Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 29
Entscheidungsdatum
28.11.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2022.29U HER/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge falscher Angaben bzw. Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. Dezember 2021; 2019.POMGS.62)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1981) reiste am 16. Februar 2008 zwecks Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 28. März 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1981) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, wel- che regelmässig verlängert wurde. Nach Erhalt eines anonymen Schreibens im Februar 2012 tätigte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohner- dienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), diverse Abklärungen bezüg- lich des Verdachts einer Scheinehe. Mangels hinreichender Beweise für eine bloss zum Schein geschlossene oder aufrechterhaltene Ehe wurde die Auf- enthaltsbewilligung von A.________ am 7. Juni 2013 verlängert. Die kinderlos gebliebene Ehe mit B.________ wurde am 22. Oktober 2013 geschieden. Am 9. März 2018 wurde A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 2. Mai 2018 stellte die nordmazedonische Staatsangehörige C.________ (Jg. 1983) für sich und die aus der Beziehung mit A.________ stammende, am ... 2013 geborene gemeinsame Tochter D.________ bei der Schweizer Botschaft in Pristina (Kosovo) Gesuche um Erteilung von Visa für den Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit A.________ und Familiennachzugs. C.________ und D.________ reisten am 4. August 2018 in die Schweiz ein. Das Nachzugsverfahren wurde am 30. August 2018 formlos sistiert. Am 18. Oktober 2018 wurde die Ehe zwischen A.________ und C.________ geschlossen; C.________ und die Tochter reisten am 30. Oktober 2018 wieder aus. Am 17. Dezember 2018 widerrief die EG Bern, EMF, die Niederlassungsbe- willigung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gleichentags reichte sie gegen A., B. und C.________ Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 3 B. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhob A.________ am 16. Januar 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]). Deren Rechtsdienst sis- tierte das Verfahren am 15. März 2020 antragsgemäss bis zum Abschluss des gegen A.________ zwischenzeitlich eröffneten Strafverfahrens. C.________ reiste im Sommer 2020 mit der Tochter wieder in die Schweiz ein, schulte das Kind ein und beantragte, dass das Familiennachzugsverfah- ren wiederaufzunehmen sei. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 ordnete die EG Bern, EMF, an, dass das Nachzugsverfahren bis zum Ent- scheid in der Widerrufssache sistiert bleibt und die Anwesenheit von Mutter und Tochter unpräjudiziell geduldet ist. Gestützt auf das im Strafverfahren gegen A.________ ergangene rechtskräftige Strafurteil vom 6. August 2020 nahm der instruierende Rechtsdienst das Beschwerdeverfahren wieder auf (Verfügung vom 4.9.2020). Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 wies die SID die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 9. Februar 2022. C. Hiergegen hat A.________ am 21. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt in der Sache, der Entscheid der SID sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2023 hat die Instruktionsrichterin vom angezeigten Anwaltswech- sel Kenntnis genommen und gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge- setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG). Das vorliegende Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet (Gehörsgewährung am 28.8.2018, in Akten EG Bern pag. 110), weswegen das alte Recht anwendbar bleibt (AuG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung und Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], Fassung AS 2007 S. 5437 bzw. AS 2007 S. 5497; Art. 126 Abs. 1 AIG analog; BVR 2020 S. 443 E. 2, 2023 S. 255 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 5 3. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG (bzw. AIG) wird die Niederlassungs- bewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungs- verfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG [ebenso das AIG]). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Scheinehe vorliegt bzw. die auslän- dische Person im Ausland eine Parallelbeziehung unterhält, ohne die Behör- den im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_606/2020 vom 5.3.2021 E. 3.1). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG folgt aus der Wahrheits- und Offenbarungspflicht gemäss Art. 90 Bst. a AuG (materielle Mitwirkungspflicht). Danach sind ausländische Personen ver- pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts we- sentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Michael Spring, Der Bewilligungswi- derruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 420). 3.2Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die zum Widerruf der Bewilli- gung führen kann, liegt vor, wenn die ausländische Person im Bewilligungs- verfahren durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsa- chen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält. Eine Tatsache ist wesentlich, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei korrekter Information ernsthaft in Frage gestellt gewe- sen wäre. Für den Widerruf nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_860/2020 vom 23.2.2021 E. 4.2; Michael Spring, a.a.O., Rz. 43 mit Fn. 142, Rz. 443). In beiden Tatbestandsvarianten muss bei der ausländischen Person eine Täu- schungsabsicht vorliegen. Stellt die Behörde Fragen, muss die ausländische Person diese wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wesentlich sind, führen nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG (bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 6 AIG) grundsätzlich zum Widerruf der Bewilligung; Täuschungsabsicht liegt diesfalls ohne weiteres vor. Wesentlich sind nicht nur Tatsachen, nach de- nen die Ausländerbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich fragt. Beim Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist eine Täuschungsab- sicht daher namentlich zu bejahen, wenn die ausländische Person einen fal- schen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 [Pra 106/2017 Nr. 10], 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 4.1.1 [betrifft VGE 2021/120 vom 6.10.2021]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 436, 444 f., 447). Unter die auch ohne behördliches Nachfragen wesentlichen Tatsachen (d.h. Tatsachen, die für die ausländische Person aus sich heraus erkennbar we- sentlich sind) zählt die Rechtsprechung namentlich eine dauerhafte Parallel- beziehung. Indem die ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dau- erhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie, die Be- hörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie einen potenziellen Auf- enthaltsanspruch hat (BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 4.1.1). Hingegen ist die ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befra- gung seitens der Behörden nicht generell verpflichtet, von sich aus auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Sie muss dies aber tun, soweit deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret, d.h. für sie erkennbar als wesentlich zu gelten hat (vgl. zuletzt BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 4.1.1 in Präzisierung von BGE 142 II 265 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 10]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 433 ff.). 3.3Ob eine Ehe bloss zum Schein geschlossen wurde oder ob die Ehe bloss noch formell aufrechterhalten wird, entzieht sich in der Regel dem di- rekten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171], 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören vorab äussere Begebenheiten. Die Indizien können aber auch psychische Vor- gänge (tatsächlicher Wille) betreffen (vgl. im Einzelnen BGE 128 II 145 E. 3.1; BGer 2C_482/2002 vom 29.9.2023 E. 4.1; VGE 2019/38 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 7 24.10.2019 E. 4.2, 2017/349 vom 13.9.2018 E. 3.2). Eine Scheinehe oder bloss noch formell aufrechterhaltene Ehe liegt vor, wenn der Wille zur Füh- rung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaft- lichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartnerinnen oder -partner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; BGer 2C_860/2020 vom 23.2.2021 E. 4.4). Grundsätzlich muss die Auslän- derbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis von Indi- zien darüber entschieden werden muss. Die Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; BGer 2C_482/2022 vom 29.9.2023 E. 4.5; Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstands- amtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 432). 4. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 4.1Der Beschwerdeführer reiste am 16. Februar 2008 zwecks Ehevor- bereitung in die Schweiz ein. Am 28. März 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (Jg. 1981). Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde (Akten EG Bern pag. 310). Der Beschwerdeführer arbeitete fortan als Pizzaiolo im Res- taurant seines Onkels (Akten EG Bern pag. 306). Die eheliche Gemeinschaft wurde anerkanntermassen spätestens im Sommer 2012 aufgehoben (hinten E. 7.1; Akten EG Bern pag. 280 und 281). Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 22. Oktober 2013 geschieden (Akten EG Bern pag. 221). 4.2In den Jahren 2012/2013 ergaben sich Anhaltspunkte, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur zum Schein besteht: 4.2.1 Am 13. Februar 2012 ging bei den EMF ein vom 9. Februar 2012 da- tiertes anonymes Schreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer bezich- tigt wurde, eine Scheinehe mit B.________ zu führen. Das Schreiben hält insbesondere Folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei bereits knapp ein Jahr nach der Heirat aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; seither wohne er über dem Restaurant, in welchem er arbeite. Er habe von Anfang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 8 an geplant, sich nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung von seiner Schweizer Ehefrau scheiden zu lassen und seine «richtige Frau aus Maze- donien» nachzuziehen. Mit ihr (Landsfrau) sei er nach Brauch verheiratet. Sie lebe bei seinen Eltern in E.________ und habe ihn im vergangenen Jahr in der Schweiz besucht. Seine Schweizer Ehefrau wolle sich schon lange scheiden lassen, um wieder heiraten zu können. Sie habe jedoch Angst vor dem Beschwerdeführer und dessen hier lebenden Angehörigen, weshalb sie schweige und die fünf Jahre abwarte (Akten EG Bern pag. 288 f.). 4.2.2 Die gestützt auf das anonyme Schreiben getätigten Nachforschun- gen der EMF ergaben, dass es sich bei der genannten Landsfrau um C.________ (Jg. 1983) handeln dürfte; diese hielt sich ab September 2011 während dreier Monate in Bern auf, laut dem Beschwerdeführer und dessen Cousin und Frau wohnte sie bei diesen (Akten EG Bern pag. 245, 283; Akten SID 4A1 Beschwerdebeilage [BB] 11). An einer Domizilkontrolle am 24. Juli 2012 stellten die EMF sodann fest, dass das Ehepaar A.- B. nicht zusammenlebt. In den Befragungen gab B.________ an, ihr Ehemann sei zwei Wochen zuvor ausgezogen; der Beschwerdeführer gab an, dass die Trennung im Januar 2012 erfolgt sei (Akten EG Bern pag. 280 und 281). Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 ersuchten die EMF die Schweizer Botschaft in Skopje um sachdienliche Abklärungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen im anonymen Schreiben (Akten EG Bern pag. 278 f.). Der Bericht der Schweizer Botschaft vom 25. September 2012 geht von einer Verbindung zwischen C.________ und dem Vater des Beschwerdeführers aus. Hinweise auf eine traditionelle Hochzeit zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ seien nicht gefunden worden, was aber nicht bedeute, dass keine solche stattgefunden habe. Die angegebene Adresse der Eltern des Beschwerdeführers sei entweder veraltet oder unvollständig; weder der Vater des Beschwerdeführers noch C.________ würden dort wohnen (Akten EG Bern pag. 270 f.). 4.2.3 Am 5. Dezember 2012 bzw. 21. Februar 2013 wurden B.________ und der Beschwerdeführer von den EMF einvernommen (Akten EG Bern 252 ff., pag. 235 ff.). Sie gaben an, seit der Einreise des Beschwerdeführers bis Anfang 2012 bzw. Juli 2012 zusammengelebt zu haben; den Verdacht, die Ehe bloss zum Schein geschlossen oder aufrechterhalten zu haben, wie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 9 sen beide von sich (Akten EG Bern pag. 236, 237, 242 ff., 253, 260). Zu sei- ner Beziehung zu C.________ befragt gab der Beschwerdeführer an, mit ihr das Gymnasium besucht zu haben; ihre Mütter seien gut befreundet. Im Jahr 2002 habe er während ungefähr sechs Monaten eine Beziehung mit ihr geführt. Heute habe er immer noch «regelmässigen freundschaftlichen Kon- takt» mit ihr; als sie in der Schweiz zu Besuch gewesen sei, sei er mit ihr Kaffee trinken gewesen und habe sie seiner Ehefrau vorgestellt. Ob C.________ aktuell in einer Beziehung lebe, wisse er nicht; er selber wolle momentan allein bleiben (Akten EG Bern pag. 244 f.). Die allgemein gestellte Frage, ob er Kinder habe, wie alt sie seien, wo sie lebten, verneinte er (Akten EG Bern pag. 241). Am 24. April 2013 wurde C.________ auf der Schwei- zer Botschaft in Skopje befragt. Sie gab an, 2001/2002 während ca. einein- halb Jahren eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben. Sie bestritt jedoch, mit ihm traditionell verheiratet zu sein. Der Frage, ob sie eine Beziehung führe, wich sie aus. Sie gab an, zurzeit nicht heiraten zu wollen und keine Kinder zu haben. Sie habe den Beschwerdeführer 2011 in der Schweiz wiedergesehen, jedoch nicht mit ihm gesprochen. Seither hät- ten sie keinen Kontakt mehr gehabt (Akten EG Bern pag. 230). Der zustän- dige Botschaftsmitarbeiter übermittelte den EMF noch gleichentags das Be- fragungsprotokoll und äusserte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer und C.________ eine Beziehung führten und möglicherweise bereits Eltern seien. Bereits zuvor hatte sich der Verdacht ergeben, dass C.________ bei den Eltern des Beschwerdeführers lebe; die Botschaft hatte sie in deren Haus telefonisch erreicht (Akten EG Bern pag. 232). 4.3Am 4. Juni 2013 beantragten die EMF dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integra- tion). Sie wiesen darauf hin, dass zwar erhebliche Indizien für eine rechts- missbräuchliche Ehe sprechen würden. Indes lasse sich der Verdacht be- weismässig nicht hinreichend erhärten (Akten EG Bern pag. 226 ff.). Am 7. Juni 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verlängert (Akten EG Bern pag. 223). Am 9. März 2018 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilli- gung (Akten EG Bern pag. 188).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 10 4.4Bereits am ... 2013 war die gemeinsame Tochter D.________ des Beschwerdeführers und C.________ in Nordmazedonien geboren worden. Am 19. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer das Kind in E.________ anerkannt (Akten EG Bern pag. 185). Am 2. Mai 2018 stellte C.________ für sich und das Kind bei der Schweizer Botschaft in Pristina (Kosovo) Gesuche um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer und Familiennachzugs. Am 16. August 2018 wurden C.________ und der Beschwerdeführer als Auskunftspersonen von den EMF befragt (Akten EG Bern pag. 132 ff., 143 ff.). Beide führten aus, sich seit der Schulzeit zu kennen. Bei einem Fa- milienfest im Juli 2012 hätten sie sich wiedergesehen, dabei sei es zur Zeu- gung der Tochter gekommen. Seither seien sie ein Liebespaar; seit der Ge- burt der Tochter sei die Beziehung stärker geworden (Akten EG Bern pag. 133, 137 f., 144, 148). Sie beide seien seit der Schwangerschaft davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Vater sei (Akten EG Bern pag. 136, 147). Beide bestritten, ihre Beziehung bereits während der Ehe des Beschwerdeführers mit B.________ geführt zu haben (Akten EG Bern pag. 137, 148). 4.5Am 17. Dezember 2018 (Datum der Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung) reichten die EMF bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, B.________ und C.________ wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 AuG) ein (Akten EG Bern pag. 77). Am 22. März 2019 wurde B.________ im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei einvernommen; sie machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. April 2019, berichtigt am 11. April 2019, wurde B.________ wegen Täuschung der Behörden, begangen in der Zeit vom 28. März 2008 bis zum 5. Dezember 2012, schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft ging von folgendem Sachverhalt aus: «Die Beschuldigte ging unter Vorspiegelung des Ehewillens eine Schein- ehe mit [dem Beschwerdeführer] ein bzw. verschwieg anlässlich diver- ser Ereignisse ihren fehlenden Ehewillen gegenüber den Ausländerbe- hörden, um damit den Entzug der Aufenthaltsbewilligung von [Be- schwerdeführer] zu verhindern. So etwa anlässlich der Befragungen vom 5. Dezember 2012, wo sie wider besseres Wissens von einer Lie- beshochzeit sprach und auch sonst verschwieg, dass sie nur zwecks Erhalt der Aufenthaltsbewilligung für [...] geheiratet hat.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 11 Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. August 2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Täuschung der Behörden, angeblich begangen vom 28. März 2008 bis zum 16. August 2018, betreffend den Zeitraum 28. März 2008 bis 6. August 2013 wegen Verjährung ein; von der Anschuldigung der Täuschung der Behörden im Zeitraum 7. August 2013 bis 16. August 2018 sprach das Gericht ihn frei (vgl. Akten SID 4A1). 5. 5.1In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, dass das undatierte Protokoll der Befragung von C.________ durch die Schweizer Botschaft in Skopje (Akten EG Bern pag. 230) als unverwertbar aus den Akten zu weisen sei, da C.________ nicht gemäss den Vorgaben für Zeugenbefragungen förmlich unter Hinweis auf die strafrechtlichen Fol- gen des falschen Zeugnisses zur Wahrheit ermahnt worden sei und das Pro- tokoll weitere Mängel aufweise (Beschwerde S. 2, 7 f.). 5.2Das VRPG regelt nicht, ob oder inwiefern sich eine Verfügung oder ein Entscheid ausnahmsweise auch auf rechtswidrig erhobene Beweise stüt- zen darf; dasselbe gilt für das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) und die nach Art. 19 VwVG subsidiär anwendbare Bundespro- zessordnung (vgl. zur Frage des anwendbaren Verfahrensrechts in auslän- derrechtlichen Verfahren BVR 2023 S. 255 E. 2.2). Die im Strafverfahren geltenden Regeln sind nicht ohne weiteres auf das Verwal- tungs(justiz)verfahren anwendbar. Indes leitet die Rechtsprechung aus dem Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) dem Grundsatz nach ein Verwertungsverbot ab für Beweismittel, welche die Behörde widerrechtlich erlangt hat. Dieses Verbot gilt allerdings nicht absolut; vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzuneh- men. Neben dem Interesse an der Erforschung der Wahrheit und der Durch- setzung des Rechts sind das Gewicht und das Ausmass der Rechtsgüter- verletzung bei der Beweisbeschaffung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 12 Fall von formellen Mängeln bei der Beweiserhebung (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 41 f. mit Hinweisen; Christoph Auer, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 26; BGE 143 II 443 E. 6.3 [Pra 102/2013 Nr. 114]). Die Ermittlung des Sachverhalts und die Be- schaffung der Beweismittel erfolgen grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Auskunftsper- sonen (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG, Art. 12 Bst. c VwVG) sind vor der Befra- gung formlos zur Wahrheit zu ermahnen; Zeuginnen und Zeugen (Art. 19 Abs. 1 Bst. e VRPG, Art. 12 Bst. c VwVG) unterstehen einer strafbewehrten Wahrheitspflicht, worauf sie im Rahmen der förmlichen Ermahnung zur Wahrheit hinzuweisen sind (Art. 171 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 110 f.; grundsätzlich analog für das VwVG Christoph Auer, a.a.O., Art. 12 N. 39-40). Mündliche Aussagen und Befra- gungen sind zu protokollieren. Die Anforderungen an das Protokoll hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das Protokoll muss hin- reichend klar sein, damit die aufgrund der fraglichen Prozesshandlungen ge- wonnen Sachverhaltsannahmen und Überlegungen nachvollziehbar sind. Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen. Sie werden vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt; die befragte Person hat das Protokoll zu unterzeichnen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 61, 115 f., 119). 5.3Zwecks näherer Untersuchung der ehelichen Situation des Be- schwerdeführers (vgl. vorne E. 4.2) ersuchten die EMF am 28. Februar 2013 im Gesuchsverfahren um Verlängerung dessen Aufenthaltsbewilligung die Schweizer Botschaft in Skopje um Abklärungen (Akten EG Bern pag. 234). Die Botschaft forderte in der Folge C.________ dazu auf, bei ihr vorzu- sprechen. Am 24. April 2013 wurde sie durch einen Botschaftsmitarbeiter befragt, wobei angesichts der vermuteten Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass sie als Auskunftsperson einvernommen wurde; als Zeugin fiel sie von vornherein ausser Betracht, da sie unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres als unbeteiligt gel- ten konnte (Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 60 f., 67; Christoph Auer, a.a.O., Art. 12 N. 40). Der Vorwurf «fehlender Rechtsbelehrung» im Sinn von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 13 Art. 171 Abs. 1 ZPO ist daher unbegründet. Über die Befragung wurde ein Protokoll erstellt (Akten EG Bern pag. 230). Dieses bescheinigt, was unbe- stritten ist, dass ein Übersetzer eingesetzt war und das Protokoll C.________ rückübersetzt wurde. C.________ hat das Protokoll zudem unterzeichnet (ebenso der Übersetzer). Das Befragungsprotokoll ist insofern mangelhaft, als es weder datiert ist noch die genauen Personalien der Befragten enthält; mangels entsprechenden Verbals ist unklar, ob C.________ als Auskunftsperson formlos zur Wahrheit ermahnt wurde oder nicht. Die Fragen wurden zudem teilweise suggestiv gestellt und die protokollierten Antworten sind abwechselnd in der direkten und der indirekten Rede festgehalten. Ins- gesamt lässt das Protokoll auf eine eher unprofessionelle Befragung schlies- sen. Dass die protokollierten Aussagen nicht C.________s Antworten wiedergeben, macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Dies ist in- sofern von Belang, als im Rahmen der Auskunftserteilung abgegebene Er- klärungen wegen der Bestreitungsmöglichkeit grundsätzlich auch dann be- weistauglich sind, wenn die oder der Befragte nicht zur Wahrheit ermahnt worden ist (vgl. Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 12 N. 48). Insgesamt wiegen die Mängel nicht derart schwer, dass sie ange- sichts der Interessen an der Wahrheitsfindung die Unverwertbarkeit des Be- fragungsprotokolls rechtfertigen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Protokoll aus den Akten zu weisen, wird daher abgewiesen. Welcher Be- weiswert dem Befragungsprotokoll zukommt, ist eine Frage der Beweiswür- digung. 6. 6.1Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 hat die Ausländerbehörde der Stadt Bern (EMF) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers widerrufen, weil dieser die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG und damit letztlich auch die Niederlassungsbewilligung erschlichen habe (Akten EG Bern pag. 63 ff.). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die EMF in Kenntnis sämtlicher wesentlicher Umstände die Aufenthaltsbewilli- gung 2013 erneuert und 2018 die Niederlassungsbewilligung erteilt hätten. Es sei daher nicht zulässig, die Niederlassungsbewilligung «fünf Jahre spä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 14 ter im Wesentlichen unter Aufführung derselben Indizien» zu entziehen (Be- schwerde S. 16). 6.2Aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst – allenfalls trotz ge- wisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt hat, lässt sich nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Ehegemein- schaft rechtskräftig bejaht worden. Bei der im Zeitpunkt der Überprüfung er- mittelten Indizienlage handelt es sich bloss um eine Momentaufnahme. Tre- ten nachträglich neue wesentliche Tatsachen auf, die der Behörde im Zeit- punkt der Erteilung noch nicht bekannt waren, bleiben eine Neubeurteilung und der Bewilligungswiderruf möglich (vgl. BGer 2C_248/2021 vom 29.7.2021 E. 3.2, 2C_631/2018 vom 4.4.2019 E. 3.2; Sebastian Kempe, a.a.O., Rz. 449). 6.3Im Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung im Juni 2013 bzw. der Er- teilung der Niederlassungsbewilligung im März 2018 war den EMF bekannt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ spätestens seit Juli 2012 gescheitert war. Sie hatten zudem bereits damals den Verdacht, dass es sich bei dieser Ehe um eine Scheinehe handelte und der Beschwerdeführer eine Parallelbeziehung mit der Landsfrau C.________ führte. Entsprechende Abklärungen und Befragungen führten jedoch zu kei- ner eindeutigen Beweislage (zu den Anforderungen vorne E. 3.3), die Indi- zienlage war nicht rechtsgenügend klar (vgl. vorne E. 4.2 f.). Der Beschwer- deführer bestritt bei der Befragung im Februar 2013, eine Liebesbeziehung mit C.________ zu führen; diese gab an, abgesehen von einem flüchtigen Wiedersehen im Jahr 2011 keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben. Die am Befragungstermin des Beschwerdeführers bevor- stehende, am Befragungstermin von C.________ bereits erfolgte Geburt ihrer Tochter verschwiegen sie (vorne E. 4.2.3). Gestützt auf den damaligen Aktenstand anerkannte die Ausländerbehörde einen nachehelichen Aufent- haltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, wobei sie von einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft von vier Jahren und vier Monaten ausging (28.3.2008 bis ca. Juli 2012; Akten EG Bern pag. 228). In den Folgejahren und insbesondere auch im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung hatte die Behörde keinen Anlass, die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers näher zu prüfen. Erst mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 15 dem Familiennachzugsgesuch im Mai 2018 und den darauffolgenden Befra- gungen erhielten die EMF Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer und C.________ bereits während des Bewilligungsverfahrens in den Jahren 2012/13 eine Liebesbeziehung führten und aus dieser Verbindung am ... 2013 eine gemeinsame Tochter hervorgegangen war (vorne E. 4.4). Damit lagen neue Sachumstände vor, die geeignet waren, ernsthaft in Frage zu stellen, ob der Beschwerdeführer seine Aufenthalts- und Niederlassungsbe- willigung rechtmässig erlangt hat. Eine Prüfung des Bewilligungswiderrufs aufgrund der neu bekannt gewordenen Umstände ist daher zulässig. 7. 7.1Strittig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer und B.________ eine Scheinehe führten bzw. ob eine echte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre (28.3.2008 bis 27.3.2011) bestanden hat. Die Vorinstanz hat of- fengelassen, ob die Ehe von Beginn an nur zum Schein eingegangen wor- den war. Sie erachtet es jedoch als erstellt, dass die Ehe bereits nach einem Jahr scheiterte und danach nur noch zwecks Täuschung der Ausländerbe- hörden formell (ohne Ehewillen) aufrechterhalten wurde (angefochtener Ent- scheid E. 6.4.4 und 6.4.8). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Ehe mit B.________ bis Sommer 2012, mindestens aber bis Winter 2011, gelebt wurde (Beschwerde S. 15 f.). 7.2Die Umstände des Kennenlernens sowie die persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers und von B.________ im damaligen Zeitpunkt sind unauffällig. Bei ihren Einvernahmen im Dezember 2012 und Februar 2013 haben der Beschwerdeführer und B.________ weitgehend übereinstimmende Aussagen gemacht bezüglich des Kennenlernens, der Heirat, des Zusammenlebens sowie der Trennungsgründe. Sie konnten zu- dem über diverse persönliche Einzelheiten und die gegenseitigen familiären Verhältnisse Auskunft geben. Trotz des unterschiedlichen kulturellen Hinter- grunds bestehen keine Hinweise darauf, dass das Paar sich nicht verständi- gen konnte. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse – Ablauf der Dreijahres- frist Ende März 2011, Trennung Ende 2011 bzw. spätestens Juli 2012, Zeu- gung einer Tochter und Aufnahme einer Liebesbeziehung im Juli 2012 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 16 einer Landsfrau, mit der er früher bereits einmal liiert war, Familiennachzugs- gesuch kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung – entspricht aller- dings einem bekannten Verhaltensmuster, mit welchem ausländische Per- sonen beabsichtigen, sich ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu verschaffen und der Familie später den Nachzug zu ermöglichen. In den Akten finden sich zwar keine Belege, dass der Beschwerdeführer bereits während des Zusammenlebens mit B.________ eine Parallelbeziehung mit C.________ geführt hatte. Dass er im Bewilligungsverfahren 2013 eine Liebesbeziehung mit C.________ bestritt und die Schwangerschaft sowie Geburt der gemeinsamen Tochter verschwieg, deutet jedoch darauf hin, dass er ver- tieftere Abklärungen der Behörden verhindern wollte. Für das Vorliegen einer vor Ende März 2011 nur noch zum Schein aufrechterhaltenen Ehe spricht zudem, dass B.________ den Schuldspruch vom 9. April 2019 wegen Eingehens und Führens einer Scheinehe mit dem Beschwerdeführer nicht angefochten hat (vorne E. 4.5). Der Beschwerdeführer seinerseits wurde zwar von der Anschuldigung der Täuschung der Behörden freigesprochen, jedoch nur für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis 16. August 2018. Hin- sichtlich des hier interessierenden Zeitraums vom 28. März 2008 bis 27. März 2011 wurde das Verfahren infolge Verjährung eingestellt, weshalb das Strafgericht nicht zu prüfen hatte, ob eine Scheinehe vorlag (vorne E. 4.5). Zu Recht geht die Vorinstanz daher davon aus, dass der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens nicht geeignet ist, die Zweifel am Bestand der Ehegemeinschaft zu beseitigen (vgl. hierzu auch BGer 2C_1044/2018 vom 22.11.2019 E. 4.3.1.2). 7.3Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung wesentlich auf das ano- nyme Schreiben vom 9. Februar 2012 abgestützt (angefochtener Entscheid E. 6.4.4). Diesem Schreiben (vgl. vorne E. 4.2.1) kommt insofern ein be- schränkter Beweiswert zu, als die Motivlage und die Glaubwürdigkeit der Verfasserin oder des Verfassers nicht überprüft werden können (vgl. BGer 6B_31/2022 vom 9.3.2023 E. 1.4.3, 2C_855/2020 vom 6.4.2021 E. 5.2). Im- merhin legen die Angaben im Schreiben nahe, dass, wer immer den Text verfasst haben mag, einen gewissen Einblick in die persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers hatte (Kenntnis über den Wohnort dessen El- tern und C.________s Besuchsaufenthalt in Bern im Jahr 2011). Die durch das anonyme Schreiben angestossenen Abklärungen der EMF ergaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 17 denn auch gewisse Indizien, welche die anonymen Vorwürfe untermauerten und auf das Vorliegen einer Scheinehe deuteten (Identifizierung der im Schreiben nicht namentlich genannten Frau als C., mit der der Beschwerdeführer früher eine Zeitlang liiert war, telefonisches Antreffen von C. im April 2013 im Haus der Eltern des Beschwerdeführers; vorne E. 4.2.3). Zudem entspricht die spätere Entwicklung (Scheidung, Lie- besbeziehung bzw. Heirat mit C., Nachzugsgesuch) in wesent- lichen Teilen den Schilderungen im anonymen Schreiben. Dies vermag je- doch nicht hinreichend zu belegen, dass der Beschwerdeführer bereits nach einem Jahr Ehe (März 2009) aus der gemeinsamen Wohnung auszog und die Ehe danach nur noch formell aufrechterhalten wurde. 7.4Die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft wurde Ende 2011, spätestens im Juli 2012 aufgehoben. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und B. traten die ehelichen Probleme bereits nach den Leistenoperationen des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 und 2010 auf und akzentuierten sich Anfang 2011. B.________ hatte nach eigenem Bekunden «Torschlusspanik» (31 Jahre alt, noch keine Familie und keine Kinder). Im Jahr 2011 sei sie «fremdge- gangen» und habe sich in einen anderen Mann verliebt; seither habe sie sich immer mehr von ihrem Mann gelöst. Sie habe versucht, mit dem anderen Mann eine Beziehung aufzubauen. Von einer Scheidung habe sie zunächst abgesehen, weil der Beschwerdeführer dagegen und «in Tränen» gewesen sei (Akten EG Bern pag. 254, 258, 260). Der Beschwerdeführer sagte am 21. Februar 2013 aus, er und seine Ehefrau hätten von Anfang bis Ende 2011 immer wieder Probleme gehabt; es sei daher immer wieder vorgekom- men, dass er einige Wochen weggewesen sei (Akten EG Bern pag. 237). Seine Ehefrau habe bereits im Jahr 2011 die Scheidung gewollt, sie seien deswegen bei einem Anwalt gewesen. Danach hätten sie «intensive Gesprä- che» geführt. Er habe gedacht, sie würden es nochmals versuchen, habe aber auch bemerkt, dass etwas nicht stimme (Akten EG Bern pag. 244). In der Ehe scheint es demnach bereits seit längerem Probleme gegeben zu haben, was sich insbesondere auch im Umstand zeigt, dass B.________ eine aussereheliche Beziehung einging. Es bestehen daher Zweifel, ob zwischen ihr und dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ablaufs der Drei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 18 jahresfrist, im März 2011, (noch) eine tatsächlich gelebte, von einem gegen- seitigen Willen getragene Ehegemeinschaft bestand. 7.5Nach dem Erwogenen bestehen in Anbetracht der gesamten Um- stände verschiedene Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschwerde- führer und B.________ ihre Ehegemeinschaft bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist nur noch formell aufrechterhielten. Zum jetzigen Zeitpunkt, 15 Jahre nach der Heirat und neun Jahre nach der Trennung, lässt sich nicht mehr feststellen, ob und allenfalls wie lange die Ehe tatsächlich gelebt wurde. Auch aus den beantragten Befragungen des Beschwerdeführers, von B.________ und Dritter als Zeuginnen und Zeugen sind diesbezüglich angesichts der Dauer von über zehn Jahren, die seit dem massgebenden Zeitraum vergangen sind, keine zusätzlichen (verlässlichen) Erkenntnisse zu erwarten, die für den Ausgang des Verfahrenes entscheidend wären. Die entsprechenden Beweisanträge (Beschwerde S. 4) werden daher abgewie- sen. Das Gesagte gilt sinngemäss für die vorinstanzlich anerbotenen Zeu- genbeweise, weshalb die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung von deren Abnahme absehen durfte (vgl. Beschwerde S. 9 f.). 7.6Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung kann letztlich aber offenblei- ben, ob sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 für seinen weiteren Aufent- halt auf eine Ehe berufen hatte, die vor Erreichen dreier Ehejahre inhaltsleer war. Denn wie sich ergibt, hat der Beschwerdeführer so oder anders den Widerrufsgrund der Behördentäuschung erfüllt. Die entsprechende Prüfung durfte die Ausländerbehörde aufgrund der nach Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung bekanntgewordenen neuen Sachumstände durchführen (vgl. vorne E. 6.2). 8. 8.1Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Wi- derrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG ge- setzt, indem er gegenüber den EMF falsche bzw. unvollständige Angaben bezüglich seiner Beziehung zu C.________ gemacht und die Geburt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 19 gemeinsamen Tochter verschwiegen hatte, im Wissen, dass die EMF einen Verdacht hinsichtlich einer Beziehung zwischen ihm und der Kindsmutter hatten (angefochtener Entscheid E. 6.4.5, 6.4.8). 8.2Die EMF konfrontierten den Beschwerdeführer an der Befragung vom 21. Februar 2013 mit ihrem Verdacht, dass es sich bei seiner Ehe mit B.________ um eine Scheinehe handle, er mit der Landsfrau C.________ traditionell verheiratet sei und diese in die Schweiz nachziehen wolle, sobald er von B.________ geschieden sei und eine verselbständigte nacheheliche Aufenthaltsbewilligung besitze (Akten EG Bern pag. 245). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber den EMF leugnete, mit C.________ eine Beziehung zu führen, die über einen freundschaftlichen Kontakt hinausging; auf Frage gab er an, nicht zu wissen, ob sie in einer Beziehung sei. Obschon C.________ im Befragungszeitpunkt mit dem gemeinsamen Kind hochschwanger war und er von seiner Vaterschaft Kenntnis hatte (vorne E. 4.4), verschwieg der Beschwerdeführer diesen Umstand; die Frage, ob er Kinder habe, verneinte er (vorne E. 4.2.3). Die Geburt der Tochter teilte der Beschwerdeführer den Behörden auch in den Folgejahren nicht mit. Hätte er im Frühjahr 2013 die Fragen der EMF wahrheitsgemäss und vollständig beantwortet und die baldige Geburt der gemeinsamen Tochter offengelegt, wären angesichts der bereits bestehenden Ver- dachtsmomente der Bestand der ehelichen Beziehung während der von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vorausgesetzten Dreijahresfrist und die entspre- chenden Aussagen der Eheleute zur Dauer der gelebten Ehegemeinschaft infrage gestellt worden. Die EMF wären veranlasst gewesen zu prüfen, seit wann die Liebesbeziehung mit C.________ bestand und ob die eheliche Gemeinschaft mit B.________ tatsächlich während mindestens drei Jahren gelebt worden war (vgl. auch E-Mail SEM vom 14.8.2018 betreffend Zustimmung, in Akten EG Bern pag. 164), deuten doch die (Wieder-)Auf- nahme einer Liebesbeziehung mit einer früheren Partnerin und die Grün- dung einer Familie kurze Zeit nach Erreichen der Dreijahresfrist auf eine planmässige Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften hin. Bei Of- fenlegung der Verhältnisse wäre der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und damit die Bewilligungsverlängerung ernsthaft in Frage gestellt wor- den (vgl. BGer 2C_169/2018 vom 17.8.2018 E. 2.2); bei der Liebesbezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ und der (bevor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 20 stehenden) Geburt der gemeinsamen Tochter handelte es sich demnach um bewilligungswesentliche Tatsachen. Durch seine falschen Angaben bzw. das Verschweigen hat der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Verhält- nisse verhindern können (vgl. BGer 2C_1115/2015 vom 20.7.2016 E. 4.3.1, 2C_736/2015 vom 22.2.2016 E. 3.2.2). Ob die Bewilligung mit Sicherheit verweigert worden wäre, ist für den Widerruf nicht von Belang (vgl. vorne E. 3.2). Unbeachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer die Niederlas- sungsbewilligung später nicht gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin, sondern aufgrund seines zehnjährigen, ordentlichen Aufenthalt er- hielt, war dieser Aufenthalt doch nur möglich, weil die Bewilligungsbehörden von einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft ausgegangen waren und dem Beschwerdeführer daher einen nachehelichen Aufenthaltsan- spruch zugebilligt hatten. 8.3Im Kontext der Befragung des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2013 (vgl. E. 8.2 hiervor) und anhand der gestellten Fragen war für ihn er- kennbar, dass die Art und Dauer seiner Beziehung mit C.________ für die Bewilligungsverlängerung entscheidwesentlich waren. Nichts anderes gilt für das dannzumal in wenigen Wochen erwartete gemeinsame Kind. Er wurde gefragt, ob er Kinder habe, was er verneinte (vorne E. 4.2.3). Auch wenn nicht spezifisch nach Kindern mit C.________ gefragt wurde und das gemeinsame Kind noch nicht geboren war, war für ihn (normale Intelligenz und sprachlich versiert) unter den gegebenen Umständen ohne weiteres erkennbar, dass dessen Existenz konkret wesentlich war (vgl. vorne E. 3.2; Michael Spring, a.a.O., Rz. 445). Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer unter den konkreten Verhältnissen den Behörden die Geburt seiner Tochter von sich aus hätte mitteilen müssen, dessen ungeachtet, dass er in den Folgejahren und im Verfahren um Ertei- lung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr nach allfälligen Kindern be- fragt wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen falschen bzw. unvollständigen Angaben zu seiner Beziehung mit C.________ und das Verschweigen der gemeinsamen Tochter seinen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz sichern wollte. An der Befragung vom 16. Au- gust 2018 räumte er denn auch ein, das Kind verschwiegen zu haben, weil er seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht habe verlieren wollen (Akten EG Bern pag. 147).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 21 8.4Nach dem Erwogenen hat der Beschwerdeführer die Behörden über Gegebenheiten, die für die Bewilligungserteilung (Aufenthaltsbewilligung 2013 und Niederlassungsbewilligung 2018) bedeutsam gewesen wären, ab- sichtlich durch falsche Angaben getäuscht und wesentliche Tatsachen eben- falls in Täuschungsabsicht verschwiegen. Damit erfüllt er den Widerrufs- grund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a AuG. 9. 9.1Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis- mässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wird durch die Entfernungs- massnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen oder das Privatleben beeinträchtigt (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV), bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1), wobei nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahre eine genügend enge Beziehung zur Schweiz vermutet wird und die Aufenthalts- beendigung grundsätzlich besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.3.2). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Kindesinteressen einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 9.2Das dem Widerrufsgrund der Behördentäuschung zugrunde liegende öffentliche Interesse ist das Interesse an der Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts und an der richtigen Entscheidfindung in Bewilligungsver- fahren gestützt auf richtige und vollständige Angaben gemäss der Wahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 22 heits- und Offenbarungspflicht (vgl. vorne E. 3.1). Dieses Interesse ist aner- kanntermassen erheblich (vgl. BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.2, 2C_66/2016 vom 12.10.2016 E. 5.1; VGE 2021/120 vom 6.10.2021 E. 4.3 [bestätigt durch 2C_889/2021 vom 24.2.2022]; Michael Spring, a.a.O., Rz. 27 und 465). Von entsprechendem Gewicht ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 7.3) – das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. 9.3Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz liegt nach dessen Ausführungen hauptsächlich in der langen Auf- enthaltsdauer und seiner «perfekten» Integration (Beschwerde S. 18). 9.3.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit gut 15 Jahre bewilligt hier auf. Allerdings ist das Gewicht dieser vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer stark zu relativieren: Das Aufenthaltsrecht beruht mindestens seit der Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung im Juni 2013 auf Täuschung und gilt daher nicht als rechtmässig im Sinn der Rechtsprechung zum Privatlebensschutz (BGer 2C_889/2021 vom 24.2.2022 E. 7.3; vgl. auch BGer 2C_248/2021 vom 29.7.2021 E. 4.2); zudem kommt dem prozeduralen Aufenthalt ab der Widerrufsverfügung im Dezember 2018 (vorne Bst. A) nicht derselbe Stel- lenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4). Der Richt- wert von zehn Jahren (vorne E. 9.1) ist folglich nicht erreicht. Dass der Be- schwerdeführer fliessend Deutsch spricht, wirtschaftlich integriert ist, keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, schuldenfrei und nie straffällig geworden ist, ist anerkannt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine besonders hervorzuhebende Integration, die über das hinausgeht, was von ausländi- schen Personen mit einer Aufenthaltsdauer von über 15 Jahren erwartet werden darf (für eine vergleichbare Würdigung BGer 2C_467/2022 vom 12.12.2022 E. 3.1). An dieser Einschätzung ändert nichts, wenn er in der Schweiz über ein grosses soziales Netz verfügt (u.a. bestehend aus rund 20- 30 Familienmitgliedern) und er seine Beziehung mit C.________ überwie- gend in der Schweiz geführt hat (Beschwerde S. 19). Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er über den Verwandtenkreis hinaus enge gesellschaftliche Bindungen pflegt, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Unbehelflich ist auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten sein Vor- bringen, ihm hätte bei Offenlegung der Beziehung zu C.________ und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 23 Geburt der Tochter die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen (Beschwerde S. 19). In Anbetracht der Indizien, die auf ein rechtsmiss- bräuchliches Festhalten an der Ehe mit B.________ hindeuten, ist wie dargelegt fraglich, ob er sich mit Erfolg auf einen nachehelichen Aufenthalts- anspruch hätte berufen können (vgl. vorne E. 8.2). Seinem eigenen Verhal- ten hat er es zuzuschreiben, dass sich der diesbezüglich rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erstellen lässt (vgl. vorne E. 7.5). 9.3.2 Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Nordmazedonien betrifft, so bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er dort aufgewachsen und sozialisiert worden ist, eine Immobilie besitzt und über Familienangehörige verfügt (angefochtener Entscheid E. 7.5). Er ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und mit einer Landsfrau verheiratet, mit der er zuvor seit Jahren liiert war. Mit der Vorinstanz ist ohne weiteres anzunehmen, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Nordmazedonien nach wie vor bestens vertraut ist, auch wenn er nach eigenen Angaben C.________ selten besucht hat und seine Aufenthalte in der Heimat jeweils kurz gewesen sind (vgl. Beschwerde S. 19). Der Be- schwerdeführer macht keine Gründe geltend, die eine Wiedereingliederung nach Nordmazedonien unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Sol- che Gründe sind auch nicht ersichtlich. Seiner Ehefrau, die sich erst seit 2020 (geduldet) hier aufhält (vgl. vorne Bst. B), ist die Rückkehr in die ge- meinsame Heimat ohne weiteres zumutbar. Entgegen dem Beschwerdefüh- rer erweist sich die Entfernungsmassnahme auch mit Blick auf das Kindes- interesse nicht als unverhältnismässig (Beschwerde S. 19). Die heute zehn- jährige D.________ hält sich mit der Mutter seit Sommer 2020 in der Schweiz auf und besucht seither hier die Schule (vgl. Schreiben vom 28.8.2020, in Akten SID 4A1; vorne Bst. B). Eine Rückkehr nach Nordmazedonien würde ihr vermutlich nicht leichtfallen, ist ihr aber zumutbar, zumal sie erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereist ist und gemeinsam mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückkehren kann. Ihr bisheriger Aufenthalt in der Schweiz ist zudem wie jener der Mutter lediglich geduldet, nicht aber bewilligt (vgl. Zwischenverfügung der EG Bern, EMF, vom 28.10.2020, in Akten SID 4A1). Die Eltern haben vollendete Tatsachen geschaffen, indem sie D.________ trotz ungesicherten Bleiberechts des Beschwerdeführers in die Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 24 verbracht und eingeschult haben. Daraus können sie nichts für sich ableiten. Sie wurden hierauf denn auch mit Zwischenverfügung der EG Bern vom 28. Oktober 2020 deutlich hingewiesen (vgl. vorne Bst. B). 9.3.3 Die privaten Interessen erweisen sich insgesamt als nicht besonders gewichtig. 9.4Das dargestellte erhebliche öffentliche Interesse überwiegt die ent- gegenstehenden privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz deutlich. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers erweist sich als verhältnismässig. Damit liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens vor, weil dieses Recht bei überwiegenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens steht nicht auf dem Spiel, weil die Familie gemeinsam in ihre Heimat zurückkehren kann. Die Wegweisung des Be- schwerdeführers ist gesetzliche Konsequenz des Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). 10. 10.1Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die vor- instanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf das laufende Schulsemester ist diese Frist ausnahmsweise etwas grosszügiger zu bemessen. 10.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 4. Februar 2024.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Bern
  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2022.29U, Seite 26 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 34 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 118 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 19 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

VwVG

ZPO

Gerichtsentscheide

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