Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 301
Entscheidungsdatum
06.06.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2022.301/302U HAT/SBE/CES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2024 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020; Eigenmietwert (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kan- tons Bern vom 21. September 2022; 100 22 20, 200 22 19)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Eigentümer eines Hauses in B.________ (F). In der Steuerer- klärung 2020 deklarierte er für diese Liegenschaft einen satzbestimmend zu berücksichtigenden Eigenmietwert von Fr. 2'692.--. Im Rahmen der Veranla- gungen für das Jahr 2020 erhöhte die Steuerverwaltung des Kantons Bern diesen sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer auf Fr. 11'680.-- (Verfügungen vom 2.9.2021). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 10. Februar 2022 ab. B. Hiergegen gelangte A.________ am 4. Februar 2022 mit Rekurs und Be- schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 21. September 2022 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 4. Oktober 2022 hat A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundes- steuer 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Ent- scheide der StRK seien aufzuheben und der Eigenmietwert seines Hauses in B.________ sei «auf 60 % bis 100 % des von den französischen Steuer- behörden erhobenen Marktmietwerts (valeur locative) von Euro 2'480.-- fest- zulegen», wobei dies «rückwirkend bis zum Kaufdatum» erfolgen soll. Weiter seien ihm weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren Kosten aufzuerlegen und sei ihm für den entstandenen persönlichen Aufwand eine Parteientschädigung zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 3 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 hat der Abteilungspräsident i.V. die Ver- fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun- dessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 2. November 2022 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.2 – einzutre- ten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 4 Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz ge- regelt hat (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 ff.). – Streit- gegenstand vor der StRK bildete (allein) die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer des Beschwerdeführers im Jahr 2020. Nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann demnach die Frage der Berücksichtigung des französischen «va- leur locative» auch in früheren Steuerjahren. Auf den Antrag, diesen «rück- wirkend bis zum Kaufdatum» der Liegenschaft anzuwenden, ist daher nicht einzutreten. 1.3Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal- tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern han- delt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Ver- fahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und der- selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4Der Streitwert beträgt je weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurtei- lung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommens- steuer (Art. 25 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG), wobei insbesondere der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 5 Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar ist (sog. Eigenmiet- wert; Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Die grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kan- ton Bern (Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG) erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kan- tons Bern bzw. im Ausland (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG). Dem- nach ist der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) nicht als Einkommen steuerbar, er ist aber für die Be- stimmung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBG; statt vieler BGer 9C_646/2022 vom 7.2.3023 E. 5.1; VGE 2012/355/356 vom 9.10.2013 E. 2.3). Denn soweit sie nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern bzw. in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die natür- lichen Personen die Steuer für die im Kanton Bern bzw. der Schweiz steuer- baren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 1 DBG; sog. Progressi- onsvorbehalt). 2.2Der Eigenmietwert hat bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich dem objektiven Marktwert der selbstgenutzten Liegenschaft zu entsprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 DBG), d.h. demjenigen Betrag, der am Markt bezahlt wer- den müsste, um sie unter gleichen Bedingungen zu nutzen, wobei sich dieser innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen darf (BGE 148 I 210 E. 4.4.5; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 21 N. 53). Für die Kantons- und Gemeindesteuern entspricht der Eigenmietwert für jene Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, dem für die direkte Bundes- steuer massgeblichen Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 StG). Gemäss langjähriger Praxis der Steuerverwaltung wird der amtliche Wert von Grund- stücken im Ausland auf 70 % des Kaufpreises und der Eigenmietwert auf 6 % des amtlichen Werts festgesetzt (vgl. Wegleitung «Natürliche Perso- nen», einsehbar unter: <www.wegleitung.sv.fin.be.ch>; Rubriken «Steuer- jahr 2020/Grundstücke-Liegenschaften/Amtlicher Wert/Übersicht»; vgl. auch das Kreisschreiben der ESTV vom 25.3.1969 betreffend die Ermittlung des steuerbaren Mietertrages von Wohnliegenschaften, in ASA 38 S. 113 ff.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 6 S. 118). Das Bundesgericht hat diese schematische Methode zur Bestim- mung des Eigenmietwerts insbesondere für Liegenschaften in Ländern, die selber keine eigentliche Besteuerung des Eigenmietwerts kennen, wieder- holt als bundesrechtskonform beurteilt (statt vieler BGer 9C_646/2022 vom 7.2.2023 E. 7.4, 2C_700/2021 vom 23.6.2022, in StR 77/2022 S. 845 ff. E. 5.3, 2C_829/2016 und 2C_830/2016 vom 10.5.2017, in StR 72/2017 S. 809 ff. E. 7). Besteht demgegenüber ein ausländischer Eigenmietwert, so kann dieser gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beachtlich sein und satzbestimmend herangezogen werden, soweit er den schweizeri- schen Massstäben und Kriterien entspricht. Dies ist von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (vgl. etwa BGer 9C_646/2022 vom 7.2.2023 E. 6.3, 2C_724/2021 vom 23.6.2022 E. 6.2, 2C_486/2020 vom 19.1.2021 E. 6.6). 3. Strittig ist hier einzig, wie hoch der Eigenmietwert der in Frankreich gelege- nen Liegenschaft ist, welcher beim Beschwerdeführer für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes zu berücksichtigen ist (vgl. vorne E. 2.1). 3.1Die StRK hat den durch die Steuerverwaltung festgelegten Eigen- mietwert für rechtmässig erachtet. Sie erwog, dass die Festsetzung des Ei- genmietwerts in Prozent des Steuerwerts für Immobilien in Ländern, die – wie Frankreich – den Eigenmietwert nicht als Einkommen besteuern, bun- desrechtskonform sei, zumal den Kantonen bei der Methode der Festlegung ein gewisser Spielraum offenstehe und die Behörden bei ausländischen Lie- genschaften schematischer vorgehen dürften (angefochtene Entscheide E. 5.4 f.). Der Beschwerdeführer habe zudem den ihm obliegenden Nach- weis, dass der von der Steuerverwaltung aus dem Kaufpreis abgeleitete Ei- genmietwert über dem am Markt erzielbaren Mietertrag liege, nicht zu erbrin- gen vermocht: Soweit er geltend mache, dass es sich bei seinem Ferienhaus um ein Liebhaberobjekt handle, sei nicht nachgewiesen, dass er das Haus zu einem wesentlich über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben habe. Aufgrund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem französi- schen «valeur locative» von Euro 2'480.-- zu dem aufgrund des im Jahr 2018 bezahlten Kaufpreises von rund Fr. 278'000.-- als Eigenmietwert ermittelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 7 Betrags von Fr. 11'680.-- könne der «valeur locative» nicht unbesehen als Massstab für einen am Markt erzielbaren Mietertrag herangezogen werden (E. 5.3 ff.). 3.2Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei für den Eigen- mietwert auf den durch die französischen Behörden ermittelten «valeur loca- tive» abzustellen. Die Steuerbehörden hätten auch bei Liegenschaften im Ausland die den Mietwert bestimmenden Faktoren, entsprechend den loka- len Gegebenheiten, bestmöglich zu berücksichtigen. Bei einer pauschalen Festlegung des Eigenmietwerts anhand der einfachen Formel «Kaufpreis mal 70 % mal 6 %» für sämtliche Liegenschaften im Ausland werde in Ver- letzung von Art. 21 Abs. 2 DBG darauf verzichtet, die ortsüblichen Verhält- nisse zu berücksichtigen. Dies sei hier umso weniger zulässig, als Frankreich den Eigenmietwert als Berechnungsgrundlage für die Liegenschaftssteuern («taxe foncière» und «taxe d'habitation») kenne und diesen, genau wie die Schweiz, als den am Ort der gelegenen Sache realistischerweise erzielbaren Marktmietwert verstehe. Die Formel der Steuerverwaltung vermöge allenfalls bei einfachen, standardisierten Wohnungen, welche primär zu Renditezwe- cken gebaut würden, annäherungsweise den realen Marktmietwert abzubil- den. Sie sei aber untauglich für das zu beurteilende, in dieser Form sehr seltene Liebhaberobjekt einer über 100-jährigen Schäferei mit massiven, un- verputzten Steinmauern, handgefertigten provenzalischen Dachziegeln und bloss eingeschränktem Komfort. Die maximal realisierbaren Mieteinnahmen dürften, mit Blick auf das seinem Haus am nächsten gelegene, jedoch grös- sere und besser ausgestattete Airbnb-Angebot (Objekt ...) – bei einer mög- lichen Nutzung während maximal zwölf Wochen pro Jahr und einem Durch- schnittspreis von etwa Euro 45.-- pro Tag, sowie abzüglich der Verwaltungs- kosten und eines Preisabschlags – rund Euro 2'500.-- jährlich betragen, was zeige, dass der französische «valeur locative» realitätsnah bemessen sei. 3.3Unstrittig ist zunächst, dass Frankreich keine Besteuerung des Ei- genmietwerts kennt (vgl. Steuerinformationen SSK, Besteuerung der Eigen- mietwerte [Ausgabe Oktober 2021] Ziff. 2.5, einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «die ESTV/Steuersystem Schweiz/ Dossier Steuerinformationen/F. Steuerprobleme»; BGer 2C_891/2018 vom 30.10.2018 E. 3.4.3). Jedoch werden in Frankreich auf kommunaler Ebene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 8 Liegenschafts- bzw. Grundsteuern erhoben («Taxe d’habitation sur les rési- dences secondaires» sowie «taxe foncière»), die auf der Basis des «valeur locative cadastrale» bemessen werden, also anhand eines theoretischen Mietertrags (vgl. https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F42). Fraglich ist demnach, ob in Bezug auf Frankreich, das den Eigenmietwert zwar nicht als Einkommen besteuert, aber für die Erhebung der kommunalen Grundsteuern auf einen Mietertrag abstellt, die Rechtsprechung des Bun- desgerichts beachtlich ist, wonach der ausländische Eigenmietwert heranzu- ziehen ist, soweit er nachweislich den schweizerischen Massstäben ent- spricht (vgl. vorne E. 2.2). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, obliegt es doch gegebenenfalls der steuerpflichtigen Person, im Rahmen ih- rer Mitwirkungspflicht nachzuweisen, dass der (durch ein amtliches Doku- ment erstellte) ausländische Eigenmietwert tatsächlich die inländischen Be- wertungsgrundsätze erfüllt (BGer 9C_475/2023 vom 12.3.2024 E. 3.4.5 f.; 2C_111/2022 vom 7.12.2022 E. 7.3). Diesen Anforderungen ist der Be- schwerdeführer nicht einmal ansatzweise nachgekommen: Das pauschale nicht näher begründete oder belegte Vorbringen, dass Frankreich den «va- leur locative» «wie die Schweiz, als unter den ortsüblichen Gegebenheiten realistischerweise erzielbaren Marktmietwert verstehe» und die französi- schen Behörden «zweifelsfrei in der Lage [seien], einen erzielbaren Markt- mietwert sachgerecht zu bestimmen», sind untauglich. Es wäre am Be- schwerdeführer, ganz konkret und im Einzelnen aufzuzeigen, dass sich der französische «valeur locative» entsprechend den inländischen Massstäben bemisst. Da er dies weder vor den Vorinstanzen noch vor Verwaltungsgericht getan hat, ist nicht zu beanstanden, dass die StRK den von der Steuerver- waltung aufgrund des hiesigen amtlichen Werts ermittelten Eigenmietwert für massgeblich erachtet hat. 3.4Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, die formelmäs- sige Festlegung nach dem Steuerwert der Liegenschaft trage den Umstän- den im konkreten Einzelfall nicht ausreichend Rechnung bzw. im Fall seiner Liegenschaft sei ein Abweichen davon gerechtfertigt. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der von ihm für die Liegen- schaft bezahlte Kaufpreis könne nicht Grundlage für die Festlegung des Ei- genmietwerts bilden, zumal es sich bei seinem Haus um ein Liebhaberobjekt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 9 handle, bei dem – anders als bei einem Renditeobjekt – der erzielbare Miet- ertrag nicht aus dem Kaufpreis abgeleitet werden könne. Damit vermag er schon darum nicht durchzudringen, weil er seine Behauptung weder sub- stantiiert noch belegt: Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, mittels Unterlagen nachzuweisen, dass es sich beim seinem Ferienhaus in Frankreich um ein Objekt handelt, bei welchem vorab individuelle Merkmale vorliegen, die durch Einzelne höher bewertet werden als vom Markt (vgl. Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückexperten SVKG [Hrsg.], 2019, S. 22), so dass vor allem die Nach- frage und weniger das Angebot den Preis bestimmt. Ob bzw. inwieweit es sich beim Haus des Beschwerdeführers um ein solches Objekt handelt und wie sich dieser Umstand gegebenenfalls auf den für die Liegenschaft bezahl- ten Kaufpreis ausgewirkt hat, ist damit gänzlich unklar. Der Beschwerdefüh- rer hat trotz klarer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 167 StG bzw. Art. 126 DBG) im gesamten Verfahren – abgesehen vom Kaufvertrag vom 4. Dezember 2018 (act. 5B pag. 83 ff.), der Veranlagungsverfügung für die «taxe fon- cière» vom 24. August 2020 (act. 5A pag. 10 ff.) und einer Rechnung vom 7. Juni 2019 über knapp 40'000 Euro für verschiedene Renovationsarbeiten (act. 5B pag. 8 ff.) – keinerlei Unterlagen (wie etwa ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privatgutachten) zum Miet- oder Ver- kehrswert seines Objekts in Frankreich vorgelegt. Zuletzt hat die StRK im angefochtenen Entscheid noch einmal ausdrücklich sowohl auf dieses Ver- säumnis als auch auf die Diskrepanz hingewiesen, die zwischen der Grund- stückbeschreibung im Kaufvertrag und der Behauptung des Beschwerdefüh- rers besteht, es handle sich um eine äusserst einfache Baute; mangels Fo- tos, Verkaufsdokumentation und Plänen könne sie sich weder von Grösse, Ausbaustandard und Zustand noch von Aussicht, Besonnung oder Nachbar- schaft ein Bild machen (angefochtene Entscheide E. 5.3). Mangels Nachwei- ses eines unter dem Kaufpreis liegenden Verkehrswerts erweist sich die pau- schale Bestimmung des Eigenmietwerts nach dem Gesagten als zulässig. 3.4.2 Daran nichts zu ändern vermag die aufgrund von persönlichen Beob- achtungen erstellte «grobe Berechnung der möglichen Mieteinnahmen» (Be- schwerde S. 4), mit welcher der Beschwerdeführer die Höhe des «valeur lo- cative» seiner Liegenschaft in Frankreich plausibilisieren will: Eine solche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 10 Plausibilisierung würde zumindest eine Präsentation von verlässlichen Miet- preisen nachweislich vergleichstauglicher Objekte voraussetzen, d.h. von Ferienhäusern, die in den wesentlichen (preisbildenden) Merkmalen mit dem Haus des Beschwerdeführers übereinstimmen. Indes sind dessen Beobach- tungen gänzlich unbelegt geblieben, wobei er ohnehin bloss auf ein einziges Objekt Bezug nimmt, dessen Vergleichbarkeit nicht beurteilen werden kann. Mit diesen Ausführungen lässt sich von vornherein weder dartun, dass der strittige Eigenmietwert überhöht noch dass der tiefere «valeur locative» kor- rekt ist. Hinzu kommt, dass der Mietwert eines Ferienhauses nicht nach des- sen tatsächlicher Nutzung zu berechnen ist (BGE 132 I 157 E. 6); er kann nur dann anteilig reduziert werden, wenn die Nutzung des Hauses während eines Teils des Jahres faktisch unmöglich ist (BGE 99 Ia 344 E. 5c; BGer 9C_646/2022 vom 7.2.2023 E. 7.3.2, 2C_509/2020 vom 7.10.2020, in StE 2021 B 25.3 Nr. 48 und StR 75/2020 S. 930 E. 3). Dass seine Liegen- schaft aufgrund objektiver, äusserer Umstände nicht ganzjährig nutzbar ist, hätte der Beschwerdeführer darzutun. Mit dem (bloss behaupteten) Um- stand, das Objekt verfüge über «keine Zentralheizung», ist indes weder er- wiesen, dass das Haus nicht geheizt werden kann (z.B. auch nicht mittels einer Elektro- oder Gasheizung), noch dass es deswegen zeitweise nicht be- wohnbar wäre. Im Gegenteil finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass das Haus über eine Heizmöglichkeit verfügt, liegt doch gemäss Kaufvertrag eine «diagnostic de performance énergetique» vor, wobei eine solche nur erforderlich ist, wenn eine «installation de chauffage» vorhanden ist (Vorak- ten StV [act. 5B] pag. 97, 91 f.). 3.5Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten somit als unbe- gründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 11 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Bei diesen Gegebenheiten besteht weiter kein Anlass, den vorinstanzlichen Kostenspruch zu korrigieren oder den Beschwerdefüh- rer für entstandenen persönlichen Aufwand zu entschädigen (vgl. vorne Bst. C). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1’500.--, werden dem Beschwer- deführer auferlegt und dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • Eidgenössische Steuerverwaltung Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nrn. 100.2022.301/ 302U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

24

DBG

i.V

  • Art. 6 i.V
  • Art. 7 i.V
  • Art. 74 i.V
  • Art. 145 i.V

StG

VRPG

  • Art. 2 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 81 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

14