100.2022.34U DAM/REC/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2022 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Reichelt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1Die iranische Staatsangehörige B.________ (Jg. 1989) reiste am 13. September 2017 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Auf das Asylgesuch trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) wegen Zuständigkeit Italiens nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (BVGer F-818/2018 vom 14.2.2018). Am 30. August 2018 wurde B.________ nach Italien ausgeschafft. Mittlerweile verfügt sie über einen italienischen Aufenthaltstitel und ein italienisches Reisedokument. Noch während ihres Aufenthalts in der Schweiz lernte sie den iranischen Staatsangehörigen und inzwischen hier aufenthaltsberechtigten A.________ (Jg. 1976) kennen, mit dem sie seit De- zember 2017 in einer Beziehung ist. Am 5. Oktober 2020 schloss das Paar in Bern die Ehe. Gestützt darauf ersuchte B.________ beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Dieses verweigerte mit Verfügung vom 26. Februar 2021 die Bewilligung und wies B.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. 1.2Dagegen führte B.________ am 25. März 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese zog mit Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vor- instanz.» Gleichzeitig haben sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die SID hat mit ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2022 einen neuen Ent- scheid vom gleichen Tag zu den Akten gegeben. Damit hat sie den ange- fochtenen Entscheid vom 27. Dezember 2021 in der Sache (Dispositiv- Ziff. 1) aufgehoben, die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung des MIDI vom 26. Februar 2021 gutgeheissen und den MIDI angewiesen, B.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gestützt darauf beantragt die SID, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei in der Sache als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Kostenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des Entscheids vom 27.12.2021) sei zu bestätigen. In ihrer Stellungnahme vom 1. April 2022 wenden sich B.________ und A.________ in der Sache nicht gegen die Abschreibung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Hingegen bestätigen sie ihre Anträge im Kostenpunkt. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 2. 2.1Gemäss Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann die verfügende Behörde, statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zugunsten der be- schwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die ange- fochtene Verfügung aufheben. Dieses Recht steht auch der Beschwer- deinstanz zu (vgl. Art. 83 VRPG). Sie setzt das Verfahren fort, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 71 Abs. 2 VRPG). 2.2Die SID ist am 11. März 2022 in der Sache auf den angefochtenen Entscheid vom 27. Dezember 2021 zurückgekommen (vorne E. 1.3). Die Be- schwerdeführerin hat in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erhal- ten (act. 14A). Ihren Anträgen betreffend die Bewilligung des Aufenthalts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 4 wird damit vollumfänglich entsprochen. Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache ist insoweit weggefallen und das verwaltungs- gerichtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 4 bzw. Art. 71 N. 14). 2.3Nicht zurückgekommen ist die SID auf ihren Kostenspruch. Die An- ordnungen im Kosten- und Entschädigungspunkt hat sie nicht geändert (vorne E. 1.3). In dieser Hinsicht ist das Objekt der Streitigkeit mithin nicht weggefallen. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist aufgrund des neuen Entscheids der SID vor Verwaltungsgericht allerdings nicht mehr eine Ne- bensache (Akzessorium; vgl. zum Begriff BGE 144 I 208 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 30]; ferner Ruth Herzog, a.a.O., Art. 75 N. 2 und 11), sondern erhält selbständigen Charakter. Da die Frage unter den Beteiligten strittig ist, muss darüber ein Urteil gefällt werden (vgl. Art. 71 Abs. 2 VRPG; allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 39 N. 18; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 15). Das Verwaltungsgericht hat seine (einzelrichterliche) Praxis jüngst in diesem Sinn geklärt (vgl. VGE 2022/30 vom 17.6.2022 E. 2.3). 2.4Beschwerden, die gegenstandslos werden oder deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.5Soweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 3. 3.1Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 108 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das pro- zessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die be- sonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 5 (Abs. 1). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (dazu Art. 104 VRPG), sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Abs. 3). Für die Kostenliquidation ist damit im Grund- satz das sog. Unterliegerprinzip massgebend (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3 und 35). Ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren kann zur Folge haben, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit Rücksicht auf das Pro- zessergebnis vor oberer Instanz anders zu verlegen sind. Sie bleiben jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unverändert bzw. sind zu bestätigen, falls der angefochtene Entscheid aufgrund der damaligen Ver- hältnisse korrekt war (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5 mit präzisierter Begründung; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7). Das gilt auch, wenn die betreffende Partei ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nur unzureichend nachgekommen ist und es deshalb versäumt hat, neue Tatsachen oder Beweismittel früher einzu- bringen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 22; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 19 und 38). 3.2Strittig war im vorinstanzlichen Verfahren, ob die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung an die Beschwerdeführerin erfüllt war («nicht auf Sozialhilfe angewie- sen»). Die SID erachtete diese Bewilligungsvoraussetzung in ihrem Ent- scheid vom 27. Dezember 2021 als nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe keine zugesicherte Arbeitsstelle zu einem fixen Arbeitspensum, die ihr ein bestimmtes Mindesteinkommen sichere. Ihre Situation sei vielmehr von diversen Unsicherheiten geprägt. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Zukunft den Fehlbe- trag nicht kompensieren könnten, womit eine andauernde Unterstützungs- bedürftigkeit konkret zu befürchten sei (angefochtener Entscheid E. 5.8). In ihrem neuen Entscheid vom 11. März 2022 stellte die SID fest, dass der an- gefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt ge- wesen sei. Einzig die veränderte wirtschaftliche Situation der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 6 führenden, basierend auf der vor Verwaltungsgericht dokumentierten Zusi- cherung einer Arbeitsstelle, habe zu einem anderen Resultat geführt (act. 7). 3.3Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Situation der Beschwerdeführerin sei von «Unsicherheiten geprägt». Bereits vor der SID hätten sie glaubhaft ge- macht, dass sie den Fehlbetrag ohne weiteres kompensieren könnten und damit keine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten sei. Die Vorinstanz habe es zudem versäumt, das potenzielle Einkommen der Be- schwerdeführerin in die Berechnung des künftigen Einkommens miteinzube- ziehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten sie im vorinstanzlichen Verfahren auch ohne konkrete Stellenzusicherung obsiegt (act. 10). 3.4Für die Frage, ob der Kostenschluss der Vorinstanz zu bestätigen oder abzuändern ist, muss geprüft werden, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der damaligen Verhältnisse korrekt war (vorne E. 3.1). Auf die ab- geschätzten Prozessaussichten kommt es entgegen den Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht an (act. 10; vgl. für diesen Fall Art. 110 Abs. 2 VRPG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts kann ein künftiges Er- werbseinkommen der nachzuziehenden Ehefrau berücksichtigt werden, wenn eine Stelle zugesichert ist (vgl. BVR 2018 S. 89 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2020/306 vom 28.6.2022 E. 5.6, 2020/382 vom 1.3.2022 E. 4.8). Sind die Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund der Um- stände des konkreten Falles insgesamt vielversprechend, darf jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein aufgrund von Unsicher- heiten im Zusammenhang mit der künftigen Arbeitsstelle eine negative Prog- nose gestellt werden (vgl. z.B. BGer 2C_309/2021 vom 5.10.2021 E. 4.1 und 6.3 f., 2C_574/2018 vom 15.9.2020 E. 3.2 und 4.2; VGE 2020/382 vom 1.3.2022 E. 4.8). Im vorliegenden Fall betrug der Fehlbetrag Fr. 1'249.65 bzw. – bei Korrektur der Quellensteuer nach neuem Tarif – Fr. 1'063.80 pro Monat. Nicht berücksichtigt ist dabei das Einkommen über netto Fr. 648.05 pro Monat, das der Beschwerdeführer neben seiner Haupttätigkeit für ein Blumengeschäft ab April 2021 bei einer Bäckerei erzielt hat; wie es sich damit verhält, hat die Vorinstanz offengelassen (angefochtener Entscheid E. 5.8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 7 3.5Die Beschwerdeführenden brachten im vorinstanzlichen Verfahren vor, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Pandemie in den Monaten Juli und August 2021 nicht bei der Bäckerei arbeiten können; dennoch reichten sie kurz darauf eine Lohnabrechnung für den Monat August 2021 ein. Seit September 2021 sei der Beschwerdeführer wieder in der Bäckerei tätig, wes- halb «nicht mit weiteren Ausfällen diesbezüglich» zu rechnen sei. Lohnab- rechnungen für den Herbst 2021, insbesondere den Monat September 2021, blieben jedoch aus (Akten SID 6A pag. 59, 81 und 6A1). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zeigen, dass ab Juli 2021 eine gewisse Unsicher- heit in Bezug auf die künftige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Bäckerei bestand. Es wäre an ihnen gewesen, mit den nötigen Beweismitteln zu klären, wann es zu einem Erwerbsunterbruch kam und wie lange dieser andauerte. Damit war nicht hinreichend belegt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Bäckerei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (Dezember 2021) noch bestand. Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlich festgestellten Fehlbetrag von Fr. 1'249.65 (ohne Korrektur der Quellensteuer) vor Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage stel- len (Beschwerde Rz. 14). Sie sind indes unter Hinweis auf neu ins Recht gelegte Lohnblätter betreffend die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers für das Blumengeschäft im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 der Mei- nung, aufgrund der vielen Überstunden sei monatlich mit höheren Einnah- men zu rechnen. Von der parallelen Anstellung bei der Bäckerei ist hingegen nicht mehr die Rede; insoweit sind seit August 2021 nach wie vor keine Lohn- abrechnungen aktenkundig (Beschwerde Rz. 17). Bei dieser Beweislage be- stand im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids kein Grund, Einnahmen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Bäckerei zu berücksichti- gen. Der Fehlbetrag belief sich somit auf über Fr. 1'000.-- pro Monat, was nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Das bedeutet, dass die Anforderungen an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nach- zuziehenden Person höher angesetzt werden dürfen (vgl. etwa BGer 2C_10/2022 vom 21.9.2022 E. 8.2, 2C_795/2021 vom 17.3.2022 E. 4.2.4). Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss der Schei- dungsvereinbarung vom 31. Mai 2016 ab einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 3'000.-- Unterhaltsbeiträge an seine Kinder bezahlen muss (Ziff. 5; Akten SID 6A pag. 69), womit sich der Fehlbetrag allenfalls weiter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 8 erhöhen könnte (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7.10.2021 S. 1, Akten SID 6A pag. 80). 3.6Die Beschwerdeführerin ist jung und hält sich bereits seit einiger Zeit in der Schweiz auf (zuerst von September 2017 bis August 2018 und an- schliessend ab Juli 2020, Akten MIDI 6B pag. 14 f., 174, 309). Es ist ausge- wiesen, dass sie von Januar bis Juli 2018 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht hat (Akten MIDI 6B pag. 268). Ab September 2020 war sie erneut für einen Sprachkurs angemeldet (Akten MIDI 6B pag. 250). Dass sie diesen auch besuchte, ist allerdings nicht bestätigt. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv um eine Stelle bemühe und bereits mehrere Arbeitsmöglichkeiten (u.a. in einer Tankstelle) bzw. Stellenangebote erhalten habe, diese jedoch mangels Bewilligung nicht habe wahrnehmen können (Akten SID 6A pag. 22, 80 f.). Im Lauf des Ver- fahrens erklärten die Beschwerdeführenden sodann, dass sich die Be- schwerdeführerin «zur Zeit in einem Bewerbungsprozess» für eine Stelle in einem Restaurant befinde (Akten SID 6A pag. 37), und merkten in den Schlussbemerkungen an, sie habe ein Praktikum in einem Familienrestau- rant gefunden, welches sie nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung antreten könne (Akten SID 6A pag. 59). Beweismittel, welche diese potenziellen Ar- beitsstellen und Stellenangebote belegen, reichten die Beschwerdeführen- den jedoch nicht ein, obwohl die SID ausdrücklich eine schriftliche Auskunft der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hinsichtlich einer Stellenzusiche- rung einschliesslich der Rahmenbedingungen verlangt hatte (Verfügung vom 28.4.2021, Akten SID 6A pag. 35 f.). Ebenso wenig finden sich in den amtli- chen Akten Unterlagen, welche die Ausbildung sowie frühere Arbeitserfah- rungen oder Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin dokumentieren. Erst vor Verwaltungsgericht wurde eine schriftliche Stellenzusicherung für eine Tätigkeit auf einem landwirtschaftlichen Betrieb ins Recht gelegt (act. 3, 3A). 3.7Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver- fahren keine schriftliche Stellenzusicherung eingereicht hat, führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar wie dargelegt nicht ohne weiteres zu einer negativen Prognose hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vorne E. 3.4). Sie hat jedoch weder ihre Ausbildungssituation und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 9 bisherigen beruflichen Erfahrungen noch die (behaupteten) Stellenangebote dokumentiert. Aufgrund der Aktenlage durfte die SID die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bejahen. Namentlich aufgrund des nicht geringen Fehlbetrags von über Fr. 1'000.-- pro Monat handelte es sich dabei nicht um blosse finanzielle Bedenken, welche für eine negative Prognose praxisgemäss nicht ausreichen (vgl. statt vieler BGer 2C_502/2020 vom 4.2.2021 E. 5.1). 3.8Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz allerdings vor, sie habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt (Beschwerde Rz. 24). Inso- fern stellt sich die Frage, ob die SID von Amtes wegen zu weiteren Abklä- rungen verpflichtet gewesen wäre (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde- führenden sind daran zu erinnern, dass der behördliche Untersuchungs- grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird. Letztere verlangt, persönliche Sachumstände von sich aus zu dokumentieren und entsprechende Belege beizubringen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 und Art. 20 N. 13 mit Hinweisen; vgl. auch Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 90 AIG N. 1). Sie bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mit- wirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Ihre Mitwirkung bei der Feststellung der Sachumstände, welche eine Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten der Be- schwerdeführerin erlauben, haben die Beschwerdeführenden weitgehend unterlassen. Den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführenden musste klar sein, dass es nicht genügt, Arbeitsbemühungen bzw. allfällige Stellenange- bote nur zu behaupten. Vielmehr wäre es an ihnen gelegen, sachdienliche Beweismittel in diesem Zusammenhang einzureichen, zumal die SID wie er- wähnt ausdrücklich eine Stellenzusicherung verlangt hat (vorne E. 3.6). Weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, entsprechende Unterlagen beizubringen, ist nicht erkenn- bar (vgl. allgemein dazu etwa Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5 und Art. 20 N. 5, auch zur behördlichen Aufklärungspflicht). Vor Verwaltungsgericht ha- ben sie denn auch eine Stellenzusicherung ins Recht gelegt. Der Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 10 kann bei dieser Ausgangslage nicht vorgeworfen werden, sie habe den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt. 3.9Der Kostenschluss der SID ist gemessen an den damaligen Verhält- nissen und unter Berücksichtigung der unzureichenden Mitwirkung der Be- schwerdeführenden bei der Feststellung des Sachverhalts somit nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit das ver- waltungsgerichtliche Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vorne E. 2.2). 4. 4.1Für die Verlegung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ent- standenen Kosten ist nach dem Unterliegerprinzip wie folgt zu differenzieren (vgl. vorne E. 3.1): Soweit das Verfahren abzuschreiben ist, hat die SID mit ihrem neuen Entscheid für die Gegenstandslosigkeit gesorgt und gilt deshalb im Verfahrens- und Parteikostenpunkt als unterliegend (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Ruth Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 18 und Art. 110 N. 6 und 14). Der Vorinstanz können indes keine Verfahrens- kosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Was die Beurteilung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung angeht, sind hinge- gen die Beschwerdeführenden unterliegende Parteien (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). 4.2Im Umfang ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden an sich die Verfahrenskosten und die eigenen Parteikosten zu tragen. In der vorliegenden prozessualen Konstellation rechtfertigt es sich jedoch, beson- dere Umstände anzunehmen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Beschwer- deführenden sollen nicht schlechter gestellt sein als in Fällen, in denen die Vorinstanz zufolge des sich entwickelnden Sachverhalts vor Verwaltungsge- richt – anstatt in Anwendung von Art. 71 VRPG in der Hauptsache neu zu entscheiden – Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angele- genheit zur Neubeurteilung beantragt. Wird die Sache in einer solchen Si- tuation an die zuständige Ausländerbehörde zurückgewiesen (ABEV oder Gemeinde), wird die ausländische Person im verwaltungsgerichtlichen Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 11 fahren kostenmässig so gestellt, als hätte sie vollständig obsiegt (vgl. allge- mein zur Kostenliquidation bei Rückweisungsentscheiden BVR 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Kostenschluss (unter Umständen entgegen dem Antrag der privaten Partei) bestätigt, weil er aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt war (vorne E. 3.1; vgl. zum Ganzen VGE 2022/30 vom 17.6.2022 E. 4.2 mit Hinweisen) Es ist jedenfalls im vor- liegenden Fall kein Grund erkennbar, die beiden Konstellationen hinsichtlich der Liquidation der im oberinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten un- terschiedlich zu behandeln. Die teilweise unterliegenden Beschwerdeführen- den haben daher keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf voll- ständigen Ersatz ihrer vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten. Das oberinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ergebnis als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15). 4.3Lässt sich eine Partei wie hier durch eine Rechtsanwältin vertreten, die für den Verein C.________ tätig ist, bemisst sich der Parteikostenersatz nicht nach den für freiberufliche Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln. Dabei spielt es entschädigungsrechtlich keine Rolle, ob C.________ das Mandat durch angestellte Anwältinnen und Anwälte führen lässt, oder ob der Verein als Erfüllungsgehilfinnen und -gehilfen ansonsten freiberuflich tätige Anwältinnen oder Anwälte beizieht. In solchen Fällen ist ein reduzierter pauschaler Stundenansatz von Fr. 130.-- anwendbar (grundlegend BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; ferner VGE 2022/240 vom 14.9.2022, 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.6 ff.). Für die Arbeit der Praktikantin oder des Praktikanten veranschlagt die Rechtsvertreterin Fr. 110.-- und damit die Hälfte ihres geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 220.-- (Kostennote vom 1.4.2022, act. 10A). Der Ansatz der Praktikantin oder des Praktikanten ist daher auf die Hälfte des festgesetzten Ansatzes der Rechtsanwältin zu kürzen, d.h. auf Fr. 65.-- pro Stunde (vgl. VGE 2022/90 vom 8.4.2022 E. 6.7). Der ausgewiesene Zeitaufwand von 12,83 Stunden (Rechtsanwältin: 11,83 Stunden; Praktikantin oder Praktikant: 1 Stunde) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Kostennote vom 1.4.2022, act. 10A). Der tarifmässige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2022, Nr. 100.2022.34U, Seite 12 Parteikostenersatz ist demnach auf Fr. 1'602.90 zuzüglich Fr. 28.90 Auslagen festzusetzen, ausmachend insgesamt Fr. 1'631.80. Demnach entscheidet der Einzelrichter: