100.2023.54U publiziert in BVR 2024 S.189 STN/REC/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern ... Beschwerdeführer gegen Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 10. Januar 2023; 2022.BKD.8267)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. ... 2012), wohnhaft in B., besuchte im Schuljahr 2021/22 mit einem reduzierten Pensum die erste Klasse in einer Mehr- jahrgangsklasse in C.. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wies das Regionale Schulinspektorat D.________ (nachfolgend Schul- inspektorat) A.________ dem besonderen Volksschulangebot separativ in der Heilpädagogischen Schule (HPS) in E.________ zu und ordnete als ver- stärkte sonderpädagogische Massnahmen Logopädie, heilpädagogische Unterstützung sowie Psychomotorik an. B. Dagegen erhob A.________ am 12. September 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD). Am 27. September 2022 reichte er beim Schulinspektorat ein Gesuch um Privatunterricht ein. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 trat die BKD nicht auf die Beschwerde ein, soweit A.________ sinngemäss beantragt hatte, er sei in C.________ zum Schulunterricht zuzulassen. Die Regelschule in C.________ entspreche nicht dem gesetzlichen Schulungsort von A.________ an seinem Aufent- haltsort B.________ und das Schulinspektorat habe in der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2022 nicht über einen anderen Schulungsort für die Regelschule entschieden. Die BKD trat auch auf den Antrag um Bewilligung von Privatunterricht nicht ein, denn darüber sei mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht entschieden worden. Die Anträge lägen somit ausserhalb des Streitgegenstands. Hingegen hiess die BKD die Beschwerde insoweit gut, als das Schulinspektorat als verstärkte sonderpädagogische Massnahme Logopädie angeordnet hatte. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A., wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, am 10. Februar 2023 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid der BKD vom 10. Januar 2023 sei aufzuheben, soweit seine Beschwerde abgewiesen worden sei (Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot separativ in der HPS E. mit verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen [heilpädagogische Unterstützung und Psychomotorik]). Eventuell sei «ein Obergutachten betreffend den Intelligenzquotienten sowie die Beschulbarkeit des Beschwerdeführers in einer Regelschule unter Wahrung der Mitwirkungsrechte und unter direkter Fragestellung» einzuholen. Subeventuell beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Abklärungen und zu neuer Beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis über das beim Schulinspektorat hängige Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für Privatunterricht entschieden worden sei. Die BKD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. März 2023 namens des Kantons Bern, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Sistierungsbegehren sei nicht zu entsprechen. Weiter hat die BKD um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichts- beschwerde ersucht. Mit Stellungnahme vom 28. April 2023 hat A.________ die Abweisung dieses Gesuchs beantragt. Der Instruktionsrichter hat mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2023 das Gesuch der BKD gutgeheissen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hat der Instruktionsrichter beim Schulinspek- torat weitere Akten eingeholt, wozu die Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen konnten. Davon haben die BKD mit Eingabe vom 25. Juli 2023 und A.________ mit Eingabe vom 21. August 2023 Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 hat die Rechtsvertreterin – die von den Eltern von A.________ bevollmächtigt worden war und dessen Interessen vor dem Verwaltungsgericht wahrgenommen hat – mitgeteilt, dass sie A.________ nicht mehr vertrete. A.________ hat sich daraufhin nicht mehr vernehmen lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde das Nichteintreten der Vorinstanz (vgl. vorne Bst. B). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid über das beim Schulinspektorat hängige Gesuch vom 27. September 2022 um Erteilung einer Bewilligung für Privatunterricht zu sistieren (vorne Bst. C). 2.1Gemäss Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befin- den ist. Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BVR 2003 S. 433 E. 3.1; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 38 N. 3 ff.). 2.2Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Zu- weisung zum besonderen Volksschulangebot. Das besondere Volksschul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 5 angebot wird integrativ in einer Schule mit Regelklassen oder separativ in einer besonderen Volksschule besucht (Art. 21a Abs. 3 des Volksschulge- setzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Die Volksschulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt wer- den (Art. 64 VSG). Dies gilt auch für die besonderen Volksschulen bzw. die Sonderschulbildung (vgl. Art. 21t Abs. 2 VSG), wobei bei Kindern mit ver- stärkten sonderpädagogischen Massnahmen erhöhte Anforderungen für die Bewilligung von Privatunterricht gelten (insb. Förderplanung; vgl. Merkblatt des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung vom 6. März 2023 zur Bewilligung von Privatunterricht [abrufbar unter: <www.schul- aufsicht.bkd.be.ch> Rubriken «Themen/Private Schulung»]). Der Entscheid über die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot wird bei einer all- fälligen Bewilligung des Privatunterrichts mithin nicht hinfällig, zumal die Be- willigung des Privatunterrichts auch wieder entzogen werden könnte (Art. 71b i.V.m. 66b VSG). Der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens hängt folglich nicht vom Entscheid im Gesuchsverfahren ab bzw. wird durch diesen nicht wesentlich beeinflusst, und es ist auch nicht über die gleiche Rechtsfrage zu befinden (vgl. auch Vernehmlassung BKD vom 7.3.2023 Ziff. 2.1 [act. 3]). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer, der seinen Sis- tierungsantrag nicht begründet, auch nicht vorgebracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdeführer (geb. ... 2012) wurde frühgeboren und litt im Klein- kindalter an einer Amöbeninfektion. Aufgrund der damit verbundenen Ein- schränkungen wurde er im Schuljahr 2017/18, ein Jahr später als regulär vorgesehen, in B.________ eingeschult. Im ersten Kindergartenjahr besuchte er wöchentlich an drei Tagen den Unterricht. Anschliessend entschieden sich die Eltern dazu, den Beschwerdeführer im Kindergarten der ...schule beschulen zu lassen. Gemäss eigenen Aussagen verlief dieser Aufenthalt nicht erfolgreich, da das Konzept der ...schule mit seinem sehr offen gestalteten Unterricht für den Beschwerdeführer nicht geeignet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 6 gewesen sei. Die Eltern entschlossen sich daraufhin, ihn ab dem Schuljahr 2020/21 in der ...schule F.________ beschulen zu lassen. Dort erfuhr der Beschwerdeführer nach Angaben seiner Eltern Gewalt, weshalb er im Frühjahr 2021 die ...schule wieder verliess. Als Anschlusslösung konnte er bis Ende Schuljahr 2020/21 während einiger Wochen an einem Tag pro Woche die Basisstufe in G.________ besuchen. Mit deutlich reduziertem Pensum (14-16 Lektionen pro Woche) sowie heilpädagogischer Unterstützung (vier Lektionen) konnte er schliesslich im Schuljahr 2021/22 eine erste Klasse an der Schule C.________ besuchen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4); bewilligt wurden zudem drei Lektionen Entlastung der Lehrpersonen für ausserordentlichen Aufwand und bei der Integration (Akten BKD act. 3 Beilagen 1 und 2 zur Eingabe des Schulinspektorats vom 23.9.2022). Im März 2022 entschied die Schule C., dass sie den Beschwerdeführer im neuen Schuljahr zu einem erhöhten Pensum von 70-80 % nicht mehr unterrichten könne (Akten BKD act. 3 Beilage 11 zur Eingabe des Schulinspektorats vom 23.9.2022). Daraufhin beantragte der zuständige Schulinspektor am 8. April 2021 bei der Erziehungsberatung die Durchführung eines Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) für den Beschwerdeführer. Im erstellten SAV-Bericht empfahl die Erziehungsbe- ratung bis Ende Zyklus 2, d.h. bis zum Ende des 6. Schuljahrs, eine separa- tive Beschulung in der HPS E. (Bericht Erziehungsberatung vom 27.6.2022, in Akten BKD act. 3 Beilage 14 zur Eingabe des Schulinspek- torats vom 23.9.2022, nachfolgend SAV-Bericht). Das Schulinspektorat folgte dieser Empfehlung, wies den Beschwerdeführer dem besonderen Volksschulangebot separativ in der HPS E.________ zu und ordnete als ver- stärkte sonderpädagogische Massnahme Logopädie, heilpädagogische Unterstützung sowie Psychomotorik an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die BKD insoweit gut, als dass das Schulinspektorat als verstärkte sonderpädagogische Massnahme Logopädie angeordnet hatte. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vorne Bst. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 7 4. Strittig ist, ob die BKD zu Recht die Zuweisung des Beschwerdeführers zum besonderen Volksschulangebot separativ in der HPS E.________ bestätigt hat. 4.1Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) verpflichten die Kantone, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient. Daraus ergibt sich eine Präferenz für die integrative Sonderschulung. Deren Vorrang vor der seperativen Sonderschulung bildet Grundgedanke des Behinderten- gleichstellungsgesetzes (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; BGer 2C_346/2022 vom 25.1.2023 E. 3.2.5 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist das Wohl des betroffenen Kindes (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGE 141 I 9 E. 5.3.4; BGer 2C_346/2022 vom 25.1.2023 E. 3.2.6, 2C_817/2021 vom 24.6.2022 E. 6.6). Eine separative Sonderschulung erweist sich dann als zulässig, wenn den Bedürfnissen des Kindes durch zusätzliche Unterstützung in der Regelklasse – und damit durch eine mildere Massnahme – nicht entsprochen werden kann (vgl. BGer 2C_227/2023 vom 29.9.2023 E. 4.9, 2C_346/2022 vom 25.1.2023 E. 3.2.6 mit weiteren Hinweisen). 4.2Am 1. Januar 2022 traten die rechtlichen Grundlagen für das beson- dere Volksschulangebot in Kraft. 4.2.1 Gemäss Art. 21a VSG besuchen Kinder, die mit dem Regelschulan- gebot nicht ausreichend geschult werden können, ein besonderes Volks- schulangebot. Sie werden dem besonderen Volksschulangebot individuell zugewiesen. Dieses wird integrativ in einer Schule mit Regelklassen oder separativ in einer besonderen Volksschule besucht (Abs. 1-3). Der Bedarf des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot, insbesondere an ver- stärkten sonderpädagogischen Massnahmen, wird in der Regel standardi- siert ermittelt. Er wird bei veränderten Umständen überprüft. Der Regie- rungsrat regelt das SAV, insbesondere die Zuständigkeit und den Zugang, durch Verordnung (Art. 21c Abs. 1-3 VSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 8 4.2.2 Gemäss Art. 3 der Verordnung vom 10. November 2021 über das be- sondere Volksschulangebot (BVSV; BSG 432.282) eröffnet das zuständige regionale Schulinspektorat aufgrund eines Gesuchs der Eltern oder von Amtes wegen das Zuweisungsverfahren, wenn der Bedarf eines Kindes am besonderen Volksschulangebot geprüft werden soll. Die standardisierte Er- mittlung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot erfolgt insbeson- dere in Form des SAV (Art. 4 Bst. a BVSV). Mit dem SAV wird der indivi- duelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf des Kindes im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen Umfelds umfassend ermittelt (Art. 5 BVSV). Die zuständige kantonale Erziehungsberatungsstelle führt das SAV durch. Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen (Art. 6 BVSV). Das SAV wird mit einem Fachbericht einschliesslich einer Empfehlung an das zuständige regionale Schulinspektorat abgeschlossen. Die Empfehlung bezeichnet den Schulungsort und beschreibt insbesondere beim separativen Besuch des besonderen Volksschulangebots die Art der notwendigen Massnahmen sowie deren voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls den Umfang der Unterbringung (Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b BVSV). Kann eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot nicht einvernehmlich mit den Eltern erfolgen, führt das regionale Schulinspektorat mit den Beteiligten eine mündliche Anhörung durch (Art. 10 BVSV). Das besondere Volksschulangebot wird auf der Grundlage des Ergebnisses des SAV bestimmt (Art. 11 Abs. 1 BVSV). 4.3Die Zuweisung des Beschwerdeführers zum besonderen Volksschul- angebot separativ und die Anordnung verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen erfolgte auf Grundlage des SAV-Berichts (vgl. vorne E. 3). 4.3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, das Schulinspektorat sei – mit Aus- nahme der Anordnung von Logopädie – zu Recht nicht von der Empfehlung des SAV-Berichts abgewichen. Die Integration des Beschwerdeführers in die Regelschule sei zudem geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die benötigte Unterstützung in der Regelklasse integrativ nicht ausreichend geleistet werden könne (angefochtener Entscheid E. 2.6). 4.3.2 Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine unrichtige Rechtsanwen- dung und andererseits eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltser- mittlung (Beschwerde Rz. 12, 22, 26, 29). Er bringt vor, die Abklärung für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 9 Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot hätte wegen seiner soma- tischen und neurologischen Diagnosen durch Fachärztinnen bzw. Fachärzte und nicht durch die Erziehungsberatung erfolgen müssen (Beschwerde Rz. 16-17). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Die im Rahmen des SAV vorgenommenen testpsychologischen Untersuchungen seien nicht geeignet für Kinder mit ADHS. Die darin festgestellte Diagnose einer leichten Intelligenzminderung werde zudem bestritten (Beschwerde Rz. 19). Insge- samt sei ein erheblicher Teil des SAV-Berichts nicht «lege artis» erarbeitet worden, weshalb auf diesen nicht abgestellt werden könne (Beschwerde Rz. 26). 4.3.3 Für die Bewertung der Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung (statt vieler BVR 2017 S. 236 E. 1.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art.19 N. 36). In Fachfragen darf aber von einer gutachtensmässigen Ein- schätzung einer Fachstelle nur aus triftigen Gründen bzw. bei begründeten Zweifeln abgewichen werden (vgl. BVR 2017 S. 556 E. 5.2 bezüglich einer Stellungnahme der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission). Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollzieh- barkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (etwa BGE 136 III 161 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38). 4.4Zu prüfen sind zunächst die formellen Aspekte des Abklärungsver- fahrens. 4.4.1 Das beim Beschwerdeführer angewandte SAV stellt im Kanton Bern das Standardverfahren für die Bedarfsabklärung in der Volksschule dar und dient als Grundlage für die Anordnung verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen (vgl. vorne E. 4.2.2). Das SAV durchgeführt hat die Erzie- hungsberatung, welches die im Kanton Bern zuständige Stelle ist (Art. 6 Abs. 1 BVSV); sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen (Art. 6 Abs. 2 BVSV). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Abklärung hätte von einer fachärztlichen Person durchgeführt werden müssen, ist ihm nicht zu folgen. Mit dem SAV wird der individuelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf des Kindes im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen Umfelds umfassend ermittelt (Art. 5 BVSV; vgl. auch vorne E. 4.2.2). Es geht daher nicht primär um eine medizinische Diagnosestellung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 10 sondern im Zentrum stehen die Bedürfnisse und der Bedarf des Kindes an Bildung und Förderung. Der SAV-Bericht stützt sich insbesondere auf den Fachbericht von H.________ (Psychotherapeutin, Psychologin und diplomierte Erziehungsberaterin) vom 24. Juni 2022 (nachfolgend Fach- bericht H.) zur testpsychologischen Abklärung (WISC-V) und den Fachbericht des behandelnden Arztes Dr. med. I. (FMH Praktischer Arzt) vom 7. April 2022 (nachfolgend Fachbericht I.; vgl. SAV-Bericht Ziff. 10 S. 10). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Erziehungsberatung E. durchaus in der Lage war, diese Fachberichte zu würdigen (vgl. Vernehmlassung BKD vom 7.3.2023 Ziff. 2.4 [act. 3]). Bei dieser Ausgangslage bestand kein Anlass für weitere Abklärungen durch Dritte (Art. 6 Abs. 2 BVSV). Insgesamt liegt kein Grund vor, von der standardisierten Ermittlung des Bedarfs durch die Erziehungsberatung abzuweichen. 4.4.2 Der SAV-Bericht ist sodann aufgeteilt in eine Basisabklärung (SAV-Bericht S. 1-8) und eine Bedarfsabklärung (SAV-Bericht S. 8-10) und enthält die notwendigen Elemente (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. b BVSV). Er ist somit vollständig und damit grundsätzlich eine taugliche Grundlage für den Zuweisungsentscheid betreffend den Beschwerdeführer. 4.5In einem nächsten Schritt ist der Inhalt des SAV-Berichts zu würdi- gen. 4.5.1 Dem SAV-Bericht vom 27. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer nicht altersgemäss und/oder lehrplangemäss unterrichtet wird. Beim Beschwerdeführer besteht gemäss Bericht bei den «sonderpäda- gogischen Massnahmen» und «pädagogisch-therapeutischen Massnah- men» ein «verstärkter Bedarf», bei «Beratung und Unterstützung der Schule» sowie «Betreuung» ein «mässiger Bedarf». Weiter hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der grossen Entwicklungsver- zögerung umfassende und individuelle Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen benötige, welche in einer Regelklasse nicht ausreichend geleistet werden könne. Es sei wichtig, ihn vor einer Überforderung zu schüt- zen, damit er in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung weitere Fortschritte erzielen könne. Aufgrund des erhöhten Förder- und Betreuungs- bedarfs sowie zur sozialen Integration werde für den Beschwerdeführer eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 11 separative Beschulung in der HPS E.________ empfohlen (SAV-Bericht Ziff. 9 S. 9). 4.5.2 Inhaltlich stützt sich der SAV-Bericht auf eine Vielzahl von Berichten unterschiedlicher Fachpersonen und Sitzungsprotokolle. Dazu gehören die Informationen der Schule C., die Fachberichte H. und I.________ (vgl. vorne E. 4.4.1), die Besprechungen im Rahmen von «runden Tischen» vom 16. August 2021, 24. Januar 2022 und 14. März 2022, eine testpsychologische Abklärung der Erziehungsberatung vom 4. Mai 2022 mittels eines sprachfreien Intelligenztests (SON-R 6-40) sowie das Gespräch der Psychologin der Erziehungsberatung E.________ vom 24. Januar 2022 mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter (SAV-Bericht Ziff. 3 S. 2). Inhaltlich berücksichtigt, auch wenn nicht ausdrücklich zitiert, wurden weiter die Berichte der Klassenlehrerin und der Heilpädagogin des Beschwerdeführers (vgl. SAV-Bericht Ziff. 6 S. 4 und 5). 4.5.3 Diesen Berichten bzw. Protokollen ist Folgendes zu entnehmen: In der ersten testpsychologischen Untersuchung im Juni 2021 empfahl die Psychologin H.________ ab August 2021 eine Beschulung in einer kleinen ersten Regelklasse mit intensiver heilpädagogischer Förderung (Akten BKD act. 1 Beilage 11 zur Beschwerde an die BKD). Der Beschwerdeführer besuchte in der Folge die Regelschule in C.________ mit stark reduziertem Pensum (Probephase von einem Semester; vorne E. 3). Die Heilpädagogin schloss in ihrem Bericht vom 11. Januar 2022, dass der Beschwerdeführer in der emotionalen Entwicklung verzögert sei (teilweise frühkindliche Muster). In Bezug auf sein Arbeits- und Lernverhalten stellte sie eine mangelnde Konzentrationsfähigkeit fest und beschrieb den Beschwerdeführer als impulsiv. Gewisse Aufgaben liessen den Schluss zu, dass er kognitiv manchmal sehr langsam verarbeite (Akten BKD act. 3 Beilage 3 zur Eingabe des Schulinspektorats vom 23.9.2022). Der Bericht der Klassenlehrerin vom 11. Januar 2022 bestätigte im Grundsatz diese Ausführungen (Akten BKD act. 3 Beilage 4 zur Eingabe des Schulinspektorats vom 23.9.2022). Im Rahmen des zweiten runden Tisches am 24. Januar 2022 erklärten Lehrpersonen und Heilpädagogin, dass sie zwar in gewissen Situationen Verbesserungen feststellen konnten. Der Beschwerdeführer sei aber weiterhin auf enge Betreuung angewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 12 Insgesamt erachteten die Teilnehmenden eine Aufstockung des Pensums als unmöglich. Der Beschwerdeführer sei bereits nach drei Lektionen müde und könne keine Leistung mehr erbringen (Akten BKD act. 3 Beilage 5 zur Eingabe des Schulinspektorats vom 23.9.2022). Auch anlässlich des dritten runden Tisches am 14. März 2022 konnte keine wesentliche Verbesserung festgestellt werden. Klassenlehrerin und Heilpädagogin hielten zudem fest, dass der Beschwerdeführer auch sozial nicht integriert sei (Akten BKD act. 3 Beilage 12 zur Eingabe des Schulinspektorats vom 23.9.2022). Am 15. März 2022 teilte die Schulleiterin den Beteiligten mit, dass eine Beschulung des Beschwerdeführers ab dem Schuljahr 2022/23 mit erhöhtem Pensum nicht möglich sei. Höhere Pensen führten zu mehr Reizüberflutung und Stress, der aufgefangen werden müsse. Der Einsatz von Ritalin habe beim Beschwerdeführer keine Verbesserung gebracht (Akten BKD act. 3 Beilage 11 zur Eingabe des Schulinspektorats vom 23.9.2022). Die Klassenlehrerin hielt in ihrem Bericht vom August 2022 fest, beim Sozial- wie auch beim Arbeitsverhalten bestünden weiterhin grosse Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer habe zwar Fortschritte gemacht, er wirke aber oft noch wie ein Kindergartenschüler. Er sei auf Betreuung und klare enge Richtlinien angewiesen. Leistungsmässig stehe er in der 1. Klasse (Akten BKD act. 1 Beilage 5 zur Beschwerde an die BKD). Dr. med. I.________ stellte im Fachbericht vom 7. April 2022 sodann fest, dass der Beschwerdeführer mehr Zeit für die Integration und Sozialisation brauche; die in der Schule C.________ vorhandenen Ressourcen reichten nicht aus. Der Klassenkontext sei für den Beschwerdeführer zu gross, zu ablenkend und kognitiv erschöpfend. Der nächste Einschulungsschritt müsse daher in kleinerem Rahmen vollzogen werden. Der Vorschlag der Erzie- hungsberatung, ihn in der Heilpädagogischen Schule zu beschulen, sei nachvollziehbar. Aus seiner Sicht erscheine aber eine private Beschulung sinnvoller und nachhaltiger (act. 9A, S. 3). 4.5.4 Die erwähnten Berichte und Einschätzungen zeigen auf, dass der Be- schwerdeführer zwar in gewissen Bereichen kleine Fortschritte erzielen konnte. Trotz sonderpädagogischer Massnahmen, der engen Betreuung durch Lehrpersonen und Heilpädagogin und dem besonderen Klassen- setting (kleine Klasse und Schülerinnen und Schüler verschiedener Alters- stufen) bestehen aber weiterhin grosse Schwierigkeiten bei der Integration
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 13 in der Regelschule. Dies betrifft nicht nur das Arbeitsverhalten des Be- schwerdeführers, sondern auch sein Sozialverhalten. Der Beschwerdeführer ist weiterhin auf eine enge Betreuung angewiesen und konnte zudem während des gesamten Schuljahrs lediglich die Hälfte der schulpflichtigen Lektionen besuchen, da eine Aufstockung des Pensums aus Sicht der Lehr- personen den Beschwerdeführer zu sehr ermüdet hätte. Leistungsmässig stand er damals gemäss der Klassenlehrerin weiterhin in der 1. Klasse, obwohl er bereits 10 Jahre alt war. Inwiefern eine Assistenzperson im Sinn einer Klassenhilfe zu einer Verbesserung der Situation geführt hätte (Be- schwerde Rz. 28), ist nicht ersichtlich. 4.5.5 Mit Blick auf die umfassenden Erkenntnisse und Beobachtungen der involvierten Fachpersonen erscheinen die Entwicklungs- und Bildungsziele wie auch die Bedarfseinschätzung im SAV-Bericht damit insgesamt nach- vollziehbar und schlüssig (vgl. vorne E. 4.3.3). Dass die Erziehungsberatung eine separative Schulung in einer heilpädagogischen Schule, heilpädagogi- sche Unterstützung und Psychomotorik empfahl, ist zudem sachgerecht. 4.6Inwiefern die Erziehungsberatung den Fachbericht I.________ lediglich einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt haben soll, ist nicht ersichtlich (vgl. die umfassenden Ausführungen in Ziff. 6 S. 6-8 des SAV-Berichts; Beschwerde Rz. 27 und act. 14). Auch die Kritik in Bezug auf die im SAV-Bericht gestellte Diagnose der leichten Intelligenzminderung (ICD 10: F 70; vgl. Beschwerde Rz. 19-25) vermag keine Zweifel am Ergeb- nis des SAV-Berichts zu begründen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Diagnose sich auf testpsychologische Abklärungen zweier Psycholo- ginnen abstützt, welche jeweils unterschiedliche Testverfahren eingesetzt haben (WISC-V Test und SON-R 6-40 non-verbaler Intelligenztest). Beide Testverfahren gelangten bezüglich IQ zum selben Ergebnis (Akten BKD act. 1 Beilagen 11 und 12 zur Beschwerde an die BKD; SAV-Bericht Ziff. 3 S. 2-3, Ziff. 6 S. 4-5). Die vom behandelnden Arzt Dr. med. I.________ an den Testverfahren wie auch an der Diagnose der leichten Intelligenzminde- rung geübte Kritik hat die Erziehungsberaterin im SAV-Bericht transparent wiedergegeben (Ziff. 6 S. 7). Dass die Invalidenversicherung (IV) keine In- telligenzminderung annimmt, ist für die Bedarfseinschätzung sodann nicht relevant (vgl. act. 14A). Denn die IV nimmt eben gerade keine umfassende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 14 und mehrdimensionale Bedarfsabklärung vor, wie sie im Rahmen des SAV erfolgt (act. 16; vgl. vorne E. 4.2.2). Inwiefern die Kritik an der Diagnose der leichten Intelligenzminderung berechtigt ist, braucht schliesslich ohnehin nicht vertieft zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und auch die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, stellt der SAV-Bericht bei der Bedarfseinschätzung (SAV-Bericht Ziff. 9) entscheidend auf die grosse Ent- wicklungsverzögerung (und nicht auf den IQ) des Beschwerdeführers ab. Die Entwicklungs- und komplexe Verhaltensstörung (ICD 10: F 90.1 und F 91) als Nebendiagnose ist sodann unbestritten (vgl. SAV-Bericht Ziff. 7 und Fachbericht I.; vgl. vorne E. 4.5). Insgesamt liegen keine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, dass die Vorinstanz von den Er- kenntnissen des SAV-Berichts abweicht. 4.7Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der rechtser- hebliche Sachverhalt somit hinreichend erstellt. Dass der Beschwerdeführer «in den letzten Wochen weitere grosse Entwicklungsschritte» gemacht habe, ist weder substanziiert vorgebracht noch belegt (Beschwerde Rz. 36; vgl. auch Vernehmlassung BKD vom 7.3.2023 E. 2.9 [act. 3]). Weitere Beweis- massnahmen, insbesondere ein Obergutachten betreffend den Intelli- genzquotienten und die Beschulbarkeit des Beschwerdeführers, sind damit nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Der entspre- chende Beweisantrag wird in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. hierzu statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113 E. 3.7, 2018 S. 206 E. 4.5). Gleiches gilt für den «zur Edition angeboten[en]» Be- richt der neuen (Privat-)Lehrerin des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 36), zumal es dem (damals) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer freigestanden wäre, diesen von sich aus einzureichen. Ebenso wenig erfor- derlich ist die Edition weiterer Unterlagen zu den durchgeführten IQ-Tests (vgl. Beschwerde Rz. 21 und act. 14). 4.8Zusammenfassend erweist sich die Zuweisung des Beschwerdefüh- rers zum besonderen Volksschulangebot separativ in der HPS E. als rechtens. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erübrigt sich (vorne Bst. C).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 15 5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenanteil von Fr. 300.-- auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer macht gel- tend, die Vorinstanz hätte ihm trotz Unterliegens in der Sache keine Verfah- renskosten auferlegen dürfen (Beschwerde Rz. 40). – Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 und 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Entgegen Lehrmeinungen (vgl. Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unent- geltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Diss. Basel 2011, S. 235 f.; Schefer/Hess-Klein, Behinderten- gleichstellungsrecht, 2014, S. 330 und 366 f.; vgl. auch Vernehmlassung BKD vom 7.3.2023 Ziff. 2.10 [act. 3]) fallen gemäss Bundesgericht auch Ver- fahren wie das vorliegende unter Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG (Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung; BGer 2C_227/2023 vom 29.9.2023 E. 7.2, 2C_1022/2021 vom 6.4.2023 E. 9, 2C_346/2022 vom 25.1.2023 E. 8, 2C_33/2021 vom 29.6.2021 E. 5.2, 2C_154/2017 vom 23.5.2017, in ZBl 2018 S. 253 E. 8.2.1 f. und 9). In den zitierten BGer 2C_1022/2021 und 2C_33/2021 stellte das Bundesgericht zudem ausdrücklich fest, dass «mit der sachverhaltlich erstellten Sonder- schulungsbedürftigkeit [...] ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung» bestehe. Eine grosszügige Handhabung der Kosten- losigkeit erscheint sachgerecht. Auch das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat in vergleichbaren Situationen bereits angedeutet, dass bei Streitigkeiten betreffend Sonderschulung in der Volksschule auf das Erheben von Verfah- renskosten zu verzichten sei (VGE 2019/97 vom 17.10.2019 E. 3.1; vgl. auch VGE 2017/134 vom 25.7.2017 E. 5 [betreffend auswärtiger Schulungs- ort]). – Hier ist die Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls erstellt. Damit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor. Die Voraussetzungen für die Unentgeltlichkeit des Verfah- rens gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind somit erfüllt, zumal keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG vor- liegt. Demnach hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz Unter- liegens keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die vorinstanzliche Kostenliquidation ist somit zu korrigieren bzw. insoweit die Beschwerde gut- zuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.01.2024, Nr. 100.2023.54U, Seite 16 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der Kos- tenschluss der BKD aufzuheben ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VGE 2021/347 vom 7.7.2022 E. 6 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind somit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemessen am Prozessergebnis ist das Obsiegen des Beschwerdeführers im Nebenpunkt der Kostenverlegung derart gering, dass es sich nicht recht- fertigt, ihm insoweit Parteikosten zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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