100.2022.159U STE/IMA/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Imfeld A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Burgdorf Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf Beschwerdegegnerin und Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend generelle Baubewilligung; Neubau eines Nutzviehstalls und eines Heulagers (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2022; BVD 110/2021/207)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ führt in den Gemeinden Oberburg und Burgdorf einen Landwirtschaftsbetrieb. Der überbaute Teil ihrer Parzelle Oberburg Gbbl. Nr. 1________ befindet sich im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) «Schönebühl» der Einwohnergemeinde (EG) Oberburg, der unbebaute Teil liegt in der Landwirtschaftszone. Am 21. September 2020 reichte A.________ bei der EG Burgdorf ein generelles Baugesuch ein für den Neubau eines Nutzviehstalls und eines Einstellraums für landwirtschaftliche Fahrzeuge auf der an das Grundstück in Oberburg angrenzenden, ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. 2________. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und in einem kommunalen Landschaftsbildgebiet. Nach einer ersten materiellen Prüfung des Baugesuchs durch die EG Burgdorf, die sich insbesondere auf den negativen Fachbericht des kommunalen Fachausschusses Bau- und Aussenraumgestaltung (FBA) stützte, reichte A.________ am 29. März 2021 eine Projektänderung und nach deren Prüfung durch die Gemeinde, inkl. erneuter Beurteilung durch den FBA, am 3. August 2021 eine zweite Projektänderung ein. Am 26. Oktober 2021 verweigerte die EG Burgdorf die nachgesuchte Bewilligung (Bauabschlag). B. Hiergegen reichte A.________ am 24. November 2021 eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 wies die BVD die Beschwerde ab. C. Gegen den Entscheid der BVD hat A.________ am 2. Juni 2022 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVD und die Verfügung der EG Burgdorf seien aufzuheben. Das Baugesuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 3 sei zur Beurteilung an das Regierungsstatthalteramt Emmental zurückzuwei- sen mit der Weisung, das Bauprojekt der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), eventuell dem FBA, vorzulegen und nach Vorlage des Fachberichts erneut über das generelle Baugesuch zu ent- scheiden. Die EG Burgdorf verzichtet mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Stellung- nahme und verweist auf die Vorakten. Die BVD schliesst mit Vernehmlas- sung vom 16. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Baugesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Bestim- mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzu- treten. 1.2Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bildet der Entscheid der BVD vom 3. Mai 2022; dieser ist an die Stelle der Verfü- gung der EG Burgdorf vom 26. Oktober 2021 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. statt vieler BVR 2022 S. 515 E. 1.7). Soweit die Be- schwerdeführerin auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung be- antragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 26 i.V.m. Art. 72 N. 18, Art. 84 N. 19).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 4 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin hält namentlich Ziegen und Kühe, deren Milch sie auf dem Hof verarbeitet und direkt vermarktet. Ihr Betrieb befindet sich an der ab ...strasse senkrecht zum Hang verlaufenden Grenze zwischen den Gemeinden Burgdorf und Oberburg. Nördlich der Grenze – auf Gebiet der EG Burgdorf – liegen offene, landwirtschaftlich genutzte Flächen, darunter die Parzelle Nr. 2________ der Beschwerdeführerin. Sie befinden sich gemäss Zonenplan 1 der EG Burgdorf vom 31. Oktober 2005 (einsehbar unter: <www.burgdorf.ch>, Rubriken «Verwaltung und Politik/Gesetze und Reglemente») in der Landwirtschaftszone und in einem kommunalen Landschaftsbildgebiet. Südlich der Grenze beginnt das Siedlungsgebiet der EG Oberburg. Der in der ÜO «Schönebühl» liegende Teil der Parzelle Nr. 1________ der Beschwerdeführerin mit dem ehemaligen Bauernhaus, einem Stall und einem Schopf markiert gleichzeitig die Siedlungsgrenze gegen Westen; der östlich oberhalb liegende Grundstücksteil befindet sich in der Landwirtschaftszone (vgl. Zonenplan der EG Oberburg vom 8.1.2014, einsehbar unter: <www.oberburg.ch>, Rubriken «Politik & Verwaltung/Dienstleistungen»). Während ursprünglich ein grosses Stallgebäude mit Heu- und Einstellraum geplant war, beantragt die Beschwerdeführerin nun nach der zweiten Projektänderung eine generelle Baubewilligung für drei kleinere Gebäude auf der Parzelle Burgdorf Gbbl. Nr. 2________, die sie als Ziegenstall, Kuhstall und Heulager nutzen will (Pläne zum generellen Baugesuch vom 21.9.2020 und zur Projektänderung vom 3.8.2021, Akten Gemeinde 3B1 und 3B3). 3. Umstritten ist, ob das Bauvorhaben mit den kommunalen Vorschriften über die Landschaftsbildgebiete vereinbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 5 3.1Das Bauvorhaben befindet sich in einem Landschaftsbildgebiet der EG Burgdorf. Dabei handelt es sich um ein kommunales Schutzgebiet, das die Grundnutzungsordnung – hier die Landwirtschaftszone – überlagert. Ge- mäss Art. 86 Abs. 1 und 2 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, ästhetisch, historisch, kulturell oder ökologisch wertvolle Landschaften und Landschafts- teile Schutzgebieten zuzuweisen und die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen festzulegen (Beat Stalder, Raumplanungs- recht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 405 ff., 434 f. N. 63 f.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 4. Aufl. 2017, Art. 86 N. 2 f.). In Schutzgebieten sind nur Bauvorha- ben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebun- den sind (Art. 86 Abs. 3 BauG). 3.2Art. 63 des Baureglements der EG Burgdorf vom 31. Oktober 2005 (BR; einsehbar unter: <www.burgdorf.ch>, Rubriken «Verwaltung und Poli- tik/Gesetze und Reglemente») regelt unter dem Titel «Landschaftsbildge- biete» Folgendes: 1 Die Landschaftsbildgebiete sollen wegen ihrer besonderen Eigenart und Schönheit, ihrer exponierten Lage oder ihrem hohen Erholungs- wert erhalten und nicht oder nicht weiter überbaut werden. 2 Zugelassen ist nur die landwirtschaftliche Nutzung. Neubauten sind nur zugelassen, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb not- wendig sind, im Bereich der Hauptbetriebsgebäude liegen und so- wohl Standort als auch Gestaltung dem Schutzzweck entsprechen. Nutzungen, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, sind ausge- schlossen. 3 Die Elemente der überlieferten Kulturlandschaft wie Feldgehölze, markante Einzelbäume und Baumgruppen sowie die kulturland- schaftsprägenden Bauten mit ihren dazugehörigen Aussenraumele- menten sind zu erhalten. Der Gemeinderat führt eine Liste dieser Ele- mente der Kulturlandschaft. Der Kommentarspalte zu Art. 63 Abs. 1 BR ist zu entnehmen, dass die offe- nen, landwirtschaftlich genutzten Gebiete am Stadtrand einen markanten Kontrast zum überbauten Stadtgebiet bilden, für das Ortsbild von spezieller Bedeutung und als Naherholungsgebiete sehr wertvoll sind. 3.3Bei der Auslegung von kommunalem Recht ist zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der ge- setzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 6 Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnor- men berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Ge- meinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand ei- nes Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5). 3.4Die Vorinstanz hat erwogen, Art. 63 Abs. 1 BR sehe ein grundsätzli- ches Bauverbot in den Landschaftsbildgebieten vor. Dieses werde in Abs. 2 relativiert. Danach setzten Neubauten unter anderem einen bereits beste- henden landwirtschaftlichen Betrieb voraus, der auf einen Neubau angewie- sen sei. Wo sich der bestehende Landwirtschaftsbetrieb befinden müsse, sei in der Bestimmung nicht ausdrücklich geregelt. Die EG Burgdorf habe Art. 63 BR so ausgelegt, dass der Betrieb inmitten der meist weiten Landschaft ste- hen müsse. Betriebe im Siedlungsgebiet dürften demnach nicht in das Land- schaftsbildgebiet erweitert werden. Liege ein bestehender landwirtschaftli- cher Betrieb mitten in der Landschaft, sei diese bereits baulich vorbelastet. Gemäss der Auslegung von Art. 63 BR durch die Gemeinde könne eine sol- che Vorbelastung im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit auch im Land- schaftsbildgebiet mit Neubauten weiterentwickelt werden. In diesem Fall werde ein Neubau als Ergänzung der bestehenden Belastung wahrgenom- men. Bei einem bestehenden Landwirtschaftsbetrieb im Siedlungsgebiet bzw. in der Bauzone stelle ein Neubau im angrenzenden Landschaftsbildge- biet hingegen eine originäre Belastung dar. Bauvorhaben wie das vorlie- gende hätten zur Folge, dass die Bauzone erkennbar in das Landschafts- bildgebiet hinein erweitert werde. Für die Vorinstanz ist nachvollziehbar, dass Art. 63 BR dies nicht zulassen wolle, auch weil das Landschaftsbildge- biet unter anderem den Übergang zum überbauten Gebiet und damit den Siedlungsrand schützen wolle. Die Fachstelle der EG Burgdorf habe in ihren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 7 Berichten auf die grosse Bedeutung des Ortsrands hingewiesen. Solle ein bestehender Landwirtschaftsbetrieb, dessen Hauptbetriebsgebäude im Siedlungsgebiet liege, in das angrenzende Landschaftsbildgebiet erweitert werden, widerspreche der Standort des Neubaus zwangsläufig dem Schutz- zweck des Gebiets und sei daher unzulässig. Diese Auslegung von Art. 63 BR durch die Gemeinde sei mit dem Wortlaut und Zweck der Bestimmung vereinbar (angefochtener Entscheid E. 2d f.). 3.5Auszugehen ist vom Grundsatz in Art. 63 Abs. 1 BR, wonach Land- schaftsbildgebiete nicht oder nicht weiter überbaut werden dürfen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 BR setzen von diesem Grundsatz abwei- chende Neubauten nicht nur voraus, dass sie für einen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind und sich im Bereich der Hauptbetriebsgebäude be- finden, sondern namentlich auch, dass ihr Standort dem Schutzzweck ent- spricht. In der Kommentarspalte wird ausdrücklich der markante Kontrast erwähnt, den die offenen, landwirtschaftlich genutzten Gebiete zum über- bauten Stadtgebiet bilden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den kommunalen Beurteilungsspielraum (vgl. vorne E. 3.3) ist nicht zu beanstan- den, dass die Gemeinde bzw. ihre Fachstelle dem Siedlungsrand und ent- sprechend dem Rand der Landschaftsbildgebiete grosse Bedeutung zumisst und Neubauten, die diese Abgrenzung verwischen, grundsätzlich als dem Schutzzweck der Landschaftsbildgebiete widersprechend erachtet. Der wichtige und gewollte deutliche Kontrast zwischen Schutz- und Siedlungs- gebiet ginge verloren, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sich im Sied- lungsgebiet befindet, durch einen Neubau in das Landschaftsbildgebiet er- weitert werden könnte. Mit der Vorinstanz ist die Neubaute diesfalls als ori- ginäre Belastung der Landschaft zu werten, denn das Landschaftsbildgebiet ist nicht vorbelastet, wenn sich der bestehende Betrieb im angrenzenden Siedlungsgebiet befindet. Es ist rechtlich ohne weiteres haltbar, davon die Situation eines Landwirtschaftsbetriebs in der geschützten Landschaft zu un- terscheiden, bei dem ein Neubau bloss eine Ergänzung der bestehenden Belastung des Landschaftsbildgebiets darstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht dieses Verständnis der Norm nicht von der Prä- misse aus, dass Landwirtschaftsbetriebe mitten in der Landschaft «land- schaftsbildlich wertvoll» seien, während solche am Siedlungsrand dies nicht sein könnten (Beschwerde Art. 6 S. 9). Die Vorinstanz hat vielmehr zutref-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 8 fend darauf hingewiesen, dass das Zulassen von Neubauten letztlich im In- teresse des Landschaftsbildgebiets liegen könne, wenn ein bestehender Landwirtschaftsbetrieb im Schutzgebiet erhaltenswerte Elemente der über- lieferten Kulturlandschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 3 BR enthalte, während ein bestehender Betrieb in einer Bauzone von vornherein keine kulturland- schaftsprägenden Elemente enthalten könne. Entgegen der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde Art. 6) lässt sich die von der Gemeinde vertretene Ausle- gung ihrer Norm nach dem Gesagten sachlich begründen, wonach zu unter- scheiden ist, ob ein bestehender Betrieb über den Siedlungsrand hinaus oder innerhalb eines Landschaftsbildgebiets erweitert wird; die beiden Situa- tionen sind nicht vergleichbar, weshalb eine unterschiedliche Handhabung zulässig ist und sich die Beschwerdeführerin nicht auf Gleichbehandlung be- rufen kann (vgl. zur Rechtsgleichheit etwa BGE 147 I 73 E. 6.1; BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Nur im ersten Fall ist der für Art. 63 BR bedeutende Kontrast zwischen bebautem und unbebautem Gebiet betroffen. Die Auslegung er- weist sich nach dem Gesagten auch nicht als unhaltbar und ist damit nicht willkürlich (vgl. zur Willkür in der Rechtsanwendung etwa BGE 144 I 170 E. 7.3). Der BVD ist somit beizupflichten, dass die Gemeinde ihre Vorschrif- ten rechtlich haltbar auslegt, wenn sie es als mit dem Schutzzweck nicht ver- einbar erachtet, Landwirtschaftsbetriebe im Siedlungsgebiet über den Orts- rand in das Landschaftsbildgebiet hinein zu erweitern. 3.6Der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin liegt im Sied- lungsgebiet der EG Oberburg und grenzt im Norden an offenes, landwirt- schaftlich genutztes Land der EG Burgdorf, das sich in einem Landschafts- bildgebiet befindet. Die Ergänzung des bestehenden Betriebs mit drei kleineren Neubauten im angrenzenden Landschaftsbildgebiet würde den bedeutenden Siedlungsrand aufbrechen; der deutliche Kontrast zum offe- nen, landwirtschaftlichen Gebiet ginge verloren. Das Vorhaben widerspricht somit dem Schutzzweck des Landschaftsbildgebiets und ist nicht zulässig. Daran ändert nichts, dass das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumpla- nung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) als zonenkonform erachtet (vgl. Stellungnahme AGR vom 11.3.2020, Akten Gemeinde 3B pag. 72 f.). Die Schutzvorschriften im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BauG können für Bauten und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 9 Anlagen in der Landwirtschaftszone strenger sein als die Vorschriften des RPG (vgl. BGer 1C_397/2015 vom 9.8.2016 E. 3.4, 1C_80/2015 vom 22.12.2015 E. 2.4.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 86 N. 5). Die Anforderungen an Neubauten in Landschaftsbildgebieten gemäss Art. 63 BR müssen zu- sätzlich zur Zonenkonformität erfüllt sein. 3.7Die EG Burgdorf hat das Bauvorhaben wegen seines Standorts im Landschaftsbildgebiet nach dem Gesagten zu Recht grundsätzlich ausge- schlossen. Unter diesen Umständen musste sie auf die detaillierte Ausge- staltung des Bauvorhabens nicht weiter eingehen. Es kann nicht gesagt wer- den, dass die Gemeinde oder die Vorinstanz insofern auf das ihnen zu- stehende Ermessen verzichtet hätten (Beschwerde Art. 8). Ebenso wenig ist der EG Burgdorf vorzuwerfen, dass sie das Bauvorhaben nach der zweiten Projektänderung nicht erneut dem FBA zur Beurteilung vorgelegt hat. Der Fachausschuss hat in zwei Berichten festgehalten, dass das Gebäude grundsätzlich am falschen Ort sei und das Vorhaben nach der ersten Pro- jektänderung den bedeutenden Ortsrand immer noch in einem nicht mit dem Landschaftsbild verträglichen Mass überschreite und mit dem Schutzzweck des Landschaftsbildgebiets nicht vereinbar sei. In beiden Berichten empfahl er der Beschwerdeführerin, das Projekt auf ihrer Parzelle in der EG Oberburg zu planen (vgl. Fachberichte vom 15.2. und 18.5.2021, Akten Gemeinde 3B pag. 190 f.). Auch wenn das nach dem zweiten Bericht erneut angepasste Projekt nun kleinmassstäblicher ausfallen mag, wird der Ortsrand weiterhin nicht beachtet, weshalb es mit Blick auf die Ausführungen in den ersten bei- den Berichten nicht erforderlich war, einen dritten Bericht des FBA einzuho- len. Ferner kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, soweit sie geltend machen will, dass das Projekt anstelle des FBA durch die OLK zu beurteilen gewesen wäre (Beschwerde Art. 9 S. 13). Der FBA ist eine leis- tungsfähige örtliche Fachstelle, der namentlich Bauvorhaben in Landschafts- bildgebieten beurteilt (vgl. Art. 24 Abs. 1 und 2 BR). Ein Beizug der OLK war daher nicht nötig (vgl. Art. 22a aAbs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BAG 17-009] in der bis 31.3.2023 gültigen und hier gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG massge- benden Fassung). Die Beurteilung durch die OLK war auch nicht aus Koor- dinationsgründen geboten. Das Bauvorhaben betrifft ausschliesslich das Ge- biet der EG Burgdorf. Der Umstand, dass die Bauparzelle an die EG Ober-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 10 burg grenzt, macht keine Koordination zwischen den Gemeinden erforder- lich. Ein Einbezug der EG Oberburg oder einer kantonalen Stelle war und ist nicht notwendig. Ein Koordinationsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass der FBA empfahl, den neuen Stall auf der angrenzenden Parzelle in der EG Oberburg zu planen, was gemäss der Beschwerdeführerin grössere Auswir- kungen auf die Landschaft hätte als das vorgesehene Projekt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte das Bauvorhaben im Landschaftsbildgebiet der EG Burgdorf aufgrund von Art. 63 BR nicht bewilligt werden. 3.8Die Begründung der Vorinstanzen für den Bauabschlag erscheint auch nicht als «offensichtlich vorgeschoben». Die Beschwerdeführerin be- gründet diese Behauptung damit, dass die EG Burgdorf im Baubewilligungs- verfahren detaillierte Unterlagen unter anderem zur Zonenkonformität, zu Naturgefahren und Immissionen einverlangt habe, die sich letztendlich als unnötig erwiesen hätten, da die Gemeinde das Baugesuch wegen der kom- munalen Vorgaben zum Landschaftsbildgebiet abgewiesen habe (vgl. Be- schwerde Art. 7). Das Vorgehen der EG Burgdorf im Baubewilligungsverfah- ren ist nicht zu beanstanden: Es ist üblich, dass für die materielle Prüfung eines Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone verschiedene Aspekte ab- geklärt werden, wobei regelmässig nicht von Beginn an erkennbar ist, wel- che Punkte sich als problematisch erweisen könnten. Auch für die Beurtei- lung, ob das Bauvorhaben im Landschaftsbildgebiet zulässig ist bzw. wie Art. 63 BR auszulegen ist, hat die EG Burgdorf einen Bericht beim zuständi- gen Fachausschuss eingeholt (vgl. E. 3.7 hiervor). Dass namentlich die An- forderungen gemäss Art. 63 BR zu beachten sein werden, hatte die Ge- meinde jedoch bereits in der Antwort zur ersten Voranfrage der Beschwer- deführerin festgehalten (vgl. E-Mail vom 31.10.2019, Akten Gemeinde 3B pag. 76). Ein treuwidriges Verhalten der EG Burgdorf oder eine ungerechte Behandlung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. 4. 4.1Nach dem Gesagten ist das Bauvorhaben im Landschaftsbildgebiet nicht zulässig. Die BVD hat den Bauabschlag der EG Burgdorf zu Recht bestätigt. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich eine Rückweisung des gene-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.05.2023, Nr. 100.2022.159U, Seite 11 rellen Baugesuchs zur Beurteilung und die insofern von der Beschwerde- führerin beantragten Weisungen an die Baubewilligungsbehörde (vgl. Beschwerde Art. 9). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungs- gericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.2Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerde- führerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: