100.2023.132U HER/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Gesuch um längerfristige Hilfe (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 22. März 2023; 2022-15146)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. B.________ (Jg. 1997), ... Staatsangehörige, heiratete am ... 2015 in Ma- rokko einen Landsmann. Im Jahr 2016 zog das Ehepaar nach Italien. Aus der Ehe sind zwei Kinder (Jg. 2017 und 2018) hervorgegangen. Der Ehe- mann und die Kinder verfügen über die italienische Staatsangehörigkeit. Im Mai 2022 nahm der Ehemann Wohnsitz in der Schweiz; B.________ und die Kinder reisten am 16. September 2022 in die Schweiz ein, ohne sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden. Kurz nach ihrer Einreise kam es in der ehelichen Wohnung zu häuslicher Gewalt. Ab 25. September 2022 hielten sich B.________ und die beiden Kinder zunächst im Frauenhaus C.________ und danach im Frauenhaus D.________ (nachfolgend: Frauen- haus D.) auf. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, ..., eröff- nete am 11. November 2022 ein Strafverfahren gegen den Ehemann wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung. B. Am 3. November 2022 stellte B. bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) ein Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter (Notunterkunft während zwei Monaten und Überbrückungsgeld während eines Monats). Mit Verfügung vom 22. März 2023 wies der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch wegen fehlendem opferhilfe- rechtlichem Schutzbedürfnis ab. C. Hiergegen hat die A., welche das Frauenhaus D. be- treibt, am 1. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgen- den Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integra- tionsdirektion des Kantons Bern vom 22. März 2023 sei aufzuheben. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 3 Bern sei anzuweisen, das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfris- tige Hilfe Dritter gemäss Opferhilfegesetz vom 3. November 2022 gutzuheissen und der Beschwerdeführerin die Kosten für die der Ge- suchstellerin und deren Kinder während der Dauer vom 11. bis am 25. November 2022 zur Verfügung gestellte Notunterkunft in der Höhe von CHF 1'624.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 22. März 2023 [aufzuheben] und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern zurückzuweisen.» Die GSI beantragt namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 4 1.2Strittig ist ein Betrag von Fr. 1'654.-- (vorne Bst. C). Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Überweisung an den ordentlichen Spruchkörper gemäss Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG. 1.3Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 2. Zu prüfen ist die Beschwerdebefugnis, die nach Auffassung des Kantons nicht gegeben ist (Beschwerdeantwort Ziff. IV). 2.1Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Zur Beschwerde befugt ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Art. 79 Abs. 2 VRPG; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 9, Art. 65 N. 49 ff.; Mar- kus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 194). 2.2Die beschwerdeführende Stiftung ist unbestrittenermassen weder Verfügungsadressatin noch hat sie am vorinstanzlichen Verfahren als Ge- suchstellerin teilgenommen; sie hat die Gesuchstellerin im weiteren Verfah- ren aber unterstützt (Akten GSI pag. 19 f., 26 f., 55 ff.). Zu Recht macht sie zudem nicht geltend, dass sie aufgrund der hier massgebenden bundes- rechtlichen und kantonalen Gesetzgebung zur Opferhilfe oder anderweitiger spezialgesetzlicher Ermächtigung zur Beschwerdeführung befugt wäre. Sie bringt jedoch vor, dass eine (nachträgliche) Vertretungsermächtigung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 5 B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) vorliege bzw. eine Drittbe- schwerde pro Adressatin zulässig sei (Beschwerde Ziff. II./3; Replik S. 2 f.). 