100.2024.137U NYR/SCN/NUI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. November 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiberin Schaller A.________ Beschwerdeführer gegen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Schangnau Bauverwaltung, Gemeindehaus 290, 6197 Schangnau betreffend Widerruf der nachträglichen Baubewilligung für einen Lagerplatz im Gewässerraum (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2024; BVD 110/2023/179)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Alleineigentümer der am Ufer der Emme und ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle Schangnau Gbbl. Nr. 1________. Anlässlich einer Kontrolle stellte die Kantonspolizei Bern Ende 2004 illegale Ablagerun- gen von diversen Materialien auf einem Kiesplatz auf dem Grundstück Nr. 1________ fest und forderte die Einwohnergemeinde (EG) Schangnau auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in die Wege zu lei- ten. Am 1. Juli 2005 erliess die EG Schangnau eine Wiederherstellungsver- fügung und forderte A.________ auf, die Materialien auf seiner Parzelle zu räumen. A.________ reichte am 6. Dezember 2006 ein nachträgliches Bau- gesuch ein. In der Folge erteilte der Regierungsstatthalter des damaligen Amtsbezirks Signau A.________ mit Gesamtentscheid vom 26. Juni 2007 eine nachträgliche Baubewilligung für die Erstellung eines mit Kies gekoffer- ten Lagerplatzes für die Lagerung von Siloballen. B. Am 4. Juli 2022 ereignete sich in Schangnau ein ausserordentliches Hoch- wasser, das auch den Lagerplatz von A.________ betraf. Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (nachfolgend: Tiefbauamt, TBA), informierte mit Schreiben vom 5. September 2022 die EG Schangnau, dass A.________ den offenbar durch die Überflutung vollständig zerstörten und abgeschwemmten Lagerplatz eigenhändig wieder instand stelle bzw. neu baue. Nach seinen Einschätzungen sei dafür eine Baubewilligung nötig. Das Tiefbauamt wies auf weitere Probleme rund um den Lagerplatz und Über- schreitungen der Baubewilligung von 2007 hin und forderte die EG Schangnau auf, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. Die Ge- meinde gab A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme, die er mit Schrei- ben vom 19. September 2022 wahrnahm. Am 25. Oktober 2022 erliess die EG Schangnau eine Baueinstellungsverfügung. Dagegen erhob A.________ am 22. November 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 3 Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Fe- bruar 2023 ab (Verfahren 120/2022/64). C. Mit Verfügung vom 27. März 2023 kündigte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental A.________ an, sie beabsichtige den Wider- ruf der Baubewilligung für den Lagerplatz aus dem Jahr 2007 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. A.________ äusserte sich mit Schreiben vom 12. April 2023. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 widerrief die Re- gierungsstatthalterin den Gesamtentscheid vom 26. Juni 2007. D. Dagegen erhob A.________ am 23. November 2023 Beschwerde bei der BVD. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2024 ab. E. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 10. Mai 2024 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die «Verfügung» vom 8. April 2024 sei aufzuheben und auf den Widerruf des Gesamtentscheids vom 26. Juni 2007 sei zu verzichten. Eventuell sei der Widerruf des Gesamtentscheids auf die Lagerung von Siloballen zu beschränken. Die BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Schangnau hat sich nicht vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 und 2 BauG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die Parzelle Nr. 1________ des Beschwerdeführers liegt in der EG Schangnau in der Landwirtschaftszone und fast vollständig im Gewässer- raum der Emme (vgl. Karte genehmigte Gewässerräume Kanton Bern, ein- sehbar unter: <www.agi.dij.be.ch>, Rubrik «Angebot an Karten/Genehmigte Gewässerräume»). Die ca. 190 m lange und schmale Parzelle grenzt im Norden auf ihrer ganzen Länge an die Gemeindestrasse ... und im Süden fast auf der ganzen Länge an die Emme (Fluss-Parzelle Gbbl. Nr. 2________ im Eigentum des Kantons Bern). Auf den letzten ca. 32 m bis zur Grundstücksgrenze zum westlichen Nachbargrundstück Schangnau Gbbl. Nr. 3________ ist die Parzelle Nr. 1________ nur noch rund 5 m breit, in der Mitte noch etwas schmaler. Dieser westliche Teil der Parzelle Nr. 1________ ist mit Kies gekoffert und befestigt. Er grenzt nicht direkt an das Ufer der Emme. Auf der Fluss-Parzelle liegt zwischen Emmeu- fer und dem Grundstück Nr. 1________ an dieser Stelle ein ca. 3-8 m breiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 5 Streifen, der teilweise bewachsen und teilweise mit Kies befestigt ist (Geo- portal des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.topo.apps.be.ch/pub/map>; Situationsplan vom 4.12.2006 und Plan Grundriss/Schnitt vom 8.3.2007, Vorakten Regierungsstatthalteramt [RSA] 5C pag. 66 und 67 ff.). Die Naturgefahrenkarte des Kantons Bern weist den Bereich der befestigten Fläche als Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung für Überschwemmungen und Übersarungen aus (gelbes Gefah- rengebiet; Geoportal des Kantons Bern, einsehbar unter: <www.agi.dij.be.ch>, «Angebot an Karten/Naturgefahrenkarte»). 2.2Ursprünglich erliess die Gemeinde am 1. Juli 2005 eine Wiederher- stellungsverfügung, da der Beschwerdeführer auf der Kiesfläche auf der Pa- rzelle Nr. 1________ ohne Baubewilligung verschiedenes Material lagerte (Vorakten RSA 5C pag. 117 f.). Die Fläche mit Kies bestand zu diesem Zeit- punkt schon länger. Aus aktenkundigen Luftaufnahmen ist zu schliessen, dass die Kiesfläche wohl anfangs der 2000er-Jahre erstellt worden ist (Vor- akten RSA 5B pag. 15 ff., 67 ff.). Es ist unklar, wer diese Arbeiten (ursprüng- lich) vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer war es nach eigenen An- gaben nicht (Beschwerde S. 2). Nach Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bewilligte der Regierungsstatthalter des (damali- gen) Amtsbezirks Signau mit Gesamtentscheid vom 26. Juni 2007 dem Be- schwerdeführer nachträglich die Erstellung eines mit Kies gekofferten und befestigten Lagerplatzes im westlichen Teil des Grundstücks Nr. 1________ gemäss dem Situationsplan vom 4. Dezember 2006 und dem Projektplan Grundriss und Schnitt vom 8. März 2007 (Gesamtentscheid vom 26.6.2007 E. 3 Ziff. 3.1.1, Vorakten RSA 5C pag. 5) und die Nutzung eines Teils dieses Lagerplatzes zur Lagerung von Siloballen. Für die Bewilligung der Lagerung von Siloballen wurde das Mass des Lagerplatzes auf 20 m Länge ab der westlichen Grundstücksgrenze entlang der Strasse festgelegt, woraus sich bei einer Breite der befestigten Fläche von max. 5 m eine Lagerfläche von nicht mehr als 100 m 2 ergab (Gesamtentscheid vom 26.6.2007 E. 3 Ziff. 3.2.1.1, Vorakten RSA 5C pag. 5). Der Regierungsstatthalter erliess zu- sätzlich diverse Auflagen und Bedingungen. Unter anderem wurde der Be- schwerdeführer angewiesen, alles andere gelagerte Material ausser die Si- loballen zu entfernen; für die Flächen ausserhalb der definierten Lagerfläche wurde zudem ein Benützungsverbot erlassen (Gesamtentscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 6 26.6.2007 E. 3 Ziff. 3.2.1.6 und 3.2.1.7, Vorakten RSA 5C pag. 6). Luftauf- nahmen aus den Akten zeigen, dass der Beschwerdeführer den Lagerplatz seither zur Lagerung von Siloballen nutzte, dass er teilweise aber auch an- dere Gegenstände lagerte, mitunter auch auf der vom Benützungsverbot be- legten Fläche. Die Luftaufnahmen zeigen auch, dass die bekieste Fläche nach 2007 gegen die Emme hin, auf der Fluss-Parzelle, erweitert worden ist, was insbesondere aus dem Vergleich der Luftaufnahmen von 2012 und 2015 hervorgeht (Vorakten RSA 5B pag. 68 f.) und auch der Einschätzung des Tiefbauamts entspricht (Schreiben Tiefbauamt vom 5.9.2022 Ziff. 7, in Vor- akten RSA 5B pag. 83 und vom 2.7.2023 Vorakten RSA 5B pag. 14). 2.3Am 4. Juli 2022 kam es an der Emme zu einem ausserordentlichen Hochwasser, das unter anderem den Lagerplatz auf der Parzelle Nr. 1________ in Mitleidenschaft zog (vgl. Fotos als Beilage zum Schreiben des Tiefbauamts vom 5.9.2022, Vorakten RSA 5B pag. 66, 75; Beilage 5 zur Beschwerde vor der Vorinstanz vom 23.11.2023, Vorakten BVD nach pag. 4; angefochtener Entscheid Ziff. 2 Sachverhalt und E. 3d; Widerrufsentscheid RSA vom 24.10.2023 E. 5.3.2). Wie stark der Lagerplatz dabei beschädigt wurde, ist umstritten. Das Tiefbauamt hält in seinem Schreiben vom 5. Sep- tember 2022 fest, das Hochwasser habe den Lagerplatz vollständig zerstört und unbrauchbar gemacht (Vorakten RSA 5B pag. 82). Gemäss dem Be- schwerdeführer sei lediglich Holz auf den Lagerplatz geschwemmt worden und es seien zwei Löcher entstanden, die mit ca. 30 m 3 Schotter problemlos wieder hätten aufgefüllt werden können (Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.9.2022, Vorakten RSA 5B pag. 45 f.). In seiner Beschwerde gegen die Baueinstellungsverfügung sprach der Beschwerdeführer allerdings nur noch von ca. 10 m 3 Kies, die er für das Auffüllen der Löcher gebraucht habe (Beschwerde vom 22.11.2022, Vorakten RSA 5B pag. 38). Grundsätzlich unbestritten ist indessen, dass die zum Zeitpunkt des Hochwassers auf dem Platz gelagerten Siloballen vom über die Ufer getretenen Wasser mitgeris- sen wurden, weiter unten in der Emme zu Verklausungen führten und (kost- spielig) aus dem Gewässer entfernt werden mussten (Schreiben Tiefbauamt vom 5.9.2022, Vorakten RSA 5B pag. 82; Beschwerde S. 2). Aus dem Schreiben des Tiefbauamts geht zudem hervor, dass es an der Emme be- reits am 24. Juli 2014 zu einem ähnlichen Hochwasser kam, das den Lager- platz ebenfalls stark betraf. Auch 2014 wurde auf dem Platz gelagertes Ma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 7 terial abgeschwemmt (Schreiben Tiefbauamt vom 5.9.2022, Vorakten RSA 5B pag. 82). Gemäss dem Beschwerdeführer wurde 2014 auf seinem Grundstück auch ein Zaun durch das Hochwasser zerstört (Beschwerde vom 22.11.2022 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 25.10.2022, Vorakten RSA 5B pag. 37). In Zusammenhang mit Hochwasserereignissen als beson- ders kritisch beurteilt das Tiefbauamt die durch den Lagerplatz bewirkte Ein- engung des Abflussprofils, was zu verstärkter Erosion führe, weshalb im be- treffenden Emmeabschnitt sowohl 2014 als auch 2022 wesentliche Schäden an den Ufer- und Sohlenverbauungen aufgetreten seien (Schreiben Tiefbau- amt vom 5.9.2022, Vorakten RSA 5B pag. 82). Unklar ist, ob sich die Aus- führungen des Tiefbauamts auf den Lagerplatz im bewilligten Ausmass oder auf den nachträglich erweiterten Lagerplatz beziehen (hiervor E. 2.2). 3. 3.1Eine rechtskräftige Baubewilligung kann nach Art. 43 Abs. 1 BauG widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vor- schriften erteilt worden ist (ursprünglich fehlerhafte Baubewilligung) oder zu- folge veränderter Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Ausübung mit der öffentlich- rechtlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist (nachträglich fehlerhafte Bau- bewilligung). Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zu- stande gekommen ist, darf sie nicht leichthin in Frage gestellt werden. Der Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften und noch nicht ausgeübten Baube- willigung setzt deshalb voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens we- sentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde (JTA 2011/455 vom 19.9.2012 E. 2.1; Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [BVE] 28.1.2004, in BVR 2004 S. 543 E. 4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 43 N. 2 und 4). Wird eine noch nicht ausgeübte Baubewilligung erst aufgrund nachträglich veränderter Verhältnisse fehler- haft, setzt ihr Widerruf voraus, dass sie im Zeitpunkt der Ausübung «mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar» ist. Die Wendung ist restriktiv zu verstehen. Darunter fällt nicht jede Rechtswidrigkeit. Vielmehr ist damit vorab eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Tieren gemeint. In Frage kommt aber auch eine erhebliche Gefährdung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 8 der Umwelt (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 2 und 5). Höhere Anforderun- gen an den Widerruf gelten, wenn die Bauherrschaft gestützt auf die Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt und Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Ein Widerruf ist in solchen Fällen nach Art. 43 Abs. 2 BauG nur zulässig, wenn überwiegende, besonders wichtige öffentliche oder private Interessen ihn gebieten oder wenn die gesuchstellende Person die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat (BVE 22.3.1999, in BVR 1999 S. 309 E. 2b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 6; zum Ganzen VGE 2020/94/334 vom 25.8.2021 E. 4.1 [bestätigt durch BGer 1C_568/2021 vom 30.9.2022]). – Art. 43 BauG entspricht den von der Rechtsprechung gestützt auf der Grund- lage von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entwickelten allgemeinen Grundsätzen zum Widerruf von rechtskräftigen Verfügungen. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Baubewilligungen, auch wenn diese, wie ausgeführt, einen erhöhten Vertrauensschutz begründen. Eine rechtskräftige Baubewilligung kann demnach nur widerrufen werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts das (erhöhte) Vertrauen des oder der Betroffenen in die Baubewilligung über- wiegt, was im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären ist. Je gewichti- ger die öffentlichen Interessen sind, die durch eine fehlerhafte Baubewilli- gung bzw. durch ein gestützt auf eine fehlerhafte Baubewilligung ausgeführ- tes Vorhaben verletzt werden, desto eher kommt ein Widerruf der Bewilli- gung in Betracht. Dabei kommt dem Schutz des (berechtigten) Vertrauens des Bewilligungsnehmers bzw. der Bewilligungsnehmerin umso grössere Bedeutung zu, je höher die im Vertrauen in die Richtigkeit der Baubewilligung getätigten Investitionen und geschaffenen Werte sind, die von einem Wider- ruf betroffen sind (BGE 143 II 1 [Pra 107/2018 Nr. 41] E. 5.1, 137 I 69 E. 2.3; BGer 1C_8/2019 vom 20.5.2019 E. 4.2, 1C_740/2013 vom 6.5.2015 E. 5.2 und 8.3; JTA 2011/455 vom 19.9.2012 E. 2.3; BVE 28.1.2004, in BVR 2004 S. 543 E. 2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 1; Alexander Ruch, in Praxis- kommentar RPG, Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 75; Andreas Baumann, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 59 N. 59 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 868 ff.). Wo das einschlägige Gesetz wie hier selber Widerrufsregeln enthält, bestimmt sich die Zulässigkeit eines Widerrufs in erster Linie nach diesen. Die Rügen des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 9 sind daher im Rahmen der baugesetzlichen Regelung zu beurteilen; für eine (ergänzende) Anwendung von Art. 56 ff. VRPG bleibt kein Raum (Art. 56 Abs. 2 VRPG; vgl. BGE 143 II 1 [Pra 107/2018 Nr. 41] E. 4.1; VGE 2020/94/334 vom 25.8.2021 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 1C_568/2021 vom 30.9.2022]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 1; Markus Müller, in Her- zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 41 f.). 3.2Wird eine Baute oder Anlage gestützt auf eine ursprünglich fehler- hafte Baubewilligung erstellt, ist sie im Zeitpunkt ihrer Erstellung materiell rechtswidrig und nur formell rechtmässig. Der Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften Baubewilligung (dazu vorne E. 3.1) dient daher der Korrektur einer unrichtigen Rechtsanwendung. Er beseitigt die formelle Rechtmässig- keit einer Baute oder Anlage und bringt so die formelle mit der materiellen Rechtslage in Übereinstimmung (BGer 1A.108/2004/1P.290/2004 vom 17.11.2004, in URP 2005 S. 243 E. 3.3.4; Magdalena Ruoss Fierz, Mass- nahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1998, S. 169). Auf den Bestand und die Nutzung der betroffenen Baute oder Anlage hat der Widerruf keine Auswirkungen. Er vernichtet vorerst auch keine Werte. Das geschieht erst in einem allenfalls nachfolgenden Verfahren zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands nach Art. 46 BauG. Der Widerruf von bereits ausgeführ- ten Baubewilligungen erscheint aus dieser Optik als Grundlage für die An- ordnung von Wiederherstellungs- und Beseitigungsmassnahmen und ange- ordnete Widerherstellungsmassnahmen als Vollzug einer Widerrufsverfü- gung (dahingehend JTA 2011/455 vom 19.9.2012 E. 2.3). Es rechtfertigt sich deshalb, bereits im Rahmen des Widerrufsverfahrens zu berücksichtigen, ob und inwieweit bei einer dem Widerruf folgenden Beseitigungsanordnung im Vertrauen auf die Baubewilligung getroffene Dispositionen beeinträchtigt werden könnten. Zwischen Widerrufs- und Wiederherstellungsverfahren be- steht nach dem Gesagten ein enger Sachzusammenhang. Es bleiben jedoch zwei unterschiedliche Verfahren (VGE 2021/191/192 vom 30.9.2021 E. 3.2), denn Widerruf und Wiederherstellung unterliegen unterschiedlichen Voraus- setzungen und Zuständigkeiten. Die Beurteilung eines Widerrufs obliegt grundsätzlich der Baubewilligungsbehörde (Art. 43 Abs. 1 BauG), für die Wiederherstellung ist die Baupolizeibehörde zuständig (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Die im Widerrufsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 10 und die im Wiederherstellungsverfahren durchzuführende Prüfung der Ver- hältnismässigkeit beschlagen ähnliche, aber nicht identische Fragen (BGer 1C_740/2013 vom 6.5.2015 E. 5.4; JTA 2011/455 vom 19.9.2012 E. 3.2). Die Wiederherstellung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhält- nismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Ergibt die im Widerrufsverfahren durchgeführte Interessenabwägung allerdings, dass die Baubewilligung einer bereits erstellten Baute oder Anlage zu widerrufen ist, sind öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen, welche entgegenstehende Vertrauensschutzinteressen der Bauherrschaft oder Grundeigentümerschaft überwiegen. In solchen Fällen dürften in der Regel zugleich die Voraussetzungen einer Wiederherstellung erfüllt sein (BGer 1C_740/2013 vom 6.5.2015 E. 10.5; JTA 2011/455 vom 19.9.2012 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 8). 3.3Näher zu prüfen ist somit zunächst, ob der Regierungsstatthalter die nachträgliche Baubewilligung seinerzeit im Widerspruch zu öffentlich-recht- lichen Vorschriften erteilt hat, diese mithin ursprünglich fehlerhaft war. Da es hier um den Widerruf einer (nachträglichen) Baubewilligung für bereits aus- geführte bauliche Vorkehren geht, von den der Beschwerdeführer seit 2007 Gebrauch macht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob öffentliche Inter- essen von entsprechend hohem Gewicht betroffen sind (vorne E. 3.1). 4. Fraglich ist zunächst, ob der Gesamtentscheid vom 26. Juni 2007 ursprüng- lich fehlerhaft ist. 4.1Die nachträgliche Baubewilligung wurde vom Regierungsstatthalter am 26. Juni 2007 erteilt; die Bewilligung von Bauvorhaben an Gewässern richtete sich damals nach kantonalem Recht. aArt. 11 BauG in der vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 11 folgt (ursprüngliche Fassung [GS 1985 S. 186] mit Änderungen vom 18.6.1997 [BAG 97-130] und vom 4.4.2001 [BAG 01-065]): Art. 11 2. Bauvorhaben in und an Gewässern 1 In Gewässern und im geschützten Uferbereich von Seen und der vom Regierungsrat bezeichneten Flüsse sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. 2 Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können ausserdem die folgenden privaten Bauvorhaben bewilligt werden: a Hafen- und Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen sowie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei, alles jedoch nur auf den hierfür freigegebenen Ge- wässerflächen oder auf dem festen Ufer; bdie Erneuerung, der Umbau und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen. Für den Wiederaufbau gilt Artikel 82. 3 Der geschützte Uferbereich von Seen und Flüssen wird durch die Vor- schriften und Pläne der Gemeinden bestimmt. Solange eine genü- gende Regelung fehlt, gilt ein Uferstreifen von 30 m, im weitgehend überbauten Gebiet ein solcher von 10 m, als geschützt. 4 [...] Der Regierungsrat hat die Emme ab Kemmeriboden (Schluchteingang) als Fluss im Sinn von aArt. 11 Abs. 1 BauG bezeichnet (Regierungsratsbeschluss vom 8.1.1986 betreffend die Bezeichnung der Flüsse nach Artikel 11 Absatz 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [GS 1986 S. 48]; vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 3. Aufl. 2007 [nachfolgend 3. Aufl.], Art. 11 N. 5). Der nur 3 bis 8 m vom Ufer der Emme entfernte Lagerplatz (vorne E. 2.1) lag demnach im Jahr 2007 zum Zeitpunkt der (nachträglichen) Baubewilligung im geschützten Uferbereich, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. auch Schreiben des Amts für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern vom 23.2.2007, Vorakten RSA 5C pag. 36 f.). Um bewilligt werden zu können, hätte der Lagerplatz die Voraussetzungen von aArt. 11 Abs. 1 oder 2 BauG erfüllen müssen. 4.2Der private Lagerplatz für Siloballen lag nicht im öffentlichen Inter- esse; bereits aus diesem Grund entfiel die Möglichkeit einer Baubewilligung im geschützten Uferbereich nach aArt. 11 Abs. 1 BauG. Des Weiteren war die Lagerung von Siloballen im geschützten Uferbereich nach aArt. 11 Abs. 1 BauG auch nicht standortgebunden; dafür mussten Bauten und Anlagen eine besonders enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 12 zum Ufer eines Gewässers aufweisen (Zaugg/Ludwig, 3. Aufl., Art. 11 N. 7). Die Lagerung von Siloballen weist keinerlei Bezug zu einem Gewässer auf. Es lag auch keine Ausnahme nach aArt. 11 Abs. 2 BauG vor. Der Lagerplatz für Siloballen hätte im geschützten Uferbereich gestützt auf aArt. 11 BauG nicht bewilligt werden dürfen, was auch die Meinung verschiedener und im nachträglichen Baubewilligungsverfahren konsultierter Fachbehörden war (vgl. den vorläufigen Amtsbericht des TBA, Oberingenieurkreises IV vom 21.2.2007, Vorakten RSA 5C pag. 89 [E-Mail]; ferner die Amtsberichte Fischerei und Naturschutz vom 16.4.2007, Vorakten RSA 5C pag. 45 und 48). Der Gesamtentscheid vom 26. Juni 2007 wurde in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt und ist ursprünglich fehlerhaft. 4.3Bauvorhaben, die gestützt auf eine ursprünglich fehlerhafte Baube- willigung ausgeführt werden, sind im Ausführungszeitpunkt materiell rechts- widrig (vorne E. 3.2). Eine nachträgliche Änderung der Vorschriften, zu de- nen die Baubewilligung im Widerspruch steht, könnte zur Folge haben, dass das ausgeführte Bauvorhaben nach geänderten Vorschriften materiell nicht mehr rechtswidrig ist und fraglich ist, ob noch Anlass für einen Widerruf be- steht. – Dieser Fall liegt hier nicht vor. Zwar hat seit Erlass des Gesamtent- scheids im Jahr 2007 das massgebliche Recht geändert. Die Bewilligung von Bauten und Anlagen an Gewässern richtet sich nicht mehr nach aArt. 11 BauG, sondern nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201; in Kraft seit 1.6.2011; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 BauG in der geltenden Fassung). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Vorhaben auch unter geltendem Recht nicht bewilligungsfähig, da es im Gewässerraum der Emme liegt, wo nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden dürfen, was auf einen privaten Lagerplatz für Siloballen nicht zutrifft. Ebenso wenig liegt ein Fall von Art. 41c Bst. a-d GSchV vor (angefochtener Entscheid E. 3b). Es muss deshalb nicht näher erörtert werden, wie es sich mit dem Widerruf des Gesamtentscheids vom 26. Juni 2007 verhalten würde, wenn die Kiesfläche und deren Nutzung als Lagerplatz gestützt auf nach Erlass des Gesamtentscheids neu in Kraft getretenes und heute geltendes Recht bewilligt werden könnten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 13 5. Weiter ist zu prüfen, ob öffentliche Interessen von entsprechend hohem Ge- wicht für den Widerruf der Baubewilligung sprechen (vorne E. 3.1). Dabei ist in erster Linie die Lage des Lagerplatzes in unmittelbarer Nähe zu einem Gewässer und im Gewässerraum (vorne E. 2.1) zu berücksichtigen. 5.1Die Vorinstanz erwog, das Hochwasser im Jahr 2022 habe gezeigt, dass die auf dem Platz gelagerten Gegenstände, insbesondere die Silobal- len, weggeschwemmt werden und weiter flussabwärts Verklausungen und Folgeüberschwemmungen mitverursachen könnten. Dies stelle ein Sicher- heitsrisiko für Menschen und Tiere dar, zudem verursache die Räumung der abgeschwemmten Gegenstände hohe Kosten. Ferner drohe eine Ver- schmutzung des Gewässers und der Natur durch den Eintrag von künstli- chem Material, das wohl auch bei einer Räumung nicht mehr vollständig aus der Emme entfernt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3a-3g). 5.2Gemäss dem Beschwerdeführer ist der Lagerplatz nicht der Ursprung des Problems. Bei Hochwasser trete das Wasser der Emme ca. 200 m fluss- aufwärts über die Ufer, weil an dieser Stelle der Hochwasserschutz und der Gewässerunterhalt von den Behörden vernachlässigt worden sei. Der Lager- platz werde nur deshalb überschwemmt, was sich mit entsprechenden Hoch- wasserschutzmassnahmen weiter oben verhindern liesse, womit auch keine Siloballen mehr mitgerissen würden. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips darstelle. Er beantragt die Durchführung eines Augen- scheins, um diese Gegebenheiten aufzuzeigen (Beschwerde S. 2 f.). 5.3Nach Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) dient der Gewässerraum der Gewährleistung dreier Funktionen: der natürli- chen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Ge- wässernutzung. Gleiches lässt sich Art. 25 Abs. 1 des Baureglements der EG Schangnau vom 13. Juni 2021 entnehmen (BauR; einsehbar unter: <www.schangnau.ch>; Rubriken «Verwaltung/Onlineschalter & Informatio- nen»). Uferbereiche sind überdies als wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als Vernetzungskorridor besonders schutzwürdig (Art. 18
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 14 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat- schutz [NHG; SR 451]; Art. 14 Abs. 3 Bst. e der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]). Deren Freihal- tung ist letztlich auch Voraussetzung für eine spätere Revitalisierung der Ge- wässer (Art. 38a GSchG; vgl. zum Ganzen BGE 146 II 304 E. 9.2; BGer 1C_511/2023 vom 17.1.2025 E. 5.4.3). Zur Gewährleistung dieser Funktionen zielt Art. 36a GSchG i.V.m. Art. 41c GSchV darauf ab, den Ge- wässerraum auf längere Sicht von Bauten und Anlagen freizuhalten. Es han- delt sich dabei um gewichtige öffentliche Interessen (vgl. BGE 146 II 304 [BGer 1C_22/2019/1C_476/2019 vom 6.4.2020] nicht publ. E. 8.2, in URP 2020 S. 529, 140 II 428 E. 2.1; Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/ Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserb- augesetz, 2016, Art. 36a GSchG N. 14 ff.; Jeannette Kehrli, Bauen im Ge- wässerraum und Uferstreifen, in URP 2015 S. 681 ff., 694). Der Hochwas- serschutz dient insbesondere dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und Tieren und erheblicher Sachwerte durch schädliche Aus- wirkungen des Wassers (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [SR 721.100; nachfolgend eidg. WBG]; Art. 2 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG/BE; BSG 751.11]; Christoph Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N. 18 ff.; Sutter/Norer, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 1 eidg. WBG N. 25 ff.). Das Bauverbot entlang von Gewässern soll unter anderem gewährleisten, dass in hochwassergefährdeten Bereichen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass bei Hochwasserereignissen (Sach-)Schaden entsteht, sondern auch Gewässer vor Verunreinigung, beispielsweise durch Abschwemmungen von Material geschützt werden (vgl. VGer SO VWBES.2011.310 vom 14.2.2012, in SOG 2012 Nr. 21 E. 2a; ferner für den Mindestabstand für land- und forst- wirtschaftliche Spur- und Kieswege Berenice Iten, Die Revision der Vor- schriften zum Gewässerraum in der Gewässerschutzverordnung, in URP 2016 S. 800 ff., 806 f.). Diesen öffentlichen Interessen soll mit dem Bauverbot Rechnung getragen werden. Die Freihaltung von See- und Fluss- ufern von privaten Bauvorhaben war bereits ein Anliegen von aArt. 11 BauG, der im Zeitpunkt des Erlasses des Gesamtentscheids in Kraft stand und die Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen an und in Gewässern regelte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 15 (vorne E. 4.1). Zulässig im geschützten Uferbereich waren nur abschlies- send aufgezählte private Bauvorhaben (Zaugg/Ludwig, 3. Aufl., Art. 11 N. 9). Im Übrigen waren nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse zulässig. Wie der nach Art. 36a GSchG festgelegte Gewässerraum zielte auch aArt. 11 BauG auf den Schutz der Gewässer und deren Uferbereiche. Die Regelung bezweckte nicht nur den Erhalt der natürlichen Gewässer und ihrer Ufer als Bestandteil der Landschaft, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als Erholungsraum für Menschen (Zaugg/Ludwig, 3. Aufl., Art. 11 N. 1), sondern – indirekt und durch das Bauverbot – auch den Schutz von Menschen, Tieren und Vermögenswerten vor den Auswirkungen von Hochwasserereignissen. Die im Zeitpunkt des Erlasses des Gesamtent- scheids wie die im heutigen Zeitpunkt geltenden Vorschriften bezwecken den Schutz derselben Rechtsgüter. 5.4Die Hochwasser 2014 und 2022 an der Emme haben gezeigt, dass die Überflutung des Lagerplatzes und das Wegschwemmen der Siloballen eine reale Gefahr darstellen, obwohl das Gebiet in der Naturgefahrenkarte als Gebiet mit nur geringer Gefährdung ausgewiesen ist (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3). Dabei steht nicht die Frage im Zentrum, an welcher Stelle das Was- ser der Emme über die Ufer tritt, sondern die Tatsache, dass die Siloballen (und allenfalls andere auf dem Platz gelagerte Gegenstände) bei Hochwas- ser weggeschwemmt werden. Einerseits kommt es dabei durch Siloballen und Silofolien zu Verschmutzungen des Gewässers, die möglicherweise nicht mehr vollständig entfernt werden können, und falls doch, nur sehr zeit- und kostenaufwändig. Andererseits stellen die Fremdkörper, namentlich die Siloballen aufgrund ihrer Form und Grösse, eine Gefahr für weitere Folgeü- berschwemmungen dar, da sie an Brücken, engen Stellen oder wie 2022 im Räbloch, einer rund 5 km langen und schlecht zugänglichen Emmeschlucht, hängen bleiben können und so das Abflussprofil der Emme in einer ohnehin schon kritischen Situation zusätzlich negativ beeinträchtigen. Der Lagerplatz und die darauf abgelagerten Siloballen begünstigen damit in Hochwassersi- tuationen die Gefahr von weiteren Überschwemmungen, auch wenn das Wasser nicht bloss an dieser Stelle über die Ufer tritt. Bei Hochwasserereig- nissen ist nicht nur der hohe Wasserstand problematisch und gefährlich, son- dern insbesondere auch das vom Fluss mitgeführte Geschiebe und weitere Material wie beispielsweise grosse Mengen von Schwemmholz und ande-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 16 rem Schwemmgut, weshalb das Risiko möglichst zu minimieren ist, dass zu- sätzliches Material weggeschwemmt wird. Wie einführend erläutert, ist der Gewässerraum unter anderem aus diesen Gründen möglichst von Bauten und Anlagen freizuhalten (vgl. E. 5.3 hiervor). Die dem Beschwerdeführer er- teilte Baubewilligung widerspricht somit den als gewichtig einzustufenden öf- fentlichen Interessen des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Ver- schmutzung des Gewässers. Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen zu Recht erwogen, dass an der Vermeidung des Risikos, dass Siloballen im Hochwasserfall mitgerissen werden, ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (angefochtener Entscheid E. 3g), auch wenn Hochwassersituationen (bislang) nur selten vorkamen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers weist das (seltene) Überfluten des Lagerplatzes nicht auf unterlasse- nen Gewässerunterhalt oder fehlende Hochwasserschutzmassnahmen wei- ter flussaufwärts an der Emme hin. Insbesondere letztere sollen nicht jegli- che Überschwemmungen verhindern, sondern das Risiko von Überschwem- mungen auf ein akzeptables Mass reduzieren. Auch der Gewässerunterhalt dient nicht der Verhinderung, sondern lediglich der Begrenzung des Aus- masses und der Eintretenswahrscheinlichkeit von Schäden durch Hochwas- ser (Art. 3 Abs. 1 eidg. WBG; Art. 15 Abs. 1 WBG/BE). Soweit aus den Akten ersichtlich, ist es in den letzten Jahren nur 2022 und 2014 zu einer Über- schwemmung und Beschädigung des Lagerplatzes gekommen, was zeigt, dass die Hochwasserschutzmassnahmen an diesem Abschnitt der Emme grundsätzlich ausreichen bzw. zu funktionieren scheinen. 5.5Nach dem Gesagten ist ein Augenschein entbehrlich. Der Beschwer- deführer möchte damit aufzeigen, wo und wie die Emme bei Hochwasser das Flussbett verlässt und inwiefern der Hochwasserschutz und der Gewäs- serunterhalt von den Behörden 200 m flussaufwärts vernachlässigt worden sein sollen (Beschwerde S. 2 f.). Diese Fragen sind wie dargelegt nicht aus- schlaggebend für den Widerruf der Baubewilligung (E. 5.4 hiervor). Zudem befinden sich verschiedene Fotoaufnahmen von unterschiedlichen Zeitpunk- ten in den Akten, die ein gutes Bild von der Situation vor Ort vermitteln (vgl. Hinweise in E. 2.2 und 2.3; Widerrufsentscheid RSA vom 24.10.2023 E. 4.2). Es ist deshalb nicht zu erkennen, inwiefern ein Augenschein zusätz- liche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte, insbesondere auch, weil sich der Lagerplatz durch die vom Beschwerdeführer nach dem Hoch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 17 wasser 2022 vorgenommenen Arbeiten nicht mehr so präsentiert wie unmit- telbar nach dem Hochwasserereignis. Der Beweisantrag wird abgewiesen (zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2023 S. 326 E. 4.3). 6. Zu prüfen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbe- stand der Baubewilligung. 6.1Die betroffene Baubewilligung wurde dem Beschwerdeführer in ei- nem nachträglichen Baubewilligungsverfahren unter Einbezug verschiede- ner Amts- und Fachberichte und nach Durchführung eines Bereinigungsge- sprächs nach Art. 8 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) erteilt (vgl. vorne E. 2.2; Gesamtentscheid vom 26.6.2007 Ziff. 1, Vorakten RSA 5C pag. 1 ff.; Protokoll Bereinigungsgespräch, Vorak- ten RSA 5C pag. 105 ff.). Sie darf daher nicht leichtfertig in Frage gestellt werden (vorne E. 3.1) und der Beschwerdeführer durfte gutgläubig in die rechtskräftige Baubewilligung vertrauen. Der Lagerplatz wurde allerdings gemäss eigener Aussage nicht vom Beschwerdeführer selbst erstellt (Be- schwerde S. 2). Sein schützenswertes Vertrauen bezieht sich damit haupt- sächlich auf den Weiterbestand und die Nutzung des Lagerplatzes, aber nicht auf den Schutz von getätigten Investitionen zu dessen Erstellung. Oh- nehin wurde der Kiesplatz nicht gestützt auf die Baubewilligung vom 26. Juni 2007 erstellt. Der Platz bestand bereits vorher und wurde nachträglich bewil- ligt (vorne E. 2.2). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend festgehalten, dass allfällige seit 2007 erfolgte Arbeiten zur Erweiterung des Lagerplatzes in Überschreitung der Baubewilligung nicht als erhebliche Arbeiten im Sinn von Art. 43 Abs. 2 BauG gelten, da sie widerrechtlich und nicht im Vertrauen auf die Baubewilligung erfolgt wären (angefochtener Entscheid E. 3h). Ausge- führte Unterhaltsarbeiten über die Jahre fallen nicht massgeblich ins Ge- wicht. Der Platz ist mit maximal 100 m 2 (vorne E. 2.2) verhältnismässig klein und der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde selber darauf hin, er habe ihn lediglich «geringfügig unterhalten» (Beschwerde S. 2). Investitio- nen in die Wiederherstellung des Lagerplatzes nach dessen Beeinträchti- gung durch das Hochwasser vom Juli 2022 wurden mit dem verfügten Bau-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 18 stopp verhindert (Baueinstellungsverfügung vom 25.10.2022, Vorakten RSA 5B pag. 40 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Baubewilligung keine wesentlichen Investitionen getätigt und keine namhaften Werte geschaffen hat, die von einem Widerruf der Baubewilligung betroffen sind. 6.2Der Widerruf der Baubewilligung hat für den Beschwerdeführer vorab zur Folge, dass er die Berechtigung verliert, den Platz als Standort für die Lagerung seiner Siloballen zu nutzen (vgl. dazu auch Widerrufsentscheid RSA vom 24.10.2023 E. 6.4.1). Dieser Verlust ist nicht mit wesentlichen fi- nanziellen Konsequenzen verbunden: Die Siloballen können ohne grösseren (finanziellen) Aufwand weggebracht und an einem anderen Standort gela- gert werden. Auch allfällige Kosten für die Rekultivierung des Kiesplatzes, soweit sie hier überhaupt zu berücksichtigen sind, würden nicht entschei- dend ins Gewicht fallen. Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Bestand der Baubewilligung kommt unter diesen Umständen nur geringes Gewicht zu. 7. Je grösser die gestützt auf das Vertrauen in die Baubewilligung getätigten Investitionen und geschaffenen Werte sind, desto gewichtiger müssen im Gegenzug die öffentlichen Interessen an der richtigen Anwendung des ob- jektiven Rechts sein, damit ein Widerruf der Baubewilligung gerechtfertigt ist (vgl. vorne E. 3.2). Nach dem Gesagten kommt den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestand der Baubewilligung bzw. an der Wei- ternutzung des Kiesplatzes als Lagerplatz für Siloballen nur geringes Ge- wicht zu (vorne E. 6). Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Wie aufgezeigt, schützt das hier verletzte Bau- verbot im geschützten Uferbereich bzw. (heute) im Gewässerraum gewich- tige öffentliche Interessen (vorne E. 5), weshalb seine Einhaltung hoch zu gewichten ist. Insbesondere stehen beim Hochwasserschutz Aspekte der Si- cherheit und Gesundheit von Menschen und Tieren und erheblicher Sach- werte durch schädliche Auswirkungen des Wassers in Frage (vorne E. 5.3). Die Hochwasserereignisse von 2014 und 2022 haben gezeigt, dass eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 19 tatsächliche Gefährdung vom zu Unrecht bewilligten Lagerplatz bzw. den dort gelagerten Siloballen ausgeht, wenn sie vom Hochwasser der Emme mitgerissen werden (vorne E. 5.4). Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestand der Baubewilligung klar. 8. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Besitzstandsgarantie beruft, ist Folgendes festzuhalten (Beschwerde S. 2 f.): Die Besitzstandsgarantie wird aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) abgeleitet und bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sind. Sie gewährleistet, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder gemäss früherem Recht zulässige Nutzungen unter neuen Vorschriften und Plänen fortbestehen dürfen (BGE 147 II 25 E. 3.2, 146 II 304 E. 9.2 a.E., 110 Ib 275 E. 4; Magda- lena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 178). Unter die Besitzstandsgarantie fallen daher Bauten und Anlagen, die gestützt auf eine ursprünglich fehlerfreie Baubewilligung ausgeführt wurden und im Zeitpunkt ihrer Erstellung formell und materiell rechtmässig waren. Analog wird die Besitzstandsgarantie auch auf von Anfang an materiell rechtswidrige, aber formell rechtmässige Bauten ohne Rechtsänderung angewendet (BVR 2009 S. 514 E. 3.3, 5.1), allerdings nur unter dem Vorbehalt eines allfälligen Widerrufs der Baubewilligung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2c). Im Rahmen des Widerrufs wird in einem solchen Fall geprüft, ob der Schutz des Vertrauens in eine bewilligte, aber materiell rechtswidrige Baute dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts vorgeht oder nicht (vorne E. 3.2). – Im hier zu beurteilenden Fall hat diese Prüfung ergeben, dass das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung das Vertrauensinteresse des Beschwerdeführers überwiegt, weshalb sich der Beschwerdeführer gerade nicht mehr darauf und damit auch nicht auf diesen Aspekt der Besitzstandsgarantie berufen kann (vgl. vorne E. 7). Dazu kommt, dass die Besitzstandsgarantie (abgeleitet aus der Eigentumsgarantie) nicht die Baubewilligung oder die Lagernutzung als solche, sondern die Investitionen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 20 schützt, die gutgläubig im Vertrauen auf den Bestand der Baubewilligung getätigt worden sind (BVR 2001 S. 125 E. 3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2a mit weiteren Hinweisen). Der Lagerplatz wurde nachträglich bewilligt, weshalb die Investition in die Erstellung nicht gestützt auf die Baubewilligung erfolgte; wie dargelegt hat der Beschwerdeführer auch keine weiteren namhaften Investitionen für den Lagerplatz getätigt (vorne E. 6). Er kann sich auch aus diesen Gründen nicht erfolgreich auf die Besitzstandsgarantie berufen. 9. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungs- gebots. 9.1Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, die Gemeinde habe selber unmittelbar neben dem Lagerplatz einen Rollcontainer abgestellt und toleriere andernorts Bauten wie Aufschüttungen und Holzstapel im Gewäs- serraum. Der Widerruf seiner Baubewilligung sei eine gewollte Ungleichbe- handlung von Einwohnern der EG Schangnau (Beschwerde S. 4; vgl. vom Beschwerdeführer eingereichte Fotos vor der Vorinstanz, Vorakten BVD pag. 22 ff.). – Der Beschwerdeführer beruft sich hier auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Die Rechtsprechung anerkennt einen solchen Anspruch nur sehr zurückhaltend und nur ausnahmsweise, etwa wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt. Sogar eine ständige gesetzwidrige Praxis bleibt folgenlos, wenn die Behörde rechtmässig zu handeln glaubte und die Rechtswidrigkeit der Vergleichsentscheidungen erstmals im Anlassfall (ge- richtlich) festgestellt wird. Dann gilt die Vermutung, die Behörde werde künf- tig gesetzmässig handeln. Zudem hat der Anspruch zurückzutreten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen im Einzelfall eine geset- zeskonforme Entscheidung verlangen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BGer 1C_209/2023 vom 16.11.2023 E. 5; BVR 2019 S. 15 [VGE 2018/23 vom 13.9.2018] nicht publ. E. 5.2, 2013 S. 85
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 21 E. 8.1, je mit Hinweisen; zum Ganzen Pierre Tschannen, Gleichheit im Un- recht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff.). 9.2Hier ist nicht zu erkennen, dass die Gemeinde eine gesetzwidrige Praxis verfolgen würde. Sie hat selber angekündigt, sie werde ihren Contai- nerstandplatz spätestens bis Ende März 2024 aufheben, da er sich im Ge- wässerraum befinde (Stellungnahme der Gemeinde vom 11.3.2024, Vorak- ten BVD pag. 30). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wacht das Regierungsstatthalteramt Emmental über die Einhaltung dieser Absicht (an- gefochtener Entscheid E. 5c; Stellungnahme des RSA Emmental vom 22.3.2024, Vorakten BVD pag. 32 f.). Weshalb die Ausführungen der Vorinstanz zum Campingplatz Bumbach und zu den Holzstapeln bei der Bumbachsägerei, der Grüngutmulde, den Aufschüttungen im Ufergehölz der Emme sowie der kurzfristigen Nutzung der Kiesfläche für Gewässerunter- haltsarbeiten zu beanstanden wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar (angefochtener Entscheid E. 4c und 5d). Insbesondere trifft es zu, dass eine Priorisierung mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot verein- bar sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Behörden nicht verpflichtet, entweder gleichzeitig bzw. zeitlich parallel gegen sämtliche Missstände vorzugehen oder aber gänzlich davon abzusehen, sondern sie dürfen sich zunächst auf diejenigen konzentrieren, bei denen es in der Ver- gangenheit bereits zu konkreten Problemen und Gefährdungen öffentlicher Interessen gekommen ist (zur Priorisierung vgl. VGE 2012/99 vom 5.7.2013 E. 3.2). Jedenfalls ist eine problem- und gefährdungsorientierte Herange- hensweise unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, andere Bauten oder Anlagen hätten bereits zu ähnlichen Problemen wie seine Siloballen geführt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen vermag der Be- schwerdeführer aus dem erhobenen Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 9.3Der Widerruf der Baubewilligung verletzt nach dem Gesagten kein Recht. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, auf diese Anordnung sei zu verzichten (vorne Bst. E), erweist sich als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 22 10. Schliesslich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers unbegrün- det, der Widerruf sei auf die Lagerung von Siloballen zu beschränken (vorne Bst. E). Die Regierungsstatthalterin hat mit dem Widerrufsentscheid die nachträgliche Baubewilligung widerrufen. Als Bau- und Nutzungsbewilligung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24) umfasste diese sowohl die Erstellung als auch die Nutzung des Platzes für die Lagerung von Siloballen. Eine Be- schränkung des Widerrufs lediglich auf den Nutzungsaspekt kommt nicht in Betracht, zumal ein Kiesplatz ohne Lagerungsmöglichkeit für den Beschwer- deführer nutzlos wäre. 11. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.11.2025, Nr. 100.2024.137U, Seite 23 4. Zu eröffnen: