Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2024 316
Entscheidungsdatum
03.12.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2024.316U HER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Cotting

  1. A.________
  2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin .... Beschwerdeführende gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Juni 2020; 2020.SIDGS.63; Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2024, BGer 2C_430/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: –Das Bundesgericht hat am 4. September 2024 (Verfahren 2C_430/2023) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten vom 16. August 2023 bezüglich der Beschwerdeführerin (A.) gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 aufgehoben und den Migrationsdienst des Kantons Bern angewiesen, deren Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Dispositiv- Ziffer 1). In Bezug auf den Beschwerdeführer (B.) ist es auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einge- treten (Dispositiv-Ziffer 2). Im Übrigen ist es auf die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Neufest- legung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechts- mittelverfahrens hat es die Sache an das Verwaltungsgericht zurück- gewiesen (Dispositiv-Ziffer 6). –Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Kos- tenverlegung zu äussern. Für die Beschwerdeführerin ist unter Hinweis auf die bei den Akten liegenden Kostennoten beantragt, die Kosten für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) seien entsprechend dem Ausgang des bun- desgerichtlichen Verfahrens dem Kanton aufzuerlegen. Sinngemäss ist insofern verlangt, dass der Beschwerdeführerin für die zwei Verfah- ren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihr in beiden Verfahren Parteikostenersatz zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführenden stel- len dazu den Antrag, dass keine Kostenausscheidung aufgrund der ge- meinsamen Beschwerdeführung vorzunehmen sei, weil die Teilnahme des Beschwerdeführers am Verfahren seiner Mutter zu keinem Mehr- aufwand geführt habe (Eingabe vom 30.10.2024 [act. 6]). Im Weiteren wird für den seit dem bundesgerichtlichen Urteil angefallenen Aufwand Parteikostenersatz von Fr. 410.90 verlangt (act. 6/6A). Die SID bean- tragt, die Kostenverlegung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfah- ren (Verfahren 2020.SIDGS.63) sei zu bestätigen, weil der in jenem Verfahren ergangene Entscheid nach den damaligen Verhältnissen korrekt war (Eingabe vom 24.10.2024 [act. 5]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Seite 3 –Die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren sind gestützt auf Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen, es sei denn, es rechtfertige sich eine andere Verlegung (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2, Art. 108 N. 3 ff., 35 ff.). Kantonalen Behörden (SID) können im Beschwerdeverfahren von vornherein keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Haben mehrere Personen gemeinsam Beschwerde geführt (Streitgenossenschaft), tragen grundsätzlich alle Beteiligten die Kostenfolgen, wobei sie die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen tragen, sofern im Entscheid nichts anderes angeordnet wird (Art. 106 VRPG). –Gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegt, während der Beschwerdeführer als unterliegend gilt. Angesichts des unterschiedlichen Verfahrensausgangs für die Beschwerdeführenden fällt eine gemeinsame Neuregelung der Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren ausser Betracht. Beantragt ist, auf eine Kosten- ausscheidung sei zu verzichten, weil die Teilnahme des Beschwerde- führers «am Verfahren seiner Mutter» (Beschwerdeführerin) zu keinem Mehraufwand geführt habe. Es trifft zwar zu, dass der im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren entstandene beträchtliche Aufwand haupt- sächlich auf die Beschwerdeführerin zurückgeht. Der Beschwerdefüh- rer nahm allerdings volljährig und freiwillig am kantonalen Rechtsmit- telverfahren teil, weil es offensichtlich der bewusste Wille der Be- schwerdeführenden (und deren Rechtsvertretung) war, gemeinsam Beschwerde zu führen und ihrem gemeinsamen Anliegen (Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz) auf diese Weise Gewicht zu ge- ben (vgl. Beschwerde vom 27.7.2020 I./Ziff. 4 S. 3). Sie haben denn auch mit Nachdruck mit der engen familiären Beziehung zwischen Mut- ter und Sohn argumentiert, sich trotz Volljährigkeit auf den konventi- onsrechtlichen Schutz der Achtung des Privat- und Familienlebens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Seite 4 (auch) des Sohnes berufen und ein besonderes Abhängigkeitsverhält- nis zwischen Mutter und Sohn insinuiert, was das Einholen weiterer Informationen erforderte (vgl. insb. Beschwerde I./Ziff. 4 S. 3 f., III./Ziff. 3 S. 6 ff.; act. 12 und 19 f. Verfahren 100.2020.295). Wer sich wie der Beschwerdeführer freiwillig an einem Beschwerdeverfahren beteiligt und zusammen mit der notwendigen Verfügungsadressatin Anträge stellt, gilt als unterliegend, wenn er mit diesen nicht durch- dringt. Mit Rücksicht darauf, dass für ihn weniger auf dem Spiel stand als für die Beschwerdeführerin, erscheint indes gerechtfertigt, den An- teil der beiden an der gemeinsamen Beschwerdeführung nicht je hälf- tig, sondern bei der Beschwerdeführerin auf zwei Drittel und beim Be- schwerdeführer auf einen Drittel zu veranschlagen. Keine derartige Kostenteilung rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren vor der SID, da in jenem Verfahren noch kein ausserordentlicher Aufwand sei- tens der Beschwerdeführerin angefallen war. –In diesem Rahmen sind die Kosten hinsichtlich der Beschwerdeführe- rin wie folgt zu liquidieren: Sie gilt gemäss dem Prozessausgang als im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren obsiegend, womit ihr in diesem Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und Par- teikosten zuzusprechen sind. Im Beschwerdeverfahren vor der SID gilt sie hingegen nur dann als obsiegend, wenn der Entscheid der SID zu den seinerzeitigen Verhältnissen rechtsfehlerhaft war. War jedoch der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse kor- rekt und erweist sich eine Beschwerde trotzdem als begründet, weil eine inzwischen veränderte Sach- oder Rechtslage eine für die be- schwerdeführende Partei vorteilhaftere Regelung des Rechtsverhält- nisses erlaubt, lässt sich nach Massgabe des Unterliegerprinzips hin- sichtlich des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs nicht von einem Obsiegen der Partei ausgehen und rechtfertigt sich nach ständiger ver- waltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich, den vorinstanzli- chen Kostenschluss zu bestätigen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7 mit Hinweis auf BVR 2008 S. 193 E. 9.2 und VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 [mit präzisierter Begründung]; neuerdings etwa VGE 2021/32 vom 8.12.2023 E. 9.2.1). Der SID ist darin zuzustimmen, dass ihr Entscheid vom 19. Juni 2020 zu den damaligen tatsächlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Seite 5 Verhältnissen korrekt war: Die bezogenen Sozialhilfegelder beliefen sich bereits per Mitte Juli 2019 auf über Fr. 320'000.-- (VGE 2020/295 vom 11.7.2023 E. 2.2). Sodann fiel in jenem Zeitpunkt mangels nen- nenswerter Bemühungen um Arbeitsintegration eine günstige Pro- gnose von vornherein ausser Betracht. Auch das Bundesgericht hat erkannt, dass eine Entwicklung, aufgrund der sich letztlich seines Er- achtens eine positive Prognose stellen liess, erst ab September 2020 einsetzte und für den Zeitpunkt, in dem das Urteil des Verwaltungsge- richts erging (Mitte 2023), bejaht werden konnte. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) lag demnach am 19. Juni 2020 (noch) vor. Auch kann da- von ausgegangen werden, dass die Entfernungsmassnahme zu jenem Zeitpunkt verhältnismässig war (vgl. zu den relevanten Gesichtspunk- ten VGE 2020/295 vom 11.7.2023 E. 5 und 6). Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren vor der SID ist deshalb hinsichtlich der Be- schwerdeführerin zu bestätigen. –Der Beschwerdeführer gilt gemäss dem Verfahrensausgang sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor der SID als unterliegend. Die Kostenverlegung im Beschwerdever- fahren vor der SID ist in Bezug auf ihn bereits aus diesem Grund eben- falls zu bestätigen. –Im Ergebnis sind die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren 100.2020.295 (Verwaltungsgericht) und 2020.SIDGS.63 (Sicherheits- direktion) wie folgt zu verlegen: Beschwerdeführerin: Ihr sind für das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren 100.2020.295 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Kan- ton Bern (SID) hat ihr die Parteikosten für dieses Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Abzustellen ist auf den ursprünglich für die Beschwerdeführenden insgesamt be- stimmten Parteikostenersatz gemäss Dispositiv-Ziffer 3a/b von VGE 2020/295 vom 11. Juli 2023, der entsprechend dem Anteil der Beschwerdeführerin an der gemeinsamen Beschwerdeführung auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Seite 6 Fr. 6'015.90 inkl. Auslagen und MWSt (zwei Drittel von Fr. 9'023.85) festzusetzen ist. Die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird da- mit gegenstandslos. Die Kostenverlegung des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens 2020.SIDGS.63 ist wie dargelegt zu bestätigen. Beschwerdeführer: Er ist im Umfang des auf ihn entfallenden Anteils an der gemeinsamen Beschwerdeführung grundsätzlich verfahrens- kostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Zu berücksichtigen ist indes die ihm ge- währte unentgeltliche Rechtspflege. Abzustellen ist auch insoweit auf den ursprünglich für die Beschwerdeführenden bestimmten Parteikos- tenersatz gemäss Dispositiv-Ziffer 3a/b von VGE 2020/295 vom 11. Juli 2023, der entsprechend dem Anteil des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Beschwerdeführung auf insgesamt Fr. 3'007.95 inkl. Auslagen und MWSt (ein Drittel von Fr. 9'023.85) festzusetzen ist, aus- geschieden nach der Vertretung auf Fr. 2'354.45 (Rechtsanwältin C.) und Fr. 653.50 (Rechtsanwalt D.). Entspre- chend ist die amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'423.90 fest- zusetzen (ein Drittel von Fr. 7'271.60), ausgeschieden nach der Ver- tretung auf Fr. 1'894.25 (Rechtsanwältin C.) und Fr. 529.65 (Rechtsanwalt D.). Die Kostenverlegung des vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens 2020.SIDGS.63 ist wie dargelegt zu bestätigen. –Der mit Kostennote vom 30. Oktober 2024 für das vorliegende Verfah- ren geltend gemachte Parteikostenersatz (act. 6A) gibt zu keinen Be- merkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. a) Für das Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwaltungsgericht werden von der Beschwerdeführerin 1 keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Seite 7 b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin 1 die Parteikosten für das Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwal- tungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 6'015.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Die der Beschwerdeführerin 1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2. a) Für das Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer 2 eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- aufer- legt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 2. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. b) Der tarifmässige Parteikostenersatz für die Vertretung von Rechtsan- wältin C., Bern, wird im Verfahren 100.2020.295 vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 2'354.45 (inkl. Auslagen und MWSt) fest- gesetzt. Davon wird der in diesem Verfahren als amtliche Anwältin bei- geordneten Rechtsanwältin C. aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'894.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädi- gung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers 2. c) Der tarifmässige Parteikostenersatz für die Vertretung von Rechtsan- walt D., Bern, wird im Verfahren 100.2020.295 vor dem Ver- waltungsgericht auf Fr. 653.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird dem in diesem Verfahren als amtlicher Anwalt beigeord- neten Rechtsanwalt D. aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 529.65 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwer- deführers 2. 3. Die Kostenverlegung gemäss Ziff. 3-5 des Entscheids der Sicherheitsdi- rektion des Kantons Bern vom 19. Juni 2020 im Verfahren 2020.SIDGS.63 bleibt für die Beschwerdeführenden unverändert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2024, Nr. 100.2024.316U, Seite 8 4. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren 100.2024.316 vor dem Verwaltungsge- richt, bestimmt auf insgesamt Fr. 410.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende (Rechtsanwältin C.________ wird um Orientie- rung von Rechtsanwalt D.________ gebeten)
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

5

i.V.m

  • Art. 108 i.V.m

Verfahren

  • Art. 19 Verfahren

VRPG

  • Art. 104 VRPG
  • Art. 106 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

1