100.2022.143U BUC/LIJ/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2023 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Abteilungspräsidentin Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Liniger Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; dauerndes Berufsausübungsverbot (Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 12. April 2022; AA 21 42)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Rechtsanwalt A.________ vertrat B.________ und C.________ in zwei zivil- rechtlichen Verfahren. Zu deren Gunsten wurden damit zusammenhängend von Dritten insgesamt Fr. 180'000.-- auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt A.________ überwiesen. Dieser leitete (anfänglich) unauf- gefordert zwar Fr. 50'000.-- an B.________ und C.________ weiter, blieb die übrigen Fr. 130'000.-- jedoch in der Folge trotz mehrmaliger Mahnung schuldig. Am 26. März 2019 unterzeichnete Rechtsanwalt A.________ eine Schuldanerkennung mit Abzahlungsvereinbarung über den Restbetrag von Fr. 130'000.-- (zzgl. Zinsen und Auslagen), welcher er jedoch nicht bzw. nur unzureichend nachkam. Ausstehend sind bis heute rund Fr. 95'000.--. Am 8. Februar 2021 zeigten B.________ und C.________ Rechtsanwalt A.________ bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern an. Diese eröffnete am 10. August 2021 ein Disziplinarverfahren und sprach gegen Rechtsanwalt A.________ mit Verfügung vom 12. April 2022 wegen Verletzung von Art. 12 Bst. a sowie Bst. h des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ein dauerndes Berufsverbot aus, verbunden mit der Anordnung, sein Eintrag im Anwaltsregister sei um den Hinweis auf das dauernde Berufsverbot zu ergänzen. B. Am 13. Mai 2022 hat Rechtsanwalt A.________ Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den Anträgen, die Verfügung der Anwaltsaufsichts- behörde vom 12. April 2022 sei aufzuheben und ihm sei eine Fr. 10'000.-- nicht übersteigende, eventuell eine Fr. 10'000.-- übersteigende Busse auf- zuerlegen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Ein- gabe vom 21. Juli 2022 hat sie sich erneut zur Sache geäussert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die den Anzeigenden zu- stehenden Gelder im Umfang von Fr. 130'000.-- (zzgl. Zins und Auslagen) nicht bzw. nicht fristgerecht herausgegeben, sie über mehrere Monate ver- tröstet und die Abzahlungsvereinbarung (grösstenteils) nicht eingehalten hat. Unstreitig ist auch, dass nach wie vor ein Betrag von rund Fr. 95'000.-- ausstehend ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer zur Herausgabe dieser Vermögenswerte nicht imstande ist, was bedeu- tet, dass er sie mit eigenen Mitteln vermischt und für private Zwecke verwen- det hat. Er räumt sein Fehlverhalten ein und anerkennt ausdrücklich, dass er dafür zu Recht wegen Verstosses gegen Art. 12 Bst. a und h BGFA diszipli- niert worden ist. Strittig ist einzig die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz dafür ausgesprochenen dauernden Berufsausübungsverbots. Nach Ansicht des Beschwerdeführers darf er für die Pflichtverletzung lediglich mit einer Fr. 10'000.-- nicht übersteigenden (eventuell übersteigenden) Busse belegt werden (vorne Bst. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 4 2.1Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Be- rufsregeln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung als mildester Sanktion (Bst. a) bis hin zu einem dauernden Berufsausübungs- verbot als schärfster Massnahme (Bst. e). Die Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des Anwalts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Verstösse zu berück- sichtigen sind (VGE 2020/144 vom 16.8.2021 E. 5, 2015/267 vom 16.11.2016 E. 5; Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 27; Bauer/Bauer, in Commen- taire Romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, Art. 17 N. 25). Bei der Ver- hängung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum zu; Wahl und Bemes- sung der konkreten Sanktion sind primär ihre Sache (statt vieler BGer 2C_640/2020 vom 1.12.2020 E. 6.1, 2C_536/2018 vom 25.2.2019 E. 4.1 und 5.3, 2C_665/2010 vom 24.5.2011 E. 5). Anders als bei der Frage, ob ein disziplinarwidriges Verhalten vorliegt, auferlegt sich das Verwaltungs- gericht deshalb eine gewisse Zurückhaltung, wenn die anzuordnende Mass- nahme im Streit liegt. Es greift insoweit nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint (VGE 2016/285 vom 1.6.2016 E. 5.1, 2010/311 vom 7.2.2011 E. 4.1). 2.2Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend muss die ge- wählte Massnahme zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinaus- gehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind auch das unter- schiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Aus- druck kommende Rangordnung zu beachten (BGE 106 Ia 100 E. 13c, einen kantonalen Vorgängererlass des BGFA betreffend; darauf verweisend VGE 2010/311 vom 7.2.2011 E. 5.1). Von den in Art. 17 Abs. 1 BGFA vor- gesehenen Disziplinarmassnahmen ist das Berufsausübungsverbot die ein- schneidendste, wobei als (gegenüber dem dauernden Berufsausübungs- verbot nach Art. 17 Abs. 1 Bst. e BGFA) mildere Sanktion ein befristetes Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 5 rufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre angeordnet werden kann (Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA): Ein befristetes Berufsverbot kommt vorab bei gravierenden Verfehlungen in Frage und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu ergreifen, wenn sich gezeigt hat, dass sich die betroffene Person durch mildere Massnahmen nicht zum Einhalten der Berufsregeln bewegen lässt (BGer 2C_640/2020 vom 1.12.2020 E. 6.1, 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 3.2, 2A.177/2005 vom 24.2.2006, in ZBGR 2007 S. 356 E. 4.1; VGE 2016/285 vom 1.6.2016 E. 5.1, 2010/311 vom 7.2.2011 E. 4.1). Ein dauerndes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 Bst. e BGFA) darf als schärfste Massnahme nur ausgespro- chen werden, wenn die Aufsichtsbehörde aufgrund der gesamten Umstände annehmen muss, dass die übrigen auf Besserung zielenden Massnahmen – einschliesslich des befristeten Berufsausübungsverbots – wirkungslos sind und die Vertrauenswürdigkeit der betroffenen Person endgültig zerstört ist. Vorausgesetzt ist eine objektiv und subjektiv äusserst schwerwiegende, in der Regel wiederholte Berufspflichtverletzung, die eine weitere Berufsaus- übung mit Blick auf die öffentlichen Interessen ausschliesst (vgl. BGer 2P.194/2004 vom 23.3.2005 E. 3.4; ferner BGE 106 Ia 100 E. 13c und 14c; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 737 f.; Tomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N. 38 ff.; Bauer/Bauer, a.a.O., Art. 17 N. 72 f.). 2.3Die Vorinstanz hat festgehalten, angesichts des hohen «Deliktsbe- trags», der groben Verletzung der Berufspflichten sowie der vorsätzlichen Tatbegehung sei in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht von einer äus- serst schwerwiegenden Berufspflichtsverletzung auszugehen. Auch sei das Mass des Verschuldens insgesamt hoch. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zu einem Löschungsverfahren wegen Vorliegens von Verlustscheinen sowie zu zwei weiteren Disziplinar- verfahren Anlass gegeben habe, wovon eines rechtskräftig mit einer Verwar- nung abgeschlossen sei. Das berufliche Vorleben sei demnach «in keiner Weise tadellos, sondern von Verfehlungen gekennzeichnet». Die Verwar- nung habe offensichtlich keinen positiven Einfluss auf sein professionelles Verhalten gehabt, sei es doch danach nebst dem vorliegenden zu einem weiteren Disziplinarverfahren sowie dem Löschungsverfahren gekommen. Eine Besserung bzw. Mässigung des beruflichen Lebens des Beschwerde- führers könne nicht erkannt werden. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 6 erscheine die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Folge der neuerlichen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten in einer Art und Weise zerstört, die nahe lege, ihm die weitere Berufsausübung zu untersa- gen. Es bestünden keine Hinweise, dass sich die Situation in absehbarer Zeit bessern könnte und ein künftiges einwandfreies berufliches Verhalten des Beschwerdeführers nach Ablauf eines befristeten Berufsausübungsverbots wieder gewährleistet sei. Somit bleibe ein dauerndes Berufsausübungs- verbot sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wie auch in Berücksichtigung des Zwecks der Disziplinarmassnahme die einzige ge- botene Sanktion (angefochtene Verfügung E. 31 ff.). 2.4Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei sich der Schwere seines Fehlverhaltens bewusst und bedauere es zutiefst. Auch treffe zu, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde in den letzten Jahren neben dem vorliegenden zwei weitere Disziplinarverfahren sowie ein Löschungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe, wovon allerdings lediglich eines rechtskräftig mit einer Ver- warnung als mildester Sanktion abgeschlossen worden sei. Die Feststellung der Vorinstanz, sein Vorleben sei von Verfehlungen gekennzeichnet, treffe somit nicht zu und sei jedenfalls mit dem Hinweis auf hängige Verfahren mit ungewissem Ausgang nicht begründbar, andernfalls eine unzulässige «Vor- verurteilung» vorliege. Weiter sei die Verwarnung am 17. Februar 2019 (rich- tig wohl 2020) und damit zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden, als das hier zu beurteilende Fehlverhalten vom Sommer 2018 bereits erfolgt und nicht mehr beeinflussbar gewesen sei. Von einer Wirkungslosigkeit früherer milderer Massnahmen könne daher nicht die Rede sein und es sei nicht halt- bar, wenn die Anwaltsaufsichtsbehörde annehme, eine mildere Sanktion als ein Berufsausübungsverbot könne ihn, den Beschwerdeführer nicht dazu veranlassen, sich künftig standeskonform zu verhalten. Schliesslich handle es sich auch nicht um einen Wiederholungsfall: Vor dem zu beurteilenden Fehlverhalten habe er sich «keine und schon gar keine vergleichbaren Ver- letzungen» zuschulden kommen lassen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar, wenn die Anwaltsaufsichtsbehörde annehme, seine Vertrauenswür- digkeit sei endgültig zerstört. Die Voraussetzungen für die Aussprechung ei- nes – befristeten oder unbefristeten – Berufsausübungsverbots seien daher nicht erfüllt (Beschwerde Rz. 12 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 7 2.5Wie die Anwaltsaufsichtsbehörde zutreffend ausführt, beschlägt das zu beurteilende Fehlverhalten des Beschwerdeführers elementare Berufs- pflichten, deren Einhaltung unverzichtbar ist. Die Klientschaft soll der Anwäl- tin oder dem Anwalt bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können, ohne befürchten zu müssen, dass sie oder er diese wegen Zahlungsschwie- rigkeiten nicht zurückgeben kann. Dieses Vertrauen hat der Beschwerdefüh- rer durch sein Verhalten in grober Weise enttäuscht. Seine Verfehlung ist zweifellos geeignet, das Ansehen des Anwaltsberufs zu schädigen und die Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen. Aufgrund der vorsätzlichen Tatbegehung ist zudem von ei- nem schwerwiegenden Verschulden auszugehen. Der Beschwerdeführer stellt dies denn auch ebenso wenig in Abrede wie die Schwere seines Re- gelverstosses (Beschwerde Rz. 14a). Entgegen seinen Ausführungen ist un- ter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine schär- fere Massnahme als die im «Mittelfeld» liegende Sanktion der Busse (Art. 17 Bst. c BGFA; Tomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N. 33) verhängt hat. Vielmehr wäre hier angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdefüh- rers eine einschneidende Massnahme bereits dann gerechtfertigt, wenn es sich dabei um eine erstmalige Berufspflichtsverletzung handeln würde (vgl. auch Vernehmlassung Rz. 4; vgl. BGer 2C_640/2020 vom 1.12.2020 E. 6.1, 2C_536/2018 vom 25.2.2019 E. 4.2, 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 3.2, 2A.177/2005 vom 24.2.2006 E. 4.1, in ZBGR 2007 S. 356). Dies ist jedoch nicht der Fall: Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat gegen den Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 20. Juli 2022 (und damit nach Erlass der angefochte- nen Verfügung) eine Busse von Fr. 3'000.-- wegen Verstosses gegen Art. 12 Bst. a BGFA ausgesprochen (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 21.7.2022), gegen die der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat, und in welcher er das Vorliegen einer Berufspflichtsverletzung bestreitet (vgl. auch Be- schwerde Rz. 12c). Das Rechtsmittelverfahren ist zurzeit beim Verwaltungs- gericht hängig (Verfahren 100.2022.278). Weiter hat die Anwaltsaufsichts- behörde mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister wegen Vorliegens von Verlustscheinen angeordnet. Auch in dieser Sache ist vor dem Verwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren hängig (Verfahren 100.2022.32). Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass diese laufenden Verfahren beim beruflichen Vorleben nicht berücksichtigt werden dürfen, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 8 angefochtene Verfügung E. 33). Aus diesem Grund besteht kein Anlass, die Akten des Löschungsverfahrens beizuziehen, und der entsprechende Be- weisantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen (vgl. Beschwerde Rz. 12b; sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu statt vieler BVR 2021 S. 239 E. 5.6; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27). Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Disziplinarverfahren am 17. Februar 2020 wegen Verletzung von Art. 12 Bst. a BGFA verwarnt worden ist; die Verfügung ist rechtskräftig. Soweit er diesbezüglich vorbringt, die Verwar- nung hätte auf das hier zu beurteilende Fehlverhalten «vom Sommer 2018» keine Wirkung mehr entfalten können, ist ihm mit der Vorinstanz entgegen- zuhalten, dass er die Vermögenswerte den Anzeigenden bis heute zu einem grösseren Teil noch nicht zurückbezahlt hat, womit der zu beurteilende Re- gelverstoss weiterhin andauert. Es kann daher nicht gesagt werden, die Ver- warnung hätte sich auf die streitbetroffene Verfehlung von vornherein nicht mehr auswirken können. Auch durfte die Anwaltsaufsichtsbehörde nach dem Gesagten diese Sanktion beim beruflichen Vorleben des Beschwerdeführers berücksichtigen. 2.6Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine befristete Einstellung im Beruf zu recht- fertigen vermag, mithin eine Massnahme, die einerseits bezweckt, eine nicht mehr voll vertrauenswürdige Person für eine bestimmte Zeit von der Berufs- ausübung auszuschliessen, die daneben aber das Ziel verfolgt, die fehlbare Anwältin bzw. den fehlbaren Anwalt künftig zu einem korrekten Verhalten zu veranlassen. Ein dauerndes Berufsausübungsverbot ist dagegen nur zuläs- sig, wenn angenommen werden muss, dass eine befristete Einstellung im Beruf oder die Anordnung einer der sonstigen, auf Besserung abzielenden Sanktionen wirkungslos bleiben werde (vorne E. 2.2). Das kann im vorlie- genden Fall trotz der Schwere der begangenen Pflichtverletzung nicht ge- sagt werden: Zwar wurde der Beschwerdeführer bereits einmal (rechtskräf- tig) diszipliniert. Dabei wurde mit der Verwarnung aber die mildeste Sanktion ausgesprochen, weshalb von einer Verfehlung von bloss geringer Tragweite auszugehen ist, wobei Art und Weise des Verstosses mit dem zu beurteilen- den nicht vergleichbar sind (vgl. dazu die unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Rz. 12a). Davor gab die rund 30-jäh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 9 rige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers unstreitig keinen Anlass zu an- waltsrechtlich relevanten Beanstandungen. Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, sein berufliches Vorleben sei «von Verfehlungen gekennzeichnet». Sodann sind keine Straffälligkeiten des Beschwerdeführers aktenkundig. Weiter ist sich der Beschwerdeführer seines Fehlverhaltens bewusst, ist er doch grundsätzlich «geständig» (vgl. etwa Stellungnahme vom 18.5.2021, Vorakten [act. 6A] pag. 49 ff.) und hat sich nicht nur bei der Klientschaft «in aller Form» entschuldigt, sondern auch aufrichtig Reue gezeigt (vgl. nur etwa E-Mail an Klientschaft vom 10.1.2019, Vorakten [act. 6A] pag. 9 ff.). Er hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im Wesentlichen auch im vorinstanzlichen Verfahren stets eingestanden und wehrt sich vor Verwaltungsgericht nicht gegen die Disziplinierung an sich, sondern stellt einzig die Verhältnismässigkeit der von der Anwaltsaufsichts- behörde verhängten (schärfsten) Sanktion in Frage. Dies darf ihm nicht als fehlende Einsicht bzw. Tendenz, sein Verhalten zu «bagatellisieren» ange- lastet werden (in diese Richtung aber Vernehmlassung Rz. 1; vgl. auch BGer 2C_183/2018 vom 6.9.2018 E. 6.2). Mit Blick auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens positiv zu werten ist ferner, dass der Beschwerdefüh- rer bereits vor Anzeigeerstattung eine Schuldanerkennung mit Abzahlungs- vereinbarung unterzeichnet hat (Vorakten [act. 6A] pag. 5 f.) und darum be- müht gewesen ist, seine Schulden zumindest teilweise zurückzuzahlen. Zwar ist nach wie vor ein Betrag von rund Fr. 95'000.-- ausstehend. Der Be- schwerdeführer bringt vor, die Trennung von seiner Ehefrau anfangs 2018 sei der Hauptgrund für sein gravierendes Fehlverhalten, ohne dass er dieses «schönreden» oder «entschuldigen» wolle. Die «anhaltenden Auseinander- setzungen» hätten die angestrebte Bereinigung der finanziellen Situation bisher verunmöglicht. Aufgrund der bevorstehenden Scheidung könne dies nun endlich erfolgen (Beschwerde Rz. 7). Im Frühling 2022 haben die Ehe- leute beim Regionalgericht ... ein Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren gestellt (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde). Es scheint zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Abschluss des Scheidungsverfahrens zu einer gewissen Stabilisierung der finanziellen Si- tuation des Beschwerdeführers beitragen wird. Insgesamt kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht gesagt werden, dass eine befristete Einstellung in der Berufsausübung, die künftig ein korrektes Verhalten gewährleisten soll, ohne Aussicht auf Erfolg sei. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 10 befristete Berufsausübungsverbot eine Sanktion darstellt, deren Schwere und Wirkung nicht zu unterschätzen ist (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 14c). Sie trifft gerade den Beschwerdeführer, der (heute) dem Anschein nach allein eine Kleinkanzlei führt, hart, da er sich nicht etwa durch eine Bürokollegin oder einen Bürokollegen vertreten lassen kann, wie dies etwa in einer Grosskanz- lei möglich wäre. Ihm wird durch die streitige Disziplinarsanktion aber – wie dies im Übrigen auch bei einem dauernden Berufsausübungsverbot der Fall wäre – lediglich die Betätigung im Monopolbereich untersagt, was bedeutet, dass während der Dauer des Berufsausübungsverbots die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie grundsätzlich auch vor Verwaltungsjustiz- behörden unzulässig ist (vgl. Art. 7 KAG). Er kann damit auch in dieser Zeit einerseits als Rechtsberater wirken und andererseits seine Klienten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ausserhalb des Gültigkeitsbereichs des Anwaltsmonopols vertreten (vgl. VGE 2016/285 vom 1.6.2016 E. 5.4; BGer 2C_536/2018 vom 25.2.2019 E. 5.6, 2A.177/2005 vom 24.2.2006, in ZBGR 2007 S. 356 E. 4.3). 2.7Dass sich hier ein befristetes, nicht aber ein dauerndes Berufsaus- übungsverbot rechtfertigt, legt auch ein Vergleich mit anderen Fällen nahe, die schwerwiegende Regelverstösse zum Gegenstand hatten: Berufsausübungsverbot von vier Monaten wegen strafrechtlicher Verur- teilung zu versuchter Nötigung, Beschäftigung einer ausländischen Per- son ohne Bewilligung und wegen Missachtung der Vorschriften über das Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren; zuvor war gegen den Anwalt bereits mehrmals eine Disziplinarmassnahme verhängt worden (BGer 2C_291/2018 vom 7.8.2018 E. 5.2 ff.); Berufsausübungsverbot von sechs Monaten für mehrere insgesamt schwerwiegende Regelverstösse; zuvor war gegen den Anwalt bereits ein sechsmonatiges Berufsausübungsverbot u.a. aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Urkundenfälschung ausgesprochen worden (BGer 2P.318/2006 vom 7.7.2007 E. 12.2 f.); Berufsausübungsverbot von einem Jahr für einen Anwalt, der sich als Verteidiger des Beschuldigten zweimal mit dem mutmasslichen Opfer mehrfacher schwerer Sexualdelikte und mehrfacher Körperverletzungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 11 getroffen hatte; die Verfehlung wurde von der Rechtsmittelinstanz zwar als mittelschwer beurteilt, was das Bundesgericht geschützt hat; zuvor war dem Anwalt jedoch aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Ur- kundenfälschung, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehör- den sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) das Patent entzogen worden und hatte er ein weiteres Mal gegen die Berufspflichten verstossen (BGer 2C_536/2018 vom 25.2.2019 E. 5 mit Verweis auf BGer 2C_183/2010 vom 21.7.2010, wobei das Bundesgericht die Sanktion als «zwar hart», aber nicht unver- hältnismässig beurteilte); Berufsausübungsverbot von einem Jahr aufgrund Verurteilung wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 3.2); Berufsausübungsverbot von zwei Jahren wegen mehrerer schwerwiegen- der Verstösse (u.a. Art. 12 Bst. a, f, h und i BGFA), die nahelegten, dass die fehlbare Person «möglicherweise momentan nicht über die psycholo- gischen Voraussetzungen für die Leitung einer unabhängigen Anwalts- kanzlei» verfügte (BGer 2A.454/2004 vom 2.2.2005); Dagegen wurde in folgenden Konstellationen ein dauerndes Berufsaus- übungsverbot verhängt, wobei der hier zu beurteilende Fall (auch bei Be- rücksichtigung einer allfälligen zusätzlich ausgesprochenen Busse) insge- samt kaum vergleichbar schwer und daher die Verhängung der schärfsten Sanktion auch aufgrund dieses Vergleichs nicht angezeigt scheint: Dauerndes Berufsausübungsverbot wegen zahlreicher Verstösse gegen die Berufspflichten; gegen den Anwalt waren zuvor bereits mehrere Dis- ziplinarverfahren eingeleitet worden, wobei er innert weniger Jahre mit ei- nem Verweis, einer Busse von Fr. 5'000.--, einem Verweis und einer Busse von Fr. 1'000.-- sowie einem befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten diszipliniert worden war; zudem war er strafrechtlich zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen Nötigung sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 12 Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S. 121, in Kraft bis 31.12.2007) verurteilt worden (BGer 2P.194/2004 vom 23.3.2005); Dauerndes Berufsausübungsverbot sowie Busse von Fr. 10'000.-- für ei- nen Anwalt, der ohne Einverständnis seiner querschnittgelähmten Klientin ein Abfindungsangebot der Haftpflichtversicherung angenommen hatte und den auf sein Privatkonto ausbezahlten Betrag von Fr. 610'000.-- (zzgl. Anwaltshonorar von Fr. 55'000.--) über drei Jahre verheimlichte sowie teilweise für eigene Zwecke verwendete; zudem ungünstiges be- rufliches Vorleben (eine Verurteilung wegen Nichterfüllens der Unterhalts- pflicht sowie laufende Strafverfahren wegen eines schweren Verkehrs- delikts sowie weiterer Delikte, ferner [offenbar] mehrere laufende Diszip- linarverfahren; Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 21 36 vom 12.8.2021); 2.8Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Das von der Vorinstanz ausgesprochene dauernde Berufsausübungsverbot ist zwar ohne Weiteres geeignet, um den Beschwerdeführer von künftigen Verfehlungen abzuhalten und insoweit das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Schutzes des rechtssuchenden Publikums zu erreichen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Zweck auch mit einem auf Besserung abzielenden befristeten Berufsausübungsverbot, mithin einer weniger weitgehenden Massnahme, erreicht werden kann. Namentlich kann zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, es bestehe keine Aussicht, den Beschwerdeführer durch diese mildere, aber in ihrer Tragweite dennoch nicht zu unterschät- zende Sanktion künftig zur Einhaltung der Berufsregeln zu bewegen. Die an- geordnete dauernde Einstellung in der Berufsausübung erweist sich folglich – auch im Licht der dargestellten Kasuistik (E. 2.7 hiervor) – als zu weit- gehend bzw. (noch) nicht angezeigt; nach dem Ausschluss der milderen Massnahmen erscheint vielmehr grundsätzlich die Disziplinierung mit einem befristeten Berufsausübungsverbot verhältnismässig. Dementsprechend verletzt das von der Anwaltsaufsichtsbehörde ausgesprochene dauernde Berufsausübungsverbot das Verhältnismässigkeitsprinzip, weshalb die Vor- instanz das ihr zustehende Ermessen insoweit rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 13 2.9Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, als die Vorinstanz den Beschwer- deführer mit einem dauernden Berufsausübungsverbot belegt hat. Da der Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Bemessung der Sanktion mit Blick auf die mögliche Dauer eines befristeten Berufsausübungsverbots von längstens zwei Jahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. d BGFA) und die Option, zusätzlich eine Busse anzuordnen (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. c BGFA), nach wie vor ein Ermessensspielraum verbleibt, ist es nicht Sache des Verwaltungs- gerichts, als letzte kantonale Instanz an Stelle der Vorinstanz die konkrete Disziplinarmassnahme neu festzulegen (vgl. auch vorne E. 1.2 und 2.1). Die Sache ist daher zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Entscheid über die Sanktion an die Anwaltsaufsichtsbehörde zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 3. 3.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Nach dem vorangehend Dargelegten kann die infolge Rückwei- sung vorzunehmende Neubeurteilung nicht zu einer vollständigen Gutheis- sung der Beschwerde führen (zur Praxis bei Rückweisungsentscheiden mit offenem Verfahrensausgang vgl. BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1). Im Umfang seines Unterliegens wird er für das verwaltungsgerichtli- che Verfahren kostenpflichtig. Es ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten dem Beschwerde- führer zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die andere Hälfte ist nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, sondern in eigener Sa- che tätig geworden ist, ist ihm kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Weil es sich hier offensichtlich nicht um ein aufwendiges Verfahren handelt, ist ihm auch keine Parteientschädigung für das Prozessieren in eigener Sache zuzusprechen (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG; BVR 2013 S. 423 E. 4.2; VGE 2020/221 vom 10.7.2020 E. 5.2). 3.2Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nicht im Rahmen des Rückweisungsentscheids zu liquidieren; das ist Sache der Anwaltsauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 14 sichtsbehörde (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.02.2023, Nr. 100.2022.143U, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.