100.2022.287U STN/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Stohner, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1975), Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste im März 2003 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach der Hei- rat mit einer Schweizerin am 21. Juli 2003 erhielt er eine Aufenthaltsbewilli- gung. Ab November 2004 lebten die Eheleute getrennt; am 4. September 2007 wurde die Ehe geschieden. Am 15. Oktober 2007 heiratete A.________ die schweizerisch-österreichische Doppelbürgerin C.________ (Jg. 1962) und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Im April 2011 meldete sich das Ehepaar nach Österreich ab. Nach der Rückkehr in die Schweiz im Juni 2012 erhielt A.________ gestützt auf die Ehe mit C.________ erneut eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlän- gert wurde, letztmals bis am 20. Oktober 2023. Aus einer ausserehelichen Beziehung zwischen A.________ und einer Landsfrau ist der Sohn B.________ (geb. ... 2010) hervorgegangen. Dieser reiste am 5. Juni 2021 in die Schweiz ein und meldete sich am 18. Juni 2021 an der Adresse seines Vaters an. Gleichentags ersuchten A.________ und B.________ um B.s Nachzug. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Mi- grationsdienst (MIDI), das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ab und wies B. unter Ansetzung einer Ausrei- sefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. März 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Der instruierende Rechtsdienst beteiligte B.________ mit Verfügung vom 24. März 2022 als notwendige Partei am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 10. August 2022 wies die SID die Beschwerde ab und setzte B.________ eine neue Ausreisefrist auf den 10. Oktober 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 3 C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 12. September 2022 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der MIDI sei anzuweisen, den Familiennach- zug zu bewilligen und B.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater auszustellen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie fest- zustellen, dass sich B.________ aufgrund der deklaratorischen Bedeutung der Bewilligung im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens während des hängigen Verfahrens rechtmässig in der Schweiz aufhalte. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat sie sich eines förmlichen Antrags enthalten, hält aber fest, dass ihres Erachtens das Frei- zügigkeitsabkommen nicht anwendbar sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Oktober 2022 hat der Instrukti- onsrichter festgehalten, dass ein Feststellungsinteresse nicht ausgewiesen und die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens umstritten ist. In unpräju- dizieller Weise hat er B.________ gestattet, den Ausgang des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 hat der MIDI von der Trennung der Eheleute A.-C. Kenntnis gegeben. Von der Gelegenheit zur Stel- lungnahme haben A.________ und B.________ am 29. Januar 2024 Ge- brauch gemacht. Die SID hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Am 15. Juli 2024 hat der MIDI die Visumsunterlagen für einen Besuch von B.________ in der Heimat eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszu- gehen: 2.1Der Beschwerdeführer 1 reiste im März 2003 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Nach Scheitern der Ehe mit einer Schweizer Bür- gerin heiratete er am ... 2007 die schweizerisch-österreichische Doppelbür- gerin C.________ (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 mit Aktenverweisen). C.________ wurde in Österreich geboren und ist ursprünglich österreichi- sche Staatsangehörige (Akten SID 4A1 Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde vom 21.3.2022). Sie reiste in den 80er Jahren in die Schweiz ein (vgl. Be- schwerdebeilage [BB] 2; Auszug Ausgleichskasse vom 20.5.2022 in Akten SID 4A1) und wurde hier zu einem in den Akten nicht näher bestimmten Zeit- punkt eingebürgert. Im Zeitpunkt der Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 verfügte sie neben der österreichischen auch über die schweizerische Staatsangehörigkeit (Akten MIDI 4B pag. 201, 244). Gestützt auf die Ehe mit C.________ erhielt der Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 5 dem Aufenthaltszweck «Ehegatte einer Schweizer Bürgerin» (Akten MIDI 4B pag. 195). 2.2Per 15. April 2011 meldeten sich der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau ins Ausland ab, wodurch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers 1 erlosch (Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]; seit 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]; Akten MIDI 4B pag. 248, 299). Nach eigenen Angaben wollte das Ehepaar in Österreich das Familienrestaurant übernehmen (Beschwerde Ziff. 10; BB 2). Gemäss den eingereichten Meldebestätigungen vom 31. August 2022 (BB 3) hatten die Eheleute vom ... Mai 2011 bis ... August 2012 (Be- schwerdeführer 1) bzw. vom ... Februar 2011 bis ... August 2012 (Ehefrau) Hauptwohnsitz in Österreich. Zwischenzeitlich reiste der Beschwerdefüh- rer 1 am 28. Juni 2011 wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erwerbs- aufenthalt, während die Ehefrau in Österreich verblieb (Akten MIDI 4B pag. 241). Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 teilte ihm der MIDI mit, dass er sich nicht mehr auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG berufen könne; sein Aufenthalt sei daher lediglich zu Besuchszwecken im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts bis drei Monate, d.h. längs- tens bis am 27. September 2011 gestattet. Das Schreiben wurde dem Be- schwerdeführer 1 am 24. August 2011 persönlich ausgehändigt (Akten MIDI 4B pag. 251, 255). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer 1 danach in der Schweiz verblieb. Am 24. Juni 2012 reiste das Ehepaar wieder in die Schweiz ein und nahm hier Wohnsitz (Akten MIDI 4B pag. 257). Der Beschwerdeführer 1 erhielt in der Folge als «Ehe- gatte einer Schweizer Bürgerin» eine Aufenthaltsbewilligung (Akten MIDI 4B pag. 284 f., 307), welche jährlich verlängert wurde, letztmals bis am 20. Ok- tober 2023 (Akten MIDI 4C pag. 697 ff., 711, 743 ff., 780, 849 f., 888 f.; act. 7A). Seit dem 1. Dezember 2023 leben die Eheleute getrennt (vgl. act. 9A und hinten E. 3.1). 2.3Während der Ehe mit C.________ zeugte der Beschwerdeführer 1 mit einer Landsfrau – mit ihr war er nach eigenen Angaben bereits bei seiner Einreise in die Schweiz im März 2003 seit knapp drei Jahren nach Brauch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 6 verheiratet (vgl. Akten MIDI 4B pag. 43, 52, 4D pag. 8) – den Sohn B.________ (Beschwerdeführer 2; Jg. 2010). B.________ wuchs bei der Mutter in Nordmazedonien auf (vgl. Akten MIDI 4D pag. 57); der Vater hat ihn am 1. Juni 2021 anerkannt (Akten MIDI 4D pag. 8 ff.). Am 5. Juni 2021 reiste B.________ als knapp 11-Jähriger zu seinem Vater und dessen Ehe- frau in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juni 2021 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug (Akten MIDI 4D pag. 2 ff.). 3. Strittig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 An- hang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) einen An- spruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. 3.1Gemäss Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspar- tei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet der Staatsangehörigkeit nament- lich die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich das Nachzugsrecht auch auf Stiefkinder mit Drittstaatsangehörigkeit (vgl. sog. Baumbast-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]; BGE 136 II 65 E. 3 f.; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Januar 2024 zur Verordnung über den freien Per- sonenverkehr [Weisungen VFP] Ziff. 7.5.1). Vorausgesetzt ist, dass die bzw. der EU-Angehörige, um deren bzw. dessen Personenfreizügigkeit es letztlich geht, mit dem Nachzug der Stiefkinder einverstanden ist, da der Nachzug sonst gar nicht der Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts dient. Weiter muss ein minimales tatsächliches (soziales) Familienleben des mit einer bzw. einem EU/EFTA-Staatsangehörigen verheirateten Elternteils zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestanden haben, d.h. die Beziehung muss intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt worden sein. Der nachzie- hende Elternteil muss zudem über das alleinige Sorgerecht bzw. bei gemein- samer elterlicher Sorge über das Einverständnis des anderen Elternteils für
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den Nachzug verfügen (vgl. BGE 136 II 65 E. 3.2.3; Weisungen VFP
Ziff. 7.5.1). – Die Mutter des Beschwerdeführers 2 und die Ehefrau des Be-
schwerdeführers 1 bzw. Stiefmutter des Beschwerdeführers 2 erklärten sich
mit dem Nachzug ausdrücklich einverstanden (Akten MIDI 4D pag. 16 und
22). Die Ehefrau bzw. Stiefmutter ist als schweizerisch-österreichische Dop-
pelbürgerin Staatsangehörige einer Vertragspartei des FZA. Angesichts des
Getrenntlebens (vorne E. 2.2) ist indes fraglich, ob die Ehe weiterhin gelebt
wird und die Beschwerdeführer gestützt auf ihre jeweilige Beziehung zur
Ehefrau bzw. Stiefmutter überhaupt (noch) einen freizügigkeitsrechtlichen
Anspruch geltend machen können. Ein solcher Anspruch setzt zwar das Zu-
sammenleben nicht voraus, er steht aber unter dem Vorbehalt des Rechts-
missbrauchs (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 und 8 [Pra 93/2004 Nr. 171]; Wei-
sungen VFP Ziff. 7.4.2). Gemäss dem von den Eheleuten am 3./5. Januar
2024 unterzeichneten Trennungsformular handelt es sich um eine definitive
Trennung mit getrennter Steuerveranlagung ab 1. Januar 2024 (vgl. act. 9A).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 machen sie zwar geltend, dass es sich
nur um «eine vorübergehende räumliche Trennung» handle. Sie würden wei-
terhin «viel Zeit zusammen» verbringen und immer noch eine Beziehung
führen (vgl. act. 13A). Trotzdem erscheint fraglich, ob die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und C.________ weiterhin gelebt wird. Wie es sich da-
mit verhält, kann indes offenbleiben, da der beantragte Familiennachzug mit
Blick auf die nachstehenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist.
3.2Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anwendungs-
bereich des FZA nicht in jedem Fall bereits eröffnet, wenn die Person, zu
welcher der Familiennachzug erfolgen soll, zugleich Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA und schweizerischer
Nationalität ist. Auf solche Doppelbürger-Konstellationen ist das FZA nur an-
wendbar, wenn es sich nicht um eine rein interne Situation handelt (vgl.
BGE 143 II 57 E. 3.8.2 [Pra 107/2018 Nr. 42]; bestätigt in BGE 143 V 81
erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn eine Person in Ausübung ihres Frei-
zügigkeitsrechts in einen anderen Mitgliedsstaat einreist, wobei es auf die
Anwendbarkeit des FZA grundsätzlich keinen Einfluss hat, wenn sie später
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 8 die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats zusätzlich zu ihrer ursprüngli- chen Staatsangehörigkeit erwirbt (vgl. BVGer F-5332/2016 vom 27.4.2018 E. 8.2; Astrid Epiney, Das Kind im FZA: Aufenthaltsrecht, Familiennachzug und Zugang zu staatlichen Leistungen, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 77 ff., 87 ff.). Im Rahmen eines Familiennachzugs ist ein grenzüberschreitender Tatbestand zu verneinen bzw. von einer rein internen Situation auszugehen, wenn die Familienbeziehung zwischen der Dop- pelbürgerin und dem nachgezogenen bzw. nachzuziehenden Ausländer erst innerhalb des Landes begründet und gelebt wurde, in welchem nun der Fa- miliennachzug beantragt wird (BGer 2C_819/2021 vom 12.5.2022 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 II 57 E. 3.10.2 [Pra 107/2018 Nr. 42]; VGE 2022/122 vom 4.7.2024 E. 2.2.2). In Konstellationen, bei der eine Person, nachdem sie in Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte ins Ausland gereist ist, wieder in ihren Heimatstaat zurückkehrt (sog. Rückkehrkonstellation), ist der Anwendungsbereich des FZA nur eröffnet, wenn die Familienbande dauer- haft im (vorherigen) Aufenthaltsstaat begründet worden sind, so dass die Verweigerung des Familiennachzugs die Effektivität der Freizügigkeit der nachziehenden Person beeinträchtigen könnte. Insofern kommt den Rech- ten auf Familiennachzug ein akzessorischer Charakter zu (vgl. Astrid Epiney, Doppelbürgerschaft und Familiennachzug: zum Anwendungsbereich des FZA, in AJP 2017 S. 752 ff., 759 f.; dieselbe, Zur Eröffnung des Anwen- dungsbereichs des FZA bei Doppelbürgerschaften [nachfolgend: Anwen- dungsbereich], in dRSK, publiziert am 10.5.2017, Rz. 10; Giulia Santangelo, Der Familiennachzug im Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU unter beson- derer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EuGH, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, S. 20 f.). 3.3Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht bislang noch nicht zur Anwendbarkeit des FZA geäussert, wenn eine Person mit Doppelbürger- schaft von dem einen Heimatstaat in den anderen Heimatstaat gezogen ist. Nach Astrid Epiney (Anwendungsbereich, Rz. 10) legen es die bundesge- richtlichen Erwägungen in BGE 143 II 57 [Pra 107/2018 Nr. 42] nahe, dass in diesen Fällen eine grenzüberschreitende Ausübung des Freizügigkeits- rechts zu bejahen ist. In jenem Urteil hatte das Bundesgericht im Fall einer Drittstaatsangehörigen, die den Nachzug zu ihrer französisch-schweizeri- schen Schwiegertochter anbegehrte, anerkannt, dass kein rein interner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 9 Sachverhalt im Sinn des mit Urteil des EuGH vom 5.11.2011 C-434/09 beur- teilten Falles McCarthy vorliegt, weil die Schwiegertochter ihre ersten 23 Le- bensjahre in Frankreich verbracht hatte, bevor sie in die Schweiz einreiste. Die Anwendbarkeit des FZA verneinte das Bundesgericht jedoch, weil die konkret relevante Familienbande (Heirat mit dem Sohn) erst nach ihrer Ein- reise in die Schweiz entstanden war. Mit Blick auf den Anspruch auf Famili- ennachzug handle es sich daher um eine «rein interne Situation» (BGE 143 II 57 E. 3.10.1 f. [Pra 107/2018 Nr. 42]). Ob die Schwiegertochter bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz die schweizerische Staats- angehörigkeit besessen hatte, ist weder dem bundesgerichtlichen noch dem vorinstanzlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen (vgl. BGE 143 II 57 [Pra 107/2018 Nr. 42]; BVGer C-3189/2015 vom 10.6.2016). In einem Urteil vom 29. Februar 2024 hatte das Bundesgericht sodann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine russische Staatsangehörige zu beurteilen, deren Tochter schweizerisch-britische Doppelbürgerin ist. Das Bundesgericht bejahte die Anwendbarkeit des FZA, weil die Tochter anläss- lich ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2010, als sie die schweizerische Staatsangehörigkeit noch nicht besass, als britische Staatsangehörige von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und das Familienverhältnis na- turgemäss bereits damals bestanden hatte (BGer 2C_643/2022 vom 29.2.2024 E. 1; für eine vergleichbare Konstellation und Beurteilung vgl. BV- Ger F-5332/2016 vom 27.4.2018 E. 8.2 ). 3.4Strittig ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Die Vorinstanz hat einen solchen verneint, weil C.________ den Beschwer- deführer 1 erst nach ihrem Umzug in die Schweiz geheiratet habe. Damit sei die konkret relevante Familienbande nicht im vorherigen Aufenthaltsstaat (Österreich) entstanden. Es sei daher von einem rein internen Sachverhalt auszugehen; das FZA komme nicht zur Anwendung (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.3.2). Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, dass mit dem Umzug des Ehepaars nach Österreich im Jahr 2011 ein grenzüberschreitender Sachverhalt entstanden sei. Beim Umzug nach Ös- terreich handle es sich um eine «klassische Rückkehr-Konstellation», in wel- cher eine Doppelbürgerin – nachdem sie von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht habe – wieder in ihren Heimatstaat zurückkehre. Die Fa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 10 milienbande sei vor der Übersiedlung in den Heimatstaat Österreich entstan- den, weshalb sich die Ehefrau auch für den Nachzug ihres drittstaatsangehö- rigen Stiefsohns auf das FZA habe berufen können. Ein solcher, einmal ent- standener grenzüberschreitender Sachverhalt könne nicht verlorengehen, wenn die Eheleute wieder in die Schweiz zurückkehrten; die einmal durch die Ehefrau aufgrund der Übersiedlung «wohlerworbenen Rechte» aus dem Freizügigkeitsrecht bestünden in diesem Fall weiter. Der Geltungsbereich des FZA sei damit eröffnet und der Beschwerdeführer 2 könne sich als Stief- sohn einer schweizerisch-österreichischen Doppelbürgerin auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen (vgl. Beschwerde Ziff. 10 ff., 18). 3.5Anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz in den 1980er Jahren machte C.________ als österreichische Staatsangehörige von ihrem Freizügigkeits- recht Gebrauch (vgl. vorne E. 3.2). Die Familienbeziehung zum Beschwer- deführer 1 und später zum Beschwerdeführer 2 entstand jedoch erst in der Schweiz, als C.________ bereits schweizerisch-österreichische Doppelbür- gerin war (vorne E. 2.1 ff.). Damit wurden die relevanten Familienbande nicht im vorherigen Aufenthaltsstaat (Österreich) begründet, womit grundsätzlich ein rein interner Sachverhalt vorliegt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.10.2 [Pra 107/2018 Nr. 42]; BGer 2C_837/2022 vom 19.4.2023 E. 5.1; BVGer F- 5332/2016 vom 27.4.2018 E. 8.2 im Umkehrschluss). Zu prüfen ist, ob durch den temporären Aufenthalt des Ehepaars in Österreich – dem Heimatstaat der Ehefrau bzw. Stiefmutter – ein grenzüberschreitender Sachverhalt ent- standen ist, der dem Beschwerdeführer 2 einen Anspruch aus dem FZA ver- mitteln könnte (Beschwerde Ziff. 11). 3.6C.________ reiste in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts in die Schweiz ein und kehrte im Jahr 2011 als schweizerisch-österreichische Dop- pelbürgerin zeitweilig nach Österreich zurück, womit eine sog. Rückkehrkon- stellation begründet worden sein dürfte (vgl. vorne E. 3.2), die den Anwen- dungsbereich des FZA grundsätzlich eröffnete und dem Beschwerdeführer 1 (und dem Beschwerdeführer 2) ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Öster- reich vermitteln konnte. Inwiefern es sich hierbei um «wohlerworbene Rechte» aus dem FZA handelt, die nach der Rückkehr in die Schweiz beste- hen bleiben (Beschwerde Ziff. 12), erschliesst sich nicht und wird von den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 11 Beschwerdeführern auch nicht näher ausgeführt. Ob im Falle einer Dop- pelbürgerschaft bei einer erneuten Rückkehr in den (zweiten) Heimatstaat (hier: Schweiz) das FZA anwendbar ist, erscheint mit Blick auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vorne E. 3.3) nicht ohne weiteres klar. Jeden- falls im hier zu beurteilenden Fall ist dies zu verneinen: Das relevante Fami- lienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau wurde in der Schweiz und damit in jenem Staat begründet und jahrelang gelebt, in welchem nun auch der Nachzug des Beschwerdeführers 2 beantragt wird. Demgegenüber war der Aufenthalt in Österreich nur von kurzer Dauer; die anspruchsbegründende Ehe wurde dort weder begründet noch dauerhaft ge- lebt. Die erneute Rückkehr in die Schweiz vermochte daher den Anwen- dungsbereich des FZA nicht (wieder) zu eröffnen. Im Übrigen lag der tem- poräre Aufenthalt in Österreich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bereits neun Jahre zurück, weshalb fraglich ist, ob ein hinreichender Zusammen- hang zwischen der Ausübung der Freizügigkeitsrechte und dem Familien- nachzug zu bejahen wäre (vorne E. 3.2). In Bezug auf den Nachzug des Stiefsohns durch die Stiefmutter handelt es sich somit um eine rein interne Situation. Ob der Beschwerdeführer 1 die Beziehung zu seinem erst am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 12 als Erstrat am 10.6.2024 [AB N 2024 S. 1119-1127]; Nichteintreten des Ständerats als Zweitrat und Rückweisung an den Nationalrat am 10.9.2024 [AB S 2024 S. 673-677]). 4. Strittig ist weiter, ob dem Beschwerdeführer 2 als Sohn seines hier aufent- haltsberechtigten Vaters der Nachzug zu Recht verweigert worden ist. 4.1Gemäss dem hier anwendbaren Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländi- schen Ehegattinnen und -gatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wer- den, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprach- förderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachzie- hende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesge- setz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Ge- such muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Fami- lienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen kann nur bewilligt werden, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE). Art. 44 AIG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Fami- liennachzug. Vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung – auch wenn die dies-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 13 bezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermes- sen (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2; BVR 2023 S. 155 E. 4.2, 2022 S. 19 E. 7.1). Die aufenthaltsberechtigte ausländische Person hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gestützt auf das Recht auf Fami- lienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, die Voraussetzun- gen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE) eingehalten sind (BGE 146 I 185 E. 6.2 [Pra 110/2021 Nr. 36]; BGer 2C_513/2021 vom 18.11.2021 E. 3.1, 2C_641/2020 vom 21.10.2020 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer 1 hält sich seit mehr als zehn Jahre recht- mässig in der Schweiz auf (vgl. vorne E. 2.2). Ob er daher über ein gefestig- tes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verfügt, welches ihm allenfalls einen Anspruch auf Familiennachzug vermitteln könnte (vgl. BGE 146 I 185 E. 5-7 [Pra 110/2021 Nr. 36]), kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 4.2Die Beschwerdeführer stellen im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren zu Recht nicht mehr in Abrede, dass die fünfjährige Nachzugs- frist nicht eingehalten worden ist und deshalb einzig ein nachträglicher Fa- miliennachzug zur Diskussion steht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). Wird das zivilrechtliche Familien- bzw. Kindsverhältnis durch Anerkennung begründet, beginnt die Frist ausländerrechtlich nicht erst im Zeitpunkt der Anerkennung zu laufen, sondern bereits in dem Moment, in welchem faktisch und rechtlich die Möglichkeit der Anerkennung besteht. In der Regel entsteht das Kindsverhältnis nach Art. 73 Abs. 2 VZAE demnach ausländerrechtlich mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später eingetra- gen oder anerkannt wird. Vorbehalten bleiben die Fälle, bei welchen das Kindsverhältnis zuerst gar nicht bekannt oder strittig war (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand am 1.6.2024; Weisungen AIG] Ziff. 6.10.1, einsehbar unter: <www.sem.ad- min.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschrei- ben/I. Ausländerbereich; VG ZH VB.2021.00812 vom 17.3.2022 E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass der Beschwer- deführer 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von seiner Vaterschaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 14 erhielt. Die fünfjährige Nachzugsfrist wurde demnach mit der Geburt des Be- schwerdeführers 2 am 16. Juni 2010 ausgelöst. Das vom 18. Juni 2021 da- tierte Nachzugsgesuch ist demnach verspätet, weshalb einzig ein nachträg- licher Familiennachzug in Betracht kommt. 4.3Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut die- ser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht aus- schliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdi- gung aller erheblichen Umstände im Einzelfall (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]; BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE aber so zu hand- haben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. nach Art. 13 BV, sofern ein solcher denn besteht, im Rahmen der er- forderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36] mit Hinweisen). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Fristenregelung, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern (zum Ganzen BVR 2020 S. 243 E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_948/2019 vom 27.4.2020]). 4.4Der heute 14-jährige Beschwerdeführer 2 wurde in seinem Heimat- land Nordmazedonien geboren und wuchs dort bei seiner Mutter auf, bevor er als knapp 11-Jähriger zu seinem Vater und der Stiefmutter in die Schweiz einreiste (vorne E. 2.3). Dass die weitere Betreuung durch die Kindsmutter im Heimatland, wo er sozialisiert worden ist und die ersten Schuljahre be- sucht hat, nicht mehr möglich wäre, wird nicht geltend gemacht (vgl. Akten MIDI 4D pag. 57). Der Beschwerdeführer 1 begründete das Nachzugsge- such damit, dass er seinem Sohn eine gute Schulbildung mit anschliessen- der Berufslehre ermöglichen wolle. Mit dem Gesuch habe er zugewartet, bis sein Sohn ein Alter erreicht habe, in welchem es ihm zumutbar sei, ohne seine Mutter zu leben. Diese sehe es «in ihrer Verantwortung», ihrem Sohn eine gute Ausbildung zu ermöglichen, damit er ein besseres Leben führen könne (vgl. Akten MIDI 4D pag. 57). Der Wunsch nach besseren Berufs- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 15 Lebenschancen ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch – wie die Vorin- stanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 5.4) – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 75 VZAE zu begrün- den (vgl. BGer 2C_280/2023 vom 29.9.2023 E. 5.2, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2.3; Weisungen AIG, Ziff. 6.10.2). Die Beschwerdeführer stel- len dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren denn auch nicht in Abrede. Hinsichtlich der Beziehung zwischen Sohn und Vater ist von Bedeutung, dass Letzterer sein Heimatland bereits vor der Geburt des Sohnes verlassen hat und die Beziehung über Jahre grösstenteils nur über die Distanz gepflegt werden konnte. Es ist dem Beschwerdeführer 1 auch in Zukunft möglich, sei- nen Sohn über die Grenzen hinweg zu unterstützen und ihm in schwierigen Lebenssituationen beizustehen; auch die finanzielle Unterstützung von der Schweiz aus ist (weiterhin) möglich. Gegenteiliges ist weder vorgebracht noch ersichtlich. 4.5Entgegen ihren Vorbringen (Beschwerde Ziff. 16, 18) können die Be- schwerdeführer schliesslich nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ab- leiten, dass sich der Beschwerdeführer 2 seit Juni 2021 in der Schweiz auf- hält. Durch den nicht bewilligten Aufenthalt in der Schweiz wurde ein «fait accompli» geschaffen, welches bei der rechtlichen Beurteilung nicht berück- sichtigt werden kann. Mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erstmals auf einen Anspruch aus dem FZA be- riefen, erscheint fraglich, ob sie bereits bei Gesuchseinreichung auf die de- klaratorische Bedeutung der Bewilligungen im FZA-Bereich vertraut hatten (Beschwerde Ziff. 14). Spätestens seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 10. August 2022 musste ihnen ohnehin bewusst sein, dass die Anwendbar- keit des FZA strittig und der Beschwerdeführer 2 im Rahmen eines prozes- sualen Aufenthalts in der Schweiz lediglich «geduldet» ist. Folglich sind die Integrationsleistungen in diesem Zeitraum unbeachtlich (zutreffend ange- fochtener Entscheid E. 5.5; für eine vergleichbare Würdigung etwa BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 16 5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Das FZA gelangt vorliegend nicht zur Anwendung (vorne E. 3), weshalb für den beantragten Nachzug das Vor- liegen wichtiger familiärer Gründe vorausgesetzt wird (vorne E. 4). Beim Nachzugsgesuch scheint nicht die Bildung einer Familiengemeinschaft im Vordergrund zu stehen, sondern eine bessere Ausbildung und gesichertere Zukunft des Beschwerdeführers 2 (vgl. vorne E. 4.4). Diese an sich nachvoll- ziehbaren Beweggründe genügen jedoch den Anforderungen an den nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 75 VZAE nicht (VGE 2020/236 vom 12.4.2021 E. 5). Darüber hinaus können die Be- schwerdeführer keine weiteren Umstände namhaft machen, die einen Nach- zug erforderlich erscheinen lassen. Eine Betreuung durch die bisher betreu- ende Mutter im Heimatland ist weiterhin möglich. Die Vater-Sohn-Beziehung kann wie bisher mittels Besuchen und üblichen Kommunikationsmöglichkei- ten gepflegt werden. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen (namentlich auch des Kindeswohls) ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3 i.V.m. Art. 75 VZAE zu Recht verneint hat. Vor diesem Hintergrund erwiese sich der ange- fochtene Entscheid auch dann rechtmässig, wenn der Beschwerdeführer 1 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verfügen würde (vgl. vorne E. 4.1; BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Hin- weisen). 6. Nach dem Erwogenen hat die SID kein Recht verletzt, indem sie den Nach- zug des Beschwerdeführers 2 verweigert hat. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxis- gemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf das laufende Schulsemester ist diese Frist ausnahms- weise etwas grosszügiger zu bemessen (vgl. etwa VGE 2022/29 vom 28.11.2023 [bestätigt durch BGer 2C_29/2024 vom 6.9.2024]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 17 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG), wobei der Beschwerdeführer 1 für den Kostenanteil seines minder- jährigen Sohnes aufzukommen hat. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.10.2024, Nr. 100.2022.287U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt wer- den.