Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2023 147
Entscheidungsdatum
01.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2023.147U HAM/GRS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiber Grossrieder

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ Beschwerdeführende 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________ alle zzt. in Spanien alle vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Kasernenstrasse 19, 3013 Bern betreffend Massnahmen und Vollzug Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmen- gerichts vom 12. Mai 2023; KZM 23 471)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. am ... 1989) sowie ihre Tochter B.________ (geb. am ... 2017) und ihr Sohn C.________ (geb. am ... 2015) sind afghanische Staatsangehörige. Am 15. August 2022 stellten sie und ihre ebenfalls in die Schweiz eingereiste Mutter bzw. Grossmutter D.________ (geb. am ... 1972) beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Gewährung von Asyl. Nachdem die spanischen Behörden im Rahmen eines Dublin- Verfahrens am 7. Oktober 2022 einer Wieder- bzw. Rückübernahme von A., B. und C.________ sowie D.________ zugestimmt hatten, trat das SEM am 13. Oktober 2022 auf das Asylgesuch nicht ein, wies A., B. und C.________ sowie D.________ aus der Schweiz weg, forderte sie auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Nichteintretensentscheid zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 21. Oktober 2022 superprovisorisch einen Vollzugsstopp. Am 4. November 2022 wies es die gegen den Entscheid des SEM eingereichte Beschwerde ab und stellte fest, dass damit der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp dahinfalle. Daraufhin ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 22. Februar 2023 die «Ausschaffung im Rahmen der Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG, ohne Haft» (nachfolgend: Anordnung bzw. Ausschaffungsanordnung) von A., B. und C.________ sowie von D.________ nach Spanien an. Die Ausschaffung wurde am 21. März 2023 durch die Kantonspolizei Bern vollzogen. B. Am 4. April 2023 reichten A., B. und C.________ beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (KZM) einen «Antrag um Überprüfung der Dublin-Haft» ein. Damit ersuchten sie um Feststellung, dass die Haft rechtswidrig gewesen und der Anspruch von A.________ auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Rechtsbegehren [RB] 1 und 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 3 Zudem beantragten sie die Kostenlosigkeit des Verfahrens und verlangten die Einsetzung von Rechtsanwältin ... als amtliche Rechtsbeiständin (RB 3). Mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine Haft vorliege, trat das KZM mit Entscheid vom 12. Mai 2023 «auf das Gesuch von A., B. und C.________ vom 4. April 2023» nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und wies «das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin ... [...] als amtliche Rechtsvertretung» ab (Dispositiv-Ziff. 2). C. Hiergegen haben A., B. und C.________ am 22. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid des KZM sei aufzuheben (RB 1) und es sei festzustellen, dass die Haft rechtswidrig gewesen sei (RB 2). Eventuell sei festzustellen, dass sie sich am 21. März 2023 in Dublin-Haft gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) befunden hätten, und die Sache sei mit der Anweisung an das KZM zurückzuweisen, auf den Antrag vom 4. April 2023 um Überprüfung der Haft einzutreten (RB 3). Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und angemessen zu entschädigen (RB 4). Schliesslich sei ihnen auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsanwältin und unter Verzicht auf einen allfälligen Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RB 5). Das KZM verzichtet in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 auf eine Stellungnahme und verweist stattdessen auf die Begründung des angefoch- tenen Entscheids. Der MIDI hat am 26. Mai sowie am 9. und 22. Juni 2023 zu den Rechtsgrundlagen für die Ausschaffung Stellung genommen. Die Be- schwerdeführenden haben sich am 5. und 15. Juni 2023 erneut geäussert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Das KZM hat einen Nichteintretensentscheid gefällt, weshalb sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin un- mittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2005 S. 350 E. 1.1; Michael Pflüger, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehal- ten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG; zur Vertretung der Beschwerdeführenden durch AsyLex BVR 2022 S. 226 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. An- fechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Beschwerdean- träge, allenfalls unter Rückgriff auf deren Begründung, bestimmt (vgl. BVR 2020 S. 59 E. 2.2, 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 f., Art. 84 N. 5). Das KZM ist im angefochtenen Entscheid zum einen auf die Feststellungsbegehren nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 1) und hat zum anderen das Gesuch um Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsvertretung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). – Soweit sich die vor- liegende Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid richtet, be- schränkt sich das Prozessthema grundsätzlich auf die Frage, ob die Vor- instanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45). Soweit die Beschwer- deführenden zusätzlich beantragen, das Verwaltungsgericht habe festzustel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 5 len, dass sie sich am 21. März 2023 in Dublin-Haft befunden haben (erster Teil RB 3), handelt es sich richtig besehen um eine materielle Rüge, die le- diglich das Leistungsbegehren (Aufheben des vorinstanzlichen Entscheids) begründet. Dem Feststellungsbegehren kommt insoweit keine selbständige Bedeutung zu, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BVR 2016 S. 273 E. 2.2; VGE 2015/337 vom 20.12.2016 E. 1.4; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73). Zudem geht ihr Begehren, wonach das Verwaltungsge- richt festzustellen habe, dass die Haft rechtswidrig gewesen sei (RB 2), über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Insofern ist deshalb auf die Be- schwerde ebenfalls nicht einzutreten (vgl. auch BGE 2C_142/2023 vom 3.8.2023 E. 1.2). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.4Der vorliegende Entscheid fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c und e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen indes die Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. Der folgende Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten: 2.1Am 13. November 2022, d.h. neun Tage, nachdem das Bundesver- waltungsgericht den Stopp des Wegweisungsvollzugs im Urteil vom 4. No- vember 2022 aufgehoben hatte (vgl. vorne Bst. A), begab sich die Mutter bzw. Grossmutter der Beschwerdeführenden für knapp einen Monat in stati- onäre psychiatrische Behandlung ins Psychiatriezentrum Münsingen. Am 17. November 2022 führte der MIDI mit der Beschwerdeführerin 1 ein Aus- reisegespräch durch. Diese gab an, dass sie zusammen mit den Kindern und der Mutter der Ausreisepflicht nachkommen werde (Ausschaffungsanord- nung vom 22.2.2023 S. 3, unpag. Vorakten KZM sowie Beschwerdebeilage [BB] 3 in act. 1C; Beschwerde Rz. 27 f.). Am 7. Dezember 2022 trat die Mut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 6 ter bzw. Grossmutter der Beschwerdeführenden aus der Klinik aus. Glei- chentags begab sich die Beschwerdeführerin 1 bei den Universitären Psy- chiatrischen Diensten Bern (UPD) in stationäre psychiatrische Behandlung, wobei sie ihre beiden Kinder der Obhut ihrer Mutter überliess (Ausschaf- fungsanordnung vom 22.2.2023 S. 3, BB 3 in act. 1C). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hielt sich diese danach zusammen mit ihrer Enkelin und ihrem Enkel in der Kollektivunterkunft (KU) E.________ in ... auf. 2.2Am 22. Februar 2023 ordnete das ABEV die «Ausschaffung im Rah- men der Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG» der Beschwerdeführenden nach Spanien an. Diese Anordnung erfolgte per E-Mail und war an den Aus- länder- und Bürgerrechtsdienst (ABD) der Kantonspolizei Bern adressiert. Sie besteht aus einer Titelseite (S. 1), einer ausgefüllten Checkliste zur Prü- fung der Voraussetzungen der Dublin-Haft (S. 2 f.) sowie einer Begründung («Ausführungen» S. 3). Unmittelbar unterhalb des Titels wurde unterstrichen «ohne Haft» vermerkt. Am Ende der Titelseite wird zudem festgehalten, dass die Anordnung der Ausschaffung auch für die beiden Kinder der Beschwer- deführerin 1 gelte. Der Begründung ist u.a. zu entnehmen, dass durch die Kantonspolizei ein Flug nach Spanien zu buchen und die Beschwerdefüh- renden aus Sicherheitsgründen polizeilich und medizinisch zu begleiten seien. Zudem sei der Beschwerdeführerin 1 eine Kopie der Anordnung aus- zuhändigen. Die Ausreisefrist laufe ab «sofort» und die Überstellfrist bis zum 5. Mai 2023. Weiter führt der MIDI aus, dass nicht davon ausgegangen wer- den könne, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren Kindern den für sie gebuchten Flug selbständig und freiwillig antreten werde. Vielmehr seien ihre Aussagen, selbständig ausreisen zu wollen, aufgrund der jeweili- gen Klinikeintritte als Schutzbehauptung einzustufen. Nach Beendigung des Klinikaufenthalts ihrer Mutter hätte die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit gehabt mit ihren Kindern auszureisen und sich in Spanien in entsprechende Behandlung zu begeben, anstatt in die UPD einzutreten. Die Anordnung zur Anhaltung am Tag des Fluges als mildeste Massnahme rechtfertige sich auf- grund der geltend gemachten und ärztlich attestierten gesundheitlichen Be- schwerden ihrer Mutter. Da diese aus Sicherheitsgründen polizeilich und me- dizinisch nach Spanien begleitet werden müsse, würden auch die Beschwer- deführenden auf demselben Flug nach Spanien ausreisen. Sie würden «nicht in Haft genommen». Die Anordnung gelte «lediglich für den Transport

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 7 und die Begleitung durch die Polizei von der Kollektivunterkunft oder Psy- chiatrie bis in den Dublin Staat (Art. 73 Abs. 2 AIG)» und stelle «zum jetzigen Zeitpunkt [...] die mildere Massnahme dar» (Ausschaffungsanordnung vom 22.2.2023 S. 3, BB 3 in act. 1C). 2.3Am 21. März 2023 wurden die Beschwerdeführerin 1 um 3.30 Uhr in den UPD und die Beschwerdeführenden 2 und 3 zusammen mit ihrer Gross- mutter um 3.10 Uhr in der KU E.________ von der Kantonspolizei angehalten und anschliessend zum Flughafen Zürich gebracht, wo die Familienmitglieder zusammengeführt wurden. In Zürich wurde der Beschwerdeführerin 1 die Anordnung zur Ausschaffung bzw. das Dokument «Dublin Out Kat I (take back Asyl, Anordnung der Ausschaffung im Rahmen der Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG, ohne Haft») übergeben. Sie weigerte sich, den Empfang des Dokuments unterschriftlich zu bestätigen. Zwischen 7.40 Uhr und 9.40 Uhr fand der polizeilich begleitete Ausschaffungsflug nach Madrid statt (Linienflug). Um 9.50 Uhr wurden die Beschwerdeführenden schliesslich den spanischen Behörden übergeben (zum Ganzen vgl. Ausschaffungsanordnung vom 22.2.2023 S. 3, BB 3 in act. 1C; Log zur Repatriierung vom 21.3.2023; unpag. Vorakten KZM). 3. Zur Ausschaffung und den Zwangsmassnahmen im Zusammenhang mit de- ren Sicherstellung und Durchführung ergibt sich allgemein was folgt: 3.1Nach Art. 69 Abs. 1 AIG schafft die zuständige kantonale Behörde Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn diese die Frist, die ihnen zur Aus- reise gesetzt worden ist, verstreichen lassen (Bst. a), deren Weg- oder Aus- weisung sofort vollzogen werden kann (Bst. b) oder sich diese in Haft nach den Art. 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungs- entscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die strafrechtliche Landes- verweisung vorliegt (Bst. c). Die Ausschaffung stellt die zwangsweise Durch- setzung eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. exekutorische ver- waltungsrechtliche Sanktion dar (Gächter/Kradolfer, in Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 69 N. 2 und 5). Sie hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 8 subsidiären Charakter und kommt nur zur Anwendung, wenn jemand dem Weg- oder Ausweisungsentscheid nicht selbständig – d.h. ohne äusseren behördlichen Zwang – nachkommt und das Land verlässt (BGE 2C_17/2017 vom 22.5.2017 E. 4.3.2). Weiter steht die Ausschaffung unter dem Vorbe- halt, dass kein Grund zur vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 AIG besteht (zum Ganzen Gächter/Kradolfer, a.a.O., Art. 69 N. 3 f.; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 69 N. 2). 3.2Für Zwangsmassnahmen im Zusammenhang mit der Sicherstellung und Durchführung von Ausschaffungen bestehen insbesondere folgende Rechtsgrundlagen: 3.2.1 Das AIG sieht verschiedene Zwangsmassnahmen vor, welche dem Vollzug der eigentlichen Aus- und Wegweisung zeitlich vorangehen bzw. die Ausschaffung frühzeitig sicherstellen sollen (Martin Businger, Ausländer- rechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 11). Da- bei handelt es sich um die Durchsuchung (Art. 70), die kurzfristige Festhal- tung (Art. 73), die Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) sowie die ausländerrecht- lichen Haftarten (Art. 75-78), zu denen auch die sog «Dublin-Haft» (Art. 76a) gehört. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verord- nung; ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.) regelt die Voraussetzungen für die Inhaftnahme einer dem Dublin-Verfahren unterworfenen Person «[...] [z]wecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren [...]». Die Bestimmung statuiert nach ihrem klaren Wortlaut die Inhaftnahme von Personen, die (al- lein) dem Zweck der Sicherstellung der Überführung in den zuständigen Dublin-Staat dient. Gemäss Bundesgericht sind nach Einleitung des Dublin- Verfahrens grundsätzlich nur noch die für dieses vorgesehenen Haftbestim- mungen anwendbar, unter Ausschluss allfälliger weiterer administrativer Haftarten (BGE 2C_142/2023 vom 3.8.2023 E. 3.1 und 3.3.1, 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 4.2). Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Be- hörde eine ausreisepflichtige ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Mass- nahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c). Gemäss Art. 80a Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 9 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Dublin-Haft auf An- trag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schrift- lichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt wer- den. Alle diese Massnahmen – ausgenommen die Durchsuchung – zielen darauf ab, die Bewegungsfreiheit der Betroffenen (Art. 10 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]) einzuschränken oder gänzlich aufzuheben (Martin Businger, a.a.O., S. 11). Das KZM überprüft die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen nach Art. 70 und 73 bis 81 AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1 EG AIG und AsylG). 3.2.2 Rechtsgrundlage für die Anwendung von polizeilichem Zwang bei der Durchführung der eigentlichen Ausschaffung bildet das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungs- gesetz, ZAG; SR 364; vgl. Art. 98a AIG; Gächter/Kradolfer, a.a.O., Art. 69 N. 9 f; BGE 2C_142/2023 vom 3.8.2023 E. 3.2). Dieses gilt insbesondere für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und Asylgesetzge- bung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b ZAG). Im ZAG und der dazugehörigen Zwangsanwen- dungsverordnung (Verordnung vom 12.11.2008 über die Anwendung poli- zeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [ZAV; SR 364.3]) sind die Arten von Zwangsmitteln, die zulässi- gen Hilfsmittel und die Grundsätze der Zwangsanwendung einheitlich nor- miert. Der zulässige polizeiliche Zwang richtet sich nach Art. 5 und 13 ff. ZAG; für allfällige weitere polizeiliche Massnahmen gelten die Art. 6 und 19 ff. ZAG. In Art. 26 ff. ZAG wird zudem der Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen, geregelt. Insbesondere enthalten Art. 27 und 28 ZAG Bestimmungen über die Rückführung von ausreisepflich- tigen ausländischen Personen auf dem Luftweg. Art. 28 ZAV sieht hierfür vier verschiedene Vollzugsstufen vor (Vollzugsstufe 1: Polizeiliche Beglei- tung bis zum Flugzeug, Vollzugsstufen 2 und 3: Linienflug mit Polizeibeglei- tung bis in den Zielstaat; Vollzugsstufe 4: Sonderflug). 3.2.3 Ferner sieht das Polizeigesetz des Kantons Bern vom 10. Februar 2019 (PolG; BSG 551.1) in Art. 91 Bst. d vor, dass die Kantonspolizei eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen kann, wenn dies zur Sicherstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 10 lung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Weg- weisung, einer Vor-, Zu- oder Rückführung sowie einer Ausweisung, Auslie- ferung oder Landesverweisung erforderlich ist. Gemäss Art. 92 Abs. 1 PolG überprüft das regionale bzw. für die Gerichtsregion Bern-Mittelland das kan- tonale Zwangsmassnahmengericht (vgl. Art. 59 Abs. 3 GSOG) auf Gesuch hin die Rechtmässigkeit des angeordneten Gewahrsams. 3.3Gemäss Art. 46 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sind die Kantone verpflichtet, Wegweisungsverfügungen von ihnen zugewiesenen Asylsuchenden zu vollziehen. Im Kanton Bern obliegt die Anordnung der Ausschaffung, der Durchsuchung und der in Art. 73 ff. AIG aufgeführten Zwangsmassnahmen grundsätzlich dem ABEV (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG AIG und AsylG sowie Art. 1 der Ein- führungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 20.5.2020 [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Die Kantons- polizei sorgt für den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung, soweit der Einsatz von polizeilichen Massnahmen oder polizeilichem Zwang erfor- derlich ist (Art. 1a EV AIG und AsylG; vgl. auch Art. 68 Abs. 1 PolG). In die- sen Fällen leistet die Polizei dem ABEV auf dessen Ersuchen Vollzugshilfe (vgl. Art. 68 Abs. 1 PolG). Gemäss Art. 68 Abs. 2 PolG richtet sich die Recht- mässigkeit der zu vollziehenden Massnahmen nach dem Recht der ersu- chenden Behörde, die Durchführung der Vollzugshilfe jedoch nach dem für die Kantonspolizei massgebenden Recht. 4. Während die Vorinstanz davon ausgeht, dass im Zusammenhang mit dem Erlass und Vollzug der Anordnung des ABEV vom 22. Februar 2023 keine (Dublin-)Haft oder Zwangsmassname(n) nach Art. 76a bzw. 73 AIG einher- gegangen sind (mit der Folge, dass kein Raum bestand für eine gerichtliche [Haft]Prüfung nach Art. 80a Abs. 3 AIG), stellen sich die Beschwerdeführen- den auf den gegenteiligen Standpunkt und knüpfen daran ihre Feststellungs- begehren (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 11 4.1Das KZM hat sein Nichteintreten auf den Haftüberprüfungsantrag vom 4. April 2023 (vgl. vorne Bst. B) damit begründet, dass die Ausschaf- fungsanordnung mit dem unterstrichenen Vermerk «ohne Haft» versehen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei während ihrer Ausschaffung nicht im Sinn von Art. 76a AIG verhaftet bzw. in Dublin-Haft versetzt worden. Vielmehr habe die Kantonspolizei einzig innert rund viereinhalb Stunden (ge- rechnet bis zum Zeitpunkt des Abflugs) die Wegweisung durchgeführt. Vor dem Vollzug der Wegweisung habe sich die Beschwerdeführerin 1 in medi- zinischer Behandlung befunden. Es liege deshalb kein Anwendungsfall von Art. 76a AIG vor, der laut Art. 80a Abs. 3 AIG gerichtlich zu überprüfen wäre (angefochtener Entscheid S. 2). 4.2Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, sie seien in Dublin- Haft genommen worden, da ein Freiheitsentzug stattgefunden habe. Dieser bedürfe gemäss Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einer gesetzlichen Grundlage. Im vorliegenden Fall komme dafür nur Art. 76a AIG in Frage. Da diese Bestimmung die Vorgaben von Art. 28 Dublin-III-Verordnung in der Schweiz umsetze und sie insofern abschliessend sei, bestehe kein Raum für die Anwendung von anderen aus- länderrechtlichen Haftarten und darüberhinausgehenden kantonalen Rege- lungen für die Inhaft- bzw. Ingewahrsamnahme. Beim fraglichen Freiheits- entzug müsse es sich folglich um Dublin-Haft nach Art. 76a AIG gehandelt haben. Im Übrigen werde im Titel der Ausschaffungsanordnung vom 22. Februar 2023 ausdrücklich auf die gesetzliche Grundlage der Dublin-Haft hingewiesen. Weiter habe der MIDI dort (S. 2 f.) auch begründet, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt sein sollen. Schliesslich werde in der Haftanordnung festgehalten, dass sie ebenfalls für die beiden Kinder gelte. In Bezug auf diese sei die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung offensichtlich, da die Inhaftnahme von Jugendlichen unter 15 Jahren gemäss Art. 80a Abs. 5 AIG unmissverständlich untersagt sei. Dem- nach habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und Bundes- recht falsch angewendet, indem sie das Vorliegen einer Dublin-Haft verneint habe. Folglich sei sie zu Unrecht auf das Begehren um Überprüfung der Haft nicht eingetreten (Beschwerde Rz. 11 ff., 38).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 12 4.3Der MIDI führt in seinen Stellungnahmen vom 26. Mai und 9. Juni 2023 (act. 5 und 10) aus, es handle sich bei der in Frage stehenden Anord- nung aus seiner Sicht nicht um eine Haft im Sinne von Art. 76a AIG, sondern lediglich um eine Anordnung der Ausschaffung gemäss Art. 69 AIG, die kei- ner Haft bedürfe. Der MIDI habe die Überstellung bzw. Ausschaffung der Beschwerdeführenden in den zuständigen Dublin-Staat nach Art. 69 AIG beim ABD der Kantonspolizei Bern in Auftrag gegeben. Dieser habe die Aus- schaffung als Realakt auf der Grundlage von Art. 91 Bst. d PolG durchge- führt. Allerdings könne der MIDI das polizeiliche Handeln nicht selber anord- nen. Vielmehr habe sich die Polizei bei ihrem Handeln an das Polizeigesetz zu halten. Dass die Anordnung falsch betitelt worden ist, hätte die rechtskun- dige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden erkennen müssen. Des Weiteren handle es sich bei der Anordnung um ein internes Dokument, mit dem der MIDI die Polizei beauftragt habe, die Ausschaffung durchzuführen. Die Anordnung sei zwar mit Ausschaffungshaft, jedoch explizit ohne Haft be- titelt. Die Betroffenen seien denn auch nie ins Regionalgefängnis Bern bzw. Moutier überführt worden. Allein diese Tatsache belege, dass weder eine Haft angeordnet, noch eine Haft vollzogen worden sei. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act. 14) hält der MIDI weiter fest, das Ziel einer Überstel- lung sei klar, d.h. es gehe darum, dass eine Person kontrolliert aus der Schweiz ausreise und den zuständigen Behörden am Zielort übergeben wer- den könne. Dass eine internationale Verordnung keine präzisen Vorgaben enthalten könne, wie das Handeln der Behörden der Vertragsstaaten konkret vonstatten zu gehen habe, sei notorisch. Deshalb müssten die Modalitäten von jedem Mitgliedstaat selber bestimmt werden. So regle auch Art. 2 Abs. 1 Bst. b ZAG, dass kantonale Behörden im Bereich der Ausländer- und Asyl- gesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssten. Entsprechend gelange das PolG des Kantons Bern zur Anwen- dung. 4.4Die Begründung der als «Ausschaffung im Rahmen der Dublin-Ver- fahren nach Art. 76a AIG» bezeichneten Anordnung (vgl. vorne E. 2.2) lässt erkennen, dass es gerade nicht die Absicht des ABEV war, eine Dublin-Haft nach Art. 76a AIG anzuordnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es mit seiner Anordnung Zwangsmassnahmen verfügen wollte, welche es erlaub- ten, die Beschwerdeführenden anzuhalten und begleitet zu überführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 13 Hätte das ABEV tatsächlich Dublin-Haft anordnen wollen, hätte es auf der Ausschaffungsanordnung kaum den speziell hervorgehobenen Vermerk «ohne Haft» angebracht und seine Begründung nicht auf Art. 73 Abs. 2 AIG gestützt. Es erscheint daher glaubhaft, dass das ABEV Art. 76a AIG irrtüm- lich im Titel der Ausschaffungsanordnung erwähnt und die Checkliste dazu ausgefüllt hat. Dennoch ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden während der begleiteten Überführung nach Spanien nicht doch faktisch in Dublin-Haft nach Art. 76a AIG versetzt worden sind. 4.4.1 Art. 28 Dublin-III-Verordnung und damit auch die Bestimmungen zur Dublin-Haft nach Art. 76a AIG kommen nur zur Anwendung, wenn eine Per- son tatsächlich in Haft genommen wird. Der EuGH verweist für den Haftbe- griff der Dublin-Verordnung auf die Definition in Art. 2 Bst. h der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internatio- nalen Schutz beantragen (ABI. L 180 vom 29.6.2013 S. 96 ff.): Haft ist dem- nach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist. Im Interesse einer ein- heitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im An- wendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsent- zugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Bei- spiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Ab- nahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während vier Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]; zum Ganzen BGE 2C_142/2023 vom 3.8.2023 E. 3.3.6 mit Hinweisen). 4.4.2 Das Bundesgericht hat in seinem jüngsten Entscheid BGE 2C_142/2023 vom 3.8.2023 erwogen, eine Haftdauer von knapp 20 Stunden, die über Nacht im Kantonalgefängnis vollzogen wurde und der Sicherung der Überführung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfah- rens diente, stelle eindeutig einen Freiheitsentzug bzw. eine Haft im Sinne von Art. 28 Dublin-III-Verordnung dar, da sie nicht als bloss kurzfristige Fest- haltung im Rahmen des Überstellungsvorgangs betrachtet werden könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 14 (E. 4.2). – Hier liegt der Fall indessen anders: Es wird von den Beschwerde- führenden weder dargetan noch lässt sich den Akten entnehmen, dass sie in eine Haftanstalt verbracht, weggeschlossen oder isoliert worden wären. Die Anhaltung und Begleitung diente auch nicht der vorgängigen Sicherstel- lung, sondern der eigentlichen Durchführung der Ausschaffung. Die beglei- tete Überführung der Beschwerdeführenden an den Flughafen und der spä- tere Transport nach Spanien und die damit einhergehende kurzfristige Fest- haltung bzw. Freiheitsbeschränkung erreichten zudem zu keinem Zeitpunkt eine Intensität, die einer Inhaftierung gleichkommen würde; sie stellt daher keine Dublin-Haft im Sinn von Art. 76a AIG dar (vgl. vorne E. 3.2.1; VGer ZH VB.2016.00135 vom 14.6.2016 E. 3.3; Rekursgericht im Ausländerrecht AG HA.2002.00001 vom 22.2.2002, in AGVE 2002 S. 514 E. II/1a). 4.4.3 Die gegenteiligen Argumente der Beschwerdeführenden überzeugen nicht: Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen zur Aufrecht- erhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands, zur Durchführung von Transporten von Personen, die einer Freiheitsbeschränkung unterste- hen, angewendet werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. c ZAG). Wie vorne in E. 3.2 dar- gelegt wurde, sehen namentlich Art. 26 ff. ZAG und Art. 15 ff. ZAV vor, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen kantonalen Behörden zur Überstellung von ausreisepflichtigen Personen ins Ausland freiheitsbe- schränkende Transporte durchführen können. In Art. 6 und 19 des ZAG wird zudem das kurzfristige Festhalten von Personen ausdrücklich genannt. Auf diese beiden Bestimmungen lässt sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur eine Festhaltung während der Durchführung der Ausschaffung selber, sondern auch eine kurze Festhaltung zwecks unmittel- bar bevorstehender Ausschaffung abstützen (BGer 1C_355/2018 vom 14.11.2018 E. 4.7; Andreas Zünd, a.a.O., Art. 69 N. 1). Die im Rahmen der Ausschaffung der Beschwerdeführenden durchgeführten Zwangsmassnah- men (Anhaltung und polizeilich begleitete Überstellung nach Spanien) sind daher jedenfalls durch eine ausreichende Rechtsgrundlage gedeckt. Entge- gen den Beschwerdeführenden ändert daran die «Ausschliesslichkeit der Dublin-Haft» nichts. Denn diese bedeutet hauptsächlich, dass bei Dublin- Wegweisungen unter den verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten (zur Sicherstellung der Ausschaffung) ausschliesslich die Dublin-Haft nach Art. 76a AIG zur Verfügung steht (vorne E. 3.2.1; Andreas Zünd, a.a.O., Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 15 76a N. 1; BGE 2C_142/2023 vom 3.8.2023 E. 3.1.5 und 3.3.5). Daraus ergibt sich aber nicht, dass bei der Durchführung der Ausschaffung keine anderen Zwangsmassnahmen angewendet werden dürften. 4.4.4 Steht somit fest, dass die Beschwerdeführenden nicht in Dublin-Haft versetzt worden sind, ist auch nicht zu beanstanden, dass das KZM auf das Gesuch um Haftüberprüfung nicht eingetreten ist. 4.5Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Begehren der Be- schwerdeführenden hätte eintreten müssen, weil mit der Ausschaffungsan- ordnung Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG angeordnet worden sind oder weil die Beschwerdeführerin 1 in polizeilichen Gewahrsam nach Art. 91 Bst. d PolG genommen worden ist bzw. ob sie die Eingabe in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 an das zuständige regionale Zwangsmass- nahmengericht hätte weiterleiten müssen (Art. 92 PolG, Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 3 GSOG, Art. 4 VRPG; zur Weiterleitungspflicht hinten E. 6). 4.5.1 Das ABEV hat in seiner Begründung zur Ausschaffungsanordnung die Anhaltung und den Transport der Beschwerdeführenden nach Spanien u.a. auf Art. 73 Abs. 2 AIG gestützt (vorne E. 2.2). Gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Per- sonen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Auf- enthaltsstatus (Bst. a) oder zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsange- hörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist (Bst. b). Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage, festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). 4.5.2 Da es sich bei den strittigen polizeilichen Massnahmen nicht um die Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus oder um eine Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit handelt, wie Art. 73 Abs. 1 AIG es voraussetzt, sondern um eine begleitete Rückführung im Rahmen des Vollzugs einer Ausschaffung, fällt die Anordnung von Zwangsmassnahmen für einen begleiteten Transport in einen Dublinstaat gestützt auf Art. 73 Abs. 2 AIG hier von vorneherein ausser Betracht. Dies hat mittlerweile auch das ABEV bzw. der MIDI erkannt: Wie er nun selber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 16 ausführt, handle es sich bei der Anordnung weder um Dublin-Haft noch um eine Anwendung von Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG. Die Beschwer- deführenden seien vielmehr in polizeilichen Gewahrsam gemäss Art. 91 Bst. d PolG genommen worden (vgl. vorne E. 4.3). Auch hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte: Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschwerde- führenden verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden wären (vorne E. 4.4.1 f., zu den Begriffen der Festnahme und des polizeili- chen Gewahrsams nach kantonalem Recht Schwegler/Hirte, Polizeirecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 310 N. 68, S. 321 f. N. 95 ff.). Für einen Polizeigewahrsam gestützt auf kantona- les Recht bestünde nach dem Gesagten (vorne E. 3.2.1 ff.) ohnehin kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs erreicht hätte und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgte, eine Rückführung im Dublin- Verfahren sicherzustellen, weil für diesen Fall ausschliesslich die Dublin-Haft zur Verfügung steht (vgl. BGE 2C_142/2023 vom 3.8.2023 E. 3.3.7). 4.6Zusammenfassend hat das ABEV in seiner Ausschaffungsanordnung weder Dublin-Haft noch Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG angeordnet. Abgesehen davon bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Be- schwerdeführenden tatsächlich in eine solche Haft versetzt worden wären. Gleiches gilt für den polizeilichen Gewahrsam nach Art. 91 Bst. d PolG. Folg- lich ist die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gelangt, dass die in Art. 80a Abs. 3 AIG vorgesehene gerichtliche Haftüberprüfung keine Anwen- dung findet. Auch für ein Eintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführen- den gestützt auf Art. 73 Abs. 5 AIG fehlen hier die gesetzlichen Vorausset- zungen. Das KZM war somit nicht zuständig für die Beurteilung des von den Beschwerdeführenden erhobenen Rechtsmittels. Eine Weiterleitung an das zuständige regionale Zwangsmassnahmengericht zur Überprüfung nach Art. 92 Abs. 1 PolG war nach dem Gesagten ebenfalls nicht angezeigt. Den- noch erweist sich der formelle Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aus nachfolgenden Erwägungen als unrechtmässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 17 5. 5.1Die Beschwerdeführenden haben am 4. April 2023 beim KZM einen «Antrag um Überprüfung der Dublin-Haft» eingereicht (unpag. Vorakten KZM). In den Rechtsbegehren verlangen sie namentlich die Feststellung, dass die Haft rechtswidrig gewesen und das rechtliche Gehör verletzt wor- den sei (vorne Bst. B). Zwar lag nach dem Gesagten weder eine Dublin-Haft noch eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG vor. Das Verbot der über- triebenen Formstrenge verlangt jedoch, dass Parteieingaben nach ihrem er- kennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; BVR 2015 S. 193 E. 2.5; VGE 2014/61 vom 25.11.2014, E. 1.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 11 ff.). Auch scheinbar klare Anträge sind daher stets in Verbindung mit der Beschwerdebegründung auszulegen, welche ebenfalls zwingender Bestandteil der Rechtsmitteleingabe ist (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dies gilt gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht nur bei Laieneingaben, sondern auch bei Eingaben von anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführenden (BVR 2011 S. 391 E. 3.3; VGE 2015/304 vom 3.12.2015 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2Der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. April 2023 (unpag. Vorakten KZM) ist zu entnehmen, dass sie die Ausschaffung und die Art, wie diese vollzogen wurde, für rechtswidrig und unverhältnismässig halten: Sie machen unter anderem geltend, der Vorwurf, die Beschwerdeführenden hät- ten sich nicht selbstständig für eine freiwillige Ausreise gemeldet, sei akten- widrig und willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben (Rz. 13). Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Mutter litten an schweren psychischen Prob- lemen und hätten bereits mehrere Suizidversuche unternommen. Die An- nahme des MIDI, wonach die Klinikeintritte der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Mutter nur den Vollzug der Wegweisung verhindern sollten, sei deshalb unzutreffend (Rz. 14 ff.). Vielmehr sei es unverhältnismässig gewesen, die suizidale und psychisch schwer kranke Beschwerdeführerin 1 mitten in der Nacht von der Polizei abführen zu lassen und zum Flughafen zu bringen, zumal sie sich während dieser Zeit stationär in der UPD befunden habe und die Behandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei (Rz. 19 ff.). Im Sinn eines milderen Mittels hätte der MIDI die Beschwerdeführenden vorgängig über die Flugbuchung informieren und ihnen die selbständige Anreise an den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 18 Flughafen überlassen können. Der MIDI habe aber mildere Massnahmen weder ernsthaft geprüft, noch zuvor erfolglos angeordnet. Genau dazu wäre er aber zwingend gehalten gewesen, da die Haft aufgrund des Freiheitsent- zugs nur als «ultima ratio» angeordnet werden dürfe. Folglich habe der MIDI dem Verhältnismässigkeitsprinzip keine Rechnung getragen (Rz. 17, 22 f.). Darüber hinaus habe er in mehrfacher Weise ihren Anspruch auf das recht- liche Gehör verletzt, indem er der Beschwerdeführerin 1 keine vorgängige Äusserungsmöglichkeit zur Haftanordnung gegeben habe und ihr diese nicht übersetzt worden sei. Ausserdem hätten ihr die Polizistinnen bzw. Polizisten das Telefon abgenommen und die Kontaktaufnahme mit ihrer Rechtsvertre- tung explizit verweigert. Diese mehrfache Gehörsverletzung könne nicht mehr geheilt werden, sei jedoch wenigstens im Dispositiv des Entscheids festzustellen (Rz. 24 ff.). 5.3Mit diesen Einwänden kritisieren die Beschwerdeführenden im We- sentlichen die Anordnung der Ausschaffung sowie die Modalitäten des Voll- zugs (Anhaltung durch die Kantonspolizei und anschliessende begleitete Rücküberstellung nach Spanien), um so die beantragten Feststellungen zu begründen. Die unzutreffende Annahme, dass die beanstandeten Handlun- gen im Rahmen einer Dublin-Haft erfolgt seien, lässt ihr Interesse an der Überprüfung der Vorgänge nicht dahinfallen. Dies gilt umso weniger, als das ABEV in seiner Anordnung widersprüchliche und nicht korrekte Rechts- grundlagen nannte und unzutreffende Begriffe verwendete. Die dadurch ent- standene unklare Situation darf nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. Soweit diese in ihrer Eingabe die Feststellung verlangen, dass «die Haft» rechtswidrig gewesen sei, ist ihr Antrag deshalb in guten Treuen da- hingehend auszulegen, dass sie damit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Wegweisung anstreben. Dies betrifft sowohl die Ausschaf- fung durch die Polizei an sich (Ausschaffungsanordnung) als auch die Mo- dalitäten des Polizeieinsatzes. Es ist demnach von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 20a VRPG), ob die Vorinstanz für die Behandlung der so verstan- denen Eingabe zuständig war. Diese Prüfung ist zum einen für die Ausschaf- fungsanordnung (E. 5.3.1 ff. hiernach) und zum anderen für die Modalitäten des Polizeieinsatzes (hinten E. 5.3.6 f.) durchzuführen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 19 5.3.1 Für die Bestimmung der zuständigen Behörde ist zunächst die Rechtsnatur der Ausschaffungsanordnung des ABEV vom 22. Februar 2023 zu klären, mit welchem es die Polizei um Durchführung der Ausschaffung ersucht hat. Weil der Beizug der Polizei nicht im Rahmen einer ausländer- rechtlichen Zwangsmassnahme nach dem AIG mit entsprechenden Über- prüfungsmöglichkeiten erfolgt ist (vorne E. 4.6), stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei der Anordnung um eine verwaltungsrechtliche Vollstreckungs- verfügung des SEM-Entscheids vom 13. Oktober 2022 handelt, da darin so- wohl die Art der Ausschaffung wie der Zeitraum, in dem sie zu vollziehen ist, festgelegt worden ist (vorne E. 2.2; Art. 116 Abs. 2 VRPG; zum Begriff der Vollstreckungsverfügung Herzog/Sieber, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 9 ff.). 5.3.2 Das SEM ist in seinem Entscheid vom 13. Oktober 2022 (in unpag. Vorakten MIDI) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge- treten (Ziff. 1), hat sie aus der Schweiz (nach Spanien) weggewiesen (Ziff. 2) und ihnen zudem angedroht, sie könnten inhaftiert und unter Zwang ausge- schafft werden, sollten sie die Schweiz nicht am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist verlassen haben (Ziff. 3). Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Bern beauftragt (Ziff. 4). 5.3.3 Im ausländerrechtlichen Verfahren wird in der Regel mit dem negati- ven Bewilligungsentscheid gleichzeitig die Wegweisung als Vollstreckungs- verfügung und Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung ange- ordnet (BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2018/401 vom 27.5.2019 E. 3.4; Herzog/Sieber, a.a.O., Art. 116 N. 9). Die Wegweisung konkretisiert und voll- zieht mit anderen Worten den ihr zugrundeliegenden Sachentscheid (hier Nichteintreten auf das Asylgesuch) und ist zudem rechtliche Grundlage für deren Vollstreckung, die nötigenfalls mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden kann (BGer 2P.143/2003 vom 19.12.2003 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass der Kanton, der mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wird, keine eigene, selbständig anfechtbare Vollstreckungsverfü- gung mehr zu erlassen hat (BVR 1996 S. 412 E. 3b; Art. 44 AsylG, wonach das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt). Eine Vollstreckungsverfügung über die Art und den konkreten Zeitpunkt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 20 Ausschaffung der Beschwerdeführenden war hier daher nicht mehr notwen- dig; der in Rechtskraft erwachsene SEM-Entscheid vom 13. Oktober 2022 beinhaltete bereits alle zur Vollstreckung notwendigen Angaben, welche im entsprechenden Rechtsmittelverfahren hätten angefochten werden können. 5.3.4 Die Ausschaffungsanordnung vom 22. Februar 2023 stellt indessen ein Vollzugshilfebegehren des ABEV an die Kantonspolizei dar: Nach Art. 68 Abs. 1 PolG leistet die Kantonspolizei den Verwaltungsbehörden und Ge- richten polizeiliche Vollzugshilfe (Vollstreckungshilfe), wenn zur Durchset- zung behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen die Ausübung polizeili- cher Massnahmen oder die Androhung bzw. Anwendung unmittelbaren Zwangs gesetzlich vorgesehen oder für die Erfüllung der Aufgaben der er- suchenden Behörde erforderlich ist. Bei Vollzugshilfebegehren ist die ersu- chende Stelle für die Rechtmässigkeit der zu vollziehenden Massnahme ver- antwortlich. Die Polizei ist nur für die Art und Weise verantwortlich, wie die Massnahme durchgeführt wird (vgl. Art. 68 Abs. 2 PolG). Gegen polizeiliche Rechtshilfehandlungen können deshalb höchstens noch Einwände über die Modalitäten der Vollzugshilfe vorgebracht werden, nicht aber Rügen betref- fend die Massnahmen an sich (zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 10 N. 9, 17). Die Durchsetzung der Wegweisung kann im Einzelfall die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel erfordern. Die Anordnung richtet sich nach dem ZAG und ZAV sowie den kantonalen Ermächtigungsgrundlagen. Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl. vorne E. 3.2.2. sowie SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, G5 – Die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Stand 19.2.2019, S. 5 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Asyl/Schutz vor Verfolgung/nationale Asylverfahren/Handbuch Asyl und Rückkehr»). – Die Anordnung des ABEV vom 22. Februar 2023 ist an die Kantonspolizei gerichtet und hält fest, dass diese die Beschwerdeführenden ausschaffen solle (begleitete Rückführung im Flugzeug nach Spanien und Übergabe an die dortigen Behörden; vorne E. 2.2). Die in der Anordnung bezeichneten (Zwangs-)Massnahmen entspre- chen der Vollzugsstufe 2 von Art. 28 ZAV, deren Anwendung der Polizei vor- behalten ist (vgl. vorne E. 3.2.2). Obwohl in der Anordnung das Wort «Ge- such» nicht vorkommt, ergibt sich aus deren Inhalt, dass das ABEV die Kan- tonspolizei um die Durchführung der (zwangsweisen) Ausschaffung ersucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 21 Die Anordnung stellt damit ein Gesuch um Vollzugshilfe im Sinn von Art. 98a AIG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 PolG dar. 5.3.5 Es ist fraglich, ob die Anordnung des ABEV vom 22. Februar 2023 die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung erfüllt (vgl. dazu etwa BVR 2007 S 441 E. 3.3, 2006 S. 481 E. 3; BGE 128 I 167 E. 4.1 und 4.3; Markus Müller, a.a.O., Art. 49 N. 39 ff.). Es ist aber nicht Sache des Verwal- tungsgerichts, sondern Aufgabe der zuständigen Beschwerdeinstanz zu prü- fen, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt und – bejahendenfalls – ob die Beschwerde dagegen begründet ist. Die Zuständigkeit hierfür folgt dem üb- lichen verwaltungsrechtlichen Instanzenzug und liegt somit bei der Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern (SID; Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG, Art. 2 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion [Organisationsverordnung SID; OrV SID; BSG 152.221.141]). Diese hat die Überprüfung an die Hand zu nehmen (hinten E. 6.2). 5.3.6 Soweit die Beschwerdeführenden die Modalitäten des Polizeiein- satzes als unverhältnismässig rügen, insbesondere weil sie ohne Vorankün- digung durch die Kantonspolizei in der Nacht geweckt und an den Flughafen verbracht worden seien (Beschwerde S. 9), ergibt sich zur Zuständigkeit und Anfechtbarkeit was folgt: 5.3.7 Die Anhaltung mitten in der Nacht durch die Kantonspolizei sowie die polizeiliche Begleitung zum Flughafen und während des Fluges nach Spa- nien stellen Realakte dar (vgl. BVR 2007 S. 441 E. 3.2). Das VRPG schliesst die Möglichkeit der unmittelbaren Anfechtung von Realakten auf dem Ver- waltungsbeschwerdeweg aus, weil die Begriffsmerkmale der Verfügung bei solchen Tathandlungen in aller Regel nicht erfüllt sind. Dennoch ist im Kan- ton Bern eine indirekte Anfechtung von Realakten möglich, indem der Rechtsschutz gegen Realakte praxisgemäss über den Erlass einer Feststel- lungsverfügung gewährleistet wird: Die durch den Akt in eigenen schutzwür- digen Interessen betroffene Person kann bei der handelnden Behörde eine Feststellungsverfügung verlangen und diese gegebenenfalls mit Be- schwerde anfechten. Dies allerdings nur, wenn damit nicht bezweckt wird, die Widerrechtlichkeit im Hinblick auf einen späteren Staatshaftungsprozess feststellen zu lassen. Gegenüber dem Staatshaftungsverfahren tritt das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 22 Feststellungsverfahren zurück, denn die Gerichtspraxis knüpft die Zulässig- keit eines Feststellungsbegehrens an die Voraussetzung, dass das schutz- würdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungs- verfügung gewahrt werden kann (zum Ganzen Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 162; ders., a.a.O., Art. 49 N. 75; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2007 S. 441 E. 4.1 ff., 2004 S. 164 E. 2.6). – Die Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen nicht darauf schliessen, dass sie ein Staatshaftungsverfahren anheben wollten. Vielmehr dürften ihre Rügen in erster Linie darauf abzielen, die Rechtmässigkeit der umstrittenen Realakte direkt in einem Anfechtungsstreitverfahren überprüfen zu lassen. Dieses Verfahren mündet im Erlass einer anfechtbaren Feststellungsverfü- gung. Die zuständige Behörde, die über das Feststellungsbegehren zu be- finden hat, ist hier die Kantonspolizei (vgl. BVR 2007 S. 441 E. 4.3). 5.4Zusammenfassend ist die an das KZM gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführenden dahingehend auszulegen, dass sie den vom MIDI an- geordneten Beizug der Polizei zur Durchführung der Ausschaffung sowie die Art und Weise, wie der Polizeieinsatz durchgeführt worden ist, als rechtswid- rig rügen. Zuständig für die Beurteilung dieser Beanstandungen sind die SID (Beizug der Polizei) und die Kantonspolizei (Modalitäten des Polizeieinsat- zes). 6. Angesichts der Unzuständigkeit des KZM (vgl. E. 5 hiervor) ist zu prüfen, ob dieses die Eingabe an die zuständigen Behörden hätte weiterleiten müssen. 6.1Unter Verwaltungsrechtspflegebehörden – wozu im vorliegenden Fall auch das KZM gehört – gilt gemäss Art. 4 VRPG eine Weiterleitungs- oder Überweisungspflicht. Danach sind Eingaben, die an eine unzuständige Behörde gelangen, von dieser von Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen. Ein Parteiantrag ist nicht erforderlich. Die Weiterleitungs- pflicht konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren gebracht werden sollen. Zudem wird aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 23 Rechtsuchenden aus einer unklaren Rechtsmittelordnung kein Nachteil er- wachsen soll (Michel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 1). Die Weiterleitungspflicht ist nicht nur im Zusammenhang mit der Fristwahrung, sondern auch mit der Rechtshängigkeit von besonderer Bedeutung. Während ein Nichteintretens- entscheid den Charakter eines Endentscheids hat und das Verfahren ab- schliesst, geht die Rechtshängigkeit bei der Weiterleitung nicht verloren und bleiben allfällige Fristen gewahrt. Ein förmlicher Nichteintretensentscheid ist daher nur zu fällen, wenn die Eingabe an keine andere Behörde weitergelei- tet werden kann (BVR 2015 S. 193 E. 2.4, 2.6; 2008 S. 481 E. 3.5; VGE 2015/296 vom 15.2.2016 E. 2.2.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 2, 9). 6.2Nach dem Erwogenen wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 4 VRPG gehalten gewesen, die Eingabe der Beschwerdeführenden an die zuständi- gen Behörden weiterzuleiten, anstatt einen Nichteintretensentscheid zu fäl- len: Obgleich die Eintretensvoraussetzungen nicht auf der Hand liegen, ist die Eingabe der Beschwerdeführenden auf jeden Fall nicht offensichtlich un- zulässig. Prozessökonomische Gründe sprechen daher nicht gegen eine Weiterleitung; im Gegenteil bedarf die Angelegenheit in formeller und (allen- falls) materieller Hinsicht einer vertieften Prüfung durch die zuständigen Stel- len (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 4). Zwar entfällt die Überweisungs- pflicht grundsätzlich dann, wenn für die Behandlung der Eingabe mehrere andere Behörden in Betracht fallen, zum Beispiel weil mehrere Rechts- begehren gestellt werden, für die verschiedene Behörden zuständig sind (Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 9). Dies kann etwa zutreffen, wenn für ein Vor- haben verschiedene Bewilligungen erforderlich sind (vgl. VGE 2021/269 vom 25.8.2023 E. 1.2, 2014/132/159 vom 26.3.2015 E. 4.3). Auch im vorlie- genden Fall sind zwar wie dargelegt zwei verschiedene Behörden zuständig. Die Beschwerdeführenden treten aber nicht als Gesuchstellerinnen und Ge- suchsteller in einem Verwaltungsverfahren auf, sondern als Rechtsmittelfüh- rende gegen behördliche Akte. Zudem hat das ABEV sein Gesuch um Voll- zugshilfe nicht als solches bezeichnet und falsche Rechtsgrundlagen genannt, was die Wahl des richtigen Rechtsmittels (auch bei anwaltlicher Vertretung) erheblich erschwert hat. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob dieses Gesuch bzw. die Ausschaffungsanordnung selbständig anfechtbar ist und insoweit überhaupt zwei Anfechtungsobjekte bestehen (vorne E. 5.3.5). Un- ter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, von einer Überweisung ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 24 zusehen und stattdessen einen verfahrensabschliessenden Nichteintretens- entscheid zu fällen. Die Sache ist vielmehr sowohl der SID zur weiteren Be- handlung wie auch der Kantonspolizei zur Prüfung des Feststellungsbegeh- rens weiterzuleiten. 6.3Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Sache sei an das KZM zurückzuweisen mit der Anweisung, dieses habe auf den am 4. April 2023 gestellten Antrag um Überprüfung der Haft einzutreten (zweiter Teil des Eventualbegehrens RB 3), ist nach der voranstehenden Erwägung (keine Dublin-Haft oder Zwangsmassnahme nach Art. 73 AIG bzw. fehlende Zu- ständigkeit des KZM.) daher abzuweisen (zum Nichteintreten auf den ersten Teil des RB 3 vgl. vorne E. 1.2). Auch das RB 4, mit dem die Beschwerde- führenden verlangen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzuset- zen und angemessen zu entschädigen, ist gestützt auf die vorangegangene Erwägung abzuweisen, ist doch die Vorinstanz nicht zuständig für die Be- handlung der Eingabe. Es wird Sache der zuständigen Behörden sein, über die Kosten und damit auch über die unentgeltliche Rechtspflege in ihren Ver- fahren zu befinden (vgl. Ruth Herzog, a.a.O, Art. 108 N. 6). 7. 7.1Zusammenfassend erweist sich der förmliche Nichteintretensent- scheid des KZM als rechtsfehlerhaft. In Beachtung des Verbots der übertrie- benen Formstrenge und der Weiterleitungspflicht wäre es gehalten gewe- sen, die Anträge der Beschwerdeführenden ihrem wahren Sinn entspre- chend auszulegen und die Eingabe vom 4. April 2023 an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur wei- teren Behandlung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten ist. Im Übri- gen ist die Beschwerde abzuweisen (E. 6.3 hiervor), soweit darauf einzutre- ten ist (vorne E. 1.2). 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdefüh- renden trotz der Aufhebung des angefochtenen Entscheids lediglich teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 25 weise. Die infolge Rückweisung und Weiterleitung vorzunehmende Beurtei- lung kann hinsichtlich Haft bzw. Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG von vornherein nicht zu einer Gutheissung führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen zu einem Drittel auszu- gehen. In diesem Umfang sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und haben die Be- schwerdeführenden Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RB 5) wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.3Gemäss Art. 41 KAG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikosten- verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rahmen von Be- schwerdeverfahren in Verwaltungsrechtssachen Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, bemisst sich indessen weder der tarifmässige Parteikostenersatz noch die amtliche Entschädigung nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln; vielmehr kommt in beiden Fällen der reduzierte pauschale Stundenansatz von Fr. 130.-- zum Tragen (weiterführend BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 8.5). – Die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführenden macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7,75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 48.90 gel- tend (Honorarnote vom 5.6.2023, act. 7A2 sowie Ergänzung vom 15.6.2023, act. 12). Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmäs- sige Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dem- nach auf Fr. 1'007.50 zuzüglich Fr. 48.90 Auslagen, d.h. auf insgesamt Fr. 1'056.40, festzusetzen. Davon hat der Kanton Bern den Beschwerdefüh- renden einen Drittel, ausmachend Fr. 352.15, zu ersetzen. 7.4Soweit die Beschwerdeführenden unterliegen, werden sie kosten- pflichtig und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben allerdings um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ersucht (RB 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 26 7.4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vo- raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst, wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massge- bend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, a.a.O., Art. 111 N. 29 ff.). 7.4.2 Nach diesem Massstab ist die Beschwerde in jenem Umfang, in dem nicht auf sie eingetreten werden kann bzw. sie abzuweisen ist, als aussicht- los zu bezeichnen. Bei der Ausschaffungsanordnung wie auch bei dem im Rahmen der Vollstreckung der Ausschaffung gerügten Vorgehen der Kan- tonspolizei handelt es sich, wie das KZM zu Recht bereits ausgeführt hat, klarerweise nicht um Dublin-Haft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdefüh- renden mehrere ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge gestellt haben. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten betreffend die hier interessierenden Anträge ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung ist daher abzuweisen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 27 8. In Nachachtung der Überweisungspflicht und Prozessökonomie leitet das Verwaltungsgericht die Angelegenheit direkt an die zuständigen Stellen wei- ter. Bei diesem Urteil handelt es sich somit um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des kanto- nalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2023 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern zur Behandlung der Beschwerde gegen die Ausschaffungsan- ordnung bzw. gegen das Gesuch um Vollzugshilfe vom 22. Februar 2023 sowie an die Kantonspolizei Bern zur Prüfung des Begehrens um Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der Modalitäten der Ausschaffung vom
  2. März 2023 weitergeleitet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Ver- waltungsgericht wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wird.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 533.35, auferlegt. Die restlichen Verfah- renskosten werden nicht erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.12.2023, Nr. 100.2023.147U, Seite 28 4. Der Kanton Bern (Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migra- tionsdienst) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf insgesamt Fr. 1'056.40, zu einem Drittel, ausmachend Fr. 352.15 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
  • Kantonales Zwangsmassnahmengericht
  • Staatssekretariat für Migration
  • Kantonspolizei
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Die Abteilungspräsidentin:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

48

AIG

AsylG

AuG

  • Art. 75 AuG

BGG

  • Art. 82 BGG

BV

des

  • Art. 90 des

EG

  • Art. 3 EG
  • Art. 31 EG

EMRK

  • Art. 5 EMRK

EV

  • Art. 1a EV

GSOG

  • Art. 56 GSOG
  • Art. 59 GSOG

i.V.m

  • Art. 29 i.V.m
  • Art. 57 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 83 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KAG

PolG

  • Art. 68 PolG
  • Art. 91 PolG
  • Art. 92 PolG

VRPG

  • Art. 4 VRPG
  • Art. 20a VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 62 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 116 VRPG

ZAG

ZAV

Gerichtsentscheide

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