2.3Zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde im eigenen Namen oder als Vertreterin der Gesuchstel- lerin und Verfügungsadressatin eingereicht hat. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im eigenen Namen erhoben und ausdrücklich festgehalten, dass sie «hiermit eine Drittbeschwerde pro Adressat» einreiche. Sie habe keinen Kontakt zur Gesuchstellerin aufnehmen können, deren aktueller Aufenthaltsort sei nicht bekannt (Beschwerde Ziff. II./3). Demensprechend beantragt sie, dass das Gesuch vom 3. November 2022 um längerfristige Hilfe gutzuheissen sei und ihr (der Beschwerdeführerin) die Kosten für die der Gesuchstellerin und de- ren Kinder während der Dauer vom 11. bis 25. November 2022 zur Verfü- gung gestellte Notunterkunft zu bezahlen seien (Rechtsbegehren 1; vorne Bst. C). Mit Replik reicht die Beschwerdeführerin eine «Ermächtigungser- klärung» (Beschwerdebeilage [BB] 7) ein und macht geltend, dass nunmehr eine (nachträgliche) Vertretungsermächtigung der Gesuchstellerin für sie (die Beschwerdeführerin) vorliege. Angesichts der besonderen Umstände sei diese zu akzeptieren. Die Gesuchstellerin habe sich im Zeitpunkt des Austritts aus dem Frauenhaus in einer schwierigen Situation befunden. Sie sei davon ausgegangen, dass das Frauenhaus für die Weiterführung der strittigen Angelegenheit besorgt sein werde. Dass sie mit der Ablehnung des Gesuchs um längerfristige Hilfe nicht einverstanden gewesen sei, gehe aus den (von ihr mitunterzeichneten) Eingaben an die GSI vom 18. November 2022 und 20. Januar 2023 unmissverständlich hervor (vgl. Replik S. 2 f.; Ein- gaben in Akten GSI pag. 19 f., 55 ff.). 2.3.2 Aus dem Umstand, dass im Gesuchsverfahren die vorgenannten Ein- gaben – das Opferhilfegesuchsformular hat einzig die Gesuchstellerin unter- zeichnet – nebst der Fachstellenleiterin des Frauenhauses D.________ (beide Eingaben) und der Fachberaterin Opferhilfe (Eingabe vom 20.1.2023) auch von der Gesuchstellerin unterzeichnet worden sind, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf eine implizite bzw. stillschwei- gende Ermächtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschlossen werden (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 6 tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 N. 8). Ohnehin wäre die be- schwerdeführende Stiftung nicht befugt gewesen, die Gesuchstellerin im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren zu vertreten (sog. Anwaltsmonopol; Art. 15 Abs. 4 VRPG); eine Beschwerdeerhebung namens der Gesuchstellerin hätte demnach an einem (verbesserlichen) Formmangel gelitten (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 12, Art. 32 N. 28). Eine Nachfrist zur Verbesserung setzt indes ebenso wie die nachträgliche Geneh- migung voraus, dass die Vertreterin bzw. der Vertreter bei der prozessualen Handlung klar zum Ausdruck bringt, dass sie bzw. er nicht im eigenen Na- men, sondern im Namen der vertretenen Person handelt (vgl. zur Geschäfts- führung ohne Auftrag BGer 4A_351/2015 vom 5.8.2015 E. 6.2; vgl. auch BGer 4A_19/2022 vom 30.8.2022 E. 5, 5A_135/2022 vom 4.8.2022 E. 3.3). So verhielt es sich hier nicht: Wie dargelegt, trat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unmissverständlich im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der Gesuchstellerin auf; insbesondere bezeichnete sie ihre Beschwerde als «Drittbeschwerde pro Adressat» und beantragte Auszahlung der strittigen Kostenbeiträge an sich selbst (E. 2.3.1 hiervor). Damit fällt eine Verbesserung der Beschwerdeschrift bzw. nachträgliche Ge- nehmigung durch die Gesuchstellerin ausser Betracht. Angesichts der deut- lichen Willensäusserung der Beschwerdeführerin, Beschwerde pro Adressa- tin führen zu wollen, ginge es sodann zu weit, ihre Beschwerde aufgrund der drei Monate später ausgestellten «Genehmigung» als Rechtsmittel der Ge- suchstellerin entgegenzunehmen (sog. Konversion bzw. Umdeutung; vgl. zum Begriff Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 12). Anders zu entscheiden hiesse, die Gesuchstellerin zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzu- lassen, obschon sie die Rechtsmittelfrist klar verpasst hat und Gründe zur Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist weder ersichtlich noch substanziiert dargetan sind (vgl. für eine umgekehrte Konstellation BGer 2C_139/2025 vom 7.3.2025). 2.4Strittig ist weiter, ob die Beschwerdeführerin Beschwerde pro Adres- satin führen kann (Beschwerde Ziff. II./3; Replik S. 3 ff.). 2.4.1 Die angefochtene Verfügung regelt das öffentlich-rechtliche Rechts- verhältnis betreffend Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter zwi- schen dem Kanton Bern (handelnd durch die GSI) als Bewilligungsbehörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 7 und B.________ als Gesuchstellerin (Art. 24 OHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EG OHG). Diese ist Verfügungsadressatin. Zwar betrifft eine Verfügung mitunter nicht nur diejenigen (natürlichen oder juristischen) Personen, mit denen ein Verwaltungsrechtsverhältnis geregelt wird, sondern auch Dritte, am Rechts- verhältnis nicht Beteiligte. Die reflexweisen Auswirkungen von Verfügungen und Entscheiden auf am Rechtsverhältnis nicht beteiligte Personen können so intensiv sein, dass auch solche Personen besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids haben, mithin materiell beschwert sind. Ihre materielle Beschwer ergibt sich aber – anders als jene der Verfügungsadressatinnen und -adressaten – nicht bereits aus der formellen Beschwer und liegt auch nicht auf der Hand. Das Erfordernis der materiellen Beschwer hat zum Zweck, den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen auf ein sinnvolles Mass zu beschränken und die sog. Popularbeschwerde auszuschliessen. Dritte müssen daher konkret nachweisen, worin ihr schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht (Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 14 und 26). 2.4.2 Die Beschwerde einer Drittperson, die sich im Erfolgsfall zugunsten der Verfügungsadressatin auswirken würde, wird als Drittbeschwerde pro Adressatin bezeichnet. Eine solche Beschwerde anstelle der Verfügungs- adressatin gleicht der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Intervention (vgl. Art. 14 Abs. 3 VRPG), ist deshalb in der Regel nicht statthaft und bedarf besonderer Rechtfertigung. Die Praxis lässt die Drittbeschwerde nur restrik- tiv und ausnahmsweise zu, wenn die Drittperson ein selbständiges, eigenes und unmittelbares Rechtsschutzinteresse hat; ein bloss mittelbares Betrof- fensein reicht dagegen nicht aus (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1.2 [Pra 110/2021 Nr. 48], 139 II 279 E. 2.2, 131 II 587 E. 3; BVR 2008 S. 396 E. 2.3.2 und 2.5.1; Michael Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 27; Alain Griffel, Das schutzwürdige Interesse als Legitimationsvoraussetzung bei Drittbeschwerden, in ZBl 2025 S. 291 ff., 298). Dabei gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde. Wo diese Grenze verläuft, ist demnach für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 145 II 259 E. 2.3; BVR 2021 S. 517 E. 2.7; Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2. Aufl. 2025, S. 5). Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem – z.B. zivil- oder strafrechtlichem – Weg zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 8 erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 142 II 451 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Alain Griffel, a.a.O., S. 297 f.). In Beschwerdeverfahren, denen eine mitwirkungs- bedürftige Verfügung zugrunde liegt, ist die Drittbeschwerde pro Adressatin grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verfügungsadressatin selbst nicht auch Beschwerde führt. Dieser Grundsatz wird indes durch Ausnahmen durchbrochen: Das ist zum einen dann der Fall, wenn die beschwerde- führende Drittperson die Mitwirkungshandlung nach dem anwendbaren Recht auch selbst vornehmen könnte, wie es zuweilen etwa im Sozialversi- cherungsrecht vorkommt, wo Dritte anstelle der versicherten Person Leistun- gen anmelden können. Zum anderen ist eine Ausnahme auch dort ange- bracht, wo das Interesse antragstellender oder durch die Verfügung adres- sierter Personen selbst nur klein, dasjenige der oder des Dritten an einer Anfechtung umgekehrt aber besonders schutzwürdig ist (vgl. Michael Pflü- ger, a.a.O., Art. 65 N. 29). 2.4.3 Die beschwerdeführende Stiftung führt gegen die Verfügung der GSI vom 22. März 2023 Beschwerde pro Adressatin, während die Gesuchstel- lerin als Verfügungsadressatin die Verfügung nicht angefochten hat (vorne E. 2.3). Die angefochtene Verfügung erging auf Gesuch von B.________, womit es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung handelt (zum Begriff vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 27). In dieser Konstellation ist eine Drittbe- schwerde pro Adressatin nach dem Gesagten grundsätzlich ausgeschlos- sen. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass sie durch die ange- fochtene Verfügung direkt und unmittelbar berührt sei, weil sie die ungedeckt gebliebenen Kosten für die Notunterkunft der Gesuchstellerin und deren Kin- der «vorläufig» übernehmen müsse; dies komme einer Zahlungspflicht gleich (Beschwerde Ziff. II./3 S. 3). Der Kanton anerkennt ein faktisches (wirtschaftliches) Interesses an einer Abänderung der angefochtenen Verfü- gung, ist jedoch der Auffassung, dass die Gläubigereigenschaft allein nicht ausreicht, um die notwendige Beziehungsnähe zu bejahen (vgl. Beschwer- deantwort S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin stimmt dem zu (Replik S. 3), be- gründet ihre besondere Betroffenheit indes neu mit den ihr übertragenen öf- fentlichen Aufgaben und der damit verbundenen Verpflichtung zur Einhal- tung der einschlägigen Gesetzesnormen und rechtsstaatlichen Prinzipien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 9 sowie des Stiftungszwecks. Mit der angefochtenen Verfügung würden ihr zu- mindest indirekt Pflichten auferlegt, wobei sie zugleich auch die Verletzung von Rechtsnormen und vertraglichen Pflichten geltend machen könne, die ihrem eigenen Schutz dienten. Im Übrigen könne sie sich auf die Rechts- weggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen (vgl. Replik S. 6). 2.4.4 Gemäss dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Op- fer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Inte- grität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstüt- zung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbständige, öffentliche oder private Beratungsstellen zur Ver- fügung stehen (Art. 9 Abs. 1 OHG). Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofortige und soweit nötig längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 1 und 2 OHG). Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG; Botschaft des Bundesrats zur Total- revision des OHG, in BBl 2005 7165, 7206 [nachfolgend: Botschaft OHG]; Anouck Zehntner bzw. Anina Hofer, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfe- recht, 5. Aufl. 2025, Art. 5 N. 2 bzw. Art. 13 N. 12). Im Kanton Bern sorgt die GSI für ein Angebot an Beratungsstellen im Sinn von Art. 9 OHG (Art. 1 Abs. 1 EG OHG). Die zuständige Stelle der GSI schliesst Leistungsverträge mit den Beratungsstellen ab (Art. 1 Abs. 3 EG OHG). 2.4.5 Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister eingetragene Stiftung nach Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), deren Zweck darin besteht, Einrichtungen zugunsten von Frauen und Kindern, welche von physischer, psychischer und/oder sexueller Gewalt betroffen sind, zu betreiben. Zur Zweckerreichung führt sie u.a. die Frauen- häuser C.________ und D.________ (vgl. Stiftungsstatuten vom 24. Okto- ber 2013, Ziff. 1 und 2 [BB 2]). Zwischen ihr und dem Kanton Bern besteht ein Leistungsvertrag (vgl. Rahmenleistungsvertrag 2018-2021, verlängert für das Jahr 2022, nachfolgend: Rahmenleistungsvertrag [BB 6]); Leistungen und Abgeltungen werden im Jahresleistungsvertrag 2022 konkretisiert (nachfolgend: Jahresleistungsvertrag [act. 26]). Vertragsinhalt bilden die Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 10 währung von Notunterkunft, Schutz und Beratung von Frauen und Kindern, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sowie Leistung und Vermittlung von medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und juristischer Hilfe für Opfer von Straftaten gemäss OHG. Die Beschwerdeführerin stellt als Leis- tungserbringerin in den Frauenhäusern C.________ und D.________ Plätze für Frauen und Kinder bereit, die von häuslicher Gewalt betroffen sind (Rah- menleistungsvertrag Ziff. 2.1 Abs. 1), und erbringt (u.a.) in diesen Häusern sämtliche Aufgaben der Opferberatungsstelle, wie Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe. Die längerfristige Hilfe umfasst die über einen längeren Zeitraum erfolgende Beratung der Opfer und ihrer Angehörigen sowie Schutz und Unterkunft; dabei handelt es sich um Eigenleistungen der Be- schwerdeführerin (vgl. Rahmenleistungsvertrag Ziff. 2.5; Jahresleistungs- vertrag Ziff. 2.2.3.2). Die Beschwerdeführerin erhält für ihre Leistungen eine Abgeltung, bestehend aus einem Sockelbeitrag, einer Abgeltung der Kern- leistungen mit Pauschalen sowie einer Pauschale für die Aufgabe des Frau- enhauses C.________ als Notfall- und Notaufnahmestelle während der Nacht und am Wochenende. Die finanzielle Soforthilfe wird separat abgegol- ten (Rahmenleistungsvertrag Ziff. 3.2 Abs. 1). Die Modalitäten und die Höhe der Leistungsabgeltung sowie des Sockelbeitrags werden im Jahresvertrag geregelt (Rahmenleistungsvertrag Ziff. 3.2 Abs. 4). Grundlage für die leis- tungsorientierte Abgeltung sind die Übernachtungen, welche mit Pauschalen unterschiedlicher Höhe je nach Dauer des Aufenthalts abgegolten werden (Rahmenleistungsvertrag Ziff. 3.3 Abs. 1). 2.4.6 Im Rahmen der Soforthilfe finanziert der Kanton in der Regel höchs- tens 35 Nächte Notunterkunft (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der kantonalen Opferhil- feverordnung vom 28. April.2010 [KOHV; BSG 326.111]). Dauert ein Aufent- halt länger, finanziert ihn der Kanton auf Gesuch des Opfers hin im Rahmen der längerfristigen Hilfe Dritter (vgl. Vortrag der GSI zur Änderung der KOHV vom 1.7.2020, einsehbar unter: <www.gsi.be.ch>, Rubriken «E-Services& Dienstleistungen/Rechtliche Grundlagen/Vorträge und Erlasse» [nachfol- gend: Vortrag KOHV], S. 1). Die Leistungserbringerin legt über den Mehrbe- darf gegenüber dem Auftraggeber (Kanton) Rechenschaft ab (Art. 3 Abs. 3 KOHV; Jahresleistungsvertrag Ziff. 2.2.3.1 Abs. 2 Satz 1). Wird der Höchst- wert von 35 Nächten um mehr als drei überschritten, so holt sie zusätzlich umgehend die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ein (Jahresleis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 11 tungsvertrag Ziff. 2.2.3.1 Abs. 2 Satz 2). – Die Gesuchstellerin und ihre Kin- der hielten sich ab 25. September 2022 zunächst im Frauenhaus C.________ und ab 24. Oktober 2022 bis 9. Februar 2023 im Frauenhaus D.________ auf (Beschwerde Ziff. II./3). Die im Umfang von 35 Nächten vom Kanton finanzierte Soforthilfe lief per 11. November 2022 aus. Ab dem 25. November 2022 übernahm die Einwohnergemeinde ... (Sozialdienst) die Unterbringungskosten (Beschwerde Ziff. II./3). Strittig ist demgemäss einzig die Übernahme der Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 11. bis 25. No- vember 2022 (14 Nächte im Frauenhaus D.________, ausmachend Fr. 1'624.-- [vorne Bst. C]). Dabei handelt es sich um Leistungen, welche die Beschwerdeführerin zu Gunsten der Gesuchstellerin erbrachte und die ihr bislang nicht vergütet wurden. Eine Einforderung bei der Gesuchstellerin fällt ausser Betracht, weil die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer unentgeltlich ist (Art. 5 OHG; vorne E. 2.4.4; vgl. auch Rahmenleistungsvertrag Ziff. 3.7 Abs. 2). Die Gesuchstellerin hat demnach nicht für die hier strittigen Unterkunftskosten aufzukommen, weshalb sie – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – von vornherein kaum ein eigenes Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die negative Verfü- gung der GSI gehabt haben dürfte. Gegenteiliges ist auch nicht dargelegt. Damit liegt eine Ausnahme vor, welche die Drittbeschwerde pro Adressatin grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl. vorne E. 2.4.2; ferner BGE 142 II 256 E. 1.2.2; BVR 2017 S. 391 [VGE 2016/119 vom 9.1.2017] nicht publ. E. 1.2). 2.4.7 Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton besteht ein Sub- ventionsverhältnis (vorne E. 2.4.5). Forderungen gegenüber dem Kanton für von ihr erbrachte Opferhilfeleistungen hat die Beschwerdeführerin daher in erster Linie gestützt auf den Leistungsvertrag geltend zu machen. Bei Über- schreitung des Höchstwerts von 35 Nächten Notunterkunft kann sie gestützt auf den Jahresleistungsvertrag die Zustimmung der GSI einholen (E. 2.4.6 hiervor). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die hier strittigen Unterkunftskosten im Rahmen des Subventionsverhältnisses erfolglos bei der GSI eingefordert hat. Gegenteiliges macht die Beschwerde- führerin auch nicht geltend. Die mit E-Mail vom 9. Januar 2023 verweigerte Überschreitung der Soforthilfe (vgl. angefochtene Verfügung Bst. C) dürfte nicht die Notunterkunft umfasst haben, da der entsprechende Antrag vom 6. Januar 2023 um Bewilligung der Kostenüberschreitung von über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 12 Fr. 3'000.-- andere Kosten betraf; die GSI verweigerte die Bewilligung dieser Kostenüberschreitung zudem mangels vollständiger Angaben seitens der Beschwerdeführerin (vgl. Akten GSI pag. 45). Bei dieser Sachlage erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihr Anliegen (Vergütung der Unterkunftskosten) auf einem anderen Weg, d.h. direkt gestützt auf den Leistungsvertrag mit dem Kanton, erreichen kann (vgl. vorne E. 2.4.2). 2.4.8 Folgendes kommt hinzu: Das Interesse der Beschwerdeführerin ist vorab wirtschaftlicher Natur, wobei die strittige finanzielle Leistung im Betrag von Fr. 1'624.-- (vgl. vorne E. 2.4.6) von eher untergeordneter Bedeutung ist und für sich allein kaum eine hinreichende finanzielle Betroffenheit zu be- gründen vermag. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt die angefochtene Verfügung sie jedoch bei der Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben. Die dem Verfahren zu Grunde liegende Sache (Frage der Gewährleistung von Opferhilfeleistungen unabhängig von der Nationa- lität und des Aufenthaltsstatus der Opfer) sei von grundsätzlicher Bedeutung und habe erhebliche Auswirkungen auf künftige Fälle; die angefochtene Ver- fügung stelle sie bei der Ausübung ihrer Aufgabe vor das Dilemma, Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder ungeachtet eines Schutzbedürfnisses «vor die Tür zu stellen» oder gesetzes- und vertragskonform zu handeln und die Kosten selbst zu tragen (vgl. Replik S. 6). – Die Beschwerdeführerin nimmt im Bereich der Opferhilfe eine öffentliche Aufgabe war und ist gemäss Rahmenleistungsvertrag verpflichtet, den Opfern bei Bedarf auch im Rah- men längerfristiger Hilfe Unterkunft zu gewähren (vorne E. 2.4.5). Anzuer- kennen ist, dass die vom Kanton in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung zum opferhilferechtlichen Schutzbedürfnis der Gesuchstellerin bei den Beratungsstellen Unsicherheiten über Art und Umfang der von ihnen zu erbringenden, längerfristigen Leistungen auslösen kann (Soforthilfe ist nicht in Frage gestellt, vgl. sogleich). Indes legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, dass sie regelmässig mit gleichgelagerten Fällen konfron- tiert wäre. Damit ist nicht erstellt, dass die strittige Haltung des Kantons die Aufgabenerfüllung der Beschwerdeführerin beträchtlich erschwert und be- deutende Kosten nach sich zieht, die gestützt auf den Leistungsvertrag nicht abgegolten werden können. Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann nicht hervor, dass die GSI das Vorliegen eines opferhilferechtlichen Schutz- bedürfnisses bezüglich Unterkunft bei nicht aufenthaltsberechtigten Perso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 13 nen grundsätzlich verneint; vielmehr stellt sie darauf ab, ob die Rückkehr in das Herkunftsland zumutbar ist; dem unmittelbaren Schutzbedürfnis werde in solchen Fällen durch die Soforthilfe zureichend Rechnung getragen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.2). Im konkreten Fall ist die GSI zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin vor ihrem kurzen Aufenthalt in der Schweiz während sechs Jahren mit den beiden Kindern in Italien gelebt habe und dort über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfüge; da sich ihr Gesundheitszu- stand stabilisiert habe, erachtete die GSI die Rückkehr nach Italien als zu- mutbar; wollte die Gesuchstellerin hier einen geregelten Aufenthalt anstre- ben, könnte sie den entsprechenden Entscheid im Ausland abwarten (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.3). Insofern liegt eine einzelfallbezogene Wür- digung vor, die keine über die konkreten Sachumstände hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung hat. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben beeinträchtigt wird. 2.4.9 Aus der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. Replik S. 6) kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts für sich ableiten: Die verfas- sungsrechtliche Rechtsweggarantie entbindet nicht von den üblichen for- mellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Rechtsmittel (vgl. BGE 143 I 344 E. 8.2 [Pra 107/2018 Nr. 81], 137 II 409 E. 4.2 [Pra 101/2012 Nr. 73]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 36; Ruth Her- zog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 36 mit weiteren Praxisnachweisen). Darin liegen legitime Einschränkungen des Verfahrens- bzw. Gerichtszugangs (vgl. Regina Kie- ner, Zugang zur Justiz, in ZSR 2019 II S. 1 ff., 42 ff.). Es kann daher nament- lich nicht von der verfahrensrechtlichen Vorgabe eines schutzwürdigen In- teresses abgesehen werden (vgl. VGE 2023/255 vom 11.3.2024 E. 5.2 [bestätigt durch BGE 151 I 19]). 2.5Zusammenfassend ergibt sich, dass die beschwerdeführende Stif- tung durch die angefochtene Verfügung zwar besonders berührt ist, weil ihr infolge der Abweisung des Gesuchs um längerfristige Hilfe die Kosten für die Unterbringung der Gesuchstellerin und deren Kinder im Umfang von Fr. 1'624.-- nicht erstattet werden. Allerdings steht ihr primärer Rechtsschutz grundsätzlich über den Leistungsvertrag offen. Auf diesem Weg muss die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 14 Stiftung ihre finanziellen Interessen auch effektiv verfolgen. Es ist weder er- sichtlich noch von ihr dargetan, dass sie so nicht zum Erfolg kommen kann oder noch kommen könnte, was gegen die Beschwerdebefugnis pro Adres- satin spricht (vorne E. 2.4.7). Darüber hinaus handelt es sich um einen ver- hältnismässig geringfügigen Betrag, der die Beschwerdebefugnis für sich al- lein kaum zu begründen vermag, und ist die Stiftung zudem durch die ange- fochtene Verfügung nicht in einem Mass in hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben betroffen, welches die Bejahung der Beschwerdebefugnis pro Adressatin rechtfertigt (vorne E. 2.4.8). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende beschwerdeführende Stiftung kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG), da Art. 30 Abs. 1 OHG aus- schliesslich auf das Opfer und seine Angehörigen anwendbar ist (vgl. auch Botschaft OHG, S. 7233). Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2025, Nr. 100.2023.132U, Seite 15 4. Zu eröffnen: