100.2023.49U HER/CSA/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Cotting
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1979) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. August 2013 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe mit der in der Schweiz freizügigkeitsrechtlich aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen D.________ (Jg. 1958) eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zuletzt verlängert bis 19. Februar 2023. Am 17. September 2018 wurde A.________ eine (vorzeitige) Niederlassungsbewilligung erteilt (gültig ab 13.9.2018). Das kinderlos gebliebene Ehepaar trennte sich am 16. Ja- nuar 2019; am 19. Februar 2021 wurde die Ehe geschieden. Am 16. Juli 2021 heiratete A.________ die Landsfrau E.________ (Ledi- gname ..., Jg. 1979). Mit ihr hat A.________ zwei Kinder, B.________ und C., geb. 2005 bzw. 2011. Am 2. August 2021 ersuchten E. und die beiden Kinder bei der Schweizer Botschaft in Pristina um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 hat das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), E.________ eine Aufent- haltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann erteilt (Dispositiv Ziff. 1). Das Gesuch hinsichtlich der Kinder B.________ und C.________ wies es ab (Dispositiv Ziff. 2 und 3). B. Gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung erhob A.________ am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), beantragte die Aufhebung der Verfügung des ABEV und die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Kinder im Familiennachzug. Mit Verfü- gung vom 6. Juli 2022 bezog die instruierende Behörde (Rechtsdienst) die Kinder von Amtes wegen als notwendige Parteien ins Beschwerdeverfahren ein. Mit Entscheid vom 12. Januar 2023 wies die SID die Beschwerde ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ sowie B.________ und C., diese gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und den Kindern seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen zwecks Familiennach- zugs. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 22. Juli 2024 hat der Rechtsvertreter unter Beilage einer Kopie des Schweizer Passes und der Identitätskarte mitgeteilt, dass A. zwi- schenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erteilt worden sei. Er fragt, «ob nun kurzfristig die Einreise seiner Familie ermöglicht [werde]». Die Instruktions- richterin hat am 24. Juli 2024 verfügt, dass von dieser Eingabe ohne weitere Anordnungen Kenntnis genommen wird. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 4 1.2Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung des Entscheids der SID vom 12. Januar 2023 auch die Aufhebung der Verfügung des ABEV vom 1. Juni 2022 (Rechtsbegehren Ziff. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der Entscheid der SID ist an die Stelle der Verfügung der Ausländerbehörde getreten (sog. Devolutiveffekt; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 18, Art. 74 N. 26, Art. 84 N. 3 und 19 mit Hinweisen). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwer- deführerinnen 2 und 3 im Familiennachzug. 2.1Vor der Vorinstanz war lediglich strittig, ob wichtige Gründe einen nachträglichen Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gebieten (vgl. Beschwerde vom 4.7.2022 [Akten SID pag. 15 ff.]). Die Vorinstanz hat dies verneint. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit de- ren Erwägungen nicht substanziiert auseinander. 2.2Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bringen sie erstmals vor, dass die Töchter gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) ein Nachzugsrecht hätten. Für dieses Nachzugsrecht würden keine Fristen gelten; Kinder könnten bis zum Alter von 21 Jahren nachgezogen werden. Der Vater (Beschwerdeführer) sei aufgrund seiner Ehe in den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gelangt und habe bis zur Scheidung am 19. Februar 2021 potenziell einen Aufenthalts- bzw. Nachzugsanspruch nach dem FZA gehabt. Auch nach der Scheidung habe sein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch weiter bestanden, min- destens bis zum 19. Februar 2023 (Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbe- willigung EU/EFTA), da die ehelich abgeleitete Aufenthaltsbewilligung nach der Scheidung nicht widerrufen worden sei. Es habe somit nie einen Wechsel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 5 von einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hin zu einer Aufenthaltsbewilli- gung nach AIG gegeben (Beschwerde S. 5 ff., 7 f.). Die Vorinstanz habe das Fristenregime nach Art. 47 AIG angewandt und dabei den freizügigkeits- rechtlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Es erscheine als Verstoss gegen Treu und Glauben und sei sachlogisch nicht nachvollziehbar, den Fristenlauf für den Nachzug der Kinder rückwirkend zu einem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem der Aufenthalt des Beschwer- deführers freizügigkeitsrechtlich geregelt gewesen sei und er sich daher gar nicht um Fristen habe kümmern müssen (Beschwerde S. 7 f.). 2.3Mit der Eingabe vom 22. Juli 2024 (vgl. vorne Bst. C; act. 8/8A) ist nicht geltend gemacht oder belegt, dass die Töchter in das Einbürgerungs- verfahren des Vaters einbezogen wurden (vgl. Art. 30 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]). Es ist folglich davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist, zumal mit der Eingabe vom 22. Juli 2024 keine Anträge zum vorliegenden Verfahren gestellt worden sind. Die Beschwerdeführenden bringen auch nicht vor, dass sich der Bürgerrechtserwerb durch den Vater zu Gunsten des Familiennachzugs der Töchter auswirkt. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3. Im Streit liegt hauptsächlich, ob sich ein Recht auf Familiennachzug der Töchter aus einem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Vaters er- gibt. 3.1Gemäss Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA haben Kinder einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, ein Nachzugsrecht, wenn sie noch nicht 21 Jahre alt sind. Fristen kennt das FZA nicht. 3.2Der Beschwerdeführer war bis zum Erwerb des Schweizer Bürger- rechts im Juli 2024 (sein Pass wurde am 17.7.2024 ausgestellt) als Staats- angehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger. Er war ab Dezem- ber 2012 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, zu welcher die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 6 Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (damals) in einem Stiefkindverhältnis stan- den. Der Familiennachzug gemäss FZA gilt grundsätzlich auch für Stiefkin- der (vgl. BGE 136 II 177 E. 3.2; BGer 2C_900/2012 vom 25.1.2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ehe wurde allerdings am 19. Februar 2021 ge- schieden, rund fünfeinhalb Monate vor der Einreichung des Gesuchs um Fa- miliennachzug (vorne Bst. A; Akten MIDI 3B pag. 205, 225 f.). Ein entspre- chender Anspruch kommt daher nicht mehr in Betracht: Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den (Beschwerde S. 8) ein abgeleitetes Recht dar, das grundsätzlich nur so- lange gilt, als auch das originäre Recht, in diesem Fall die Ehe, besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1, 130 II 113 E. 7.2 [Pra 93/2004 Nr. 171] mit Hinweisen; BGer 2C_900/2012 vom 25.1.2013 E. 3.1; ferner BGer 2C_377/2020 vom 15.7.2020 E. 4.2; vorbehalten bleibt ein hier nicht in Betracht fallendes Ver- bleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA). Daran vermag auch die Tat- sache nichts zu ändern, dass die ehelich abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht widerrufen wurde: Die Bewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind lediglich deklaratorisch; es kommt ihnen keine rechtsbegründende Bedeutung zu (statt vieler BGE 136 II 329 E. 2.2; BGer 2C_900/2012 vom 25.1.2013 E. 3.1 m.w.H.; jünger etwa BGer 2C_484/2022 vom 15.5.2023 E. 4.3). Im Übrigen war der Beschwer- deführer im Zeitpunkt der Scheidung bereits im Besitz einer Niederlassungs- bewilligung (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI 3B pag. 32). Bei der Niederlas- sungsbewilligung handelt es sich um eine Bewilligung nach schweizeri- schem Ausländerrecht, die nicht Gegenstand des FZA ist (BGE 130 II 49 E. 4.2), und die an die Stelle der vorherigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA trat (Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 9.383; vgl. auch Vernehmlassung SID). 3.3Aus dem mit Beschwerde (S. 6) angeführten BGE 136 II 5 (betref- fend Metock-Rechtsprechung) können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten: Dort wurde geklärt, dass bei einem Familiennachzug durch Angehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats nicht (mehr) vorausgesetzt wird, dass sich nachzuziehende Drittstaatsangehörige schon zuvor in einem Vertragsstaat aufgehalten haben. Dieser Fall ist offensichtlich nicht einschlä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 7 gig, da der (nachziehende) Beschwerdeführer unbestrittenermassen Dritt- staatsangehöriger war und sich auch als Schweizer Bürger nicht auf das FZA berufen kann (vgl. E. 3.4 hiernach). Auch aus BGE 136 II 65 (betreffend Baumbast-Rechtsprechung; vgl. Beschwerde S. 8) können die Beschwerde- führenden nichts zu Ihren Gunsten ableiten: Dieses Urteil knüpft an BGE 136 II 5 an und hat weiterführend erkannt, dass sich das freizügigkeits- rechtliche Nachzugsrecht auch auf drittstaatsangehörige Kinder der Ehegat- tin oder des Ehegatten von Angehörigen eines Vertragsstaates erstreckt (Stiefkinder). Gestützt auf diese Rechtsprechung hätte der Beschwerdefüh- rer seine vorehelichen Kinder während seiner Ehe mit der deutschen Staats- angehörigen freizügigkeitsrechtlich nachziehen können. Im Zeitpunkt seines Nachzugsgesuchs war er allerdings bereits von ihr geschieden, weshalb diese Rechtsprechung nicht einschlägig ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer während hängigem ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens das Schweizer Bürgerrecht erteilt worden ist (vorne E. 2.3), führt ebenfalls nicht zur Anwendung des FZA. Die Famili- ennachzugsregelung des FZA findet für Schweizerinnen und Schweizer in der Schweiz (auch bei Doppelbürgern) nur Anwendung, sofern die Person, zu welcher der Familiennachzug erfolgen soll, bereits von ihrem Freizügig- keitsrecht Gebrauch gemacht hat und es sich somit um einen sog. grenzü- berschreiten Sachverhalt handelt (BGE 129 II 249 E. 4; vgl. jünger betreffend Doppelbürger BGE 143 II 57 E. 3 [Pra 107/2018 Nr. 42], 143 V 81 E. 8.3.3.1 [Pra 107/2018 Nr. 42]; VGE 2022/122 vom 4.7.2024 E. 2.2.2). Der Be- schwerdeführer war und ist nicht zugleich Staatsangehöriger eines EU-Ver- tragsstaats und hat als Schweizer nicht von seinem Recht auf Personenfrei- zügigkeit Gebrauch gemacht. Er bzw. seine aus einem Drittstaat stammen- den Töchter können sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf das FZA berufen. Die sich derzeit in der parlamentarischen Beratung befind- liche Gesetzesvorlage zur Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug (Parlamentarische Initia- tive 19.464), nach der unter anderem der Kindernachzug jenem des FZA angeglichen werden soll, hat keine Vorwirkung (Annahme durch den Natio- nalrat als Erstrat und Weiterleitung des Geschäfts an den Ständerat am 10.6.2024 [AB N 2024 S. 1119-1127]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 8 3.5Auf Ansprüche gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen können sich die Beschwerdeführenden für den beantragten Familiennachzug dem- nach nicht berufen. Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführenden auf Fa- miliennachzug bestimmen sich somit nach dem AIG (vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG). 4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Fristenregime des AIG rechtsfehler- haft angewandt hat, weil sie den Beginn des Fristenlaufs «rückwirkend» auf einen Zeitpunkt gesetzt habe, in dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers (noch) freizügigkeitsrechtlich geregelt war (vgl. vorne E. 2.2). 4.1Nach Art. 47 Abs. 1 AIG setzt der Nachzug zusätzlich zu den Erfor- dernissen gemäss Art. 43 AIG (bei Niedergelassenen) bzw. Art. 42 AIG (bei Schweizerinnen und Schweizern) voraus, dass der Anspruch innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen be- ginnen bei ausländischen Personen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Bei Schweizerinnen und Schweizern beginnen die Nachzugsfristen mit der Einreise oder mit der Entstehung des Familien- verhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AIG). Ein Nachzug ausserhalb der er- wähnten Fristen wird (zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 43 AIG bzw. Art. 42 AIG) nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 und Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. auch BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 2.2). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2; BGer 2C_979/2019 vom 7.5.2020 E. 4.2). Die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG gilt unabhän- gig davon, ob die ausländische Person über das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungs- oder die Aufenthaltsbewilligung verfügt und ob ein An- spruch auf Familiennachzug besteht oder nicht. Ein Statuswechsel von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 9 Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung oder der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Ge- such gestellt worden ist (Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Aus- länderrecht, 3. Aufl. 2022, N. 23.132 und Fn. 296; vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; BGer 2C_386/2016 vom 22.5.2017 E. 2.1, 2C_160/2016 vom 15.11.2016 E. 2.1; BVR 2020 S. 243 E. 5.2). Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung; die Be- willigung des Nachzugs nach dem Ablauf der Fristen muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder, der nur beim Vorliegen besonderer familiärer Gründe über die vom Gesetz- geber aufgestellten Nachzugsfristen hinaus aufgeschoben werden können soll. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeige- führt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine an- dere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_1093/2016 vom 29.5.2017 E. 3.2, 2C_914/2014 vom 18.5.2015 E. 4.2). 4.2Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wurden im Jahr 2005 bzw. 2011 geboren. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung auf den Zeitpunkt seiner Einreise am 2. August 2013 gestützt auf die damalige Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 32, 85; vorne Bst. A). Die Nachzugsfristen begannen in diesem Zeitpunkt zu lau- fen. Für die am ... 2005 geborene Beschwerdeführerin 2, welche im Ge- suchszeitpunkt (2.8.2021) älter als zwölf Jahre war, endete die zwölfmona- tige Nachzugsfrist am 1. August 2014. Für die am ... 2011 geborene Be- schwerdeführerin 3, welche im Gesuchszeitpunkt (2.8.2021) noch nicht zwölf Jahre alt war, endete die fünfjährige Nachzugsfrist am 1. August 2018 (s. für eine vergleichbare Würdigung BGer 2C_900/2012 vom 25.1.2013 Bst. A., E. 3.2). Der Statuswechsel des Beschwerdeführers (von der Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung) im September 2018 (vorne E. 3.1) hat ebenso wenig wie die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts im Sommer 2024 eine neue Nachzugsfrist ausgelöst, da zuvor unbestrittenermassen kein fristge- rechtes Gesuch für den Nachzug der Töchter gestellt worden war (vgl. vorne E. 4.1). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 2. August 2021 waren die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 10 Nachzugsfristen demnach für beide Töchter bereits abgelaufen und das Ge- such war verspätet. Die Beschwerdeführenden haben die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz denn auch nicht bestritten. 4.3Die Beschwerdeführenden machen allerdings geltend, dass es ge- gen Treu und Glauben verstosse, den Fristenlauf für den Nachzug der Kinder «rückwirkend» zu einem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers freizügigkeitsrechtlich geregelt gewesen war und er sich daher gar nicht um Fristen habe kümmern müssen (Beschwerde S. 7 f.; vorne E. 2.2). Dieser Einwand erscheint unbegründet: Einerseits können sich die Beschwerdeführenden nicht auf das freizügigkeitsrechtliche Nach- zugsrecht berufen (vorne E. 3) und bleibt kein Raum, das Fristenregime des AIG mit Rücksicht auf das ursprünglich freizügigkeitsrechtlich begründete Anwesenheitsrecht des Vaters auszuweiten. Andererseits muss dieser es sich selbst zuschreiben, dass er über Jahre hinweg kein Nachzugsgesuch gestellt bzw. sich nicht um Fristen gekümmert hat. Es besteht insbesondere keine Pflicht der Ausländerbehörden, alle ausländischen Personen umfas- send über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. allge- mein BGer 2C_97/2013 vom 26.8.2013 E. 4.2, 2C_323/2018 vom 21.9.2018 E. 7.2.1; spezifisch für den Familiennachzug BVR 2020 S. 243 E. 5.4; Ta- mara Nüssle, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Fristen für den Familiennachzug, in AJP 2010 S. 887 ff.). Die Ausländerbehörden waren demnach nicht gehalten, den Be- schwerdeführer zu informieren, dass bei einer allfälligen Trennung bzw. Scheidung von seiner damaligen Ehefrau die rechtlichen Grundlagen für ei- nen Familiennachzug ändern; dies umso weniger, als die Ausländerbehörde des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2013, also unmittelbar nach seiner Einreise, bereits über die nach dem AIG (bzw. damals inhaltsgleichen AuG [Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer]) geltenden Nachzugsfristen für seine Töchter informiert hatte (Akten MIDI 3B pag. 94). Im Übrigen gab das Ehepaar damals an, die Kinder des Beschwerdeführers aus seiner «früheren Beziehung» nicht nachziehen zu wollen (vgl. Akten MIDI 3B pag 91, 105, 118).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 11 4.4Ein Familiennachzug könnte demnach nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden (Art. 47 Abs. 4 AIG; vgl. vorne E. 4.1). Die Beschwerde- führenden bringen einzig gestützt auf das FZA vor, dass ein Rechtsanspruch auf Nachzug bestehe (Beschwerde S. 9). Hingegen setzen sie sich nicht an- satzweise mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach wichtige Gründe im Sinn des AIG zu verneinen sind, sondern verweisen bloss pauschal auf ihre Beschwerde an die SID (Be- schwerde S. 9). Sie kommen damit dem Begründungserfordernis nicht nach (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24 mit Hinweis auf BVR 1988 S. 97 E. 1b und VGE 2019/3 vom 3.4.2019 E. 4.3). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen könn- ten: Vorab lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführenden die Fami- lien- bzw. Verwandtschaftsverhältnisse in Kosovo auch vor Verwaltungsge- richt nicht schlüssig dargelegt und belegt haben. Sodann bestreiten sie ins- besondere nicht, dass in Kosovo alternative Betreuungsmöglichkeiten beste- hen; auch blieb unbestritten, dass die Mutter bei den Töchtern im Herkunfts- land verbleiben oder ihnen besuchsweise persönlich beistehen könnte. Es kann dazu und für Weiteres auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach keine wichtigen Gründe für den nachträglichen Nachzug vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). 4.5Die Beschwerdeführenden berufen sich am Rande auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Achtung des Privat- und Familienlebens), begründen dies indes mit keinem Wort (Beschwerde S. 9). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass diese Garantien den Töchtern ein Nachzugsrecht verschaffen könnten: Ihnen ist regelmässig Genüge getan, wenn die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 4 AIG geprüft worden sind und daraus kein Anspruch resultiert (vgl. vorne E. 4.1). In Bezug auf die ältere Tochter können die Beschwerde- führenden aus dem Recht auf Familienleben ohnehin nichts (mehr) zu ihren Gunsten ableiten: Sie fällt als nunmehr volljährige Person nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da insoweit das Alter des Kindes im heuti- gen Zeitpunkt entscheidend ist und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. statt vieler BGE 145 I 227 E. 3.1 mit Hinweisen [Pra 109/2020 Nr. 11]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 12 5. Nach dem Ausgeführten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskon- trolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Das Verwal- tungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführen- den grundsätzlich kostenpflichtig. Sie haften für die ihnen gemeinsam aufer- legten Kosten solidarisch (Art. 106, Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; vgl. im Einzelnen BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.3Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen, dass die Ausländerbehörden das FZA nicht angewendet haben. Wie dargelegt (vorne E. 3.2-3.5), ist dieses Abkommen gemäss der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch offensichtlich nicht anwendbar. Weiter war wie ausgeführt klar (vorne E. 4.2), dass die Nachzugsfristen nach Art. 47 AIG im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs abgelaufen waren; Gegen- teiliges war vor Verwaltungsgericht auch nicht vorgebracht. Die Berufung auf den Schutz von Treu und Glauben schien sodann aufgrund der auch hierzu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 13 allgemein zugänglichen Rechtsprechung von vornherein nicht erfolgsver- sprechend (vorne E. 4.3). Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt (vgl. vorne E. 4.4 und 4.5). Bei diesen Gegebenheiten waren die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren und muss die Verwaltungsge- richtsbeschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 6.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.07.2024, Nr. 100.2023.49U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.