100.2023.100U STN/REC/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2025 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Reichelt A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Direktion Soziales und Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste (ESD), Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die türkische Staatsangehörige A.________ (Ledigname ..., Jg. 1959) reiste am 29. Mai 1989 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 6. Februar 1991 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) ihr Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Am 29. September 1992 heiratete A.________ den Schweizer Bürger B.________ (Jg. 1936) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, worauf sie ihr Asylgesuch zurückzog und das hängige Beschwerdeverfahren bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) abgeschrieben wurde. Nach der Scheidung der Eheleute im Juni 1996 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Biel mit Verfügung vom 28. Februar 1997 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Nachdem A.________ am 26. Februar 1997 den in Deutschland als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen C.________ (Jg. 1960) geheiratet hatte, verliess sie die Schweiz und war anschliessend in Deutschland wohnhaft, wo sie im Juli 2003 eingebürgert wurde. Die Ehe mit C.________ wurde am 27. April 2006 geschieden. Am 11. August 2008 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein, wo sie im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer von fünf Jahren zwecks Erwerbstätigkeit erhielt, die in der Folge drei Mal jeweils für ein Jahr verlängert wurde, zuletzt bis zum 10. August 2016. Am 13. November 2009 heiratete A.________ in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen D.________ (Jg. 1980), welcher im April 2010 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familien- nachzug erhielt. Seit Mitte Juni 2012 lebte das Paar getrennt. Die Ehe wurde am 2. März 2018 geschieden. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 verweigerte die EG Biel die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 3 B. Dagegen erhob A.________ am 15. März 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2023 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 16. April 2023. Zudem gewährte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. März 2023 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei in der Hauptsache (Dispositiv‑Ziff. 1 und 2) sowie hinsichtlich der für sie nachteiligen Kostenregelung vor der SID (Dispositiv‑Ziff. 4) aufzuhe- ben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Gleichzeitig ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 28. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Biel hat mit Eingabe vom 5. April 2023 unter Hinweis auf ihre Verfügung und den angefochtenen Entscheid auf eine Stel- lungnahme verzichtet. Am 21. November und 17. Dezember 2024 hat A.________ auf Ersuchen des Instruktionsrichters einen Strafregisterauszug und einen Betrei- bungsregisterauszug (inkl. Verlustschein-Journal und Schuld- ner-Information) eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst nunmehr Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Zwar ist die hier strittige Aufenthaltsbewilligung im August 2016 abgelaufen und hat die EG Biel die Verfallsanzeige am 2. Juni 2016 verschickt (vorne Bst. A; Akten EG Biel pag. 323 f.). Das vorliegende Verfahren wurde allerdings erst nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13.1.2021 bzw. am 1.9.2021; Akten EG Biel pag. 434, 520 ff.), weswegen hier das AIG anwend- bar ist (vgl. BVR 2020 S. 231 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 5 3. 3.1Als deutsche Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das AIG gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmun- gen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Gemäss dem FZA besteht für EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit (Art. 4 und 6 FZA). Nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit haben die Staatsange- hörigen einer Vertragspartei ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (sog. Verbleiberecht; Art. 7 Bst. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA). Schliesslich kann eine Aufenthaltsbewilligung ausnahms- weise ermessensweise erteilt werden (Art. 30 AIG i.V.m. Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA nicht mehr erfüllt, kann diese widerrufen oder nicht mehr verlängert werden (Art. 23 Abs. 1 VFP). Die Anforderungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA müssen dabei nicht erfüllt sein. Der Widerruf bzw. die Verweigerung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AIG angeordnet werden (Art. 24 VFP; zum Ganzen BVR 2020 S. 185 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keinen freizügigkeits- rechtlichen Aufenthaltsanspruch zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit mehr hat (Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Die SID hat zusammenfassend erwogen, die Beschwerdeführerin habe seit Anfang 2011 keine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus- geübt und sei damit im Zeitpunkt der Verfügung der EG Biel im Februar 2022 seit mehr als elf Jahren durchgehend ohne Arbeit gewesen (angefochtener Entscheid E. 2.2 und 4.1). Da die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Januar 2011 bis am 19. Juli 2012 Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 6 losengelder bezog, erachtete die Vorinstanz den freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit als am 19. Ja- nuar 2013 beendet (vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit April 2021 eine AHV-Rente sowie Ergänzungs- leistungen bezieht (Akten EG Biel pag. 510 ff., 527 ff.), ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung der EG Biel auch keine ernsthaften Aussichten und keine Absicht hatte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und somit ein Bewilligungsanspruch zur Stellensuche gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 18 Abs. 2 und 3 VFP von vornherein nicht in Betracht fiel (an- gefochtener Entscheid E. 4.1). Diese zutreffenden Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht vielmehr geltend, sie sei dauernd arbeitsunfähig und habe aufgrund dessen auch ihre letzte Arbeitsstelle verloren (Beschwerde S. 3 ff.). 4. 4.1Auf das Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (Art. 7 Bst. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA) können sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer berufen, die infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Be- schäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgeben, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig auf- gehalten haben (Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/ 70 EWG vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Be- schäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben [ABl. 1970 L 142, in der Fassung vom 21.6.1999, für die EU nicht mehr aktuell]). Ein Verbleiberecht besteht nur, wenn die betroffene Person bei Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit weiterhin über den Arbeitnehmerstatus verfügt (BGE 141 II 1 E. 4.2; BGer 2C_79/2018 vom 15.6.2018 E. 4.2.1, 2C_567/2017 vom 5.3.2018 E. 3.1; BVR 2020 S. 185 E. 3.3). Diese Arbeit- nehmereigenschaft bleibt während der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung bestehen (BGer 2C_1026/2018 vom 25.2.2021 E. 4.2.4; Weisungen VFP, Ziff. 8.3.2). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss so- dann ursächlich sein für die Arbeitsaufgabe, wobei für den Eintritt der dau- ernden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf die Ergebnisse im invalidenver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 7 sicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen ist. Massgebend ist dabei nicht nur die Fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eine zumutbare Arbeit zu leisten; vielmehr dürfen auch angepasste Tätigkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden (BVR 2020 S. 185 E. 3.4, u.a. mit Hinweis auf BGE 146 II 89 E. 4; Weisun- gen VFP, Ziff. 8.3.2). 4.2Die Beschwerdeführerin übt seit Anfang 2011 keine echte und tat- sächliche wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus (vgl. vorne E. 3.2). Über ihre Ar- beitnehmereigenschaft verfügte sie lediglich bis zum Ende ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung am 19. Juli 2012. Arbeitsunfähigkeit beschei- nigten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Beschwerdeführerin aller- dings erst für die Zeit ab August bzw. Ende November 2013 (Akten EG Biel pag. 396, 424). Zudem liegen weder ein Arbeitszeugnis noch ein Kündi- gungsschreiben vor, welche nahelegen könnten, dass sie ihre letzte Arbeits- stelle Ende 2010 wegen Arbeitsunfähigkeit verloren hätte. Dass die Be- schwerdeführerin bereits vor dem 19. Juli 2012 dauernd arbeitsunfähig ge- worden war, ist damit nicht anzunehmen. Daran ändert das pauschale Vor- bringen der Beschwerdeführerin nichts, sie habe sich während des Bezugs ihrer Arbeitslosenentschädigung keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus- stellen lassen, da dies aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nicht notwendig gewe- sen sei (Beschwerde S. 4). Im Gegenteil setzt der Bezug von Arbeitslo- senentschädigung ihre grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit voraus (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]; BGE 141 II 1 E. 4.2.3; VGE 2020/259 vom 16.7.2021 E. 5.1.3 [bestätigt durch BGer 2C_626/2021 vom 2.11.2021]). Vermittlungsfähig ist nur eine Person, die bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Sollte sie bereits bei Verlust ihrer Arbeitsstelle Ende 2010 oder während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung dauernd arbeitsunfähig geworden sein, ist sodann nicht nachvollziehbar, warum sie erst im Juni 2014, d.h. zwei Jahre nachdem ihr Taggeldanspruch ausgeschöpft war, ein Leistungsbegeh- ren bei der Invalidenversicherung (IV) stellte (Akten EG Biel pag. 447; vgl. E. 4.3 hiernach). Es wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 8 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG) an der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführe- rin gewesen, Nachweise für die vorgebrachte damalige Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, auch wenn das vorliegende Verfahren erst im Jahr 2021 eingelei- tet wurde (Beschwerde S. 4 f.).
Ein solcher Nachweis ist jedenfalls mit der kurzen Stellungnahme der Arbeitslosenkasse vom 10. Februar 2022 nicht erbracht (vgl. Akten EG Biel pag. 554). 4.3Darüber hinaus steht ohnehin aus dem invalidenversicherungsrecht- lichen Verfahren fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine dauernde Ar- beitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG vorhanden ist. Mit Entscheid vom 14. Juli 2016 wies die IV das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (Akten EG Biel pag. 447 ff.). Die- ser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Akten EG Biel pag. 441). Im Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Leistungsbegehren; da- rauf trat die IV mit Entscheid vom 16. April 2018 nicht ein (Akten EG Biel pag. 441 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung Nr. 1251/70 EWG auf die Ergebnisse im invalidenversicherungs- rechtlichen Verfahren abzustellen, wobei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des schweizerischen Sozialversicherungsrechts entscheidend ist (vgl. vorne E. 4.1; Beschwerde S. 5). Damit ist die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren verbindlich (BVR 2020 S. 185 E. 3.6 mit Hinweisen). Dass die Entscheide der IV bereits Jahre zurücklie- gen, ändert nichts daran, zumal hier ohnehin nur zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin in einem Zeitpunkt dauernd arbeitsunfähig wurde, als sie weiterhin über die Arbeitnehmereigenschaft nach FZA verfügte (vgl. vorne E. 4.1 f.; Beschwerde S. 5; vgl. dazu näher hinten E. 7.2). 4.4Nach dem Gesagten kann eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1251/70 EWG ausgeschlossen werden. 4.5In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin bezogenen Ergän- zungsleistungen und ihrer Schuldensituation kann sie, wie die SID zu Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 9 erkannt hat, auch keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a Anhang I FZA geltend machen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2; BGE 135 II 265 E. 3). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen freizügig- keitsrechtlichen Anspruch mehr auf Verbleib in der Schweiz. 5. 5.1Die Beschwerdeführerin verfügt auch nicht über einen Aufenthaltsan- spruch nach dem AIG. Damit steht landesrechtlich bloss eine Ermessensbe- willigung in Frage. Für die Aufenthaltsbeendigung bedarf es daher nicht zwingend eines Widerrufsgrunds (vgl. BGer 2C_319/2023 vom 23.2.2024 E. 4 [betrifft VGE 2021/75 vom 25.4.2023], 2C_113/2023 vom 8.12.2023 E. 4 [betrifft VGE 2021/46 vom 17.1.2023]; zuletzt VGE 2021/378 vom 10.10.2024 E. 2.2). 5.2Die Beschwerdeführerin kann sich für ihr Anwesenheitsrecht aber auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ihre Bewilligung ist im August 2016 (vgl. vorne Bst. A) abgelaufen. Erst im Jahr 2022 verweigerte ihr die EG Biel die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Gewährung des rechtlichen Gehörs im Januar 2021; vgl. vorne Bst. A. und E. 2). Ihr recht- mässiger Aufenthalt übersteigt damit den Richtwert von zehn Jahren, womit davon auszugehen ist, dass ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.4). Daher ist – entge- gen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.4) – die erwähnte Garan- tie betroffen. Nicht berührt ist unbestrittenermassen das durch die erwähnten Bestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, da nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin auch nicht vorbringt, dass sie in der Schweiz über enge familiäre Kontakte verfügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 10 6. 6.1Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft, soweit er gesetzlich vor- gesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Ge- sellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt demnach eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verwei- gerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Ein- griff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 145 E. 2.2, 135 I 143 E. 2.1). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_698/2023 vom 19.8.2024 E. 4.1, 2C_43/2022 vom 18.1.2023 E. 4.1). 6.2Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur eines Fehlverhaltens der Betroffenen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihr und ihrer Familie dro- henden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiä- ren Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7, 139 I 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3; BGer 2C_364/2023 vom 12.7.2024 E. 7.1 [betrifft VGE 2021/282 vom 25.5.2023]). Die gesetzlichen Widerrufsgründe sind dabei insofern zu be- rücksichtigen, als diese ein legitimes öffentliches Interesse zum Ausdruck bringen können (BGer 2C_235/2023 vom 27.9.2023 E. 3). 7. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ergibt sich Folgendes: 7.1Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts Schulden ge- neriert. Die strittige Entfernungsmassnahmen dient daher der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und konkret dem Schutz des wirtschaft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 11 lichen Wohls des Landes. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubigerinnen und Gläubiger durch eine ausländische Person immer stär- ker geschädigt werden, ist als öffentliches Interesse anerkannt. Der Wider- rufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung) begründet daher ein legitimes öffentliches Interesse, welches einen Eingriff in das Recht auf Privatleben rechtfertigen kann (BGer 2C_882/2020 vom 6.5.2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- mäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE liegt unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrecht- licher Verpflichtungen vor. Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Per- son qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfer- tigkeit liegen (BGer 2C_573/2019 vom 14.4.2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin an- zunehmen (BGer 2C_354/2020 vom 30.10.2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beweis dafür obliegt der Ausländerbehörde (BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 E. 3.1). Bei der Frage, ob Mutwilligkeit anzunehmen ist, sind die Anstrengungen zur Schuldensanierung von entscheidender Bedeutung (vgl. BGer 2C_138/2018 vom 16.1.2019 E. 2.2; zum Ganzen auch VGE 2020/142 vom 18.3.2021 E. 4.1, 2020/64 vom 17.12.2020 E. 6.1).
Wie hoch die Ver- schuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfer- tigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Bundesgericht erachtet einen Be- trag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger als nicht genügend, hingegen einen Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr als ausreichend (vgl. BGer 2C_834/2021 vom 24.2.2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Auszug aus dem Betreibungsregister der Beschwerdeführerin weist of- fene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 81ʹ874.28 auf (act. 10A). Diese Schwelle ist somit überschritten. 7.2In Bezug auf die Mutwilligkeit ist Folgendes festzustellen: Die Be- schwerdeführerin häuft seit vielen Jahren Schulden an. Diese sind bis heute
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 12 stetig angewachsen (Betreibungsregisterauszüge vom 21.6.2013 [Akten EG Biel pag. 173 f.], vom 4.7.2014 [Akten EG Biel pag. 416 f.], vom 11.6.2015 [Akten EG Biel pag. 371 f.], vom 26.6.2016 [Akten EG Biel pag. 337 ff.], vom 9.12.2020 [Akten EG Biel pag. 430 ff.] und vom 17.12.2024 [act. 10A] sowie Verlustschein-Journal vom 11.11.2024 [act. 7A]), obwohl die EG Biel im Rahmen der Verlängerungsverfahren in den Jahren 2013 bis 2016 die Beschwerdeführerin jährlich ermahnt und aufge- fordert hat, keine neuen Schulden zu generieren und die bestehenden Schul- den im Rahmen des Möglichen abzubauen (Akten EG Biel 422, 394 und 355). Es ist weder dokumentiert, noch bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich zumindest um eine Verbesserung ihrer Schuldensituation be- müht hätte. Sie muss sich vielmehr vorwerfen lassen, ihr Arbeitspotenzial über Jahre nicht ausgeschöpft und hierdurch Schulden angehäuft zu haben. Seit dem Verlust ihrer Stelle Ende 2010 war sie nicht mehr arbeitstätig. Zwar hat sie verschiedene gesundheitliche Probleme und war, soweit aktenkun- dig, mindestens von Januar bis August 2013 bzw. von November 2013 bis Oktober 2014 und anschliessend ab Januar 2016 in ambulanter psychiatri- scher und psychotherapeutischer Behandlung (vgl. diverse Arztzeugnisse bzw. Krankschreibungen [Akten EG Biel pag. 361, 396 f., 424, 454 ff.]). Im Juni 2014 reichte sie ein IV-Gesuch ein (vorne E. 4.2). Im Rahmen dieses Verfahrens liess die IV eine interdisziplinäre Beurteilung durch einen Fach- arzt für Psychiatrie und einen Facharzt für Rheumatologie erstellen (Akten EG Biel pag. 361 f., 447). Gegen den anschliessend ergangenen ersten ne- gativen Vorbescheid der IV vom 9. September 2015 erhob die Beschwerde- führerin Einwände unter Beilage eines Schreibens ihrer behandelnden Ärztin der psychiatrischen Dienste ... (Akten EG Biel pag. 356 f., 361 ff., 364). Die Beschwerdeführerin wurde darauf im April 2016 erneut begutachtet (Akten EG Biel pag. 447). Am 12. Mai 2016 erliess die IV einen weiteren negativen Vorbescheid, gegen welchen die Beschwerdeführerin erneut Einwände vor- brachte (Akten EG Biel pag. 345 f., 447). Mit Entscheid vom 14. Juli 2016 wies die IV das Leistungsbegehren ab. Sie begründete den Entscheid damit, dass sich aufgrund der rheumatologischen Untersuchung keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und auch in den psychiatrischen Be- gutachtungen keinerlei Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit festgestellt worden seien (Akten EG Biel pag. 447 ff.). Auf ein er- neutes Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin im Juli 2017 trat die IV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 13 mit Entscheid vom 16. April 2018 mangels nachgewiesener veränderter Ver- hältnisse nicht ein (Akten EG Biel pag. 441 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das die Richtigkeit der vorstehenden Feststellungen in Frage stellen könnte. Auf diese IV-Entscheide ist daher abzustellen. Die Be- schwerdeführerin wusste spätestens nach dem Entscheid der IV im Juli 2016, dass von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Be- mühungen zur beruflichen Eingliederung erwartet wurden. Daran ändert nichts, dass ihre damals behandelnde Ärztin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin von Januar 2016 bis Mai 2021 bzw. für September und Oktober 2021 praktisch durchgehend vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Akten EG Biel pag. 454 ff., 509, 545), zumal auch konkrete Angaben über die Gründe der jahrelangen Arbeitsunfähigkeit fehlen. Die Krankschreibungen sind auch dahingehend zu relativieren, als praxisgemäss bei Zeugnissen von Hausärztinnen und ‑ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2016 S. 121 E. 4.6, 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2022/122 vom 4.7.2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Mutwilligkeit der Verschuldung ist damit zu bejahen. 7.3Nach dem Gesagten besteht bereits aufgrund der Verschuldung der Beschwerdeführerin ein legitimes öffentliches Interesse, welches einen Ein- griff in das Recht auf Privatleben rechtfertigen kann. Zwar würde die hier strittige Fernhaltemassnahme dazu führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger faktisch keine Chance mehr hätten, für ihre Forderungen befriedigt zu werden, doch dürfte dies weitgehend auch der Fall sein, wenn die Be- schwerdeführerin im Land verbliebe (vgl. für diese Würdigung etwa BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 E. 5.2.2; VGE 2022/28 vom 22.12.2023 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_76/2024 vom 4.9.2024]). 7.4Dieses öffentliche Interesse wird durch die folgenden Umstände massgeblich verstärkt: Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise im Jahr 2008 bis Ende 2020 Sozialhilfegelder von weit über Fr. 200ʹ000.-- bezogen (Akten EG Biel pag. 426 und 435). Seit dem 1. April 2021 bezieht sie eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 14 ordentliche AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen. Da die Beschwerdefüh- rerin nur sehr kurz erwerbstätig war und der Rentenbezug zudem um zwei Jahre vorverlegt wurde, beläuft sich die AHV-Rente auf lediglich Fr. 518.-- (Akten EG Biel pag. 510 ff.). Die monatlichen Ergänzungsleistungen betragen Fr. 2ʹ597.-- (Akten EG Biel pag. 527 ff.), was die öffentlichen Fi- nanzen belastet. Der Bezug von Ergänzungsleistungen bildet zwar keinen Widerrufsgrund (BGE 149 II 1 E. 4.5), ist praxisgemäss im Rahmen der Prü- fung der Verhältnismässigkeit aber durchaus von Bedeutung (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6; BGer 2C_338/2023 vom 27.11.2023 E. 4.2, 2C_98/2018 vom 7.11.2018 E. 4.4, 2C_562/2016 vom 14.12.2016 E. 3.1.2 je mit Hinweis auf BGE 135 II 265 E. 3.7). 7.5Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich in den Jahren 2016/17 wegen geringfügiger Strassenverkehrsdelikte in Er- scheinung getreten ist. Dafür wurde sie zu Bussen von Fr. 120.-- bzw. Fr. 180.-- verurteilt (Akten EG Biel pag. 347 f., 333 f. und 329 f.). Diese Ver- urteilungen fallen zwar nur gering ins Gewicht, sprechen aber auch nicht für die Beschwerdeführerin. 7.6Im Ergebnis ist vor diesem Hintergrund von einem gewichtigen öf- fentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. 8. Hinsichtlich der privaten Interessen, welcher der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, ist Folgendes festzuhalten: 8.1Die Beschwerdeführerin hält sich zwar schon viele Jahre in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 5.2). Ihre Integration ist aber insgesamt mangel- haft. Während ihres langjährigen Aufenthalts ging sie nur während weniger als zwei Jahren einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach, bezog So- zialhilfeleistungen in beträchtlicher Höhe und ist erheblich verschuldet (vgl. vorne E. 4.2 und 7.3 f.). Ihre beruflich-wirtschaftliche Integration ist geschei- tert. In sozialer Hinsicht ist ihr zwar anzurechnen, dass sie mit ihrer Nach- barschaft Kontakte pflegt (Akten EG Biel pag. 535 und 538 ff.). Von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Verankerung in der hiesigen Gesellschaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 15 oder weiteren vertieften sozialen Bindungen zu hier ansässigen Personen, deren Abbruch die Beschwerdeführerin empfindlich treffen würde, kann ge- stützt darauf allerdings nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin scheint sodann lediglich über Grundkenntnisse in Deutsch und Französisch zu verfügen (Akten EG Biel pag. 361, 543). Darüber hinausgehende Kennt- nisse werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 8.2Zu würdigen sind schliesslich die Möglichkeiten zur Wiedereingliede- rung in Deutschland. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin (Akten EG Biel pag. 196). Vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 lebte sie während über zehn Jahren in Deutschland, womit davon auszuge- hen ist, dass sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist (Akten EG Biel pag. 220 ff., 192, 198). Die Rückkehr nach Deutschland erscheint damit zu- mutbar. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, ihre psychischen Prob- leme stünden einer Rückkehr entgegen, kann ihr nicht gefolgt werden (Be- schwerde S. 6 und 7). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Deutschland gefährdet wäre, bringt sie nicht vor. 8.3Zusammenfassend begründet die nicht mehr kurze Aufenthaltsdauer ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin hat sich aber insgesamt kaum in die hie- sigen Verhältnisse integrieren können. Mit den Lebensumständen in Deutschland ist sie nach wie vor vertraut. Ihre gesundheitlichen Probleme stehen einer Rückkehr nicht entgegen. 9. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Auf- enthaltsbewilligung und an der Wegweisung sind gewichtig. Die Beschwer- deführerin hat ihre hohe und langjährige Verschuldung mutwillig verursacht. Zudem bezieht sie Ergänzungsleistungen und wurde, wenn auch im Baga- tellbereich, straffällig. Demgegenüber sind die privaten Interessen von gerin- gerem Gewicht. Trotz ihrer nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer ist die Be- schwerdeführerin in der Schweiz nur mangelhaft integriert. Insgesamt über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 16 wiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen an der strittigen Fern- haltemassnahme. Die Rückkehr ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Gesamtheit der massgeblichen Umstände und auch aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung erweisen sich im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 10. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert (schwerwiegen- der persönlicher Härtefall, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 20 VFP; vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Dabei hat sie die massgebenden Gesichts- punkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwal- tungsgerichts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlos- sen die Integration in der Schweiz und die Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland. Die Beschwerdeführerin setzt den überzeugenden Erwägun- gen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Insgesamt hat die Vorinstanz das Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. dazu BVR 2020 S. 443 E. 4.4, 2019 S. 314 E. 6.5, sowie zu den stren- gen Anforderungen insbesondere BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 11. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht verlängert worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die vorinstanzlich an- gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzule- gen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 17 12. 12.1Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerde- führerin an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C). 12.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber da- von absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 12.3Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten erstellt. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde erweist sich zudem nicht als von vornherein aussichtslos. Dies ergibt sich namentlich aus der nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin. Die Verhältnisse rechtfertigten auch den Beizug einer Rechtsvertreterin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gut- zuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 18 Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuord- nen. 12.4Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 12). Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 1ʹ690.-- und Fr. 131.15 MWSt (7,7 % von Fr. 1ʹ430.-- [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 260.-- [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 1ʹ821.15, festzuset- zen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 12.5Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 6,5 Stunden ist die amtliche Ent- schädigung auf Fr. 1ʹ300.-- (6,5 x Fr. 200.--) und Fr. 100.90 MWSt (7,7 % von Fr. 1ʹ100.-- [für Leistungen bis 31.12.2023] und 8,1 % von Fr. 200.-- [für Leistungen ab 1.1.2024]), insgesamt Fr. 1ʹ400.90, festzusetzen. 12.6Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechts- vertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2025, Nr. 100.2023.100U, Seite 19 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwältin ..., als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1ʹ821.15 (inkl. MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1ʹ400.90 (inkl. MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Zu eröffnen: