung beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts offensichtlich sein (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 Nr. 61]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist auf- grund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGer 2C_551/2017 vom 24.7.2017 E. 2.3.2, 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.5 [betreffend VGE 2016/102 vom 30.8.2016]; VGE 2023/254 vom 16.12.2024 E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig]). 3.2Das von der Beschwerdeführerin angestrebte ausländerrechtliche Verfahren, dessen Einleitung der MIDI verweigert hat, hat die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zum Ge- genstand. Aufenthaltszweck ist (noch) nicht der Verbleib bei der Ehegattin, sondern die Vorbereitung der Heirat mittels Durchlaufens des entsprechen- den Verfahrens vor dem zuständigen Zivilstandsamt. Das Merkmal der Of- fensichtlichkeit des Anspruchs bezieht sich demnach auf die Kurzaufent- haltsbewilligung zur Ehevorbereitung und nicht auf die Aufenthaltsbewilli- gung im Familiennachzug nach erfolgter Eheschliessung. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass das Vorliegen eines völker- und verfassungsrecht- lichen Anspruchs auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung gerade im Wesentlichen davon abhängt, ob die oder der um die Bewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 9 ersuchende Verlobte durch die Heirat einen Anspruch auf eine Aufenthalts- bewilligung im Rahmen des Ehegattennachzugs erwirbt bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit sie oder er wird rechtmässig in der Schweiz leben dürfen. 3.3Die Beschwerdeführerin 1 ist ihrer Ausreisepflicht bislang nicht nach- gekommen (vorne Bst. A). Einen gesetzlichen Anspruch auf die hier bean- tragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung hat sie unbestrittenermassen nicht. Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch geltend, die Beschwerdeführerin 1 habe gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleis- tete Recht auf Schutz des Familienlebens einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Kurzaufenthaltsbewilligung, weil die Beschwerdeführerin 2 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Sämtliche Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG seien erfüllt. Es wäre unverhältnis- mässig, von der Beschwerdeführerin 1 zu verlangen, nach Belgien auszurei- sen, nur um dort ein erneutes Gesuch zu stellen. 3.4Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verleiht die EMRK ledigen aus- ländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf eine ernst- haft und unmittelbar geplante Eheschliessung mit einer Person, die hierzu- lande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. In analoger Anwen- dung von Art. 17 Abs. 2 AIG sind die Ausländerbehörden gehalten, zur Ver- wirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) und zur Wahrung der Ehefreiheit (Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV) sowie in Kon- kretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen. Vorausgesetzt ist, dass keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ih- rer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Der gesuchstellenden Person ist der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz praxisgemäss bereits dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher ein- zustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Sind die Zulassungsvorausset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 10 zungen voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländi- schen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschlies- sung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5 und 4.1, 137 I 351 E. 3.2 und 3.6 f. [Pra 101/2012 Nr. 61]; BGer 2C_7/2023 vom 26.1.2024 E. 3; BVR 2015 S. 309 E. 4.4). 4. 4.1Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin 2 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, welches der Beschwerdeführerin 1 einen An- spruch auf die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung vermittelt. 4.1.1 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat gemäss ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Nie- derlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung ver- fügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; BVR 2015 S. 309 E. 5.1). Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben ist nach einer rechtmässigen Auf- enthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Bezie- hungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendi- gung besonderer Gründe bedarf. Daraus folgt ein grundsätzlich gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des die Privatsphäre schützenden Art. 8 EMRK (BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36], 144 I 266 E. 3.9). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin 2 reiste im Jahr 2012 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs wurden sie und ihre Tochter (Jg. 2012) jedoch mit Verfügung vom 16. August 2013 des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute: SEM) vorläufig aufgenommen (Akten MIDI 3C pag. 18 ff.). Am 2. Juli 2021 erhielten die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter aufgrund eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals bis zum 1. Juli 2025 (Akten MIDI 3B pag. 126, 3C pag. 137).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 11 Die Beschwerdeführerin 2 hält sich demnach seit über elf Jahren rechtmäs- sig in der Schweiz auf. Bei summarischer Würdigung ist mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.4.3) davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz über ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht verfügen dürfte. Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin 1 daraus nichts für sich ableiten kann, weil nach ständi- ger Praxis des Bundesgerichts im Kontext von Art. 14 Abs. 1 AsylG nur of- fensichtliche Ansprüche aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu berücksichtigen seien, nicht aber solche einzig gestützt auf das Recht auf Privatleben (angefochtener Entscheid E. 4.4.3; Vernehmlas- sung S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Sofern die Voraus- setzungen des innerstaatlichen Rechts für den Familiennachzug gegeben sind, verleiht ein gefestigtes Anwesenheitsrecht auf der Grundlage von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Ehegattin oder des Ehegat- ten (vgl. BGE 146 I 185 E. 6 [Pra 110/2021 Nr. 36], 137 I 284 E. 2.6). Dabei spielt es auch im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 AsylG keine Rolle, ob das gefestigte Anwesenheitsrecht auf der Achtung des Privatlebens oder des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV beruht. Ge- genteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Vorinstanz angeführten Urteilen, sind diese doch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Privatleben überholt. 4.1.3 Nach dem Erwogenen dürfte die Beschwerdeführerin 2 über ein ge- festigtes Anwesenheitsrecht verfügen, welches ihr (nach der Heirat) grundsätzlich das Recht auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1 verleiht, so- fern keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und die Bewilli- gungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind. 4.2Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG setzt die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an ausländische Ehegattinnen und ‑gatten und ledigen Kindern un- ter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung u.a. voraus, dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). Die Voraussetzung der Unab- hängigkeit von der Sozialhilfe ist erfüllt, wenn die finanziellen Mittel ausrei- chen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [SKOS-RL]) zu decken (BVR 2023 S. 155
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 12 E. 5.2). Gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen erachtete die Vorinstanz diese Voraussetzung nicht als «zweifelsfrei» erfüllt (angefochtener Ent- scheid E. 4.4.4). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 bezieht seit 1. Juni 2020 keine Sozialhilfe mehr (Akten MIDI 3C pag. 123). Sie arbeitet Vollzeit als Pflegehelferin in ei- nem Wohnheim, womit sie ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'335.-- erzielt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Das monatliche Nettoein- kommen betrug in den Monaten Mai bis September 2024 durchschnittlich Fr. 4'046.45 (inkl. Kinderzulagen; vgl. BB 7). Gemäss eigenen Angaben leis- tet sie zudem Nachtwachen in einer anderen Institution, womit sie jedenfalls in den Monaten Juni, Juli und September 2024 ein zusätzliches Einkommen erwirtschaftete. Mangels entsprechender Unterlagen ist unklar, ob es sich hierbei – neben ihrer Festanstellung mit einem 100 %-Pensum – um eine mittel- bis längerfristig gesicherte (Neben-)Erwerbstätigkeit handelt. Mit den Nachtwachen erzielte die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit von Mai bis Sep- tember 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 410.75 (BB 7). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 nach Wegfall des asylrechtlichen Arbeitsverbots «in geeigneter Weise zum Familienunterhalt» werde beitragen können (Be- schwerde S. 7). Näheres, insbesondere Arbeitssuchbemühungen, Angaben zur Ausbildung, zu früheren Arbeitstätigkeiten sowie Sprachkenntnissen und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, führen die Beschwer- deführerinnen jedoch nicht aus. Damit kann nicht ohne weiteres davon aus- gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 massgeblich zum Le- bensunterhalt wird beitragen können. 4.2.2 Dem Einkommen steht das soziale Existenzminimum gegenüber. Der Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt ist auf Fr. 1'974.-- festzulegen (vgl. SKOS-RL C. 3.1), die monatlichen Wohnkosten betragen Fr. 1'420.-- (Akten SID 3A1 Beilage 4). Die monatlichen Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter belaufen sich auf Fr. 561.30 (Fr. 453.45 und Fr. 107.85); davon abzuziehen ist die Prämienverbilligung von Fr. 96.-- bzw. Fr. 93.40 (BB 8). Es ist anzunehmen, dass sich die Krankenkassenprämie für die Beschwerdeführerin 1 im selben Rahmen wie diejenige der Beschwerdeführerin 2 (Fr. 453.45), abzüglich
TotalFr. 4'597.85 Wird dieser Betrag den Einnahmen der Beschwerdeführerin 2 aus ihrer Voll- zeiterwerbstätigkeit gegenübergestellt (vorne E. 4.2.1), beläuft sich der Fehl- betrag auf rund Fr. 550.--. Wird das durch die Nachtwachen erzielte Neben- erwerbseinkommen berücksichtigt, resultiert ein Fehlbetrag von Fr. 140.65, wobei nicht erstellt ist, dass es sich bei diesen Nebeneinkünften um ein mit- tel- bis längerfristig gesichertes Einkommen handelt. Auch wenn der Fehlbe- trag nicht besonders hoch erscheint, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 14 instanz unter den gegebenen Umständen und bei der gebotenen summari- schen Prüfung die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG nicht als of- fensichtlich erfüllt beurteilt hat. 4.3Hinzu kommt Folgendes: Gemäss eigenen Angaben beschlossen die Beschwerdeführerinnen Ende August 2022 in eine gemeinsame Zukunft zu gehen; in der Folge sei die Beschwerdeführerin 2 zwischen Januar 2023 und Januar 2024 mehrmals in die Elfenbeinküste gereist, um die Beschwerde- führerin 1 zu besuchen (Akten MIDI 3B pag. 94). Im Januar 2023 heiratete die Beschwerdeführerin 2 jedoch in Biel einen Landsmann; die Ehe wurde im Dezember 2023 wieder geschieden (Akten MIDI 3C pag. 174 ff., 194 ff.), was gewisse Fragen in Bezug auf die Beziehung der Beschwerdeführerin- nen aufwirft. Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass eine Heirat nach der Einreise der Beschwerdeführerin 1 am 8. April 2024 noch kein Thema gewesen zu sein schien. Die Beschwerdeführerin 1 erwähnte im Asylverfahren eine in der Schweiz ansässige Partnerin, ohne Angaben zu deren Identität oder Aufenthaltsort zu machen. Ihre Vorbringen, wonach sie regelmässig Kontakt gehalten hätten und sie finanziell von ihrer Partnerin unterstützt worden sei, bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht als un- substanziiert und unbelegt (vgl. BVGer E-3120/2024 vom 24.5.2024 E. 4.3.2, in Akten MIDI pag. 3B pag. 45). Das Gesuch um Durchführung des Ehevor- bereitungsverfahrens erfolgte schliesslich erst nach dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 nach Belgien. Unter diesen Um- ständen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass gewisse Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Familiennachzugsbestimmun- gen vorliegen (angefochtener Entscheid E. 4.4.5). Was die Beschwerdefüh- rerinnen hiergegen vorbringen (Beschwerde S. 7), vermag in der hier vorzu- nehmenden summarischen Betrachtung zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 4.4Gestützt auf die vorstehende summarische Prüfung ist gerade nicht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Heirat mit der Be- schwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 15 hielte. Folglich besteht auch kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung ei- ner Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung (vgl. vorne E. 3.4). 4.5Sind die Voraussetzungen für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung nicht erfüllt, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Ehe zumutbarerweise auch anderswo als in der Schweiz ge- schlossen werden kann (VGE 2022/346 vom 28.3.2024 E. 7 mit Hinweisen). Nur wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage, wie die Eheschliessung in der Schweiz auf anderem Weg ermöglicht werden kann (vgl. VGE 2022/346 vom 28.3.2024 E. 7, 2018/149 vom 12.7.2019 E. 4.4). – Die Vorinstanz hat erwogen, es sei den Beschwerdeführerinnen zumutbar, an- derswo, insbesondere in Belgien, zu heiraten (angefochtener Entscheid E. 4.4.6). Die Beschwerdeführerinnen stellen dies nicht in Abrede. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass eine Heirat in Belgien möglich und zumutbar ist. Mit der Verweigerung ein Verfahren auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zu eröffnen wird der verfassungs- und konventi- onsrechtliche Anspruch auf Ehefreiheit folglich nicht verletzt. 5. Die Beschwerdeführerinnen beantragen schliesslich die Aufhebung der vor- instanzlichen Kostenregelung. Der MIDI habe sich erst im Rahmen des vor- instanzlichen Beschwerdeverfahrens zu den materiellen Voraussetzungen des Familiennachzugs bzw. der Kurzaufenthaltsbewilligung geäussert. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar, die im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 8). – Das Schreiben vom 2. September 2024 mit welchem das ABEV (MIDI) auf das Gesuch der Beschwerdeführe- rinnen nicht eingetreten ist, ist knapp ausgefallen (vgl. vorne E. 2.3). Es ist jedoch hinreichend begründet und erlaubte eine sachgerechte Anfechtung (vgl. statt vieler BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Dem Gehörsanspruch der Be- schwerdeführerinnen wurde damit Genüge getan. Es ist deshalb nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine vom Un- terliegerprinzip abweichende Kostenverlegung vorgenommen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 16 6. Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt es sich, die Anweisung vom 31. Oktober 2024 zum vorläufi- gen Verzicht auf Vollzugshandlungen zur Wegweisung durch eine ordentli- che vorsorgliche Massnahme abzulösen (vgl. vorne Bst. C; BVR 2022 S. 285 [VGE 2021/218 vom 1.2.2022] nicht publ. E. 4.1, 2012 S. 314 E. 5.4; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 21). 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführerinnen an sich kostenpflichtig und haben ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.3Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss vorliegend als aussichtslos beurteilt werden: Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asyl- verfahrens abgewichen werden kann. Die Beschwerdeführerinnen vermö- gen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu belegen, dass ein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Kurzaufenthalts- bewilligung besteht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 17 werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 17). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2025, Nr. 100.2024.334U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.