Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 52
Entscheidungsdatum
26.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2022.52U publiziert in BVR 2024 S. 30 BUC/AEN/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Aellen A.________ AG vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 19. Januar 2022; H2021-018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Die A.________ AG mit Sitz in ... bezweckt die Führung eines Verlagsbe- triebs zur Publikation von Presseerzeugnissen, Verlagsprodukten und multi- medialen Dienstleistungen. Am 5. Februar 2021 ersuchte sie das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) um Ausrichtung von Sofortunterstützung nach den Bestimmungen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 hiess das AWI das Gesuch teilweise gut und sprach der A.________ AG einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 9'856.-- zu. Hiergegen erhob die A.________ AG in zwei separaten Eingaben vom 19. März 2021 Einsprache, die sie am 8. und 28. April 2021 ergänzte. Das AWI wies die Einsprache am 26. Mai 2021 ab. Es hielt sinngemäss fest, die Voraussetzungen für eine So- fortunterstützung gemäss Kantonaler Härtefallverordnung seien nicht erfüllt; der bereits ausgerichtete Betrag von Fr. 9'856.-- werde daher nach Eintritt der Rechtskraft zurückgefordert. B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) am 19. Januar 2022 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2022 beantragt die A.________ AG, es sei der Entscheid der WEU aufzuheben und ihr Gesuch um Soforthilfe gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Bern schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 17 der Kantonalen Verordnung vom 18. Dezember 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Kantonale Härtefallverordnung; BSG 901.112]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Gesuch der Beschwer- deführerin um Ausrichtung von Sofortunterstützung gemäss den Bestimmun- gen über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie. 2.1Nach aArt. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaf- ten oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden waren oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten, am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen waren und einen Härtefall darstellten, ins-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 4 besondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotellerie- betriebe sowie touristische Betriebe (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022; zum zeitlich massgebenden Recht hinten E. 2.4). Das Covid-19-Gesetz normierte die Voraussetzungen der Härtefall- massnahmen für Unternehmen nur grob. Einzelheiten regelte die Verord- nung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverord- nung; SR 951.262; seit 8.2.2022: Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20 [AS 2022 61]; vgl. aArt. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 18.12.2020; AS 2020 S. 5821; in Kraft bis 31.12.2022]; Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] vom 4.11.2020 zur HFMV 20, S. 2, einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medi- enmitteilungen 2020/04.11.2020 Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverord- nung/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 4.11.2020]). 2.2Die Kantone waren zunächst frei, ob sie Härtefallmassnahmen er- greifen und wie sie diese gegebenenfalls ausgestalten (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 3 f. [Erläuterungen zu Art. 1]). Im März 2021 führte der Bundesgesetzgeber mit aArt. 12 Abs. 1 quater und Abs. 1 sexies Covid-19-Gesetz (AS 2021 153; in Kraft vom 20.3.2021 bis 31.12.2022; im Folgenden ist je- weils diese Fassung gemeint) eine neue Finanzierungsstruktur ein. Fortan hingen die bundesrechtliche (Mit-)Finanzierung und die Kompetenz zur rechtlichen Ausgestaltung von Härtefallmassnahmen vom Umsatz der be- troffenen Unternehmen ab: Härtefallmassnahmen zugunsten von Unterneh- men mit einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen Franken finanzierte der Bund vollständig (aArt. 12 Abs. 1 quater Bst. b Covid-19-Gesetz). Die An- spruchsvoraussetzungen des Bundesrechts müssen für diese sog. «grossen Unternehmen» in allen Kantonen unverändert eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1 sexies zweiter Satz Covid-19-Gesetz, auch zum Folgenden; zum Begriff des «grossen Unternehmens» aArt. 3 Abs. 5 Kantonale Härtefallverordnung [BAG 21-041]; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021). Die HFMV 20 enthält inso- weit zwingende Vorgaben. Vorbehältlich weitergehender Härtefallmassnah- men eines Kantons, die dieser vollständig selber finanziert, gilt für diese Un- ternehmen mithin schweizweit eine einheitliche Regelung (vgl. die einschlä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 5 gige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 26 f.; Erläuterungen der EFV vom 31.3.2021 zur Änderung der HFMV 20, S. 2 f., einsehbar unter: <www.seco.admin.ch>, Rubriken «Das SECO/Medienmitteilungen 2021/ 31.03.2021 Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Ver- ordnung zum Erwerbsausfall an/Dokumente» [nachfolgend Erläuterungen EFV 31.3.2021], auch zum Folgenden). Demgegenüber leistet der Bund den Kantonen einen Finanzierungsanteil von 70 % an ihre Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken (vgl. aArt. 12 Abs. 1 quater Bst. a Covid-19-Gesetz; gemäss aArt. 3 Abs. 4 Kantona- le Härtefallverordnung [BAG 21-041; in Kraft vom 6.5. bis 31.12.2021] sog. «kleine Unternehmen»). Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass die Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden (aArt. 12 Abs. 1 sexies

erster Satz Covid-19-Gesetz). Darüber hinaus verfügen die Kantone beim Erlass von Härtefallmassnahmen jedoch über einen Regelungsspielraum, um besonderen Gegebenheiten auf ihrem Kantonsgebiet Rechnung zu tra- gen. So können sie die in den Abschnitten zwei und drei der HFMV 20 gere- gelten Mindestvoraussetzungen bei Bedarf weiter verschärfen oder eingren- zen (Botschaft des Bundesrats zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, in BBl 2020 S. 8819 ff., 8824; Er- läuterungen EFV 4.11.2020, S. 2 f. und 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]; ferner Vortrag der WEU zur Kantonalen Härtefallverordnung, S. 4, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Beschlüsse suchen», Suchbegriff: «1524/2020» [nachfolgend Vortrag WEU 18.12.2020]; zum Ganzen auch Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 7.4.2021, S. 1, einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sit- zungen/2021/Regierungssitzung vom 7.4.2021/WEU-Einzelge- schäfte/2021.WEU.37/Unterlagen» [nachfolgend Vortrag WEU 7.4.2021]; Vortrag der WEU zur Änderung der Kantonalen Härtefallverordnung vom 5.5.2021, S. 1 und 2 f. [Erläuterungen zu Art. 12-12c], einsehbar unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Beschlüsse/Sitzungen/2021/Regierungssitzung vom 5. Mai 2021/WEU-Einzelgeschäfte/2021.WEU.37/Unterlagen»; BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4). 2.3Um Konkurse von Unternehmen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten, erliess der Regierungsrat des Kantons Bern gestützt auf die bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 6 desrechtlichen Vorgaben und Art. 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 (WFG; BSG 901.1) am 18. Dezember 2020 die Kanto- nale Härtefallverordnung (vgl. Vortrag WEU 18.12.2020, S. 1). Diese trat gleichentags in Kraft; einzelne Bestimmungen galten bis zum 31. Dezember 2021, andere sind noch bis zum 31. Dezember 2031 in Kraft (vgl. Art. 18 Kantonale Härtefallverordnung; Änderung vom 23.12.2021 [BAG 21-131]). 2.3.1 Die kantonale Unterstützung erfolgte zunächst im Rahmen von zwei unterschiedlichen Verfahren. In einem ersten Verfahren («Sofortunterstüt- zung») sollten die Unternehmen ausschliesslich à-fonds-perdu-Beiträge er- halten. In einem zweiten, zeitlich verzögert angebotenen Verfahren («Bürg- schaften») konnten die Unternehmen ausschliesslich von kantonalen Bürg- schaften profitieren. Nach Einführung der neuen Finanzierungsstruktur (vorne E. 2.2) sah der Regierungsrat keinen Bedarf mehr für ein Bürgschafts- programm, weshalb er die diesbezüglichen Bestimmungen aufhob (zum Ganzen Vortrag WEU 7.4.2021, S. 1 und 2 [Erläuterungen zu Art. 8, 13 und 15]). Gemäss aArt. 1 (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) bezweckte die Kantonale Härtefallverordnung, die Beteiligung des Kantons an den Härte- fallmassnahmen des Bundes für Unternehmen sowie den Vollzug zu regeln (Abs. 1) und die Anforderungen an Unternehmen sowie den Umfang der Un- terstützung zu konkretisieren (Abs. 2). Mit den Unterstützungsprogrammen sollten sogenannte Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen waren (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 2). 2.3.2 Für kleine Unternehmen waren gemäss Praxis der WEU drei Formen von Sofortunterstützung vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; zum Begriff des kleinen Unternehmens vorne E. 2.2; die nachfolgend zitier- ten Bestimmungen der Kantonalen Härtefallverordnung waren in Kraft bis 31.12.2021): Wenn sie eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % in zwölf auf- einanderfolgenden Kalendermonaten ab Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 erlitten hatten, konnten sie erstens ein «Gesuch Härtefall 1» einreichen (vgl. aArt. 12 Abs. 1 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 Bst. c [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] und aArt. 3 [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] Kantonale Härtefallverordnung). Mussten sie auf- grund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 7 Covid-19-Epidemie ihren Betrieb im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen, war zweitens das «Gesuch Härtefall 2» möglich (vgl. aArt. 12 Abs. 1a [Änderung vom 30.6.2021; BAG 21-055] i.V.m. aArt. 4a [Änderung vom 7.4.2021; BAG 21- 031] Kantonale Härtefallverordnung). Drittens konnten sie ein «Gesuch Här- tefall 3» stellen, wenn sie im Jahr 2020 eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 % erlitten hatten und seit dem 1. November 2020 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (kumulative Sofortunterstützung; vgl. aArt. 12 Abs. 1b [Änderung vom 5.5.2021; BAG 21-041] i.V.m. Abs. 1 und 1a [in den voran- stehend genannten Fassungen] Kantonale Härtefallverordnung). 2.3.3 Das Bundesrecht räumte den Unternehmen keinen Anspruch auf Härtefallmassnahmen ein, sondern überliess es den Kantonen, ob und unter welchen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen gewährt werden (grundle- gend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_488/2022 vom 7.3.2023 E. 1.2 f.). Damit ist der Rüge, die kantonale Regelung sei zu restriktiv und verstosse so gegen «Delegations- grundsätze» bzw. verfüge über keine genügende gesetzliche Grundlage (Beschwerde Rz. 23-27), der Boden entzogen. Auch nach kantonalem Recht bestand gemäss der klaren Regelung von aArt. 2 Kantonale Härtefallverord- nung (BAG 20-139; in Kraft bis 31.12.2021) kein Rechtsanspruch auf Unter- stützung (Abs. 3). Solche wurde zudem nur im Rahmen der verfügbaren Fi- nanzmittel gewährt (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Sofortunterstützung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und gegebenenfalls in wel- cher Höhe Mittel ausgerichtet werden. Die massgebenden Rechtsnormen le- gen mithin lediglich bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kri- terien und Gesichtspunkte fest, ohne die zuständige kantonale Behörde zu verpflichten, dem Gesuch bei erfüllten Anforderungen zu entsprechen (vgl. auch etwa BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, 2012 S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen). 2.4Seit die Beschwerdeführerin das Gesuch am 5. Februar 2021 einge- reicht hat, sind die bundes- sowie kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen mehrfach geändert worden; einige davon sind inzwischen nicht mehr in Kraft (vgl. Art. 21 Abs. 2 Covid-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 8 19-Gesetz; Art. 23 Abs. 2 HFMV 20; Art. 18 Abs. 2 Kantonale Härtefallver- ordnung). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach dem zeitlich an- wendbaren Recht. – Vorbehältlich einer anderslautenden übergangsrechtli- chen Regelung ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung bzw. – sofern diese angefochten wird – eines Einspracheentscheids nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderun- gen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit Hinweisen; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8; vgl. auch BGE 148 V 162 E. 3.2.1 a.A. [betreffend Corona-Erwerbsersatz]). Die Kantonale Härtefallverordnung enthält Übergangsbestimmungen, die den dargelegten allgemeinen Prinzipien entsprechen. Sie sehen vor, dass Gesu- che, die bei Inkrafttreten der jeweiligen Änderung hängig sind, nach neuem Recht zu beurteilen sind (vgl. Art. T1-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 15.1.2021, Art. T2-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Än- derung vom 3.2.2021, Art. T3-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Ände- rung vom 24.2.2021, Art. T4-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 7.4.2021, Art. T5-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 5.5.2021, Art. T6-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 30.6.2021 und Art. T7-1 Kantonale Härtefallverordnung zur Änderung vom 24.9.2021; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 [StBG; BSG 641.1]). Demgegenüber enthalten das Covid-19-Gesetz und die HFMV 20 keine Übergangsbestimmungen (mehr), weshalb insoweit auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen ist. Damit ist auf beiden föderalen Stufen das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2021 geltende (materielle) Recht massgebend. 2.5Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung). Demnach stellt das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch dadurch eine Ein- schränkung, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ab- leiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang dieser Mitwirkungspflicht rich- ten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 9 scheidend ist, ob die Mitwirkung den betroffenen Parteien möglich und zu- mutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als das Gericht und welche das Gericht ohne die Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben könnte (BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3, 2016 S. 65 E. 2.3, 2013 S. 497 E. 4.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 1 ff.). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ist es an den Unternehmen, die erforderli- chen Nachweise zu erbringen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. aArt. 5-7 so- wie 9 f. [in den hier massgebenden Fassungen; vgl. BAG 20-139, 21-003, 21-011, 21-014, 21-031, 21-041]), zumal sie Leistungen von der Verwaltung verlangen und sich die zu erbringenden Nachweise auf Tatsachen beziehen, die ihnen besser bekannt sind als der Behörde (vgl. BGer 8C_64/2014 vom 21.5.2014 E. 3.4; VGE 2018/443 vom 21.2.2020 E. 4.4.2 [jeweils betreffend Sozialhilfe]). Sofern in Bezug auf die zu beweisenden Tatsachen keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsdurchsetzung an Beweis- schwierigkeiten scheitern könnte, gilt mangels gesetzlicher Ausnahmen das Regelbeweismass (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 19 ff., auch zum Fol- genden). Der Beweis gilt demnach als erbracht, wenn das Gericht nach ob- jektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten oder ange- nommenen Tatsache überzeugt ist (strikter oder voller Beweis; vgl. BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2; VGE 2019/63 vom 9.2.2021 E. 5.2 [betreffend Sozialhilfe]). Bleibt eine behauptete Tatsache unbewiesen, ist nach der all- gemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210) zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte für ihren Rechtsstandpunkt ableiten will (objektive Beweislast; vgl. BGE 147 II 309 [BGer 1C_469/2019 und 1C_483/2019 vom 28.4.2021] nicht publ. E. 6.4, 144 II 332 E. 4.1.3, 142 II 433 E. 3.2.6; BVR 2016 S. 5 E. 5.3). 3. Die Parteien sind sich uneinig, ob die Beschwerdeführerin die generelle Vor- aussetzung von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung erfüllt (Ände- rung vom 5.5.2021 [BAG 21-041]; in Kraft bis 31.12.2021; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint). Nach dieser Bestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 10 mung hat das Unternehmen nachzuweisen, dass es in der Schweiz eine Ge- schäftstätigkeit ausübt oder eigenes Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle beschäftigt (« qu'elle exerce une activité commerciale en Suisse ou y emploie son propre personnel comptant au moins un poste à plein temps »). 3.1Die Vorinstanz hat erwogen, der Wortlaut von aArt. 6 Bst. b Kanto- nale Härtefallverordnung erlaube an sich den Schluss, dass bloss eines der beiden Kriterien «Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Kanton» oder «Be- schäftigung von Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle» nachgewiesen werden müsse. Der Vortrag WEU 18.12.2020 zeige jedoch, dass sich das Erfordernis einer Geschäftstätigkeit lediglich auf Einzelunter- nehmen bzw. Einpersonen-Gesellschaften beziehe und diese Tätigkeit exis- tenzsichernd sein müsse, wohingegen andere Unternehmungen wie die Be- schwerdeführerin als Aktiengesellschaft (AG) die Beschäftigung von Perso- nal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle (in der Schweiz) nachwei- sen müsse. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Im Übrigen entspreche es auch Sinn und Zweck von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung, wenn die Be- schwerdeführerin keine Sofortunterstützung erhalte. Sie übe nachweislich keine existenzsichernde Geschäftstätigkeit aus. Deshalb könne sie auch nicht als profitables Unternehmen bezeichnet werden, das Arbeitsplätze an- biete, die mit Unterstützungsbeiträgen zu sichern wären (angefochtener Ent- scheid E. 4.4). 3.2Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hält der Wortlaut von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung unmissverständlich fest, dass die beiden Nachweise alternativ zu erbringen seien. Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Hierfür bestehe im vorliegenden Fall kein Raum, zumal sich auch aus Sinn und Zweck von aArt. 6 Bst. b Kan- tonale Härtefallverordnung ergebe, dass einer der beiden Nachweise ge- nüge (vgl. Beschwerde Rz. 31-34). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich im Übrigen um eine Einpersonengesellschaft. Selbst wenn für die Aus- legung der erwähnte Vortrag WEU herangezogen werden könnte, wäre ge- mäss dem Verständnis der Vorinstanz deshalb einzig eine Geschäftstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 11 in der Schweiz nachzuweisen (vgl. Beschwerde Rz. 35-37). Ob diese exis- tenzsichernd sei, könne nicht gestützt auf aArt. 6 Bst. b, sondern müsse nach aArt. 7 Kantonale Härtefallverordnung beurteilt werden. Die Beschwer- deführerin sei profitabel und überlebensfähig im Sinn von aArt. 7 Abs. 2 Kan- tonale Härtefallverordnung. Mit ihrer Definition der existenzsichernden Ge- schäftstätigkeit verletze die Vorinstanz aArt. 6 Bst. b und aArt. 7 Kantonale Härtefallverordnung (vgl. Beschwerde Rz. 46-49). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, welchen Nachweis die Beschwerdeführerin im Anwendungsbereich von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung zu er- bringen hat. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. 4.1Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikali- sches Element). Vom klaren Wortlaut einer Bestimmung kann nur abgewi- chen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (statt vieler BVR 2018 S. 341 E. 3.5.2; BGE 148 V 265 E. 5.2, 143 I 272 E. 2.2.3, auch zum Folgenden). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wah- ren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Wille des Gesetzgebers, wie er sich etwa aus den Gesetzesmaterialien ergibt (his- torische Auslegung), die Bedeutung der Norm im Kontext mit anderen Best- immungen (systematische Auslegung) und die dem Text zugrundeliegenden Wertungen (teleologische Auslegung). Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralis- mus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten über- zeugt (statt vieler: BVR 2023 S. 109 E. 4.1, 2021 S. 312 E. 2.1). 4.2Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (vorne E. 3.1), der Wortlaut von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung deute darauf hin, dass ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 12 Unternehmen nur eines der beiden Kriterien – entweder die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder die Beschäftigung von eigenem Personal – nachzu- weisen hat. Weder der deutsche noch der französische Normtext (dazu vorne E. 3) sehen jedoch vor, dass sich die Unternehmen aussuchen dürfen, welches der beiden Kriterien sie nachweisen möchten. Ihm lässt sich höchs- tens entnehmen, dass die Unternehmen nicht kumulativ beide Kriterien nachzuweisen haben. Welche Unternehmen den einen und welche den an- deren Nachweis erbringen müssen, regelt die Bestimmung aber gerade nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es insoweit an einem klaren und unmissverständlichen Wortlaut und ist daher unter Berück- sichtigung der übrigen Auslegungselemente zu ermitteln, welchen Nachweis die Beschwerdeführerin als AG zu erbringen hat. Sofern sich keine Verschär- fung oder Eingrenzung der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen fest- stellen lässt (zum entsprechenden Regelungsspielraum der Kantone vorne E. 2.2), ist es sachgerecht, dabei auch die bundesrechtlichen Vorgaben und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen. 4.3In historischer und systematischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Die ursprüngliche Fassung von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallver- ordnung (BAG 20-139; in Kraft bis 5.5.2021) stimmte weitgehend mit der ur- sprünglichen Fassung von aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20 (AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.3.2021) überein. Diese sah vor, dass sich der Bund nicht an den Kosten oder Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen Härtefall- massnahmen für Unternehmen entstehen, die im jeweiligen Kanton weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen (« l’entreprise n’exerce pas d’activité commerciale et n’emploie pas de per- sonnel dans le canton concerné »; « nel relativo cantone queste imprese non esercitano un’attività né impiegano personale proprio »). Der Bundesrat wollte mit dieser Bestimmung sog. «Briefkastenfirmen» von den Härtefall- massnahmen ausschliessen (vgl. Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4 [Erläu- terungen zu Art. 1]; Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]). 4.3.2 Mit dem ab 20. März 2021 geltenden, umformulierten aArt. 12 Abs. 6 Covid-19-Gesetz (Änderung vom 19.3.2021 [AS 2021 153]; in Kraft bis 31.12.2022) führte der Bundesgesetzgeber den Grundsatz ein, wonach alle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 13 Unternehmen mit Sitz im Kanton gleich zu behandeln sind, unabhängig da- von, in welchem Kanton sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben (vgl. auch die einschlägige Botschaft des Bundesrats in BBl 2021 285, S. 27). Gemäss den hieran angepassten aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20 (Änderung vom 31.3.2021 [AS 2021 184]; in Kraft bis 31.12.2022; wo im Folgenden nicht anders angegeben, ist diese Fassung gemeint) und aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung genügte es fortan, die Ausübung einer Geschäftstätig- keit bzw. die Beschäftigung von eigenem Personal in der Schweiz nachzu- weisen. Das Unternehmen musste jedoch weiterhin Sitz in der Schweiz (aArt. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 19.3.2021; AS 2021 153; in Kraft bis 31.12.2022]; aArt. 2 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.12.2021]) bzw. im Kanton Bern (aArt. 5 Bst. a1 Kantonale Härtefall- verordnung [BAG 21-014]; in Kraft vom 25.2. bis 31.12.2021) haben (vgl. zum Ganzen Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [Erläuterungen zu Art. 1]). Den Materialien zur Kantonalen Härtefallverordnung lässt sich insoweit Fol- gendes entnehmen (Vortrag WEU 5.5.2021, S. 2 [Erläuterungen zu Art. 6]): «Mit der Revision der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes ist der Kanton Bern verpflichtet, für alle in der Schweiz domizilierten Niederlas- sungen eines bernischen Unternehmens Härtefallunterstützung auszu- richten. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Kanton Bern keine effek- tive Geschäftstätigkeit ausüben oder Personal beschäftigen, sondern dies nur in anderen Kantonen tun. Mit der Änderung wird diesem Um- stand Rechnung getragen». Kantone, die Unternehmen unterstützen, welche in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen, dürfen ge- mäss aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20 nicht mit Bundesbeiträgen rechnen. Im Übrigen waren die Kantone frei, für kleine Unternehmen zusätzliche An- spruchskriterien zu definieren oder die im zweiten und dritten Abschnitt der HFMV 20 aufgeführten Kriterien zu verschärfen bzw. einzugrenzen (Erläute- rungen EFV 4.11.2020, S. 3 f., und Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 4 [je- weilige Erläuterungen zu Art. 1]; vgl. auch vorne E. 2.2). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kanton Bern keine Briefkastenfirmen im vorge- nannten Sinn unterstützen bzw. insoweit nicht auf Bundesbeiträge verzich- ten wollte. In den Materialien finden sich denn auch keine Hinweise, die auf Gegenteiliges schliessen lassen. Damit kann der Regierungsrat mit aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung nichts anderes beabsichtigt haben als der Bundesrat mit aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20, nämlich Briefkastenfirmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 14 von den Härtefallmassnahmen auszunehmen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Als sol- che gelten aufgrund des Wortlauts von aArt. 1 Abs. 2 Bst. b HFMV 20 alle Unternehmen, die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen. 4.3.3 Weiter lässt sich den Materialien Folgendes entnehmen (Vortrag WEU 18.12.2020, S. 6 [Erläuterungen zu Art. 6]): «Kantonale Unterstützung wird nur bernischen Unternehmen gewährt. Darum muss das gesuchstellende Unternehmen seinen Hauptsitz im Kanton Bern haben. Weitere Voraussetzung ist eine existenzsichernde Geschäftstätigkeit (bei Einzelfirmen bzw. Einpersonen-Gesellschaften) oder die Beschäftigung von Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle im Kanton Bern». Mit Blick darauf ist die Annahme der Vorinstanz, das Erfordernis einer Ge- schäftstätigkeit beziehe sich auf Einzelunternehmen bzw. Einpersonenge- sellschaften (vorne E. 3.1), vertretbar (vgl. auch die französische Fassung des Vortrags: « Il faut par ailleurs que l’entreprise génère une activité com- merciale couvrant les besoins vitaux (pour les entreprises individuelles ou les sociétés unipersonnelles) ou emploie du personnel comptant au moins un poste à plein temps dans le canton de Berne »). Die Beschwerdeführerin behauptet erstmals vor Verwaltungsgericht, dass sie eine Einpersonen-AG sei und daher das Kriterium der Geschäftstätigkeit und nicht jenes der Be- schäftigung von eigenem Personal im Umfang von mindestens einer Voll- zeitstelle nachzuweisen habe (vorne E. 3.2). Ob eine Einpersonen-AG als Einpersonengesellschaft im Sinn der Materialien zu aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung gilt, erschliesst sich aus diesen nicht. Auch die bundes- rechtlichen Bestimmungen bzw. die dazugehörigen Materialien beantworten diese Frage nicht. Klar ist nur, dass die Härtefallmassnahmen Unternehmen zugutekommen sollten, welche die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person haben (aArt. 5 Bst. a Kantonale Härtefallverordnung [Änderung vom 24.2.2021; BAG 21- 014; in Kraft bis 31.12.2021]; aArt. 2 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 S. 4919; in Kraft bis 31.12.2021]; vgl. auch aArt. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz [Änderung vom 19.3.2021; AS 2021 153; in Kraft bis 31.12.2022]; vorne E. 2.1). Aus den Materialien zu den bundesrechtlichen Massnahmen folgt weiter, dass unter anderem die AG als juristische Person bzw. als Unternehmen im här- tefallrechtlichen Sinn gilt (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4 [Erläuterungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 15 zu Art. 2], mit Hinweis auf den deckungsgleichen Unternehmensbegriff ge- mäss Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und So- lidarbürgschaften infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüV; AS 2020 S. 1077, 1207, 1233 Art. 21, 3799; in Kraft bis 19.12.2020]; dazu Erläuterun- gen EFV vom 14.4.2020 zur Covid-19-SBüV, S. 5 und insb. S. 6 Fn. 8, ein- sehbar unter: https://covid19.easygov.swiss, Rubriken «Rechtsgrundla- gen/Erläuterungen zur Notverordnung zur Gewährung von Krediten und So- lidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (14.4.2020)»; vgl. auch Erläu- ternder Bericht EFV vom 1.7.2020 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG; SR 951.26], S. 16, einsehbar unter: https://covid19.easygov.swiss, Rubri- ken «Rechtsgrundlagen/Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundes- gesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (1.7.2020)»). 4.3.4 Privatrechtlich zeichnet sich eine Gesellschaft aus durch die vertrags- mässige Verbindung von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines ge- meinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Das Erfordernis der Personenverbindung spricht an sich gegen die Zulässigkeit von Einperso- nengesellschaften. Der Bundesgesetzgeber hat den Grundsatz der Perso- nenvereinigung indessen aus praktischen Gründen in zwei Fällen relativiert. So darf eine AG oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch nur eine Person gegründet werden (vgl. aArt. 625 und 775 OR [AS 2007 S. 4791 und 4822; jeweils in Kraft bis 31.12.2022] bzw. Art. 620 Abs. 1 und Art. 772 Abs. 1 OR) bzw. kann nach dem Ausscheiden von Gesellschaf- tern als Einpersonengesellschaft fortbestehen (zum Ganzen Jung/Kunz/ Bärtschi, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2021, § 1 N. 4 f.; Meier-Hayoz/Forst- moser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 1 N. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass der Begriff «Einpersonen-Gesellschaften» in den Materialien zu aArt. 6 Bst. b Kanto- nale Härtefallverordnung (vgl. E. 4.3.3 hiervor) jedenfalls die Einpersonen- AG und die Einpersonen-GmbH umfasst. 4.4Die Härtefallprogramme bzw. die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen hingen von dem zum jeweiligen Entstehungs- bzw. Änderungszeitpunkt herr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 16 schenden, pandemiebedingten Ausnahmezustand ab. Die nämlichen Rege- lungen sind vergleichsweise jung und teilweise schon wieder ausser Kraft (vgl. vorne E. 2.4). Die aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung zugrun- deliegenden Wertungen können daher keine anderen sein, als sie sich aus der systematischen und historischen Auslegung von Gesetz bzw. Verord- nungen und den dazugehörigen Materialien ergeben. Im Rahmen des teleo- logischen Auslegungselements ist insbesondere von Bedeutung, dass mit den Härtefallmassnahmen die Existenz von Unternehmen gesichert werden sollte, die zur Wirtschaftsleistung beitragen und Arbeitsplätze anbieten (vgl. vorne E. 2.3). Kleinstunternehmen wollte der Gesetzgeber hingegen nicht unterstützen (Erläuterungen EFV 4.11.2020, S. 4, sowie Erläuterungen EFV 31.3.2021, S. 5 f. [jeweilige Erläuterungen zu Art. 3]; vgl. auch Vortrag WEU 7.4.2021, S. 2 [Erläuterungen zu Art. 7]). 4.5Zusammengefasst ergibt die Auslegung von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung, dass Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit bzw. ohne eigenes Personal (Briefkastenfirmen) keine Sofortunterstützung erhalten sollten. Mit Blick auf den Zweck von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverord- nung sollte der insoweit zu erbringende Nachweis ungeachtet der Rechts- form des Unternehmens gewährleisten, dass Briefkastenfirmen von der So- fortunterstützung ausgenommen bleiben (zum Ganzen vorne E. 4.3.1 f.). Die Interpretation der Vorinstanz, wonach Einzelunternehmen bzw. Einperso- nengesellschaften eine (existenzsichernde) Geschäftstätigkeit und andere Unternehmen die Beschäftigung von eigenem Personal nachzuweisen hät- ten, steht dem Zweck der Norm nicht grundsätzlich entgegen. Indessen ist unter Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts denkbar, Aktiengesellschaf- ten (auch) härtefallrechtlich als Einpersonengesellschaften zu betrachten und von ihnen den Nachweis einer entsprechenden Geschäftstätigkeit zu verlangen (vorne E. 4.3.3 f.). Wie sich im Folgenden zeigt, muss die Frage hier aber nicht abschliessend beantwortet werden. 5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorne E. 3.2) und die Akten sind im Licht des soeben Ausgeführten wie folgt zu würdigen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 17 5.1Die Beschwerdeführerin ist eine AG mit Sitz im Kanton Bern. Ihr Ak- tienkapital ist in 500'000 Namenaktien zu Fr. 1.-- aufgeteilt. Als einziges Ver- waltungsratsmitglied ist B.________ im kantonalen Handelsregister einge- tragen (Vorakten AWI [act. 3A] pag. 7). Damit ist entgegen der Beschwerde- führerin (vgl. Beschwerde Rz. 36) noch nicht erstellt, dass B.________ auch einziger Aktionär und die Beschwerdeführerin mithin eine Einpersonenge- sellschaft ist. Die Generalversammlung der Aktionäre wählt zwar die Mitglie- der des Verwaltungsrats (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR), was bei einem einzigen Verwaltungsratsmitglied durchaus den Schluss zuliesse, dass es gleichzeitig die einzige Aktionärin bzw. der einzige Aktionär ist. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Einem einzigen Verwaltungsratsmitglied können durchaus mehrere Aktionäre gegenüberstehen (vgl. insb. Art. 709 OR, wonach Min- derheitsaktionäre nur Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat ha- ben, wenn mehrere Kategorien von Aktien bestehen, die im Hinblick auf Stimm- oder Vermögensrechte rechtlich unterschiedlich ausgestaltet sind; einlässlicher dazu Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 16 N. 575 ff.). Weiter muss ein Verwaltungsratsmitglied seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr Aktionär sein (vgl. zur altrechtlichen «Pflichtaktie» noch Art. 707 aAbs. 2 [Än- derung vom 4.10.1991; AS 1992 S. 733]; in Kraft bis 31.12.2007). Damit ist grundsätzlich denkbar, dass B.________ gar nicht an der Gesellschaft be- teiligt ist. Nachdem sie daraus offenbar etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die Alleininhaber- schaft nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (zu den Mitwir- kungspflichten vorne E. 2.5). Dies umso mehr, als ein entsprechender Nach- weis möglich und auch zumutbar gewesen wäre. So hätte die Beschwerde- führerin eine Kopie des Aktienbuchs oder des Verzeichnisses einreichen können, in welchem sie die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Per- sonen einzutragen hat (vgl. zum Aktienbuch Art. 686 OR; zur aktienrechtli- chen Melde- und Verzeichnispflicht aArt. 697j Abs. 1 [AS 2015 S. 1389; in Kraft von 1.7.2015 bis 30.10.2019] i.V.m. aArt. 697l [AS 2015 S. 1389; in Kraft von 1.7.2015 bis 30.4.2021] OR sowie Art. 697j Abs. 1 [Änderung vom 21.6.2019; AS 2019 S. 3161; in Kraft seit 1.11.2019] i.V.m. Art. 697l [Ände- rung vom 21.6.2019; AS 2019 S. 3161; in Kraft seit 1.5.2021] OR; weiter- führend Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 5 N. 273 ff. und 330 ff.). Alternativ hätte sie das der Steuererklärung beizulegende Wert- schriftenverzeichnis (Formular 3) des angeblichen Alleinaktionärs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U,

Seite 18

B.________ einreichen können. Dieses hätte wohl als Indiz dafür gewertet

werden können, dass B.________ wie behauptet alle 500'000 Namenaktien

in seinem Eigentum hielt. Unter diesen Umständen genügt es nicht, als Be-

weismittel lediglich eine Parteibefragung anzubieten, damit das Verwal-

tungsgericht den Sachverhalt weiter ermittle (vgl. allgemein dazu BVR 2016

  1. 65 E. 2.3, 2014 S. 197 E. 3.1; ferner VGE 2019/365/366 vom 8.2.2021
  2. 3.5 [betreffend Steuerrecht]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Überdies

ist nicht zu erkennen, welche Informationen aus persönlichen Befragungen

zu gewinnen wären, die nicht auch schriftlich hätten ins Verfahren einge-

bracht werden können. Angaben von Parteien vermögen das Fehlen von

handfesten Sachbeweisen für die wirtschaftliche Berechtigung bzw. das Ei-

gentum an der Beschwerdeführerin nicht zu kompensieren. Auf die bean-

tragte Parteibefragung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu ver-

zichten (vgl. hierzu statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BVR 2020 S. 113

E. 3.7, 2018 S. 206 E. 4.5).

5.2Ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine Einpersonen-AG

war bzw. ist, erübrigen sich Weiterungen zur Frage einer existenzsichernden

Geschäftstätigkeit. Es bleibt zu prüfen, ob das Kriterium der Beschäftigung

von eigenem Personal im Umfang von mindestens einer Vollzeitstelle darge-

tan ist (vgl. vorne E. 4.3-4.5).

5.2.1 Der Wortlaut von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung ist in-

soweit klar, als das Unternehmen eigenes Personal beschäftigen (« ou y em-

ploie son propre personnel ») und dies auch nachweisen muss. Es sind keine

Gründe ersichtlich, die es erlauben würden, in diesem Punkt vom klaren

Wortlaut der Norm abzuweichen (zu diesem Erfordernis vorne E. 4.1). Im

Gegenteil ist vor dem Hintergrund, dass mit aArt. 6 Bst. b Kantonale Härte-

fallverordnung Briefkastenfirmen von den Härtefallmassnahmen ausgenom-

men werden sollten (dazu vorne E. 4.3.2 und 4.4 f.), am Nachweis der Be-

schäftigung von eigenem Personal zwingend festzuhalten (vgl. zum Begriff

der Briefkastenfirma auch Paolo Bernasconi, Achtung Briefkastenfirmen!

Warnzeichen für Unternehmer, Treuhänder und Revisoren sowie für Staats-

anwälte und Steuerfahnder, in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht

[ZStrR] 1996 S. 289 ff., 289 Fn. 1; BVR 1999 S. 275 E. 2b; ferner

BGer 2C_548/2020 und 2C_551/2020 vom 3.5.2021, in StR 2021 S. 554

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 19 E. 1.5). – Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Unterstützungsantrag vom 5. Februar 2021 an, einschliesslich des im Unternehmen tätigen Inhabers insgesamt eine Person zu beschäftigen (Vorakten AWI [act. 3A] pag. 3). Wie das AWI zutreffend feststellte, geht aus den eingereichten Jahresrechnun- gen aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Lohn bezahlte oder Ar- beitgeberbeiträge an die gesetzlichen Sozialversicherungen leistete. Die ge- genüber dem AWI vorgebrachte Argumentation, wonach aufgrund der Pan- demie auf Lohnzahlungen verzichtet worden sei, verfängt nicht, waren doch schon im Geschäftsjahr 2018/2019 wie auch im Jahr davor – und damit lange vor der Pandemie – keine entsprechenden Aufwände verbucht worden. Die Beschwerdeführerin hat es trotz entsprechender Aufforderung des AWI un- terlassen, Arbeitsverträge oder andere aussagekräftige Unterlagen nachzu- reichen (zum Ganzen Vorakten AWI [act. 3A] pag. 13 ff., 35 f., 243-245, 247, 361). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Be- schwerdeführerin habe nachgewiesen, dass sie im Sinn von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallverordnung eigenes Personal beschäftigte. 5.2.2 Die Frage, in welchem Umfang ein Unternehmen eigenes Personal beschäftigen muss, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Die Feststellung des konkreten Arbeitspensums setzt voraus, dass tatsächlich ein Anstel- lungsverhältnis bestand. Ein solches ist hier aber wie gesagt nicht erstellt. 5.3Schliesslich ist anzumerken, dass in den eingereichten Jahresab- schlüssen trotz Lagerbeständen auch keine Mietaufwände verbucht sind. Vom AWI hierauf angesprochen machte die Beschwerdeführerin geltend, am Gesellschaftssitz bestünden gemeinsame Büroräumlichkeiten, die von der C.________ AG gemietet würden. Diese habe aufgrund der Corona-Situa- tion darauf verzichtet, die Mietkosten an die Beschwerdeführerin weiter zu verrechnen (zum Ganzen Vorakten AWI [act. 3A] pag. 37 f.). Diese Argu- mentation überzeugt nicht. Die früheren Jahresabschlüsse (vgl. Vorakten AWI [act. 3A] pag. 13 ff.) enthalten keine Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin vor der Covid-19-Pandemie Miete für Büroräume am Ge- sellschaftssitz bezahlt hätte. Ein Mietverhältnis zwischen der Beschwerde- führerin und der C.________ AG ist auch nicht anderweitig substanziiert oder belegt worden. Entgegen der Beschwerdeführerin kann damit nicht da- von ausgegangen werden, dass sie über eine Infrastruktur im Kanton Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 20 verfügte (gemäss dem amtlichen Formular ist damit gemeint: «eigene oder gemietete, z.B. Büroräume, Gemeinschaftsbüros mit festem Vertrag, Ver- kaufs- oder Gastronomieräume, Werkstätten usw.»; zum Ganzen Vorakten AWI [act. 3A] pag. 29 [Selbstdeklaration vom 4.2.2021]). Aus dem Kantona- len Handelsregister geht im Übrigen hervor, dass B.________ nicht nur ein- ziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, sondern auch Präsident des Verwaltungsrats der (angeblichen Vermieterin) C.________ AG und fünf weiterer Gesellschaften ist, die alle an exakt derselben Adresse ansässig sind und teilweise ähnliche Zwecke verfolgen wie die Beschwerdeführerin. Insgesamt liegen damit genügend Gründe vor, um (auch) an ihrer Beteue- rung zu zweifeln, wonach sie keine Briefkastenfirma sei (dazu Beschwerde Rz. 33; Vorakten AWI [act. 3A] pag. 29 [Selbstdeklaration vom 4.2.2021], pag. 245; zum Indiz der fehlenden Räumlichkeiten Paolo Bernasconi, a.a.O, S. 289 Fn. 1). 5.4Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass sie eigenes Personal beschäftigte (vorne E. 5.2). Bei diesem Ergebnis hat sie den generellen Nachweis von aArt. 6 Bst. b Kantonale Härtefallver- ordnung nicht erbracht. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass bereits eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Härtefallleistun- gen nicht erfüllt ist. Auch ging sie zutreffend davon aus, dass sich die um- strittene Frage der anrechenbaren Fixkosten nicht mehr stelle. Der ange- fochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallverordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 17 Abs. 3 Kantonale Härtefallver- ordnung i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 21 7. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventio- nen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine An- spruchssubvention dar (zur Rechtsnatur der Sofortunterstützung nach kan- tonalem Recht vorne E. 2.3.3; zur Rechtsnatur der bundesrechtlichen Härte- fallhilfen grundlegend BGer 2C_8/2022 vom 28.9.2022, in SJZ 2023 S. 156 E. 1.3.4 und 1.4; jüngst BGer 2C_488/2022 vom 7.3.2023 E. 1.2 f.). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ein- zig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführerin
  • Beschwerdegegner Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2023, Nr. 100.2022.52U, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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  • Art. 1 HFMV
  • Art. 2 HFMV
  • Art. 23 HFMV

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  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 18 VRPG
  • Art. 20 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

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