100.2023.68U STN/BTA/NUI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2024 Verwaltungsrichter Stohner, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel/Bienne betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisie- rung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Januar 2023; 2022.SIDGS.608)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1971) reiste am 6. No- vember 1989 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Am 21. Februar 1991 heiratete A.________ in Kosovo eine Schweizerin und reiste am 25. Februar 1991 erneut in die Schweiz ein. Gestützt auf seine Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Biel die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung und setzte A.________ eine Ausreisefrist. Die dagegen er- hobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und am 1. Mai 2007 wurde die kan- tonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürs- tentum Liechtenstein ausgedehnt. Am 22. Februar 2005 wurde die Ehe ge- schieden. Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwie- genden persönlichen Härtefalls, ordnete jedoch aufgrund der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von A.________ an. Diese besteht bis heute. A.________ ersuchte bei der EG Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste (ESD), am 1. Dezember 2020 um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (Härtefallbewilligung). Die EG Biel wies dieses Gesuch am 4. Oktober 2021 formlos und am 7. September 2022 mit Verfügung ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 4.10.2022) Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (SID). Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Am 22. September 2022 meldete sich A.________ von der EG Biel in die EG ...
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 3 ab. Die SID wies die Beschwerde (Dispositiv-Ziff. 1) und das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2) mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab. C. Dagegen hat A.________ am 14. Februar 2023 (Postaufgabe 16.2.2023) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. In der Folge hat er für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Posteingang 6.3.2023). Die EG Biel schliesst mit Stellungnahme vom 22. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Auch die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 29. März 2023 die Beschwerdeabweisung; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält auch sie sich eines Antrags. A.________ hat darauf verzichtet, sich zu den vorgenannten Eingaben zu äussern. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG), zumal an Antrag und Begründung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 4 Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Auf die Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch der Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege im vorinstanzlichen Verfahren. In seiner Beschwerde führt er aber mit keinem Wort aus, weshalb die SID mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Recht verletzt haben soll. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwer- deführer. 2.1Der Beschwerdeführer hält sich seit 1991 in der Schweiz auf. Im Juni 2010 wurde er vorläufig aufgenommen (Akten EG Biel 9D pag. 646 ff.; vorne Bst. A). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Ge- genteil einen (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.1). Eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung führt deshalb nicht dazu, dass der Be- schwerdeführer die Schweiz verlassen muss. 2.2Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U,
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dern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Be-
rücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut-
barkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Vorschrift
bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Rechtsgrundlage
für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt werden kann, beur-
teilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen
Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von
den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht
(BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019
Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prü-
fungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hinter-
grund hat das Verwaltungsgericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig
aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mindestens
fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Aufenthaltsbewilligung «in aller Re-
gel» zu erteilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 84 AIG N. 11; vgl. VGE 2022/202 vom 27.2.2024 E. 3.1,
2022/98 vom 4.9.2023 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Normen des in-
nerstaatlichen Rechts vermitteln dem Beschwerdeführer somit keinen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
2.3In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene,
deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das
Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts-
konvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den
rechtmässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu re-
gularisieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch
in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2,
147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in der erwähnten Konstellation um die erst-
malige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207
E. 5.3.4 [Pra 113/2024 Nr. 9]; BGE 2C_157/2023 vom 23.7.2024 E. 5.6 ff.).
Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenab-
wägung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 6 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Von besonderer Bedeutung ist dabei die Integration der betroffenen Person (vgl. BGE 147 I 268 E. 4). 2.4Mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (vorne E. 2.1) fällt ein Regularisierungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in Betracht. Mit seiner Laienbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest der Sa- che nach eine Verletzung der erwähnten Garantien. Im Rahmen der Interes- senabwägung sind namentlich die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zu überprüfen, auch wenn diese das Anwesenheitsrecht des Be- schwerdeführers nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und mit Blick auf die als ungenügend beurteilte Integration des Beschwerdeführers offengelassen hat, ob mit der Verweigerung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingegriffen wird (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). 3. 3.1Der Beschwerdeführer hält sich seit über 33 Jahren in der Schweiz auf, davon 14 Jahre als vorläufig Aufgenommener (vorne E. 2.1 und Bst. A). Der Beschwerdeführer ist soweit aktenkundig kinderlos und die Ehe mit sei- ner Schweizer Ehefrau wurde 2005 geschieden. Seinen Angaben zufolge hat er eine Freundin, eine in ... wohnhafte ... Staatsbürgerin (Akten EG Biel 9B pag. 984 ff., 9C pag. 867 f.; Beschwerde S. 3). Ausserdem sollen ein Bru- der und eine Schwester in der Schweiz leben (Beschwerde S. 3). Andere nennenswerten Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind weder vorgebracht noch aktenkundig. In seinem Heimatland Kosovo leben seinen Angaben zufolge zwei Brüder; seine Eltern seien verstorben (Be- schwerde S. 2). Der Beschwerdeführer hat eine angeborene Fehlbildung der Aortenklappe. Deswegen wurden ihm eine mechanische Kunstklappe und ein Herzschrittmacher eingesetzt (Arztbericht vom 21.11.2008, Akten EG Biel 9D pag. 551). Der Beschwerdeführer leidet zudem an einer schwergra- digen paranoiden Schizophrenie (Arztbericht vom 23.6.2021, Akten EG Biel 9C pag. 914) und er hat mehrere Suizidversuche unternommen (Schreiben der universitären psychiatrischen Dienste Bern [UPD] vom 16.6.2005, Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 7 EG Biel 9D pag. 380). Ausserdem war er jahrelang drogenabhängig (insb. Heroin; Beschwerde S. 1). Bereits seit August 2003 befand sich der Be- schwerdeführer mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung (Akten EG Biel 9E pag. 193, 9D pag. 403, 406). Am 11. April 2007 trat der Be- schwerdeführer freiwillig in eine stationäre Suchtbehandlung ein, welche so- dann mit strafrechtlichem Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 7. August 2007 angeordnet wurde (Akten EG Biel 9D pag. 483, 489 f., 498 ff.). Die Be- handlung musste er wegen einer schweren Herzoperation im September 2007 und einer psychischen Krise (Depression, Suizidalität; stationärer Auf- enthalt in einer psychiatrischen Klinik) im Dezember 2007 unterbrechen (Be- richt vom 25.1.2008, Akten EG Biel 9D pag. 508). Per 27. März 2009 wurde die stationäre Suchtbehandlung wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Ak- ten EG Biel 9D pag. 520 ff.). Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 28. April 2015 respektive mit Verfügung des Amtes für Frei- heitsentzug und Betreuung vom 18. Mai 2015 wurde sodann eine weitere stationäre Massnahme (Suchtbehandlung) angeordnet (Akten EG Biel 9C pag. 723 ff., 727 ff.). Diese trat der Beschwerdeführer vorzeitig am 19. Au- gust 2014 an; mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wurde die Massnahme we- gen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Akten EG Biel 9D pag. 699, 9C pag. 760 ff.). 3.2Seit seiner Einreise in die Schweiz ist der Beschwerdeführer mehr- fach straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszüge vom 10.10.2003, 15.10.2007 und 9.4.2021, Akten EG Biel 9E pag. 213 ff., 9D pag. 503 f., 9C pag. 881 ff.):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 9 Aufschub zugunsten einer stationären Suchtbehandlung, sowie einer Busse von Fr. 400.-- (vgl. Akten EG Biel 9C pag. 727 ff.);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 10 3.3Der Beschwerdeführer hat sich zudem stark verschuldet: Der Betrei- bungsregisterauszug vom 23. März 2022 zeigt 24 nicht getilgte Verlust- scheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahren im Umfang von Fr. 103'663.50 sowie 16 Verlustscheine seit dem 4. Juli 2017 im Gesamtbe- trag von Fr. 71'327.85 (Akten EG Biel 9B pag. 988 ff.). Dies wurde auch vom Beschwerdeführer anerkannt (Beschwerde S. 2). Die Nichtbeachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE setzt im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen ferner eine Mutwilligkeit voraus. Mit der SID kann indes offengelassen werden, ob die Schulden mutwillig verursacht wurden (angefochtener Entscheid E. 4.2), hat der Beschwerdeführer doch bereits durch sein strafrechtliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet. Dennoch ist festzuhalten, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer erwähnten (Straf-)Gerichts- kosten (Beschwerde S. 2) als mutwillig verursachte Schulden zu qualifizieren sind (vgl. BGer 2C_928/2019 vom 26.2.2020 E. 4.2.1). 3.4Zur beruflichen Integration ergibt sich Folgendes: Der Beschwerde- führer ist eigenen Angaben zufolge seit seiner Einreise in die Schweiz unre- gelmässig diversen Anstellungen im Gastronomiebereich nachgegangen (vgl. Lebenslauf, Akten MIDI 9D pag. 490). Aktenkundig sind bloss zwei An- stellungen von jeweils wenigen Monaten im Jahr 2003 (vgl. Gesuch um Stel- lenantritt vom 26.2.2003, Akten EG Biel 9E pag. 164 f.; Austrittsmeldungen vom 26.6.2003 und 15.9.2003, Akten EG Biel 9E pag. 184, 191; Gesuch um Stellenantritt vom 15.8.2003, Akten EG Biel 9E pag. 200 f.; Auflösung An- stellungsvertrag vom 7.10.2003, Akten EG Biel 9E pag. 244 f.). Weitere Ar- beitsstellen im ersten Arbeitsmarkt sind nicht aktenkundig. Der Beschwerde- führer hat sodann von 2003 bis 2020 über Fr. 400'000.-- Sozialhilfe bezogen (vgl. Akten EG Biel 9C pag. 917; 9B pag. 985). Seit dem 1. April 2019 bezieht der Beschwerdeführer nun eine ganze Invalidenrente: So stellte die IV fest, dass beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 96 % vorliegt und ihm aus medizinischer Sicht eine Arbeitstätigkeit von 50 % im geschützten Rah- men zugemutet werden kann (Verfügung vom 21.2.2020, Akten EG Biel 9C pag. 870 ff.). Der Beschwerdeführer ist seit 1. März 2021 bei einer Stiftung für berufliche Integration angestellt und arbeitet 20 Stunden pro Woche in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 11 einem Self-Service Restaurant (Akten EG Biel 9C pag. 901 f.). Damit kommt er der ihm zumutbaren 50 %-igen Arbeitstätigkeit nach. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe von 2003 bis 2010 gar nicht arbeiten dürfen, da er keine Aufenthaltsbewilligung mehr gehabt habe (Beschwerde S. 2), ist festzuhalten, dass er während des laufenden Verlän- gerungsverfahrens den bisherigen Aufenthaltsstatus behalten und sich die Erwerbstätigkeit nach den geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften ge- richtet hat. Somit hätte der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Ent- scheid der Justiz- Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) vom 28. Februar 2007 (Akten EG Biel 9D pag. 453 ff.) weiterhin arbeiten dürfen. Zuzugestehen ist ihm, dass er ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner vorläufigen Aufnahme am 15. Juni 2010 tatsächlich nicht befugt war, in der Schweiz einer Arbeit nachzugehen. Jedoch ist mit Blick auf seine schweren psychischen Einschränkungen so- wieso fraglich, ob ihm seine jahrelange Arbeitslosigkeit vorgehalten werden kann: Gemäss Art. 77f VZAE ist eine Abweichung vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dieses Kriterium nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang an- dauernden Krankheit (Art. 77f Bst. a und b VZAE). Auch befand er sich in der langen Periode der Arbeitslosigkeit oft in stationärer Suchtbehandlung oder im Strafvollzug. Die Frage kann jedoch offenbleiben, ist dem Beschwer- deführer doch zumindest im Urteilszeitpunkt aufgrund seiner Invalidität und der Anstellung im ihm zumutbaren Rahmen keine mangelnde wirtschaftliche Integration im Sinn von Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG vorzuwerfen. 3.5In Bezug auf die sprachliche Integration verlangt Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d VZAE Sprachkompetenzen in einer Landesspra- che. Es muss ein Sprachnachweis vorgelegt werden, der diese bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE). Art. 77d VZAE gibt kein konkretes Sprachniveau vor. Mass- stab bildet im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mündliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A1 (Ziff. 3.3.1.3 der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 12 Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2024]; Weisungen AIG; einsehbar unter: <www.sem. admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei- ben/I. Ausländerbereich»). Hätte der Beschwerdeführer nachweisen wollen, dass er das verlangte Re- ferenzniveau erfüllt, wäre es angesichts seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) an ihm gelegen, dies sachdienlich darzutun. Beim eingereichten «Zer- tifikat» der ... Deutschschule (Akten EG Biel 9C pag. 899) handelt es sich jedoch nicht um ein anerkanntes Zertifikat gemäss Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE und den vom SEM zugelassenen Nachweisen, sondern lediglich um eine Kursteilnahmebestätigung (so auch angefochtener Entscheid E. 4.3). Schliesslich ist weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass der Be- schwerdeführer die sprachlichen Anforderungen nicht oder nur unter er- schwerten Bedingungen erfüllen kann – beispielsweise aufgrund seiner psy- chischen Probleme (Art. 77f VZAE; vgl. vorne E. 3.1; so auch Verfügung der EG Biel vom 7.9.2022 E. 2.1, Akten SID pag. 1 ff.). 3.6Die Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Der Be- schwerdeführer hat über Jahre regelmässig gegen die Schweizerische Rechtsordnung verstossen. Insbesondere wurde er zu mehr als 55 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; hinzu kommen Geldstrafen und Bussen. Somit hat er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eindeutig nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze IV-Rente und arbeitet im geschützten Rahmen in einem 50 %-Pensum. Da- mit hat er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten beruflich zureichend inte- griert. Zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen jedoch seine hohe Verschul- dung und seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer kein anerkanntes Sprachzertifikat eingereicht und damit seine sprachliche Integration nicht nachgewiesen. In sozialer Hinsicht sind sodann keine vertieften Kontakte dargetan, welche auf eine besondere Ver- bundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz schliessen lassen. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ohne Aufent- haltsbewilligung erhebliche Nachteile bei der internationalen Mobilität erlebe, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 13 Entscheid E. 2.2.3). Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihn dies belastet, je- doch wird sein Privatleben durch die beschränkten Möglichkeiten für Aus- landreisen nicht nennenswert beeinträchtigt. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV fällt daher nicht zu seinen Gunsten aus. 4. 4.1Ausgehend von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG (vorne E. 2.2) kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um schwer- wiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Ein Härte- fall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleich- baren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verwei- gerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Aus- länderbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Här- tefalls grundsätzlich streng handhaben (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.5, 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). Der Bewilligungsbehörde kommt in der Frage, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AIG vorliegt, grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen Spielraum pflichtgemäss auszufüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Namentlich sind die gesetzlichen Vor- gaben und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechts- gleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu be- achten (vgl. BVR 2020 S. 443 E. 4.4 mit Hinweis auf BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 14 4.2Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung nicht hinreichend beachtet (angefochtener Entscheid E. 4.2) und dies könne nicht durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration aufgewo- gen werden (E. 4.3). Dem Kriterium der langen Aufenthaltsdauer komme un- ter den gegebenen Umständen keine ausschlaggebende Bedeutung zu (E. 4.1). Die SID ist weiter in Übereinstimmung mit der EG Biel zum Schluss gekommen, die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso- nen in einer vergleichbaren Situation nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt (E. 4.5). Die Beurteilung der SID ist nicht zu beanstanden. Somit hat sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AIG zu Recht verweigert. 5. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die verfügte Wegwei- sung mit der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme bleibt vom vorlie- genden Urteil unberührt. Eine Ausreisefrist steht daher nicht zur Diskussion (vorne E. 2.1). 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Verfahrenskos- tenpunkt um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 15 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 6.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts seiner Straffällig- keit keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Dabei hat sie die per- sönlichen Umstände des Beschwerdeführers eingehend gewürdigt. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; BGE 149 III 193 E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Gegen die vor- instanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht ist deshalb abzuweisen. 6.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück- zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2016 S. 369 E. 4.3.1). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2024, Nr. 100.2023.68U, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: