Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2022 184
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2022.184U HER/TMA/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Dezember 2023 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Trummer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Nichteinhaltens von Bedingungen und Sozialhilfeabhängigkeit (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. Mai 2022; 2021.SIDGS.367)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (Jg. 1988) ist irakischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 4. Mai 2011 in seiner Heimat jedenfalls nach Brauch die in der Schweiz nie- derlassungsberechtigte B.________ (Iranerin). Am 16. Dezember 2011 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. In der Folge reichte B.________ ein Gesuch um Familiennachzug ein, worauf ihm das damalige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI), am 13. Juni 2012 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Bewilligung wurde einmal bis zum 15. Dezember 2013 verlängert. Am ... 2012 ging aus der Ehe der Sohn C.________ hervor, der abgeleitet von seiner Mutter über die Nie- derlassungsbewilligung verfügt. Allerdings bestand vorläufig kein (rechtli- ches) Kindsverhältnis zwischen A.________ und C., da die Ehe nicht für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt war (keine Ehelich- keitsvermutung) und A. die Vaterschaft auch nicht anerkannte. Ende 2013 trennte sich das Paar (Scheidung am 13.3.2019). Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 verweigerte das MIP die erneute Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 7. August 2015 wurde die Verbindung A.- B. in der Schweiz rückwirkend per 4. Mai 2011 als Ehe anerkannt und im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen, womit die Vaterschaft von A.________ rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt von C.________ entstand. Das MIP kam in der Folge auf seine Verfügung vom 16. Juni 2015 zurück und verlängerte am 21. März 2016 mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung von A.________ im Interesse des Kindeswohls (nachehelicher Härtefall); die weitere Bewilligungsverlängerung wurde an verschiedene Bedingungen betreffend die ungenügende Integration (insb. Sozialhilfebezug, Straffälligkeit) von A.________ und die Erfüllung seiner familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn geknüpft. Die damalige Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) hatte das von A.________ gegen die Verfügung vom 16. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 3 angehobene Beschwerdeverfahren aufgrund der vom MIP in Aussicht genommenen Bewilligungsverlängerung bereits am 11. März 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde in der Folge zwei weitere Male unter Bedingungen verlängert, zuletzt bis zum 6. Januar 2021. Mit Verfügung vom 14. April 2021 verlängerte das ABEV die Aufenthaltsbewilli- gung infolge Nichteinhaltens von Bedingungen und Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr und wies A.________ unter Ansetzen einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Mai 2021 Beschwerde bei der SID. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 17. Juli 2022 an. Gleichzeitig ge- währte sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm seinen Rechtsvertreter amtlich bei. C. Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 20. Juni 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei unter Verzicht auf die Wegweisung zu verlängern. Zugleich hat er für das verwaltungsge- richtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 4. Juli 2023 hat die Einwohnergemeinde (EG) D.________, Abteilung Soziales, zu verschiedenen Fragen der Instruktionsrichterin Stellung genommen und Unterlagen eingereicht. Am 30. August 2023 hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 4 A.________ aufforderungsgemäss weitere Unterlagen eingereicht und über seine aktuelle Situation orientiert. Die SID hat sich am 25. September 2023 dazu geäussert. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Zur Aufenthaltsbewilligung ist der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe mit einer Niederlasserin gelangt. Nach dem Scheitern der Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, wurde ihm der Aufenthalt im Interesse des Kindeswohls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) bewilligt und mehrmals verlängert (vgl. vorne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 5 Bst. A). Ein Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn Wider- rufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht ein- hält (Bst. d) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozial- hilfe angewiesen ist (Bst. e). Davon sind die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ausgegangen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wi- derrufsgründen. 2.2Der Beschwerdeführer kann sich für sein Anwesenheitsrecht sodann auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Als Vater eines hier lebenden Kindes mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung) ist das Recht auf Familienleben betroffen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hält sich zudem seit dem 16. Dezember 2011 rechtmässig in der Schweiz auf (Aufenthaltsbewilligung; vorne Bst. A und Verfügung des ABEV vom 14.4.2021 S. 2). Selbst ohne Berücksichtigung der Zeit, die er kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Entfernungsmassnahme erhobenen Rechtsmittel hier verbracht hat (seit Ap- ril 2021; vgl. zum Stellenwert dieses Aufenthalts BGE 149 I 66 E. 4.4, 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1), beträgt die massgebliche Aufent- haltsdauer damit rund zehn Jahre. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich des- halb auch aus dem Recht auf Privatleben ergeben, sofern eine gute Integra- tion vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9, 149 I 207 E. 5.4.3). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG erloschen ist, weil der Beschwerdeführer die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d und e AIG gesetzt hat (Nichteinhalten von Bedin- gungen und Sozialhilfeabhängigkeit). 3.1Im Januar 2020 knüpfte das ABEV die (letztmalige) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingungen, dass der Beschwerdeführer: «a. einer festen und stabilen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm die Ablösung von der Sozialhilfe und die Leistung der Unterhaltsbeiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 6 für seinen Sohn ermöglicht bzw. dass er intensive Stellensuchbemü- hungen nachweist; b. sämtliche Pflichten gegenüber seinem Kind, einschliesslich Besuchs- recht, Erziehung und finanzieller Unterstützung wahrnimmt; c. keine neuen Schulden (Betreibungen) generiert; d. seine Deutschkenntnisse durch Sprachkurse verbessert; e. weiterhin mit keinen neuen Urteilen im Strafregister verzeichnet wird.» Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, zusammen mit dem nächsten Verlängerungsgesuch spezifizierte, im Zusammenhang mit den gestellten Bedingungen stehende Unterlagen einzureichen (Verfügung vom 21.1.2020 [Akten MIDI pag. 549 ff., 558]). In seiner Verfügung vom 14. April 2021 stellte das ABEV fest, dass der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Bedingungen nicht vollumfänglich erfüllt habe; er gehe keiner gefestigten Er- werbstätigkeit nach, leiste keine Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn und habe neue Schulden generiert. Damit habe er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG gesetzt (Akten MIDI pag. 600 ff., 604). 3.2Die SID hat erwogen, vom Beschwerdeführer werde seit Jahren ins- besondere eine stabile Erwerbssituation verlangt, sodass er seinen Lebens- unterhalt selbständig – ohne Sozialhilfe – bestreiten und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Kind nachkommen könne; mindestens sei der Nachweis intensiver Stellensuchbemühungen gefordert. Diese zu- letzt mit Verfügung des ABEV vom 21. Januar 2020 klar formulierten Bedin- gungen erfülle der Beschwerdeführer nicht. Mit seinen zwei Anstellungen auf Abruf erziele er (bei weitem) kein existenzsicherndes Einkommen; er sei wei- terhin auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Die Zusammenar- beit mit dem Sozialdienst sei mangelhaft, sodass er von diesem habe sank- tioniert werden müssen. Zudem sei er den Nachweis der von ihm verlangten intensiven Stellensuchbemühungen schuldig geblieben und habe sich unzu- reichend um bessere Sprachkenntnisse bemüht. Für das Fehlen einer stabi- len Erwerbssituation sei er auch unter Berücksichtigung der Corona-Pande- mie selber verantwortlich. Das ABEV habe den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). – Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds. Er be- ruft sich vor Verwaltungsgericht (weiterhin) auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Baubranche. Diese hätten es ihm verunmöglicht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 7 eine stabile Erwerbssituation zu schaffen, sich von der Sozialhilfe abzulösen und die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn zu bezahlen. Während der Pan- demie sei er nicht untätig gewesen, sondern habe in dieser Zeit den Führer- ausweis erlangt und einen Deutschkurs besucht, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Er habe denn auch per Mitte Juni 2022 eine unbe- fristete Anstellung als Gerüstbauer gefunden. Sodann habe er weder neue Schulden generiert noch (weitere) strafrechtliche Verurteilungen erwirkt. So- weit er die Bedingungen gemäss der Verfügung vom 21. Januar 2020 nicht eingehalten habe, sei dies unverschuldet (Beschwerde S. 11 ff.). 3.3Ob der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt ist, beur- teilt sich gemäss Art. 25 VRPG auch im ausländerrechtlichen Verfahren nach dem Sachverhalt, wie er sich im Entscheid- bzw. Urteilszeitpunkt der Rechtsmittelbehörde darstellt (BVR 2023 S. 429 E. 3.1, 2008 S. 193 E. 4.3; VGE 2019/419 vom 20.12.2021 E. 4). Die Sachverhaltsentwicklung ist daher bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Verhältnisse wie folgt dar: 3.3.1 Zur Erwerbssituation hat die SID folgende unbestritten gebliebene Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer hat seit Mai 2014 nur unre- gelmässig und überwiegend im Stundenlohn im Baugewerbe bzw. als Um- zugshelfer gearbeitet. Teilweise hat er über ein Personalvermittlungsbüro Temporäreinsätze geleistet oder ist auf Abruf angestellt gewesen. Einzig vom 1. September bis 22. Dezember 2017 und vom 17. Mai bis 14. Oktober 2021 hat er (temporär) Vollzeit gearbeitet (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 mit Aktenbelegen). Zur Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst hat die SID auf die Auskünfte der Sozialberatung D.________ verwiesen, die der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreitet: Gemäss deren Schreiben vom 12. November 2020 ist der Beschwerdeführer gemahnt worden, weil er der Vereinbarung nicht nachgekommen ist, mindestens acht «Arbeitsbemühun- gen» pro Monat zu dokumentieren. Eine Erklärung hierfür hat der Beschwer- deführer nicht liefern können. Da er den Auflagen betreffend Arbeitsintegra- tion nicht wie gefordert nachgekommen war, wurde sein Sozialhilfebudget um 30 % gekürzt; per Ende Oktober 2020 musste die Kürzung aufgehoben werden. Im Gespräch vom 26. Oktober 2020 wurde vereinbart, dass an der Vorgabe von mindestens acht Bewerbungen pro Monat festgehalten werde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 8 Im Übrigen war der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit und nahm Ter- mine bei der Sozialberatung regelmässig wahr; in den Gesprächen war er meist freundlich und administrative Aufgaben erledigte er. Gemäss Schrei- ben der Sozialberatung D.________ vom 2. Februar 2022, so die SID weiter, lagen die Erwartungen unverändert bei acht ausgewiesenen Bewerbungen pro Monat. Arbeitsbemühungen waren lediglich für die Monate Februar und Dezember 2020, März 2021 sowie Oktober bis Dezember 2021 dokumentiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 mit Aktenbelegen). 3.3.2 Nach Ergehen des angefochtenen Entscheids hat sich die Erwerbs- situation des Beschwerdeführers wie folgt weiterentwickelt: Am 15. Juni 2022 trat er eine unbefristete Anstellung als Gerüstbauer an (vgl. Arbeitsver- trag vom 24.5.2022, Beschwerdebeilage [BB] 5). Diese Stelle hatte er bloss bis Ende Oktober 2022 inne. In dieser Zeit erzielte er einen Nettolohn von Fr. 19'600.--, was einem durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 4'350.-- entspricht (vgl. Lohnausweis vom 18.1.2023 [BB 10, act. 10A]). Von November 2022 bis Februar 2023 bezog er Arbeitslosentaggelder (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosenkasse [BB 8, act. 10A]). Im April bis Juni 2023 war er über zwei Personalvermittlungsbüros erneut (teilzeitlich) als Ge- rüstbauer tätig; in dieser Zeit erzielte er einen Nettolohn von durchschnittlich Fr. 3'300.-- pro Monat (unter Berücksichtigung des Quellensteuerabzugs; vgl. Lohnabrechnungen [BB 9, act. 10A]). Seit Juli 2023 ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH, die am 21. Juli 2023 im Han- delsregister eingetragen wurde (Eingabe vom 30.8.2023 und BB 11 [act. 10/10A]). Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistun- gen im Bereich Bau- und Baunebengewerbe, insbesondere Gerüste erstel- len, vermieten, kaufen und verkaufen. Per August 2022 hat sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abgelöst. Er war von Juli 2012 bis Juli 2022 (bis August 2013 zusammen mit seiner Familie) mit Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt worden. Die wirt- schaftliche Hilfe belief sich per Anfang Februar 2022 auf Fr. 212'831.62 (vgl. Schreiben der Sozialberatung D.________ vom 4.7.2023 [act. 7] und vom 2.2.2022 [Akten SID 4A1 BB 6]). 3.3.3 Zur Vater-Sohn-Beziehung und zu den Unterhaltspflichten ergibt sich Folgendes: Für den Sohn C.________ (geb. ... 2012) wurde am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 9 19. Dezember 2013 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet (vgl. Schreiben des damaligen Beistands vom 4.12.2015 und Ernennungsurkunde [Akten MIDI pag. 341 f., 343]). Die Vaterschaft des Beschwerdeführers ist seit der Anerkennung seiner Ehe in der Schweiz geregelt; der Geburtseintrag von C.________ wurde am 12. August 2015 entsprechend berichtigt (vgl. vorne Bst. A; Akten MIDI pag. 345). Im Ehescheidungsverfahren vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau im Jahr 2017, dass der Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wird (vgl. Vereinbarung vom 5.7.2017 S. 1 [Akten MIDI pag. 401 ff.]). Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 9. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer im Sinn einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) verpflichtet, für seinen Sohn betragsmässig bestimmte monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten. Das Regionalgericht stellte zudem fest, für die Monate April 2017 bis und mit Mai 2018 seien Unterhaltsbeiträge von total Fr. 12'625.-- offen und nachzuzahlen (Akten MIDI pag. 422 f.). Mit Scheidungsurteil vom 13. März 2019 wurde C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge bei alleiniger Obhut der Mutter belassen; als Wohnsitz wurde jener der Mutter bestimmt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Beistandschaft für C.________ im bisherigen Umfang bestehen bleibt. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn einmal pro Monat für 4 Stunden (begleitet) zu besuchen. Die Besuche sollen unter Mithilfe der Beiständin ausgewertet und je nach Verlauf ausgeweitet werden. Der vom Beschwerdeführer bis zur Volljährigkeit von C.________ bzw. bis zu dessen Abschluss der Erstausbildung zu leistende Unterhalts- beitrag wurde auf Fr. 1'000.-- pro Monat (indexiert) festgesetzt (vgl. Ent- scheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.3.2019 Ziff. 2-5 und 10 [Akten MIDI pag. 533 ff.]). Im Februar 2022 berichtete das seit 1. August 2021 mit der Beistandschaft mandatierte Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern, C.________ sehe seinen Vater zwei- bis dreimal pro Monat, jeweils am Donnerstag von 18 bis 20 Uhr oder freitagnachmittags von 12.30 bis 17 Uhr und an einem Samstag von 9 bis 17 Uhr. Die Rückmeldungen zu diesen Besuchen zeigten eine positive Entwicklung bezüglich der Beziehung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 10 zwischen Vater und Sohn. C.________ freue sich sehr auf die Besuche und die Mutter melde zurück, dass er jeweils fröhlich und aufgestellt nach Hause zurückkehre. Für die nächste Begleitphase würden auch kurze unbegleitete Kontakte angestrebt, beispielsweise ein Abendessen oder ein Kinobesuch (vgl. Bericht vom 22.2.2022 [Akten SID 4A1 BB 7]). Ab Mai 2023 fand zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ in der Regel ein Treffen pro Woche statt, meist von 19 bis 20.15 Uhr und teilweise offenbar unbegleitet. Nach jüngster Einschätzung der Familienbegleiterin hat sich die Beziehung von C.________ zum Vater zuletzt weiter gefestigt und gemäss der Kindsmutter wäre ein Abbruch des Kontakts schwierig für ihn (vgl. Schreiben der Familienbegleiterin vom 28.4. und 7.8.2023 [BB 13 und 14]). 3.4Der Beschwerdeführer hat nach der Verfügung des ABEV vom 21. Januar 2020 (vgl. vorne E. 3.1) die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Schaffung einer stabilen Erwerbssituation (weiterhin) vermissen lassen: Er stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht (substanziiert) in Abrede, dass er infolge Nichterfüllens der Auflagen betreffend Arbeitsintegration sozialhilfe- rechtlich sanktioniert werden musste (Kürzung des Sozialhilfebudgets um 30 %) und auch nach Aufhebung der Budgetkürzung Ende Oktober 2020 sich weiterhin nicht wie mit dem Sozialdienst vereinbart auf acht Stellen pro Monat beworben hat (vgl. vorne E. 3.3.1). Seine Behauptung, er habe ent- gegen der Vorinstanz ausreichend Stellensuchbemühungen nachgewiesen, bleibt unbelegt. Die diesbezüglich positive Bewertung des Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrums (RAV) hilft ihm nicht (vgl. Beschwerde S. 12). Denn er war nicht nur gegenüber dem RAV bzw. während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern zur Stellensuche verpflichtet, sondern auch gegen- über dem Sozialdienst und den Ausländerbehörden. Anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer im März bzw. November 2020 den Führerausweis er- langt und einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B1 absolviert hat, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. Beschwerde S. 11 f.; Akten SID 4A1 BB 8 und 9). Das ändert aber nichts an seinem klar ungenü- genden Engagement in Bezug auf die Arbeitssuche. Bei dieser Sachlage be- ruft sich der Beschwerdeführer vergebens auf die Auswirkungen der Corona- Pandemie auf die Baubranche (vorne E. 3.2); das gilt umso mehr, als er an- gehalten war, eine wie auch immer geartete ihm zumutbare Tätigkeit anzu- nehmen, und er sich gegenüber dem Sozialdienst selber durchaus offen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 11 andere Branchen (z.B. Umzugstätigkeit) zeigte (vgl. Schreiben der Sozialbe- ratung D.________ vom 2.2.2022 [Akten SID 4A1 BB 6]). Schliesslich bleibt sein Einwand völlig unsubstanziiert, wonach er bei der Arbeitsvermittlung durch das RAV wegen des bei Bauberufen geltenden «Inländervorrangs» benachteiligt worden sei (vgl. Beschwerde S. 12). Weiterungen dazu können daher unterbleiben, zumal dies an seinen ungenügenden Stellensuchbemühungen nichts zu ändern vermöchte. 3.5Der SID ist darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe per August 2022 nicht gelungen ist, eine stabile Erwerbssituation zu schaffen (vgl. Stellungnahme der SID vom 25.9.2023 [act. 12]): Seine Mitte Juni 2022 angetretene unbefristete Anstel- lung, die ihm ein existenzsicherndes Einkommen einbrachte, konnte er nur wenige Monate halten. Im Juli 2023 gründete er mit F.________ (Vorsitzender der Geschäftsführung) ein Gerüstbauunternehmen (GmbH), als deren Geschäftsführer er fungiert (vgl. vorne E. 3.3.2). Es fehlen jedoch jegliche Angaben zu seiner konkreten Tätigkeit, zu seinem Beschäftigungs- grad und – z.B. auf der Basis eines Businessplans und gesicherten Auftrags- volumens – zu seinem (zu erwartenden) Einkommen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für ein tatsächliches operatives Geschäft dieses Unterneh- mens. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer gewesen, diesbezügliche Informationen zu liefern und soweit möglich zu be- legen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Er macht jedoch nicht einmal geltend, dass er aus dieser Tätigkeit auf längere Sicht ein Einkommen generiert, mit dem er nicht nur seinen eigenen Lebensbedarf decken, son- dern auch die Kinderunterhaltsbeiträge (zumindest die künftig anfallenden) leisten kann. Dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn je nachgekommen ist, ist weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. Diese Pflichtverletzung gegenüber seinem Sohn hat er aufgrund der ihm vor- werfbaren Nachlässigkeit bei der Stellensuche überwiegend selber zu ver- antworten. Er kann sich deshalb nicht damit entschuldigen, als Sozialhilfebe- züger hätten ihm die finanziellen Mittel für Unterhaltsleistungen gefehlt (vgl. Beschwerde S. 13). Im Übrigen ging das Regionalgericht Bern-Mittelland bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge davon aus, dass der Be- schwerdeführer in der Lage ist, ein monatliches Nettoeinkommen von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 12 Fr. 3'800.-- zu erzielen (Scheidungsurteil vom 13.3.2019 Ziff. 9 [Akten MIDI pag. 533 ff., 535]). 3.6Als Zwischenergebnis lässt sich Folgendes festhalten: Der Be- schwerdeführer hat weder eine stabile Erwerbssituation geschaffen noch die ihm diesbezüglich zumutbaren Anstrengungen unternommen. Der Unter- haltspflicht gegenüber seinem Sohn kann er offenbar mangels finanzieller Mittel nach wie vor nicht nachkommen, was er überwiegend selber zu ver- antworten hat. Da ein auf längere Sicht zumindest bedarfsdeckendes Ein- kommen nicht nachgewiesen ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass er sich jüngst von der Sozialhilfe abgemeldet hat. Der Beschwerdeführer hat damit die Bedingungen gemäss Bst. a und b der Verfügung des ABEV vom 21. Januar 2020 nicht erfüllt. Die SID hat den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG zu Recht bejaht. 3.7Da nach dem Erwogenen ein Widerrufsgrund vorliegt, kann grund- sätzlich offenbleiben, ob zusätzlich jener der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG) gegeben ist, wie die SID angenommen hat (vgl. vorne E. 2.2). Immerhin lässt sich dazu Folgendes anmerken: 3.7.1 Die vom Beschwerdeführer über eine Zeitspanne von zehn Jahren bezogene wirtschaftliche Hilfe von über Fr. 200'000.-- ist beträchtlich und er- reicht unbestrittenermassen die für den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG massgebliche Schwelle (vgl. BGer 2C_536/2022 vom 13.1.2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Vorausgesetzt ist, dass nicht damit gerechnet werden kann, die betroffene Person werde in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. etwa BGer 2C_423/2020 vom 26.8.2020 E. 3.2, 2C_429/2020 vom 6.10.2020 E. 5.4; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1). Erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. etwa BGer 2C_525/2020 vom 7.10.2020 E. 3.3.1, 2C_9/2020 vom 29.6.2020 E. 4.3.1; ebenso BGE 149 II 1 E. 4.4 [betreffend den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG]). Ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 13 bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, ist entgegen der SID nicht eine Frage des Tatbestands des Widerrufsgrunds (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2), sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (BGer 2C_370/2021 vom 28.12.2021 E. 3.4, 2C_709/2019 vom 17.1.2020 E. 4; BVR 2020 S. 121 [VGE 2019/5 vom 30.10.2019] nicht publ. E. 5.3.1; zum Ganzen BGer 2C_536/2022 vom 13.1.2023 E. 3.1). Der Ablösung der Sozialhilfe während des laufenden Verfahrens kommt für die Prognose nur eine unter- geordnete Rolle zu. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert (Michael Spring, Der Bewilligungswi- derruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss. Bern 2021, Rz. 521 mit Hin- weis auf BGer 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2D_12/2014 vom 31.10.2014 E. 3.7.1, 2C_345/2011 vom 3.10.2011 E. 2.2). 3.7.2 Die SID hat überzeugend erwogen, der gesunde und ungebundene Beschwerdeführer habe sein Arbeitspotenzial über Jahre nicht ausgeschöpft und sich zu wenig ernsthaft und intensiv um eine stabile Erwerbssituation bemüht. Ein regelmässiges bedarfsdeckendes Einkommen, das ihm auf län- gere Sicht ein Leben ohne Mittel der öffentlichen Hand ermöglichen würde, habe er noch nie erzielt und erscheine auch weiterhin nicht gewährleistet. Dementsprechend bestehe die reale Gefahr, dass er auch zukünftig wirt- schaftliche Sozialhilfe in Anspruch nehmen werde (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 5.2). Der Beschwerdeführer hält dem nichts Stichhaltiges entge- gen. Da seine Erwerbssituation weiterhin nicht stabil ist (vgl. vorne E. 3.5), erscheint auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe mehr als fraglich, ob ihm eine positive sozialhilferechtliche Prognose gestellt werden kann. Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend beurteilt werden. 3.8Zusammenfassend ist jedenfalls der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf einen Anspruch nach Art. 50 AIG berufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 14 4. Der Beschwerdeführer erachtet die Entfernungsmassnahme auch als unver- hältnismässig. 4.1Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung sind auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Beeinträchtigt die Entfernungsmassnahme das Familien- oder Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), bildet Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander ab- zuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Um- stände im Einzelfall (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, so sind in die Beurteilung auch deren Interessen gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1, 135 I 153 E. 2.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2021/46 vom 17.1.2023 E. 5 [bestä- tigt durch BGer 2C_113/2023 vom 27.9.2023]). 4.2Der Beschwerdeführer streitet ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme ab. Einerseits sei seine (damalige) Sozial- hilfeabhängigkeit bzw. fehlende stabile Erwerbstätigkeit unverschuldet, an- dererseits habe die Vorinstanz die positiven Faktoren (insb. keine neuen Schulden und Straftaten) nicht genügend gewichtet (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Diese Argumentation überzeugt nicht: Das öffentliche Interesse an der streitigen Entfernungsmassnahme liegt hauptsächlich darin, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2011 keine stabile Erwerbssi- tuation geschaffen hat und in erheblichem Mass sozialhilferechtlich unter- stützt werden musste; zudem kommt er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem 11-jährigen Sohn nicht nach und ist verschuldet (Verlustscheine von mehr als Fr. 10'000.--, vgl. Betreibungsregisterauszug vom 23.2.2022 [Akten SID 4A1 BB 5]). Dadurch hat der Beschwerdeführer wichtige Bedingungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 15 nicht erfüllt, die seitens der Ausländerbehörden im Interesse des Schutzes der öffentlichen Finanzen seit 2016 an ihn gestellt und im Januar 2020 (noch- mals) klar formuliert wurden (vgl. vorne Bst. A und E. 3.1). Der SID ist beizu- pflichten, dass der Beschwerdeführer sich nicht ernsthaft um eine stabile Er- werbstätigkeit bemüht und nur unzureichend mit dem Sozialdienst kooperiert hat, weshalb er seine prekäre wirtschaftliche Situation wesentlich seinem ei- genen Verhalten zuzuschreiben hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2; vorne E. 3.4 f.). Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ist als überwiegend selbstverschuldet zu betrachten, was dem relevanten Interesse (öffentliche Finanzen) nach ständiger Rechtsprechung Gewicht verleiht (vgl. BGer 2C_235/2023 vom 27.9.2023 E. 4.4, 2C_56/2023 vom 31.8.2023 E. 5.3). Dieses Interesse verliert nicht an Gewicht, weil der Beschwerdefüh- rer sich seit Januar 2020 immerhin nicht weiter verschuldet, den verlangten Deutschkurs besucht und keine neuen Straftaten begangen hat (vgl. Be- schwerde S. 17). Einerseits darf dies selbstverständlich von allen ausländi- schen Personen erwartet werden, die sich hier aufhalten wollen. Anderer- seits stehen damit zwar nicht zusätzlich erhebliche Interessen der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung auf dem Spiel, die sich in jüngster Vergangen- heit aktualisiert haben. Die Vorinstanz durfte in der Interessenabwägung aber berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht klaglos verhalten hat: Die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland), verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 4. Novem- ber 2013 wegen Drohung, Tätlichkeiten (je begangen zum Nachteil seiner Ehefrau), mehrfach versuchter Nötigung und Entziehen von Minderjährigen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 700.--. In der Folge ergingen gegen ihn zwei weitere Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland: Am 24. September 2015 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geld- strafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) verurteilt und am 28. November 2016 wegen Drohung (begangen zum Nachteil seiner Ehefrau) zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit (vgl. Strafregisterauszug vom 25.1.2022 [Akten SID pag. 27 f.]). Wenn die SID erwogen hat, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers verleihe dem öffent- lichen Entfernungsinteresse zusätzliches Gewicht, auch wenn die letzte Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 16 urteilung einige Zeit zurückliege, ist das nicht zu beanstanden (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6.2). Insgesamt hat die SID zu Recht auf ein erhebli- ches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und der Wegweisung des Beschwerdeführers geschlossen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6.3). 4.3Bei den privaten Interessen, die der Entfernungsmassnahme entge- genstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und allfälligen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.3.1 Der Beschwerdeführer ist am 16. Dezember 2011 in die Schweiz ein- gereist (vorne Bst. A). Die Aufenthaltsdauer kann damit nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat sich indes nur mangelhaft in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert: Auch wenn er sich neulich von der Sozialhilfe abgelöst hat, ist seine beruflich-wirtschaftliche Integration ange- sichts des erheblichen Bezugs wirtschaftlicher Hilfe und der angehäuften Schulden insgesamt ungenügend. Die SID ist sodann von mangelhaften Sprachkenntnissen ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 7.2). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe seine Deutschkenntnisse wie verlangt mittels Sprachkurs verbessert; die Erlangung des Führerausweises zeige, dass seine Deutschkenntnisse für behördliche Kommunikationen etc. ausreichend seien (Beschwerde S. 17). Nachdem er im Jahr 2020 nach rund neunjährigem Aufenthalt in der Schweiz einen Deutschkurs auf dem Sprach- niveau B1 absolviert hat (vgl. vorne E. 3.4), liegt jedenfalls keine besonders ausgeprägte sprachliche Integration vor. In sozialer Hinsicht stellt der Be- schwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, dass er keine vertieften ausserfamiliären Beziehungen zur einheimischen Bevölke- rung pflegt, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Zudem hat die SID zu Recht darauf hingewiesen, dass er sich auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht klaglos verhalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2). Aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann der Beschwer- deführer nach dem Erwogenen nichts für sich ableiten (vorne E. 2.2). 4.3.2 Hinsichtlich der Rückkehr in den Irak hat die SID erwogen, der Be- schwerdeführer habe bis ins junge Erwachsenenalter dort gelebt und vor sei- ner Ausreise einige Jahre als Polizist gearbeitet. Mit seinem Heimatland sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 17 er weiterhin verbunden, verfüge er doch heute noch über familiäre Beziehun- gen im Irak und sei wiederholt dorthin zurückgekehrt (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7.3.1 mit Aktenbelegen). Diese zutreffenden Feststellungen sind unwidersprochen geblieben. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer der kurdischen Ethnie angehört und aus einem Dorf nahe der Stadt Zakho/Zaxo in der im Nordirak gelegenen Autonomen Region Kurdistan stammt (Akten MIDI pag. 12, 14, 35). Da er bis ins Erwachsenenalter dort gelebt hat und über ein familiäres Netz verfügt, erfüllt er die Voraussetzun- gen, unter denen die Rückkehr in die kurdischen Provinzen nach der asyl- rechtlichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8; BVGer E-3737/2015 vom 14.12.2015 E. 7.4, jüngst bestätigt in BVGer E-1664/2023 vom 1.6.2023 E. 9.3.1; ebenso VGE 2019/209 vom 7.4.2020 E. 4.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_355/2020 vom 12.8.2020 E. 7.4]). Die Rückkehr in den (Nord-)Irak ist dem Beschwerdeführer damit möglich und zumutbar. 4.3.3 In familiärer Hinsicht ist die auch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem hier nie- derlassungsberechtigten minderjährigen Sohn bedeutsam (vorne E. 2.2). Die SID hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht des besuchsberechtigten ausländischen Elternteils zutreffend wiedergege- ben (vgl. dazu BGE 144 I 91 E. 5.1 f. [Pra 108/2019 Nr. 11], 143 I 21 E. 5.2 f., 139 I 315 E. 2.2 und 2.5) und erwogen, der Beschwerdeführer übe nicht ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht aus. Da er keine Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn zahle, sei auch nicht von einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung auszugehen. Zudem habe sich der Be- schwerdeführer nicht weitgehend tadellos verhalten (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7.3.2). Diesen Feststellungen ist unter Verweis auf die Ausführun- gen in E. 3.3.3 und 3.5 (Beziehung zum Sohn) sowie E. 5.2 (Straffälligkeit) beizupflichten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer (mit-)sorge- berechtigt ist und ihm das Besuchsrecht durch das Verhalten der Kindsmut- ter lange entzogen worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 18), kann er nichts für sich ableiten. Denn massgeblich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchs- recht bzw. der tatsächliche Umfang des persönlichen Kontakts im Urteilszeit- punkt; die formelle Regelung des Sorgerechts ist hingegen nicht entschei- dend (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1, 143 I 21 E. 5.5.4 am Ende). Der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 18 deführer erfüllt somit die Voraussetzungen nicht, um aus der Beziehung zu seinem Sohn ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz abzuleiten. Trotzdem ist aufgrund der Entwicklung der Beziehung in letzter Zeit von einer gewissen affektiven Verbundenheit auszugehen (vgl. vorne E. 3.3.3). Das Verwal- tungsgericht verkennt zudem nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung die Beziehung zu seinem Sohn nur noch unter deutlich er- schwerten Bedingungen leben könnte. Er hat sich diese familiären Konse- quenzen jedoch selber zuzuschreiben, da er sich jahrelang nicht genügend um eine stabile Erwerbssituation bemüht hat und der Unterhaltspflicht ge- genüber seinem Sohn bis heute nicht nachkommt. Sein eigenes Interesse, nicht von seinem Sohn getrennt zu werden, fällt daher nicht massgeblich ins Gewicht. Für den Sohn hätte die Trennung zweifellos einschneidende Kon- sequenzen, zumal mit Blick auf die jüngste Einschätzung der Familienbeglei- terin bzw. der Kindsmutter (vgl. vorne E. 3.3.3). Immerhin könnte der Sohn bei seiner Mutter in der Schweiz bleiben und weiterhin unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen. Den Kontakt zum Beschwerdeführer könnte er mittels der modernen Kommunikationsmittel und allenfalls im Rah- men von Besuchen zumindest in einem gewissen Ausmass auch über die Distanz aufrechterhalten. 4.4Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer trotz der eher lan- gen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur unzureichend integriert und die Rückkehr in den Irak ist ihm zumutbar. Hingegen ergibt sich aus der familiä- ren Beziehung zum Sohn insbesondere mit Blick auf das Kindesinteresse ein beachtliches privates Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, auch wenn die einschlägigen Voraussetzungen für einen aus dem Recht auf Familienleben abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nicht erfüllt sind. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Dem noch relativ jungen, gesunden und arbeitsfähigen Be- schwerdeführer ist es seit seiner Einreise im Jahr 2011 nicht gelungen, eine stabile Erwerbssituation zu schaffen. Er hat wirtschaftliche Hilfe von mehr als Fr. 200'000.-- bezogen und sich erst per August 2022 von der Sozialhilfe ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 19 gelöst, wobei ein gesichertes bedarfsdeckendes Einkommen nicht nachge- wiesen ist. Zudem ist er verschuldet (Verlustscheine von mehr als Fr. 10'000.--) und kommt er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn bis heute nicht nach. Damit hat er die Bedingungen nicht erfüllt, die seitens der Ausländerbehörden seit Jahren an ihn gestellt werden. Die Hauptverant- wortung für seine prekäre wirtschaftliche Situation trägt er selber, weshalb auch seine bisherige Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbstverschuldet ist. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfer- nungsmassnahme. Die entgegenstehenden privaten Interessen haben zu- rückzustehen: Der Beschwerdeführer hat sich nur unzureichend in die hiesi- gen Verhältnisse integriert, weshalb seine relativ lange Aufenthaltsdauer zu relativieren ist. Die Rückkehr in den Irak ist ihm zumutbar, da er mit seinem Heimatland nach wie vor verbunden ist und dort auf ein familiäres Netz zu- rückgreifen kann. Die privaten Bleibeinteressen sind hingegen angesichts der mit der streitigen Massnahme drohenden Konsequenzen für die tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn von einigem Gewicht. Die Kontakte lassen sich aber in einem gewissen Rah- men auch über die Landesgrenzen pflegen und der Sohn kann in seinem vertrauten Umfeld verbleiben. Die Entfernungsmassnahme erweist sich so- mit im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV als ver- hältnismässig. 6. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge- mäss eine neue festzulegen (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG; BVR 2019 S. 314 E. 7). 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten sel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 20 ber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vorne Bst. C). 7.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung demge- genüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommen- tar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). 7.3Die SID hat im angefochtenen Entscheid einlässlich und überzeu- gend dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit seinem nachlässigen Ver- halten im Zusammenhang mit seiner Erwerbssituation einen Widerrufsgrund gesetzt hat, sein Aufenthaltsanspruch daher erloschen ist, und sich die auf- enthaltsbeendende Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig erweist. Dies darf bei der Beurteilung der un- entgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren be- rücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen; ebenso BGE 149 III 193 [BGer 5A_881/2022 vom 2.2.2023] nicht publ. E. 7.1.2 [Pra 112/2023 Nr. 41]). Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht wie im vorinstanzlichen Verfahren. Sie vermögen den angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer unmittel- bar vor Beschwerdeeinreichung eine unbefristete (Vollzeit-)Stelle antrat (vgl. vorne E. 3.3.2). Angesichts seiner Erwerbsbiografie liess dieser neue Um- stand allein eine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 21 hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer konnte diese Stelle denn auch nicht halten und hat seine aktuelle berufliche Situation (GmbH) insbesondere hinsichtlich seines Einkommens unzureichend doku- mentiert. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich die Ge- winn- und Verlustaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Die Be- schwerde muss daher als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.4Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endent- scheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 16. Februar 2024.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • Beschwerdeführer
  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2023, Nr. 100.2022.184U, Seite 22

  • Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AIG

  • Art. 50 AIG
  • Art. 51 AIG
  • Art. 62 AIG
  • Art. 63 AIG
  • Art. 64d AIG
  • Art. 90 AIG
  • Art. 96 AIG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 11 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 36 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 13 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 25 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG

ZPO

  • Art. 117 ZPO

Gerichtsentscheide

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