Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_SRK_001
Gericht
Be Steuerrekurs
Geschaftszahlen
BE_SRK_001, 100 2023 182
Entscheidungsdatum
06.06.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100 23 182 200 23 99 100 23 183 200 23 100 100 23 184 200 23 101 100 23 185 200 23 102 100 23 186 200 23 103 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 6.6.2023 RNA/NWE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 6. Juni 2023 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend Widerhandlungen 2012 bis 2016 (Nichteintreten)

  • 2 - den Akten entnommen: A.Letztmals mit Einspracheverfügungen vom 24. März 2023 wurde A.________ (Rekurrent) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Nachsteuer (Steuerverwaltung), für die Steuerjahre 2012 bis 2016 zu Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung bei den Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von CHF 458'070.70 und bei der direkten Bundessteuer im Betrag von CHF 17'794.90 verurteilt. Weiter wurden dem Rekurrenten CHF 200.-- für Gebühren sowie Verzugszinsen auferlegt (vgl. Beilage 1 des Rekurs- und Beschwerdeschreibens vom 26.4.2023). B.Namens und im Auftrag des Rekurrenten hat der Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte B.________ (Vertreter) mit Schreiben vom 26. April 2023 gegen diese Einspracheverfügungen Rekurse bzw. Beschwerden bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuer- rekurskommission) erhoben. C.Die Steuerrekurskommission hat den Vertreter in ihrer Empfangsbestätigung vom
  1. April 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass die Rekurse und die Beschwerden vom
  2. April 2023 verspätet eingegangen seien. Sie hat auf den "Track & Trace"-Auszug der Post CH AG hingewiesen, woraus ersichtlich sei, dass die Einspracheverfügungen seitens der Steuerverwaltung am 24. März 2023 der Post übergeben und am darauffolgenden Tag, dem
  3. März 2023, via Postfach zugestellt worden seien. Die 30-tägige Rekurs- und Beschwerde- frist habe somit am Tag nach der Zustellung, d.h. am 26. März 2023, zu laufen begonnen und am 24. April 2023 geendet. D.Am 9. Mai 2023 hat der Vertreter seine Stellungahme zum Fristversäumnis bei der Steu- errekurskommission eingereicht. Er bringt darin zusammengefasst vor, die Einspracheverfü- gungen seien anerkanntermassen frühestens erst am Montag, 27. März 2023, in das Postfach der B.________ AG gelangt. Entsprechend sei die Frist in der internen Fristenkontrolle einge- tragen worden und die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit der Rechtsvorkehr vom 26. April 2023 gewahrt worden. Der "Track & Trace"-Auszug, welcher die Zustellung am Samstag, 25. März 2023 um 7.35 Uhr via Postfach ausweise, könne vorliegend nicht zutreffen. Sein Büropartner sowie diverse aktuelle und ehemalige Kanzleimitarbeitende und Geschäfts- partner könnten dies bezeugen. Sie könnten darüber hinaus bestätigen, dass die Zustellung durch die Post in D.________, welche sich aktuell in einem Container-Provisorium befinde, nicht immer funktioniere. Darüber hinaus sei die Adresse bzw. die in der Adresse aufgeführte Postfachnummer falsch. Seine Kanzlei habe nicht die Postfachnummer 1, sondern aufgrund des Provisoriums bei der Post, die Nummer 21 zugeteilt erhalten. Des Weiteren könne nicht mit Sicherheit geprüft werden, ob die angegebene Sendungsverfolgung bzw. "Track & Trace"-
  • 3 - Nummer zu den in Frage stehenden Verfügungen gehöre. Dies, da die "Track & Trace"- Nummer nicht auf der Verfügung selbst aufgeführt sei und er das dazugehörige Couvert nicht in den Unterlagen habe. Schliesslich sei auch möglich, dass die Sendung nicht per "A-Post Plus" verschickt worden sei, da noch weitere Dokumente bzw. die Entscheidrechnung in demselben Couvert gewesen und dort kein Vermerk "A-Post Plus" oberhalb der Adresse angebracht sei. Ferner entsprächen die angefochtenen Einspracheverfügungen materiell einer reinen Bussen- verfügung wegen angeblicher Steuerhinterziehung (Übertretung). Diese enthalte den Hinweis, dass nach Eintritt der Rechtskraft eine Meldung an das Strafregister erfolgen werde. Demzufol- ge befinde man sich im Bereich Strafrecht, in welchem die Beschuldigtenrechte zu wahren sei- en und auch die EMRK mit den dort enthaltenen Verfahrensgarantien Anwendung finde. Im Strafverfahren genüge eine Zustellung mit "A-Post Plus" gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht. Dies könne vorliegend in analoger Anwendung nicht anders sein, werde doch einzig und allein eine hohe Strafe (Busse) verfügt. Auch deshalb sei vorliegend von einer unzulässigen Eröffnung auszu- gehen. E.Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird aufgrund der klaren Sachlage verzich- tet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend das Steuerstrafverfahren können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). 2.Damit auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese fristgerecht eingereicht worden sein. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Rekurse und

  • 4 - die Beschwerden vom 26. April 2023 innert der gesetzlichen, 30-tägigen Frist bei der Steuerre- kurskommission erhoben worden sind. Sollte die Eingabe verspätet erfolgt sein, wäre zu beur- teilen, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vorliegen. 2.1Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann die steuerpflichtige Person in- nert einer Frist von 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs bzw. Beschwerde erheben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG; Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG). Für die Berech- nung, wann die Abholfrist endet und gleichzeitig die Rechtsmittelfrist beginnt, spielt es keine Rolle, ob ein Werktag oder ein Samstag bzw. ein anerkannter Feiertag betroffen ist (Regina Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2011, N. 10 zu Art. 159 StG; Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 20 zu Art. 116 DBG). Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertrag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 151 StG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 DBG). Die Steuergesetzgebung bestimmt, dass Verfügungen und Entscheide der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet werden (Art. 159 Abs.1 StG; Art. 116 Abs. 1 DBG). Bezüglich der Modalitäten der Eröffnung bestehen indes kei- ne speziellen Vorschriften (vgl. Art. 150 Abs. 2 StG; Art. 182 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 116 DBG). Vielmehr stellt die Zustellung mit gewöhnlicher Post den Regelfall dar (vgl. Art. 159 Abs. 2 StG). Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1). Nur wenn besondere Zustell- vorschriften bestehen (wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung), genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt. Anders als im Regelfall ist hierbei die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Bei der Versandmethode "A-Post Plus" versieht die Post CH AG den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustel- lung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 2C_463/2019 vom 8.6.2020, E. 3.2.2).

  • 5 - 2.2Für die ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids ist die Ver- waltungs- bzw. Gerichtsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.2). Bei eingeschriebener Briefpost und beim Verfahren "A-Post Plus" erbringt ein "Track & Trace"-Auszug zwar keinen Beweis für das Eintreffen der Sendung im Empfangsbereich des Empfängers, aber dafür, dass durch die Post CH AG ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag immerhin ableiten, dass die Abho- lungseinladung oder Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelangt ist (BGE 142 III 599 E. 2.2; BGer 2C_882/2019 vom 31.10.2019, E. 4.1; BGer 2C_463/2019 vom 8.6.2020, E. 3.2.3). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, son- dern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (BGer 2C_16/2019 vom 10.1.2019, E. 3.2.2). In der Tat liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, so dass damit nicht gerechnet werden müsste. Auf die Darstellung des Steuerpflichtigen (bzw. dessen Vertreter), dass eine fehlerhafte Postzustel- lung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 105 III 43 E. 3; BGer 2C_570/2011 vom 24.1.2012, E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21.5.2002, E. 1, nicht publiziert). Die zulässige Berufung auf eine mangelhafte behördliche Eröffnung wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt. Besteht beispielsweise Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung, hat der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit selbst alles Zumutbare zu unternehmen, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (BGer 2C_570/2011 vom 24.1.2012, E. 4.3; vgl. auch BGE 119 Ib 64 E. 3b). 3.Aus den Akten ergibt sich, dass die Steuerverwaltung die auf den 24. März 2023 datierten Einspracheverfügungen gleichentags mittels "A-Post Plus" versendete. Die Einspracheverfü- gungen wurden an die hinterlegte Adresse des Vertreters (B.________ AG, ________ / PF 1, ________ D.) verschickt. Gemäss Sendungsverfolgung "Track & Trace" wurde der Brief am 25. März 2023 um 7.35 Uhr via Postfach zugestellt. Den vorangehenden Ausführun- gen zufolge endete die nicht verlängerbare, gesetzliche 30-tägige Frist zur Erhebung von Re- kurse und Beschwerden am Montag, 24. April 2023 (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Vertreter bringt dagegen vor, die Sendung sei nicht gemäss dem in den Akten befindlichen "Track & Trace"- Auszug der Post am Samstag, 25. März 2023, in das Postfach der B. AG zugestellt worden, sondern erst am Montag, 27. März 2023. Entsprechend seien die Rekurse und Be- schwerden mit Eingabe vom 26. April 2023 fristgerecht erfolgt. Er begründet seinen Standpunkt zusammengefasst mit Schreiben von seinem Büropartner, aktuellen sowie ehemaligen Ange- stellten seiner Kanzlei und Geschäftspartnern aus D.________, welche die Zustellung am Mon-

  • 6 - tag, 27. März 2023, bestätigen. Er schliesst daraus, die in Frage stehende Sendung sei aner- kanntermassen erst am Montag, 27. März 2023, zugestellt, entgegengenommen und in der kanzleiinternen Fristenkontrolle eingetragen worden. 3.1Im Schreiben vom 5. Mai 2023 (Beilage 1 der Stellungnahme zum Fristversäumnis vom 9.5.2023) beschreibt der Büropartner des Vertreters, E.________, den Ablauf vom Samstag,

  1. März 2023. Hierbei scheint erstaunlich, wie genau und detailliert er sich nach über zwei Mo- naten erinnert, was sich konkret ausgerechnet an dem besagten Tag im Postfach befunden habe (lediglich Werbematerial). Dies erscheint zumindest als sehr fraglich, da er insbesondere auch bestätigt, regelmässig an Samstagen zu arbeiten und im Anschluss daran das Postfach zu leeren. Dasselbe hat für die Bestätigung von F.________ von der G.________ AG zu gelten, welche ihr Büro im selben Gebäude hat wie der Vertreter. Die aktuellen und ehemaligen Ange- stellten des Vertreters bestätigen lediglich allgemein, dass es zu Fehlzustellungen durch die Post CH AG komme. Darüber hinaus gibt es von ihnen weder Ausführungen zum konkreten Ereignis noch Belege zu effektiven Fehlleistungen der Post. Die eingereichten Bestätigungen des Vertreters bzw. dessen Büropartner, Angestellten und Geschäftskollegen sind als Partei- bzw. Schutzbehauptungen zu werten, welche den behaupteten angeblichen Fehler der Post CH AG nicht plausibel zu belegen vermögen. 3.2Der Vertreter bringt weiter vor, die Einspracheentscheide seien anerkanntermassen erst am Montag, 27. März 2023, in seinem Postfach zugestellt worden. Dem ist gerade nicht so, insbesondere ist das Datum der Zustellung der Entscheide im Postfach nicht anerkannt, son- dern strittig. Es wird darauf hingewiesen, dass der "Track & Trace"-Auszug der Post CH AG die Zustellung am Samstag, 25. März 2023, um 7.35 Uhr bestätigt und die Einspracheverfügungen darüber hinaus mit 24. März 2023 datiert sind. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen in E. 2.2 ist davon auszugehen, dass die Einspracheverfügungen vom Freitag, 24. März 2023, dem Vertreter am Samstag, 25. März 2023, in dessen Postfach zugestellt worden sind. Da die Kontrolle des Eingangsdatums einer den Lauf einer Beschwerdefrist auslösenden Sendung fundamental ist und Fristen auch an Samstagen bzw. Sonntagen zu laufen beginnen können, erscheint es aufgrund der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts fraglich, weshalb die Fristauslö- sung bei den vorliegenden Einspracheverfügungen mit Datum Freitag, 24. März 2023, nicht genauer überprüft worden ist. Dies, da aufgrund des auf den Einspracheentscheiden aufge- druckten Datums vom 24. März 2023 Abklärungen über den Beginn des Fristenlaufs hätten ge- troffen werden müssen (vgl. E. 2.2 hiervor, wonach bei Unsicherheiten bei der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare zu unternehmen ist, um den Beginn des Fristenlaufs in Erfahrung zu bringen). Erstaunlich scheint, als dass bei der Rekurseingabe vom 26. April 2023 bezüglich Fristeinhal- tung nicht auf den (vermeintlichen) Beginn des Fristenlaufs hingewiesen wird, sondern lediglich
  • 7 - ausgeführt wird, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2023 datiere und dem Vertreter am 27. März 2023 "zur Kenntnis gebracht" worden sei (vgl. Rekurs- und Be- schwerdeschreiben des Vertreters vom 26.4.2023, Ziff. II./1), was zumindest auf eine Unsicher- heit bei der Einhaltung der Rechtsmittelfrist hindeutet. Denn wäre die Sendung effektiv erst am Montag, 27. März 2023, zugestellt bzw. ins Postfach des Vertreters gelegt worden, hätte der Vertreter dies auch entsprechend in seiner Eingabe an die Steuerrekurskommission festgehal- ten (bspw. "am 27. März 2023 zugestellt worden" oder "am 27. März 2023 erhalten" und nicht "am 27. März 2023 zur Kenntnis gebracht"). Es erscheint deshalb umso erstaunlicher, dass keine weiteren Abklärungen erfolgt sind, da eine Überprüfung einfach möglich wäre, bspw. durch eine telefonische Rückfrage bei der Steuerverwaltung. Ob überhaupt eine interne Fris- tenkontrolle stattgefunden hat, kann indes vorliegend offenbleiben, da diese so oder anders keine Auswirkung auf die nicht verlängerbare, gesetzliche 30-tägige Frist zur Eingabe der Re- kurse und Beschwerden gehabt hätte (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3Der Vertreter bezweifelt weiter den Versand der Einspracheverfügungen mittels "A-Post Plus", indem er vorbringt die Bussenverfügung und die Entscheidrechnung seien im selben Briefumschlag zugestellt worden und die Entscheidrechnung sei nicht als "A-Post Plus" ge- kennzeichnet. Auf Verlangen hat die Steuerverwaltung der Steuerrekurskommission am
  1. April 2023 den "Track & Trace"-Auszug übermittelt. Gleichentags wurde dem Vertreter zu- sammen mit der Eingangsbestätigung (vom 28. April 2023) der "Track & Trace"-Auszug zur Stellungnahme hinsichtlich Fristversäumnis zugestellt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass eine andere Sendung für den Rekurrenten an diesem Tag mittels "A-Post Plus" an den Vertreter versandt worden ist. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen (vgl. E. 2.2 hiervor) davon auszugehen, dass die Einspracheverfügungen mittels "A-Post Plus" an den Vertreter verschickt worden sind. 3.4Ein weiteres Argument des Vertreters ist, dass die Zustellung nicht korrekt erfolgt sei, weil die Sendung falsch adressiert gewesen sei. So laute die Postfachnummer der B.________ AG nicht wie in der Adressierung der Steuerverwaltung aufgeführt 1, sondern 21 (vgl. Beilage 6 der Stellungnahme des Vertreters vom 9.5.2023). Auch dieses Vorbringen vermag nicht, eine feh- lerhafte Zustellung durch die Post CH AG zu untermauern. Dies, weil offenbar die vorgängige Korrespondenz (im Einspracheverfahren) mit der Steuerverwaltung jeweils ohne Komplikatio- nen erfolgt ist. Auch kann allein die Postfachnummer nicht massgebend sein, da sie auch nicht auf dem Briefpapier des Vertreters aufgeführt ist. Der Vertreter hat darüber hinaus vor dem Re- kurs- und Beschwerdeverfahren weder eine falsche Adressierung seitens der Steuerverwaltung moniert, noch die korrekte Postfach-Nummer mitgeteilt. Entsprechend kann der Vertreter auch
  • 8 - aus diesem Vorbringen die Vermutung der korrekten Zustellung durch die Post CH AG nicht in Zweifel ziehen. 3.5Ferner bringt der Vertreter in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2023 vor, die vorliegenden Einspracheentscheide (Bussenverfügung wegen Steuerhinterziehung) würden den Bereich Strafrecht betreffen, in welchem die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR.0.101) sowie die darin enthaltenen Beschuldigten- sowie Verfahrensrechte zu berücksichti- gen seien. Insbesondere genüge im Strafverfahren die Zustellung per "A-Post Plus" den gesetz- lichen Anforderungen nicht. Dies mit dem Verweis auf Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustel- lung mittels eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu er- folgen habe. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorschriften der StPO im vorliegenden Verfahren anwendbar sind. 3.6Trotz der Qualifikation als Steuerstrafverfahren, fallen Steuerhinterziehungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich der StPO, da die Steuerbehörden keine "Strafbehörden" i.S. der StPO darstellen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 StPO i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 22 f. des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1]). Vielmehr legen die Steuergesetze fest, dass Steuerhinterziehungsverfahren – im Gegensatz zu Verfahren wegen Steuerbetrugs, wel- che gemäss Art. 225 Abs. 2 StG bzw. Art. 188 Abs. 2 DBG explizit nach Massgabe der StPO zu beurteilen sind – analog den für das Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren geltenden Vor- schriften durchgeführt werden (Art. 225 Abs. 1 StG; Art. 182 Abs. 3 DBG). Für eine auch nur subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO bleibt folglich im Bereich der Steuerhin- terziehungsverfahren kein Raum; einschlägig sind ausschliesslich die Vorschriften der Steuer- gesetze (vgl. RKE 100 2021 82 vom 24.6.2021, E. 3.2, nicht publiziert). Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Eröffnung der Bussenverfügung hat daher vorliegend aufgrund des StG zu erfolgen. Dementsprechend und entgegen den Ausführungen des Vertreters ist für die Eröff- nung der vorliegenden Bussenentscheide die StPO nicht anwendbar. Vielmehr ist die Zustel- lung bzw. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden mittels "A-Post Plus" zulässig (vgl. auch E. 2.2 f. hiervor). 4.Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist die Zustellung bzw. Eröffnung der Ein- spracheentscheide der Steuerverwaltung vom 24. März 2023 mittels "A-Post Plus" gesetzes- konform erfolgt. Betreffend den Zeitpunkt vermag der Vertreter die mittels Sendungsverfolgung "Track & Trace" nachgewiesene Zustellung vom Samstag, 25. März 2023 um 7.35 Uhr, nicht in Zweifel zu ziehen. Entsprechend begann die nicht verlängerbare, gesetzliche 30-tägige Frist für die Rekurse und Beschwerden am Sonntag, 26. März 2023, zu laufen und endete am Montag,

  • 9 -

  1. März 2023. Die vom Vertreter am Mittwoch, 26. April 2023, der Post CH AG übergebene Eingabe ist somit verspätet erfolgt. Der Vertreter hat trotz Aufforderung durch die Steuerrekurskommission in seinem Schreiben vom 28. April 2023 keine Entschuldigungsgründe für die verspätet eingereichten Rekurse und Beschwerden vorgebracht und können den eingereichten Unterlagen auch nicht entnommen werden. Daher ist eine allfällige Fristwiederherstellung nicht zu prüfen und dementsprechend kann auf die Rekurse und Beschwerden vom 26. April 2023 betreffend Steuerwiderhandlung 2012 bis 2016 aufgrund Fristversäumnis nicht eingetreten werden. 5.Da auf die Rekurse und Beschwerden nicht eingetreten werden kann, fallen die vorlie- genden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten werden von der Steuerrekurskommission auf pauschal CHF 1'000.-- festgesetzt. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenent- schädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden kei- ne Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Auf den Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2012 wird nicht eingetreten. 2.Auf die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2012 wird nicht eingetreten.
  • 10 - 3.Auf den Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2013 wird nicht eingetreten. 4.Auf die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2013 wird nicht eingetreten. 5.Auf den Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2014 wird nicht eingetreten. 6.Auf die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2014 wird nicht eingetreten. 7.Auf den Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2015 wird nicht eingetreten. 8.Auf die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2015 wird nicht eingetreten. 9.Auf den Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2016 wird nicht eingetreten. 10.Auf die Beschwerde betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2016 wird nicht eingetreten. 11.Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 12.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 13.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

  • 11 - Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 14.Zu eröffnen an: ▪B.________ AG zuhanden von A.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die RichterinDie Gerichtsschreiberin NanzerWerren

Zitate

Gesetze

26

Abs.1

  • Art. 159 Abs.1

BStV

DBG

des

  • Art. 22 des
  • Art. 195 des

i.V.m

  • Art. 140 i.V.m
  • Art. 182 i.V.m

StG

  • Art. 150 StG
  • Art. 151 StG
  • Art. 159 StG
  • Art. 195 StG
  • Art. 196 StG
  • Art. 200 StG
  • Art. 225 StG

StPO

VRPG

  • Art. 15 VRPG
  • Art. 41 VRPG

Gerichtsentscheide

10