100.2022.223U HAM/IMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. April 2024 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Kappelen handelnd durch den Gemeinderat, Aarbergstrasse 12, 3273 Kappelen Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bezüglich verschiedener baulicher Veränderungen an Wohnhaus, Neubau eines Carports, Aufstellen einer Wärmepumpe sowie Erneuerung der Fassade in der Landwirtschafts- zone (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 22. Juni 2022; BVD 110/2022/16)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ und B.________ sind Eigentümer bzw. Eigentümerin der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Kappelen Gbbl. Nr. 1________. Darauf befindet sich ein ehemaliges Bauernhaus, das sie bewohnen. Mit Schreiben vom 30. März 2021 stellte die Einwohnergemeinde (EG) Kappe- len fest, dass A.________ und B.________ an der Nordwestfassade ihrer Liegenschaft ohne entsprechende Baubewilligung einen Anbau abgebro- chen und in veränderter Form wiederaufgebaut sowie Vorkehrungen für wei- tere bauliche Massnahmen getroffen haben (Fassadengerüst, Baumaterial- depot). Die Gemeinde forderte A.________ und B.________ auf, bis am 30. April 2021 ein nachträgliches Baugesuch für den Anbau und allfällige weitere geplante bauliche Massnahmen einzureichen. Im Fall eines Ver- zichts oder eines negativen Bauentscheids stellte die EG Kappelen eine Ver- fügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Aussicht. Am 28. April 2021 reichten A.________ und B.________ ein nachträgliches Bau- gesuch ein für den Abbruch des Anbaus und den Neubau eines Gartenblock- hauses als Ersatzanbau. Am 20. Mai 2021 stellte A.________ zudem ein Baugesuch für den Anbau einer Garage sowie am 18. August 2021 zwei wei- tere Baugesuche für den Ersatz der Ölheizung durch eine Split-Luft-Wasser- Wärmepumpe und für die Erstellung eines Wetterschutzes aus sog. High Pressure Laminate-Platten (nachfolgend: HPL-Platten) an der Südwestfas- sade des Gebäudes. Am 30. September 2021 reichte er eine Projektände- rung ein, die anstelle einer Garage einen zweiseitig offenen Carport mit Pult- dach vorsah. Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen mit Verfügungen vom 7. und 27. Oktober sowie vom 6. De- zember 2021 verweigert hatte, lehnte die EG Kappelen mit Bauentscheiden vom 22. Dezember 2021 die teilweise nachträglichen Baubewilligungen für alle vier Bauvorhaben ab (Bauabschlag). Gleichzeitig verfügte sie bezüglich des Gartenblockhauses und der begonnenen Arbeiten für den Carport die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis spätestens Ende De- zember 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 3 B. Gegen diese vier Verfügungen der EG Kappelen erhoben A.________ und B.________ am 24. Januar 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdi- rektion des Kantons Bern (BVD). Diese vereinigte die vier Verfahren und führte am 12. April 2022 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 22. Juni 2022 hiess sie die Beschwerde insoweit gut, als sie Ziff. 5.3 des Bauentscheids betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der bereits gebauten Autoabstellplätze bzw. des geplanten Carports aufhob und die Sache insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwä- gungen an die EG Kappelen zurückwies. Im Übrigen wies sie die Be- schwerde ab. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 22. Juli 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, die vier Bauentscheide der Gemeinde vom 22. Dezember 2021 seien aufzuheben und ihnen seien die Ausnahme- und Baubewilligungen zu erteilen für den Abbruch eines An- baus und Neubau eines Gartenblockhauses, für den Anbau eines Carports oder eventuell für den bereits erstellten Parkplatz für zwei Motorfahrzeuge, für den Heizungsersatz mit Einbau einer Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie für das Anbringen eines Wetterschutzes. Für den Fall, dass die Baubewilli- gung für den Abbruch eines Anbaus und den Neubau eines Gartenblockhau- ses nicht erteilt werde, verlangen sie, dass die bestehende Bodenplatte aus Beton nicht zurückgebaut werden müsse. Falls die Baubewilligung für den Carport, eventuell den bereits erstellten Parkplatz, nicht erteilt werde, bean- tragen sie, Ziff. 5.3 des Bauentscheids der Gemeinde betreffend die Wieder- herstellung sei aufzuheben. Die EG Kappelen hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die BVD bean- tragt mit Vernehmlassung vom 18. August 2022, die Beschwerde sei abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). 1.2Die nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden stellen vor Verwaltungsgericht die gleichen Rechtsbegehren wie vor der Vorinstanz und verlangen namentlich die Aufhebung der Bauentscheide der Gemeinde. Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der BVD vom 22. Juni 2022. Er hat die Bauentscheide der Ge- meinde ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Die unter Berücksichtigung ihrer Begründung ausgelegten Rechts- begehren sind deshalb so zu verstehen, dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Entscheids der BVD vom 22. Juni 2022 verlangen. Die BVD hat im angefochtenen Entscheid die Beschwerde insofern gutgeheissen, als sie Ziff. 5.3 des Bauentscheids betreffend Wiederherstellung der bereits ge- bauten Autoabstellplätze bzw. des geplanten Carports aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Ge- meinde zurückgewiesen hat. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden äussern sich vor Verwaltungsge- richt nicht dazu, beantragen aber erneut, Ziff. 5.3 des Bauentscheids der Ge- meinde sei aufzuheben, wenn die Baubewilligung für die Autoabstellplätze nicht erteilt werde. Die BVD hat dem Begehren mit der teilweisen Gutheis- sung der Beschwerde entsprochen (vorne Bst. B). Vor Verwaltungsgericht ist der Antrag so auszulegen, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid der BVD diesbezüglich nicht anfechten. Damit kann offenbleiben, ob die Rückweisung als Zwischenentscheid überhaupt selbständig anfechtbar wäre. Im Übrigen, insbesondere auch für den geplanten Carport in der Di- mension wie er in der Projektänderung vom 30. September 2021 vorgese- hen ist, hat die BVD die Beschwerde abgewiesen, was einen Endentscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 5 darstellt (vgl. zur Abgrenzung Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 3 ff., insb. N. 12 f.). 1.3Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, sind als Baugesuchstellende und von baupolizeilichen Mass- nahmen Betroffene durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BauG). Die Beschwerde wurde im Namen der beiden Ehegatten erhoben, ist jedoch nur vom Beschwerdeführer unterschrieben. Das schadet nicht, da der Be- schwerdeführer auch allein zur Beschwerdeführung berechtigt wäre und das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin keine Nachfrist nach Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG zur Verbesserung gesetzt hat. 1.4Weiter verweisen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde- schrift mehrmals auf ihre Beschwerde vor der BVD (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Mit diesen pauschalen Verweisen kommen sie ihrer Begründungs- und Sub- stanziierungspflicht nicht nach; es darf lediglich ergänzend auf früher Gesag- tes hingewiesen werden (BVR 2006 S. 193 [VGE 22333 vom 20.1.2006] nicht publ. E. 1.3; VGE 2019/321 vom 22.4.2020 E. 1.2 mit Hinweisen; Mi- chel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 6, Art. 32 N. 24). Auf Einwände, die die Be- schwerdeführenden in früheren Rechtsschriften erhoben haben, die sie vor Verwaltungsgericht aber nicht substanziieren, ist nicht einzugehen. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich wie bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren verlangen, die vier «Baubewilligungsverfahren» seien zu vereinigen (Beschwerde S. 2), ist darauf nicht weiter einzugehen, hat die BVD die Ver- fahren doch bereits vereinigt (vorne Bst. B). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 6 2. 1989, 1994 und 2001 nahmen die Beschwerdeführenden verschiedene be- willigte Umbau- und Erweiterungsarbeiten an ihrer Liegenschaft vor (Ausbau des Estrichs zu Wohnraum, Einbau Treppenhaus im Ökonomieteil, Erweite- rung Wohnteil um zwei Zimmer; vgl. Akten Gemeinde 5F-5H). 2020 brachen sie ohne Baubewilligung einen Anbau mit Schleppdach an der Nordwestfas- sade des Gebäudes ab und erstellten an dessen Stelle ein Gartenblockhaus mit Flachdach. Der alte Anbau hatte ihnen als wettergeschützter Platz ge- dient, insbesondere zum Verweilen und zum Spielen für die Kinder bei schlechtem Wetter. Gemäss ihren Angaben war der Anbau stark renovati- onsbedürftig (vgl. Protokoll Augenschein vom 27.4.2022 [nachfolgend: Pro- tokoll Augenschein] S. 6, Akten BVD 5A pag. 74 ff.; Stellungnahme Be- schwerdeführende vom 31.8.2021, Akten Gemeinde 5E pag. 42; Fotos 1988 und Bild Google Earth, Akten Gemeinde 5E pag. 29 f.). Das neu angebaute Gartenblockhaus besteht aus Holz. Auf der Nordwest- und der Südwestseite weist es grosse Fensterfronten auf, auf der Nordostseite drei Oberlichter. Die Beschwerdeführenden nutzen das Gartenblockhaus als Aufenthaltsraum. Es ist möbliert, aber nicht beheizt. An die Südwestseite des Gartenblockhauses grenzt ein Terrassenbereich, der mit dem Bau des Gartenblockhauses er- höht und begradigt wurde (vgl. Fotos Augenschein vom 12.4.2022 [nachfol- gend: Fotos Augenschein] Nrn. 34-40, 44, Akten BVD 5A pag. 102 ff.; Pro- tokoll Augenschein S. 6). Nachdem die Gemeinde die Beschwerdeführen- den auf die Baubewilligungspflicht für den Abbruch des Anbaus und den Neubau des Gartenblockhauses hingewiesen hatte (vgl. Schreiben vom 30.3.2021, Akten Gemeinde 5E pag. 5), stellten diese am 28. April 2021 ein entsprechendes nachträgliches Baugesuch (Akten Gemeinde 5E pag. 6 ff.). Für eine Garage an der Südostseite ihrer Liegenschaft stellten sie am 20. Mai 2021 ein teilweise nachträgliches Baugesuch (Akten Gemeinde 5D pag. 1 ff.). Nach Aufforderung der Gemeinde, die Bauarbeiten im Zusam- menhang mit der Erstellung der Garage unverzüglich einzustellen (E-Mail vom 26.5.2021, Akten Gemeinde 5D pag. 14), setzten die Beschwerde- führenden die Arbeiten insoweit fort, als sie das Fundament für die Park- fläche von rund 36,72 m 2 fertig betonieren liessen, darauf Platten verlegten sowie auf drei Seiten Stützmauern und in der nordöstlichen Ecke ein Gelän- der erstellten. Sie nutzen den Platz seither als ungedeckten Parkplatz für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 7 zwei Fahrzeuge (vgl. Protokoll Augenschein S. 10; Fotos Augenschein Nrn. 51-57; E-Mails vom 26./27. Mai 2021, Akten Gemeinde 5D pag. 15 f.). Am 30. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Projektän- derung ein. Anstelle der Garage planen sie neu einen zu zwei Seiten hin offenen Carport mit einer Grundfläche von rund 36,72 m 2 und einem Pult- dach (Akten Gemeinde 5D pag. 22 ff.). Am 18. August 2021 stellten die Be- schwerdeführenden zwei weitere Baugesuche für den Ersatz der bestehen- den Ölheizung durch eine Split-Luft-Wasser-Wärmepumpe sowie für die Er- stellung eines Wetterschutzes aus HPL-Platten an der Südwestfassade des Gebäudes (vgl. Akten Gemeinde 5B und 5C). Die Wärmepumpe und die HPL-Platten haben die Beschwerdeführenden bereits erworben, aber noch nicht montiert (vgl. Fotos Augenschein Nrn. 45-50). Am Augenschein der Vorinstanz am 12. April 2022 zeigte sich, dass die Beschwerdeführenden neben den erwähnten baulichen Veränderungen auch den ehemaligen Öko- nomieteil ohne Baubewilligung ausgebaut haben, indem sie eine weitere Er- schliessungstreppe und neue Raumstrukturen mit teilweise neuen Fenstern erstellt haben (vgl. Protokoll Augenschein S. 5 und 9; Fotos Augenschein Nrn. 26-33; angefochtener Entscheid E. 3f). Die Frage, ob diese Änderungen rechtmässig waren, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Umstritten ist, ob die einzelnen Bauvorhaben (zum Teil nachträglich) bewil- ligt werden können. Dazu ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden An- spruch auf Ausnahmebewilligungen nach Art. 24c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) haben. 3.1Die Beschwerdeführenden nutzen das ehemalige Bauernhaus in der Landwirtschaftszone zonenfremd und benötigen für die verschiedenen be- reits durchgeführten oder geplanten baulichen Veränderungen unbestritte- nermassen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Sie berufen sich auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG. Danach werden be- stimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt
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(Abs. 1). Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teil-
weise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). Veränderungen am
äusseren Erscheinungsbild müssen zusätzlich für eine zeitgemässe Wohn-
nutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet
sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4). In jedem Fall
bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbe-
halten (Abs. 5).
3.2Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmäs-
sig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück
Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde (altrecht-
liche Baute und Anlagen; Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Stichtag ist in der Regel der 1. Juli 1972,
d.h. das Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971
über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (aGSchG; AS 1972
den Verfahrensbeteiligten ist nicht bestritten, dass es sich bei der Liegen-
schaft der Beschwerdeführenden um eine rechtmässig erstellte, altrechtliche
Baute im Sinn von Art. 24c RPG handelt.
3.3Die nach Art. 24c RPG zulässigen Änderungen werden in Art. 42
RPV weiter konkretisiert. Danach gilt eine Änderung als teilweise und eine
Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einsch-
liesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei
Verbesserungen gestalterischer Art zulässig sind (Abs. 1). Massgeblicher
Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem
sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet
befand (Abs. 2). Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt,
ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3 Satz 1).
In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind feste quantitative Obergrenzen ver-
ankert, bei deren Überschreiten die Identität der Baute in jedem Fall nicht
mehr als gewahrt gilt (BGer 1C_518/2021 vom 12.6.2023 E. 3.2,
1C_312/2016 vom 3.4.2017, in ZBl 2018 S. 314 E. 2.1). So darf innerhalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 9 des bestehenden Gebäudevolumens die anrechenbare Bruttogeschoss- fläche (aBGF) nicht um mehr als 60 % erweitert werden, wobei das Anbrin- gen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Ge- bäudevolumens gilt (Bst. a). Eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf sowohl bezüglich der aBGF als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von aBGF und Brutto-Nebenfläche) weder 30 % noch 100 m 2 überschreiten, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehen- den Gebäudevolumens nur halb angerechnet werden (Bst. b). Art. 42 Abs. 4 RPV enthält Vorschriften zum Wiederaufbau von Bauten und Anlagen gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG. Eine Baute oder Anlage darf nur wiederaufge- baut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbroche- nes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wiederaufge- baut werden, dass es die nach Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Fläche umfas- sen kann. Abs. 3 Bst. a (zur maximal zulässigen Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens) ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen. 3.4Die Beschwerdeführenden führen vorab aus, dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1988 sei zu entnehmen, dass ihre Liegenschaft nie mehr land- wirtschaftlich genutzt werden dürfe. Art. 24c RPG «verweigere diesen Lie- genschaften jegliche Veränderungen, welche keinen landwirtschaftlichen Nutzen aufweisen». Dieser Widerspruch und die juristische Umsetzung des Zwecks des RPG lasse Eigentümer an wichtigen Unterhaltsarbeiten an ihren Liegenschaften scheitern. Offenbar gebe es politische Anstrengungen, «um diese Teile [...] wieder zu korrigieren» (Beschwerde S. 3). – Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern Veränderungen nach Art. 24c RPG einen «landwirtschaft- lichen Nutzen» voraussetzen. Die Bestimmung regelt vielmehr den Besitz- stand bestehender, nicht mehr landwirtschaftlich genutzter Bauten und An- lagen ausserhalb der Bauzonen, d.h. im Nichtbaugebiet. Solche nicht zonen- konformen Bauten und Anlagen dürfen insbesondere vor dem Hintergrund der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (Art. 1 RPG) nur ausnahms- weise, unter den Voraussetzungen von Art. 24c RPG verändert und erweitert werden. Die Beschwerdeführenden können aus ihrer Kritik an der bestehen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 10 den Regelung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese ist für die rechtsan- wendenden Behörden verbindlich. Allfällige zukünftige politische Bestrebun- gen oder Rechtsänderungen sind nicht zu beachten. 4. Zum Abbruch des Anbaus und dessen Ersatz durch ein Gartenblockhaus ergibt sich folgendes: 4.1Die BVD hat erwogen, die Beschwerdeführenden hätten den alten Anbau komplett abgebrochen und anschliessend einen neuen Anbau er- stellt, weshalb Art. 42 Abs. 4 RPV und damit die quantitativen Obergrenzen von Art. 42 Abs. 3 RPV gälten. Die Privilegierung von Erweiterungen im Ge- bäudeinnern gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV sei jedoch bei einem Wie- deraufbau nach einem freiwilligen Abbruch des Objekts ausdrücklich ausge- schlossen. Der strittige Anbau stelle daher eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar, die hinsichtlich der aBGF und der Ge- samtfläche weder 30 % noch 100 m 2 überschreiten dürfe. Die BVD ging ge- stützt auf Akten zu früheren Baubewilligungsverfahren von einer aBGF von 133,5 m 2 aus. Das maximale Erweiterungsmass betrage somit 30 %, aus- machend 40,05 m 2 . Das ehemalige Bauernhaus sei bereits 1989, 1994 und 2001 insgesamt um total rund 115,9 m 2 erweitert worden. Es handle sich um Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens, die nur zur Hälfte anzurechnen seien. Mit 57,95 m 2 seien das maximale Erweiterungs- mass bzw. die quantitativen Grenzen gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV bereits überschritten, weshalb die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gelte. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne daher für das Gartenblockhaus nicht erteilt werden (angefochtener Entscheid E. 3d und e). – Die Beschwerdeführenden sind hingegen der Ansicht, der Abbruch des Anbaus und der Neubau des Gartenblockhauses fielen unter die Besitz- standsgarantie. Es bestehe ein Ermessensspielraum, hätten die Behörden doch unterschiedlich (Gebäudevolumenerweiterung, Identität der Baute, ge- setzlich erlaubte Ausbaufläche) argumentiert. Zudem sei es nicht ihre «Schuld», wenn die gesetzlich erlaubte Ausbaufläche in den Baubewilligun- gen von 1989 und 2001 bereits überschritten worden sei (Beschwerde S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 11 4.2Für den Wiederaufbau einer altrechtlichen Baute oder eines Teils da- von gelten feste quantitative Obergrenzen nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b RPV. Bei deren Überschreitung gilt die Identität der altrechtlichen Baute oder Anlage ohne Weiteres als nicht mehr gewahrt (vorne E. 3.3). Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht hierbei kein Ermes- sensspielraum. Sie bestreiten die von der Vorinstanz ermittelte aBGF und die Feststellungen zu den 1989, 1994 und 2001 erfolgten Erweiterungen nicht. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 4.1 hiervor) sind anhand der Akten nachvollziehbar und überzeugen. Ebenfalls nicht be- stritten wird, dass das Gartenblockhaus zur BGF zu rechnen ist. Die Vor- instanz ist für den Abbruch des Anbaus und dessen Ersatz durch ein Gar- tenblockhaus zu Recht von einem maximalen Erweiterungsmass von 30 % ausgegangen, wie es für Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Ge- bäudevolumens gilt (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Die demnach maximal zulässigen Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten wurden bereits ge- stützt auf die Baubewilligungen in den Jahren 1989, 1994 und 2001 ausge- nutzt und gar überschritten. Nicht von Bedeutung ist, dass es nicht die «Schuld» der Beschwerdeführenden sei, wenn die gesetzlich erlaubte Er- weiterung bereits mit den früheren, durch die Behörden bewilligten Umbau- ten überschritten worden sei. Wie die BVD zutreffend festgehalten hat, kön- nen die maximal zulässigen Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten al- lenfalls in mehreren Etappen, insgesamt aber nur einmal, ausgenutzt werden (vgl. z.B. BGer 1C_434/2022 vom 25.8.2023 E. 4.1.2, 1C_79/2022 vom 30.9.2022 E. 6.3; Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausser- halb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 28 und 34). Die Bewilligungen für die früheren Bauvorhaben sind zwar in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens, jedoch bei der Beurteilung der hier um- strittenen weiteren Änderungen mitzuberücksichtigen (vgl. BGer 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16.7.2020, in ZBl 2021 S. 503 E. 4.2). 4.3Infolge Überschreitung der absoluten quantitativen Grenzen ist das Identitätserfordernis nicht eingehalten, weshalb für den Wiederaufbau des Anbaus bzw. dessen Ersatz durch ein Gartenblockhaus keine Ausnahmebe- willigung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann. Die Vorinstanz musste die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 12 übrigen Voraussetzungen von Art. 24c RPG nicht prüfen. Sie hat die Verwei- gerung der Baubewilligung (Bauabschlag) durch die Gemeinde zu Recht bestätigt. 4.4Im Fall des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzu- stellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungs- verfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2020 S. 380 E. 2.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Die Wiederherstellung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Bauherrschaft gutgläubig war und nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten (BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a). – Gemäss der Wiederherstellungsanordnung haben die Beschwerdeführen- den das angebaute Gartenblockhaus abzubrechen, die betreffende Fassade analog den bestehenden Fassaden herzurichten und die Bodenabdeckung entweder entsprechend der Bodenabdeckung des vormaligen Anbaus oder als bekieste oder begrünte Fläche herzustellen (vgl. Bauentscheid Ge- meinde vom 22.12.2021 Ziff. 5.3, Akten Gemeinde 5E pag. 57). Die Be- schwerdeführenden äussern sich nicht zur Wiederherstellung. Sie beantra- gen lediglich, die bestehende Bodenplatte aus Beton nicht zurückbauen zu müssen (vorne Bst. C), ohne dies zu begründen. Wie die Vorinstanz zutref- fend erkannt hat, besteht ausserhalb der Bauzone mit Blick auf das Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ein besonders grosses öffentli- ches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und da- mit am Rückbau des Gartenblockhauses. Werden in der Landwirtschafts- zone widerrechtlich errichtete Bauten nicht zurückgebaut, sondern auf unab- sehbare Zeit geduldet, wird der Trennungsgrundsatz in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Rechtswidrige Bauten müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (etwa BGE 147 II 25 [BGer 1C_145/2019 vom 20.5.2020] nicht publ. E. 5.1, 136 II 359 E. 6; BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018, in ZBl 2018 S. 606 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10). Mit der Vorinstanz ist der Rückbau auch als verhältnismässig zu bezeichnen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 13 Er ist sowohl geeignet als auch erforderlich, den rechtmässigen Zustand wie- derherzustellen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er den Beschwerdeführen- den nicht zumutbar wäre. Es kommt auch nicht infrage, im Sinn einer milde- ren Massnahme hinsichtlich des Betonbodens von einer Wiederherstellung abzusehen. Die Beschwerdeführenden haben den Boden des abgebroche- nen Anbaus für das Gartenblockhaus mit Beton überzogen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der Betonboden Teil des rechtswidrigen Bau- vorhabens und daher, insbesondere mit Blick auf das besonders grosse öf- fentliche Interesse, wiederherzustellen ist (angefochtener Entscheid E. 7b und d, auch zum Folgenden). Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich des ohne Baubewilligung erstell- ten Gartenblockhauses mit Betonboden als gutgläubig gelten würden, was ebenfalls dagegen spricht, teilweise auf die Wiederherstellung zu verzichten. Wie schon die Vorinstanz erwogen hat, ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde in der Wiederherstellungsverfügung zur Anordnung, den vormaligen Boden wiederherzustellen, als Alternative festgehalten hat, den Boden zu begrünen oder mit Kies zu befestigen. 4.5Die Vorinstanz hat folglich auch die angeordnete Wiederherstellungs- massnahme zu Recht bestätigt. Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist während des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen (vorne Bst. A). Es ist daher eine neue Frist anzusetzen (Art. 46 Abs. 3 Bst. e BauG). 5. Für den Carport gilt Folgendes: 5.1Die Vorinstanz hat erwogen, der Carport stelle eine Erweiterung aus- serhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar, weshalb eine Ausnahme- bewilligung nur erteilt werden könne, sofern dieser für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig sei (Art. 24c Abs. 4 RPG; vorne E. 3.1). Die Praxis des AGR, wonach pro Wohnung ein gedeckter, mindestens zweiseitig offener Fahrzeugunterstand mit einer Fläche von 20 m 2 als für zeitgemässes Woh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 14 nen nötig gelte, sei angesichts der strengen Rechtsprechung und dem wich- tigen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauge- biet nicht zu beanstanden. Der beantragte Carport mit zwei Abstellplätzen und einer Grundfläche von ca. 36,72 m 2 für eine Wohnung gehe über das praxisgemäss zulässige Mass hinaus, weshalb das AGR die Ausnahmebe- willigung nach Art. 24c RPG zu Recht verweigert habe (angefochtener Ent- scheid E. 4d). Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass für eine Liegenschaft mit mehr als 200 m 2
Wohnfläche nur ein Parkplatz bewilligt werde, zumal die nächste Bushalte- stelle 750 m entfernt sei und seit 1988 immer zwei Autos auf der Grünfläche vor dem Haus abgestellt worden seien. Für die Praxis des AGR bestehe keine gesetzliche Grundlage; sie gründe auf einem Erfahrungswert (Be- schwerde S. 4). 5.2Art. 24c Abs. 4 RPG zielt vorab auf den Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Bauten sowie auf Volumenerweiterungen; für die Umge- bungs- bzw. Gartenumgestaltung – wozu etwa Terrainveränderungen und die Schaffung bzw. Vergrösserung eines Sitzplatzes oder von Parkplätzen zählen – ist sie hingegen nicht beachtlich (zum Ganzen BGer 1C_567/2021 vom 23.1.2023 E. 4.2, 1C_572/2020 vom 30.11.2021 E. 7.4, 1C_480/2019 und 1C_481/2019 vom 16.7.2020, in ZBl 2021 S. 503 E. 3.3 mit Hinweisen; VGE 2022/192 vom 9.11.2023 E. 4.2.2). Ob der zweiseitig offene Carport eine Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens darstellt und in den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG fällt, scheint vor dem Hinter- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres klar. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. In jedem Fall bildet die Wahrung der Identität der Baute die allgemeine Grenze für das mögliche Mass an Veränderungen an altrecht- lichen Bauten und Anlagen (Art. 42 Abs. 1 und 2 RPV; vorne E. 3.3; BGer 1C_518/2021 vom 12.6.2023 E. 3.3, 1C_312/2016 vom 3.4.2017, in ZBl 2018 S. 314 E. 3.1; BVR 2016 S. 471 E. 3.3; VGE 2021/383 vom 13.7.2023 E. 5.3). 5.3Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 15 Abs. 3 RPV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darauf ab- zustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordne- ter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äus- serer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Er- schliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Identität einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu; die Identität bezieht sich auf die «wesent- lichen Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammen- wirken. In die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äus- sere Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung so- wie die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt. Bei der Beur- teilung des äusseren Erscheinungsbilds ist entscheidend, ob das geplante Bauprojekt bezüglich Gebäudeform, Stil und Gestaltung wesentlich vom be- stehenden Gebäude abweicht. Fehlt es an der Identität, liegt eine vollstän- dige Änderung vor und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht (zum Ganzen BGer 1C_567/2021 vom 23.1.2023 E. 3.4, 1C_99/2017 vom 20.6.2017 E. 3.1, 1C_312/2016 vom 3.4.2017, in ZBl 2018 S. 314 E. 3.1 f.). 5.4Der Carport ist als Anbau an der Südostseite der Liegenschaft ge- plant. Er soll südost- und nordostseitig offen sein und ein Pultdach erhalten (vgl. Baupläne Projektänderung vom 30.9.2021, Akten Gemeinde act. 5D1). Die Beschwerdeführenden haben mit dem Bau des Carports bereits begon- nen: Sie haben die zuvor unbefestigte Grünfläche vor dem Gebäude mit Ver- bundsteinen belegt und auf drei Seiten Abschlussmauern aus Beton sowie in der nordöstlichen Ecke ein Geländer erstellt. Sie nutzen die Fläche als ungedeckten Parkplatz für zwei Fahrzeuge (vgl. Fotos Augenschein Nrn. 51- 57; Luftbilder 1972, 2020 und 2021, einsehbar unter: <www.map.geo.ad- min.ch>, Rubriken «Geokatalog/Grundlagen und Planung/Luft-, Satellitenbil- der/SWISSIMAGE Zeitreise»). Gemäss Angaben im Baugesuch weisen die Autoabstellplätze eine Fläche von rund 36,72 m 2 auf (vgl. Baupläne Projek- tänderung vom 30.9.2021, Akten Gemeinde act. 5D1). Die neu verlegten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 16 Verbundsteine erstrecken sich südlich über die eigentliche Parkplatzfläche hinaus bis zur bestehenden Zufahrt und wurden auch auf dem bestehenden Fusszugang zum Haus verlegt (vgl. Fotos Augenschein Nrn. 51-56). Mit der Vorinstanz ergibt sich aus den Fotoaufnahmen, dass die neu versiegelte Fläche mit den Aussenmauern markant in Erscheinung tritt und das Umge- bungsbild auf der südöstlichen Seite der Liegenschaft im Vergleich zu der zuvor bestehenden Grünfläche massgebend verändert. Der landwirtschaft- lich geprägte Charakter des in Holz und Stein gehaltenen Gebäudes und der Umgebung erscheinen insbesondere angesichts der Dimension der mit Plat- ten belegten Parkplätze und der betonierten Aussenmauern in erheblichem Mass als beeinträchtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4e). Dies muss umso mehr gelten für die geplanten Seitenwände und das Pultdach, die den Anbau noch mehr hervorheben würden. Insgesamt wird durch den Carport (in der geplanten Dimension) die Identität der Umgebung und der altrechtli- chen Baute nicht mehr gewahrt. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 RPV sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Ausnahme- bewilligung nach Art. 24c RPG zu Recht bestätigt. 5.5Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Eventualbegehren, ihnen sei die nachträgliche Baubewilligung für den bereits erstellten Park- platz für zwei Motorfahrzeuge zu erteilen (vgl. vorne Bst. C). Die Behörde hat bei der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs unter anderem zu prü- fen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Ein Autoabstellplatz an einer altrechtlichen Baute in der Landwirtschaftszone ist namentlich mit Blick auf das Identitätserfordernis zu prüfen (vorne E. 5.2). Die vorstehenden Ausführungen zur Gestaltung der bereits erstellten Autoabstellplätze zeigen, dass das Identitätserfordernis auch für den bereits realisierten Teil nicht erfüllt ist, stellt doch die neu mit Platten versiegelte Parkplatzfläche mit den betonierten Aussenmauern ins- besondere aufgrund ihrer Grösse von rund 36,72 m 2 einen markanten Ein- griff in die zuvor bestehende Grünfläche dar und verändert den Charakter der Umgebung und des Gebäudes deutlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für den bereits ausgeführten Teil des Bauvorhabens eine Bewilligung nach Art. 24c RPG und folglich eine nachträgliche Teilbaubewil- ligung verweigert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 17 6. Die Beschwerdeführenden ersuchen weiter um eine Baubewilligung für den Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. 6.1Vorgesehen ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Split-Ausführung, d.h. mit einem Aussen- und einem Innengerät. Das Aussengerät mit einer Breite von 1,05 m, einer Höhe von 1,02 m und einer Tiefe von 0,48 m wollen die Beschwerdeführenden an der Südwestfassade ihrer Liegenschaft auf- stellen, links neben einem bestehenden Signalverstärker des lokalen Tele- kommunikationsunternehmens (vgl. Baugesuch vom 18.8.2021 mit Beila- gen, Akten Gemeinde 5C pag. 1 ff.; Baupläne vom 18.8.2021, Akten Ge- meinde 5C1; Fotos Augenschein Nrn. 48-49; Protokoll Augenschein S. 9). 6.2Die Vorinstanz hat erwogen, das Aussengerät der Wärmepumpe stelle eine Erweiterung (ausserhalb) des bestehenden Gebäudevolumens dar und falle damit in den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG. Eine Erweiterung der Geschossfläche sei nicht vorausgesetzt. Gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG müsse das Aussengerät für eine zeitgemässe Wohn- nutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein, damit es bewilligt wer- den könne. Notwendig in diesem Sinn sei eine Baute oder Anlage jedoch nur, wenn für die beabsichtigte Nutzung innerhalb des bestehenden Gebäu- devolumens kein Platz vorhanden sei. Dies gelte unabhängig von Art. 24c Abs. 4 RPG auch gestützt auf das Gebot der haushälterischen Bodennut- zung. Am Augenschein habe sich gezeigt, dass im Innern der Liegenschaft der Beschwerdeführenden geeignete Raumreserven vorhanden seien. Es erscheine technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, die Wärmepumpe in- nen aufzustellen. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführenden, dass dies teurer sei, ändere nichts. Somit könne für die Luft-Wasser-Wärmepumpe keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden (angefochte- ner Entscheid E. 5d-f). Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, es sei schwer nachvollziehbar, dass ein technisches Gerät als Gebäudevolu- menerweiterung betrachtet werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass gemäss Angaben der Gemeinde im ganzen Gemeindegebiet noch kein ent- sprechendes Gerät im Innenraum einer Liegenschaft aufgestellt worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 18 Sodann habe die Vorinstanz ignoriert, dass an derselben Fassade der Lie- genschaft bereits eine andere technische Anlage installiert und damit ein «Präjudiz» vorhanden sei (Beschwerde S. 4). 6.3Wie gesehen zielt Art. 24c Abs. 4 RPG namentlich auf Volumener- weiterungen; Umgebungsgestaltungen sind hingegen nicht nach dieser Be- stimmung zu beurteilen (vorne E. 5.2). Es erscheint fraglich, ob das Aussen- gerät einer Split-Wärmepumpe, das an der bestehenden Gebäudehülle plat- ziert wird, zusätzliches Gebäudevolumen darstellt. Die Frage kann aber ebenfalls offenbleiben. In jedem Fall sind der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie weitere wichtige Anliegen der Raumplanung zu beachten (vgl. Art. 24c Abs. 5 i.V.m. Art. 1 RPG). Nach dem Trennungs- grundsatz stellt die Landwirtschaftszone grundsätzlich Nichtbaugebiet dar. Er bezweckt allgemein die Freihaltung der Landwirtschaftszonen von allen nicht landwirtschaftlichen und nicht standortgebundenen Bauten (BGE 147 II 309 E. 5.5). Insofern ist von Bedeutung, dass Wärmepumpen – wie hier – auch in Innenräumen aufgestellt und damit zusätzliche technische An- lagen ausserhalb von Gebäuden vermieden werden können. Eine Innenin- stallation ist im Nichtbaugebiet grundsätzlich vorzuziehen und entspricht dem Ziel, den schleichenden Verlust des landwirtschaftlichen Charakters zu verhindern (vgl. BGer 1C_567/2021 vom 23.1.2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit es im Einzelfall technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, ist es daher bei altrechtlichen Bauten in der Landwirtschaftszone angezeigt, Anla- gen für eine Wärmepumpe im Innenraum aufzustellen. Das gilt nicht nur im Kontext von Art. 24c Abs. 4 RPG («nötig», vgl. David Inauen, Bewilligungen nach Art. 24c RPG – unter besonderer Berücksichtigung von Wohnbauten, Diss. St. Gallen 2021, N. 465), sondern ergibt sich nach dem Gesagten letzt- lich allgemein aus dem raumplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatz (vgl. auch Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24c N. 36). Die Beschwerdeführenden be- streiten vor Verwaltungsgericht nicht mehr, dass ihnen die Inneninstallation einer Wärmepumpe zumutbar ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzen sie sich nicht auseinander. Die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG sind nicht erfüllt, womit den Beschwerdeführenden auch für die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Aussengerät keine Ausnahmebe- willigung erteilt werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 19 7. Streitig ist schliesslich die Baubewilligung für die Montage von HPL-Platten an der Westfassade der Liegenschaft. 7.1Die betroffene Fassade befindet sich in einem schlechten Zustand. Der weisse Verputz ist an mehreren Stellen abgebröckelt, so dass die dar- unterliegenden Ziegelsteine zum Vorschein kommen (vgl. Protokoll Augen- schein S. 7; Fotos Augenschein Nrn. 45-46). Die Beschwerdeführenden pla- nen, die Fassade mit einem Wetterschutz aus weissen HPL-Platten zu ver- kleiden, die auf einem Holzrost an die bestehende Fassade angebracht wer- den. Die dadurch entstehende Lücke zwischen Fassade und Platten dient der Hinterlüftung. Die Platten messen 3,05 m auf 1,3 m und sind 8 mm dick (Baugesuch vom 18.8.2021, Akten Gemeinde 5B pag. 1 ff.). Gemäss Anga- ben der Beschwerdeführenden zu der von ihnen nachgereichten Montage- anleitung werden sie mit einer Fuge von 5-8 mm auf dem Holzrost montiert (vgl. E-Mail Beschwerdeführende inkl. Anhang vom 30.9.2021, Akten Ge- meinde 5B pag. 14 ff.). Für die Fugen sind schwarze Fugenbänder vorgese- hen, wobei gemäss den Beschwerdeführenden auch weisse Bänder eine Option sein könnten (vgl. Protokoll Augenschein S. 8; E-Mail Beschwerde- führende vom 3.11.2021, Akten Gemeinde 5B pag. 21). 7.2Die Vorinstanz erachtet es als fraglich, ob mit der neuen Fassade die Identität des Gebäudes im Sinn von Art. 42 RPV gewahrt werde, da sich die neuen Fassadenelemente optisch deutlich von den übrigen, in Holz und Stein gehaltenen Fassaden unterscheiden würden. Sie hat diese Frage letzt- lich offengelassen. Die HPL-Platten auf einem Holzrost an der Aussenfas- sade stellten eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolu- mens dar, weshalb Art. 24c Abs. 4 RPG Anwendung finde. Der Wetterschutz sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht erforderlich, selbst wenn die Platten für die dem Wetter ausgesetzte Fassade aufgrund ihrer Robustheit und Langlebigkeit besonders gut geeignet seien. Das System mit dem Holz- rost diene der Hinterlüftung der Platten und nicht der Isolation des Gebäu- des, weshalb die neue Fassade sich auch nicht für die energetische Sanie- rung als nötig erweise. Sodann werde durch das System die Einpassung in die Landschaft nicht verbessert. Die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG seien nicht erfüllt, weshalb die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 20 RPG für das Anbringen der HPL-Platten zu verweigern sei (angefochtener Entscheid E. 6d und e). – Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinander. Sie halten lediglich fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass diese die HPL-Platten als Gebäudevolumen- erweiterung einstufe. Weiter führen sie aus, dass der Sanierungsbedarf der Südwestfassade offensichtlich sei. Das Backsteinmauerwerk sei spröde. Keine Lösung sei, bloss den Verputz zu sanieren und die Fassade zu strei- chen. Als einzige nachhaltige Option seien ihnen die HPL-Platten empfohlen worden (Beschwerde S. 4 f.). 7.3Mauer- und Wandquerschnitte zählen nach den Vollzugsempfehlun- gen des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) betreffend Bewilligungen nach Art. 24c RPG zur aBGF und sind Teil des Gebäudevolumens (Vollzugs- hilfe des ARE, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumpla- nungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, Anhang 1, S. 21, einsehbar unter: <www.are.admin.ch>, Rubriken «Raumentwicklung und Raumplanung/Raumplanungsrecht/Bauen ausserhalb der Bauzo- nen/Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug [2000/2001]»). Gemäss Bundesgericht ist die Umschreibung des ARE mass- geblich für den Begriff der aBGF (vgl. BGer 1C_590/2021 vom 13.2.2023 E. 7.7.1 mit weiteren Hinweisen). Aufbauten an der Aussenfassade ohne Isolationswirkung (vgl. dazu Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV) wie die hier vorgese- henen HPL-Platten sind daher Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG geprüft. Die entsprechenden Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sie werden von den Beschwer- deführenden nicht substanziiert bestritten (vgl. E. 7.2 hiervor). Ihr unbegrün- detes und nicht belegtes Vorbringen, dass die HPL-Platten die «einzige nachhaltige Lösung» für die Erneuerung der Fassade seien, vermag am Er- gebnis der Vorinstanz nichts zu ändern. Damit ist auch für die Erweiterung der Fassade mit den HPL-Platten keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 21 8. 8.1Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, ohne dass zur Klärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts weitere Beweismassnahmen erforderlich wären (vgl. Be- schwerde S. 5). Da die Wiederherstellungsfrist gemäss angefochtenem Ent- scheid unterdessen abgelaufen ist, ist eine neue Frist anzusetzen (rund fünf Monate; vgl. angefochtener Entscheid E. 7e). 8.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführen- den kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.04.2024, Nr. 100.2022.223U, Seite 22 und mitzuteilen: