100.2024.151U DAM/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. September 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Spiess A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2024; 2023.SIDGS.269)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1974) ist chinesische Staatsangehörige. Sie heiratete am 25. September 2019 in China den aus Vietnam stammenden Schweizerbür- ger B.________ (Jg. 1951). Am 9. Juni 2022 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilli- gung. Die Ehe wurde am 24. Mai 2023 geschieden. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Dagegen erhob A.________ am 24. März 2023 Beschwerde bei der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 25. April 2024 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist auf den 25. Juni 2024. C. Hiergegen führt A.________ mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Verwaltungsge- richtsbeschwerde. In der Sache beantragt sie, der Entscheid der SID sei auf- zuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SID bean- tragt mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer bis am 8. Juni 2023 be- fristeten Aufenthaltsbewilligung, welche das ABEV am 21. Februar 2023 wi- derrufen hat. Da die Gültigkeitsdauer der Bewilligung bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens abgelaufen ist, geht es nicht mehr um den Wi- derruf einer bestehenden Bewilligung, sondern um deren Verlängerung oder allenfalls um eine neue Bewilligung (angefochtener Entscheid E. 3.1). Für die materielle Beurteilung macht dies insofern keinen Unterschied, als zur Hauptsache die ausländerrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehegemein- schaft im Streit liegen. 2.2Ausländische Ehegattinnen von Schweizern haben Anspruch auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Vorinstanz stellt in Frage, ob sich dieser Bewilligungsanspruch im vorliegenden Fall überhaupt verwirklicht hat, da das Ehepaar in der Schweiz (und auch im Ausland) nie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 4 zusammengelebt hat (vgl. auch Beschwerde S. 5: «rein virtuell geführte Fernbeziehung»). Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG seien nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Erwägungen (Beschwerde S. 2 f.). Gleichzeitig räumt sie ein, mit dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung sei ihr zwar die Einreise ermöglicht worden; die «effektive Begründung der angestrebten Familiengemeinschaft» sei auf- grund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse ihres Exmanns jedoch ausgeblieben (Beschwerde S. 5). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf den Prozessausgang wie bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren letztlich offenbleiben (angefochtener Entscheid E. 3.3 und 4.1). 2.3Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG besteht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumu- lativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_994/2022 vom 22.6.2023 E. 5). Für die Be- rechnung der Ehedauer ist nur auf die in der Schweiz gelebte Ehegemein- schaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1). Die Be- schwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf diese Regelung, liegt die an- rechenbare Dauer der Ehegemeinschaft doch deutlich unter drei Jahren (Einreise: 9.6.2022, Scheidung: 24.5.2023; vorne Bst. A); das ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten (angefochtener Entscheid E. 3.3; Be- schwerde S. 2). Die Beschwerdeführerin rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 3. 3.1Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 5 die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An- spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und fami- liäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1). 3.2Die SID hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei im Juni 2022 im Alter von knapp 48 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie habe vorher ihr gan- zes bisheriges Leben in China verbracht und halte sich erst seit kurzer Zeit hier auf. Auch in der Schweiz bewege sie sich im Wesentlichen in ihrem an- gestammten Kulturkreis. Das gelte namentlich auch im beruflichen Zusam- menhang, betreue sie doch seit Mitte Januar 2023 im Hotel ihrer Nichte hauptsächlich chinesische Gäste. In sozialer Hinsicht sei sie in der Schweiz schon mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht integriert. Es sei ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, in China an frühere Kontakte anzu- knüpfen oder sich dort allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Ein nachehelicher Härtefall sei demnach zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 4.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 6 3.3Diese überzeugende Würdigung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden vor Verwaltungsgericht, die sich im Wesentlichen mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren decken, nicht in Frage zu stel- len. Sie bestreitet die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht sub- stanziiert, dass sie sich in der Schweiz in ihrem Kulturkreis bewegt, auch wenn sich einige Bekanntschaften mit Einheimischen ergeben haben (Be- schwerde S. 4 f.). Wohl trifft zu, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet sein kann, wenn geschiedene Frauen in ein patriar- chalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen (vgl. BGE 138 I 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2; BGer 2C_777/2018 vom 8.4.2019 E. 3.1 [SJZ 2019 S. 364]). Auch ist bekannt, dass Frauen in der Volksrepublik China abwertend als «Sheng nu» («leftover women», übrig ge- bliebene Frauen) bezeichnet werden, wenn sie in der zweiten Hälfte ihrer Zwanziger noch unverheiratet bzw. alleinstehend sind. Daraus können sich durchaus familiäre und gesellschaftliche Drucksituationen ergeben (vgl. Be- schwerde S. 3 f.). Das gilt jedoch nicht allgemein. So dürfte etwa die Herkunft eine Rolle spielen (Stadt- oder Landbevölkerung) sowie die Prägungen in der Familie (modern oder traditionell). Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, weshalb sie neben zahlreichen anderen Frauen mit dem gleichen Schicksal einer systematischen Diskriminierung ausgesetzt sein soll. Weiter mag zutreffen, dass sie mit der Einreise in die Schweiz ihre (wenigen) freund- schaftlichen und familiären Beziehungen zur Heimat «aufgekündigt» hat und in der Schweiz über enge Bezugspersonen verfügt (insb. die Nichte mit de- ren Familie; Beschwerde S. 4 f.). Sie begründet aber nicht näher, weshalb sie die Kontakte in China bei einer Rückkehr nicht wiederaufnehmen und allenfalls intensivieren kann; auch der Aufbau neuer Beziehungen ist keines- wegs ausgeschlossen. In beruflicher Hinsicht kann die Beschwerdeführerin in China als gesunde und gut ausgebildete Frau arbeiten, auch wenn sich die wirtschaftliche Situation dort zugespitzt hat und die Arbeitslosenquote ge- stiegen ist (Beschwerde S. 4). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist, genügt praxisgemäss nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu bejahen (vgl. BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014] nicht publ. E. 4.1). Der Beschwerdeführerin hilft daher auch der Hinweis nicht, sie sei für ihre Arbeitgeberin eine wichtige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 7 und qualifizierte Arbeitskraft, und im Hotelbetrieb ihrer Nichte verfüge sie über eine gesicherte berufliche Zukunft (Beschwerde S. 4 f.). 3.4Nach dem Erwogenen stellen die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint. 4. 4.1Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; Beschwerde S. 5 f.). Im Vordergrund steht hier das Familienleben. Unter dem Gesichtswinkel des Privatlebens erreicht die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz den Richtwert von zehn Jahren nicht, nach dem es für die Beendigung eines be- willigten Aufenthalts besonderer Gründe bedarf; ebenso wenig ist die Inte- gration derart ausgeprägt, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens bereits im heutigen Zeitpunkt betroffen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 144 I 266 E. 3.9; Rechtsprechung bestätigt durch BGE 149 I 66 E. 4.3; BVR 2022 S. 19 E. 7.2, 2019 S. 314 E. 5.2.2). 4.2Was das Recht auf Achtung des Familienlebens angeht, hat die Vor- instanz die Rechtsprechung korrekt wiedergegeben und angewendet (ange- fochtener Entscheid E. 4.4). Die Nichte der Beschwerdeführerin mit deren Angehörigen ist nicht Teil der Kernfamilie, welche in erster Linie durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt ist (Eheleute mit ihren min- derjährigen Kindern). Ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts wäre daher nur dann in Betracht zu ziehen, wenn zwischen den betreffenden Personen und der Beschwerdeführerin ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1). Ein solches ist hier nicht ersichtlich. Der Einwand, dass es sich bei den hier lebenden Angehörigen um den «grössten und wich- tigsten Teil» der Verwandtschaft handle, der den «sozialen Rückhalt» der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 8 Beschwerdeführerin bilde (Beschwerde S. 6), begründet jedenfalls noch keine Abhängigkeit im geforderten Ausmass. 4.3Soweit die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch aus der «gefestigten Beziehung» mit einem neuen Partner ableiten will (Beschwerde S. 6), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht rechtlich begründete fa- miliäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, welche sich namentlich durch Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder regelmässige Kontakte bzw. Übernahme von Verantwortung für eine andere Person cha- rakterisiert (BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsan- spruch ergeben kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevor- stehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabi- lität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partnerin und der Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bin- dung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Über- nahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_246/2022 vom 31.1.2023 E. 5.1, 2C_260/2022 vom 23.8.2022 E. 1.4.1, 2C_880/2017 vom 3.5.2018 E. 3 mit Rekapitulation der Praxis zum an- spruchsbegründenden Konkubinat; VGE 2022/55 vom 22.11.2022 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_10/2023 vom 31.5.2023]). Nach diesen Kriterien ist ein Bewilligungsanspruch hier zu verneinen, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Beziehung zum neuen Partner besteht nach eigenen Angaben erst etwa ein Jahr (Stand Mai 2024) und die beiden leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. auch Be- schwerdebeilagen [act. 1C]). Hochzeitspläne stehen zwar offenbar im Raum; sie sind aber in zeitlicher Hinsicht noch nicht konkretisiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 9 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwer- wiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publi- zierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutref- fend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeit in der Heimat (angefochtener Entscheid E. 5.2). Die Beschwerdeführerin setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen (Beschwerde S. 6 f.). Insbeson- dere begründen die Schwangerschaft der Nichte (Geburtstermin Mitte Juli 2024) und das private Interesse, weiterhin im Hotel erwerbstätig sein zu kön- nen, keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den stren- gen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Weitere Beweise, welche die Beschwerdeführerin anbietet (insb. Be- fragung von ihr und ihrem neuen Partner; Beschwerde S. 6), sind für die Be- urteilung entbehrlich. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausrei- sefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 10 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdefüh- rerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2024, Nr. 100.2024.151U, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.