Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2024 166
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Zuletzt aktualisiert
07.04.2026

100.2024.166U NYR/WUV/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Januar 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schmutz A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Frutigen Bauabteilung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Schopf, Ponystall und Unterstand (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2024; BVD 120/2023/73)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümerin der Grundstücke Frutigen Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ in der Landwirtschaftszone, auf denen sie mit ihren Eltern einen Ponyreitbetrieb führt. Im Jahr 2021 stellte die Einwoh- nergemeinde (EG) Frutigen fest, dass auf der Parzelle Nr. 1________ am Waldrand ein Lagerschuppen und auf der Parzelle Nr. 2________ ein Ab- stellplatz ohne Baubewilligung erstellt worden waren. Die EG Frutigen führte daraufhin am 11. Januar 2022 eine Begehung durch und wurde dabei auf weitere, ohne Baubewilligung erstellte Bauten aufmerksam. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete sie den Rückbau des dreiseitig geschlosse- nen Schopfs am östlichen Parzellenrand, des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im Obergeschoss (OG) sowie des Unter- stands beim Reitstall (richtig: Reitplatz) an der B.________ auf der Parzelle Nr. 1________ sowie des Abstellplatzes an der westlichen Parzellengrenze der Parzelle Nr. 2________ an. Von der Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, machte A.________ nur betreffend den Abstell- platz Gebrauch. B. Gegen die Wiederherstellungsanordnungen der Gemeinde reichte A.________ am 29. November 2023 Beschwerde bei der Bau- und Ver- kehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese stellte mit Entscheid vom 13. Mai 2024 fest, dass Ziffer 1 Alinea 4 (betreffend den Abstellplatz auf der Parzelle Nr. 2________) der Wiederherstellungsverfügung der EG Frutigen vom 26. Oktober 2023 dahingefallen sei und schrieb das Verfahren insoweit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 1); im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und setzte eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis am 15. November 2024 an (Dispositiv-Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 12. Juni 2024 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «Ziffer 2 des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [...] vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben bezüglich des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele OG, ...strasse 4________ (Ziffer 1 Alinea 2 der Wiederherstellungsverfügung der Ge- meinde Frutigen vom 26. Oktober 2023). Formelle Anträge: 1.Es sei das vorliegende Verfahren insoweit zu sistieren, als dass die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich -des 3-seitigen geschlossenen Schopfs am östlichen Parzellen- rand (Ziffer 1 Alinea 1 der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023) -des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heu- diele OG, ...strasse 4________ (Ziffer 1 Alinea 2 der Wieder- herstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 26. Okto- ber 2023) -des Unterstands beim Reitstall (korrekt: Reitplatz) an der B.________ (Ziffer 1 Alinea 3 der Wiederherstellungsverfü- gung der Gemeinde Frutigen vom 26. Oktober 2023) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Baubewilli- gungsverfahren Nr. 3________ der Gemeinde Frutigen aufzu- schieben sei. 2.a) Die Gemeinde Frutigen sei anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Baubewilligungsverfahren Nr. 3________ von baupolizeilichen Massnahmen abzusehen. b) Zudem sei die Gemeinde Frutigen anzuweisen, der Beschwer- deführerin allfällige Mängel des hängigen Baugesuchs Nr. 3________ mitzuteilen und ihr (nötigenfalls) eine angemessene Frist zur Nachbesserung des Baugesuchs anzusetzen. Verfahrensantrag: Es sei eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme der beantragten Zeugen durchzuführen.» Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 verweist die EG Frutigen auf ihre Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2024 (richtig: 4. Januar 2024) im vorinstanzlichen Verfahren und verzichtet auf weitere Ausführungen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 auf Abweisung der Be- schwerde und spricht sich gleichzeitig gegen eine Sistierung des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 4 Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hat der damalige Instrukti- onsrichter das Sistierungsgesuch von A.________ abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der Wiederherstellungsanordnungen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.2.3 – einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Ent- scheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Ent- scheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitge- genstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Die beschwerdeführende Partei legt mit ih- ren innert Beschwerdefrist gestellten Anträgen fest, welche Anordnungen sie anficht und inwieweit das Rechtsverhältnis strittig und zu überprüfen ist (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 5 sowie Art. 72 N. 12). 1.2.1 Angefochten ist der Entscheid der BVD vom 13. Mai 2024, welcher die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 26. Oktober 2023 zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 5 Thema hat. Die Vorinstanz hat die von der Gemeinde angeordneten Wieder- herstellungsmassnahmen – mit Ausnahme des Rückbaus des Autoabstell- platzes, für den die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch ein- gereicht hat – bestätigt. Der Streitgegenstand ist auf dieses Thema be- schränkt. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids nur in Bezug auf den Rückbau des Ponystalls mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im OG (nachfolgend: Po- nystall). Den Rückbau des dreiseitig geschlossenen Schopfs am östlichen Parzellenrand sowie des Unterstands beim Reitplatz an der B.________ ficht sie nicht an (vorne Bst. A und C). Die als «formelle Anträge» bezeichneten Begehren beziehen sich jedoch auf den Rückbau aller Bauten, nicht nur auf den Rückbau des Ponystalls (vgl. «Formelle Anträge» Ziff. 1 und 2, Be- schwerde S. 2). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 hat der da- malige Instruktionsrichter die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens abgelehnt (vorne Bst. C). Darüber ist nicht mehr zu befinden. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizu- ziehen ist (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren formellen Anträgen über die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinaus den Aufschub der Wiederher- stellungsfrist («Formelle Anträge» Ziff. 1) bzw. den Verzicht auf allfällige bau- polizeiliche Massnahmen («Formelle Anträge» Ziff. 2a) für alle Bauten ver- langt, bis die Gemeinde über das bei ihr hängige Baugesuch Nr. 3________ entschieden hat (vgl. insb. Beschwerde S. 19). Die Anträge der Beschwer- deführerin sind daher so zu verstehen, dass sie zwar nur die (formelle und materielle) Baurechtswidrigkeit des Ponystalls bestreitet, hingegen die mit dem vorinstanzlichen Entscheid angesetzte Wiederherstellungsfrist für sämt- liche Rückbauanordnungen, also auch für den Rückbau des dreiseitig ge- schlossenen Schopfes am östlichen Parzellenrand sowie des Unterstands beim Reitplatz, anficht. 1.2.3 Der Antrag, die EG Frutigen sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin allfällige Mängel des hängigen Baugesuchs Nr. 3________ mitzuteilen und ihr nötigenfalls eine angemessene Frist zur Nachbesserung des Baugesuchs anzusetzen («Formelle Anträge», Ziff. 2b; vorne Bst. C), betrifft ein vor der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 6 Gemeinde hängiges Baubewilligungsverfahren, welches ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vorne E. 1.2.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Baubewilligungsbehörden und damit von vornherein nicht befugt, die beantragten Anweisungen zu erteilen. 1.2.4 Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet damit der Rückbau des Ponystalls sowie die Frage der Wiederherstellungsfrist für den Rückbau dieses Ponystalls, des dreiseitig geschlossenen Schopfs am östlichen Par- zellenrand sowie des Unterstands beim Reitplatz. 1.3In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme von Zeu- gen. Mit Blick auf die Begründung ist der Antrag der Beschwerdeführerin nicht als Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101), sondern als Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen zu verstehen (Beschwerde S. 6 f., 8 f.; vgl. hinten E. 4.3 und E. 7.4.1). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Zu klären ist zunächst der rechtserhebliche Sachverhalt. 2.1Am 5. September 2001 erteilte der Regierungsstatthalter des (dama- ligen) Amtsbezirks Frutigen der Mutter der Beschwerdeführerin die Bewilli- gung für den Erwerb des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Nr. 1________ zur Selbstbewirtschaftung und im Hinblick auf das Halten von Ponys und Schweinen (act. 1C Beilage 2). Bereits kurz darauf stellte die Ge- meinde fest, dass auf der Parzelle Nr. 1________ Bauarbeiten ohne Baube- willigung vorgenommen worden waren und verfügte am 23. Oktober 2001 die Baueinstellung (Akten Gemeinde 4C unpaginiert, Schnellhefter «Bauge- such ...», auch zum Folgenden). Am 11. Januar 2002 reichten die Eltern der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 7 Beschwerdeführerin ein Baugesuch ein. Das Baugesuch umfasste unter an- derem verschiedene Sanierungsarbeiten an der auf dem Grundstück gele- genen Scheune Nr. ... (heute: Nr. 4________), nämlich: Ersatz des Erdge- schossbodens durch eine tiefer gelegte Betonplatte, Ersatz des Bodens der Heubühne, Ersatz des bestehenden Ziegeldachs durch ein Blechdach, zu- sätzlicher Eingang in die Heubühne, neue Fenster in Ost- und Südfassade sowie die Nutzung der Scheune als Ponystall. Ferner umfasste das Bauge- such einen neu zu erstellenden Anbau an der Südseite der Scheune. Die Eltern der Beschwerdeführerin ersuchten zudem um Erteilung einer Ausnah- mebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 bestätigte der Regierungsstatthalter die Zonenkonformität für das Vorhaben «Sanierung und Umbau der bestehenden Scheune Ge- bäude Nr. 4________ mit Zufahrt und Allwetterplatz für Pferde», woraufhin die Gemeinde am 30. Juli 2002 die Baubewilligung erteilte. Im August 2003 brach der Vater der Beschwerdeführerin die Scheune vollständig ab und er- stellte in einigen Metern Entfernung zum ursprünglichen Standort einen Neu- bau, nämlich den Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heu- diele im OG (Beschwerde S. 6; Foto der abgebrochenen Scheune, act. 1C Beilage 3; Fotos des neu gebauten Ponystalls in Akten Gemeinde 4C, grüne Sichtmappe sowie Akten BVD 4A, Beilage 15 nach pag. 47). Am 9. März 2004 teilte der Vater der Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, die Baute sei abnahmebereit. Am 26. März 2004 fand die behördliche Baukontrolle statt (Akten BVD 4A, Beilage 14 nach pag. 47). Dem Deckblatt der Bauge- suchsakten lässt sich zudem entnehmen, dass am 26. März 2004 neue Pläne zu einer Projektänderung eingingen. Hierzu vermerkte die Gemeinde auf dem Deckblatt «i.O. 6.4.04» (vgl. zum Ganzen Akten Gemeinde 4C). 2.2Im Februar 2011 stellte die Gemeinde fest, dass auf der Parzelle Nr. 1________ ohne Baubewilligung Anbauten an der Westseite des Pony- stalls, ein Lagerplatz im Wald sowie ein Zaun und eine Stützmauer je mit einer Höhe von über 1,2 m erstellt und ein Weg verbreitert worden waren. Daraufhin fanden zwei Begehungen statt. Am 26. April 2011 verfügte die Ge- meinde die Einstellung weiterer Bauarbeiten und die Wiederherstellung des ohne Baubewilligung erstellten Lagerplatzes, der westlichen Anbauten an den Ponystall, der Umzäunung, der Stützmauer sowie der Wegverbreiterung (Akten Gemeinde 4B4 pag. 102). Daraufhin reichten die Eltern der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 8 schwerdeführerin am 30. Juni 2011 ein (nachträgliches) Baugesuch ein für die Vergrösserung von Ponyboxen und eines Futterlagerraums mittels An- bau an den bestehenden Ponystall und für den Neubau eines Holzlagerplat- zes (dazu Akten Gemeinde 4B4 pag. 64 ff., 76 [Plan], 77 [Rodungsgesuch], 87). Das Baubewilligungsverfahren wurde am 16. Juli 2012 sistiert (Akten Gemeinde 4B4 pag. 60). Am 15. Oktober 2013 reichten die Eltern der Be- schwerdeführerin ein angepasstes Baugesuch ein. Sie beantragten zusätz- lich die Baubewilligung für den Neubau eines Schopfes als Holzlager, die Erweiterung des westlichen Anbaus zur Einrichtung einer Schmitte sowie für eine Garagenvergrösserung auf der Parzelle Nr. 2________ (Akten Ge- meinde 4B4 pag. 64 ff.). Dagegen erhob die BKW Energie AG Einsprache (Akten Gemeinde 4B3 B8). Die Gemeinde holte zum angepassten Bauge- such die erforderlichen Fachberichte bei den kantonalen Ämtern ein. Das Amt für Wald (KAWA) und das Amt für Wasser und Abfall (AWA) beurteilten das Bauvorhaben positiv. Auch der Fachbericht Naturgefahren des Oberin- genieurkreises I des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA OIK I) fiel positiv aus. Hingegen beurteilte das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) das Vorhaben in der Landwirtschaftszone als nicht zonenkonform. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stellte in Aussicht, keine Ausnahme- bewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) zu erteilen (vgl. für die einzelnen Fachberichte, Akten Gemeinde 4B4 pag. 20 ff.). Das Baubewilli- gungsverfahren wurde von der Gemeinde mit Schreiben vom 19. Februar 2014 im Hinblick auf eine Änderung des RPG erneut sistiert. Im April 2015 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und eine Begehung vor Ort durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Gegenstand des hängigen Baubewilligungsverfahrens bildenden Ponyboxen bereits provisorisch er- stellt worden waren. Anlässlich dieser Begehung wurde u.a. vereinbart, dass die BKW Energie AG die Linienführung der von ihr auf dem Grundstück Nr. 1________ geplanten Erneuerung einer elektrischen Leitung prüfen werde und die Eltern der Beschwerdeführerin unter Mithilfe der Bauverwal- tung die Baugesuchspläne überarbeiten, damit das Baugesuch betreffend die Erweiterung des Ponystalls nach Westen weiterbearbeitet werden könne. Das restliche Vorhaben werde sistiert, bis die Linienführung der BKW defini- tiv sei (zum Ganzen Aktennotiz vom 28.8.2015, Akten Gemeinde 4B4 pag. 11 ff.). Die Eltern der Beschwerdeführerin reichten daraufhin am 9. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 9 2015 und am 9. Februar 2016 angepasste Pläne betreffend den Stallanbau ein (Akten Gemeinde 4B4 pag. 4 ff.). Mit Eingabe vom 22. März 2016 zog die BKW Energie AG ihre Einsprache zurück (Akten Gemeinde 4B4 B6). So- weit aus den Akten ersichtlich, blieb das Baubewilligungserfahren in der Folge weiterhin sistiert. 2.3Die Gemeinde stellte im Jahr 2021 fest, dass auf der Parzelle Nr. 1________ am Waldrand ein Lagerschuppen ohne Baubewilligung er- stellt worden war. Hierzu gewährte sie der Beschwerdeführerin sowie deren Mutter mit Schreiben vom 11. Mai 2021 das rechtliche Gehör. Mit Wieder- herstellungsverfügung vom 20. Juli 2021 ordnete die Gemeinde den Rück- bau des Lagerschuppens am Waldrand im Nordosten der Parzelle Nr. 1________ an. Nachdem die Beschwerdeführerin der Gemeinde mitge- teilt hatte, dass sie das Schreiben vom 11. Mai 2021 betreffend rechtliches Gehör nicht erhalten habe, hob die Gemeinde die Wiederherstellungsverfü- gung vom 20. Juli 2021 wieder auf und gab der Beschwerdeführerin, die in der Zwischenzeit Alleineigentümerin der Parzelle Nr. 1________ geworden war, Gelegenheit zur Stellungnahme (zum Ganzen Akten Gemeinde 4B2, A5 und A7 nach pag. 20). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 nahm die Be- schwerdeführerin, nun anwaltlich vertreten, Stellung zum ohne Baubewilli- gung erstellten Lagerschuppen (Akten Gemeinde 4B2 pag. 19). Am 19. No- vember 2021 teilte das TBA OIK I der Gemeinde auf Anfrage mit, dass auf der mittlerweile ebenfalls im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehen- den Parzelle Nr. 2________ ohne Zustimmung des TBA OIK I ein Abstell- platz erstellt worden war (Akten Gemeinde 4B2 pag. 18). In der Folge lud die Gemeinde zu einer Besprechung der verschiedenen ohne Baubewilligung erstellten Bauten sowie des nach wie vor hängigen Baugesuchs vor Ort ein (Akten Gemeinde 4B2 pag. 17). An der Begehung vom 11. Januar 2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vaters sowie ihrer Rechtsver- tretung, einer Vertreterin des LANAT und des Amtes für Wald und Naturge- fahren des Kantons Bern (AWN), zweier Vertreter des TBA OIK I (Strassen- inspektorat Oberland West), eines Vertreters des AGR sowie des Bauver- walters und einer Sachbearbeiterin der Gemeinde wurde dokumentiert, wel- che der Bauten auf den Parzellen Nrn. 1________ und 2________ bewilligt und welche nachträglich ohne Baubewilligung erstellt worden waren. Dabei wurde – soweit ersichtlich – erstmals thematisiert, dass die ursprüngliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 10 Scheune auf der Parzelle Nr. 1________ entgegen der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 gesamthaft abgebrochen und um einige Meter verschoben wie- der aufgebaut worden war (Akten Gemeinde 4B2 pag. 16). Am 26. Oktober 2023 verfügte die Gemeinde schliesslich die hier streitigen und von der BVD mit Entscheid vom 13. Mai 2024 (vorne Bst. B) bestätigten Wiederherstel- lungsanordnungen (Akten Gemeinde 4B2 pag. 3). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. 3.1Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). 3.2Wie bereits vor der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin gel- tend, die Gemeinde habe in der Wiederherstellungsverfügung nicht darge- legt, inwiefern der Ponystall rechtswidrig sei und damit ihre Begründungs- pflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die Gehörsverletzung zu Unrecht ver- neint (Beschwerde S. 11 f.). – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat die Gemeinde in der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 auf die Aktennotiz der Begehung vom 11. Januar 2022 verwiesen. Ein solcher Verweis ist zulässig (BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Michel Daum,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 11 a.a.O., Art. 52 N. 6 mit weiteren Hinweisen). Die Aktennotiz hält fest, dass die bestehende Scheune seinerzeit vollständig abgebrochen und als Pony- stall neu wiederaufgebaut wurde, obwohl mit Bauentscheid vom 30. Juli 2002 lediglich ein Anbau zur bestehenden Scheune sowie deren Sanierung bewilligt worden war. Der Schluss der Vorinstanz, daraus ergebe sich mit hinreichender Klarheit, dass der 2004 errichtete Neubau in Überschreitung der Baubewilligung von 2002 ausgeführt wurde und damit formell rechtswid- rig sei, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör nicht verletzt hat (angefochtener Entscheid E. 3c). 3.3Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, dass das Verschieben der Scheune mit den Vertretern der zuständigen Behörden abgesprochen gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Argumenten auseinanderge- setzt (Beschwerde S. 13). – Die Vorinstanz hat die Argumente der Be- schwerdeführerin wiedergegeben und ausgeführt, dass die behauptete Ab- sprache nicht aktenkundig sei. Zudem würden Baubewilligungen als Verfü- gungen im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens in schriftlicher Form erteilt und eine allfällige mündlich erteilte Baubewilligung wäre unwirk- sam (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Vorinstanz hat sich damit entge- gen der Behauptung der Beschwerdeführerin mit deren Argumenten ausein- andergesetzt und dargelegt, weshalb eine mündliche Vereinbarung eine Baubewilligung nicht ersetzen könne. Dass die Beschwerdeführerin inhalt- lich nicht mit dieser Beurteilung einverstanden ist, ist keine Frage des recht- lichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28; vgl. E. 4 hiernach). Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. 4. In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz die von der Gemeinde ange- ordneten Wiederherstellungsmassnahmen zu Recht bestätigt hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst strittig, ob der Ponystall ohne Baubewilligung erstellt und damit formell rechtswidrig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 12 4.1Die Vorinstanz hat erwogen, den Akten sei zu entnehmen, dass den Eltern der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2002 die Baubewilligung für die Sanierung der bestehenden Scheune sowie für einen Anbau mit Pultdach auf der Südseite erteilt worden sei. Die Sanierung habe im Wesentlichen den Ersatz des Holzbodens im Stall durch eine Betonplatte, den Ersatz des Bo- dens der Bühne sowie den Ersatz des bestehenden Ziegeldachs durch Pro- filblech umfasst. An der Begehung vom 11. Januar 2022 sei festgestellt wor- den, dass die Scheune in Überschreitung der Baubewilligung abgebrochen und um einen Meter südwärts und zwei Meter westwärts verschoben und vergrössert wiederaufgebaut worden sei. Es sei nicht aktenkundig, dass diese Abweichung von der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 mit dem dama- ligen Bauverwalter der Gemeinde und dem Regierungsstatthalter abgespro- chen worden sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne die Beschwerdefüh- rerin daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Abbruch und Wie- deraufbau der Scheune sei baubewilligungspflichtig gewesen und Baubewil- ligungen würden in schriftlicher Form erteilt. Eine mündlich erteilte Baubewil- ligung wäre daher unwirksam. Der Ponystall sei somit formell rechtswidrig (angefochtener Entscheid E. 4). 4.2Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bestehende Scheune sei im Zeitpunkt des Erwerbs der Parzelle baufällig gewesen, weshalb sich ihre El- tern gezwungen gesehen hätten, die Scheune bis auf die Grundmauern ab- zureissen. Ein Nachbar habe die Gemeinde über den Abbruch der Scheune informiert, woraufhin eine Besprechung mit dem damaligen Bauverwalter der Gemeinde, dem damaligen Regierungsstatthalter, einem Vertreter der BKW Energie AG sowie mit dem Nachbar vor Ort stattgefunden habe. Der Nach- bar habe die Verschiebung eines Neubaus um einige Meter gefordert. Aus diesem Grund hätten der Bauverwalter und der Regierungsstatthalter an die- ser Besprechung an der Stelle, an der die Scheune wiederaufgebaut werden könne, einen Stock eingesteckt und damit die neue Lage bestimmt. Der neue Ponystall sei dann an dieser Stelle erstellt worden. Bei der nachfolgenden Bauabnahme sei die Baute nicht beanstandet worden. Ein Protokoll der Bau- abnahme sei nicht erstellt worden, so dass die Rechtmässigkeit des Pony- stalls nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden könne. Die damals invol- vierten Personen seien daher als Zeugen zu den getroffenen Abmachungen zu befragen. Die Vorinstanz habe diese Abmachungen in ihrem Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 13 ausgeblendet und festgehalten, die abgesprochene Verschiebung des Po- nystalls sei nicht aktenkundig. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Familie der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen könne, dass sich die Behörden seinerzeit nicht an die Vorschriften gehalten hätten. Als Laien hät- ten sie auf die Verbindlichkeit der mündlichen Abmachungen mit dem zu- ständigen Bauverwalter und dem Regierungsstatthalter vertrauen dürfen. Die Form einer behördlichen Auskunft sei irrelevant; auch eine mündliche Auskunft könne verbindlich sein (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 6 ff.). 4.3Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Es darf heute als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Baubewilligungen schriftlich erteilt werden (BGer 1A.186/1999 vom 4.5.2000, in BVR 2001 S. 116 E. 6 mit Hinweis). – Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Abbruch und der Wiederaufbau an anderer Stelle baubewilligungspflichtig war, nicht von der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 umfasst war und daher ohne Baubewilligung ausgeführt wurde. Hinsichtlich des Einwands, der da- malige Bauverwalter der Gemeinde und der damalige Regierungsstatthalter hätten den Abbruch und Wiederaufbau an anderer Stelle vorgängig zur Neu- erstellung oder zumindest nachträglich bei der Baukontrolle mündlich bewil- ligt (Beschwerde S. 8 ff.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine mündliche Abmachung weder eine schriftliche Baubewilligung noch eine schriftliche raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung ersetzen kann und daher nichts an der Tatsache ändert, dass der nicht gemäss Baubewil- ligung ausgeführte Ponystall formell rechtswidrig ist (angefochtener Ent- scheid E. 4). Ebenso wenig vermag eine vorbehaltlose Bauabnahme die feh- lende Baubewilligung zu ersetzen (BVR 2011 S. 200 E. 4.4.2). Es kann des- halb an dieser Stelle offenbleiben, wie es sich mit den behaupteten Abspra- chen oder mündlichen Zusicherungen verhält (weiterführend zum Vertrau- ensschutz hinten E. 7.4). 4.4Die BVD hat das Fehlen einer Baubewilligung zu Recht bejaht. Der an neuer Stelle wiederaufgebaute Ponystall ist demnach formell rechtswid- rig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 14 5. 5.1Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer solchen ausgeführt, ist der rechtmässige Zustand wiederherzustellen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Mit der Wiederherstellungsverfügung ist der be- troffenen Person in der Regel Frist zur Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung anzusetzen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 3), was hier geschehen ist (vorne Bst. A). Versäumt es die Bau- herrschaft, innert Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, so ist der Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich ver- wirkt (BVR 1992 S. 386 E. 4c). Allerdings ist selbst in Ermangelung eines nachträglichen Baugesuchs wenigstens summarisch zu prüfen, ob die im Streit liegende Baute oder Nutzung materiell rechtswidrig ist, sofern darüber nicht schon rechtskräftig entschieden worden ist. Denn es wäre im Allgemei- nen unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung (formelle Rechtswidrig- keit) beseitigen zu lassen (grundlegend BVR 2000 S. 416 E. 3a; jünger etwa VGE 2023/154 vom 7.4.2025 E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a mit weiteren Hinweisen). 5.2Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit im Wiederher- stellungsverfahren ist grundsätzlich das Recht massgebend, das im Zeit- punkt der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens galt. Späteres Recht ist dann anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist (BGer 1C_179/2013 vom 15.8.2013 E. 1.2; VGE 2016/239 vom 24.3.2017 E. 3). Späteres strengeres Recht ist anzuwenden, wenn die Bauherrschaft im Wissen um in Kraft tretendes strengeres Recht bewusst keine Baubewil- ligung eingeholt hat oder wenn das neue strengere Recht zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden ist (BGE 146 II 304 [BGer 1C_22/2019 und 1C_476/2019 vom 6.4.2020] nicht publ. E. 8.1, in URP 2020 S. 529; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14a). – Der Neubau des Ponystalls wurde in den Jahren 2003 und 2004 erstellt (vgl. Mitteilung der Bauvollendung vom 9.3.2004, Akten Gemeinde 4C) und ist grundsätzlich nach den damals geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Am 1. Mai 2014 ist die Änderung vom 22. März 2013 des RPG (AS 2014 905) sowie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 15 Änderung vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1; AS 2014 909) in Kraft getreten. Die neuen Art. 16a bis

und 24e RPG sowie Art. 34b und 42b RPV lassen die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone in einem weiteren Umfang zu als das bis am 30. April 2014 geltende Recht und sind für die Beschwerdeführerin günstiger (vgl. BGer 1C_144/2013 vom 29.9.2014 E. 2; Karine Markstein Schmidiger, Pferd und Raumplanung, in Blätter für Agrarrecht 2020, S. 179 ff., 183 ff., 189 ff.). Die umstrittenen baulichen Veränderungen sind daher nach diesen Bestim- mungen zu beurteilen, zumal diese, soweit hier von Interesse, von der am

  1. Januar 2026 in Kraft getretenen Revision des RPG (AS 2025 640) und der RPV (AS 2025 659) nicht betroffen sind. 5.3Nach Art. 16a bis RPG werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Ge- werbe im Sinn des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrund- lage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone ist demnach in erster Linie ein bestehender Betrieb, der die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB erfüllt. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind hingegen nicht zonenkonform (vgl. auch Art. 34b Abs. 6 i.V.m. Art. 34 Abs. 5 RPV). Für die hobbymässige Tierhaltung können bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt werden, wenn sie Bewohnerinnen oder Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tier- haltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Art. 24e Abs. 1 RPG). Die Vorschrift will verhindern, dass Ruinen für die hobbymäs- sige Tierhaltung umgenutzt werden. Abbruchreife Bauten fallen demnach als Umnutzungsobjekte ausser Betracht (Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats zur parlamentarischen Initiative «Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone» vom 24.4.2012, in BBl 2012 6589, 6597; BGer 1C_207/2015 vom 9.9.2015 E. 5; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24e N. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 16 5.4Die Vorinstanz hat die Bewilligungsfähigkeit des Ponystalls nach ei- ner summarischen Prüfung verneint: Die Beschwerdeführerin betreibe kein landwirtschaftliches Gewerbe in Sinn des BGBB, weshalb es sich beim Ponybetrieb um Freizeitlandwirtschaft handle. Diese sei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und bedürfe einer Ausnahmebewilligung. Der Ponybetrieb der Beschwerdeführerin erfülle aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG nicht und sei demnach materiell rechtswidrig (angefochtener Entscheid E. 5). 5.5Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der damalige Regierungsstatthalter habe mit Verfügung vom 29. Januar 2002 festgehalten, die für die Pferdehaltung notwendigen Bauten und Anlagen seien zonenkonform. Dies gelte noch immer. Er sei damals noch für den Entscheid über die Zonenkonformität zuständig gewesen und ihre Mutter habe sich auf seinen Entscheid verlassen dürfen. Hinzu komme, dass die Gemeinde den Ponystall in all den Jahren nie beanstandet habe, obwohl dieser von der Hauptstrasse aus ersichtlich sei. Auch aus diesem Grund habe sie davon ausgehen dürfen, der Ponystall sei rechtmässig (Beschwerde S. 13 ff.). 5.6Die Vorinstanz hat mit Verweis auf den Fachbericht des LANAT vom 13. Dezember 2013 und die Stellungnahmen des AGR vom 13. Januar 2014 sowie vom 22. Dezember 2023 (letztere eingereicht im vorinstanzlichen Ver- fahren) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und auch ihr Vater kein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB betreiben oder in der Vergan- genheit betrieben haben und dass der Ponystall daher nicht nach Art. 16a bis

RPG als zonenkonform bewilligt werden könne (angefochtener Entscheid E. 5d; Akten Gemeinde 4B4 pag. 46 ff., 49 ff.; Akten BVD 4A pag. 21 ff.). – Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftli- chen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirt- schaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie lan- desüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist (Art. 7 Abs. 1 BGBB). Das LANAT hat im Fachbericht vom 13. Dezember 2013 fest- gehalten, dass zur Haltung von 13 Ponys und zur Bewirtschaftung der land- wirtschaftlichen Nutzfläche 0,153 SAK nötig sind (Akten Gemeinde 4B4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 17 pag. 49 f.). Im Jahr 2015 hat es einen Bewirtschaftungsaufwand von 0,194 SAK errechnet. Gemäss den Angaben des AGR im vorinstanzlichen Ver- fahren wird das Grundstück Nr. 1________ nicht (mehr) vom Vater der Be- schwerdeführerin bewirtschaftet und benötigen die mit der Haltung von zehn Ponys zusammenhängenden Tätigkeiten 0,111 SAK (Akten BVD pag. 21 ff., 24). Die Beschwerdeführerin bestreitet die mit diesen Feststellungen über- einstimmenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht (Be- schwerde S. 13 ff.). Der in Art. 7 BGBB und in Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG; BSG 215.124.1) festgelegte Wert, der erfüllt sein muss, damit von einem landwirtschaftlichen Gewerbe ausgegangen werden kann, wird bei weitem nicht erreicht. Es liegt demnach kein landwirtschaftliches Gewerbe vor. Der Ponystall der Beschwerdeführerin kann daher in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform bewilligt werden. Die Verfügung des damaligen Re- gierungsstatthalters vom 29. Januar 2002 vermag daran nichts zu ändern: Ihrem Wortlaut ist – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – eindeutig zu entnehmen, dass sie sich nur auf das dem Regierungsstatthal- ter bekannte und von der Gemeinde am 30. Juli 2002 bewilligte Baugesuch betreffend die Sanierung der bestehenden Scheune und die in diesem Zu- sammenhang beantragten weiteren Bauten bezog. Es können daraus keine verbindlichen Aussagen über die Zonenkonformität des dem Regierungs- statthalter nicht bekannten und erst später ohne Bewilligung ausgeführten Ponystalls abgeleitet werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b). 5.7Es bleibt damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG erfüllt sind: Der Ab- bruch und Wiederaufbau einer zerfallenen Scheune für die hobbymässige Tierhaltung ist nach Art. 24e RPG ausgeschlossen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin war die ursprüngliche Scheune komplett verfault und voller Würmer, weshalb sich ihre Eltern gezwungen gesehen hätten, die alte Scheune abzubrechen und anschliessend wieder neu aufzubauen (Be- schwerde S. 6, 17). Die Scheune war damit in ihrer Substanz eindeutig nicht mehr erhalten und ein Wiederaufbau nicht bewilligungsfähig. Ebenso wenig liegt ein Bewilligungstatbestand nach den Art. 24 bis 24d RPG vor; eine Aus- nahmebewilligung kann daher nicht erteilt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 18 5.8Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass der ohne Bewilligung ausgeführte Abbruch und Wiederaufbau des Ponystalls nicht bewilligungs- fähig und damit materiell rechtswidrig ist. 6. 6.1Kann eine formell rechtswidrige Baute auch nicht nachträglich bewil- ligt werden, so ist darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden muss (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse lie- gen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verlet- zen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die verantwort- liche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei einer Bauherr- schaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeu- tend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b). 6.2Mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete die Gemeinde – soweit hier noch von Interesse – an, dass der dreiseitig ge- schlossene Schopf am östlichen Parzellenrand, der Ponystall sowie der Un- terstand beim Reitplatz an der B.________ zurückgebaut werden müssen (Dispositiv-Ziff. 1 Alinea 1-3, Akten Gemeinde 4B2 pag. 3; zum Schopf am östlichen Parzellenrand und zum Unterstand beim Reitplatz hinten E. 8). Die Vorinstanz hat diese Anordnung bestätigt (angefochtener Entscheid Dispositiv- Ziff. 2). Sie begründete dies damit, dass formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden können, grundsätzlich zu beseitigen seien. Auf den Vertrauensschutz könne sich nur eine Bauherrschaft berufen, die bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt habe annehmen dürfen, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt. Dabei dürfe vorausgesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 19 werden, dass die grundsätzliche Baubewilligungspflicht von Bauten allge- mein bekannt sei. Der Entscheid des damaligen Regierungsstatthalters vom 29. Januar 2002 beziehe sich ausschliesslich auf ein konkretes Bauvorha- ben und stelle von vornherein keine vertrauensbegründende Zusicherung dafür dar, dass alle nachfolgend erstellten Bauten und Anlagen ebenfalls zo- nenkonform seien und ohne Bewilligung erstellt werden könnten. Zudem ge- linge der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass der Abbruch und Wiederaufbau der Scheune bewilligt worden seien. Es treffe zwar zu, dass die Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten nur partiell nachgekommen sei; Untätigkeit könne ihr allerdings nicht vorgeworfen werden, habe sie doch mehrmals interveniert. Ein vorläufiges Dulden rechtswidriger Bauten berech- tige nicht zur Annahme, das Bauen und Nutzen sei rechtmässig. Ein blosses Zuwarten der Behörde schaffe in der Regel noch kein genügendes an- spruchsbegründendes Vertrauen und hindere sie nicht am späteren Ein- schreiten. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern vom Zuwarten der Behörden profitiert hätten und die widerrechtlich erstellten Bauten und Anlagen längere Zeit hätten nutzen können. Die Beschwerde- führerin, die sich das Wissen ihrer Eltern anrechnen lassen müsse, gelte nicht als gutgläubig. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei erheblich, da die rechtswidrigen Bauten und An- lagen das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzonen verletzen würden und sich der Unterstand beim Reitplatz darüber hinaus auch im Naturschutzgebiet «...» befinde, wo das Errichten von Bauten, Werken und Anlagen aller Art untersagt sei. Das öffentliche In- teresse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiege die Interessen der Beschwerdeführerin. Die angeordneten Rückbaumass- nahmen seien zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet, erforderlich und der Beschwerdeführerin auch zumutbar und damit verhält- nismässig (angefochtener Entscheid E. 6b und 6c). 6.3Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in erster Linie vor, dass be- treffend den Ponystall bei der Gemeinde ein Baugesuch hängig sei, weshalb die Wiederherstellung dieser Baute gar nicht angeordnet werden könne. Aus diesem Grund sei denn auch kein nachträgliches Baugesuch für diese Baute eingereicht worden (Beschwerde S. 17). Ausserdem habe ihre Mutter die Parzelle seinerzeit nur aufgrund der Zusicherung des Regierungsstatthal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 20 ters, dass Bauten für die Pferdehaltung zonenkonform seien, erworben. Der Abbruch der Scheune und der um einige Meter verschobene Wiederaufbau des Ponystalls seien sodann in Absprache mit dem damaligen Bauverwalter, dem damaligen Regierungsstatthalter, einem Vertreter der BKW Energie AG sowie dem Nachbarn erfolgt und von der Gemeinde weder bei der Bauab- nahme noch in den folgenden Jahren beanstandet worden (Beschwerde S. 6 ff.). Die Gemeinde habe aus diesem Grund in der ursprünglichen Wie- derherstellungsverfügung vom 20. Juli 2021 den Ponystall auch gar nicht be- anstandet, sondern nur den Rückbau des nicht bewilligten Lagerschopfs am östlichen Parzellenrand verfügt und mit der Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 lediglich den Rückbau der ohne Baubewilligung er- stellten Anbauten, wie die Dachverlängerung und die Pferdeboxen, verlangt. Erst die BVD habe den Ponystall in seiner Gesamtheit als rechtswidrig er- achtet. Der bestehende Ponystall entspreche – abgesehen von der mündlich vereinbarten Verschiebung um einige Meter – weitgehend der ursprüngli- chen Scheune. Die Abweichungen von der erteilten Baubewilligung seien unbedeutend und ein Rückbau daher unverhältnismässig (Beschwerde S. 9 f., 17). Sofern der gesamte Ponystall zurückgebaut werden müsste, würden die bewilligten zusätzlichen An- und Nebenbauten wie der umzäunte Reitplatz, der Jauchekasten, der Stallanbau und das WC unbrauchbar, da diese mit dem Ponystall in einem baulichen und funktionalen Zusammen- hang stehen und ohne diesen nicht mehr sinnvoll seien (Beschwerde S. 12). Die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsanordnung hinsichtlich des Un- terstands beim Reitplatz und des Schopfs am östlichen Parzellenrand be- streitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie beanstandet insoweit jedoch sinn- gemäss die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsfrist (Beschwerde S. 19; vgl. vorne E. 1.2.2). 6.4Es trifft zu, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wird, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, die Wiederherstellung könne nicht verfügt werden, weil betreffend den Ponystall ein Baugesuch bei der Gemeinde hängig sei, übersieht sie, dass Gegenstand des Baugesuchs lediglich verschiedene Anbauten an den Ponystall bilden (u.a. die Vergrös- serung der Ponyboxen und des Futterlagerraums sowie der Neubau eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 21 Holzschopfs), nicht aber der bereits bestehende Ponystall an sich (vorne E. 2). Betreffend den Ponystall hat die Beschwerdeführerin zudem auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verzichtet, so dass die Wie- derherstellungsverfügung nicht aufgeschoben worden ist. 7. 7.1Die Beschwerdeführerin beruft sich im Zusammenhang mit der Wie- derherstellung des Ponystalls gleich in mehrfacher Hinsicht auf den Vertrau- ensschutz. Einerseits bringt sie vor, der damalige Regierungsstatthalter habe ihren Eltern bereits vor dem Erwerb der Parzelle mündlich zugesichert, dass der Betrieb eines Ponyhofs auf der Parzelle zulässig sei (Beschwerde S. 5 ff.; hinten E. 7.3). Andererseits sei die Verschiebung des wiederaufge- bauten Ponystalls um einen Meter südwärts und um zwei Meter westwärts in Absprache mit den zuständigen Behörden erfolgt. Zudem habe die Ge- meinde den Ponystall in all den Jahren nie beanstandet und die angebliche Rechtswidrigkeit damit über Jahre hingenommen (Beschwerde S. 6 ff.,13 ff.; hinten E. 7.4 f.). 7.2Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV) verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffen- den Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Vertrau- ensbetätigung voraus: In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend ma- chen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwä- gung im Einzelfall vorbehalten (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1, 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 627, 660, und 664 f.; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 22 N. 486). Die Untätigkeit einer Behörde kann insbesondere bei rechtswidrigen Bauten nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit bewusst hingenommen und während sehr langer Zeit auf ein Einschreiten verzichtet hat, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war. So hindert das vorübergehende Dul- den eines rechtswidrigen Zustands die Behörde grundsätzlich nicht am späteren Einschreiten (BGE 136 II 359 E. 7.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.2 f.; VGE 2019/120 vom 28.5.2020 E. 6.5 [bestätigt durch BGer 1C_381/2020 vom 27.7.2021]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a/cc mit Hinwei- sen; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in ZBl 2002 S. 281 ff., 301 f.). 7.3Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der damalige Regie- rungsstatthalter habe mit der Verfügung über die Zonenkonformität vom 29. Januar 2002 eine Vertrauensgrundlage geschaffen, ohne die sich ihre Eltern gar nicht zum Kauf der beiden Parzellen entschlossen und die ent- sprechenden Bauten nicht erstellt hätten (Beschwerde S. 5 ff.), ist ihr entge- genzuhalten, dass die Verfügung des Regierungsstatthalters erst nach dem Erwerb der Parzellen durch die Eltern der Beschwerdeführerin ergangen ist und damit von vornherein keine Vertrauensbasis für den Kauf gewesen sein konnte (vgl. Verfügung vom 29.1.2002, Akten Gemeinde 4C). Dass der Re- gierungsstatthalter vor Erlass der Verfügung eine mündliche Zusicherung in Bezug auf die Zulässigkeit von Neubauten zur Pferdehaltung abgegeben ha- ben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen. Selbst wenn eine solche Auskunft vor dem Kauf tatsächlich erfolgt sein sollte, könnte die Be- schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Eine behördliche Auskunft ist nur dann geeignet, eine die Behörden bindende Vertrauens- grundlage zu schaffen, wenn sie sich auf einen hinreichend bestimmten Sachverhalt bezieht (vorne E. 7.2). Einer Auskunft des Regierungsstatthal- ters, die sich in allgemeiner Weise auf die Zonenkonformität der Pferdehal- tung in der Landwirtschaftszone bezieht, fehlt es am Bezug zu einem hinrei- chend konkreten Sachverhalt. Im Übrigen scheidet die Verfügung vom 29. Januar 2002 auch deshalb als Vertrauensgrundlage für den Abbruch der Scheune und den Wiederaufbau als Ponystall aus, weil sie sich erkennbar nur auf die Zonenkonformität der Sanierung und des Umbaus der ursprüng-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 23 lichen Scheune bezog, was sich auch aus der Anweisung an die Baubewilli- gungsbehörde ergibt, die Verfügung zusammen mit der Baubewilligung zu eröffnen. 7.4Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Behörden hätten dem Wiederaufbau des Ponystalls am neuen Ort zugestimmt und damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen (Beschwerde S. 6). Hinzu komme, dass die Behörden den Ponystall in all den Jahren nie beanstandet hätten und auch damit den Eindruck erweckten, er sei rechtmässig (Beschwerde S. 15 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, eine solche Vereinbarung sei nicht aktenkundig und ein vorläufiges Dulden rechtswidriger Bauten berechtige nicht zur An- nahme, das Bauen oder Nutzen sei rechtmässig. Ein blosses Zuwarten der Behörden schaffe in der Regel noch kein genügendes Vertrauen und hindere sie nicht am späteren Einschreiten (angefochtener Entscheid E. 4b, 6b). 7.4.1 Auf dem Deckblatt des Dossiers zum Baugesuch vom 11. Januar 2001, das sich in den amtlichen Akten der Gemeinde befindet (Akten Ge- meinde 4C), ist handschriftlich eingetragen, dass am 11. August 2003 eine Begehung stattgefunden hat: «BEG. 11.8.03 Lo.». Zudem findet sich im Dos- sier der am 30. Juli 2002 bewilligte Situationsplan (gestempelt am 29.7.2002), auf dem die von der Beschwerdeführerin erwähnte Verschie- bung der Scheune eingezeichnet und farblich markiert sowie mit folgendem handschriftlichen Vermerk versehen ist: «Bespr. vom 11.8.03; Geb. wird um 1m südwärts + 2m westwärts verschoben.». Visuell stimmt die Handschrift auf dem Situationsplan mit derjenigen auf dem Deckblatt der Baugesuchs- akten überein, so dass der Schluss naheliegt, dass beide Vermerke von der- selben Person bei der Bauverwaltung (angesichts des Kürzels «...» wohl vom damaligen Bauverwalter ...) vorgenommen wurden. Es ist daher entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz aktenkundig, dass am 11. August 2003 eine Besprechung vor Ort stattgefunden hat, zumindest in Anwesenheit des Vaters der Beschwerdeführerin und des Bauverwalters. Zur Teilnahme weiterer Personen lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, an dieser Besprechung sei auf Verlangen des Nachbarn vom Bauverwalter der neue Standort für den wiederaufzubauen- den Ponystall bestimmt worden, wird von der Gemeinde nicht bestritten und erscheint angesichts der in der Handschrift des damaligen Bauverwalters an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 24 gebrachten Einzeichnungen und Einschreibungen auf dem Situationsplan der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 als glaubhaft und plausibel. Aus der handschriftlichen Bemerkung «Geb. wird um 1 m südwärts + 2 m westwärts verschoben» ist zu schliessen, dass mit der Verschiebung auch der Wieder- aufbau des Ponystalls gemeint war. Es erübrigt sich unter diesen Umstän- den, die seinerzeit beteiligten Personen hierzu zu befragen. Der Beweisan- trag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 7.4.2 Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern als Rechtsvorgängerin und Rechtsvorgänger, deren Wissen(müssen) der Beschwerdeführerin anzu- rechnen ist (BGE 132 II 21 E. 6.2.2; BVR 2013 S. 85 E. 6.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. b), war die Baubewilligungspflicht bekannt, reichten sie doch für den Umbau und die Sanierung der Scheune ein Baugesuch ein. Zudem darf die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschafts- zone (BGer 1C_578/2019 vom 25.5.2020 E. 6.1, 1C_272/2019 vom 28.1.2020 E. 5.1). Aus der Baubewilligung vom 30. Juli 2002 geht mit hinrei- chender Klarheit hervor, dass hinsichtlich der bestehenden Scheune nur de- ren Sanierung sowie ein neuer Anbau bewilligt wurde. Den Eltern der Be- schwerdeführerin musste deshalb bewusst sein, dass der von der Baubewil- ligung abweichende Abbruch der Scheune und Wiederaufbau als Ponystall nicht bewilligt war und sie dafür eine neue Baubewilligung hätten einholen müssen. Zudem wussten sie (oder mussten wissen), dass eine Besprechung vor Ort ein ordentliches Baubewilligungsverfahren nicht ersetzt und dass eine Baubewilligung nicht mündlich «vor Ort» erteilt werden konnte (vorne E. 4.3). Auch im öffentlichen Recht gilt, dass sich nicht auf den guten Glau- ben berufen kann, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (BVR 2013 S. 85 E. 6.2). Die Eltern der Beschwerdeführerin durften daher nicht in gutem Glauben an- nehmen, die Besprechung vor Ort ersetze eine Baubewilligung und sie seien zur Bauausführung ermächtigt, gleich wie eine Bauherrschaft, der eine Bau- bewilligung erteilt wurde. 7.4.3 Auch wenn der Wiederaufbau des Ponystalls von den zuständigen Behörden nicht förmlich bewilligt wurde, hat die für die Baupolizei zuständige Gemeinde (Art. 45 Abs. 1 BauG), die von Anfang an um den wieder aufge-

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bauten Ponystall wusste, nie zu verstehen gegeben, der Ponystall werde

nicht toleriert. Der (damalige) Bauverwalter stimmte an der Besprechung

vom 11. August 2003 einer Verschiebung (und damit dem Wiederaufbau) zu

und zeichnete den neuen Standort des Gebäudes im Situationsplan ein. Der

Neubau wurde auch später nicht beanstandet, weder bei der Baukontrolle

noch als der Vater der Beschwerdeführerin der Gemeinde im März 2004

neue «Ausführungspläne» und Fotos des ohne Bewilligung wiederaufgebau-

ten Ponystalls zugestellt hatte. Ebenso wenig wurde der Neubau themati-

siert, als in den folgenden Jahren andere ohne Baubewilligung ausgeführte

Bauarbeiten auf der Parzelle beanstandet wurden, obwohl die kommunalen

Behörden wussten, dass der Ponystall ohne Baubewilligung erstellt worden

war. Erst mit Wiederherstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde die

Beschwerdeführerin (auch) zum Rückbau des Ponystalls verpflichtet.

7.4.4 Das Dulden von unbewilligten Bauarbeiten und des daraus resultie-

renden baurechtswidrigen Zustands durch die zuständigen Baupolizeibehör-

den kann geeignet sein, einen Vertrauenstatbestand zu begründen

(BGE 136 II 359 E. 7.1; BGer 1P.768/2000 vom 19.9.2001, in ZBl 2002

  1. 188 ff. E. 4c; BVR 2020 S. 255 E. 4.1; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O,
  2. 301 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 651 ff.). Dies muss umso mehr

gelten, wenn die für die Baupolizei zuständige kommunale Behörde – wie

hier – bereits vor Baubeginn mit ihrem Verhalten signalisiert, der künftige

baurechtswidrige Zustand werde geduldet. – Da die Eltern der Beschwerde-

führerin im Zeitpunkt der Erstellung des Ponystalls um die erforderliche und

fehlende Baubewilligung wussten, durften sie – und darf die Beschwerdefüh-

rerin – aus dem Dulden der Behörden nicht auf die formelle Rechtmässigkeit

des Ponystalls schliessen; hierzu fehlte den Eltern der Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt der Erstellung des Ponystalls der nötige gute Glauben (vorne

E. 7.4.2). Insoweit liegt keine Vertrauensgrundlage vor. Hinzu kommt, dass

nicht der gute Glaube an sich geschützt ist, sondern die gestützt auf ihn

getätigten Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer-

den können (BGE 151 II 364 E. 5.1.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1, 2013 S. 85

E. 6.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N. 659; Beatrice Weber-Dürler, a.a.O., S. 290). Als die Eltern der Beschwer-

deführerin zu Beginn der Bauarbeiten über die Mittel für den Wiederaufbau

disponierten bzw. die entsprechenden Investitionen tätigten, taten sie dies in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 26 Kenntnis der fehlenden Baubewilligung und deshalb nicht gutgläubig. Frag- lich ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin (und vor ihr ihre Eltern) aus dem Verhalten der Gemeindebehörden (namentlich Teilnahme an der Bespre- chung vom 11.8.2003, Einzeichnen des neuen Standorts auf den Plänen, keine Intervention während des Bauvorgangs, «Bauabnahme» des Pony- stalls nach Fertigstellung, jahrelanges Dulden des Ponystalls) nach Treu und Glauben folgern durften, dass die Gemeinde den ohne Bewilligung erstellten und daher rechtswidrigen Ponystall dauerhaft dulden würde. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage offenbleiben. 7.5Selbst wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung berechtigt, kann die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes nur unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten. Der Vertrauensschutz stellt nicht ein schematisch anzuwendendes, starres Prinzip dar, sondern verlangt ein sorgfältiges Abwägen der betroffenen Interessen unter Berück- sichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Überwiegen die Interessen an der richtigen Rechtsanwendung, wird der gute Glaube nicht geschützt (BVR 2003 S. 97 E. 3b, 2000 S. 268 E. 3b/aa; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). 7.5.1 Der Ponystall steht ausserhalb der Bauzone. Hier besteht mit Blick auf das in der Raumplanung fundamentale und Verfassungsrang beanspru- chende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Be- stimmungen. Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht zurückgebaut, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Trennungsgrundsatz in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Illegale Bauten ausserhalb der Bauzonen sind daher grundsätzlich zu besei- tigen, selbst wenn sie schon längere Zeit bestehen (BGE 147 II 309 E. 5.5, 136 II 359 E. 6; BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018, in ZBl 2018 S. 606 E. 5.1; BVR 2025 S. 94 E. 4.2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a). 7.5.2 Das (gewichtige) öffentliche Interesse an der Beseitigung des formell und materiell rechtswidrigen Ponystalls entstand mit dessen Erstellung und besteht seither unvermindert fort. Es ist durch den Zeitablauf nicht geringer geworden (BGE 147 II 309 E. 5.5). Selbst wenn der Beschwerdeführerin und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 27 ihren Eltern ein Vertrauensschutzinteresse zugestanden würde (vorne E. 7.4.4), hätte dieses im Laufe der Zeit an Gewicht verloren. Zum einen ha- ben die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger den Ponystall jahre- lang nutzen und während dieser Zeit die getätigten Investitionen zumindest teilweise amortisieren können (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 6b). Zum andern kann der Ponystall bereits seit einiger Zeit nicht mehr bestim- mungsgemäss genutzt werden, da er den Tierschutzvorschriften nicht mehr entspricht, was die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde S. 20). Un- ter diesen Umständen vermöchte ein allfälliges privates Vertrauensschutzin- teresse am (weiteren) Bestand das Ponystalls das öffentliche Interesse an dessen Beseitigung nicht (mehr) zu überwiegen. 7.6Dem Rückbau stehen nach dem Gesagten keine Aspekte des Ver- trauensschutzes entgegen. Mit der Vorinstanz ist der Rückbau sodann als verhältnismässig zu bezeichnen: Er ist sowohl geeignet als auch erforderlich, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Mittel sind nicht er- sichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge- macht. Der Rückbau kann der Beschwerdeführerin auch zugemutet werden, umso mehr, als der vom Rückbau betroffenen Ponystall aus Gründen des Tierschutzes ohnehin nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann. 7.7Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Wieder- herstellungsanordnung der Gemeinde zu Recht bestätigt hat. Der Ponystall ist zurückzubauen. 8. 8.1Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfah- rens abgelaufen (vgl. vorne Bst. B). Es ist daher praxisgemäss eine neue Frist anzusetzen (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG; vgl. etwa VGE 2024/377 vom 22.9.2025 E. 8.2, 2024/47 vom 27.2.2025 E. 5.4). Im Zusammenhang mit der Wiederherstellungsfrist beantragt die Beschwerdeführerin, diese sei bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 28 zum Entscheid über das bei der Gemeinde hängige Baugesuch «aufzuschie- ben» (vgl. Beschwerde S. 2; vorne E. 1.2.2). 8.2Die Frist zur Wiederherstellung muss verhältnismässig sein. Sie soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Mass- nahme notwendige Zeit einräumen und deutlich machen, ab wann sie mit der Vollstreckung durch die Behörde zu rechnen hat. Es handelt sich um eine Erfüllungsfrist. Die Frist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann. Die Behörde hat bei der Bemessung der Frist auch denjenigen Werten Rech- nung zu tragen, die gefährdet sind, wenn die Sachverfügung unvollstreckt bleibt. Rechtliche Interessen der pflichtigen Person sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern sich dies auf Grund einer Rechtsgüterabwägung ver- antworten lässt (BVR 2001 S. 207 E. 3d mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a und N. 13 Bst. a). 8.3Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem dreiseitig geschlossenen Schopf am östlichen Parzellenrand und dem Unterstand beim Reitplatz an der B.________ mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerde an die BVD (Akten BVD pag. 1 ff.) vor, sie sei bereit, diese Bau- ten zurückzubauen (Beschwerde S. 19). Mit ihrem nach wie vor bei der Ge- meinde hängigen Baugesuch habe sie insbesondere auch um Erteilung ei- ner Baubewilligung für die Vergrösserung des Futterraums und den Neubau eines Holzlagers beim Ponystall ersucht. Würde ihr die nachgesuchte Bewil- ligung erteilt und könnten diese Bauten in der Folge errichtet werden, benötige sie den provisorisch erstellten Schopf und den Unterstand beim Reitplatz nicht mehr. Bis der Ersatz beim Ponystall erstellt sei, würden diese Bauten aber zur Lagerung von Futter und Holz dringend benötigt. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei bis zum Entscheid über das hängige Baugesuch «aufzuschieben» (Beschwerde an BVD, Akten BVD pag. 7 ff.). 8.4Der Ponystall mit südseitigem Schleppdachanbau und Heudiele im OG ist zurückzubauen (vorne E. 7.7). Angesichts dessen wird die Pferdehal- tung im bisherigen Ponystall auf der Parzelle Nr. 1________ nicht mehr mög- lich sein. Damit entfällt die Notwendigkeit, das Futter für die Tiere in unmit- telbarer Nähe zu lagern und auch die von der Beschwerdeführerin vorge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 29 brachte Notwendigkeit des Schopfs am östlichen Parzellenrand, der ihr der- zeit als Lagerort für das Futter dient. Es liegt damit kein dringender Bedarf für den Schopf vor, der eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist recht- fertigen könnte. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Verpflichtung zum Rückbau des Ponystalls am hängigen Baugesuch in Bezug auf die Vergrösserung des Futterraums überhaupt fest- halten wird, zumal sie zu den übrigen Anbauten ausführt, diese stünden in einem Zusammenhang mit dem Stall und würden ohne diesen keinen Sinn ergeben (Beschwerde S. 12). Inwiefern der Beschwerdeführerin sodann durch die Wiederherstellung des Unterstands beim Reitplatz an der B.________ ein Nachteil erwächst, der einen Aufschub der Wiederherstel- lung bis zum Entscheid über das Baugesuch erforderlich macht, ist nicht er- sichtlich. 8.5Ihren Antrag, es sei die Wiederherstellungsfrist in Bezug auf den Rückbau des Ponystalls «aufzuschieben», begründet die Beschwerdeführe- rin nicht weiter. Der Ponystall für sich allein bildet nicht Gegenstand des hän- gigen Baugesuchs (vorne E. 6.4) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Entscheid auf den Ponystall auszuwirken vermöchte. Die Be- schwerdeführerin vermag damit keine Interessen geltend zu machen, die eine Verlängerung der Wiederherstellungsfrist bis zum Entscheid über das hängige Baugesuch rechtfertigen würden. 8.6Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Wiederherstellungsfrist bis zum Entscheid über das hängige Baugesuch «aufzuschieben» bzw. zu ver- längern, ist daher abzuweisen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist von sechs Monaten (angefochtener Entscheid E. 6e; vorne Bst. B) wird als aus- reichend und angemessen erachtet; derselbe Zeitraum ist daher auch der neuen Frist zugrunde zu legen. 9. 9.1Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 30 9.2Bei diesem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird auf den 31. Juli 2026 festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegnerin
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Bundesamt für Raumentwicklung und mitzuteilen:
  • Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
  • Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.01.2026, Nr. 100.2024.166U, Seite 31 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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BauG

  • Art. 45 BauG
  • Art. 46 BauG

BewD

  • Art. 47 BewD

BGBB

BV

i.V.m

  • Art. 34b i.V.m
  • Art. 72 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KV

RPG

RPV

VRPG

  • Art. 21 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 52 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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