Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2023 262
Entscheidungsdatum
06.05.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2023.262/263U BUC/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2024 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2021 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 29. September 2023; 100 23 63, 200 23 29)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ersuchte am 19. Dezember 2022 um Erlass der ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern von Fr. 2'864.10 sowie der direkten Bun- dessteuer von Fr. 128.60 des Jahres 2021 (je einschliesslich Verzugszin- sen). Mit Entscheiden vom 9. Februar 2023 – eröffnet durch die Steuerver- waltung des Kantons Bern – wies die Einwohnergemeinde (EG) B.________ die Erlassgesuche ab. B. Dagegen erhob A.________ am 13. Februar 2023 Rekurs und sinngemäss Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 29. September 2023 wies diese die Rechtsmittel ab. C. Am 4. Oktober 2023 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer des Jahres 2021 seien zu erlassen. Mit separater Eingabe hat er zudem um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 hat die Abteilungspräsidentin die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun- dessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 3. November 2023 bzw. Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023 je auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwal- tung hat sich nicht vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 3 Auf eine gegen die Kostenvorschussverfügung 100.2023.262/263 vom 12. Oktober 2023 gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 9D_15/2023 vom 3. Januar 2024 nicht eingetreten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Für den Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG; Art. 167b Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. h BStV). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Ge- meinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG; in Bezug auf die direkte Bun- dessteuer i.V.m. Art. 3 BStV). So wurde bezüglich der EG B.________ ver- fahren, der die Erlasskompetenz für die auf ihrem Territorium erhobenen Kantons- und Bundessteuern zukommt und die deshalb für den erstinstanz- lichen Erlassentscheid verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die ein- schlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 4 Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.3Neben dem Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer ist auch jener der Gemeindesteuer streitig. Für den diesbezüglichen Ent- scheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG B.________ hat am 9. Februar 2023 den anbegehrten Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2021 abgelehnt und damit erstinstanzlich selber über den Er- lass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. vorne Bst. A). Am 28. Februar 2013 hat sie mit Generaldelegation ihre «Kompetenz zur Wahrung der Ge- meindeinteressen in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung ab- getreten bzw. delegiert (vgl. auch Vernehmlassung der Steuerverwaltung zu Rekurs und Beschwerde vom 24.3.2023 Ziff. 2.1, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 107). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG B.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsicht- lich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 1.3, 2014 S. 197 [VGE 2013/184/185 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG B.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.4Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungs- gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Ent- scheide, gleich wie wenn Veranlagungen von Einkommenssteuern im Streit liegen, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37], 130 II 509 E. 8.3 [Pra 94/2005 Nr. 114]). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmoni- siert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 5 – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG sowie Botschaft des Bundesrats zum Steuererlassgesetz, in BBI 2013 S. 8435 ff., S. 8438 und 8441 ff., wonach das revidierte Steuererlassrecht diesbezüglich keine Änderung bezweckt; statt vieler BGer 9D_8/2023 vom 3.10.2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen, 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 167 N. 12; a.M. Beusch/Raas, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu Art. 167-167g N. 12 f., Art. 167g N. 14). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weit- gehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich die gemeinsame Beurteilung der Strei- tigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt. 1.5Die vorliegenden Entscheide fallen in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.6Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern grundsätzlich sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. die direkte Bundessteuer sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 6 den, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. gros- sen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen bzw. dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG; BVR 2018 S. 376 E. 2.1, 2016 S. 261 E. 2.1, 2014 S. 197 E. 2.1). 2.2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steu- ererlass ein; in Bezug auf die direkte Bundessteuer fällen die Behörden einen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. vorne E. 1.4). So oder an- ders kann die Gewährung von Steuerlass – wie bei der direkten Bundes- steuer (Art. 13 Abs. 1 Verordnung des EFD vom 12. Juni 2015 über die Be- handlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Steuerer- lassverordnung; SR 642.121]) – an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehält- lich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG kommt es nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Per- son in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zah- lungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 3 Steuererlassver- ordnung). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 10 Steuererlassverordnung). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichti- gen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG; BVR 2018 S. 376 E. 2.2, 2014 S. 197 E. 2.2). 2.3Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebens- haltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 7 ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betrei- bungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167f DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, sodass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskos- ten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann (BVR 2018 S. 376 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 2.3). 2.4Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG bzw. Art. 167a DBG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2018 S. 376 E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). 3. 3.1Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschuld für den Beschwerdeführer nicht mit einer erheblichen finanziellen Härte oder Notlage verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 3'877.-- stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 2'795.55 gegenüber, womit der Beschwerdeführer über eine freie Einkommensquote von Fr. 1'081.45 pro Monat verfüge. Dieser Betrag er- laube es ihm, die ausstehenden Steuern 2021 von insgesamt Fr. 2'992.70 (inkl. Verzugszinsen) in rund drei Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (vgl. angefochtene Entscheide E. 5.10). – Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die StRK habe das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum falsch berechnet. Er kritisiert dabei vorrangig die Einkommens- ermittlung. So habe die StRK fälschlicherweise die Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet, obwohl diese als Ausgleich für Krankheitsfol- gekosten aufgrund seiner Invalidität gewährt worden sei. Weiter seien die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 8 Ergänzungsleistungen sowie eine zu hohe IV-Rente miteinberechnet wor- den. Letztere belaufe sich auf monatlich Fr. 1'612.-- und nicht auf Fr. 1'960.--. In Bezug auf den Zwangsbedarf rügt der Beschwerdeführer, die StRK habe seine finanzielle, persönliche und gesundheitliche Situation nicht gebührend sowie die Teuerung gar nicht berücksichtigt. Schliesslich macht er geltend, sein Aufwand für die Ausarbeitung der vorliegenden Beschwer- den von insgesamt Fr. 375.-- sei miteinzubeziehen. 3.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebens- haltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den ausstehenden Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als mass- gebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlä- gigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (vgl. vorne E. 2.3). Dieses ist aufgrund des Kreis- schreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 in der Fassung vom

  1. Juli 2020 (nachfolgend: KS B1) zu ermitteln, das inhaltlich den Richtlinien entspricht, welche die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (KS B1 Beilage 1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichts- behörde (KS B1 Beilage 2; alles einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Ru- briken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege»). Davon ist die Vorinstanz ausgegangen; sie hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers im Einzelnen wie folgt berechnet (angefochtene Entscheide E. 5.1 ff., 5.10):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 9 Einkünfte monatlich: IV-RenteFr. 1ʹ960.00 HilflosenentschädigungFr.490.00 ErgänzungsleistungenFr.347.00 BVG-RenteFr. 1ʹ080.00

Total EinkünfteFr. 3'877.00 Ausgaben monatlich: Grundbetrag für eine alleinstehende PersonFr. 1'200.00 Mietkosten (inkl. Nebenkosten)Fr.875.00 Krankenkasse KVGFr.512.20 AHV-BeiträgeFr.45.00 Krankheitskosten (nicht näher geprüft)Fr.163.35

ZwangsbedarfFr. 2'795.55 Monatliche freie EinkommensquoteFr.1ʹ081.45 4. In Bezug auf die zu berücksichtigenden Einkünfte ergibt sich Folgendes: 4.1Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die StRK habe seine IV-Rente zu Unrecht im Umfang von monatlich Fr. 1ʹ960.-- angerechnet; die Rente be- laufe sich vielmehr auf Fr. 1'612.--. Ausführungen zu diesem Begehren fin- den sich in den Beschwerden nicht. Aufgrund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass der geltend gemachte Betrag grundsätzlich auf den bis Ende 2022 entrichteten Nettorentenzahlungen basiert (vgl. auch angefoch- tene Entscheide E. 5.1). So belief sich der monatliche IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis Ende des Jahres 2022 auf Fr. 1ʹ912.--; ab Januar 2023 wurde er auf Fr. 1ʹ960.-- erhöht (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 14.12.2022, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 75). Aufgrund der Verrech- nung mit einer Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern von insge- samt Fr. 6'921.-- infolge zu Unrecht bezahlter Ergänzungsleistungen zog die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 10 IV-Stelle Bern seit März 2022 von der monatlichen Rentenzahlung jeweils Fr. 300.-- ab und überwies den betreffenden Betrag zur ratenweisen Tilgung der Rückerstattungsschuld direkt an die Ausgleichskasse (vgl. Verfügung 4 der IV-Stelle Bern vom 10.2.2022, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 11 f.; vgl. auch Verfügung 5 der IV-Stelle Bern vom 4.4.2022, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 15 ff., wonach die IV-Stelle ab April 2022 [bis Februar 2023] zur Abzah- lung eines weiteren Rückerstattungsanspruchs in der Höhe von Fr. 858.05 zusätzlich monatlich Fr. 80.05 an die Ausgleichskasse überwies [vgl. hierzu angefochtene Entscheide E. 5.1]). – Bei der Ermittlung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums sind bereits bestehende Schulden grundsätz- lich nicht zu berücksichtigen (Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 93 SchKG N. 33; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozess- rechtliches Existenzminimum, in AJP 2002 S. 644 ff., 654 f., je auch zum Folgenden). Dies gilt insbesondere für verschiedene öffentlich-rechtliche Schulden, so etwa für Geldstrafen (vgl. BGE 77 III 158 E. 1) und für Steuer- schulden (vgl. statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.4 sowie KS B1 Beilage 1 Ziff. III). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist auch im Steuerer- lassrecht massgebend (vgl. vorne E. 2.3 und 3.2), womit Schulden entgegen dem Beschwerdeführer bei der Berechnung des Zwangsbedarfs nicht zu berücksichtigen sind (eine Abweichung von den diesbezüglichen Grundsät- zen hat das Verwaltungsgericht bislang einzig in Bezug auf bestehende Steuerausstände erwogen, die Frage im Ergebnis jedoch jeweils offengelas- sen; vgl. etwa VGE 2019/126 vom 20.4.2020 E. 3.6.5 mit Hinweisen). Im Üb- rigen ist mit der Vorinstanz ohnehin davon auszugehen, dass die hier inter- essierende Schuld gegenüber der Ausgleichskasse seit März 2024 vollstän- dig abbezahlt ist: Basierend auf einer Gesamtforderung von Fr. 6'921.-- so- wie monatlichen Überweisungen von Fr. 300.-- seit März 2022 beträgt die Tilgungsdauer total 24 Monate; die letzte Ratenzahlung in der Höhe der ver- bleibenden Fr. 21.-- dürfte damit im Februar 2024 erfolgt sein (vgl. angefoch- tene Entscheide E. 5.1, auch zum Folgenden). Folglich ist nicht zu beanstan- den, dass die StRK die vorliegende Rückerstattungsschuld weder beim Ein- kommen (als Reduktion der Rente) noch beim Bedarf (als Schuldenrückzah- lung) berücksichtigt und dem Beschwerdeführer die IV-Rente, die seit dem

  1. Januar 2023 Fr. 1ʹ960.-- beträgt, ungeschmälert als Einkommen ange- rechnet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 11 4.2Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die StRK hätte die an ihn entrichteten Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen berücksichtigen dürfen. Die Ergänzungsleistungen seien dazu bestimmt, die Differenz zwi- schen seinem Einkommen und seinen Ausgaben auszugleichen. Eine «Be- steuerung dieser Leistungen» führe dazu, dass die Ausgaben sein Einkom- men übersteigen würden, was nicht sinnvoll sei. – Der Beschwerdeführer bezieht unbestrittenermassen Ergänzungsleistungen in der Höhe von mo- natlich Fr. 347.--, wobei diese direkt an die Krankenkasse ausbezahlt wer- den (vgl. Berechnung der Ergänzungsleistung vom 16.12.2022, Vorakten StV [act. 7B] pag. 26 f.; Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28.3.2023 in Beschwerdebeilagen). Ergänzungsleistungen sind zwar von der Besteuerung ausgenommen (vgl. Art. 29 Bst. i StG bzw. Art. 24 Bst. h DBG; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 24 N. 17 und 31 ff.; insofern ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die «Besteue- rung» der Ergänzungsleistungen [vgl. Beschwerden S. 1] nicht zutreffend, geht es doch hier nur um deren Berücksichtigung im Rahmen der Bedarfs- berechnung). Sie stehen den Berechtigten jedoch zur Bestreitung ihres Le- bensunterhalts zur Verfügung und sind deshalb ohne weiteres in die Berech- nung der verfügbaren Mittel einzubeziehen. So sind im Steuererlassrecht sämtliche Einkünfte ausschlaggebend, unabhängig davon, ob es sich dabei um steuerfreie oder nach Art. 92 SchKG unpfändbare Einkommensbestand- teile handelt (vgl. BVR 2018 S. 376 [VGE 2017/209 vom 17.5.2018] nicht publ. E. 3.3; VGE 2019/225/226 vom 21.5.2021 E. 4.5.1; Richner/Frei/Kauf- mann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 167 N. 22; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kom- mentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 240b N. 6 und 8). Die StRK hat die Ergänzungsleistungen daher zu Recht als Einkommen berück- sichtigt (vgl. angefochtene Entscheide E. 5.1 und 5.4; vorne E. 3.2, auch zum Folgenden), hat sie doch im Gegenzug die Krankenkassenprämien von mo- natlich Fr. 512.20 beim Zwangsbedarf angerechnet (vgl. hierzu die Prämien- rechnung der Krankenkasse vom 6.12.2022, Vorakten StRK [act. 7A] pag. 83; ob dieser Betrag angesichts der Ausrichtung von Ergänzungsleis- tungen und der Anweisung an die Krankenkasse, ihre Prämienrechnung an- zupassen [vgl. die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 12 28.3.2023 in den Beschwerdebeilagen], überhöht ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben). 4.3Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die StRK habe seine Hilflosenentschädigung fälschlicherweise als Einkommen angerechnet. Die Entschädigung bezwecke nicht den Ersatz von Einkommen, sondern werde ihm aufgrund seiner Invalidität zum Ausgleich von Krankheitsfolgekosten ausgerichtet. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Hilflosen- entschädigung betreibungsrechtlich – anders als beispielsweise IV-Renten oder Ergänzungsleistungen, die der Deckung der allgemeinen Lebenshal- tungskosten dienen – nicht als Ersatzeinkommen zu qualifizieren ist. Ihr kommt vielmehr ein schadenersatzähnlicher Charakter zu, bezweckt sie doch die Vergütung der vermutungsweise mit der Hilflosigkeit verbundenen Kosten (vgl. BGE 149 III 297 E. 3.3.1 [Pra 113/2024 Nr. 18]; BGer 8C_708/2018 vom 26.3.2019 E. 4.4; BVR 2019 S. 383 E. 4.4; Georges Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 SchKG N. 18; Hardy Landolt, Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen?, in Pflegerecht 2013 S. 248 ff., 248). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sozialversicherungsrechtlich zur Begründung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung kein Nachweis der konkret anfallenden behinderungsbedingten Mehrkosten erforderlich ist. Die Hilflosenentschädigung bemisst sich vielmehr nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit, aufgrund dessen sodann die vermuteten behinderungsbe- dingten Aufwendungen pauschaliert entschädigt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 37 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] sowie Art. 42 ter Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; BGE 149 III 297 E. 3.3.1 [Pra 113/2024 Nr. 18]). Demgegenüber sind im Steuererlassrecht Bestand und Höhe krankheits- und behinderungsbeding- ter Kosten grundsätzlich nachzuweisen. Dabei ist möglich, dass die pau- schalierte Hilflosenentschädigung die tatsächlich angefallenen Aufwendun- gen übersteigt und bei der steuerpflichtigen Person somit ein Überschuss resultiert, der ihr zur Bestreitung ihrer allgemeinen Lebenshaltungskosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 13 zur Verfügung steht. Entsprechend ist es grundsätzlich zulässig, die Hilflo- senentschädigung als Einnahme in die Berechnungen einzubeziehen, sofern die Krankheitskosten (inkl. behinderungsbedingter Aufwendungen) ausga- benseitig vollumfänglich berücksichtigt werden. Damit wird nicht zuletzt dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach im Steuererlassrecht die finanzielle Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person umfassend, d.h. unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, zu beurteilen ist, wobei sämtliche Einkünfte einzubeziehen sind (vgl. vorne E. 4.2, auch zum Folgenden; vgl. auch BVR 2019 S. 383 E. 4.4 zur Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung bei der Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe). Daran ändert auch nichts, dass die Hilflosenentschädigung gemäss den Be- stimmungen des SchKG unpfändbar (vgl. Art. 92 f. SchKG) und überdies von der Besteuerung ausgenommen ist (wie etwa auch die Ergänzungsleistun- gen; vgl. Art. 29 Bst. d und i StG bzw. Art. 24 Bst. d und h DBG). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht weder in den vorinstanzlichen noch in den vorliegenden Verfahren konkrete Kosten in Zusammenhang mit seiner Behinderung geltend. Er beschränkt sich vielmehr auf den allgemeinen Ein- wand, die StRK habe seine persönliche Situation und seine gesundheitlichen Probleme, einschliesslich seiner Invalidität, nicht gebührend berücksichtigt (Beschwerden S. 1; vgl. hierzu auch hinten E. 5.2). Trotz der fehlenden Nachweise (und obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der in Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELG; SR 831.30] genannten Aufwendungen hat) hat die StRK in- dessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Krankheitskosten in der Höhe von monatlich gesamthaft Fr. 163.35 berücksichtigt, basierend auf den Aus- lagen für Franchise und Selbstbehalt von Fr. 83.35 sowie Kosten für Fahrten zur Therapie von Fr. 80.-- (angefochtene Entscheide E. 5.8, auch zum Fol- genden; vorne E. 3.2). Da die StRK den Krankheitskosten (inkl. behinde- rungsbedingter Aufwendungen) des Beschwerdeführers somit soweit er- sichtlich hinreichend Rechnung getragen hat, ist grundsätzlich nicht zu be- anstanden, dass sie die Hilflosenentschädigung bei den Einkünften berück- sichtigt hat (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Soweit dem Beschwerdeführer daher über den Betrag von Fr. 163.35 hinaus Krankheitskosten angefallen wären, wäre es an ihm gewesen, diese darzutun und zu belegen, was er jedoch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 14 getan hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers die Ausgaben auch ohne Berücksichti- gung der Hilflosenentschädigung monatlich um Fr. 591.45 übersteigt (Ein- künfte von Fr. 3'387.-- [ohne Hilflosenentschädigung; vgl. vorne E. 3.2 und 4.1 ff.] minus Ausgaben von Fr. 2'795.55 [vgl. vorne E. 3.2 und hinten E. 5]). Auch in diesem Fall bleibt es dem Beschwerdeführer möglich, seine Steuer- schulden 2021 von insgesamt Fr. 2'992.70 (inkl. Verzugszinsen; vgl. vorne Bst. A und E. 3.1) innert rund fünf (statt drei) Monaten – und damit «in ab- sehbarer Zeit» (vgl. vorne E. 2.3) – zu begleichen. 4.4Zusammenfassend hat die StRK bei den Einkünften zu Recht sowohl die IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'960.-- (vgl. vorne E. 4.1) als auch die Er- gänzungsleistungen (vgl. vorne E. 4.2) und die Hilflosenentschädigung (vgl. E. 4.3 hiervor) berücksichtigt, womit von einem monatlichen Einkommen von insgesamt Fr. 3'877.-- auszugehen ist (vgl. vorne E. 3.1 f.; angefochtene Entscheide E. 5.10). 5. Zum Zwangsbedarf des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 5.1Was der Beschwerdeführer bezüglich der fehlenden Berücksichti- gung der Teuerung im Grundbetrag vorbringt, ist (wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat; vgl. angefochtene Entscheide E. 5.2) nicht stichhaltig: Zur Klärung der Frage, ob eine den Steuerlass rechtfertigende Notlage be- steht, ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG abzustellen (vgl. ausdrücklich Art. 240a Abs. 3 und Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG; vorne E. 2.3 und 3.2, auch zum Folgenden). Dieses ist aufgrund des KS B1 zu ermitteln, das – unter Berücksichtigung der Lebens- situation (alleinstehend, alleinerziehend, Ehepaar bzw. eingetragene Part- nerschaft u.s.w.) – eine Auflistung monatlicher Grundbeträge enthält (vgl. KS B1 Beilage 1 Ziff. I, auch zum Folgenden). Der Grundbetrag bezweckt, die unumgänglich notwendigen Kosten für den Lebensunterhalt abzudecken. Die im KS B1 aufgeführten Ansätze beruhen auf dem Landesindex (Totalin- dex) der Konsumentenpreise, wobei eine Änderung der Beträge erst bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 15 Überschreiten eines lndexstands von 115 Punkten oder Unterschreiten eines Indexstands von 95 Punkten vorgesehen ist (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte; vgl. KS B1 Beilage 1 a.E.). Im Zeitpunkt der vorliegenden Ent- scheide wurden die entsprechenden Grenzwerte nicht erreicht (Indexstand von 109.9 Punkten per April 2024 bei der Basis Dezember 2005 = 100 Punkte, vgl. Indexierungstabelle des Bundesamts für Statistik, einsehbar un- ter: <www.bfs.admin.ch>, Rubriken «Statistiken finden/05 Preise/Konsu- mentenpreise/Indexierung»). Das KS B1 ist als Verwaltungsverordnung für Gerichte zwar nicht verbindlich, wird aber bei der Entscheidfindung berück- sichtigt, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellt (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen statt vieler BGE 147 II 248 E. 2.2.1; BVR 2022 S. 202 E. 2.4, 2018 S. 249 E. 4.1 je mit Hinweisen). Gründe, die hier eine Abweichung vom KS B1 rechtfertigen würden, sind we- der substanziiert dargetan noch ersichtlich, zumal dieses in Rechtsprechung und Lehre nicht nur im Schuldbetreibungs-, sondern auch im Steuererlass- recht als eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegungshilfe anerkannt ist. Insbesondere trägt der Landesindex der Konsumentenpreise der vom Beschwerdeführer angeführten Teuerung der Konsumgüter Rechnung (vgl. <www.bfs.admin.ch>, Rubriken «Statistiken finden/05 Preise/Konsumenten- preise»). Ein wesentlicher Faktor der Teuerung ist überdies der Preisanstieg von Energiegütern. Solche Auslagen sind nicht Gegenstand des Grundbe- trags und werden in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums separat berücksichtigt (etwa bei den Mietzinsen; vgl. Medienmit- teilung der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 8.12.2022, einsehbar unter: <www.betreibung-konkurs.ch>, Rubriken «Über uns/News/Teuerung, Anpassung Existenzminimum?»). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die StRK vom monatlichen Grundbetrag für Al- leinstehende von Fr. 1ʹ200.-- gemäss KS B1 ausging. 5.2Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die StRK habe seine persön- liche und finanzielle Situation sowie seine Gesundheitsprobleme (insbeson- dere seine Invalidität) nicht gebührend berücksichtigt (Beschwerden S. 1). Diese pauschalen Beanstandungen sind indessen weder substanziiert noch begründet. Vielmehr hat sich die StRK mit den Vorbringen des Beschwerde- führers auseinandergesetzt, die geltend gemachten Kosten detailliert und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 16 nachvollziehbar geprüft (so etwa auch die vollständig unbelegten Kosten für Haustiere) und insbesondere im Rahmen der Krankheitskosten zu Gunsten des Beschwerdeführers trotz fehlender Belege Kosten in der Höhe von Fr. 163.35 berücksichtigt (vgl. vorne E. 3.2 und 4.3.2). Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die vier vom Beschwer- deführer vorgebrachten Überweisungen an die Krankenkasse seien bereits in den selbstgetragenen Gesundheitskosten enthalten (angefochtene Ent- scheide E. 5.8), zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb dies rechtsfehlerhaft sein sollte. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unzureichenden Berücksichtigung seiner finanziellen und gesundheitli- chen Situation sind somit unbegründet. Soweit sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufwendungen im Rahmen der vorliegen- den Steuererlassverfahren (vgl. Beschwerden S. 2) dahingehend zu verste- hen wären, dass diese in die Neuberechnung des Existenzminimums mitein- zubeziehen seien, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Kosten bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind (vgl. KS B1 Beilage 1; zur Aufwandentschädigung vgl. auch hinten E. 6.2). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers so zu verstehen sein sollten, dass er mit dem ins Feld geführten Aufwand (für «fal- sche Berechnung der Steuern») gleichsam eine Gegenforderung gegen den Staat (als Fiskalbehörde) erhebt und zur teilweisen Verrechnung mit der Steuerforderung bringen will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: Der- artige Kosten könnten höchstens (gegebenenfalls) als Rechtsverfolgungs- kosten bzw. Parteientschädigung abgeltungsfähig werden. Dafür besteht hier aber von vornherein kein Raum, betrifft doch so gesehen die Gegenfor- derung die Steuererhebung 2021, über die rechtskräftig entschieden wurde. 5.3Nach dem Gesagten bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen der StRK zu den Aufwendungen als rechtsfehlerhaft erschei- nen liesse. Mit der Vorinstanz ist daher von einem Zwangsbedarf von Fr. 2'795.55 und – unter Berücksichtigung von Einkünften in der Höhe von Fr. 3'877.-- (vgl. vorne E. 3.2 und 4) – einem Freibetrag von Fr. 1'081.45 aus- zugehen. Bei diesen Verhältnissen ist der StRK zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich ist, seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 17 ausstehenden Steuerschulden in absehbarer Zeit zu begleichen. Eine Not- lage im Sinn von Art. 240 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist somit zu verneinen. 6. 6.1Zusammenfassend halten die angefochtenen Entscheide der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6.2Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Auch eine Abgeltung der vom nicht anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführer sowohl in den Beschwerden als auch im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beantragten «Aufwandentschädigungen» für das Prozessieren in eigener Sache fällt ausser Betracht (vgl. Ruth Her- zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 39). Ohnehin wären die restriktiven Voraussetzungen für eine Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG hier nicht gegeben (vgl. dazu BVR 2020 S. 476 E. 5.2; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 29, je mit Hinweisen). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. 7.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 18 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die (wie hier) die Stundung oder den Erlass von Abgaben betreffen, ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um ei- nen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 Bst. m des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungs- beschwerde offen. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird abgewie- sen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 19

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.05.2024, Nrn. 100.2023.262/ 263U, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begrün- dung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall han- delt.

Zitate

Gesetze

29

BGG

BStV

DBG

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 117 i.V.m
  • Art. 145 i.V.m

SchKG

StG

  • Art. 29 StG
  • Art. 151 StG
  • Art. 201 StG
  • Art. 240 StG
  • Art. 240a StG
  • Art. 240b StG
  • Art. 240c StG

Verordnung

  • Art. 13 Verordnung

VRPG

  • Art. 2 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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