100 22 228 200 22 179 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: .________ Eröffnung: 10.8.2023 RNA/KBE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 10. August 2023 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B., vertreten durch D., gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2020
4 - Krankheits- und Unfallkosten stellenden Auslegungs- und Abgrenzungsfragen hat die ESTV im Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005 (nachfolgend KS Nr. 11, einsehbar unter <htt- ps://www.estv.admin.ch>, Rubriken > Direkte Bundessteuer > Kreisschrei- ben/Rundschreiben/Merkblätter > Kreisschreiben Nr. 11 «Krankheits- und Unfallkosten [PDF]ʹ", abgerufen am 27.7.2023) geklärt. Ziffer 3.2.5 des KS Nr. 11 (Kosten für Medikamente und Heilmittel) hält beispielsweise fest: "Die Kosten für Medikamente und Heilmittel werden nur zum Abzug zugelassen, wenn sie von einem Arzt oder einem anerkannten Naturheilpraktiker ver- ordnet sind". 2.2Die Möglichkeit, Krankheits- und Unfallkosten von den Einkünften abzuziehen, bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Lebenshaltungskosten prinzipiell nicht abzugsfähig sind. Es rechtfertigt sich daher, den Begriff der Krankheits- und Unfallkosten einschränkend zu interpre- tieren und nur jene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, die in einem direkten Zusammen- hang mit einer Krankheit bzw. einem Gebrechen stehen. Mithin muss es sich also um Kosten handeln, welche als direkte Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung unvermeidlich anfal- len, d.h. die fraglichen Kosten müssen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Be- einträchtigung stehen. Aufwendungen, die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege im Zusammenhang stehen, können nicht zum Abzug zugelassen werden. Nicht abzugsfähig sind im weiteren Aufwendungen, welche primär der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens und somit nur indirekt und in einem breiten Sinne der Gesundheits- prävention dienen, so z.B. Kosten für den Besuch eines Fitnesscenters, für Magnesium-, Kalzi- um- oder Vitaminpräparate oder Mittel zur Linderung leichter Schmerzen z.B. bei einer Erkäl- tung oder Verstauchung oder Schürfung (zu näheren Ausführungen betreffend die Abzugs- fähigkeit von selbstgetragenen Krankheitskosten vgl. RKE 100 2020 458 / 200 20 379 vom 11.5.2021, E. 2, nicht publiziert). 2.3Als steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für den Abzug von Krankheits- kosten von den Steuerpflichtigen nachzuweisen, welche die Beweislast für deren Vorhanden- sein tragen (VGE 100 2020 277/278 vom 26.7.2021, E. 7.2; BGE 144 II 427 E. 2.3.2; BGE 140 II 248 E. 3.5). 3.Streitig sind vorliegend die von den Rekurrenten selbstgetragenen und in der Steuerer- klärung pro 2020 deklarierten Krankheitskosten für Heilmittel von Dr. med. E.________ sowie von der F.________ AG in Höhe von insgesamt CHF 6'058.--, welche die Steuerverwaltung nicht zum Abzug zugelassen hat. 3.1Die Kosten für Medikamente und Heilmittel werden in der Veranlagungspraxis grundsätz- lich nur zum Abzug zugelassen, wenn sie von einem Arzt oder einem anerkannten
5 - Naturheilpraktiker verordnet sind. Sowohl ärztliche Verordnungen wie auch Arztzeugnisse unterliegen wie jedes andere Gutachten der freien Beweiswürdigung. Der Beweiswert einer ärztlichen Verordnung ist insbesondere in Frage gestellt, wenn in dieser formelle Mindestanfor- derungen nicht eingehalten sind, die ärztliche Diagnose in wesentlichen Punkten von den Par- teivorbringen abweicht oder in sich nicht schlüssig ist bzw. offenkundig ein eigentliches Gefäl- ligkeitszeugnis ausgestellt wurde. Der Beweiswert solcher Zeugnisse ist zudem erheblich herabgemindert, wenn darin wesentliche Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zum Behandlungskonzept fehlen. 3.2Bereits problematisch erscheint vorliegend, dass die ärztlichen Verordnungen jeweils auf beide Rekurrenten ausgestellt worden sind. Die Ausstellung einer einzigen ärztlichen Verord- nung für mehrere Patienten ist unüblich und zweifelhaft, da jede ärztliche Verordnung einer in- dividuellen Beurteilung des jeweiligen Patienten bedarf (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1.10.2014, SB.2014.00093, E. 3.2). Die eingereichten Verordnungen er- scheinen daher bereits formell unzureichend, hätte doch jeweils eine individuelle Diagnose und Begründung erfolgen müssen. 3.3Die seitens der Rekurrenten eingereichten diversen ärztlichen Verordnungen, sind durch Dr. med. G.________ ausgestellt worden. Dem E-Mail vom 18. Dezember 2019 von Dr. med. G.________ an die Rekurrenten ist folgender Wortlaut zu entnehmen: "Ihre Behand- lungen mit Vitalstoffen sind sehr gut und ausgewogen, für fast jede Krankheit ist etwas dabei. Ich sehe keine Notwendigkeit, etwas zu ändern. Was die Medikamente betrifft, müssen Sie mit dem Hausarzt abmachen" (pag. 83). Die E-Mail vom 18. Dezember 2019 ist sehr allgemein und vage gehalten und lässt insbesondere keine Beurteilung zu, für welche (allfälligen) Krankheiten welche Heilmittel therapeutisch eingesetzt werden können. Damit hat die Korrespondenz als inhaltlich und formell unzureichend zu gelten und kann vorliegend nicht als genügende ärztliche Verordnung berücksichtigt werden. In der ärztlichen Bescheinigung vom 15. Juli 2020 (pag. 22) bestätigt Dr. med. G., dass er den Rekurrenten im Jahr 2019 im Hinblick auf ihre Krankengeschichten folgende Heilmittel, bezogen bei der F. AG, verordnet habe: Ma- gnesium, MSM / Glucosamin / Chondroitin, Omega-3-Fettsäuren (Krill-Öl), Rotwein-Extrakt (Weintrauben-Extrakt), Vitamin K2 und Cayenne-Pfeffer. Weiter wird ausgeführt, dass die Heil- mittel den Rekurrenten im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Probleme in therapeutischer An- wendungsform empfohlen worden seien. Zudem bittet Dr. med. G.________ in dieser Beschei- nigung die Steuerbehörde, den durch die Rekurrenten geltend gemachten Abzug als abzugs- fähigen Aufwand anzuerkennen. Diese ärztliche Bescheinigung bezieht sich ausdrücklich auf das Jahr 2019 und nicht auf das vorliegend in Streit stehende Jahr 2020 und kann im vorlie- genden Rekurs- und Beschwerdeverfahren folglich nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist
6 - dem Wortlaut zu entnehmen, dass die Bescheinigung explizit für das steuerrechtliche Verfahren ausgestellt worden ist und es erscheint somit fraglich, inwiefern diesem Schreiben Beweis- und Aussagekraft für die Beurteilung der medizinischen Indikation zukommt. Das Gleiche hat für das Schreiben von Dr. med. H.________ vom 3. September 2020 (pag. 69) zu gelten, worin ledig- lich im Allgemeinen die präventive wie auch therapeutische Wirkung von diversen Vitaminen, Spurelementen und Mineralstoffen festgehalten wird, jedoch keinerlei fallspezifischen Angaben für die medizinische Notwendigkeit enthalten sind. Auch in der ärztlichen Bescheinigung vom
7 - dass bei den eingenommenen Mitteln der Charakter einer durchaus sinnvollen Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln im Vordergrund steht, welche ganz allgemein – auf den gesunden wie auf den kranken Menschen – in körperlicher Hinsicht positive Auswirkungen zeitigen kann. Den Rekurrenten gelingt damit jedoch nicht der Nachweis und es erscheint aufgrund der Akten- lage jedenfalls fraglich, inwiefern die Ausgaben als Arzneimittel in einem direkten Zusammen- hang mit einer Krankheit stehen und ob notwendigerweise ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen den Kosten und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung davon auszugehen, dass die Aufwendungen nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen und damit als Präventi- onsausgaben zwecks Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens und indirekter Gesundheits- prävention zu qualifizieren sind und entsprechend nicht in Abzug gebracht werden können. 3.5Damit ergibt sich aus keiner der eingereichten ärztlichen Verordnungen eine nachvoll- ziehbare Erklärung für die medizinische Notwendigkeit und Krankheitsbedingtheit der verordne- ten Präparate von Dr. med. E.________ und der F.________ AG. Den Rekurrenten ist durch- aus beizupflichten, dass es nicht Sache der Steuerbehörde bzw. des Gerichts ist, die Ange- messenheit der ärztlichen Anordnungen zu beurteilen, da sie nicht über das notwendige medi- zinische Fachwissen verfügt (vgl. auch BGer 2A.83/2005 vom 24.2.2005, E. 4). Jedoch ist es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung sachgerecht zu verlangen, dass für den Be- weiswert der ärztlichen Verordnungen formelle und inhaltliche Mindestanforderungen eingehal- ten sein müssen. Gestützt auf die eingereichten Arztzeugnisse von Dr. med. G.________ bescheinigt dieser lediglich, dass er die Heilmittel als dienlich erachte und empfehle. Mit einer blossen Empfehlung ohne Bezugnahme auf die Art der Beeinträchtigung oder der Krankheit ist jedoch nicht hinreichend belegt, dass die Anschaffung der Präparate aus medizinischer Sicht erforderlich war und nicht nur und allgemein, dass diese als dienlich anzusehen sind. Ange- sichts der fehlenden Differenzierung zwischen den Ehegatten und dem Fehlen von wesentlichen Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und zum Behandlungskonzept, erscheinen die eingereichten ärztlichen Verordnungen in formeller wie auch in materieller Hinsicht als unzureichend und zum Nachweis notwendiger Krankheitskosten nicht geeignet. Die Rekurrenten vermögen damit nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Ausgaben nicht um Präventionsmittel, sondern um medizinisch notwendige Medikamente handelt. 4.Die vorliegend strittigen Kosten im Zusammenhang mit den Heilmitteln von Dr. E.________ und der F.________ AG stellen demzufolge keine Krankheitskosten gemäss KS Nr. 11 und Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG und Art. 38a Bst. b StG dar und sind folglich nicht abzugsfähig.
8 - 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig und haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs.1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf CHF 900.-- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6.Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2020 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 wird abgewiesen. 3.Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf CHF 900.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung
9 - einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6.Zu eröffnen an: ▪D.________ zuhanden von A.________ und B.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die RichterinDie Gerichtsschreiberin NanzerBerger