100.2023.59U DAM/BTA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2024 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ (alias ...) vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Januar 2023; 2021.SIDGS.655)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der kolumbianische Staatsangehörige A.________ (alias ..., Jg. 1989) reiste am 22. September 2017 in die Schweiz ein. Am 15. Dezember 2017 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau erteilte ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche vom Kanton Bern letztmals bis 14. Dezember 2020 verlängert wurde. Das Ehepaar löste am 31. Oktober 2020 den gemeinsamen Haushalt auf. Am 30. August 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. September 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 12. Januar 2023 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 10. März 2023. C. Hiergegen hat A.________ am 13. Februar 2023 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der SID sei aufzu- heben und der MIDI sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu ver- längern bzw. zu erteilen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 14. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die kinderlos gebliebene Ehe von A.________ und B.________ wurde am 31. August 2023 geschieden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwoh- nen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG be- steht der Bewilligungsanspruch trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe verselbständigt weiter, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8; BGer 2C_994/2022 vom 22.6.2023 E. 5). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung aus (BGer 2C_862/2021 vom 16.3.2022 E. 4.2, 2C_375/2020 vom 24.7.2020 E. 2.1.2). – Der Beschwerdeführer be- ruft sich zu Recht nicht auf diese Regelung, hat die Ehegemeinschaft doch weniger als drei Jahre gedauert: Er und seine Ehefrau heirateten am 15. De-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 4 zember 2017 und trennten sich am 31. Oktober 2020 (Akten MIDI pag. 7 ff., 77). Am 31. August 2023 liessen sie sich sodann scheiden (Eintritt Rechts- kraft am 19.9.2023, act. 6A). Die Ehegemeinschaft bestand somit während zwei Jahren und zehneinhalb Monaten und dauerte unbestrittenermassen weniger als drei Jahre (angefochtener Entscheid E. 2.2; Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer rügt indes, die Vorinstanz habe wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG zu Unrecht verneint (sog. nachehelicher Härtefall). 3. 3.1Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG liegt vor, wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt, schwerwiegende Härte- fälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorlie- gen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 140 II 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel- falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respek- tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Ver- hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheits- zustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt indes Folgendes zu beachten: Der Gesetzgeber setzt für einen nach- ehelichen Härtefall voraus, dass die Konsequenzen für das Privat- und Fa- milienleben der ausländischen Person von erheblicher Intensität sind. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation verbunden sein, die nach Dahinfal- len der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung entstanden ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat sich die ausländische Person nur kürzere Zeit in der Schweiz aufgehal- ten und keine engen Beziehungen zum Land geknüpft, hat sie keinen An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 5 spruch auf weiteren Verbleib, sofern sie sich ohne besondere Probleme er- neut im Herkunftsland integrieren kann (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Hierbei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und fami- liäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint und nicht, ob ein Le- ben in der Schweiz einfacher wäre (BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1; zum Ganzen VGE 2022/306 vom 19.9.2023 E. 3.1). 3.2Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz vorbildlich integriert. Er spreche gut Deutsch und habe eine feste Arbeitsstelle als Logistiker, wobei er ausserordentlich gute Arbeitsleis- tungen erziele. Er verfüge hier ausserdem über einen breiten und gefestigten Freundes- und Bekanntenkreis. Aufgrund seiner Verwurzelung in der Schweiz seien die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg- weisung unverhältnismässig. Ausserdem sei er durch seine Exfrau psy- chisch unter Druck gesetzt und sozial isoliert worden. Zu beachten sei weiter, dass es erst kurz vor Erreichen der Dreijahresfrist zur Trennung gekommen sei und seine Wiedereingliederungschancen im Heimatland erschwert seien (Beschwerde S. 3 f., 8 ff.). 3.3Die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sind anzuerken- nen. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse (vgl. Sprachenpass vom 13.8.2021, Akten MIDI pag. 134), welche die Vorinstanz angesichts seiner noch nicht langen Aufenthaltsdauer zu Recht als bemerkenswert bezeichnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Auch wirtschaftlich hat er sich gut integriert: Von 2018 bis 2019 ging er verschiedenen temporären Arbeiten nach. Seit August 2020 ist er bei der D.________ AG als «Mitarbeiter Betrieb» mit einem Pensum von 80 % fest angestellt (Akten MIDI pag. 106 ff., 114). Ab November 2022 konnte er sein Pensum auf 100 % er- höhen (Änderung Temporär-Einsatzvertrag vom 4.2.2023, Beschwerdebei- lage 2, act. 1C). Weitere Beweismassnahmen in diesem Zusammenhang sind entbehrlich; namentlich müssen zusätzliche Bestätigungen über geleis- tete Arbeitseinsätze, die der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, nicht abgewartet werden (vgl. Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer ist im Straf- oder Betreibungsregister nicht verzeichnet und hat nie Sozialhilfe be- zogen (Akten MIDI pag. 41 ff., 93). Weiter hat er in der Schweiz einen Freun- des- und Bekanntenkreis aufgebaut, was er mit zahlreichen «Empfehlungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 6 schreiben» belegt (Akten MIDI pag. 136 ff.; Beilagen zu Beschwerde an die SID 6-11, act. 4A1). Intensive soziale Bindungen zur einheimischen Bevöl- kerung, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, sind damit aber nicht dargetan. 3.4Insgesamt ergibt sich das Bild einer grundsätzlich erfolgreichen In- tegration. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Integrationsleistungen wesentlich über das hin- ausgehen, was allgemein von ausländischen Menschen erwartet werden darf, die sich in der Schweiz aufhalten. Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil F-4683/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2021 vergleichbar. Das Gericht bejahte dort einen nachehelichen Härtefall aufgrund der ausserordentlichen beruflichen Integration eines Mannes, der sich seit rund 13 Jahren in der Schweiz befand und ein erfolgreiches Malereigeschäft mit mehreren Arbeit- nehmern betrieb (E. 8.3). Im Urteil 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 be- zeichnete das Bundesgericht die Integration eines Mannes als ausseror- dentlich, der seit elf Jahren in der Schweiz lebte, bei der UNO, in verschie- denen weiteren Organisationen und für die katholische Kirche tätig war. Hinzu kam, dass die Schweizer Ehefrau des betroffenen Ausländers nach zwei Ehejahren verstorben war (E. 4). Demgegenüber stellen die Festanstel- lung, der Freundes- und Bekanntenkreis sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers keine überdurchschnittliche Integration dar. Für sich al- lein vermögen diese Integrationsleistungen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Denn eine erfolgreiche Integration ist nach ständiger Praxis notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungs- erteilung bzw. -verlängerung (vgl. BGer 2C_53/2023 vom 30.5.2023 E. 5.4; VGE 2021/327 vom 24.5.2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.5Die Vorinstanz durfte sodann berücksichtigen, dass die Integration in die hiesigen Verhältnisse zwar erfolgreich verlaufen, nicht aber mit einer Ent- wurzelung im Heimatland einhergegangen ist (angefochtener Entscheid E. 3.3.3; vgl. VGE 2021/373 vom 23.9.2022 E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wiedereingliederungschancen in Kolumbien seien er- schwert (Beschwerde S. 10). Er habe sich in der Schweiz mit viel Mühe und Energie ein Leben aufgebaut. Zudem sei die Situation in Kolumbien momen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 7 tan katastrophal (z.B. politische Lage; vgl. Stellungnahme an den MIDI, Ak- ten MIDI pag. 82 f.). – Der Beschwerdeführer ist im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 4 f.). Er verbrachte die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend sowie den ersten Teil seines Erwachsenenlebens in Kolumbien. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogen- heiten seines Heimatlandes nach wie vor vertraut ist. Der Grossteil seiner Familie lebt zudem in Kolumbien (Akten MIDI pag. 83). Dass er im Verein «C.________» aktiv ist, welcher auf Missstände in Kolumbien aufmerksam macht, deutet ebenfalls auf eine Verbundenheit mit seinem Heimatland hin (Beschwerde S. 3; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, bei einer Rückkehr an frühere Kontakte anzuknüpfen oder sich allenfalls ein neues soziales Netz aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinen beruflichen Erfahrun- gen, die er in der Schweiz sammeln konnte, zudem über günstige Voraus- setzungen, um nach der Rückkehr in seine Heimat eine Arbeitsstelle zu fin- den. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die allgemeine Lage in Ko- lumbien im Jahr 2021 zwar als sehr fragil – insbesondere auch angesichts der Coronavirus-Pandemie (COVID-19; BVGer D-1633/2021 vom 25.5.2021 E. 9.3.2). Dort herrscht jedoch weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzu- mutbar wäre (vgl. BVGer D-3441/2023 vom 13.7.2023 E. 10.4.2). Der blosse Umstand, dass die Lebensumstände und die Wirtschaftslage in der Schweiz besser sind als im Heimatland, genügt nicht, um einen nachehelichen Här- tefall anzunehmen, ist doch davon die ganze dortige Bevölkerung gleicher- massen betroffen (vgl. statt vieler VGE 2021/327 vom 24.5.2023 E. 3.4.2; vorne E. 3.1). Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, darf in seinem Fall insgesamt von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland ausgegangen werden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). 3.6Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Exfrau habe ihn während der Ehe psychisch unter Druck gesetzt und seine Integration er- schwert, was eheliche Gewalt darstelle. Er räumt aber selber ein, dass diese nicht die erforderliche Intensität hat, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Allerdings macht er geltend, die psychische Druckausübung müsse bei der Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden und die Anforde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 8 rungen an die private Interessenlage seien in einem solchen Fall herabge- setzt (Beschwerde S. 7 mit Hinweis auf BVGer C-7294/2008 vom 23.11.2011 E. 6.2). – Im erwähnten Verfahren beurteilte das Bundesverwal- tungsgericht den Fall einer mazedonischen Staatsangehörigen, deren Ehe mit einem Schweizer Bürger aufgrund von ehelicher Gewalt weniger als ein Jahr gedauert hatte. Es lagen konkrete Anzeichen für häusliche Gewalt vor (E. 5.4), welche einen milderen Massstab bei der Beurteilung einer Härtefall- situation rechtfertigten (E. 6.2; vgl. dazu auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 50 AIG N. 13). Trotz der schwierigen Ausgangslage hatte sich die betroffene Ausländerin – überwie- gend nach Scheitern der Ehe – bemerkenswert und überdurchschnittlich in- tegriert (E. 6.3). Die Situation des Beschwerdeführers ist mit derjenigen, wel- cher dem bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde lag, nicht vergleichbar: Seine Behauptungen betreffend psychische Gewalt durch die Exfrau bleiben insgesamt unsubstanziiert. Es bestehen keine konkreten An- haltspunkte für eheliche Gewalt. Zudem ist die Integration des Beschwerde- führers nicht überdurchschnittlich wie im angeführten Urteil – auch wenn sie durchaus erfolgreich verlaufen ist (vgl. vorne E. 3.4). Es besteht kein Anlass, deswegen einen grosszügigeren Massstab bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe (Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG) anzusetzen. Dar- über hinaus sind Meinungsverschiedenheiten (betreffend Aussenkontakte, Finanzen, Konsum von Alkohol und Cannabis; vgl. Beschwerde S. 4; Akten MIDI pag. 75 f.) keine aussergewöhnlichen Erscheinungen im Eheleben und lassen nicht auf eine verpönte Druckausübung schliessen (so auch ange- fochtener Entscheid E. 3.3.4). 3.7Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar. Daran ändert nichts, dass die eheliche Gemeinschaft eineinhalb Monate vor Errei- chen der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG aufgelöst wurde (Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint.
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4.
4.1Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des Rechts auf
Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechts-
konvention (EMRK; SR 0.101; Beschwerde S. 7 ff.). – Ausländerrechtliche
Entfernungsmassnahmen können das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügen eine lange Anwesenheit und die
damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind beson-
ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie-
hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4,
144 II 1 E. 6.1; vgl. auch BGE 146 I 185 E. 5.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]). Nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren ist davon aus-
zugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden
sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im
Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei
einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilli-
gung nicht genügen. Umgekehrt kann aber auch sein, dass schon zu einem
früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist.
Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre
noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst
engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher
und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privat-
lebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266
4.2Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als sechs Jah-
ren in der Schweiz (Einreise September 2017; Akten MIDI pag. 4). Dem pro-
zeduralen Aufenthalt seit der Verfügung des ABEV vom 30. August 2021
(vorne Bst. A) kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie einem be-
willigten Aufenthalt (vgl. Vernehmlassung der SID vom 14.3.2023, act. 4
S. 2). Unabhängig davon liegt die Aufenthaltsdauer deutlich unter dem Richt-
wert von zehn Jahren. Wie bereits dargelegt hat sich der Beschwerdeführer
sprachlich, beruflich und sozial erfolgreich integriert. Es bestehen jedoch
keine Anhaltspunkte für besonders intensive, über eine normale Integration
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 10 hinausgehende familiäre bzw. soziale und berufliche Beziehungen. Eine Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland ist ihm zudem ohne weiteres zumutbar (vorne E. 3.3 f.). Als «Mitarbeiter Betrieb» bei der D.________ AG übt der Beschwerdeführer sodann nicht eine derart qua- lifizierte Tätigkeit aus, die ihn für den schweizerischen Arbeitsmarkt unent- behrlich macht – sollte in diesem Bereich tatsächlich ein Fachkräftemangel bestehen (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass die Entfernungsmassnahme das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt (angefochtener Entscheid E. 4). 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwer- wiegender persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG). Dabei hat sie die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publi- zierten Praxis des Verwaltungsgerichts vollständig einbezogen und zutref- fend gewichtet, eingeschlossen die Aufenthaltsdauer, die Integration und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten (angefochtener Entscheid E. 5.2). Der Beschwerdeführer setzt den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen. Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 11 BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S 314 E. 7). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2024, Nr. 100.2023.59U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.