100 24 237 200 24 159 Gemeinde: B.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 2.7.2025 RNA/PWE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 2. Juli 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache der A.________ GmbH gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2013 (Nichteintreten der Steuerverwaltung)
5 - Die Steuerverwaltung erliess schliesslich am 8. Februar 2024 neue Veranlagungsverfügungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen ist die Steuerverwaltung nicht eingetreten (Nichteintretensentscheide vom 22.5.2024, pag. 100). Ge- gen diese Nichteintretensentscheide (betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bun- desteuer 2013) erhebt die Rekurrentin nun fristgerecht Rekurs und Beschwerde (Bst. E). Sie bilden demnach das Anfechtungsobjekt in vorliegenden Verfahren und sind nachfolgend zu überprüfen. 1.2Die Steuerverwaltung beantragt, dass seitens der Steuerrekurskommission auf den erho- benen Rekurs und die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten sei (Bst. F). Dem kann nicht ge- folgt werden. Die Steuerrekurskommission tritt nicht auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde ein, wenn die formellen Prozessvoraussetzungen nach Art. 20a VRPG nicht erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist die Steuerverwaltung ihrerseits nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten, da aus ihrer Sicht die formellen Voraussetzungen für eine materiel- le Prüfung der Einsprache nicht gegeben waren. Deshalb ist nun seitens der Steuerrekurskom- mission zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Ist die Steuerverwaltung hingegen zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten, sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und die Akten sind zur Durchführung des materiellen Einspracheverfahrens (erneut) an die Steuerverwaltung zurückzusenden (vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 13 zu Art. 84 VRPG sowie Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 56 zu Art. 132 DBG). Insoweit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe der Rekurrentin einzutreten. 1.3Nicht einzutreten ist hingegen auf das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren der Re- kurrentin, wonach sie nach wie vor von der ursprünglichen Sachbearbeiterin veranlagt werde, welche jedoch voreingenommen bzw. befangen sei (vgl. Bst. E sowie Art. 9 VRPG). Die Steuer- rekurskommission als Rechtsmittelbehörde ist nicht für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende der Steuerverwaltung zuständig. Das obliegt zunächst der vorgesetzten Stelle der Sachbearbeiterin (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG sowie Lucie von Büren in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 38 zu Art. 9 VRPG). Festgehalten werden kann diesbezüglich, dass die angebliche Befangenheit der Sach- bearbeiterin seitens der Rekurrentin bereits im 1. Rechtsgang gerügt wurde. Die Steuerrekurs- kommission hatte damals (nebenbei) ausgeführt, dass die entsprechenden Vorbringen der Re- kurrentin unbegründet sind. So wurden keine objektiven Gründe vorgebracht, die auf eine Be- fangenheit der Sachbearbeiterin hingewiesen hätten (RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 3.3,
6 - pag. 69). Betreffend die diesbezüglichen Vorbringen im vorliegenden Verfahren (2. Rechtsgang) nennt die Rekurrentin wiederum keine Gründe, welche auf eine Befangenheit der Sachbearbei- terin hindeuten könnten. Sie führt nicht aus, aus welchen Handlungen oder Gegebenheiten sie eine allfällige Befangenheit herleitet. Das entsprechende Begehren scheint daher auch im Rahmen des 2. Rechtsgangs aussichtslos. 1.4Da ein Rekurs und eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen sind, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.Strittig und zu beurteilen bleibt demnach (vgl. E. 1.2), ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache der Rekurrentin vom 1. März 2024 gegen die Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen eingetreten ist. 2.1Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen können wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit mit Einsprache angefochten werden. Einsprachen gegen Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen sind zu begründen und müssen allfällige Be- weismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG). Innerhalb der Einsprachefrist müssen mithin Beweismittel eingereicht oder zumindest angeboten werden, die geeignet sind, den tatsächlichen Sachverhalt bzw. die offensichtliche Unrichtigkeit einer Veranlagung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen nachzuweisen (sog. "Unrichtigkeitsnachweis", vgl. BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, E. 4.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, 4. Aufl., 2023, N. 62 zu Art. 132 DBG). Das Erfordernis der Begründung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, was bedeutet, dass bei ihrem Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird. 2.2Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021) kann der "Unrichtigkeitsnachweis" bzw. eine entsprechende Begründung im Rahmen einer Ein- sprache auf zwei Arten erbracht werden. Einerseits kann ein fundierter Nachweis bzw. eine substantiierte Begründung eingebracht werden, um den tatsächlichen Sachverhalt nachträglich darzulegen. Eine Begründung wird dabei immer dann genügend substantiiert sein, soweit die im Rahmen der Veranlagung seitens der Steuerverwaltung geforderte Mitwirkungshandlung mittels Einsprache nachträglich von der steuerpflichtigen Person nachgeholt wird ("Unrichtigkeitsnach- weis Stufe 1", vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62a sowie N. 63 ff. zu Art. 132 DBG). Wird der Unrichtigkeitsnachweis Stufe 1 erbracht, ist auf die Einsprache einzutreten und der Einspracheentscheid hat im "ordentlichen Verfahren" zu ergehen (vgl. RKE 100 2023 112 vom 29.8.2024, E. 3.2). Kann kein fundierter Nachweis erbracht werden, besteht andererseits noch die Möglichkeit, mit anderen Anhaltspunkten die "offensichtliche Unrichtigkeit" einer Ver-
7 - anlagung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen nachzuweisen ("Unrichtigkeitsnachweis Stufe 2", vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62a sowie N. 67 ff. zu Art. 132 DBG). Wird der Unrichtigkeitsnachweis Stufe 2 erbracht, ist auf die Einsprache einzutreten und der Einspracheentscheid hat weiterhin "nach Ermessen" zu ergehen (vgl. vgl. RKE 100 2023 112 vom 29.8.2024, E. 3.2). Stets bleibt vorab zu überprüfen, ob eine Veranlagung nach (teilwei- sem) pflichtgemässem Ermessen überhaupt zu Recht vorgenommen worden ist (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, E. 4.1). Demnach ist im Folgenden im Einzelnen zu erör- tern, ob die Steuerverwaltung auch im 2. Rechtsgang zu Recht Veranlagungen nach (teilwei- sem) pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (vgl. E. 2.3 nachfolgend) und ob die Rekur- rentin den geforderten Unrichtigkeitsnachweis der Stufe 1 (vgl. E. 2.4 nachfolgend) oder der Stufe 2 (vgl. E. 2.6 nachfolgend) erbracht hat. 2.3Betreffend die Frage, ob die Steuerverwaltung im 2. Rechtsgang zu Recht Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat, bleibt daran zu erinnern, dass Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen grundsätzlich ergehen, wenn Steuerpflichtige trotz Mahnung ihren Verfahrenspflichten nicht nachkommen oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Faktoren nicht einwandfrei ermittelt werden können (Art. 174 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG). Dasselbe gilt analog bei Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemäs- sem Ermessen (BGer 2C_504/2010 vom 22.11.2011 E. 2.4; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 16 zu Art. 130 DBG, m.w.H.). Im 1. Rechtsgang hatte die Steuerrekurskommission festgestellt, dass die Vornahme von Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässen Ermessen im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt war, da Ungewissheiten im Sachverhalt wegen der fehlenden Mit- wirkung der Rekurrentin nicht ausgeräumt werden konnten (RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 4.1.4, nicht publiziert, pag. 68). Eine geplante Buchprüfung konnte nicht durchgeführt werden und die stattdessen angeforderten Buchhaltungsunterlagen wurden von der Rekurrentin bei der Steuerverwaltung nicht eingereicht. Die Rekurrentin hatte im 1. Rechtsgang lediglich behauptet, die Buchhaltungsunterlagen am Empfang der Steuerverwaltung (ohne Erhalt einer Quittung) abgegeben zu haben (RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 4.1.2 f., pag. 69). Allerdings stellte die Steuerrekurskommission im 1. Rechtsgang auch gravierende formelle Mängel betreffend die Vorgehensweise der Steuerverwaltung fest, weshalb die Angelegenheit an diese zurückgewie- sen wurde (vgl. Bst. B). Im 2. Rechtsgang (Veranlagungsverfahren) musste die Steuer- verwaltung somit verschiedene Verfahrensschritte wiederholen. Deshalb wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung erneut aufgefordert und gemahnt (Art. 174 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG), bestimmte Unterlagen zu den in der Jahresrechnung erfassten Aufwänden (ins- besondere zum Mietzins Büro, Benzinkosten, Abgaben und Ausgaben zu Telefon und Bera- tungskosten [Anwalt, Notar, Treuhand], vgl. pag. 82) einzureichen und zur Klärung des Sach-
8 - verhalts beizutragen. Die Rekurrentin kam dieser Aufforderung wiederum nicht nach und wirkte insofern auch im Veranlagungsverfahren im 2. Rechtsgang nicht genügend mit (Bst. C). Folglich erliess die Steuerverwaltung zu Recht wiederum eine Veranlagung nach (teilweisem) pflicht- gemässem Ermessen. Die Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen redu- zierten sich im 2. Rechtsgang im Ergebnis zu Gunsten der Rekurrentin (vgl. Bst. A und Bst. C). Im Gegensatz zum 1. Rechtsgang wurden die einzelnen Aufrechnungen von der Steuerverwal- tung nun auch begründet und die Steuerverwaltung wies zusätzlich (mit Blick auf die Vorgabe der Steuerrekurskommission, vgl. RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 5.3, pag. 64) ausdrück- lich darauf hin, dass Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen bloss einge- schränkt anfechtbar sind (pag. 86). Damit hat die Steuerverwaltung im 2. Rechtsgang auch die formellen Vorgaben zum Erlass einer (teilweisen) Ermessenstaxation eingehalten. 2.4Damit ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die Rekurrentin im Rahmen ihrer Ein- sprache die geforderten Angaben bzw. Beweismittel nachgereicht und insofern die geforderten Mitwirkungshandlungen nachgeholt hat. Wie erwähnt, hat die Steuerverwaltung insbesondere Unterlagen zu den in der Jahresrechnung 2013 erfassten Aufwänden angefordert (E. 2.3). Weil die Rekurrentin diese Unterlagen im Rahmen der Einsprache nicht nachgereicht hat (Bst. D), hat sie den "Unrichtigkeitsnachweis Stufe 1" jedenfalls nicht erbracht (vgl. E. 2.2). 2.5Zur Argumentation der Steuerverwaltung (Bst. F), wonach die Nichteintretensentscheide jedenfalls gerechtfertigt seien, da die von ihr geforderten Unterlagen nicht eingereicht wurden, bleibt auf das Folgende hinzuweisen: Wie vorerwähnt (E. 2.2), kann im Rahmen einer Einspra- che auch mit anderen Mitteln (als mit den seitens der Steuerbehörde eingeforderten Unterla- gen) dargelegt oder nachgewiesen werden, dass Veranlagungen nach (teilweise) pflichtgemäs- sem Ermessen offensichtlich unrichtig sind ("Unrichtigkeitsnachweis Stufe 2"). Zum Vorbringen der Rekurrentin (E. 2.5), wonach durch einen Wasserschaden beim Treuhänder die Unterlagen vernichtet worden seien und dieser das Einreichen der geforderten Unterlagen somit verunmög- licht habe, ist festzuhalten, dass der Grund eines allfälligen Beweisnotstands unerheblich ist. Das Instrument der Schätzung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen ist schliesslich gerade dafür da, um bei Beweisnotstand bzw. trotz fehlender Unterlagen dennoch zu einem Ergebnis zu kommen (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
9 - Ob der Rekurrentin der "Unrichtigkeitsnachweis der Stufe 2" gelungen ist, bleibt mithin nach- folgend zu prüfen. 2.6Gemäss Sachverhalt reichte die Rekurrentin im Rahmen ihrer Einsprache gegen die Ver- anlagungen (2. Rechtsgang) nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen einen Mietvertrag ein und beteuerte, den Treuhänder (angesichts seiner zahlreich wahrgenommenen Tätigkeiten wie u.a. Kundengespräche, Vertragsverhandlungen, Kundenbetreuung, Akquisition und Admi- nistrativaufgaben, vgl. Bst. D) nicht überbezahlt zu haben. Zum Mietvertrag ist anzumerken, dass dieser erst ab dem 1. September 2014 gültig ist und damit für die hier fragliche Steuerpe- riode 2013 nichts belegen kann. Auch die übrigen Ausführungen der Rekurrentin vermögen die zahlreich vorhandenen Ungewissheiten im Sachverhalt bezüglich der geschäftsmässigen Be- gründetheit der verbuchten Aufwände (insbesondere zum Mietzins Büro, Benzinkosten, Abga- ben und Ausgaben zu Telefon und Beratungskosten [Anwalt, Notar, Treuhand]) bei Weitem nicht zu klären, zumal dazu (mit Ausnahme der Beratungskosten und dem Mietzins Büro) gar nichts vorgebracht worden ist. Betreffend die Beratungskosten scheint sodann ungewöhnlich, dass ein mandatierter Treuhänder auch operative Aufgaben ausübt, wie dies die Rekurrentin vorbringt. So oder anders wäre es der Rekurrentin aber durchaus zumutbar gewesen, einen Nachweis der durch den Treuhänder ausgeführten Arbeiten beizubringen. Ein solcher Beweis hätte beispielsweise - trotz Wasserschadens - mit einer (nachträglichen) Bestätigung durch den Treuhänder erfolgen können. Auch betreffend die Büroräumlichkeiten konnte die Rekurrentin nicht nachweisen, dass die Aufrechnung eines Anteils der Mietkosten für das Büro durch die Steuerverwaltung nach Ermessen offensichtlich unrichtig wäre. In diesem Zusammenhang hätte die Rekurrentin mithin glaubhaft belegen müssen, dass ihr Alleinaktionär und Geschäftsführer nicht am Geschäftssitz der Rekurrentin gelebt hat (bspw. durch Vorlage eines persönlichen Mietvertrags ihres Alleinaktionärs und Geschäftsführers). Hintergrund der diesbezüglichen Auf- rechnung war schliesslich, dass der Alleinaktionär und Geschäftsführer der Rekurrentin seinen persönlichen Wohnsitz am Geschäftssitz der Rekurrentin hat (vgl. pag. 86). Für die Steuerver- waltung hat sich diesbezüglich ergeben, dass über den geltend gemachten Geschäftsaufwand der Rekurrentin private Lebenshaltungskosten (des Alleinaktionärs und Geschäftsführers) fi- nanziert worden sind. Deshalb hat die Steuerverwaltung bezüglich der Mietkosten bei den von der Rekurrentin gemieteten Räumlichkeiten in B.________ bloss einen Anteil für ein Arbeits- zimmer (CHF 900.-- pro Monat, d.h. CHF 10'800.--) als geschäftsmässig begründet akzeptiert und im Übrigen eine Aufrechnung über CHF 31'868.-- vorgenommen. Den Mietzins für das La- ger hat sie hingegen akzeptiert (vgl. pag. 4 und pag. 86), womit die steuerliche Behandlung der Mietkosten der Rekurrentin insgesamt nicht zu beanstanden ist. Im Gesamtzusammenhang bleibt derweil ohnehin zentral, dass es der Rekurrentin mit ihren (wenigen) Vorbringen in ihrer
10 - Einsprache nicht gelungen ist, die offensichtliche Unrichtigkeit der zahlreichen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen gekürzten Aufwände nachweisen. 2.7Letztlich bleibt darauf einzugehen, dass die Rekurrentin im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen hat, die Einschätzung der Steuerver- waltung sei nicht "nach gesundem Menschenverstand" vorgenommen worden (vgl. Bst. G). So- weit die Rekurrentin damit (sinngemäss) rügt, die Veranlagungen nach (teilweisem) pflicht- gemässem Ermessen seien von der Steuerverwaltung offensichtlich willkürlich vorgenommen worden, ist dem nicht zu folgen. Aus den Begründungen der Steuerverwaltung zu der Festset- zung (bzw. den vorgenommenen Kürzungen) des geschäftsmässig begründeten Aufwands (d.h. im Einzelnen die Positionen Spesen, Miet- und Beratungskosten wie Anwalt, Notar, Treuhand sowie Abgaben) nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen im Rahmen des 2. Rechtsgangs geht schliesslich ohne weiteres hervor, dass die Kürzungen aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt sind (pag. 86). 3.Demnach ist die Steuerverwaltung insgesamt zu Recht nicht auf die Einsprache der Re- kurrentin (2. Rechtsgang) betreffend die nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen festge- legten Faktoren eingetreten. Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang noch zu präzisieren, dass die Steuerverwaltung einzig auf die Einsprache betreffend die nach (teil- weisem) pflichtgemässem Ermessen festgelegten Faktoren nicht einzutreten hatte, während die Einsprache im Übrigen (die anderen, im ordentlichen Verfahren festgelegten Faktoren betref- fend) abzuweisen gewesen wäre, was die Steuerverwaltung allerdings nicht klar festgehalten hat. Dieser formelle Fehler bleibt jedoch im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, weil die im ordentlichen Veranlagungsverfahren festgelegten Faktoren seitens der Rekurrentin zu keiner Zeit (weder im Verfahren bei der Steuerverwaltung noch vor der Steuerrekurskommis- sion) in Frage gestellt worden sind. Da der formelle Fehler deshalb ohne konkrete Auswirkun- gen bleibt, kann er im vorliegenden Verfahren vor der Steuerrekurskommission als geheilt be- trachtet werden. Von einer erneuten Rückweisung (einzig zur Behebung dieses formellen Feh- lers) ist überdies auch aus prozessökonomischen Gründen abzusehen (vgl. Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 8 zu Art. 72 VRPG). Demzufolge sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.-- damit
11 - der unterlegenen Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom