Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 75
Entscheidungsdatum
14.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2022.75U HER/BTA/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Februar 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Verwarnung unter Androhung des Widerrufs der Nieder- lassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2022; 2021.SIDGS.69)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1965), Staatsbürger der Islamischen Republik Iran, reiste am 17. Oktober 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 14. November 1990 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Aufgrund seiner Verzichtserklärung wurde sein Asyl am 21. September 1995 widerrufen und ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Im gleichen Jahr erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 2002 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.________ lebt seit seiner Einreise von der Sozialhilfe. Am 8. Dezember 2020 verwarnte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Ein- wohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), A.________ wegen andauernder Sozialhilfeabhängigkeit und drohte ihm für den Fall, dass er weiterhin vollständig von der Sozialhilfe abhängig sei, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Januar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2022 ab, wobei sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und ihm seinen Rechtsvertreter amtlich beiordnete. C. Dagegen hat A.________ am 14. März 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der SID sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei von einer Verwarnung abzusehen. Gleichzeitig hat er für das Verfahren vor dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 3 Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Ver- nehmlassung vom 13. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Hinsicht- lich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen lassen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat A.________ zusätzliche Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 3. März 2023 hat ihm die Instruktionsrichterin Gelegenheit für eine Beweiseingabe zu seinem Gesundheitszustand eingeräumt. Gleichzeitig hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt bewilligt. Zur ergänzenden Eingabe von A.________ vom 11. Mai 2023 hat die SID am 2. Juni 2023 Stellung genommen, worauf A.________ am 25. Juli und 22. November 2023 weitere ärztliche Berichte eingereicht hat. Die SID (und weiterhin die EG Bern) hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BGE 141 II 401 [BGer 2C_750/2014 vom 27.10.2015] nicht publ. E. 1.3 [Pra 105/2016 Nr. 59]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 4 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör. 2.1Er kritisiert, die Vorinstanzen hätten nur seine Gesundheitsschäden aufgrund seines Verkehrsunfalls im Jahr 2015 gewürdigt. Nicht auseinander- gesetzt hätten sie sich jedoch mit seiner Arbeitsunfähigkeit infolge der ge- sundheitlichen Einschränkungen, die bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 bestanden und daher keinen Rentenanspruch der Invaliden- versicherung (IV) begründet hätten (Beschwerde S. 4 f.). 2.2Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffe- nen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu be- gründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3, 2021 S. 285 E. 3.4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). 2.3Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich auf die im Verwal- tungs- und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unter anderem vorge- brachten gesundheitlichen Auswirkungen der Verletzungen, die er als Soldat im Irak-Iran Krieg (auch: Erster Golfkrieg) Ende der 1980er Jahre und durch Folter im Heimatland Iran erlitten habe (vgl. Eingabe an das ABEV vom 13.11.2020 [Akten EG Bern pag. 79 ff.] und Beschwerde an die SID S. 6 f.). Das darauf gestützte Leistungsbegehren hatte die IV-Stelle Bern am 6. Mai 1999 abgewiesen (erster Versicherungsfall), weil der Beschwerdeführer be- reits mit dem Gesundheitsschaden eingereist sei und er zudem weder wäh- rend einem vollen Jahr Beiträge geleistet noch sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe (Akten IV 4A1 Dok. 1.1 S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 5 Auch dieser Gesundheitsschaden ist relevant für die Frage, ob die strittige Massnahme verhältnismässig ist (vgl. hinten E. 3.3). Die SID hat in ihrer Sachverhaltsfeststellung zwar auf die fraglichen Feststellungen im IV-Ent- scheid aus dem Jahr 1999 hingewiesen (vgl. E. 2.4 und 2.6). Eine Gehörs- verletzung ist mit dem Beschwerdeführer aber darin zu sehen, dass die SID sich damit nicht auseinandergesetzt und die daraus allenfalls resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht (erkennbar) in die Verhältnismäs- sigkeitsprüfung einbezogen und gewürdigt hat. Insbesondere hat sie die Frage, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht arbeitsfähig sei, einzig mit Blick auf die körperlichen Auswirkungen des zweiten Versiche- rungsfalls, der einen Verkehrsunfall im Jahr 2015 betraf, gestützt auf den diesbezüglichen IV-Entscheid vom 28. August 2020 (Akten IV 4A1 Dok. 130) geprüft, bei dem der erste Versicherungsfall ausgeklammert blieb (vgl. Gut- achtensauftrag Akten IV 4A1 Dok. 114.2 S. 2; hinten E. 5.5.3). Die EG Bern ihrerseits erwähnte in der Sachverhaltsfeststellung ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2020 zwar u.a. die genannten IV-Entscheide (S. 2), ging erwä- gungsweise aber ohne Auseinandersetzung mit der Gesundheit des Be- schwerdeführers von dessen wesentlicher Mitschuld am Sozialhilfebezug aus (S. 3) und schloss daraus implizit auf die Verhältnismässigkeit der strit- tigen Massnahme, während sie feststellte, dass ein Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung unverhältnismässig wäre (S. 4). Die Vorinstanzen haben sich nach dem Gesagten nicht mit einem wesentlichen Punkt auseinander- gesetzt, diesen folglich auch nicht begründet und insofern den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 2.4Eine Gehörsverletzung führt – entsprechend der formellen Natur des Gehörsanspruchs – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; BVR 2018 S. 281 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9). Praxisgemäss können allerdings Gehörsverletzungen unter bestimm- ten Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 138 II 77 E. 4; BVR 2012 S. 152 E. 2.3.2, 2012 S. 28 E. 2.3.5 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). Diese Voraus- setzungen sind hier erfüllt: Die Gehörsverletzung wiegt nicht derart schwer, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Namentlich hat die SID in der Ver- nehmlassung an das Verwaltungsgericht (auch) zum ersten Versicherungs-

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fall Stellung genommen und der Beschwerdeführer hatte umfassend Gele-

genheit, sich dazu zu äussern, Beweise beizubringen und seine Rechte wirk-

sam wahrzunehmen. Der gerügte Mangel betrifft schliesslich eine Tatfrage,

welche das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Rechtskontrolle frei prüft

(vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen

VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 30). Die Gehörsverletzung wird demnach vor

Verwaltungsgericht geheilt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11; zu den

Folgen für die Kostenliquidation hinten E. 7).

3.

Umstritten ist die Verwarnung des Beschwerdeführers unter Androhung des

Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung.

3.1Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG liegt vor, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sor-

gen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe Sozialhilfeleistun-

gen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft

für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die

Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht;

blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen (BGE 149 II 1 E. 4.4; BGer 2C_828/2022 vom

1.6.2023 E. 4.1; BVR 2023 S. 255 [VGE 2020/373 vom 16.3.2023] nicht publ.

  1. 3.1 mit Hinweisen, 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ.
  2. 5.3.1).

3.2Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Um-

ständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung

der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sie ergeht im Sinn

einer «letzten Chance», wenn der Widerrufsgrund erfüllt ist, der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung jedoch (noch) nicht verhältnismässig ist, sich

aber abzeichnet, dass er auch verhältnismässig sein wird, wenn die be-

troffene Person ihr Verhalten nicht ändert (BGer 2C_1018/2016 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 7 22.5.2017 E. 3.2; VGer ZH VB.2013.00627 vom 18.12.2013 E. 5.1; Benjamin Schindler, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AuG, 2010, Art. 96 N. 19). Die Androhung ermöglicht den Behörden, die Korrektur eines Fehlverhaltens anzumahnen und bei Nichtbefolgung die angedrohte Massnahme durchzusetzen (vgl. BGE 141 II 401 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 59]; VGer ZH VB.2022.00619 vom 22.6.2023 E. 3.1; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 96 AIG N. 9). Die Verwarnung ist eine eigenständige ausländerrechtliche Massnahme, die in die Rechtsstellung betroffener Personen eingreift und deren Anwesenheitsrecht schwächt, da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt werden kann (Interessenabwägung gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG), auch wenn sie das Verfahren mit einer weniger einschneidenden Rechtsfolge abschliesst als dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der Bewilligung (vgl. BGE 141 II 401 [BGer 2C_750/2014 vom 27.10.2015] nicht publ. E. 1.3 [Pra 105/2016 Nr. 59]; BGer 2C_816/2020 vom 18.5.2021 E. 3.4.1, 2C_114/2012 vom 26.3.2013 E. 1.1; VGE 2021/197 vom 30.8.2021 S. 4). 3.3Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Auch diese Massnahme muss aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall als verhältnismässig erscheinen (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit; Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG), wobei die Anforde- rungen sachlogisch weniger hoch sind als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. VGer ZH VB.2020.00754 vom 16.12.2020 E. 4.1). Die Ab- wägung darf sich auf die für die Verwarnung wesentlichen Punkte beschrän- ken. Eine umfassende Interessenabwägung – gegebenenfalls unter Einbe- zug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Men- schenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit ver- bundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 2.3 [betreffend Rückstufung]). Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen Sozial- hilfebezugs (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG) im Raum, wird eine Verwarnung als «Vorstufe» vor dem Bewilligungswiderruf zwar den Regelfall darstellen (vgl. Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 96 N. 19; BGer 2C_716/2021 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U,

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18.5.2022 E. 3.5 [betrifft VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 9.2];

BGer 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 6.6.3). Im Einzelfall hängt sie aber

namentlich davon ab, ob oder inwieweit der Sozialhilfebezug verschuldet ist

und die betroffene Person die von ihr konkret geforderte Verhaltensänderung

objektiv betrachtet umsetzen kann. Ungeeignet (nicht zwecktauglich) ist die

Massnahme, wenn die Abwendung der drohenden aufenthaltsbeendenden

Massnahme nicht im Einflussbereich der ausländischen Person liegt, diese

mit anderen Worten keinen substanziellen Beitrag zur Zielerreichung leisten

kann (vgl. auch Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 96 AIG N. 19; Marc Spe-

scha, a.a.O., Art. 96 AIG N. 9 und 10; BGer 2C_158/2021 vom 3.12.2021

  1. 7.1 [betreffend Rückstufung]; VGer ZH VB.2022.00619 vom 22.6.2023
  2. 3.2, VB.2020.00622 vom 3.2.2021 E. 2.2; ebenso angefochtener Ent-

scheid E. 4.1).

4.

4.1Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer den

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt, der Widerruf zurzeit

aber unverhältnismässig wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorlie-

gen des Widerrufsgrunds nicht. Es kann dazu im Wesentlichen auf die un-

bestritten gebliebenen Feststellungen der SID verwiesen werden, aus denen

sich das Nachfolgende ergibt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2-2.5, 2.9,

2.10, 3.2 und 3.3 mit Aktenbelegen).

4.2Der Beschwerdeführer kam im Jahr 1990 im Alter von 25 Jahren in

die Schweiz und hat bis zur strittigen Verwarnung der EG Bern 30 Jahre hier

verbracht. Er hat keine Angehörigen in der Schweiz, seine Eltern und Ge-

schwister leben im Iran; sprachlich scheint er sich ausreichend integriert zu

haben. Er ist seit seiner Einreise in die Schweiz von der Sozialhilfe abhängig.

Sein Sozialhilfebezug dauert bis heute an und ist erheblich. Seit dem Wider-

ruf des Asyls im Jahr 1995 (vorne Bst. A) bis Februar 2022 ist er mit über

Fr. 770'000.-- unterstützt worden. Eine günstige Prognose kann ihm nicht

gestellt werden. Der heute 59-jährige Beschwerdeführer hat seit seiner Ein-

reise 1990 kaum gearbeitet. Gemäss den aktenkundigen Berichten des So-

zialdiensts der Stadt Bern, auf die sich die SID stützt, führten Versuche zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 9 Arbeitsintegration nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer den Anforde- rungen eines normalen Arbeitsalltags nicht gewachsen war (auch nicht in Teilzeittätigkeit): 1995 absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum als Krankenpfleger; eine befristete Teilzeitstelle in einer Klinik 1996 verliess er nach vier Tagen wieder. Ein ihm 1997 vermitteltes Beschäftigungsprogramm überforderte ihn. Auch zeigte er sich einem Arbeitseinsatz in einem Restaurant rasch nicht gewachsen. Nach Einschätzung des Sozialdiensts gehört er zur Kategorie der «Sozialrentner»; er wird seit 2010 durch die Fachstelle «Existenzsicherung» geführt. Der Sozialdienst unternimmt keine Integrationsbemühungen mehr (Berichte vom 28.5.2019 und 28.8.2018, Ak- ten EG Bern pag. 33 ff., 83 ff.). Eine Integration ins Erwerbsleben beurteilt der Sozialdienst weiterhin nicht als realistisch. Die Zielsetzung beschränkt sich darauf, dass der Beschwerdeführer seine Alltagsgeschäfte selbständig bewältigt, und auf die materielle Existenzsicherung mittels Sozialhilfe. Mit ei- ner Ablösung von der Sozialhilfe rechnet der Sozialdienst erst mit dem Bezug der AHV-Altersrente ab 1. Februar 2028 (Bericht vom 25. März 2021, Akten SID pag. 33 ff.). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen Lebensunterhalt sorgen wird. Der Beschwerdeführer schliesst eine berufliche Integration und Ablösung von der Sozialhilfe denn auch selber aus (Beschwerde S. 6). 4.3Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG ist nach dem Ge- sagten erfüllt. Die SID ist im Übrigen mit der EG Bern davon ausgegangen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit unverhältnismässig wäre (angefochtener Entscheid E. 3.4). Darauf ist abzustellen; die Ver- schlechterung der Position des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsge- richt fällt aufgrund der Bindung an die Parteibegehren von vornherein ausser Betracht (Art. 84 Abs. 2 VRPG). 5. 5.1Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Andro- hung des Bewilligungswiderrufs. Diese Massnahme zielt auf eine Verhal- tensänderung ab (vgl. vorne E. 3.3). Allerdings umschreibt die Beschwerde deren Inhalt unzutreffend. Die EG Bern fordert nicht, dass der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 10 führer seinen Sozialhilfebezug «massiv» reduziert (Beschwerde S. 3). Viel- mehr wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Erwägung gezogen für den Fall, dass er «weiter vollständig von der Sozialhilfe abhängig» ist (Verfügung vom 8.12.2020 S. 4, Akten EG Bern pag. 110 ff., 113). Ziel ist also, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag an seine Existenzsicherung leistet und sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe löst (so auch ange- fochtener Entscheid E. 4.2). 5.2Das öffentliche Interesse an einer derartigen Verwarnung besteht da- rin, den fiskalischen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wah- rung der Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG bezweckt (vgl. Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 173). Es soll eine zusätzliche (künftige) Belastung der öffent- lichen Wohlfahrt vermieden oder die Belastung zumindest verringert werden. Dieses öffentliche Interesse ist gegen das private Interesse der betroffenen Person abzuwägen, dass ihr Anwesenheitsrecht nicht geschwächt wird (vgl. vorne E. 3.2). 5.3Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während Jahren und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen (vgl. vorne E. 4.2). Mit Blick auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der strittigen Massnahme ist zu unterscheiden, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (vgl. statt vieler BGer 2C_746/2020 vom 4.3.2021 E. 6.4.2 [betref- fend Entfernungsmassnahme]). Für die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat oder durch Krankheit an der Arbeitsaufnahme gehindert wurde, ist der gesamte Zeit- raum des Sozialhilfebezugs zu betrachten (BGer 2C_40/2023 vom 31.7.2023 E. 4.2 mit Hinweis auf 2C_1018/2016 vom 22.5.2017 E. 6.3.2; VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.1 [bestätigt durch BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022]; je betreffend Entfernungsmassnahme). 5.4Die SID hat erwogen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers würden die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte, adaptierte überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelas- tung nicht einschränken. Die Bemühung zur Integration in den Arbeitsmarkt und die teilweise Loslösung von der Sozialhilfe stünden daher in seinem Ein- flussbereich (angefochtener Entscheid E. 4.2.2 und 4.3). Mit Vernehmlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 11 sung hat sie zum Aspekt eines bereits vor der Einreise bestehenden Ge- sundheitsschadens ergänzt (dazu vorne E. 2.3 f.), dass sie die Verfügungen der IV nicht als Nachweis der andauernden (vollen) Arbeitsunfähigkeit aner- kenne; gemäss den IV-Akten habe der Beschwerdeführer zudem bereits im Dezember 2009/Januar 2010 eine 50 %-Stelle in geschütztem Rahmen aus- führen können und sei das Inselspital Bern im Februar 2010 von einer 50 %- Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Werkstätte unter gewissen Bedingun- gen ausgegangen (vgl. auch Akten IV 4A1 Dok. 37 S. 7 ff.). Der Beschwer- deführer macht hingegen geltend, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der im Heimatland erlebten Folter und seiner Verletzung im Irak-Iran Krieg sei er schwer traumatisiert und bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Zusätzlich habe er 2015 einen Selbstunfall mit ei- nem Roller erlitten. Auch heute sei er arbeitsunfähig. Somit liege es nicht in seinem Einflussbereich, sich (teilweise oder gänzlich) von der Sozialhilfe zu lösen (Beschwerde S. 6 ff.). Mit Eingabe vom 12. August 2022 (unter Einrei- chung dreier Arztberichte) hat der Beschwerdeführer wiederholt, dass nach den IV-Akten die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 1992 bestehe (act. 11/11A, und ergänzend act. 12/12A). Die SID hielt damit den Nachweis einer vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychiatrischer oder körperlicher Probleme nach wie vor nicht als erbracht (act. 14). Sie und der Beschwerde- führer hielten an ihren Positionen auch fest auf der Grundlage der ärztlichen Berichte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm eingeräumten Gelegenheit eingereicht hat, eine fundierte interdisziplinäre ärztliche Ein- schätzung zur hier interessierenden Frage einzureichen (vgl. act. 15 und act. 16-22). 5.5Sachverhaltlich lässt sich Folgendes feststellen: 5.5.1 Geschehen bis zur Einreise 1990: Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge mit fünfzehn Jahren im Iran verhaftet worden. Er sei sechs Monate in Einzelhaft isoliert und gefoltert worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er erstmals psychische Probleme entwickelt, wes- halb er sich in ärztliche Behandlung begeben habe. 1984 sei er ins Militär eingezogen und an die Front des Irak-Iran Krieges geschickt worden, wo er zwei Jahre später durch Granatsplitter schwer verletzt worden sei (Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 12 Universitäre Psychiatrische Dienste Bern [UPD] vom 26.2.1999, Akten IV 4A1 Dok. 1.1 S. 21 ff.). 1990 reiste er in die Schweiz ein und erhielt Asyl (vorne Bst. A). 5.5.2 Gesundheitliche Situation bis 2015: Ab April 1997 wurde der Be- schwerdeführer vom Sozialdienst Köniz betreut. Dieser überwies ihn im Sep- tember zusätzlich zur psychiatrischen Therapie beim Therapiezentrum des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für Folteropfer, nachdem der Be- schwerdeführer in diesem Zeitraum bereits dreimal wegen Selbstverletzun- gen in die Waldau überführt werden musste (Schreiben des Sozialdiensts Köniz vom 26.3.1999, Akten MIDI pag. 48). Vom 20. Februar bis 19. März 1998 musste der Beschwerdeführer erstmals stationär behandelt werden. Die UPD diagnostizierten anlässlich dieses Klinikaufenthalts eine langjährige depressive Entwicklung mit unklarem Stimmenhören bei Status nach Folte- rungen sowie Selbstmutilationen vor Einweisung (Schneiden an Armen und Beinen) und Suizidalität (Bericht UPD vom 31.3.1998, Akten IV 4A1 Dok. 1.1 S. 7). Die Therapie im Therapiezentrum SRK für Folteropfer wurde fortge- setzt und der Beschwerdeführer musste bis Anfang 1999 weitere fünf Mal stationär hospitalisiert werden aufgrund der psychischen Leiden. Laut dem zuhanden der IV erstellten Bericht der UPD aus dem Jahr 1999 aufgrund einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bestand der Ge- sundheitsschaden seit 1980; seit 1992 (aufgrund einer Konfrontation mit der Polizei) habe sich die Situation insofern verschlimmert, als von diesem Zeit- punkt an und bis auf Weiteres eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Bericht vom 26.2.1999, Akten IV 4A1 Dok. 1.1 S. 21 ff.). Die UPD stellten in diesem Bericht folgende Diagnose: «Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit vorrangig depressiver, teils wahnhaft-depressiver Symptomatik auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung bei St.n. Folterung; ICD-10 Nr. F62.0, F43.1.» Am 6. Mai 1999 wies die IV-Stelle Bern ein Leistungsbegehren u.a. deshalb ab, weil der Gesundheitsschaden bereits vorgelegen habe, als der Be- schwerdeführer in die Schweiz eingereist war (vgl. vorne E. 2.3). In der Folge trat die IV-Stelle auf drei weitere Leistungsbegehren nicht ein, da sich an den tatsächlichen Verhältnissen (Gesundheitsschaden vor Einreise) seit der Ab- weisung des ersten Leistungsbegehrens bzw. der je vorangehenden negati- ven Beurteilung nichts geändert habe (Verfügungen vom 12.6.2002,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 13 22.10.2003 und 4.11.2009, Akten EG Bern pag. 93-98). Am 31. Oktober 2001 attestierte das Therapiezentrum SRK für Folteropfer, dass der Be- schwerdeführer keiner Vollzeitstelle nachgehen könne, weil dies bei seinem physischen und psychischen Zustand eine zu grosse Belastung bzw. un- möglich wäre (Akten EG Bern pag. 1 ff.). Von 2003 bis 2013 stand er beim Psychiater B.________ in ambulanter psychiatrischer Therapie. Dieser erachtete ihn in dieser Zeit als zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 11.11.2003, Akten IV 4A1 Dok. 22; Bestätigung vom 23.3.2023, act. 18A). 2010 diagnostizierte die Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin (In- selspital) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Anteilen. Sie ging von einer Arbeitsfähigkeit zu 50 % in einer ge- schützten Werkstätte aus, sofern er die Möglichkeit habe, die Arbeit bei zunehmenden Schmerzen zu unterbrechen und sich für eine Pause kurz hin- zulegen; diese Einschätzung ergab sich vor dem Hintergrund, dass der Be- schwerdeführer geäussert hatte, er wünsche eine 50 %-Arbeitsstelle anstelle eines Aufenthalts in einer Tagesklinik (Akten IV 4A1 Dok. 37 S. 7 ff.). 5.5.3 Gesundheitliche Situation ab 2015: Am 11. Mai 2015 verunfallte der Beschwerdeführer mit einem Roller und zog sich verschiedene Verletzungen zu, u.a. einen Milzriss, eine Brustkorbverletzung, eine Rippenserienfraktur und eine mehrfragmentäre Schulterblattfraktur (vgl. Bericht der Universitäts- klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie [Inselspital] vom 13.5.2019, Akten EG Bern pag. 48 ff.). Vom 21. bis 28. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer stationär behandelt aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach dem Po- lytrauma des Rollerunfalls 2015 (Kurzbericht der Universitätsklinik für Neu- rologie [Inselspital] vom 27.12.2018, Akten IV 4A1 Dok. 77 S. 1 ff.). 2019 attestierte sein Hausarzt C.________, dass er aufgrund der chronischen Schmerzstörung und der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seit ca. 2015 bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig sei (Akten IV 4A1 Dok. 83 S. 2 f.; ebenso Arztzeugnis in Akten EG Bern pag. 47). Er bestätigte ausser- dem, den Beschwerdeführer 2016 bis 2022 mit Psychopharmaka behandelt zu haben (Bestätigung vom 24.3.2023, act. 18A). Am 31. Oktober 2019 gab die IV-Stelle Bern ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Der Prüfauftrag lautete dahin, dass geprüft werden muss, ob der Unfall im Mai 2015 zu einem zweiten Versicherungsfall mit Arbeitsunfähigkeit geführt hat «unter Ausklam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 14 merung der früheren Diagnosen [PTBS, Depression, Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung etc.]» (Akten IV 4A1 Dok. 103 S. 1 ff., 3). Am erstat- teten MEDAS-Gutachten vom 17. März 2020 (Akten IV 4A1 Dok.114.1-7) waren vier Ärzte aus den Bereichen Chirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie beteiligt. Der begutachtende Psychiater beurteilte den Beschwerdeführer mit Blick auf den eingeschränk- ten Untersuchungsgegenstand als aus psychiatrischer Sicht zu 100 % ar- beitsfähig. Weiter hielt er einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie resp. eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis fest und empfahl, diesen Verdacht stationär abklären zu lassen (Akten IV 4A1 Dok. 114.5 S. 9 f., 14). Aus polydisziplinärer Sicht kam das Gutachten zum Schluss, dass für körperlich leichte adaptierte Verweistätigkeiten eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege, jedoch eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten (Akten IV 4A1 Dok. 114.2 S. 8). Gestützt auf dieses Gutachten errechnete die IV-Stelle Bern einen Invaliditätsgrad von (nur) 10 % und verneinte aus medizinisch-theoretischer Sicht mit Verfügung vom 28. August 2020 gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erneut einen Anspruch auf eine IV-Rente – ein Rentenanspruch entsteht bei mind. 40 % Invalidität (Akten IV 4A1 Dok. 130). Es ergibt sich kein Anhaltspunkt in den Akten, dass der vom begutachtenden Psychiater geäusserte Verdacht auf eine Psychose oder eine Schizophrenie seither abgeklärt worden wäre. Gemäss dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Bericht des Neurozent- rums (Inselspital) vom 7. Juni 2021 war zu jenem Zeitpunkt («aktuell») auf- grund der Schmerzsituation keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Akten SID pag. 53). Vom 9.-15. März 2022 war der Beschwerdeführer wiederum stati- onär hospitalisiert wegen chronischer Schmerzen (Austrittsbericht der Uni- versitätsklinik für Rheumatologie und Immunologie [Inselspital] vom 24.3.2022, act. 11A). Gemäss Auskunft der Universitätsklinik für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie (Inselspital) vom 4. Juli 2022 sei die Wie- deraufnahme der «angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger» unwahrschein- lich aufgrund des chronisch rezidivierenden Schmerzsyndroms (act. 12A). Ab Februar 2022 war der Beschwerdeführer bei Psychiaterin D.________ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Ihres Erachtens ist prognostisch mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 15 keiner Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen – auch nicht bei Weiterführung der heutigen psychotherapeutischen Massnahmen. Sie legte den Fokus ihrer Therapiebehandlung auf die «Stabilisierung noch aus- lösender Faktoren unverarbeiteter Kriegserlebnisse»; Hauptdiagnose: «posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vorrangig depressiver, teils wahnhaft-depressiver Symptomatik (F62.02), Status nach Folterung» (act. 11A; bestätigt am 28.3.2023, act. 18A). Seit März 2023 ist der Beschwerdeführer wieder in am- bulanter psychiatrischer Behandlung bei seinem früheren Psychiater B.________. Dieser hält eine regelmässige Tätigkeit auch im zweiten Arbeitsmarkt aktuell für nicht möglich. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für sämtliche Tätigkeiten (Bericht vom 18.7.2023, act. 22A). 5.6Diese Sachlage ist wie folgt zu würdigen: 5.6.1 Grundsätzlich lässt sich in ausländerrechtlichen Verfahren von (ne- gativen) IV-Entscheiden durchaus entscheiderhebliche Information zur Ar- beitsfähigkeit Betroffener ableiten (vgl. Marco Weiss, Betrachtung ausge- wählter Massnahmen des Ausländerrechts, mit einem besonderen Blick auf die Rückstufung und die Verwarnung, in Jusletter 17.5.2021, Rz. 15; BGer 2C_23/2023 vom 16.2.2023 E. 4.1, 2C_716/2021 vom 18.5.2022 E. 3.2.2 [betrifft VGE 2019/224 vom 14.7.2021], 2C_288/2020 vom 18.8.2020 E. 4.2). Der vorliegende Fall ist indes insofern besonders gelagert, als namentlich vorbestehende Gesundheitsschäden in Form psychischer Beeinträchtigungen nie materiell von der IV beurteilt worden sind (vgl. vorne E. 2.3, 5.5.2 f.). Soweit die SID zur Beurteilung der gesundheitlichen Beein- trächtigungen einzig auf das IV-Verfahren abgestellt hat, welches mit der ne- gativen Verfügung vom 28. August 2020 seinen Abschluss fand (angefoch- tener Entscheid E. 4.2.2), greift dies daher zu kurz. Später hat sie ergänzt, dass sie die Verfügungen der IV nicht als Nachweis der andauernden (vollen) Arbeitsunfähigkeit anerkenne (vgl. vorne E. 5.4). Es trifft zu, dass die erste IV-Verfügung vom 6. Mai 1999 (ebenso die weiteren Verfügungen) keinen Nachweis (voller) Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Einschränkungen oder Krankheit erbringt. Im ausländerrechtlichen Verfahren ist die gesund- heitliche Verfassung indes umfassend zu beurteilen. Für die Frage, ob eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 16 andauernde (vollständige) Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbstver- schuldet ist, ist irrelevant, ob der Gesundheitsschaden im Ausland oder in der Schweiz eingetreten ist, jedenfalls dann, wenn die Gesundheitsschädi- gung im Ausland – wie hier – nicht ihrerseits der betroffenen ausländischen Person persönlich vorwerfbar ist. 5.6.2 Beweisbelastet für den Umstand, dass die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist, ist grundsätzlich die Behörde (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; BVR 2018 S. 139 E. 4.5; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11). Die ausländi- sche Person trifft nach Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 Bst. a und b AIG aber eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Wenn sie vorbringt, dass sie aufgrund gesundheitlicher Leiden ihr Arbeitspotenzial teilweise oder gar gänzlich nicht ausschöpfen kann, trifft sie eine hohe Substanziierungslast (vgl. Marco Weiss, a.a.O., Rz. 15). Der Be- schwerdeführer hat keine unabhängige fundierte interdisziplinäre ärztliche Einschätzung zu der mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. März 2023 (act. 15) unterbreiteten Frage beigebracht. Er teilt mit, dass eine solche Ein- schätzung noch «einige Zeit in Anspruch nehmen kann», hält an der Be- hauptung der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit unter Beilage weiterer Be- stätigungen oder Berichte des Hausarztes C., von Psychiater B. und Psychiaterin D.________ fest und orientiert, dass er sich Anfang Januar 2024 einer Wirbelsäulenoperation unterzogen hat (act. 18/18A, 22/22A, 26/26A). Bei dieser Sachlage muss die Arbeitsunfähigkeit zumindest durch lückenlose Haus- und Facharztberichte belegt sein (vgl. Marco Weiss, a.a.O., Rz. 15). 5.6.3 Der Beschwerdeführer leidet seit langer Zeit unter psychischen Prob- lemen, die ihren Ursprung in traumatischen Erfahrungen im Heimatland ha- ben. Die IV-Stelle Bern hat die fraglichen Probleme zwar nicht materiell be- handelt, ist indes auf der Grundlage des ihr erstatteten Berichts der UPD aus dem Jahr 1999 ohne weiteres von einem «Gesundheitsschaden» ausgegan- gen, wobei sich die Situation 1992 insofern verschlimmert habe, als seither «eine Arbeitsunfähigkeit» bestehe (IV-Verfügung vom 6.5.1999, Akten IV 4A1 Dok. 1.1 S. 1 ff.). Die damalige Diagnose der UPD lautete auf ernsthafte psychische Beeinträchtigungen (vgl. vorne E. 5.5.2). Der Beschwerdeführer war von 1997-2013 in psychiatrischer Therapie, musste mehrfach stationär

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 17 hospitalisiert werden und wurde 2016-2022 mit Psychopharmaka behandelt. Diese medikamentöse Behandlung fällt in die Zeit nach dem Rollerunfall, als zusätzliche körperliche Beschwerden in den Vordergrund getreten waren. Es erstaunt, dass der 2020 gutachterlich geäusserte Verdacht auf eine parano- ide Schizophrenie oder eine Psychose nicht weiter abgeklärt wurde, haben solche Diagnosen doch oft einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Betroffe- ner. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen, das erstmals 2010 diagnostiziert wurde und bis heute anhält, sowie an den Folgen des Rollerunfalls im Jahr 2015. Der Beschwerdeführer versucht bis heute, mit ärztlicher Unterstützung eine Besserung des Schmerzsyndroms herbeizu- führen (vgl. vorne E. 5.5.2 f.). Es bestehen keine Anzeichen, dass er durch sein Verhalten eine schlechte Entwicklung seines Gesundheitszustands be- günstigt hätte (für ein Gegenbeispiel z.B. VGE 2019/224 vom 14.7.2021 E. 7.2.3, bestätigt durch BGer 2C_716/2021 vom 18.5.2022 [betreffend Ent- fernungsmassnahme]). Seine schlechte gesundheitliche Verfassung er- scheint damit nicht als ihm persönlich vorwerfbar. Soweit der Hausarzt eine langjährige Arbeitsunfähigkeit zu 100 % des Beschwerdeführers bestätigte (vgl. vorne E. 5.5.3), ist zu beachten, dass Hausärztinnen und -ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; BVR 2016 S. 121 E. 4.6, 2012 S. 424 [VGE 2011/215 vom 20.1.2012] nicht publ. E. 3.2; VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 3.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_476/2022 vom 1.11.2022]). Vergleichba- res gilt für behandelnde Psychiaterinnen und Psychiater. Jedoch haben nicht nur der Hausarzt sowie der langjährig behandelnde Psychiater und die 2022/23 behandelnde Psychiaterin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Zeitraum 2015-2019 [Hausarzt] bzw. 2003-2013 und erneut ab 2022 [Psy- chiater B.________ und Psychiaterin D.________]), sondern stützen auch die Berichte der UPD (1999) und verschiedener Universitätskliniken des Inselspitals diese Einschätzung (vgl. vorne E. 5.5.3). Einzig die Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin ging im Jahr 2010 von einer Arbeitsfähigkeit zu 50 % in einer geschützten Werkstätte aus, nachdem der Beschwerdeführer selber für einen derartigen Arbeitseinsatz optiert hatte (vgl. vorne E. 5.5.2). Jener Psychiater, der im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens vom 17. März 2020 mitgewirkt hat, ist sodann unabhängig und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 18 steht in keinem auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer. Er verneinte zwar psychiatrische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalls von 2015, äusserte jedoch den Verdacht weiterführender psychologischer Leiden, welche abzuklären seien (vgl. vorne E. 5.5.3). Insgesamt erscheint Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verfügbaren medizinischen Akten grundsätzlich nachgewiesen und es überwiegen in einer Gesamtbetrachtung die Perioden, für die von voller Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, jene Perioden, in denen ärztlich auf teilweise Arbeitsfähigkeit geschlossen wurde. 5.7Nach dem Gesagten lässt sich entgegen der Vorinstanz die Sozial- hilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers – über die ganze Bezugsperiode betrachtet – hauptsächlich mit dessen gesundheitlichen Einschränkungen erklären. Insoweit hat er den andauernden Sozialhilfebezug nicht überwie- gend selbst zu vertreten. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten ist so- dann zu berücksichtigen, dass die damals zuständige Ausländerbehörde (Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst) die Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers jährlich erneuerte, obschon er seit seiner Einreise in die Schweiz nie aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt auf- gekommen war. Im Jahr 2002 erteilte sie ihm sodann ermessensweise die Niederlassungsbewilligung in Kenntnis seines Sozialhilfebezugs, weil er den Anspruch auf Niederlassung infolge Verzichts auf das ihm gewährte Asyl verwirkt hatte (vgl. Akten MIDI pag. 9, 12 ff.). 2002 (kurz nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung) wechselte die Zuständigkeit von der kantonalen Ausländerbehörde auf die EG Bern (Akten EG Bern pag. 43). Diese verlän- gerte im Jahr 2005 die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten EG Bern pag. 7). Zutreffend ist, dass eine Verwarnung unter der Geltung des seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in seiner bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung nicht ziel- führend gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung der EG Bern an die SID vom 23.2.2021, Akten SID pag. 23). Denn der Beschwerdeführer hielt sich bei Inkrafttreten des AuG länger als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsge- mäss in der Schweiz auf, womit er aufgrund des damaligen Art. 63 Abs. 2 (AS 2007 S. 5437) keine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme (mehr) zu gewärtigen hatte. Eine Entfernungsmassnahme oder eine dahin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 19 gehende Verwarnung geprüft oder angeordnet wurde offenbar aber auch nicht in den Jahren zuvor gestützt auf das bis 31. Dezember 2007 geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121), das die Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblicher Abhängigkeit von der öffentlichen Wohltätigkeit (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ANAG) vorsah. Die Chronologie zeigt, dass am Anfang des sehr langen Aufenthalts, während dem der Beschwerdeführer auch nicht teil- weise an seine Existenzsicherung beigetragen hatte, behördliches Handeln stand und die Ausländerbehörden dem Beschwerdeführer gegenüber offen- bar eine gewisse Nachsicht übten. 5.8Der heute 59-jährige Beschwerdeführer leidet unter bedeutenden ge- sundheitlichen Beschwerden und sein Sozialhilfebezug ist nicht als überwie- gend selbstverschuldet einzustufen. Das daraus resultierende öffentliche In- teresse verliert dadurch deutlich an Gewicht. Das öffentliche Interesse ist zudem aufgrund seines sehr langen Aufenthalts und des Handelns der kan- tonalen Ausländerbehörde zusätzlich zu relativieren. Umgekehrt erhält das öffentliche Interesse an der strittigen Massnahme nicht aus Gründen, die beim Beschwerdeführer liegen, zusätzliches Gewicht. Er ist soweit aktenkun- dig nicht verschuldet und hat sich mit Ausnahme einer Busse betreffend den Rollerunfall im Jahr 2015 strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen (Akten EG Bern pag. 30; Akten IV 4A1 Dok. 44 S. 7 f.). Insgesamt vermag das öffentliche Interesse sein privates Interesse, den privilegierten Status unbelastet von einer Verwarnung zu behalten, nicht zu überwiegen. Damit ist die Verwarnung des Beschwerdeführers unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig einzustufen. Im Übrigen ist fraglich, ob die Androhung überhaupt einen substanziellen Beitrag zur Zielerreichung leisten könnte (vgl. vorne E. 3.3): Der Beschwer- deführer wird ab 1. Februar 2028 eine AHV-Altersrente beziehen können (vorne E. 4.2). Es bestehen angesichts seines Alters und nahezu inexisten- ter Arbeitserfahrung – wenn überhaupt – nur sehr beschränkte Aussichten darauf, dass er sich auf dem Arbeitsmarkt noch im geforderten Mass (vgl. vorne E. 5.1) würde integrieren können (vgl. BGer 2C_158/2021 vom 3.12.2021 E. 7.1 [betreffend Rückstufung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 20 Der Schluss, dass die ausländerrechtliche Verwarnung des Beschwerdefüh- rers unter Androhung des Bewilligungswiderrufs als unverhältnismässig be- urteilt wird, heisst schliesslich nicht, dass von ihm nicht weiterhin erwartet werden darf, dass er sich um einen (bescheidenen) Anschluss an die Ar- beitswelt bemüht, zumal eine Tagesstruktur, eine berufliche Tätigkeit und das daraus resultierende Gefühl, für etwas nützlich zu sein, seiner psychi- schen Gesundheit förderlich sein dürfte (vgl. die in der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. März 2023 S. 2 [act. 15] wiedergegebenen ärztlichen Feststellungen). 6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, womit auch die Verfügung der EG Bern aufgehoben ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem die Parteikosten im verwaltungsge- richtlichen Verfahrens zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Gehörsverletzung (vgl. vorne E. 2) wirkt sich unter den gegebe- nen Umständen kostenmässig nicht aus. Die mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsge- richtliche Verfahren wird gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind ent- sprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verle- gen, wobei die Gemeinde (nicht der Kanton) die Parteikosten zu tragen hat (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.8; jünger etwa VGE 2022/344 vom 27.1.2023 E. 5). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 25). Der Parteikostenersatz für das vorinstanzliche Verfahren, festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 21 setzt auf Fr. 4'018.30 (inkl. Auslagen und MWSt), wurde vor Verwaltungsge- richt nicht beanstandet, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirek- tion des Kantons Bern vom 1. Februar 2022 wird aufgehoben.
  2. a) Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Verfahrens- kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Partiekosten, bestimmt auf Fr. 4'852.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
  3. a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion werden keine Kosten erhoben. b) Die Einwohnergemeinde Bern hat dem Beschwerdeführer für das Ver- fahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'018.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.02.2024, Nr. 100.2022.75U, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

ANAG

  • Art. 10 ANAG

BV

EG

  • Art. 4.11.2009 EG

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 21 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 39 VRPG
  • Art. 52 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 84 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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