100 23 178 200 23 95 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 12.12.2024 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 12. Dezember 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016 (Revisionsgesuch, Nichteintreten der Steuerverwaltung)
6 - die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch eingetre- ten ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Ist die Steuerverwaltung hinge- gen zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch eingetreten, sind ihr die Akten zur Durchführung des materiellen Wiedererwägungs- bzw. Revisionsverfahrens zurückzu- senden. Auf das Rechtsbegehren des Rekurrenten, das Wiedererwägungsgesuch und die Ein- sprache seien gutzuheissen, kann daher nicht eingetreten werden, da die Steuerrekurskommis- sion vorliegend hinsichtlich Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch sowie Einsprache wie so- eben dargelegt keine materielle Beurteilung vornehmen kann. 3.Der Rekurrent hat seine Eingabe vom 31. Oktober 2022 als "Gesuch um Wiedererwägung und Einsprache" bezeichnet. Die Steuerverwaltung stellt sich in ihrer Verfügung vom 5. April 2023 und der Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 auf den Standpunkt, dass das Steuerverfahrensrecht im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht das Instrument der Wiedererwä- gung nicht kenne. 3.1Die anwendbaren Steuergesetze sehen für die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zu Gunsten der steuerpflichtigen Person das ausserordentliche Rechtsmittel der Re- vision vor (Art. 202 ff. StG; Art. 147 ff DBG; vgl. Art. 51 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmo- nisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Die "Wiedererwägung" oder andere vergleichbare Instru- mente sind in den Steuergesetzen nicht erwähnt. Hingegen ist in Art. 56 VRPG die Möglichkeit verankert, rechtskräftige Verfügungen mittels Wiederaufnahme abzuändern (der im VRPG ver- wendete Begriff "Wiederaufnahme" entspricht der "Wiedererwägung", vgl. Markus Müller in: Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 56 VRPG). Art. 56 Abs. 2 VRPG hält jedoch fest, dass andere gesetzliche Regelungen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung vorbehalten bleiben. Als Bei- spiel für eine solche vom allgemeinen Verwaltungsrechtspflegegesetz abweichende spezialge- setzliche Regelung gelten die erwähnten steuerrechtlichen Bestimmungen zur Revision (Markus Müller, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 56 VRPG). Entgegen der vom Rekurrenten in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 geäusserten Meinung ist die Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG hier so- mit nicht relevant. Weiter wird in der steuerrechtlichen Literatur mit Verweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung einhellig die Auffassung vertreten, dass rechtskräftige steuerrechtliche Verfügungen und Entscheide nur auf dem Weg der Revision (sowie der hier irrelevanten Berich- tigung) zu Gunsten der steuerpflichtigen Person abgeändert werden könnten und für die Wieder- erwägung kein Raum bleibe (Martin E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 6 vor Art. 147-153a; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 147 DBG; Pe-
7 - ter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 20 der Einführung zu Art. 147 ff.; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerver- fahrensrecht, 2. Aufl., 2018, N. 8 zu § 26). 3.2Der Rekurrent übersieht zudem, dass selbst in verwaltungsrechtlichen Bereichen, für wel- che die Wiedererwägung grundsätzlich vorgesehen ist, diese nur in Frage kommt, solange der Streit noch nicht bei einer Rechtsmittelinstanz hängig ist oder eine Rechtsmittelinstanz bereits in der Sache entschieden hat (Markus Müller, a.a.O., N. 5 zu Art. 56 VRPG; Tschannen/Mül- ler/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, N. 846 zu § 31). Weil die Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung 2016 vom Rekurrenten bis vor Bundesgericht angefochten worden ist, wäre eine Wiedererwägung durch die Steuerverwaltung selbst dann nicht möglich, wenn dieser Rechtsbehelf im Steuerrecht grundsätzlich existierte. 4.Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung das Schreiben des Re- kurrenten vom 31. Oktober 2022 zu Recht nicht als Gesuch um Wiedererwägung entgegenge- nommen hat. Vielmehr handelt es sich, wie die Steuerverwaltung ebenfalls zutreffend erkannt hat, um ein Revisionsgesuch im Sinn von Art. 202 StG bzw. Art. 147 DBG. 4.1Gemäss Art. 202 Abs. 1 StG und Art. 147 Abs. 1 DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erken- nende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfah- rensgrundsätze verletzt hat; (c) ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Ent- scheid beeinflusst hat. Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Re- visionsgrund etwas vorbringt, das er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Ver- fahren hätte geltend machen können (Art. 202 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). 4.2Zuständig für ein Revisionsbegehren ist die Behörde, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat (Art. 204 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Falls die ur- sprüngliche Verfügung auf dem Rechtsmittelweg angefochten worden ist, ist diejenige Steuerjus- tizbehörde zur Beurteilung des Revisionsbegehrens zuständig, die über die Streitfrage zuletzt materiell entschieden hat. Falls, wie vorliegend, das Bundesgericht angerufen worden ist, muss zusätzlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Revisionsgrund innerhalb des Streitgegen- stands im Verfahren vor Bundesgericht gewesen ist (Martin E. Looser, a.a.O., N. 1b zu Art. 149 DBG; Peter Locher, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 149 DBG; Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker, a.a.O., N. 86 zu § 26).
8 - 4.3Der Rekurrent begründet sein sinngemässes Revisionsgesuch damit, dass aufgrund des nunmehr im Jahr 2021 erzielten positiven Rechnungsabschlusses feststehe, dass er bereits im Jahr 2016 eine gewinnstrebige selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Zur Frage, ob die Steuerverwaltung und die kantonalen gerichtlichen Instanzen aufgrund der mehrjährigen Verluste zu Recht das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verneint haben, hat sich das Bun- desgericht im Urteil 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 ausführlich geäussert (E. 4 ff. betreffend die direkte Bundessteuer, E. 5.4.4 betreffend die kantonalen Steuern). Es hat namentlich festgestellt, dass die Vorinstanz aufgrund der in den Jahren 2011 bis 2018 eingetretenen Verluste für das Steuerjahr 2016 zu Recht eine selbstständige Erwerbstätigkeit verneint habe. Die vom Rekurren- ten vorgebrachten Gründe für einen bloss vorübergehenden Umsatzrückgang (Arbeiten an einem steuerrechtlichen Kommentar, Tod der Ehefrau) würden daran nichts zu ändern vermögen. Somit wäre es prima vista Sache des Bundesgerichts, im Rahmen eines Revisionsverfahrens darüber zu befinden, ob der (gemäss Angaben des Rekurrenten) positiv ausgefallene Jahresabschluss 2021 an seiner damaligen rechtlichen Einschätzung etwas zu ändern vermag. Zu diesem Ergeb- nis ist auch die Steuerverwaltung gelangt, weshalb sie das "Gesuch um Wiedererwägung und Einsprache" vom 31. Oktober 2022 am 21. November 2022 an das Bundesgericht weitergeleitet hat. Allerdings hat das Bundesgericht das Wiedererwägungsgesuch umgehend am 22. Novem- ber 2022 an die Steuerverwaltung retourniert. In dem von Präsidialgerichtsschreiber Kocher un- terzeichnetem Begleitschreiben wird ausgeführt, dass sich das Bundesgericht nicht als zuständig erachte, weil der Rekurrent nicht um Revision des Urteils 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 ersuche, sondern geltend mache, dass die Veranlagungsverfügungen betreffend Steuerjahr 2016 in Wie- dererwägung zu ziehen seien, weil die am 28. Oktober 2022 eingereichte Steuererklärung 2021 auf Gewinnstrebigkeit schliessen lasse. Der Rekurrent rufe damit Sachumstände an, die im Ver- fahren 2C_864/2021 nicht zu beurteilen gewesen seien, da sie sich erst danach ereignet hätten. Es liege ein "echtes Novum" vor, dem gegebenenfalls im Rahmen der Wiedererwägung nachzu- gehen wäre (siehe Bst. B hiervor). 4.4Wie in E. 3 ff. hiervor dargelegt, kommt eine Wiedererwägung vorliegend nicht in Frage. Daher bleibt es dabei, dass eine Anpassung der rechtskräftigen Veranlagung 2016 nur mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision bewirkt werden kann. Die vom Bundesgericht am
9 - schlossen sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Durch diesen expliziten Ausschluss echter Noven unterscheidet sich der Wortlaut für die Voraussetzungen für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils von Art. 202 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG. Allerdings werden auch die steuer- rechtlichen Revisionsbestimmungen so interpretiert, dass nachträglich entstandene Tatsachen im Normalfall keine Revision eines rechtskräftigen Entscheids bewirken können (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 18 zu Art. 147 DBG; Martin E. Looser, a.a.O., N. 10 zu Art. 147 DBG; Peter Kästli in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 5 zu Art. 202 StG). Immerhin vermögen in Ausnahmefällen nachträglich einge- tretene Tatsachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Revision zu rechtfertigen, "falls sie auf den Tag des Entscheids zurückwirken [Rückwirkung auf die tatbeständliche Grund- lage] und die damals vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts als unrichtig erscheinen lassen" (Martin E. Looser, a.a.O., N. 10 zu Art. 147 mit zahlreichen Hinweisen u.a. auf BGer 2C_660/2017 vom 30.1.2019, E. 5.1). 4.5Die vorstehenden Ausführungen betreffen nur die Voraussetzungen für eine Revision auf- grund neuer Tatsachen. Der im Vergleich zu den steuerrechtlichen Revisionsbestimmungen in Bezug auf echte Noven eingeschränkte Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermag an der Nichtzuständigkeit der Steuerverwaltung für die Beurteilung des Revisionsgesuchs nichts zu än- dern. Dementsprechend ist diese zu Recht nicht auf die Eingabe des Rekurrenten vom 31. Okto- ber 2022 eingetreten, soweit diese die nachträgliche Akzeptanz des deklarierten Verlustes aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 betrifft. 5.Mit seinem Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die Steuerverwaltung hat der Rekurrent zudem gegen die Umsetzungsentscheide vom 6. Oktober 2022 Einsprache erhoben. Er bean- tragt, die Verzugszinsen und einen Steuerausstand bei der Veranlagung 2016 zu berücksichti- gen. Dieses Rechtsbegehren des Rekurrenten ist als Eventualantrag zu verstehen, denn wenn er mit seinem Hauptantrag, der revisionsweisen Berücksichtigung des Verlustes aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit, durchgedrungen wäre, würde sich die Berücksichtigung von Verzugszin- sen und Steuerausstand erübrigen. Weil die Steuerverwaltung auf das Hauptbegehren zu Recht nicht eingetreten ist, ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit dem Eventualbegehren verhält. 5.1Vorab ist zu erwähnen, dass die Entscheide vom 6. Oktober 2022 von der Steuerverwaltung fälschlicherweise als "Umsetzung Verwaltungsgerichtsentscheid" bezeichnet worden sind. An- hand der Begründungstexte (bspw. betreffend kantonale Steuern ________2016, pag. 496, Code 1 und 2) ist für den Rekurrenten jedoch ersichtlich gewesen, dass es um die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 geht. Die falsche Bezeichnung spielt vorliegend somit keine Rolle (und wird vom Rekurrenten auch nicht beanstandet).
10 - 5.2Mit dem genannten bundesgerichtlichen Urteil sind die Steuerfaktoren (das steuerbare Ein- kommen und das steuerbare Vermögen) sowie der Steuertarif und damit der Steuerbetrag rechts- kräftig festgelegt worden. In der Folge hat die Steuerverwaltung mit den Entscheiden vom 6. Ok- tober 2022 das Urteil lediglich umgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wird denn auch explizit erwähnt, dass lediglich die Entscheidrechnung mit Einsprache angefochten werden könne (bspw. betreffend kantonale Steuern ________2016, pag. 502). Mit der Entscheidrechnung informiert die Steuerverwaltung darüber, wie sich der noch von der steuerpflichtigen Person zu bezahlende (oder allenfalls von der Steuerverwaltung zurückzuerstattende) Restbetrag zusammensetzt. So nennt als Beispiel die Entscheidrechnung betreffend die kantonalen Steuern für die Periode ________ bis 31. Dezember 2016 (pag. 500) zunächst den (rechtskräftigen) Steuerbetrag von CHF 28'654.90, zieht das Verrechnungssteuerguthaben von CHF 3'762.85 ab, addiert den Ver- zugszins von CHF 792.45 und subtrahiert eine Zahlung des Rekurrenten von CHF 19'000.--. Im Ergebnis resultiert ein Saldo zu Gunsten der Steuerverwaltung von CHF 6'684.50. Mit einer Ein- sprache gegen eine Entscheidrechnung kann somit nur geltend gemacht werden, dass der Steu- erbetrag, die Verrechnungssteuer und die bisherigen Zahlungen unrichtig aufgeführt oder der Verzugszins falsch berechnet worden seien. Solche Beanstandungen werden vom Rekurrenten nicht vorgebracht. Vielmehr beantragt er, den Verzugszins und den ausstehenden Steuerbetrag als Abzüge beim steuerbaren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Wie erwähnt, kann mit einer Einsprache gegen die Umsetzungsentscheide keine Korrektur der Steuerfaktoren be- wirkt werden, da diese durch den vorausgegangenen Steuerjustizentscheid rechtskräftig festge- setzt worden sind. Dementsprechend kann das zweite Rechtsbegehren höchstens noch als Re- visionsgesuch behandelt werden, wie es die Steuerverwaltung getan hat. Anders als bezüglich das primäre Rechtsbegehren betreffend Verlustanrechnung ist die Steuerverwaltung in diesem Punkt für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig gewesen. 5.3Im angefochtenen Entscheid begründet die Steuerverwaltung ihr Nichteintreten auf das Ge- such betreffend Berücksichtigung von Verzugszins und Steuerausstand damit, dass es dem Re- kurrenten ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, "diese Ansprüche bereits im ordentlichen Ver- fahren – beispielsweise im Sinne eines Eventualbegehrens – geltend zu machen" (pag. 521). Bei der Behandlung eines Revisionsgesuchs gehört die Prüfung, ob ein Revisionsgrund und zugleich kein Ausschlussgrund vorliegt, zum ersten Teil der materiellen Beurteilung. In einem zweiten Schritt wäre sodann ein neuer Sachentscheid zu fällen (Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 1 zu Art. 98 VRPG, Martin E. Looser, a.a.O., N. 1d zu Art. 149 DBG). Weil die Steuerverwaltung im angefochtenen Ent- scheid sowohl betreffend Verzugszins als auch betreffend Steuerausstand den Ausschlussgrund gemäss Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG als gegeben erachtet hat, hätte sie das Gesuch diesbezüglich abweisen müssen, anstatt nicht darauf einzutreten. Aus der Begründung
11 - des angefochtenen Entscheids geht jedoch hervor, dass die Steuerverwaltung bezüglich Ver- zugszins und Steuerausstand die materiellen Voraussetzungen für eine Revision geprüft und diese verneint hat. Der Rekurrent hat sich zu den von der Steuerverwaltung vorgebrachten Grün- den im Verfahren vor der Steuerrekurskommission äussern können. Unter diesen Umständen kann auf eine Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung verzichtet werden. 5.4Zum Vorwurf der Steuerverwaltung, er hätte die Berücksichtigung des Verzugszinses und des Steuerausstands bereits im ordentlichen Verfahren beantragen müssen, führt der Rekurrent aus, dass Bestand und Höhe der geschuldeten Steuern und des Verzugszinses von dem durch die Steuerverwaltung bestimmten Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügungen abhän- gig seien. Von den steuerpflichtigen Personen könne nicht verlangt werden, dass sie vorsorglich gegen jede Veranlagungsverfügung Einsprache erhöben und die Berücksichtigung allfälliger Ver- zugszinsen und Steuerschulden beantragten. 5.5Das eigentliche Revisionsbegehren begründet der Rekurrent damit, dass sowohl die Ver- zugszinsen als auch der Steuerausstand in der ursprünglichen Steuerperiode, d.h. bei der Ver- anlagung 2016 berücksichtigt werden müssten. In Bezug auf die Verzugszinsen trifft dies nicht zu. Gemäss veröffentlichter Praxis der Steuerverwaltung können "die in der Steuerperiode effek- tiv fakturierten Verzugszinsen auf Steuerausständen [...] als Schuldzinsen abgezogen werden" (https://www.taxinfo.sv.fin.be Rubriken "Themen > Einkommens- und Vermögenssteuern > Ar- tikel 38 StG > Schuldzinsen" [besucht am 31.10.2024]). Gemäss dem vom Rekurrenten in Ziff. 3.1 seiner Rekursschrift genannten Urteil des Bundesgerichts 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 verfügen die Kantone in Bezug auf die Steuerperiode, in der Verzugszinsen von den Einkünften abgezogen werden können, über einen Handlungsspielraum ("marge de manœuvre"), der es er- möglicht, die Verzugszinsen erst im Jahr ihrer Fakturierung zum Abzug zuzulassen (E. 2.4). Der genannte Entscheid betrifft allerdings ein Nachsteuerverfahren. Im ordentlichen Veranlagungs- verfahren ist es ohnehin nicht praktikabel, Verzugszinsen in der gleichen Periode zum Abzug zuzulassen, auf die sich die Veranlagung bezieht. Ansonsten würde sich jede verspätete Zahlung fakturierter Steuerrechnungen rückwirkend auf das steuerbare Einkommen auswirken (was wie- derum die Höhe des Verzugszinses ändern würde). Vorliegend sind die infrage stehenden Ver- zugszinsen mit den Entscheidrechnungen vom 6. Oktober 2022 fakturiert worden, weshalb der Abzug in der Steuerveranlagung 2022 vorzunehmen ist. In Bezug auf die Verzugszinsen fehlt es von vornherein an einem tauglichen Revisionsgrund, weshalb nicht geprüft werden muss, ob der Rekurrent den Antrag bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen müssen. 5.6Anders präsentiert sich die Rechtslage in Bezug auf die Vermögenssteuer. Wie der Rekur- rent zu Recht ausführt, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 fest- gehalten, dass "sämtliche Einkommens- und Vermögenssteuerforderungen der laufenden Steu-
12 - erperiode als bereits entstanden [gelten]" (E. 3.2.1; vgl. auch BGer 2C_489/2018 vom 13.7.2018, E. 3.2.1; Teuscher/Lobsiger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 19 zu Art. 13 StHG). Gemäss bernischer Praxis können einerseits "die am Stichtag (31. Dezember) nicht bezahlten Steuern des laufenden Jahres und früherer Jahre [...] als Schul- den abgezogen werden". Andererseits können "zu erwartende Steuerforderungen früherer Jahre ebenfalls abgezogen werden" (https://www.taxinfo.sv.fin.be Rubriken "Themen > Einkom- mens- und Vermögenssteuern > Artikel 62 StG > Schulden" [besucht am 31.10.2024]). Auch wenn im Wortlaut des Taxinfo-Beitrags nicht explizit erwähnt, muss letzteres angesichts der er- wähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für zu erwartende aber noch nicht in Rech- nung gestellte Steuern der laufenden Periode gelten. Es bleibt aber in jedem Fall Sache der steu- erpflichtigen Person, im Veranlagungs-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren einen solchen Abzug geltend zu machen und nachzuweisen. Vorliegend hätte der sachkundige Rekurrent aus- reichend Gelegenheit gehabt, im ordentlichen Verfahren die Berücksichtigung der zusätzlichen Steuern bei der Vermögensveranlagung zu beantragen. Dementsprechend kommt eine Revision aufgrund des Ausschlussgrunds von Art. 202 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG nicht in Frage. 6.Als Letztes ist die von der Steuerverwaltung für die Behandlung der Eingabe vom 31. Ok- tober 2022 erhobene Gebühr von CHF 200.-- zu beurteilen (Nichteintretensentscheid vom 5.4.2023, Ziff. 2 des Dispositivs). Der Rekurrent wendet ein, dass Einsprache- sowie Wiederer- wägungs- oder Revisionsverfahren grundsätzlich kostenlos seien. Die Steuerverwaltung habe nicht begründet, wieso sie in seinem Fall von diesem Grundsatz abgewichen sei. 6.1Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei der Eingabe vom
13 - solche Ausnahme stellen Art. 194 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DGB dar, wonach das Ein- spracheverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Der Verweis in Art. 204 Abs. 4 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 DBG auf die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des ursprünglichen Entscheids umfasst aufgrund der Gesetzessystematik auch die Verfahrenskosten. Dementsprechend ist da- von auszugehen, dass ein Revisionsverfahren betreffend eine Veranlagungsverfügung oder ei- nen Einspracheentscheid kostenlos ist (so explizit: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 14 zu Art. 149 DBG). Die Steuerverwaltung stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass Art. 16 GebV, der eine Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme vorsieht, analog auf von der Steuerverwaltung behandelte Revisionsgesuche anzuwenden sei, denn im Steuer- verfahren bilde die Revision grundsätzlich das analoge Rechtsmittel zur Wiederaufnahme. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission geht der in Art. 57 Abs. 2 FHG enthaltene Verweis auf spezialgesetzlich geregelte Ausnahmen von der Gebührenpflicht der genannten Verordnungsbe- stimmung vor. Aufgrund der erwähnten Rechtslage gemäss Art. 204 Abs. 4 i.V.m. Art. 191 Abs. 1 StG bzw. Art. 149 Abs. 4 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 DBG, besteht für eine analoge Anwendung von Art. 16 GebV kein Raum. Im Ergebnis ist der Rekurs in Bezug auf die von der Steuerverwaltung erhobene Gebühr für die Behandlung des Revisionsgesuchs gutzuheissen. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das sinngemässe Revisionsgesuch eingetreten ist, soweit der Rekurrent die nachträgliche Anerkennung des im Jahr 2016 resultierenden Verlusts aus selbstständiger Er- werbstätigkeit beantragt hat. Betreffend die eventualiter beantragte Berücksichtigung der Ver- zugszinsen und des Steuerausstands in der Veranlagung 2016 fehlt es an einem Revisionsgrund (Verzugszins) bzw. liegt ein Ausschlussgrund vor (Steuerausstand). Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Hingegen hat die Steuerverwaltung zu Unrecht eine Gebühr für die Behandlung des Revisionsgesuchs erhoben, weshalb die Rechtsmittel in diesem Punkt gut- zuheissen sind. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Anteil der gesamten Verfah- renskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Das Ausmass seines Obsiegens wird ermessensweise auf 10 % festgesetzt. Die Verfahrenskosten von total CHF 1'000.-- werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterlie- gens bzw. in Höhe von CHF 900.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.-- verrechnet. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen
14 - (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom