100.2022.312U HER/BTA/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Bader-Gnägi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Rückstufung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. September 2022; 2021.SIDGS.53)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1967), Staatsbürger von Libyen, reiste am 21. August 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) anerkannte ihn am 12. Januar 2001 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Seit 15. Juli 2003 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. Dezember 2007 hei- ratete er die syrische Staatsbürgerin B.________ (Jg. 1975; Ledigname ...), welche ebenfalls Asyl in der Schweiz erhalten hatte und über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Das Paar hat fünf gemeinsame Kinder, die im Besitz von Niederlassungsbewilligungen sind (C.________ Jg. 2001, D.________ Jg. 2005, E.________ Jg. 2006, F.________ Jg. 2014 und G.________ Jg. 2016). A.________ und seine Familie leben seit dem Jahr 2005 von der Sozialhilfe. Im Jahr 2016 wurde A.________ und den Kindern infolge Passbeschaffung und Reise nach Libyen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihr Asyl widerrufen (ebenso bereits im Jahr 2012 B.). Am 9. Oktober 2018 ermahnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), die Familie aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit, Schuldensituation sowie der Straffälligkeit von A. und stellte ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass sich ihre Situation nicht bessere. Am 11. Dezember 2020 widerrief das ABEV die Niederlassungsbewilligun- gen von A., B. und ihrer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen vier Kinder und ersetzte die Niederlassungsbewilligungen durch Aufenthaltsbewilligungen mit Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Rück- stufung). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen knüpfte es, soweit A.________ betreffend, an folgende Bedingungen: «a. Herr A.________ generiert keine neuen Schulden; b. Herr A.________ bemüht sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die bestehenden Schulden abzubauen (allenfalls mit Hilfe einer pro- fessionellen Schuldenberatungsstelle); c. Herr A.________ verhält sich absolut gesetzeskonform und klaglos;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 3 d. Herr A.________ besucht einen Sprachkurs zur Erlangung von mündlichen Sprachkenntnissen der deutschen Sprache auf dem Re- ferenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrah- mens für Sprachen. Der Sprachkurs muss bei einem Anbieter bzw. einer Anbieterin von Sprachkursen für anerkannte Sprachnachweise absolviert werden; andererseits kann auch eine Sprachstandanalyse mit Angabe des deutschen Sprachniveaus eingereicht werden; e. Herr A.________ bemüht sich umgehend und intensiv um eine Anstellung im 1. Arbeitsmarkt, um sich im Rahmen seiner Möglich- keiten von der wirtschaftlichen Sozialhilfeunterstützung zu lösen; f. Herr A.________ hält sich an Vereinbarungen bzw. Zielsetzungen der Behörden und zeigt sich kooperativ.» B. Gegen die Verfügung des ABEV erhoben A.________ und B.________ für sich und die minderjährigen Kinder am 11. Januar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2022 teilweise gut, hob den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen unter Ersetzung durch Aufenthalts- bewilligungen hinsichtlich der Kinder auf, und wies die Beschwerde im Übri- gen ab. C. Dagegen hat A.________ – die Eheleute hatten sich Anfang März 2022 getrennt – am 17. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der SID sei – soweit ihn betreffend – aufzu- heben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Ge- such vom 1. November 2022 hat A.________ um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin er- sucht; am 17. November 2022 hat er dieses Gesuch ergänzt. Die SID hat mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 10. November 2022 wies das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ vom 3. August 2022 um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 4 Kantonswechsel ab und forderte ihn auf, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Auf seinen dagegen erhobenen Rekurs (5.1.2023) trat die Re- kursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 21. Februar 2023 mangels Fristwahrung nicht ein (dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2023 hat die Instruktions- richterin u.a. die Ausländerakten betreffend B.________ zum vorliegenden Verfahren beigezogen. B.________ hatte gegen den Entscheid der SID vom 15. September 2022 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben; das sie betreffende Verfahren 100.2022.311 wurde mit Urteil des Ver- waltungsgerichts vom 9. Mai 2023 rechtskräftig abgeschlossen (Beschwer- deabweisung). In der weiteren Instruktion gingen aufforderungsgemäss Auskünfte von A.________ und der Stadt Grenchen ein (Eingaben vom 27.4.2023 bzw. 17.7.2023). Die SID hat auf Bemerkungen dazu verzichtet. A.________ hat am 8. September 2023 von der Gelegenheit zu Schlussbemerkungen Gebrauch gemacht und weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 5 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer- deführers unter Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). 2.1Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Auf- enthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Auslän- der die Integrationskriterien nach Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und gilt mangels Übergangsregelung grundsätzlich auch für altrechtlich er- teilte Niederlassungsbewilligungen (zulässige unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 2.3.1 und 5.1). 2.2Der Gesetzgeber bezweckt mit der Rückstufung, nicht oder nur man- gelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Mit dieser Massnahme soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.3.3 und 2.4). Steht wie hier eine altrechtlich erteilte Nie- derlassungsbewilligung in Frage, muss die Rückstufung nach der Rechtspre- chung aus Gründen des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht (Stichtag 1.1.2019) aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefi- zit anknüpfen, welches ein genügendes öffentliches Interesse an der auslän- derrechtlichen Massnahme unter dem neuen Recht ausweist. Vor dem 1. Ja- nuar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 6 den, jedoch muss sich die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.2 f., 6.2-6.4; zum Ganzen BVR 2023 S. 429 E. 2.2). 2.3Die Rückstufung ist auch bei Vorliegen eines Integrationsdefizits nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- abwägung als verhältnismässig erscheint (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zu- mutbarkeit; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Abwägung darf sich auf die für die Rückstufung wesentli- chen Punkte beschränken. Eine umfassende Interessenabwägung – gege- benenfalls unter Einbezug des Rechts auf Familien- und Privatleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 BV) – hat erst bei einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Wi- derrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 6.4, 2C_158/2021 vom 3.12.2021 E. 7.3 und VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 2.3). Da die Rückstufung sich («uno actu») aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammensetzt, ist ihre Verhältnismässigkeit als Ganzes zu beurteilen. Als eigenständiger Akt kann die Rückstufung auch mittels einer Verwarnung angedroht werden bzw. gebietet sich dieses Vor- gehen gegebenenfalls aus Verhältnismässigkeitsgründen (BGE 148 II 1 E. 2.6). Eine Rückstufung setzt aber nicht zwingend deren Androhung vo- raus (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 4.7). 3. Die Rückstufung soll den Integrationsdefiziten des Beschwerdeführers hin- sichtlich Teilnahme am Wirtschaftsleben (Sozialhilfebezug), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Verschuldung und strafrechtliche Erkenntnisse) und der Sprachkompetenz entgegenwirken. 3.1Eine Person nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil, wenn sie die Lebenshaltungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 7 kosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht («Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit»), bzw. in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 1 und 2 VZAE). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Allgemein gilt, dass bei der Beur- teilung der Integration eine zukunftsgerichtete Betrachtungsweise aufgrund des Sachverhalts im Entscheidzeitpunkt einzunehmen ist (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1 [betreffend Rückstufung], 2021 S. 200 E. 3.3 [betreffend vor- zeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung], je mit Hinweisen). Eine Rückstufung fällt somit in Betracht, wenn mit Blick auf die aktuellen Verhält- nisse im Entscheidzeitpunkt nicht damit gerechnet werden kann, dass die betroffene Person in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkom- men können. In die Beurteilung einzubeziehen ist auch, ob trotz verbesserter Ausschöpfung des Erwerbspotenzials während des Verfahrens Anlass zur Erinnerung besteht, dass sich die betroffene Person (weiterhin) darum be- müht, ihre Lebenshaltungskosten und diejenigen ihrer Familie zu decken (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.1). 3.2Zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich Fol- gendes: 3.2.1 Der Beschwerdeführer (und seine Kinder) wurden von März 2000 bis Mai 2005 von der Stadt Grenchen im Umfang von Fr. 163'187.45 unterstützt (act. 19). Seit 1. Juni 2005 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie von der Einwohnergemeine (EG) Lengnau unterstützt. Per Ende März 2022 betrug deren Unterstützungsleistung für die gesamte Familie Fr. 720'319.99. Im April 2022 unterstützte die EG Lengnau den Beschwerdeführer zusätzlich mit Fr. 2'997.55 (Akten SID 4A1 Beilage 5 zur Eingabe vom 17.6.2022). Das ABEV hat bloss auf die Unterstützung nach Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft (vorne Bst. A) abgestellt, ausmachend bis Januar 2020 insgesamt Fr. 277'538.25 für die ganze Familie bzw. Fr. 180'189.20 für den Beschwer- deführer und die Kinder (ohne die von ihm getrennte Ehefrau; Rückstufungs- verfügung S. 4). Vom ABEV nicht berücksichtigt wurde, dass der Beschwer- deführer von Mai bis August 2022 nochmals von der Stadt Grenchen im Um- fang von Fr. 8'111.40 unterstützt wurde (act. 19). Soweit ersichtlich hat er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 8 hingegen weder im Kanton Zürich noch im Kanton Neuenburg Sozialhilfe be- zogen (Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 10.11.2022 S. 4 [act. 7]; Bestätigung des Sozialdiensts der EG Val-de-Ruz vom 22.8.2023 [Beilage 2 act. 23A]; ebenso Beschwerdeführer auf Nachfrage [act. 13, 15, 23]). 3.2.2 Hat eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen, kann ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen wer- den (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), wobei die Rechtsprechung bereits bei rund Fr. 50'000.-- von einem erheblichen Sozialhilfebezug ausgeht (vgl. BGer 2C_181/2022 vom 15.8.2022 E. 6.2 m.w.H.). Der vom ABEV als mass- geblich angeschaute Betrag (auch ohne die von der Stadt Grenchen geleis- tete Unterstützung im Jahr 2022, vgl. E. 3.2.1 hiervor) übersteigt diesen Richtwert deutlich, sollte dieser und nicht eine tiefere Betragsschwelle im Kontext der Rückstufung überhaupt massgeblich sein. Daran änderte nichts, wenn man in der Sozialhilfe, die der siebenköpfigen Familie ab 2012 geleis- tete wurde, «keinen gewichtigen Bezug» sehen wollte (so Beschwerde S. 7), da der Beschwerdeführer sich gestützt auf die eheliche Beistandspflicht den Sozialhilfebezug für die gesamte Familie anrechnen lassen muss (vgl. BVR 2023 S. 429 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_96/2021 vom 19.10.2021 E. 5.3.1; VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 3.2.2). 3.3Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es könne in Bezug auf seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht von einer schlechten Prognose gesprochen werden, da er nun auf eine Ausbildung als ... zurückgreifen könne und eine feste Anstellung habe (Beschwerde S. 7, 9). 3.3.1 Die berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers in der Schweiz stellt sich wie folgt dar: Ob und in welchem Umfang er zwischen 1998 (Ein- reise in die Schweiz) und Anfang 2011 gearbeitet hat, ist nicht aktenkundig. Am 1. Februar 2011 meldete er sich als Selbständigerwerbender im Bereich «Autotransport» bei der AHV an mit einem geschätzten Jahreseinkommen von Fr. 15'500.-- (Akten MIDI pag. 84). Wie lange er sich in der Selbständig- keit versuchte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Jedenfalls schloss er per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 9 geschlossen (Akten MIDI pag. 224, 216). Im Sommer 2020 hatte er kurzzeitig eine Anstellung als ... mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- (Akten MIDI pag. 302 ff.). Diese Anstellung wurde ihm während der Probezeit jedoch gekündigt, weil er die Anforderungen «nicht vollends» erfüllen konnte (Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage [BB] 5). Am 13. Juni 2022 ersuchte er erfolglos um Erteilung eines Taxiausweises der Stadt Grenchen (BB 3 und 4 act. 1C). Von August 2022 bis März 2023 arbeitete er Vollzeit als angestellter Taxifahrer in H.________ im Kanton Zürich. Der Bruttolohn betrug nach Bestehen der dreimonatigen Probezeit Fr. 5'000.--, netto rund Fr. 4'240.-- (BB 6 act. 1C; Beilage 1 act. 15A). Für die Zeit ab April 2023 hat er mit Schlussbemerkungen vom 8. September 2023 noch zwei Monatslöhne (Mai und Juni) dokumentiert (act. 23; Beilage 3 act. 23A). Aus den Lohnabrechnungen ist zu folgern, dass er nicht mehr für das Unternehmen in H.________ arbeitete, sondern für ein anderes Taxiunternehmen, wobei Angaben zum Arbeitsort und Pensum fehlen; sein Nettogehalt betrug im Mai Fr. 1'709.55, im Juni Fr. 678.45 (Beilage 3 act. 23A). Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab Juli 2023 sind weder vorgebracht noch dokumentiert. 3.3.2 Am 9. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer (ebenfalls die Ehe- frau) einlässlich begründet ausländerrechtlich ermahnt (Akten MIDI pag. 202 ff., 205, versandt per Einschreiben). Aufgrund dessen musste ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass er mit ausländerrechtli- chen Konsequenzen zu rechnen hat, wenn er an seiner wirtschaftlichen Si- tuation nichts ändert. Die Ermahnung zeigte jedoch nicht unmittelbar Wir- kung. Erst Jahre später und unter Druck des ausländerrechtlichen Rückstu- fungsverfahrens (Verfügung des ABEV vom 11.12.2020) versuchte er, an seiner wirtschaftlichen Situation etwas zu ändern. So bewarb er sich 2020/21 sporadisch (im Juni 2020 und im November/Januar 2021) einerseits (mit gleichlautendem Standardbrief) bei verschiedenen Unternehmungen um Ar- beit als Fahrzeugschlosser, andererseits zweimal um eine Lehrstelle als Lo- gistiker (Akten SID 4A1 BB 2). Jedoch musste ihm, wie die SID zu Recht und unbestritten anführt, bewusst sein, dass diese Bewerbungen kaum erfolg- reich sein würden, verfügte er doch nicht über die jedenfalls als Fahrzeug- schlosser nötigen Voraussetzungen respektive Ausbildungen (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 5.5). 2022 erlangte er sodann die ADR-Fahrer-Beschei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 10 nigung (Berechtigung zur Beförderung von Gefahrgut im Sinn des Überein- kommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung ge- fährlicher Güter auf der Strasse [ADR, SR. 0.741.621]; Beilage 1 act. 23A) und begann im gleichen Jahr (soweit aktenkundig), sich als Chauffeur zu bewerben (diverse zumeist undatierte Ablehnungsschreiben; BB 5 act. 1C). Im Juni 2022 – also auch erst unter Druck des ausländerrechtlichen Verfah- rens – ersuchte er die Stadt Grenchen erfolglos um einen Taxiausweis (Be- schwerde S. 6; BB 3 f. act. 1C). Weitere Arbeitsbemühungen hätte er, soweit er solche getätigt hat, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m Art. 90 Bst. a und b AIG) ohne weiteres selber beibringen kön- nen und müssen; sein diesbezüglicher Vorwurf ist unbegründet (vgl. Be- schwerde S. 6). Die dargestellten Bemühungen um Arbeit seit Mitte 2020 werden anerkannt; teilweise war aber von vornherein nicht realistisch, dass sie einen Arbeitserwerb würden bringen können. Positiv zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Prüfung zum ADR-Fahrer seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert hat und ab August 2022 bis März 2023 als festangestellter Taxifahrer Vollzeit arbeitete (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Ausserdem hat er sich per Ende August 2022 von der Sozialhilfe abgemeldet (act. 15) und brachte im September 2023 vor, weiterhin keine Sozialhilfe zu beziehen (act. 23; vgl. auch vorne E. 3.2.1). 3.3.3 Der Ablösung von der Sozialhilfe während eines laufenden Verfah- rens kommt für die Zukunftsprognose (vorne E. 3.1) in der Regel nur eine untergeordnete Rolle zu. Anders kann es sich verhalten, wenn sich die finan- zielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hat (BVR 2023 S. 429 E. 3.4; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Aus- länderrecht, Diss. Bern 2021, N. 521, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2). Die jüngste Entwicklung zeigt jedoch, dass keine nachhaltige Ver- besserung eingetreten ist. So hat er im Mai/Juni 2023 bedeutend weniger verdient als noch in seiner ersten Stelle als Taxifahrer (im Monatsdurch- schnitt Fr. 1'194.--, vgl. vorne E. 3.3.1). Mit diesem zuletzt ausgewiesenen Verdienst kann er seinen prozessrechtlichen Zwangsbedarf von Fr. 3'680.45 nicht ansatzweise decken (vgl. hinten E. 6.4.2); er selber beziffert den Bedarf auf Fr. 4'808.-- (vgl. Ergänzung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. 9]). Wie er den deutlichen Fehlbetrag ohne Unterstützung der Sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 11 hilfe ausgleichen kann, erklärt er nicht. Angesichts des tiefen Lohnes der Monate Mai/Juni 2023 liegt zudem die Vermutung nahe, dass er seither in einem tieferen Pensum arbeitet und somit sein Arbeitspotenzial nicht mehr ausschöpft. Zu seinen Ungunsten fällt zudem ins Gewicht, dass er entgegen seiner Behauptung (act. 23) seine finanzielle Verpflichtung gegenüber den Kindern weiterhin vernachlässigt: Gemäss der Trennungsvereinbarung vom 8. März 2022 hat er spätestens ab November 2022 Unterhaltszahlungen für seine noch minderjährigen Kinder zu leisten (BB 2 act. 1C). Aus dem von ihm eingereichten Kontoauszug für die Periode August 2022-März 2023 geht jedoch hervor, dass er nur einmalig (am 7.3.2023) eine solche Unterhalts- zahlung geleistet hat (Kontoauszug vom 6.4.2023, BB 4 act. 15A). Somit ist jedenfalls nicht aktenkundig nachgewiesen, dass er den geschuldeten Bei- trag zur wirtschaftlichen Erhaltung seiner zurzeit noch drei minderjährigen Kinder (Akten MIDI pag. 24, 118, 164) regelmässig leistet. Unter Berücksich- tigung all dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass er sich dauerhaft und nachhaltig – und nicht nur kurzfristig – von der Sozialhilfe gelöst hätte. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer weiterhin keine gute Zukunftsprog- nose gestellt werden. 3.3.4 Entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4, 9) darf seine seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung wirtschaftlich schlechte Integra- tion berücksichtigt werden, da die Rückstufung unter den gegebenen Um- ständen an ein unter dem neuen Recht (1.1.2019) fortdauerndes gewichtiges wirtschaftliches Integrationsdefizit anknüpft (vgl. vorne E. 2.2): Er hat zwar seit der Ermahnung Ende 2018 gewisse Anstrengungen unternommen, um sich eine bessere Erwerbssituation zu schaffen (vorne E. 3.3.2). Er musste aber auch nach dem 1. Januar 2019 in erheblichem Ausmass von der Sozi- alhilfe unterstützt werden und räumt selber ein, dass die schlechte wirtschaft- liche Integration weiter angedauert hat (Beschwerde S. 4). Jedenfalls ist es ihm bis heute nicht gelungen, eine solide Erwerbssituation über eine reprä- sentative Zeitdauer zu schaffen. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschwer- deführer auch in Zukunft nicht durchwegs selber für den eigenen Unterhalt (und denjenigen seiner Kinder) wird aufkommen können (vgl. E. 3.3.3 hier- vor). Zusammenfassend erscheint die Abhängigkeit von der Sozialhilfe als dauerhaft und erheblich. Der Beschwerdeführer erfüllt damit das Integra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 12 tionsdefizit der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG i.V.m Art. 77e VZAE auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2019. 3.4Die SID erwog, angesichts des gewichtigen Integrationsdefizits nach Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG könne grundsätzlich offenbleiben, ob der Be- schwerdeführer zusätzlich ein Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sprachkompetenzen ge- mäss Art. 58a Abs. 1 Bst. a und c AIG i.V.m. Art. 77a und 77d VZAE erfülle. Sie hält fest, dass die Schuldensituation bedenklich sei, die strafrechtlichen Verurteilungen ein zweifelhaftes Legalverhalten zeigten und auf ein sprach- liches Integrationsdefizit geschlossen werden müsse (angefochtener Ent- scheid E. 5.6). Dazu ist Folgendes festzustellen: 3.4.1 Die vorinstanzliche Einschätzung zur Schuldensituation und zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften trifft zu: Der Beschwerdeführer musste wiederholt betrieben werden und ist hoch verschuldet. Im Betrei- bungsregisterauszug vom 24. Februar 2022 sind 94 nicht getilgte Verlust- scheine von insgesamt Fr. 134'913.85 ausgewiesen. Auch unter dem neuen Recht wurde er regelmässig betrieben. Seit 1. Januar 2019 sind 19 Verlust- scheine im Gesamtumfang von Fr. 18'315.30 hinzugekommen (Akten SID 4A1 Beilage 1 zur Eingabe vom 17.6.2022). Es muss folglich auf die Nicht- erfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ge- schlossen werden. 3.4.2 Strafrechtlich ist der Beschwerdeführer mehrfach in Erscheinung ge- treten: Soweit aktenkundig wurde er seit 2007 und bis zum 1. Januar 2019 zu mehreren Geldstrafen verurteilt. Diese betreffen hauptsächlich Strassen- verkehrsdelikte (Akten MIDI pag. 12, 65 ff., 107, 206), jedoch auch fahrläs- sige Verursachung einer Feuersbrunst und Nötigung (Akten MIDI pag. 68, 172 f.). Insgesamt belaufen sich die Geldstrafen auf Fr. 2'010.--. Hinzu kom- men etliche Bussen seit 2005. Diese betreffen ebenfalls hauptsächlich Stras- senverkehrsdelikte (Akten MIDI pag. 6 ff., 15 ff., 36, 50, 59, 71 ff., 100 ff., 106, 146 ff., 165, 209). Nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Ja- nuar 2019 hat sich der Beschwerdeführer weiter wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafbar gemacht und wurde zweimal mittels Strafbefehl zu Gelstrafen verurteilt, insgesamt 17 Tages- sätze respektive Fr. 510.-- (Akten MIDI pag. 243, 268; vgl. auch pag. 277
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 13 Strafregisterauszug vom 2.4.2020). Hinzukommen zwei Bussen von je Fr. 40.-- (Akten SID pag. 40, 43). Auch wenn dem Beschwerdeführer keine schwere Delinquenz vorzuwerfen ist, trifft doch zu, dass er gesetzliche Vor- schriften über sehr lange Zeit immer wieder missachtet hat. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2002 einen Intensivsprachkurs an der Universität Fribourg besucht und «Stufe 4» abgeschlossen (Akten MIDI pag. 313). Das erreichte Sprachniveau geht aus dem Schlusszeugnis nicht (klar) hervor und das Schlusszeugnis stellt keinen anerkannten Sprachnach- weis dar (so auch angefochtener Entscheid E. 5.6.3). Immerhin war der Be- schwerdeführer aber in der Lage, die ADR-Fahrer-Bescheinigung zu erhal- ten, und arbeitet(e) er als Taxifahrer im deutschsprachigen Raum (vgl. vorne E. 3.3.1 f.), womit angenommen werden kann, dass seine Sprachkenntnisse jedenfalls zur Verständigung im Behördenkontakt und mit Fahrgästen grund- sätzlich ausreichen. Insgesamt lässt sich aber nicht abschliessend feststel- len, ob er in sprachlicher Hinsicht ausreichend integriert ist. 3.5Wie es sich mit der Verschuldung, seiner strafrechtlichen Vergangen- heit und seinem Sprachniveau im Einzelnen verhält, muss hier allerdings nicht weiter vertieft werden. Der Beschwerdeführer erfüllt durch seinen sehr hohen Sozialhilfebezug bereits (und klar) das Integrationsdefizit der Nicht- teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. vorne E. 3.2 f.). Das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung würde durch seine Schuldensituation, die Straf- erkenntnisse oder ein allfälliges sprachliches Defizit lediglich noch (wenn auch nicht massgeblich) schwerer wiegen. Daher kann offenbleiben, ob diese selbständige Rückstufungsgründe (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und c AIG) abgeben würden. Namentlich die Schuldensituation spricht neben den straf- rechtlichen Verurteilungen aber jedenfalls nicht für eine gelungene Integra- tion des Beschwerdeführers. 4. 4.1Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. vorne E. 2.3) sind das öffentliche Interesse, dass Ausländerinnen oder Ausländer ihr In- tegrationsdefizit nach Art. 58a AIG korrigieren, und ihr privates Interesse,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 14 den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung zu behal- ten, gegeneinander abzuwägen (BVR 2023 S. 429 E. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschul- den an misslungener wirtschaftlicher und sprachlicher Integration trifft, beur- teilt sich nach Massgabe der persönlichen Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE. Nach Art. 77f VZAE ist insbesondere der Situation von ausländischen Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich in- tegrieren können aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Bst. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Bst. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (Bst. c), namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Er- werbsarmut (Ziff. 2) oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). 4.2Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als 20 Jahren mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz auf. Er kam als 31-Jähriger in die Schweiz und hätte genügend Zeit gehabt, sich aus- oder weiterzubilden und sich in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Wie der erhebliche Sozi- alhilfebezug und die Verschuldung zeigen, ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich hier beruflich-wirtschaftlich zu integrieren. Seine Behauptung, die Selb- ständigkeit sei die einzige Möglichkeit für ihn gewesen, Geld zu verdienen (Beschwerde S. 3 unten), entbehrt jeder Grundlage, brachte diese Tätigkeit doch nicht genügend ein, um sich und seine (sukzessive grösser werdende) Familie zu erhalten; so war er in dieser Zeit durchwegs auf Sozialhilfe ange- wiesen (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.3.1). Dennoch strebte er über Jahre hinweg nicht ernsthaft eine Veränderung seiner beruflichen Situation an. Wenn dar- aus hohe Schulden resultierten, muss dies zumindest qualifiziert leichtferti- gem Verhalten zugeschrieben werden, führt er doch selber aus, er habe sich ohne Kenntnisse der Rahmenbedingungen und ohne (zureichende) Sprach- kenntnisse in Selbständigkeit versucht (vgl. Beschwerde S. 4 und 10). Erst der Druck des Rückstufungsverfahrens konnte ihn zu einer gewissen Verän- derung seiner Situation bewegen, wobei er auch heute zu wenig verdient, um sich selber zu erhalten (vgl. vorne E. 3.3.2). Selbst wenn zutreffen sollte, dass er seine grosse Familie mit Anstellungen im Niedriglohnsegment objek- tiv betrachtet nie ohne Sozialhilfe hätte erhalten können (Beschwerde S. 5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 15 unten), hilft ihm das nicht. Zwar ist eine siebenköpfige Familie mit grossem finanziellen Aufwand verbunden. Dies erklärt und rechtfertigt sein jahrelan- ges Verharren in der defizitären Selbständigkeit und sein mangelhaftes En- gagement in Bezug auf die Selbsterhaltungsfähigkeit aber nicht; zudem wä- ren im Angestelltenverhältnis zumindest die hohen Schulden aus seiner selbständigen Geschäftstätigkeit ausgeblieben. Es sind damit auch keine be- sonderen persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 77f VZAE dargetan. Insbesondere nahm der Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben im Sinn von Art. 77f Bst. c Ziff. 3 VZAE wahr; die Eheleute lebten die traditio- nelle Rollenverteilung und laut der Ehefrau hat er sie bei der Kinderbetreu- ung nicht unterstützt (vgl. VGE 2022/311 vom 9.5.2023 E. 4.2.1). Zu Recht ruft er auch nicht Art. 77f Bst. c Ziff. 2 VZAE an; Erwerbsarmut stünde bloss bei langfristigem, zweckmässigem und vollem Ausschöpfen des Arbeitspo- tenzials in Frage (Stichwort «Working Poor»; vgl. BVR 2017 S. 7 E. 6.1.2 mit Hinweis). Schliesslich ist keine Behinderung im Sinn von Art. 77f Bst. a VZAE vorgebracht. Darauf kann namentlich nicht aus seinem pauschalen Hinweis geschlossen werden, Asyl erhalte nur, wer politisch verfolgt wurde, was ohne weiteres «gewisse Vorbelastungen» indiziere (Beschwerde S. 3). Konkrete psychische Probleme wie eine posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) o.Ä. hat er weder (substanziiert) vorgebracht noch mit Beweis- mitteln (z.B. Arztberichte) untermauert. Spätestens seit der ausländerrecht- lichen Ermahnung vom 9. Oktober 2018 (vgl. vorne E. 3.3.2 und hinten E. 4.4) musste ihm klar sein, dass seine mangelhafte wirtschaftliche Integra- tion aus ausländerrechtlicher Sicht problematisch ist – insbesondere im Hin- blick auf die anstehende Gesetzesverschärfung. Seine mangelhafte Integra- tion erscheint insgesamt als überwiegend selbstverschuldet. An dieser Be- urteilung ändert die Tätigkeit als Taxifahrer nichts, ist der Beschwerdeführer doch nach wie vor nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt komplett selb- ständig zu finanzieren (vgl. vorne E. 3.3.3). 4.3Das öffentliche Interesse, dass der Beschwerdeführer sein Integra- tionsdefizit korrigiert, erscheint gewichtig, zumal seine jahrelange Sozialhil- feabhängigkeit erheblich ist (vorne E. 3.2.1) und er seine mangelhafte wirt- schaftliche Integration mitverschuldet hat (E. 4.2 hiervor). Auch wenn er sich vor einem Jahr von der Sozialhilfe gelöst hat, ist nicht ersichtlich, wie er sei- nen Lebensunterhalt (ohne weitere Verschuldung) bestreitet. Er konnte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 16 seine Erwerbssituation seit Anfang 2019 nicht nachhaltig festigen, womit ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine positive Prognose gestellt werden kann. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines bisherigen ausländerrechtlichen Status (Niederlassungsbewilligung) hat da- gegen zurückzustehen. Auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechte- rung seiner Rechtsposition einhergeht, kann er im Land verbleiben und hier die Beziehung mit seinen Kindern weiter pflegen. Der Verlust des Anwesen- heitsrechts und die Rückkehr in sein Heimatland stehen nicht zur Diskussion (vorne E. 2.3). An dieser Gewichtung ändert seine lange Aufenthaltsdauer nichts (Beschwerde S. 7), zeigt dieser Umstand vielmehr auf, dass er genü- gend Zeit gehabt hätte, sich besser in der Schweiz zu integrieren (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Rückstufung soll den Beschwerdeführer motivieren, seine In- tegration voranzutreiben. Die Massnahme ist dazu geeignet. Sie ist auch er- forderlich, um ihm aufzuzeigen, dass von ihm erwartet wird, sich durch aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben selber wirtschaftlich zu erhalten und zu den Lebenshaltungskosten seiner Kinder zumindest beizutragen. Seine zuletzt dokumentierte Tätigkeit als Taxifahrer, die ihm zumindest gewisse Einnah- men ermöglichen dürfte (vgl. vorne E. 3.3.1), ist ihm zwar positiv anzurech- nen; jedoch darf unter den konkreten Umständen angenommen werden, dass diese nur auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens zustande ge- kommen ist. Dies zeigt, dass die Massnahme des ABEV gerade notwendig gewesen ist, um beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung herbei- zuführen. Die an die Rückstufung geknüpften Auflagen (vorne Bst. A) er- scheinen sachgerecht und ebenfalls geeignet und erforderlich, um die fest- gestellten Integrationsmängel zu reduzieren. Gegenteiliges macht der Be- schwerdeführer auch nicht geltend. Der Beschwerdeführer ist heute 56 Jahre alt und hat damit noch einige Jahre Zeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Somit ist ihm die Rückstufung mit den verfügten Auflagen auch zumutbar. 4.4Laut der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer «lediglich einmal formfrei ermahnt» und wäre eine «formelle Verwarnung» der schriftlichen Er- mahnung vom 9. Oktober 2018 «vorzuziehen» gewesen (S. 8). Zu Recht ist indes nicht vorgebracht, dass die Rückstufung des Beschwerdeführers zu- nächst unter dem neuen Recht hätte angedroht werden müssen. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 17 (Art. 96 Abs. 2 AIG). Es genügt, dass der Beschwerdeführer in der einläss- lich begründeten schriftlichen Ermahnung vom 9. Oktober 2018 (zugestellt per Einschreiben) – auch im Hinblick auf das neue Recht – darauf aufmerk- sam gemacht wurde, er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeit um die Er- höhung des Arbeitspensums oder Aufnahme einer weiteren Teilzeitanstel- lung zu bemühen, um eine finanzielle Selbstständigkeit zu erreichen, an- dernfalls ihm ausländerrechtliche Konsequenzen drohten; insbesondere be- hielt sich die Ausländerbehörde eine Rückstufung ausdrücklich vor (vgl. vorne E. 3.3.2). Eine Verwarnung oder die blosse Androhung der Rückstu- fung erschiene zudem nicht angemessen, zumal die schriftliche Ermahnung aus dem Jahr 2018 den Beschwerdeführer nicht dazu veranlassen konnte, konkrete Schritte zur Arbeits- und Sprachintegration oder Schuldensanie- rung einzuleiten. Erst der Druck des 2020 eingeleiteten Rückstufungsverfah- rens konnte ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewegen. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist die Rückstufung auch im Licht der Stufenfolge der verschiedenen Massnahmen verhältnismässig und verletzte eine Ver- warnung oder die blosse Androhung der Rückstufung das Untermassverbot. Es ist dem Beschwerdeführer zudem bei erfolgreicher Integration möglich, fünf Jahre nach Rechtskraft der Rückstufung die Erteilung einer Niederlas- sungsbewilligung zu beantragen (Art. 34 Abs. 6 AIG i.V.m. Art. 61a VZAE). 4.5Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismäs- sig. 5. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Es besteht auch kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (Eventualbegehren; vorne Bst. C). Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 18 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 6.3Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG; das Gesetz sieht diese Möglichkeit erst seit dem 1. Januar 2019 vor. Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsprechung gab es dazu noch keine vertiefte Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hat erste Urteile erst ab November 2022 gefällt. Frühe Beiträge im Schrifttum haben sich im Hinblick auf die Rechtsnatur der Niederlassungsbewilligung (zeitliche Unbegrenztheit und Bedingungsfeindlichkeit) eher kritisch zur Rückstufung geäussert und «grösste Zurückhaltung» bei deren Anwendung verlangt (z.B. Uebersax/Petry/Hruschka/Frei/Errass, Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 170). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann deshalb nicht als gera- dezu aussichtslos bezeichnet werden (vgl. auch BGer 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 7.2). Die Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters. 6.4Näher zu prüfen ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerde- führers. 6.4.1 Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des not- wendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 19 lung der Einkommensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabtei- lung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: KS 1; einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar- keit/Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege») zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewäh- ren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbe- darf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (KS 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; s. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 19 ff.). 6.4.2 Für die Berechnung des Zwangsbedarfs ist von einem um 30 % er- weiterten monatlichen betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Fr. 1'560.-- auszugehen (Grundbetrag für Einzelperson Fr. 1'200.-- zuzüglich 30 %; KS 1 Bst. A i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 betreffend Richtlinien über die Berechnung des Exis- tenzminimums [nachfolgend: KS B 1] Beilage 1 Ziff. I, einsehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Kosten/ Unentgeltliche Rechtspflege»). Hinzuzurechnen sind Fr. 430.45 für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung (BB 9 act. 9A). Obwohl der Be- schwerdeführer nur vorübergehend im Kanton Zürich (Wolfhausen) gewohnt haben dürfte (vgl. Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10.11.2022 [act. 11A]; vorne Bst. C), hat er keine neuen Belege zur Wohnungsmiete und auswärtigen Verpflegung eingereicht. Zu seinen Guns- ten werden diese Kosten dennoch dem Zwangsbedarf hinzugerechnet, da davon auszugehen ist, dass er solche Ausgaben auch am allfälligen neuen Wohnort hat. Damit werden Fr. 1'400.-- für die Wohnungsmiete (inkl. Neben- kosten; BB 7 act. 9A) und Fr. 220.-- für Berufsauslagen für auswärtige Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 20 pflegung (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2d i.V.m. KS B 1 Beilage I Ziff. II/4b) berück- sichtigt. Nicht berücksichtigt werden können indessen künftige Steuern (vgl. Ergän- zung seines Gesuchs vom 17.11.2022 S. 5 [act. 9]). Laufende Steuern kön- nen miteinbezogen werden (KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. g; BGE 135 I 221 E. 5.2.1 ff. [Pra 99/2010 Nr. 25]), soweit die gesuchstellende Person ihrer Steuerpflicht nachkommt (Effektivitätsgrundsatz; BGE 121 III 20 E. 3b; BGer 2C_873/2021 vom 17.11.2021 E. 2.3.2; VGE 2018/210 vom 11.4.2019 E. 3.3.4). Belegt hat der Beschwerdeführer einzig eine Gebührenzahlung von Fr. 70.-- an die Steuerverwaltung (Beilage 3 zur Eingabe vom 27.4.2023 [act. 15A]) – diese wird seinem Zwangsbedarf hinzugerechnet. Dass er dar- über hinaus weitere Zahlungen für laufenden Steuern getätigt hätte, er- schliesst sich aus den Akten nicht, auch nicht aus dem eingereichten Konto- auszug vom 6. April 2023 (BB 4 act. 15A). Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind auch die geltend gemachten Unterstützungsbeiträge von Fr. 680.-- für seine Kinder nicht zum Zwangsbedarf hinzuzurechnen, hat er doch bloss eine einmalige Zahlung belegt (vgl. vorne E. 3.3.3). Nicht angerechnet wer- den zudem die geltend gemachten Mobilitätskosten (Fahrten zum Arbeits- platz; vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. d). Zwar bestätigte sein ehemaliger Arbeits- geber, dass er auf ein Auto angewiesen ist (BB 10 act. 9A) und erschien auf- grund seiner damaligen Wohn- und Arbeitsorte (Wolfhausen und H.________) plausibel, dass er solche Berufsauslagen tatsächlich hatte. Jedoch hat der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2023 für ein neues Unternehmen gearbeitet, über den Arbeitsort hat er nicht orientiert (vgl. vorne E. 3.3.1). Mangels Nachweis des Arbeitsorts (und Wohnorts; vgl. vorne E. 6.4.1), kann nicht abgeschätzt werden, ob er solche Berufsauslagen weiterhin effektiv hat. Nach dem Gesagten setzt sich der prozessuale Zwangsbedarf wie folgt zu- sammen: GrundbetragFr. 1'200.00 Zuschlag von 30 % Fr. 360.00 KrankenkassenprämieFr. 430.45 WohnkostenFr. 1'400.00 auswärtige VerpflegungFr. 220.00
prozessualer ZwangsbedarfFr. 3'680.45 6.4.3 Der Beschwerdeführer verdiente in den Monaten August 2022 bis März 2023 und Mai bis Juni 2023 durchschnittlich Fr. 3'403.15 (BB 1 act. 15A; Beilage 3 act. 23A; vgl. vorne E. 3.3.1). Wird diesen Einkünften der anrechenbare prozessuale Zwangsbedarf gegenübergestellt, resultiert ein Manko von Fr. 277.30. Prozessbedürftigkeit ist demnach gegeben. 6.5Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.6Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Trotz Einladung (vgl. Verfügung vom 20.7.2023 [act. 20]) hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren eingereicht; die entsprechenden Parteikosten werden daher ermes- sensweise bestimmt. Der vorliegende Rückstufungsfall ist höchstens durch- schnittlich komplex; der Anwaltsaufwand beschränkte sich auf das Verfas- sen der Beschwerdeschrift, dem Beibringen weiterer Unterlagen (act. 15) so- wie auf die Schlussbemerkungen (act. 23). Die Rechtsvertreterin, die im Ver- fahren 100.2022.311 die vom Beschwerdeführer getrennte Ehefrau vor Ver- waltungsgericht vertreten hat, konnte im Übrigen Synergien nutzen und war mit der Sache bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut. Insge- samt erscheint ein Parteikostenersatz von Fr. 4'000.-- (exkl. Auslagen und MWSt) angemessen. Dies entspräche beim üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- einem zeitlichen Aufwand von 16 Stunden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 22 6.7Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 16 Stunden ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 3'200.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von pau- schal Fr. 50.-- und Mehrwertsteuer, womit sich die Entschädigung insgesamt auf Fr. 3'500.25 (inkl. MWSt) beläuft. 6.8Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und die Rechtsvertreterin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2023, Nr. 100.2022.312U, Seite 23 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwältin ... wird aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'500.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. 5. Zu eröffnen: