100.2022.171U DAM/MIL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Februar 2023 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Minder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Generalsekretariat, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Gesuch um längerfristige Hilfe (Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 10. Mai 2022; 2021-14813)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 2003) war vom 19. auf den 20. September 2021 im Notfallzentrum der Kinder- und Jugendpsychiatrie (NZKJP; nachfolgend: Notfallzentrum) der B.________ in Behandlung. Am 16. Dezember 2021 reichte A., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, eine Strafanzeige ein gegen unbekannte Täterschaft bzw. gegen das ärztliche und eventuell nichtärztliche Personal der B., eventuell gegen Angehörige der Kantonspolizei Bern betreffend seine Fixie- rung vom 19. und 20. September 2021 im Notfallzentrum B.________ wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Urkundenfälschung und allenfalls Nötigung sowie betreffend die Verunreinigung von Kleidungsstücken durch Urin am 18. oder 19. September 2021 wegen Sachbeschädigung. Dieses Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, geführt und ist gegenwärtig noch hängig. B. Am 16. Dezember 2021 stellte A.________ bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) ein opferhilferechtliches Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter (Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten für die Strafanzeige und die noch einzureichende Staats- haftungsklage). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wies der Kanton Bern, handelnd durch die GSI, das Gesuch wegen fehlender Opferstellung ab. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 stellte A.________ bei der GSI erneut ein Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter (Übernahme der Anwaltskosten für das Strafverfahren und für das Staatshaftungsverfahren ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit sowie allfälliger Verfahrenskosten in beiden Verfahren). Am 10. Mai 2022 wies der Kanton Bern (GSI) dieses Ge- such mangels Opferstellung ebenfalls ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 10. Juni 2022 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und der Kanton Bern (GSI) sei zu verpflichten, die Kosten für seine anwaltliche Vertretung im hängigen Strafverfahren ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit sowie allfällige Verfahrenskosten zu übernehmen; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtli- cher Anwalt. Die GSI beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2022 namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter hat bei der Staatsanwaltschaft die Akten des Strafver- fahrens sowie die Patientenunterlagen der B.________ ediert, diese (auszugsweise) zu den Akten erkannt und den Parteien Akteneinsicht gewährt (Verfügungen vom 9.11. und 5.12.2022). Die GSI verzichtete mit Eingabe vom 23.12.2022 auf eine Stellungnahme dazu. A.________ hat sich am 22. August 2022, 18. Oktober 2022, 2. Dezember 2022 und am 5. Januar 2023 zur Sache geäussert bzw. Unterlagen eingereicht, wobei er an seinen Anträgen festgehalten hat. Der Kanton Bern hat auf weitere Ausführungen verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 4 hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. zum Streitgegenstand hinten E. 2.1). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzel- richter. Soweit es um die Übernahme der Anwaltskosten geht, wird die Kostengutsprache in der Regel für höchstens 15 Stunden juristische Hilfe für Abklärungen pro Rechtsgebiet oder für Verfahren pro Instanz erteilt; der Stundenansatz richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss der Anwaltsgesetz- gebung, d.h. er beträgt Fr. 200.-- pro Stunde (Art. 4 Abs. 1 und 3 der kanto- nalen Opferhilfeverordnung vom 28. April 2010 [KOHV; BSG 326.111] i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Selbst wenn wei- tere Kostengutsprachen erteilt werden sollten (Art. 4 Abs. 2 KOHV), ist die erwähnte Streitwertgrenze bei weitem nicht erreicht. Die Verfahrenskosten können der Privatklägerschaft, die sich wie im vorliegenden Fall bloss im Strafpunkt konstituiert hat (hinten E. 2.5), nur hinsichtlich der Antragsdelikte auferlegt werden, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (vgl. Art. 427 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 427 N. 2 und 7). Insbesondere sind die Kosten selbst bei einem Freispruch der Beschuldigten nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4). Zurückhaltung kann namentlich gegenüber Personen mit Opferstel- lung angezeigt sein (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 427 StPO N. 12 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in BBl 2006 S. 1085 ff. [nachfol- gend: Botschaft Vereinheitlichung], S. 1327). Mit Blick auf die zu erwarten- den Kosten im Strafverfahren ist daher davon auszugehen, dass der – nur für die Zuständigkeit der Spruchbehörde massgebende – Streitwert von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 5 Fr. 20'000.-- nicht erreicht ist. Die Sache ist demnach einzelrichterlich zu be- handeln. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. 2.1Der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht betrifft einzig die län- gerfristige Hilfe Dritter für das hängige Strafverfahren. Nicht angefochten ist das von der GSI behandelte Gesuch um längerfristige Hilfe für das hängige Staatshaftungsverfahren (vorne Bst. B und C). Insoweit ist die angefochtene Verfügung rechtsbeständig geworden. 2.2Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Ge- setz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft ver- halten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Aner- kennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3). Im Unterschied zum Strafrecht muss das inkri- minierte Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein, um eine dadurch geschädigte Person als Opfer anzuerkennen (BGE 134 II 37 E. 5.4 f.; zum Ganzen BGer 1C_521/2020 vom 4.10.2021 E. 4.1; Dominik Zehntner, in Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 OHG N. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 6 2.3Das Opfer hat nach Massgabe von Art. 13 OHG Anspruch auf sofor- tige und auf längerfristige Hilfe (vgl. auch Art. 2 Bst. a und b OHG). Während die Soforthilfe die dringendsten Bedürfnisse decken soll, die als Folge der Straftat entstehen (Abs. 1), umfasst die längerfristige Hilfe zusätzliche Leis- tungen, die nötig sind, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst be- seitigt oder ausgeglichen sind (Abs. 2). Letztere schliesst an die Soforthilfe an und umfasst namentlich auch die juristische Unterstützung (Anwalts- und Verfahrenskosten) in Verfahren, die Folge der Straftat sind (insb. zivilrechtli- che Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung sowie versicherungs- rechtliche Verfahren; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bun- desgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft OHG], S. 7211 f.; ferner Art. 5 der Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverord- nung, OHV; SR 312.51] sowie BVR 2008 S. 58 E. 2.1, noch zum alten Recht). 2.4Leistungen der Opferhilfe werden nach Art. 4 Abs. 1 OHG nur end- gültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflich- tete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe gilt unter anderem für die län- gerfristige Hilfe im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege (Peter Gomm, in Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 4 OHG N. 22; ferner Botschaft OHG, S. 7234). Die längerfristige opferhilferechtliche Hilfe ergänzt mithin allfällige Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. Insofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädigungspflichtig sein (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 [Pra 94/2005 Nr. 145]; BVR 2008 S. 58 E. 2.1; Aemisegger/Schoder, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in ZBl 2008 S. 565 ff., 574 f., je zum alten Recht). 2.5Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG und hat daher grundsätzlich Anspruch auf Hilfe nach die- sem Gesetz. Im laufenden Strafverfahren konstituiert er sich als Privatkläger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 7 im Strafpunkt, nicht jedoch im Zivilpunkt, weil die Haftungsansprüche, wel- che er in Zusammenhang mit seiner Fixierung im Notfallzentrum B.________ geltend macht, eine öffentlich-rechtliche Grundlage haben. Die B.________ haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Die verantwortlichen Personen selber können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Es ist ausgeschlossen, im Strafverfahren adhäsionsweise Staatshaftungsansprüche geltend zu machen (vgl. Art. 122 StPO; BGE 131 I 455 E. 1.2.4; BGer 6B_217/2021 vom 26.5.2021 E. 8 mit weiteren Hinweisen; BVR 2002 S. 184 E. 3c und d). Als Privatkläger lediglich im Strafpunkt erhält der Beschwerdeführer praxisgemäss keine unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber hat mit dieser Lösung dem Umstand Rechnung getragen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird (vgl. Botschaft Vereinheitlichung, S. 1181). Die unentgeltliche Rechtspflege zu Gunsten der Privatklägerschaft rechtfertigt sich daher in erster Linie, wenn es um die Durchsetzung von Zivilansprüchen geht. Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens hat es das Bundesgericht trotz Kritik aus der Lehre abgelehnt, von der bestehenden Praxis abzurücken (BGer 6B_458/2015 vom 16.12.2015 E. 4; jüngst bestätigt z.B. mit BGer 6B_1324/2021 vom 20.9.2022 E. 2.1; ferner Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 136 N. 2). Insofern kommt hier eine subsidiäre Unterstützung durch die Opferhilfe in Betracht. 2.6An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die unentgeltliche Rechts- pflege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährt wer- den kann, wenn die oder der Betroffene im Strafverfahren adhäsionsweise keine Ansprüche geltend machen will oder kann (grundlegend BGer 1B_355/2012 vom 12.10.2012, in Pra 102/2013 Nr. 1 E. 5.1; bestätigt etwa mit BGer 6B_118/2015 vom 16.7.2015 E. 3.3). Einen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz – und damit gegebenenfalls auf unentgeltliche Rechtspflege – hat nach dem Bundesgericht gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und auf weitere völkerrechtliche Garantien, wer in vertretbarer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 8 Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein (BGer 1B_355/2012 vom 12.10.2012, in Pra 102/2013 Nr. 1 E. 5.2; jünger etwa BGer 1B_153/2022 vom 23.9.2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf diese Ausnahmekriterien kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe es un- terlassen, im Strafverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, und damit seinen opferhilferechtlichen Anspruch auf längerfristige Hilfe verwirkt. 3. 3.1Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2021 aus dem Re- gionalgefängnis ... entlassen, um ihn auf Anweisung der Jugendanwalt- schaft des Kantons Bern in die Institution C.________ (betreutes Wohnen; offene Erziehungseinrichtung) in ... zu bringen. Er entwich kurz nach dem Verlassen des Gefängnisareals aus dem Fahrzeug des Betreuers. Nachdem der Beschwerdeführer polizeilich wieder aufgegriffen werden konnte, wurde er zur Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustands, insbesondere zwecks Prüfung der Selbst- bzw. Fremdgefährdung, in das Notfallzentrum B.________ gebracht. Nach einer ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass keine akute psychiatrische Störung vorlag, er deshalb nicht hospitalisiert und gleichentags ohne Anordnung weiterer Massnahmen in die Institution C.________ gefahren wurde. In ... angekommen, hatte er sich erneut entfernt, weshalb die polizeiliche Ausschreibung aufrechterhalten blieb (Strafakten BA 22 379 [nachfolgend: Strafakten] pag. 07 1208 [act. 17A] und 07 315 [act. 16A]). 3.2Am 19. September 2021 um 9.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei erneut ins Notfallzentrum B.________ geführt, nachdem er ohne gültigen Fahrschein im Zug aufgegriffen worden war (Strafakten pag. 07 1232, act. 17A). Sein Vater (gesetzlicher Vertreter) und die Jugendanwaltschaft des Kantons Bern wurden darüber informiert. Zwischen der Jugendanwaltschaft des Kantons Bern, der Institution C.________ und der Kantonspolizei Bern wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Notfallzentrum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 9 B.________ erneut nach ... gebracht werden soll (Strafakten pag. 07 315, act. 16A). 3.3Beim Gespräch vom 19. September 2021 im Notfallzentrum B.________ wurde im entsprechenden Formular unter der Rubrik «Eintrittsdiagnose», «Psychostatus bei Eintritt» sowie «Suizidalität» Folgendes festgehalten: «1. Hauptdiagnose: V. a. Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)»; «Patient redet nicht, ist in Handschellen gegenüber der Polizei aggressiv und versucht vom Stuhl aufzustehen. Wirkt psychomotorisch hoch erregt. Im Verlauf nach der Fixierung bittet er um Lockerung der Handfixierung. Ein weiteres Gespräch lehnt er ab. Eine weitere Einschätzung ist zum Aufnahmezeitpunkt nicht möglich»; «suizidal schwer einschätzbar, da Patient nicht redet» (Strafakten pag. 07 1214 f., act. 17A). Im Rahmen der «Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung» wurde unter der Rubrik «Beurteilung» sowie «Zielvereinbarung» Folgendes erfasst: «Patient benötigt einen ärztlichen Rückbehalt. Muss aufgrund fehlender Kooperation und akuter Eigen- und Fremdgefährdung 6 Punkt fixiert werden»; «Einschätzung der Suizidalität. Abklärung des weiteren Prozederes ggf. diagnostische Abklärung» (Strafakten pag. 07 1218 f., act. 17A). Am 19. September 2021 um 11 bzw. 11.13 Uhr wurde gestützt auf Art. 427 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eine ärztliche Zurückbehaltung für maximal 72 Stunden angeordnet mit der Bemerkung «der Patient ist eigen- und fremdgefährdend» (Strafakten pag. 07 1213 und 1252, act. 17A). Die Zusammenfassung der Ergebnisse in der Dokumentation zur körperli- chen/neurologischen Untersuchung vom 19. September 2021 um 12.48 Uhr lautet wie folgt: «Eine ausführliche körperliche/neurologische Untersuchung ist zum Aufnahmezeitpunkt nicht möglich, da der Patient in Fixierung ist und nicht spricht. Wichtige Vorerkrankungen und Allergien werden vom Vater er- fragt. Sichtbar sind Rötungen an beiden Handgelenken vom Tragen der Handschellen, sowie Rötungen an Hals und Schulter v. a. re wahrscheinlich durch Herunterdrücken des Patienten in den Stuhl, wobei der Patient keine Kleidung trug. Pupilleneigenreflexe bds. seitengleich und prom[p]t bei erwei- terten Pupillen» (Strafakten pag. 07 1250 f., act. 17A). Die Fixierung wurde ärztlich am 19. September 2021 um 12.54 Uhr, gültig ab 11.30 Uhr für maxi- mal 24 Stunden, d.h. bis am 20. September 2021 um 11.30 Uhr angeordnet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 10 Unter der Rubrik «Kurze Beschreibung des Ablaufs und der Durchführung der Massnahme» wurde festgehalten: «Patient wird mit Hilf[e] der Polizei, Security und Pflege 5 Punkt fixiert. Wehrt sich dabei massiv und benutzt Schimpfworte» (Strafakten pag. 07 1212, act. 17A). Am 19. September 2021 um 20.57 Uhr wurde das Dokument «Verordnung Zwangsmassnahme» von der gleichen Ärztin erneut ausgefüllt. Neu galt die Zwangsmassnahme vom 19. September 2021 ab 11.00 Uhr für maximal 23 Stunden, d.h. bis am 20. September 2021 um 10.00 Uhr. Unter der Rubrik «Kurze Beschreibung des Ablaufs und der Durchführung der Massnahme» wurde eingetragen: «6- Punkt-Fixierung bei starker Gegenwehr und Fremdaggression. Autoaggres- sion nicht ausschliessbar bei nicht vorhandener Gesprächsbereitschaft» (Strafakten pag. 07 1211, act. 17A). Die Verlaufseinträge zur Fixation wur- den von den zuständigen Pflegefachpersonen im Dokument «Verlauf Päda- gogik / Pflege» vorgenommen (Strafakten pag. 07 1220 ff., act. 17A). Ein weiteres Dokument zum Verlauf wurde von den jeweiligen Fallführenden an- gelegt (Strafakten pag. 07 1226 ff., act. 17A). 3.4Der Beschwerdeführer wurde am Mittag vom 20. September 2021 von seinem Vater aus den Gurten gelöst und aus dem Notfallzentrum B.________ entlassen; der Vater traf um ca. 12.00 Uhr dort ein, danach sprach er zuerst mit dem Medizinalpersonal und schliesslich mit seinem Sohn, um 13.07 Uhr verliessen beide das Klinikgelände (Strafakten pag. 07 1227, act. 17A). Im Austrittsbericht vom 28. September 2021 findet sich unter der Rubrik «Verlauf und Evaluation» der folgende Eintrag (Strafakten pag. 07 1237, act. 17A): «A.________ wurde zur Suizidalitätseinschätzung in Polizeibegleitung ins [Notfallzentrum B.] gebracht. Seine Hände waren mit Handschellen auf dem Rücken fixiert, er versuchte sich dagegen zu wehren. Er sprach nicht. Im Verlauf des Eintrittsgesprächs wirkte A. fremdaggressiv, eine Selbstgefährdung konnte nicht sicher ausgeschlossen werden. Nach fremdanamnestischen Angaben des Kv lägen Gewaltdelikte und Drogenabusus mit Kokain und THC in der Vergangenheit vor. Die Durchführung eines Drogenscreenings mittels Urintestung lehnte der Patient mit Kopfschütteln ab. A.________ zeigte ein unklares Zustandsbild, eine definitive psychiatrische Einschätzung war nicht möglich. Da er nicht redete und sich nur gelegentlich nonverbal durch Nicken oder Kopfschütteln äusserte, war eine Einschätzung in Bezug auf Eigen- oder Fremdgefährdung nicht sicher möglich. Wegen des unklaren Gesamtbildes bei fehlender Kooperation des Patienten wurde beschlossen, ihn zum Schutz für sich und andere zu fixieren. Nach der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 11 Fixierung bat er um Lockerung der Handgurte. Ein weiteres Gespräch lehnte er ab. A.________ schlief ohne Bedarfsmedikation ein. Am Folgetag verweigerte A.________ ein Gespräch, er lehnte die Besprechung weiterer Massnahmen ab. Der Vater, der bereits per E- Mail darum gebeten hatte, den Sohn aus den Gurten zu nehmen, kam persönlich zu einem Gespräch und löste anschliessend eigenhändig die Fixierung von A.. Er bestand darauf, seinen Sohn in seine Obhut zu nehmen. Da wir zu diesem Zeitpunkt keinen Anhalt für eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung bei A. hatten, entliessen wir ihn in Begleitung seines Vaters.» Unter «Empfehlungen und Prozedere» wurde festgehalten: «Entlassung am 20.9.2021 bei Abwesenheit akuter Selbst- und Fremdgefährdung in die Ob- hut seines Vaters. Wir empfehlen eine ambulante Nachkontrolle des mässig erniedrigten Vitamin-D3-Wertes und ggf. eine allfällige Substitution» (Straf- akten pag. 07 1238, act. 17A). 3.5Aufgrund der Strafanzeige vom 16. Dezember 2021 (act. 1C; vorne Bst. A) eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Auf- gaben, eine Untersuchung namentlich wegen Freiheitsberaubung und fahr- lässiger Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers gegen un- bekannte Täterschaft (Verfahren BA 22 379; Strafakten pag. 07 1200, act. 17A). Als Beweismassnahmen hat sie die Polizeiakten zur Anhaltung des Beschwerdeführers am 19. September 2021 mit Angaben zu den invol- vierten Polizeibeamten sowie die Unterlagen des Notfallzentrums B.________ zur Behandlung vom 17. sowie vom 19. und 20. September 2021 ediert (act. 16A, 17A). Neben dem Einholen bzw. Beizug von weiteren Beweismitteln sieht die zuständige Staatsanwältin Einvernahmen vor mit dem Beschwerdeführer (Privatkläger), dem Vater des Beschwerdeführers (Zeuge) sowie mit drei Medizinalpersonen der B.________ (Auskunftspersonen; act. 18A). 3.6Das Verwaltungsgericht beurteilt den geltend gemachten opferhilfe- rechtlichen Anspruch sachverhaltlich auf Grundlage der Akten, die mit Un- terlagen aus dem Strafverfahren ergänzt worden sind (vorne Bst. C). Damit die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen ihren Zweck erfüllen können, müssen sie gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten der Täterin oder des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3, 122 II 211 E. 3c; BGer 1C_493/2020 vom 23.11.2021 E. 3.3). Erste Ergebnisse des von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 12 Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens liegen vor. Für die Frage, ob dem Beschwerdeführer längerfristige Hilfe zusteht, müssen die weiteren Beweiserhebungen im Strafverfahren – insbesondere die anste- henden Einvernahmen – daher nicht abgewartet werden (vgl. dazu BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweis; BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). 4. 4.1Unter den Parteien ist zunächst umstritten, mit welchem Beweismass die Straftat nachgewiesen werden muss, die einen opferhilferechtlichen An- spruch auf längerfristige Hilfe auslöst. Während die Vorinstanz erwogen hat, die geforderte Wahrscheinlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, genügt nach Ansicht des Beschwerdeführers blosses Glaubhaftmachen, zu- mal er im Strafverfahren nicht in den Genuss unentgeltlicher Rechtspflege kommen könne (vorne E. 2.5; Beschwerde Rz. 14). 4.2Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat, welche die Opfer- eigenschaft begründet, sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Um- fang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43 ff.; ferner für Entschädigungen ohne Eröffnung eines Strafverfahrens BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54]). Bei der Gewährung der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG genügt es deshalb, wenn eine die Opferstellung begrün- dende Straftat in Betracht fällt (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3, 125 II 265 E. 4c/aa, 122 II 211 E. 3c). Der zu erfüllende Beweisgrad ist somit jener des Glaubhaftmachens (vgl. BGer 1C_493/2020 vom 23.11.2021 E. 3.3; Domi- nik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43; ebenso VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4.1, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U,
Seite 13
4.3Das Bundesgericht hat bisher mehrfach offengelassen, ob für die Ge-
währung längerfristiger Hilfe eine Straftat und damit die Opferstellung wahr-
scheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen, oder ob es – wie im Fall der
Soforthilfe – bereits genügt, dass eine Straftat in Betracht fällt
(BGer 1C_493/2020 vom 23.11.2021 E. 3.3, 1C_521/2020 vom 4.10.2021
tiger Hilfe «hohe Anforderungen» an den Nachweis einer Straftat stellen
kann). Den Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» verlangt ausdrücklich die
Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-
OHG) zur Anwendung des OHG (Empfehlungen vom 21.1.2010, Ziff. 2.8.1;
Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Danach muss die für die An-
spruchsprüfung zuständige Stelle davon überzeugt sein, dass das Vorliegen
einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvor-
liegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen ei-
ner Straftat sprechen als dagegen. Die Anforderungen an den Nachweis der
Straftat sind damit höher als bei der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG (vgl.
für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei der opferhil-
ferechtlichen Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG im Übri-
gen die erwähnten Empfehlungen der SVK-OHG, Ziff. 2.8.1; BGE 144 II 406
E. 3 [Pra 108/2019 Nr. 54]; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.4 und
4.5; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 47). Der «Wahrscheinlichkeits-
Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe ist in der Rechtspre-
chung verschiedener Kantone anerkannt (vgl. z.B. Urteil OH.2022.00001 des
Sozialversicherungsgerichts ZH vom 9.9.2022 E. 2.5 i.V.m. E. 1.5; VGer ZG
V 2021 66 vom 14.2.2022 E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat ihn soweit er-
sichtlich in einem (einzelrichterlichen) Urteil angewendet – und den Nach-
weis im konkreten Fall verneint –, ohne sich allerdings vertieft mit der Frage
auseinanderzusetzen (vgl. VGE 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2 und 5.3).
Sie braucht hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht vertieft
zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 14 5. 5.1Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Fixierung sei ungerechtfertigt und unverhältnismässig gewesen, zumal keine Suizidalität vorgelegen habe und sein Vater eine Fixation ausdrücklich abgelehnt habe (Beschwerde Ziff. 10 und 16; Stellungnahme vom 5.1.2023 Ziff. 10). Nach Ansicht der Vor- instanz gibt es nicht mehr Argumente dafür als dagegen, dass durch die Fi- xierung eine Straftat begangen worden ist; die Opferstellung des Beschwer- deführers sei deshalb zu verneinen (vgl. angefochtene Verfügung E. 1.1.2 S. 4). 5.2Strafrechtlich geht es um die Vorwürfe der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Im Vordergrund steht die Freiheitsberaubung durch die Fixierung (vgl. Strafanzeige Rz. 20 ff., act. 1C). Die unzulässige Beschränkung der nach Art. 10 Abs. 2 BV auch verfassungsrechtlich garantierten Bewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem sie oder er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Eine Fixie- rung der Patientin oder des Patienten erfüllt als freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahme den objektiven Straftatbestand der Freiheitsberaubung und ist ohne Rechtfertigungsgrund rechtswidrig. Als solcher Grund kommt insbesondere die Einwilligung der oder des Betroffenen in Frage. Liegt sie nicht vor, kann ein anderer Rechtfertigungsgrund gegeben sein (vgl. Kurt Pärli, Zwangsmassnahmen in der Pflege, in AJP 2011 S. 360 ff., 365 mit Hin- weisen). Zu denken ist an Art. 14 StGB, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (vgl. z.B. OGer ZH SB200428 vom 29.10.2021 E. III/1 und 6.1 betreffend die Fixierung eines Patienten während mehrerer Tage in der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich). Bei dieser Beurteilung kommt dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 141 IV 417 E. 2.3). Gleiches gilt aus verfassungsrechtlicher Sicht für Einschränkungen der per- sönlichen Freiheit bzw. der Bewegungsfreiheit in einem öffentlich-rechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 15 Rechtsverhältnis, wie es hier zur Diskussion steht (vorne E. 2.5; Art. 36 BV; vgl. etwa BGE 148 I 1 E. 7.1 [Pra 110/2021 Nr. 118]). Wird die Bewegungs- freiheit in einer Einrichtung eingeschränkt, in der die betroffene Person wie im vorliegenden Fall ärztlich zurückbehalten wird (fürsorgerische Unterbrin- gung nach Art. 427 ZGB; vorne E. 3.3), sind gemäss Art. 438 ZGB auf solche Massnahmen sodann die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 383 ff. ZGB) sinnge- mäss anwendbar. In Art. 383 ZGB finden sich konkretisierende Vorschriften zu den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit. Umstritten ist allerdings, ob sich Art. 438 ZGB gleich wie Art. 383 ZGB nur auf urteilunfähige oder auch auf urteilsfähige Personen bezieht (vgl. dazu VGer AG WBE.2013.263 vom 14.5.2013, in AGVE 2013 S. 86 E. 5.6; Patrick Fassbind, in OFK ZGB, 4. Aufl. 2021, Art. 438 N. 2 mit Hinweisen). 5.3Nach dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und sich für die oder den Be- troffenen als zumutbar erweisen. Es muss ein vernünftiges Verhältnis zwi- schen Eingriffszweck und Eingriffswirkung vorliegen (Zweck-Mittel-Relation). Eine Massnahme ist nicht erforderlich und damit unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann, sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht; es ist das mildestmögliche Mittel zu wählen, welches noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme. Die Zweck-Mittel-Relation setzt im Rahmen der Zumutbarkeit schliesslich eine wertende Interessenabwägung voraus (statt vieler BGE 148 II 392 E. 8.2 mit Hinweisen). Nach diesen Kriterien ist die weniger eingreifende der eingriffsintensiveren und die bessernde der bloss sichernden (Zwangs-)Massnahme vorzuziehen und die geeignete Behand- lungsform auszuwählen (BGE 127 IV 154 E. 4c mit Hinweisen). Bei Kindern unter 18 Jahren ist auch nach Art. 37 Bst. b des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sicherzustellen, dass Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden. Massgebend für die Beur- teilung der Schwere des Eingriffs ist neben der voraussichtlichen Dauer der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 16 Massnahme und den Modalitäten ihres Vollzugs, ob die Massnahme auch das wohlverstandene Interesse der oder des Betroffenen wahrt (vgl. BGE 125 IV 118 E. 5e). 5.4Die hier zur Diskussion stehende Fixierung des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung im opferhilferechtlichen Verfahren wie folgt zu würdigen: 5.4.1 Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Okto- ber 2021 zeigte sich der Beschwerdeführer vor und während seinem Eintritt in das Notfallzentrum B.________ «im höchsten Masse unkooperativ», aber nicht aggressiv. Er habe kein Wort gesprochen und sich von den Polizeibeamten in das Dienstfahrzeug heben bzw. in das Klinikgebäude ziehen lassen. Im selben Anzeigerapport wurde weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Notfallzentrum B.________ erneut seine Arme und Beine versperrt, sodass er «mittels körperlicher Gewalt und der Hilfe des Sicherheitsdienstes von der B.________ an das Fixationsbett gebunden werden musste» (act. 22A). Nach dem Eintrittsbericht des Notfallzentrums B.________ schien der Beschwerdeführer agitiert gewesen zu sein und sich gegen die Massnahmen der anwesenden Polizisten und Pflegepersonen heftig zur Wehr gesetzt zu haben; nach kurzer Zeit hat er sich offenbar beruhigen können. Er zeigte sich danach zwar «mutistisch» (psychogenes Schweigen), jedoch nicht mehr agitiert (Strafakten pag. 07 1227 ff., 1232, act. 17A). Dennoch wurde die Fixierung wegen «akuter Eigen- und Fremdgefährdung» angeordnet (vgl. vorne E. 3.3 f.). Der Beschwerdeführer zeigte sich während der Fixierung ruhig bzw. schlief er (vgl. Strafakten pag. 07 1221 ff., act. 17A). In den Verlaufseinträgen ist keine so starke und andauernde Aggressivität bzw. akute Selbst- und Fremdgefährdung dokumentiert, der nur durch und mit der Aufrechterhaltung der Fixierung begegnet werden konnte. Selbst wenn eine solche sowohl von Beginn an wie auch im Verlauf der Massnahme bestanden hätte, sind aus Gründen der Verhältnismässigkeit andere geeignete Interventionen zu prüfen (z.B. Beseitigung irritierender Einflüsse, Veränderung der Abläufe, Verbringung in ein Isolationszimmer; vgl. Schweizerische Akademie der Medizinischen Wis- senschaften [SAMW], medizinisch-ethische Richtlinien, Zwangsmassnah- men in der Medizin, 5. Aufl. 2018, S. 13 und 30). Aus den Akten des Notfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 17 zentrums B.________ und insbesondere den Gedächtnisprotokollen ergibt sich nicht, ob solche mildere Massnahmen in die ärztliche Beurteilung einbezogen und geprüft worden sind. Auch wenn sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einschätzung einer Selbst- oder Fremdgefährdung und später der Defixierung nicht oder lediglich durch Kopfschütteln äusserte, lässt sich daraus kaum auf eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben für ihn oder Drittpersonen schliessen, die eine Fixierung zu rechtfertigen vermochte. Unter besonderer Berücksichtigung seines jugendlichen Alters wäre die Prüfung von alternativen milderen Massnahmen, vor allem nach der Beruhigung der Situation nach Eintritt ins Notfallzentrum B., wohl besonders angezeigt gewesen. 5.4.2 Die Bewegungseinschränkung des Beschwerdeführers in Form der Fixierung wurde zuerst für maximal 24 Stunden, d.h. bis am 20. September 2021 um 11.30 Uhr, angeordnet. Später wurde die Zwangsmassnahme für maximal 23 Stunden, d.h. bis am 20. September 2021 um 10.00 Uhr, erneut verfügt (vorne E. 3.3). Während der Fixierung bat der Beschwerdeführer, so- weit aktenkundig, mehrmals um Lockerung (19.9.2021 um 18.50 Uhr) bzw. Entlassung aus dieser (19.9.2021 um 19.25 Uhr und um 20.21 Uhr, 20.9.2021 um 10.30 Uhr). Seinem Erbeten um Defixierung wurde aufgrund mangelnder «Absprachefähigkeit» nicht entsprochen (vgl. Strafakten pag. 07 1224). Sein Vater löste ihn schliesslich am Mittag des 20. September 2021 aus den Gurten (vorne E. 3.4). Der Beschwerdeführer blieb damit min- destens 24 Stunden in der Fixierung, was einen erheblichen Eingriff in die Bewegungsfreiheit bedeutet. Umso mehr wäre es angezeigt gewesen zu prüfen, ob alternative Massnahmen das wohlverstandene Interesse des Be- schwerdeführers hätten wahren können. 5.5In Würdigung der Akten, wie sie dem Verwaltungsgericht vorliegen, erscheint es als wahrscheinlich, dass die verantwortlichen medizinischen Fachpersonen des Notfallzentrums B. dem Beschwerdeführer mit der Fixierung während mindestens 24 Stunden die Bewegungsfreiheit unrechtmässig entzogen haben. Dieser Überzeugung stehen zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Einwände entgegen. Solche könnten sich aus den weiteren Ermittlungen im Strafverfahren ergeben. Von Bedeutung dürften in diesem Zusammenhang namentlich die Einvernahmen der beteiligten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 18 Medizinalpersonen sein (vorne E. 3.5), um die vor Ort abgegebene fachliche Beurteilung zu plausibilisieren. Dass diese und allfällige weitere Beweismittel (noch) nicht vorliegen, schliesst die Gewährung der längerfristigen Hilfe jedoch nicht aus (vgl. vorne E. 3.6). Damit sprechen opferhilferechtlich gesehen mehr Argumente für das Vorliegen der Freiheitsberaubung als dagegen. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob auch der objektive und subjektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sowie der weiteren angezeigten Delikte erfüllt ist. 5.6Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle nicht stand. Die Voraussetzungen für die Gewährung längerfristiger Hilfe sind er- füllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist unter Aufhebung der Verfügung der GSI zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Festlegung der Kostenbeiträge; vgl. dazu Art. 16 OHG). Die Frage nach der rechtsgenüglichen Vollmacht stellt sich, entgegen der Ausführung der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 2, act. 7), hier nicht. 6. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Der Kanton Bern (GSI) hat dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Parteikosten zu er- setzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), wobei die Kotennote vom 5. Januar 2023 zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (act. 22A Bei- lage 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2022.171U, Seite 19 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfah- renskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'846.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: