100.2022.366U STN/MIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2023 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Minder A.________ Beschwerdeführerin gegen Pädagogische Hochschule Bern handelnd durch das Institut Primarstufe, Fabrikstrasse 8, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern c/o Rechtstext, Postfach, 3001 Bern betreffend Prüfungsrecht; Nichtbestehen des Leistungsnachweises im Modul «Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur» (Entscheid der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule Bern vom 2. November 2022; 14/22)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2022.366U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ absolviert an der Pädagogischen Hochschule (PH) Bern den Studiengang Primarstufe. Sie hat sich für das Modul «Bildungspolitik, Pro- fessionalität und Schulkultur» des Frühjahrssemesters 2022 angemeldet, hat dieses jedoch weder besucht noch den Leistungsnachweis erbracht. Mit «Verfügung» vom 14. Juli 2022 teilte ihr die PH Bern, handelnd durch das Institut Primarstufe, mit, der Leistungsnachweis «Formen aktiver Mitarbeit» sei mit der Note 2 bewertet worden und sei deshalb nicht bestanden. B. Hiergegen reichte A.________ am 12. August 2022 Beschwerde bei der Rekurskommission der PH Bern (nachfolgend Rekurskommission) ein. Mit Entscheid vom 2. November 2022 wies die Rekurskommission die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid der Rekurskommission hat A.________ am 4. De- zember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit ihre Beschwerde materiell (abschlägig) beurteilt worden sei. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 ersucht A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Rekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. De- zember 2022 beantragt die PH Bern, handelnd durch das Institut Primar- stufe, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 20. Januar 2023 hat sich A.________ erneut zur Sache geäus- sert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2022.366U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]). 1.2Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob dem angefochte- nen Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt und ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt ist (Art. 20a Abs. 2 VRPG; statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.3). Dabei ist unerheblich, ob die Vorinstanz von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen ist, die Be- schwerdebefugnis anerkannt und auf die Beschwerde eingetreten ist. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nur zugelassen, wer sich am vor- instanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat, durch den angefochte- nen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2020/468 vom 27.10.2021 E. 1.2, 2019/335 vom 5.5.2020 E. 1.2.1). 1.3Das Studium der Beschwerdeführerin richtet sich nach dem Studien- reglement für die Studiengänge Primarstufe vom 14. Juni 2016 (StudR PS). Die Beschwerdegegnerin hat ihr am 14. Juli 2022 in Verfügungsform eröff- net, dass der Leistungsnachweis «Formen aktiver Mitarbeit» im Modul «Bil- dungspolitik, Professionalität und Schulkultur» wegen Nichterscheinens mit der Note 2 bewertet wurde und sie deshalb das Modul nicht bestanden hat (Art. 24 Abs. 4 StudR PS). Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Praxis sei bezüglich der selbständigen Anfechtbar- keit von Einzelnoten zurückhaltend. Nicht anfechtbar seien insbesondere einzelne Noten einer Gesamtprüfung, die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden seien und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigten (BGE 136 I 229 E. 2.6). Gemäss StudR PS könn- ten nicht bestandene Leistungsnachweise je einmal wiederholt oder überar- beitet werden (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 StudR PS). Die Beschwerdeführerin
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habe eine Wiederholungsmöglichkeit und das Nichtbestehen verursache so-
mit keinen gewichtigen Nachteil. Es könne jedoch offengelassen werden, ob
die Mitteilung der Note vom 14. Juli 2022 Verfügungscharakter aufweise, da
sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweise (vgl. angefochtener
Entscheid E. 1.2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 hält
die Beschwerdegegnerin daran fest, dass eine anfechtbare Verfügung vor-
liege.
1.4Einzelnoten (Fachnoten, Erfahrungsnoten, Modulnoten, Zeugnis-
noten) werden grundsätzlich nicht als anfechtbare Verfügungen qualifiziert,
da sie in aller Regel die Rechtsstellung von Studierenden unberührt lassen
(vgl. Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen
VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 64). Es ist indes bis heute nicht abschlies-
send geklärt, ob oder unter welchen Voraussetzungen eine Einzelnote ein
taugliches Anfechtungsobjekt bildet. Das Verwaltungsgericht hat etwa die
Anfechtbarkeit einer (genügenden) Modulnote verneint (vgl. BVR 2013
fungsbewertungen, in Jusletter vom 3.10.2016 S. 4; vgl. auch Karl-Marc
Wyss, Die Rekurskommission und der Rechtsschutz bei Prüfungen an der
Universität Bern, in BVR 2020 S. 193-230, insb. S. 196 ff.). Bejaht hat das
Verwaltungsgericht hingegen die Anfechtbarkeit des Prädikats eines univer-
sitären Masterabschlusses (VGE 2016/161 vom 8.3.2017 E. 1.2 im An-
schluss an BGE 136 I 229; zum Ganzen VGE 2020/468 vom 27.10.2021
E. 1.2.1 f.). Wie die ungenügende Modulnote und das (erstmalige) Nichtbe-
stehen des Kompetenznachweises mit Blick auf das soeben Erwogene ein-
zuordnen sind, braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht ab-
schliessend geklärt zu werden (ebenfalls offengelassen in VGE 2020/468
vom 27.10.2021 E. 1.2.2).
1.5Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).
1.6Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Steht wie hier nicht die
konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrens-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2022.366U, Seite 5 mängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2). 2. 2.1Die Beschwerdeführerin hat sich für das Modul «Bildungspolitik, Pro- fessionalität und Schulkultur» des Frühjahrssemesters 2022 angemeldet. Gemäss dem Studienplan Primarstufe (nachfolgend Studienplan, Beschwer- deantwortbeilage 2) ist das Modul «Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur» ein Pflichtmodul, das im 6. Semester vermittelt und mit zwei ECTS-Punkten bewertet wird. Der Leistungsnachweis erfolgt durch eine Be- sondere Arbeit (Art. 40 StudR PS und Studienplan S. 75). Diese besteht in der Konzipierung und Durchführung einer «Bildungsarena» (Diskussion) in einer Gruppe von fünf bis sieben Personen (vgl. Leistungsnachweis: Bil- dungsarena, Beschwerdeantwortbeilage 4). Der Leistungsnachweis wird be- notet (Notenskala von 2 bis 6; vgl. Art. 22 StudR PS). Wer ohne Vorliegen wichtiger Gründe, namentlich Unfall, Krankheit oder Todesfall in der Familie bzw. naher Angehöriger, eine Besondere Arbeit nicht innert der hierfür fest- gelegten Abgabefrist einreicht, erhält für den betreffenden Leistungsnach- weis die Note 2 bzw. das Prädikat «nicht erfüllt» (Art. 24 Abs. 4 Bst. d StudR PS). Nicht bestandene Leistungsnachweise können je einmal wiederholt oder überarbeitet werden (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 StudR PS). 2.2Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen nach erfolgter An- meldung dem gesamten Modul unentschuldigt ferngeblieben und hat den Leistungsnachweis «Bildungsarena» nicht erarbeitet und abgegeben. Das Programm des Moduls (Daten, Themen und Form [Kontaktstudium, beglei- tetes Selbststudium und Selbststudium]; vgl. Programm: Bildungspolitik, Pro- fessionalität und Schulkultur, Beschwerdeantwortbeilage 3) und der Abga- betermin waren klar festgelegt. Die Abgabe des vollständigen Leistungs- nachweises hatte bis spätestens Ende Kalenderwoche 22/2022, d.h. bis zum 5. Juni 2022, zu erfolgen (vgl. Leistungsnachweis: Bildungsarena, Be- schwerdeantwortbeilage 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2022.366U, Seite 6 2.3Die Vorinstanz hat erwogen, wer sich für das Modul «Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur» angemeldet und nicht wieder abgemeldet habe, habe eine Besondere Arbeit abzugeben. Wer diese ohne Vorliegen wichtiger Gründe nicht innert der hierfür festgelegten Abgabefrist einreiche, erhalte für den betreffenden Leistungsnachweis die Note 2. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 Bst. d StudR PS sei klar; die Bestimmung gelte für alle Studie- renden, die sich für ein Modul angemeldet haben (angefochtener Entscheid S. 6). 2.4Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr «Nicht-Erscheinen zum Mo- dul» könne «als konkludente Abmeldung vom Modul und der darin zu erar- beitenden besonderen Arbeit gewertet werden». Ein Nicht-Erscheinen könne von der dozierenden Person einfach festgestellt und der PH Bern mitgeteilt werden. Der dadurch entstehende Aufwand sei zumutbar und im Rahmen von Art. 18 Abs. 3 StudR PS im Kompetenzbereich der PH Bern. Der Tatbe- stand von Art. 18 Abs. 3 StudR PS gehe jenem von Art. 24 Abs. 4 Bst. d StudR PS vor (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 2.5Diese Einwände überzeugen nicht: 2.5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 StudR PS, der sich im 2. Kapitel «Grundsätze des Studiums» findet, können bei Vorliegen wichtiger Gründe, namentlich Unfall, Krankheit oder Todesfall in der Familie bzw. naher Angehöriger, Kom- pensationsarbeiten verlangt werden, wenn der für eine Lehrveranstaltung vorgeschriebene verbindliche Arbeitsaufwand insbesondere wegen Ab- wesenheiten nicht erbracht werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat, ist Art. 18 Abs. 3 StudR PS im zu beurteilenden Fall nicht ein- schlägig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war im Modul «Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur» kein verbindlicher Arbeits- aufwand i.S.v. Art. 18 Abs. 3 StudR PS, sondern ein Leistungsnachweis in Form einer Besonderen Arbeit (Art. 24 Abs. 4 Bst. d i.V.m. Art. 40 StudR PS) zu erbringen. 2.5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich für das Modul «Bildungspolitik, Pro- fessionalität und Schulkultur» angemeldet, jedoch nicht wieder abgemeldet. Damit die Konsequenzen von Art. 24 Abs. 4 Bst. d StudR PS nicht eintreten, bedarf es nach erfolgter Anmeldung grundsätzlich einer ausdrücklichen Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2022.366U, Seite 7 meldung unter Angabe wichtiger Gründe. Solche hat die Beschwerdeführerin indes unbestrittenermassen nie vorgebracht. Sie scheint allerdings davon auszugehen, dass eine Abmeldung jedenfalls in einem frühen Stadium der Lehrveranstaltung auch möglich wäre, ohne dass einer der reglementarisch vorgesehenen wichtigen Gründe vorliegt. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da sich die Beschwerdeführerin nicht explizit abgemeldet hat und eine Abmeldung durch konkludentes Verhalten nicht in Frage kommt. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 überzeugend ausführt, wäre die Planung und Durchfüh- rung eines Studiengangs mit über 1'000 Studierenden nicht zu bewerkstelli- gen, wenn die Dozierenden damit rechnen müssten, dass sich Studierende durch allerlei konkludentes Verhalten von Modulen, Veranstaltungen und Leistungsnachweisen an-, ab- und dann vielleicht doch wieder anmelden könnten. Der Aufwand, welcher der Beschwerdegegnerin hierdurch ent- stünde, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (vgl. Beschwerdeantwort vom 22.12.2022 S. 2). Demgegenüber wäre es für die Beschwerdeführerin, die sich ausdrücklich zum Modul angemeldet hatte, ohne weiteres zumutbar gewesen, sich auch wieder ausdrücklich abzumel- den. Letztlich steht fest, dass es sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Nichteinhaltens des – klar kommunizierten – Abgabetermins ohne Vorliegen wichtiger Gründe selbst zuzuschreiben hat, dass ihr gestützt auf Art. 24 Abs. 4 Bst. d StudR PS die Note 2 erteilt wurde. 3. 3.1Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle ohne wei- teres stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beur- teilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be- schwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2022.366U, Seite 8 des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege ersucht. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; weiterführend zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 3.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vorn- herein aussichtslos bezeichnet werden: Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend begründet, weshalb der Leistungsnachweis «Formen aktiver Mit- arbeit» im Modul «Bildungspolitik, Professionalität und Schulkultur» mit der Note 2 bewertet wurde. Dies wird durch die ungenügend substanziierten Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für die Beschwerdeführerin erkennbar sein. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 3.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegen- heit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2022.366U, Seite 9 4. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsaus- übung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im ei- gentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kan- didaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1, 136 I 229 E. 1). Im vorliegenden Fall steht nicht die konkrete Bewer- tung einer Prüfungsleistung zur Diskussion, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen (insb. Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 Bst. d StudR PS) strittig (vgl. auch vorne E. 1.6). Diese Aspekte sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts vom Ausschlussgrund nicht erfasst, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten hingewiesen wird (vgl. auch BVR 2018 S. 304 [VGE 2017/311 vom 26.2.2018] nicht publ. E. 6; BGer 2C_497/2016 vom 22.7.2016 E. 1.2). Bei gegenteiliger Auffassung stünde einzig die subsidiäre Verfassungs- beschwerde offen (Art. 113 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2023, Nr. 100.2022.366U, Seite 10 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: