100 23 112 200 23 56 Gemeinde: F.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 29.8.2024 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 27. August 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Cuccarède, die Fachrichterin Glauser und der Fachrichter Junod sowie Leumann als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018
3 - Auf die weiteren Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1.Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Aufgrund des geringen Streitwerts fällt die vorliegende Streitsache an sich in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Weil zeitgleich über einen Rekurs und eine Beschwerde der Rekurrenten betreffend das Steuerjahr 2019 in Dreier- besetzung zu entscheiden ist (RKE 100 2023 113 / 200 2023 57), rechtfertigt es sich, auch den vorliegenden Entscheid an die Kammer zu überweisen (Art. 70 Abs. 5 GSOG). 2.Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Rekurrenten zusätzliche Ausbildungskosten für ihre Tochter abziehen können. 3.Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rekurrenten zunächst keine Steuerer- klärung für das Jahr 2018 eingereicht haben. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Juli 2022 getan hat (Bst. A hiervor). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, wie nachfolgend erläutert wird. 3.1Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss all- fällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG in der hier anwendbaren Fassung vom
4 - 1.1.2018 [fortan aStG]; Art. 132 Abs. 3 DBG). Das Erfordernis der Begründung stellt eine Pro- zessvoraussetzung dar, was bedeutet, dass bei ihrem Fehlen auf die Einsprache nicht eingetre- ten wird. Die Begründung erfolgt typischerweise durch Nachreichen der Steuererklärung (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 56 und 58 zu Art. 132 DBG). 3.2Von der Eintretensvoraussetzung der notwendigen Begründung zu unterscheiden ist der verlangte Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxation. Dieser ist von der einsprechenden Person innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen, was bedeutet, dass die für die Veranlagung relevanten Umstände substanziiert dargelegt sowie Beweismittel eingereicht oder zumindest genau bezeichnet werden müssen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 41 sowie 46 ff. zu Art. 132 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Gelingt er nicht, ergeht somit kein Nichteintretensentscheid, sondern die Einsprache wird abgewiesen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 35b zu Art. 132 DBG). Wenn die steuerpflichtige Person den wirklichen Sachverhalt nach- weisen kann, entfallen nachträglich die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung, die Untersuchungspflicht der Steuerverwaltung lebt wieder auf und der Einspracheentscheid ergeht als ordentliche Veranlagung. Kann der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit hingegen nicht erbracht werden, bleibt es bei der Ermessenstaxation. 3.3Wie hiervor unter Bst. B erwähnt, haben die Rekurrenten im Einspracheverfahren zwar die Steuererklärung nachgereicht, jedoch nicht auf die Einforderungsschreiben der Steuerver- waltung reagiert. Die Steuerverwaltung hat die Veranlagung sodann anhand der Angaben in der Steuererklärung vorgenommen. Daraus resultierte sowohl beim Kanton als auch beim Bund ein deutlich höheres steuerbares Einkommen als in den nach Ermessen erfolgten Veranlagungs- verfügungen vom 7. Juli 2022 (siehe Bst. A und B hiervor). Selbst unter Berücksichtigung der privilegierten Besteuerung der Dividende aus der D.________ GmbH von CHF 95'000.-- (pag. 70) liegen die veranlagten Steuerbeträge gemäss Einspracheentscheiden höher als dieje- nigen gemäss Ermessensveranlagungen. Die Steuererklärung stellt einen Antrag auf Veranla- gung auf ein bestimmtes Einkommen und Vermögen dar (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 26 zu Art. 124 DBG). Die Steuerverwaltung darf folglich ohne weiteres davon ausgehen, dass die Re- kurrenten die deklarierten Einkünfte auch tatsächlich erzielt und allfällige steuermindernde Tat- sachen genannt haben. Dementsprechend gelingt den Rekurrenten der Nachweis, dass das nach Ermessen veranlagte steuerbare Einkommen offensichtlich unrichtig (sprich zu tief) ge-
5 - schätzt worden ist. Folglich ist die Steuerverwaltung trotz fehlender Mitwirkung der Rekurrenten im Einspracheverfahren zu Recht von den Ermessensveranlagungen abgewichen. 3.4Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung nach Eingang der Steu- ererklärung gestützt auf eine Vermögensvergleichsrechnung vom 22. August 2022 (pag. 78) von einem Einkommensfehlbetrag in Höhe von CHF 44'891.-- ausgegangen ist. Dieser Fehlbe- trag ist primär darauf zurückzuführen, dass die Rekurrenten in der Steuererklärung 2018 eine Darlehensschuld gegenüber der D.________ GmbH (am 26.7.2023 aus dem Handelsregister gelöscht) von CHF 19'531.-- deklariert haben (pag. 69). Im Vorjahr 2017 betrug die Schuld ge- genüber der D.________ GmbH noch CHF 76'089.-- (pag. 14). Weil die Rekurrenten trotz ent- sprechender Aufforderung der Steuerverwaltung (pag. 80) keinen Nachweis für die Teilrückzah- lung des Darlehens eingereicht haben, ist die Steuerverwaltung in den Einspracheentscheiden davon ausgegangen, dass das Darlehen am 31. Dezember 2018 noch in gleicher Höhe bestan- den hat wie per 31. Dezember 2017 (pag. 94, Begründungscode 9). Dementsprechend ist der Vermögenszuwachs (bzw. der Rückgang der Nettoverschuldung) gegenüber dem Vorjahr um CHF 56'558.-- geringer ausgefallen als gemäss Vermögensvergleichsrechnung. 4.Nach dem hiervor Ausgeführten sind die angefochtenen Einspracheentscheide materiell zu prüfen. Die Rekurrenten beantragen, zusätzliche Ausbildungskosten für ihre Tochter C.________ (geb. 16.2.2017) in der Höhe von CHF 3'395.-- zu berücksichtigen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG können pro Kind höchstens CHF 6'400.-- bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten abgezogen werden. Für die direkte Bundes- steuer ist kein entsprechender Abzug vorgesehen. Als Beleg für diese Auslagen haben die Rekurrenten eine auf CHF 3'395.35 lautende Steuerbe- scheinigung der Kindertagesstätte E.________ vom 7. Dezember 2018 eingereicht (Beilage zur Rekursschrift vom 13.3.2023). Es handelt sich somit nicht um Ausbildungskosten, sondern um Kosten für die Drittbetreuung. Solche Auslagen sind sowohl bei den kantonalen Steuern (Art. 38 Abs. 1 Bst. l StG) als auch bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 3 DBG) abziehbar. Wie den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 9. Februar 2023 entnommen werden kann, hat die Steuerverwaltung den Abzug bei beiden Steuerarten in voller Höhe gewährt (pag. 96 und 91, jeweils Ziff. 2.1). Weil die gleichen Kosten selbstredend nicht unter zwei verschiedenen Titeln von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, sind Rekurs und Beschwer- de abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrens-
6 - kosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Ver- fahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Diese werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom