100.2023.333U STN/SCN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Nyffenegger, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Schaller Sunrise GmbH handelnd durch die statutarischen Organe, Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen A.________ Beschwerdegegner und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 2 betreffend Baubewilligung; Systemerneuerung bei bestehender Mobilfunk- anlage (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 15. November 2023; BVD 110/2023/33) Prozessgeschichte: A. Am 15. November 2021 reichte die Sunrise GmbH (nachfolgend Sunrise) ein Baugesuch für einen Antennentausch an der bestehenden Mobilfunkan- tenne auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Bern 3 Gbbl. Nr. 1________ ein. Die ursprüngliche Mobilfunkanlage war am 14. März 2007 bewilligt worden; sie umfasst drei UMTS-Antennen im Fre- quenzband von 2'100 MHz. Gemäss Baugesuch sollen diese drei Antennen durch neun neue Antennen ersetzt werden, wovon drei Antennen im Fre- quenzband 3'600 MHz adaptiv mit Anwendung eines Korrekturfaktors und die übrigen sechs Antennen in den Frequenzbändern 700-900 MHz und 1'800-2'600 MHz ohne Anwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden sollen. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen A.________ Einspra- che. Er ist Eigentümer der Parzelle Bern 3 Gbbl. Nr. 2________, die auf der Westseite an die Bauparzelle angrenzt. Am 6. März 2023 erteilte die Einwoh- nergemeinde (EG) Bern der Sunrise die Baubewilligung und wies die erho- benen Einsprachen ab. B. Dagegen erhob A.________ am 8. März 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 15. Novem- ber 2023 hiess die BVD die Beschwerde gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob den Bauentscheid der EG Bern auf und verweigerte die nachgesuchte Baubewilligung (Bauabschlag).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat die Sunrise mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Ent- scheid der BVD vom 15. November 2023 sei aufzuheben. A.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus sei die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands (Rückbau der Antenne) anzuord- nen. Die EG Bern hat mit Schreiben vom 15. Januar 2024 auf eine Stellung- nahme verzichtet und auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Baugesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2Soweit der Beschwerdegegner beantragt, es sei die Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands (Rückbau der Mobilfunkantenne) anzuord- nen, ist Folgendes festzuhalten: Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das Rechtsver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 4 hältnis umstritten ist, welches mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) geregelt wird. Innerhalb des Anfechtungsobjekts bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand; dieser wird durch die Beschwerdeanträge und die Be- schwerdebegründung umschrieben (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12, Art. 84 N. 5). Die Gegenpartei, die selber kein Rechtsmittel ein- gelegt hat, muss sich auf die Verteidigung beschränken. Ihre Anträge dürfen nicht über den Streitgegenstand hinausgehen, den die beschwerdeführende Partei bezeichnet hat. Eine Anschlussbeschwerde ist im VRPG nicht vorge- sehen (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 29, Art. 60 N. 33). – Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist der Bauabschlag für den Antennentausch an der bestehenden Mobilfunkanlage. Das Begehren des Beschwerdegegners, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands anzuordnen (Rückbau), bezieht sich auf die bereits bestehende Mo- bilfunkantenne und liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Auf diesen An- trag ist somit nicht näher einzugehen. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die BVD hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die bestehende Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes ...weg ... auf der Bauparzelle Nr. 1________ unterschreite den kleinen Grenzabstand zum Nachbargrund- stück Nr. 2________ und sei materiell rechtswidrig. Sie hat den projektierten Antennentausch aus diesem Grund nach den analog anwendbaren Bestim- mungen über die Besitzstandsgarantie beurteilt und die Bewilligungsfähig- keit verneint. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Mobilfunkanlage müsse keinen Grenzabstand zum Grundstück des Beschwerdegegners einhalten. Abgesehen davon handle es sich beim Antennentausch um eine bauliche Massnahme, die im Rahmen der Besitzstandsgarantie zulässig sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 5 2.2Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Mobilfunkanlage zur be- nachbarten Parzelle einen Grenzabstand einhalten muss und, falls ja, ob die- ser eingehalten ist. Abhängig vom Ergebnis dieser ersten Prüfung ist in ei- nem zweiten Schritt zu prüfen, ob die bestehende Mobilfunkanlage Besitz- standsgarantie beanspruchen kann und falls ja, ob der Antennentausch von der Besitzstandsgarantie gedeckt ist. 3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Mobilfunkanlage den kleinen Grenzabstand zum Grundstück des Beschwerdegegners einhalten muss. 3.1Für die Grenzabstände gegenüber benachbarten Grundstücken sind die Vorschriften der Gemeinde massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 Bst. e BauG). Gemäss Art. 33 Abs. 2 der Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB Nr. 721.1) bezeichnet der kleine Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstückgrenze. Die Parzelle Nr. 1________ mit der Mobilfunk- anlage befindet sich in der Wohnzone W, Bauklasse 4, wo nach Art. 46 Abs. 1 BO ein kleiner Grenzabstand von 6 m einzuhalten ist. Unbestritten ist, dass das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 1________ den kleinen Grenzabstand zur Parzelle Nr. 2________ nicht einhält, es steht direkt an der Grenze. Die EG Bern stellte im Bauentscheid vom 6. März 2023 fest, dass der bestehende Mast der Mobilfunkantenne 5,67 m von der Grenze zur Parzelle Nr. 2________ des Beschwerdegegners entfernt ist und den von der BO vorgegebenen kleinen Grenzabstand von 6 m somit (ebenfalls) un- terschreite (Baubewilligung vom 6.3.2023, Akten Gemeinde 4B pag. 54). Ein Näherbaurecht besteht nicht. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid weiter auf die Empfehlungen der «Bernischen Systematischen Information Gemeinden» (BSIG) Nr. 7/721.0/10.1 «Baubewilligungsverfahren; Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben» vom 14. April 2010 hingewiesen (einsehbar unter: <www.gemeinden.dij.be.ch>, Rubriken «BSIG/BSIG-Datenbank»; nachfolgend: BSIG-Empfehlungen). Gemäss An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 6 hang I Ziff. 6.12 BSIG-Empfehlungen ist bei Masten für Mobilfunkantennen der kleine Grenzabstand zu beachten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2d). 3.2Die Beschwerdeführerin wendet ein, gemäss Art. 33 Abs. 2 BO be- zeichne der kleine Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstückgrenze. Aufgrund des klaren Wortlauts sei der kleine Grenzabstand nur auf Gebäude anwendbar; mangels einer Fas- sade könne er für Mobilfunkanlagen nicht gelten. Damit liege ein klare, von Anhang I Ziff. 6.12 BSIG-Empfehlungen abweichende Regelung im Gemein- debaureglement vor, die der BSIG-Empfehlung vorgehe (Beschwerde S. 5 f.). 3.3Die BSIG-Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich, sie gelten aber als Ausdruck der kantonalen Übung (VGE 2020/269 vom 20.12.2021 E. 3.6; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/2024, Art. 12 N. 11). Zweck der Empfehlungen ist es, den Baupolizei- und Baubewilligungsbehörden Hinweise für die Behandlung von in der Pra- xis immer wieder auftauchenden Sonderfällen zu geben, für die sich weder in den kantonalen noch in den kommunalen Vorschriften eine befriedigende Lösung finden lässt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, gehen klare, abweichende Regelungen der Gemeindebaureglemente oder eine konstante Praxis der Gemeinde – soweit sie nicht zwingendem kantonalem Recht widersprechen – den Empfehlungen vor (BSIG-Empfehlungen S. 2). Zu prüfen ist, ob Art. 33 BO eine klare, abweichende Regelung von der BSIG-Empfehlung enthält, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. 3.4Die Autonomie der Gemeinde beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung (vgl. Art. 65 Abs. 1 BauG und Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]); insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Grenzabstandvorschriften verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittel-instanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 7 Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich haltbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5 mit weiteren Hinweisen). 3.5Art. 33 Abs. 2 BO schreibt vor, auf welche Weise der kleine Grenzabstand zu messen ist. Die Bestimmung regelt die Messweise des Grenzabstands bei Gebäuden bzw. bei Bauten mit Fassaden und damit den wohl häufigsten Anwendungsfall. Nur weil die Bestimmung die Messweise für eine bestimmte Kategorie von Bauten regelt, nämlich von Gebäuden, folgt daraus entgegen der Beschwerdeführerin nicht zwingend, dass Konstruktionen ohne Fassaden keinen kleinen Grenzabstand einhalten müssen. Grenzabstände haben vor allem den Zweck, einen genügenden Zu- tritt von Luft, Licht und Sonne zu den Grundstücken zu gewährleisten und deren Bewohnerinnen und Bewohner vor Belästigungen, Geräuschen, Gerüchen usw. aus zu nahen Nachbarbauten zu schützen. Die Grenzab- stände (wie auch die Gebäudeabstände) bezwecken mit anderen Worten in erster Linie die Verminderung mannigfacher Einwirkungen von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke. Zusätzlich zur Erfüllung dieser nachbarrechtlichen Funktionen liegen die Grenz- und Gebäudeabstände auf den Gebieten der Feuer- und der Gesundheitspolizei, der guten Gestaltung der Siedlungen ohne zu dichte Überbauungen und der Ästhetik auch im öf- fentlichen Interesse (vgl. BVR 2007 S. 126 [VGE 22095/22101/22102 vom 24.10.2006] nicht publ. E. 6.6.1; ferner BVR 2016 S. 402 E. 8.8.2; VGE 2023/256 vom 12.12.2024 E. 5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 8). – Eine Mobilfunkantenne stellt keine Baute dar, auf welche sämtliche baupo- lizeilichen Masse angewendet werden können. So sind etwa Vorschriften über Gebäudelängen und -breiten nicht anwendbar und verfügt die Mobil- funkantenne nicht über Geschosse, wie es etwa zur Errechnung der Ausnüt- zungsziffer Voraussetzung wäre. Was die Vorschriften über die Grenzab- stände anbelangt, kann indessen – anders als etwa bei unterirdischen Bau- ten – nicht gesagt werden, es bestünde bei Mobilfunkanlagen kein Interesse an deren Anwendung. So ist eine Mobilfunkanlage grundsätzlich geeignet, zusätzliche Belästigungen zu verursachen (Geräusche, Beeinträchtigung der Aussicht, Entzug von Licht, ideelle Immissionen). Die Anwendbarkeit von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 8 Grenzabstandsvorschriften ist zudem in raumplanerischer sowie feuerpoli- zeilicher Hinsicht gerechtfertigt (vgl. BVR 2007 S. 126 [VGE 22095/22101/22102 vom 24.10.2006] nicht publ. E. 6.6.1). 3.6Zusammengefasst lässt sich in Anbetracht des der Gemeinde zuste- henden Spielraums bei der Auslegung ihrer eigenen Vorschriften nicht be- anstanden, wenn die Gemeinde im Ergebnis in Übereinstimmung mit den BSIG-Empfehlungen auch für Mobilfunkmasten die Einhaltung des kleinen Grenzabstands nach Art. 33 Abs. 2 BO fordert, zumal diese Empfehlung als Ausdruck der kantonalen Übung gilt und die von der Beschwerdeführerin an- gerufene Bestimmung von Art. 33 Abs. 2 BO jedenfalls nicht eindeutig das Gegenteil nahe legt. Ist die kommunale Auslegung rechtlich haltbar, kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass Grenzabstandsvorschriften teil- weise auf Mobilfunkanlagen nicht (direkt) angewendet werden, weil sie keine Fassade bzw. Fassadenlinie haben wie Gebäude. 3.7Obwohl von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine Mobilfunkanlage auch keine technisch bedingte Dachaufbaute gemäss Art. 10 BO darstellt, welche nicht zwingend einen Grenzabstand einzuhalten hat. Nach dieser Be- stimmung gehören nur energietechnische Anlagen, Kamine, Treppenhaus- und Liftaufbauten zu den technisch bedingten Dachaufbauten. Dabei handelt es sich um Bauten, die einen funktionellen Bezug zum jeweiligen Gebäude haben. Mobilfunkanlagen müssen nicht notwendigerweise auf einem Dach errichtet werden, sie sind lediglich auf einen exponierten Standort angewie- sen. Aufgrund des fehlenden Bezugs zur Funktionalität des Gebäudes fallen Mobilfunkanlagen somit nicht unter den Begriff der technisch bedingten Da- chaufbaute (BVR 2007 S. 58 E. 4.6.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 13 N. 5 Bst. a; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2d). 3.8Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die bestehende Mobilfunkanlage zur benachbarten Parzelle den kleinen Grenzabstand von 6 m einhalten muss. Es ist nicht umstritten, dass die Anlage diesen Abstand unterschreitet. Der Schluss der BVD, wonach die bestehende Mobilfunkanlage materiell rechtswidrig ist, ist daher richtig. Bei diesem Ergebnis ist zu prüfen, ob die bestehende Mobilfunkanlage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 9 Besitzstandsgarantie beanspruchen kann und falls ja, ob der Antennentausch von der Besitzstandsgarantie gedeckt ist. 4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die ersuchte Systemerneuerung sei gestützt auf den Bestandesschutz zu bewilligen. 4.1Die Besitzstandsgarantie ist nach Art. 4 Abs. 1 BO durch das über- geordnete Recht geregelt. Massgebend ist daher der kantonalrechtliche Be- standesschutz gemäss Art. 3 BauG, der weiter geht als derjenige nach Art. 9 und 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101; BVR 2009 S. 514 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1a). Nach der kantonalen Besitzstandsga- rantie werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen durch neue Vorschriften und Pläne in ihrem Bestand nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Die Regelung umfasst somit Bauten, die ursprünglich formell rechtmässig erstellt wurden, durch eine spätere Ände- rung der Rechtslage in der Zwischenzeit aber materiell rechtswidrig gewor- den sind. Diese altrechtlichen Bauten dürfen – so wie sie sind – weiterbeste- hen sowie unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden. Darüberhinausgehend erlaubt die Besitzstandsgarantie nach kantonalem Recht auch, dass diese Bauten zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Nicht unter den Bestandesschutz fallen dagegen der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute sowie deren neubauähnliche Umge- staltung (zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1, 1a, 2, 3a und 3b). Wenn das Recht nicht geändert hat, wendet die Gerichtspraxis auf bewilligte Bauten, die von Anfang an materiell rechtswidrig waren, Art. 3 BauG analog an (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2c mit Hinweis u.a. auf BVR 2009 S. 514 E. 5.1; VGE 2016/128 vom 1.2.2017 E. 3.2). 4.2Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich um eine materiell rechts- widrige, aber bewilligte Mobilfunkanlage. Die EG Bern führte im Bauent- scheid vom 6. März 2023 aus, die bestehende Mobilfunkanlage sei mit Bau- bewilligung vom 14. März 2007 bewilligt worden, weil die Baubewilligungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 10 behörde damals wohl von einer technisch bedingten Dachaufbaute gemäss Art. 10 BO ausgegangen sei, die keinen Grenzabstand einhalten müsse (Baubewilligung vom 6.3.2023, Akten Gemeinde 4B pag. 54). Art. 10 BO hat sich nicht geändert und bei einer Mobilfunkanlage handelte es sich bereits damals mangels funktionellen Bezugs zum Gebäude nicht um eine technisch bedingte Dachaufbaute (vgl. vorne E. 3.7). Da die Mobilfunkanlage bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung materiell rechtswidrig war und nicht durch eine Änderung der Rechtslage materiell rechtswidrig geworden ist, scheidet eine direkte Anwendbarkeit von Art. 3 BauG aus. Dieser wird jedoch analog an- gewendet (E. 4.1 hiervor). 4.3Die Beschwerdeführerin bringt vor, die geplante Änderung falle nur unwesentlich in Betracht. Die Anpassung an die neuen Frequenzen sei auf- grund der technischen Entwicklung notwendig; ohne die geplante Änderung könne die Mobilfunkanlage bald nicht mehr als solche genutzt werden. Das Erscheinungsbild werde insgesamt nur unwesentlich verändert. Bei den ge- planten Änderungen handle es sich somit um Unterhalt bzw. um eine zeit- gemässe Erneuerung der bestehenden Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG (Beschwerde S. 8 ff.). 4.4Die bisher drei Antennen sollen durch insgesamt neun Antennen er- setzt werden, wobei drei Antennen künftig adaptiv mit Anwendung eines Kor- rekturfaktors betrieben werden sollen. Von reinem Unterhalt der Anlage kann in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Solcher würde lediglich die Instandhaltung und das Ersetzen einzelner schadhafter Teile umfassen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3). Die geplanten Änderungen gehen auch über eine zeitgemässe Erneuerung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 BauG hinaus. Eine zeitgemässe Erneuerung bedeutet Modernisieren im Rahmen der nor- malen Lebensdauer von Bauten und Anlagen; sie umfasst jedoch nicht das Einrichten anderer oder zusätzlicher Anlagen, die zu einer Intensivierung der Nutzung und damit zu mehr Emissionen führen. Entsprechend lässt Art. 3 Abs. 2 BauG auch Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten nur zu, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Eine solche Ver- stärkung liegt vor, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt würde als bisher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 11 (BGer 1C_591/2021 vom 18.10.2022 E. 4.4 [betrifft VGE 2020/187 vom 31.8.2021]; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3 und 4). 4.5Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Umstellung auf einen adaptiven Betrieb mit Korrekturfaktor in einem ordentlichen Baubewilligungs- verfahren mit Einsprachemöglichkeiten bewilligt werden muss (vgl. BGE 150 II 379 E. 4.2 f.). Es begründet die Baubewilligungspflicht da- mit, dass die Anwendung des Korrekturfaktors auf bisher nach dem «Worst- Case-Szenario» bewilligte adaptive Antennen zu Leistungsspitzen führt, die über der bisherigen maximalen Sendeleistung liegen können. Die bewilligte Sendeleistung muss nur noch im Mittelwert über sechs Minuten eingehalten werden. Dies hat zur Folge, dass die für einen Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berechnete elektrische Feldstärke kurzfristig übertroffen werden kann. Diese faktische Änderung des Betriebs begründet regelmässig ein In- teresse der Anwohnerschaft und der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 150 II 379 E. 4.2). Hinzu kommt, dass die Anwendung eines Kor- rekturfaktors in der Bevölkerung zum Teil Ängste hervorruft und damit erhöhte ideelle Immissionen bewirkt, was die Rechtswidrigkeit (ebenfalls) verstärkt (BGer 1C_591/2021 vom 18.10.2022 E. 4.7 [betrifft VGE 2020/187 vom 31.8.2021]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ferner zu- treffend erwogen hat, verändert sich das Erscheinungsbild der Mobilfunkan- lage mit der geplanten Änderung deutlich. Der Durchmesser des Antennen- kranzes vergrössert sich von bisher unter einem Meter auf deutlich über 2 m. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Konstruktion trete dadurch deutlich massiger und erkennbar stärker in Erscheinung (angefoch- tener Entscheid E. 2f; vgl. Plan Grundriss 1:50 vom 7.6.2015, Akten Ge- meinde 4B pag. 18). Auch dies verstärkt die ideellen Immissionen und damit die Rechtswidrigkeit (BGer 1C_591/2021 vom 18.10.2022 E. 4.7 [betrifft VGE 2020/187 vom 31.8.2021]). Die verletzten Vorschriften zum Grenzabstand sollen insbesondere die Nachbarinnen und Nachbaren vor Immissionen aus zu nahen Nachbarbau- ten schützen (vorne E. 3.5). Hier liegt eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vor, da das nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch den Umbau bzw. die Erweiterung stärker beeinträchtigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 12 würde als bisher. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Grenzab- stand der Anlage gemäss BISG-Empfehlungen vom Mast oder von den An- tennen aus gemessen werden muss (Beschwerde S. 7). 4.6Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr zi- tierten Entscheid des Bundesgerichts BGer 1C_550/2017 vom 6. Februar 2018 nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2h). In diesem Urteil hatte das Bundesgericht in einem den Kanton Zürich betreffenden Fall zu klären, ob eine neubauähnliche Umgestaltung vorliegt. Die Frage der Verstärkung der Rechtswidrigkeit war hingegen kein Thema. Im hier zu beurteilenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin demgegenü- ber nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen, weil mit dem geplanten Um- bau bzw. der geplanten Erweiterung der bestehenden Anlage die Rechts- widrigkeit verstärkt würde. 5. 5.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen und zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.05.2025, Nr. 100.2023.333U, Seite 13 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: