100.2021.79U BDE/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2021 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann a.o. Verwaltungsrichterin Baerfuss Klossner Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Februar 2021; 2020.SIDGS.289)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1978), Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 21. Mai 2006 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein. Am 5. September 2006 heiratete sie den Schweizer Bürger B., worauf ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt gültig bis 4. September 2007. Im Sommer 2007 reisten ihre beiden Töchter (Jg. 1997 und 1999) aus einer früheren Beziehung illegal zu ihr und ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Die Eheleute C. lebten seit dem 16. August 2007 getrennt; am 26. August 2011 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 3 C. Hiergegen erhob A.________ am 18. Januar 2018 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie und ihre jüngste Tochter D.. Mit Urteil vom 14. August 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und gewährte A. die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres damaligen Rechtsanwalts (Verfahren 100.2018.19). D. Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 13. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 12. Februar 2020 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Au- gust 2018 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Auf die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde trat es nicht ein (Urteil 2C_800/2018). E. Mit Urteil vom 16. März 2020 wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Er- gänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die SID zurück (Ver- fahren 100.2020.86). Nach Ergänzung des Sachverhalts wies die SID die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 10. April 2021. Zudem gewährte sie ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 4 F. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. März 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig hat sie um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin ersucht. Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2021 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat die Beiständin von D.________ am 21. Mai 2021 den Beistandsbericht vom 6. Mai 2021 zur Periode 1. Mai 2019 bis 30. April 2021 zu den Akten gereicht; die KESB Mittelland-Nord hat mit Eingabe vom 2. Juni 2021 Fragen zu allfälligen weiteren KESB- Entscheiden sowie zur Prognose betreffend eine Rückplatzierung von D.________ beantwortet. Auf Anfrage teilte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2021 mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. Sie halte sich seit Februar 2021 in Brasilien auf, weil sie coronabedingt nicht wieder habe ausreisen können. Die Rückkehr in die Schweiz sei per 1. Juli 2021 geplant. Am 12. Juli 2021 hat die KESB Mittelland-Nord ihren rechtskräftigen Geneh- migungsentscheid vom 1. Juni 2021 zum Rechenschaftsbericht der Beistän- din zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 6. August 2021 hat Fürsprecherin ... mitgeteilt, dass sie sich aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses gezwungen sehe, das Mandat niederzulegen. A.________ hat am 26. August 2021 (Posteingang) diverse Unterlagen eingereicht. Von der Gelegenheit, sich zum Beistandsbericht vom 6. Mai 2021 und zur Stellungnahme der KESB Mittelland-Nord vom 2. Juni 2021 zu äussern und darzulegen, wie sich der Kontakt mit D.________ gestaltet, hat sie keinen Gebrauch gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U,
Seite 5
Die SID hält mit Eingabe vom 24. September 2021 am angefochtenen Ent-
scheid fest. Auf zusätzliche Bemerkungen zum aktualisierten Sachverhalt
hat sie verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Sa-
che zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bun-
desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge-
richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils der Vorinstanz haben Bestand.
Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid
formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend
ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht-
lichen Entscheids. Die Vorinstanz hat sich an die Erwägungen des Bundes-
gerichts zu halten und darf ihren Entscheid insbesondere nicht auf Überle-
gungen stützen, die dieses ausdrücklich oder stillschweigend verworfen hat.
Der neue Entscheid ist somit auf die Thematik beschränkt, die sich aus den
bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung
ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not-
wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rech-
nung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 2D_5/2019 vom 26.2.2021
schwerdeführerin sei «für die Dauer der Aufrechterhaltung der Kindesschutz-
massnahme mit gleichzeitigem Verbleib ihrer Tochter in der Schweiz ein Auf-
enthaltsrecht zuzuerkennen, und zwar unter den Voraussetzungen, dass
noch Aussicht auf eine ersatzlose Aufhebung der angeordneten provisori-
schen Kindesschutzmassnahme besteht bzw. keine definitive Fremdplatzie-
rung des Kindes erfolgt und die Beschwerdeführerin nicht in rechtsmiss-
bräuchlicher Weise zwecks Verlängerung ihres Anwesenheitsrechts auf die
Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme hinwirkt». Da das ange-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 6 fochtene Urteil zur Beantwortung dieser Fragen keine genügenden Sachver- haltsfeststellungen enthielt, wies es die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts zurück (BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 5.6 f., E. 6). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung ist das Bun- desgericht mangels Begründung nicht eingetreten (BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 1.1). Die SID hat demnach zu Recht vorab die sich nunmehr auch vor Verwaltungsgericht stellende Frage geprüft, ob die vom Bundesge- richt formulierten Voraussetzungen erfüllt sind und der Beschwerdeführerin daher für die Dauer der Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme ge- stützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die SID hat weiter er- neut geprüft, ob der Beschwerdeführerin ermessensweise eine Aufenthalts- bewilligung (sog. Härtefallbewilligung) zu erteilen ist. 1.2Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz ursprünglich gestützt auf die am 5. September 2006 mit einem Schweizer Bürger ge- schlossene Ehe gestattet (vorne Bst. A). Es ist unbestritten, dass ihre Auf- enthaltsbewilligung nach Auflösung dieser Ehe nicht mehr verlängert wurde und auch heute kein gesetzlicher Aufenthaltsanspruch (mehr) besteht. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 7 Beschwerdeführerin beruft sich aber hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter D.________ auf Art. 8 EMRK. 2.1Art. 8 EMRK bzw. der inhaltlich deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, denen es nicht zumutbar ist, ihr ins Heimatland zu folgen, und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es diese Garantien verletzen, wenn ihr die Anwe- senheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1). – Die heute 11-jährige D.________ ist in der Schweiz geboren und hier eingeschult. Seit April 2017 ist sie fremdplatziert. Soweit aktenkundig ist ihr Aufenthaltsstatus bis heute nicht geregelt (vgl. Beistandsbericht vom 6.5.2021 [act. 7A] S. 7; Akten SID pag. 27). Gemäss bindender Feststellung des Bundesgerichts ist indes aufgrund der behördlich angeordneten Platzierung davon auszugehen, dass D.________ über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, welches der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK vermitteln kann (vgl. BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 5.2). 2.2Das Bundesgericht hat erwogen, dass die Rechtsprechung zum Auf- enthaltsrecht eines nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten Elternteils nicht sinngemäss herangezogen werden kann, wenn – wie hier – das Kind aufgrund einer kindesschutzrechtlichen Fremdplatzierung getrennt von seinem einzigen bekannten Elternteil lebt (vgl. BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 5.4 f.). Anders als eine Neuregelung der nachehelichen elterli- chen Sorge aufgrund veränderter Verhältnisse sei die Platzierung eines Kin- des durch Kindesschutzmassnahmen leichter an veränderte Umstände anzupassen, weshalb in diesem Fall eher damit zu rechnen sei, dass ein entzogenes Aufenthaltsbestimmungsrecht dem betroffenen Elternteil rück- übertragen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mit einer Verweige- rung des Aufenthaltsrechts der Mutter in Widerspruch zur Konzeption der Kindesschutzmassnahmen als vorübergehender Massnahmen vollendete Tatsachen geschaffen würden. Dies würde auf eine unzulängliche Koordina- tion des ausländerrechtlichen Verfahrens und des Kindesschutzverfahrens hinauslaufen. Auch würde damit dem Umstand zu wenig Rechnung getra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 8 gen, dass die Beschwerdeführerin die einzige elterliche Bezugsperson sei und deshalb dem persönlichen Kontakt zwischen ihr und D.________ besondere Bedeutung zuzumessen sei. Das Erfordernis des weitgehend tadellosen Verhaltens sei in der vorliegenden Konstellation (jedenfalls für die Dauer der provisorischen Kindesschutzmassnahme) nicht sachgerecht (vgl. BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 5.5). Das Bundesgericht schloss daher, dass der Beschwerdeführerin für die Dauer der Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme mit gleichzeitigem Verbleib ihrer Tochter in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, «unter den Voraussetzun- gen, dass noch Aussicht auf eine ersatzlose Aufhebung der angeordneten provisorischen Kindesschutzmassnahme besteht bzw. keine definitive Fremdplatzierung des Kindes erfolgt und die Beschwerdeführerin nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zwecks Verlängerung ihres Anwesenheits- rechts auf die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme hinwirkt» (BGer 2C_800/2018 vom 12.2.2020 E. 5.6). 2.3Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen ergänzt und neu entschieden: Sie erachtet es als nicht realis- tisch, dass die für D.________ angeordneten Kindesschutzmassnahmen in absehbarer Zeit ersatzlos aufgehoben werden. Trotz laufender kindesschutz- und ausländerrechtlicher Verfahren sei eine Veränderungsbereitschaft der Beschwerdeführerin vollkommen inexistent, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie ihr Verhalten bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ändern werde (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4). Ihre strikte Abwehrhaltung gegenüber den offensichtlich begründeten Kindesschutzmassnahmen könne zudem als Rechtsmissbrauch gewertet werden, da sie damit sowie mit ihrem gesamten Verhalten bewirke, dass die angeordneten Massnahmen auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten blieben (angefochtener Entscheid E. 6.5). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Fremdplat- zierung keineswegs definitiv sei. Aufgrund des vorübergehenden Charakters der Kindesschutzmassnahme, des zunehmenden Alters von D.________ und aufgrund der Tatsache, dass eine Veränderung der Verhältnisse in Bezug auf die Notwendigkeit von Fremdplatzierungen von Kindern nie ausgeschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass Aussicht auf eine Aufhebung der Kindesschutzmassnahme bestehe. Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 9 Aufenthaltsbewilligung würde ihr ermöglichen, die notwendigen Veränderungen ihrer Lebenssituation und Haltung vorzunehmen. Etliche Risikofaktoren aufgrund ihrer finanziell und sozial prekären Lage würden wegfallen. Sie könnte endlich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und Stabilität in ihrem Leben finden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sie in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme hinwirken würde. Die Beziehung zu D.________ habe für sie oberste Priorität (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Ihre Wegweisung hätte zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass der Kontakt zwischen ihr und D.________ abbrechen würde, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, weil sie der einzige bekannte Elternteil von D.________ sei (vgl. Beschwerde S. 7). 3. Hinsichtlich der Kindesschutzmassnahmen und der Mutter-Kind-Kontakte ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 3.1Gestützt auf die Meldung der zuständigen Schulleitung vom 15. De- zember 2016 einer eventuellen Kindeswohlgefährdung von D.________ eröffnete die KESB Mittelland-Nord am 28. Dezember 2016 ein Kindesschutzverfahren und gab entsprechende Abklärungen in Auftrag. Diese führten zum Schluss, dass das Wohl von D.________ «massiv gefährdet» sei. Die KESB entzog mit Entscheid vom 12. April 2017 (Akten MIDI pag. 847 ff.) der Beschwerdeführerin vorsorglich das Aufent- haltsbestimmungsrecht über D., brachte diese bei deren ältesten Halbschwester und deren Ehemann unter und errichtete eine Beistand- schaft. Die Beiständin wurde beauftragt, der KESB zu berichten, ob die Mutter ein kindeswohlgerechtes Umfeld für das Kind in Brasilien organisiert hat und eine Ausreise von D. zur Mutter erfolgen kann oder ob die Unterbringung von D.________ bei der Halbschwester und deren Ehemann weiterzuführen sei. Die Beiständin empfahl in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2017 (Akten MIDI pag. 992 ff.), die Platzierung bei der Halbschwester aktuell und längerfristig weiterzuführen. Falls die Mutter innerhalb von zwei Jahren glaubhaft belegen könne, dass sie in stabilen Lebensverhältnissen lebe,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 10 könne eine Zusammenführung von Mutter und Kind erneut geprüft werden. In Bestätigung der vorsorglichen Massnahme vom 12. April 2017 entzog die KESB mit Entscheid vom 8. Dezember 2017 (vgl. Akten MIDI pag. 999 ff.) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D., bestätigte deren Unterbringung bei der ältesten Halbschwester und deren Ehemann sowie die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die KESB hielt dabei fest, dass es nicht darum gehe, einen dauerhaften Verbleib von D. in der Schweiz zu sichern. Vielmehr solle mit den Massnahmen das Kindeswohl gewahrt und nicht weiter gefährdet werden, indem eine allfällige spätere Ausreise von D.________ zur Mutter kindesgerecht vorbereitet werden und D.________ am Zielort in ein vorab geklärtes sicheres Umfeld kommen könne. Gegen diese Kindesschutzmassnahmen ergriff die Beschwerdeführerin keine Rechtsmittel. 3.2Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2. Mai 2017 bis am 9. De- zember 2017 im Strafvollzug (vgl. Akten MIDI pag. 954 ff.). Nach ihrer Ent- lassung wurde das Besuchsrecht auf den Mittwochnachmittag sowie die Wochenenden inkl. Übernachtungen bei der Mutter festgelegt. Nachdem D.________ jedoch jeweils sehr übermüdet von den Wochenenden zurückkehrte und in der Schule traurig, oft fast apathisch wirkte, wurden die Besuche auf jeden Samstag ohne Übernachtung beschränkt. Die Beschwerdeführerin konnte sich in der Folge trotz verschiedener Optionen nicht auf eine Regelung einlassen und diese akzeptieren, weshalb die Besuche zeitweise eingestellt wurden. Ab Oktober 2018 wurden die Besuche schrittweise wieder aufgebaut und D.________ verbrachte jeweils den Samstag sowie monatlich ein Wochenende mit Übernachtung bei der Mutter. Zur Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleiterin zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht bereit (vgl. Akten MIDI pag. 1195; Beistandsbericht vom 2.5.2019 S. 2, in Akten SID 3A2). 3.3Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 lehnte die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückplatzierung von D.________ ab; die Verhältnisse hätten sich nicht derart verändert, dass das Kindeswohl eine Anpassung der Massnahmen zulasse (vgl. Akten MIDI pag. 1194 ff.). Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 11 hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Februar 2019 ab (vgl. Akten MIDI pag. 1224 ff.). Auf Empfehlung der Beiständin veranlasste die KESB am 9. September 2019 ein Ausreiseverbot für D.. Am 14. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin mit D. am Flughafen von Lissabon angehalten, von wo aus sie nach Brasilien hätten ausreisen wollen. In der Folge erhob die KESB am 19. September 2019 Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Entziehung von Unmündigen (vgl. Akten MIDI pag. 1267 ff.). Mit Entscheid vom 4. September 2019 bzw. superprovisorischem Entscheid vom 16. September 2019 brachte die KESB D.________ per 16. September 2019 bis auf weiteres in einer Sozial- pädagogischen Wohngruppe unter. Zur Begründung führte sie an, dass für D.s Wohlbefinden und positive Entwicklung ein stabiles Umfeld mit verlässlichen Bezugspersonen ausschlaggebend sei. Gegenwärtig sei das emotionale Wohl von D. zunehmend gefährdet. Die Halbschwester, bei der sie bisher untergebracht gewesen sei, sei dem stark manipulativen Einfluss der Mutter auf D.________ ebenfalls ausgesetzt gewesen. Die Halbschwester sei deshalb zur Einsicht gelangt, dass sie die nötige Kraft und Zeit, welche für die Erziehung und Förderung von D.________ erforderlich wären, auch mit der Unterstützung der sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht aufbringen könne. Sie befürworte die Umplatzierung. Für die KESB war weiter nicht erkennbar, dass die Kindsmutter eine Entwicklung im Umgang mit D.________ gemacht hat, welche sie befähigt, die Verantwortung gegenüber ihrem Kind wahrzunehmen. Während des gesamten Aufenthalts von D.________ bei ihrer Halbschwester sei die Mutter nicht in der Lage gewesen, eine stabile zuverlässige Beziehung zu ihrem Kind zu pflegen. Sie äussere zwar, Mutter sein zu wollen. Es seien jedoch über den Zeitraum von zwei Jahren keine tatsächlichen Bemühungen in diese Richtung zu erkennen (vgl. Akten MIDI pag. 1249 ff.; Akten SID 3A2). Die superprovisorische Unterbringung von D.________ in der sozialpädagogischen Wohngruppe bestätigte die KESB mit Entscheid vom 18. September 2019 (vgl. Akten SID 3A2). Die gegen die KESB-Entscheide vom 4. und 18. September 2019 erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 15. Januar 2020 ab; die Umplatzierung sei nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismässig (vgl. Akten SID 3A2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 12 3.4Dem Beistandsbericht vom 6. Mai 2021 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2021 (act. 7A) ist Folgendes zu entnehmen: 3.4.1 D.________ lebt seit September 2019 in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. Jedes zweite Wochenende verbringt sie bei ihrer Halbschwester E.. Die beiden weiteren Wochenenden finden alternierend bei der Halbschwester F. und der Kontaktfamilie statt. Die Ferien verbringt D.________ zum grössten Teil bei der Halbschwester E., mit der Wohngruppe und bei der Kontaktfamilie (act. 7A S. 2). Vor der Ausreise der Kindsmutter nach Brasilien im Februar 2021 fanden die Besuche zwischen ihr und D. 14-täglich statt, aufgrund geäusserter Entführungsabsichten begleitet auf der Wohngruppe. Alternierend standen die Mutter und D.________ in den dazwischenliegen- den Wochen jeweils einmal telefonisch in Kontakt. Wenn sich D.________ bei ihren Schwestern aufgehalten habe, sei teilweise auch die Mutter anwesend gewesen. Dies habe gegen die Vereinbarung verstossen, was D.________ emotional belastet habe. Die Anwesenheit der Mutter werde deshalb seit Herbst 2020 gestattet, die Verantwortung für die Erfüllung und Wahrung der Bedürfnisse von D.________ obliege in dieser Zeit jedoch den betreuenden Schwestern; Übernachtungen bei der Mutter seien untersagt. Für die Stabilität und das Wohl von D.________ erachten die involvierten Fachpersonen und -behörden einen Ausbau der Besuche der Kindsmutter aktuell als nicht angezeigt; auch D.________ wünsche keinen Ausbau (act. 7A S. 3, 5 f.). Die Beschwerdeführerin nehme die Besuche auf der Wohngruppe verlässlich wahr. Im Vordergrund stünde jeweils eine «gemeinsame lustige Zeit» (Musikhören, Videos schauen, Zeichnen, Singen). Die Beziehungsgestaltung bleibe sehr oberflächlich. Rückmeldungen zeigten, dass die Beschwerdeführerin D.________ bei den gemeinsamen Telefonaten teilweise unter Druck setze. Zwischen der Be- schwerdeführerin und D.________ bestehe grundsätzlich eine liebevolle Beziehung. Die Mutter freue sich jeweils, D.________ zu sehen. Auch D.________ freue sich auf die Besuche. Der Wunsch nach Kontakt zur Mutter werde von D.________ jedoch während der Zeit zwischen den Besuchen nicht geäussert. Seitens der Institution werde D.________s Vorfreude, Zeit bei der Kontaktfamilie oder bei der älteren Schwester zu verbringen, als präsenter erlebt (act. 7A S. 5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 13 3.4.2 Bei der Beschwerdeführerin sei wenig Problemeinsicht vorhanden. Deshalb sei eine Zusammenarbeit mit ihr hinsichtlich Veränderungs- und Entwicklungsschritten oder Erziehungsthemen nicht möglich. Auch die Zu- sammenarbeit mit der früheren Familienbegleiterin habe sie verweigert. Ge- spräche bezüglich persönlicher oder pädagogischer Themen lehne die Be- schwerdeführerin ab. Hinsichtlich des Wohlergehens, des Verlaufs und der Entwicklung von D.________ frage sie nicht nach. Auch das Angebot, sich telefonisch über das Befinden von D.________ auszutauschen, nehme die Beschwerdeführerin nicht wahr (act. 7A S. 8 f.). Während der Berichtsperiode seien bei der Beschwerdeführerin jedoch merkliche Verbesserungen spürbar geworden. Nachdem sie zeitweise versucht habe, das Setting zu torpedieren oder zu umgehen, halte sie sich aktuell weitgehend an die getroffenen Abmachungen. Die Beschwerdeführerin wirke gefasster und ausgeglichener; sie äussere zudem, nun viel mehr Ruhe in ihrem Leben zu haben, und dass es ihr besser gehe. Dies habe zwar zu keinen Veränderungen hinsichtlich der elterlichen Kompetenzen geführt, reduziere jedoch den Druck, den die Beschwerdeführerin in belasteteren Phasen auf D.________ ausgeübt habe (act. 7A S. 3, 8). 3.4.3 Die Beiständin erachtet die Weiterführung der Fremdplatzierung als zwingend notwendig; eine dauerhafte Rückplatzierung von D.________ in den kommenden Jahren sei derzeit nicht realistisch. Diese Einschätzung werde von der Platzierungsinstitution gestützt. D.________ bedürfe eines sozialpädagogischen Settings. Sie sei sehr belastet und weise in ihrer Entwicklung sowohl sozial, emotional als auch schulisch grosse Defizite auf. Sie benötige Sicherheit und Stabilität, um zur Ruhe zu kommen und Kapazitäten für die kommenden Entwicklungsschritte freisetzen zu können. Obwohl zu den familiären Bezugspersonen eine liebevolle Beziehung vorhanden sei, führten die familiären Spannungen, der massive Loyalitätskonflikt, die fehlenden erzieherischen Kompetenzen und mangelnde Bedürfniswahrnehmung dazu, dass dieses Umfeld nur durch eine pädagogische Institution geschaffen werden könne. Der Prozess der vergangenen Jahre mit dem Fokus, diese Voraussetzungen zu verändern, habe gezeigt, dass seitens der Kindsmutter die Möglichkeit oder Bereitschaft zur Veränderung wenig vorhanden sei und sich diesbezüglich auch aktuell keine Veränderung zeige (act. 7A S. 9 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 14 3.5Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Rückplatzierung von D.________ schliesst sich die KESB mit Schreiben vom 2. Juni 2021 der Einschätzung der Beiständin im Beistandsbericht vom 6. Mai 2021 vollumfänglich an (act. 8). Für die gesunde Entwicklung von D.________ von hoher Relevanz seien ein Umfeld mit Struktur und adäquater Förderung und Unterstützung sowie verlässliche, emotionale Verfügbarkeiten und klare Haltungen ihrer Bezugspersonen, welche die Bedürfnisse von D.________ adäquat wahrnehmen und darauf eingehen können. Eine Rückplatzierung von D.________ in den kommenden Jahren sei nicht realistisch. 3.6Die Beschwerdeführerin hielt sich von Anfang Februar 2021 bis ca. Ende Juni 2021 in Brasilien auf (vgl. Beistandsbericht vom 6.5.2021 S. 2; act. 10). Zu den Mutter-Kind-Kontakten während dieser Zeit sowie seit ihrer Rückkehr ist den Akten nichts zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht geäussert (vorne Bst. F). Zugunsten der Beschwerdeführe- rin wird im Folgenden unterstellt, dass sie den Kontakt von Brasilien aus telefonisch aufrechterhielt und die Besuche seit ihrer Rückkehr wieder im vereinbarten Umfang (zwei Stunden begleitet 14-täglich) stattfinden. 4. In Würdigung der dargelegten Umstände erwägt das Gericht Folgendes: 4.1Seit Beginn der Kindesschutzmassnahmen sind keine wesentlichen positiven Verhaltensänderungen erkennbar. Anzeichen, dass die Beschwer- deführerin mittel- oder längerfristig in der Lage sein könnte, sich eigenver- antwortlich um D.________ zu kümmern, bevor diese volljährig wird, bestehen nicht. Die heute 11-jährige D.________ ist seit 4,5 Jahren fremdplatziert. Während dieser Zeit ist es der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise gelungen, ihre elterlichen Kompetenzen zu verbessern und konstruktiv daran mitzuwirken, die Mutter-Kind-Kontakte kontinuierlich auszubauen und die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung zu schaffen. Sowohl die Beiständin als auch die KESB erachten eine Rückplatzierung in den folgenden Jahren als unrealistisch (vgl. vorne E. 3.4.3 und 3.5). Aus dem bisherigen Verlauf der Massnahme kann die Beschwerdeführerin nichts für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 15 sich ableiten: Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Dezember 2017 wurde das Besuchsrecht zunächst eingeschränkt, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen war, D.________ angemessen zu betreuen. Aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens musste das Besuchsrecht sogar einige Zeit ausgesetzt werden, bevor es im Herbst 2018 in reduzierter Form wieder aufgenommen werden konnte. Im Herbst 2019 musste D.________ in eine sozialpädagogische Wohngruppe umplatziert werden, nicht zuletzt weil die Beschwerdeführerin mit ihrem manipulativen Einwirken eine Weiterführung der Unterbringung bei der Halbschwester verunmöglichte (vorne E. 3.2 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin im Sep- tember 2019 unrechtmässig versucht hatte, mit D.________ nach Brasilien zu gelangen, wurde das Besuchs- und Kontaktrecht erneut auf den heutigen Umfang eingeschränkt (14-täglich zweistündige, begleitete Besuche in der Institution, 14-tägliche Telefonate, Kontakte, wenn D.________ das Wochenende bei einer ihrer Halbschwestern verbringt). Ein Ausbau der Besuche und Kontakte ist behördlicherseits nicht geplant und wird von D.________ auch nicht gewünscht. Aufgrund des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Brasilien ab Februar 2021 fanden während mehrerer Monate keine Besuche statt. Dass sie in dieser Zeit in Brasilien Vorkehrungen im Hinblick auf eine Rückplatzierung von D.________ getroffen hätte (Organisation einer adäquaten Wohnmöglichkeit, einer angemessenen Beschulung, eines sozialen Empfangsraums [vgl. auch KESB-Entscheid vom 18.9.2019, in Akten SID 3A2]), macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend. 4.2Die Beschwerdeführerin pflegt zwar eine liebevolle Beziehung zu D.. Die Beziehung ist jedoch sehr oberflächlich; die Beschwerdeführerin interessiert sich wenig für das Befinden und die Erlebnisse ihrer Tochter und erkundigt sich auch bei den involvierten Fachpersonen nicht über die Entwicklung von D. (vorne E. 3.4.1 f.). Der Beschwerdeführerin gelingt es nach wie vor nicht, eine Perspektive hinsichtlich des Wohls von D.________ einzunehmen. Sie ist nicht in der Lage, die massiven Belastungen für D.________ aufgrund des Loyalitätskonflikts sowie die Bedeutung einer konstanten und verlässlichen Kontaktpflege zwischen ihr und D.________ zu reflektieren und sich demgemäss zu verhalten (vgl. Beistandsbericht vom 6.5.2021 S. 3). Anzuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 16 kennen ist, dass sie sich inzwischen weitgehend an die Abmachungen hält und die Besuche in der Institution (bis zur ihrer Ausreise im Februar 2021) verlässlich wahrnimmt; weitere Veränderungsbemühungen liegen jedoch nicht vor. 4.3Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin man- gels einer Aufenthaltsberechtigung in einer schwierigen Lebenssituation befindet (vgl. Beschwerde S. 6). Indes hat sie sich diese Umstände selber zuzuschreiben, indem sie während Jahren ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich bei der Papierbeschaffung unkooperativ verhal- ten hat (vgl. VGE 2018/19 vom 14.8.2018 E. 2.2). Ihre Lebenssituation ver- mag sodann das Fehlen jeglicher Veränderungsbereitschaft im Hinblick auf ihre Tochter nicht zu erklären, zumal ihr das Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2020 (nochmals) deutlich vor Augen geführt hat, dass es ihrer Mitwirkung bedarf, um die Kindesschutzmassnahmen überflüssig werden zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern erst die Erteilung der Aufenthaltsbe- willigung ihr ermöglichen würde, die notwendigen Veränderungen ihrer Le- benssituation sowie ihrer Haltung vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 6). Seit Beginn der Kindesschutzmassnahmen im Jahr 2017 kann die Beschwerde- führerin auf die Unterstützung von Fachpersonen zählen. Sie verschliesst sich jedoch Gesprächen über Veränderungsmöglichkeiten sowie pädagogi- schen Themen in Bezug auf die Mutterrolle und ist auf Schuldzuweisungen fokussiert (vgl. Beistandsbericht vom 6.5.2021 S. 7). Auch die Zusammenar- beit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung verweigerte sie (vorne E. 3.4.2). Der Beschwerdeführerin ist es trotz laufender kindesschutz- und ausländerrechtlicher Verfahren nicht gelungen, ihre eigenen Anteile an der aktuellen Situation anzuerkennen und auf eine Verbesserung hinzuwirken. Im Gegenteil hat das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu geführt, dass das Besuchs- und Kontaktrecht weiter eingeschränkt werden musste. Obschon ihr Leben seit Anfang 2019 ruhiger geworden sei (vgl. vorne E. 3.4.2; Beistandsbericht vom 2.5.2019 S. 3, in Akten SID 3A2), ist nicht erkennbar, dass sie sich ernsthaft um eine Verbesserung ihrer elterlichen Kompetenzen bemüht. Dass sich der persönliche Kontakt zwischen der Be- schwerdeführerin und D.________ weiter vertiefen würde, wenn sie in der Schweiz verbleiben könnte, erscheint angesichts der bisherigen Entwicklung mehr als fraglich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 17 (Beschwerde S. 6) spricht auch das zunehmende Alter von D.________ nicht für eine absehbare Aufhebung der Kindesschutzmassnahme. D.________ weist in diversen Bereichen Defizite auf und bedarf einer engen und verlässlichen Begleitung. Seit April 2021 wird sie zusätzlich psychotherapeutisch begleitet; eine ADS-Abklärung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht ausgeschlossen (vgl. Beistandsbericht vom 6.5.2021 S. 4). Gerade die kommenden Jahre werden für D.s Entwicklung sehr wichtig sein (vgl. Beistandsbericht vom 6.5.2021 S. 10). Sie wird daher auch mit zunehmenden Alter auf ein stabiles und tragendes Umfeld angewiesen sein, welches sie ihren Bedürfnissen entsprechend fördert und begleitet. Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass sie hierzu nicht in der Lage ist. Inwiefern ihr dies (besser) gelingen sollte, wenn für D. eine angemessene Behandlung installiert ist (Beschwerde S. 6), führt sie nicht näher aus. 4.4Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin nicht mit einer Verhaltensänderung zu rechnen ist, die mittel- oder längerfristig eine Rückplatzierung als wahrscheinlich erscheinen liesse (angefochtener Entscheid E. 6.4). Die vom Bundesgericht formulierte Voraussetzung, wo- nach noch Aussicht auf eine ersatzlose Aufhebung der angeordneten provi- sorischen Kindesschutzmassnahme besteht bzw. das Kind nicht definitiv fremdplatziert ist, ist demnach nicht erfüllt. 4.5Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass die Beschwerdeführerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag lege und damit auch die zweite Voraussetzung des Bundesgerichts nicht erfülle (angefochtener Ent- scheid E. 6.5). Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Das Handeln der Beschwerdeführerin ist seit Jahren darauf ausgerichtet, unter Ausschöpfung aller Mittel in der Schweiz zu verbleiben: Im Sommer 2007 liess sie ihre bei- den in Brasilien zurückgelassenen Töchter illegal zu sich in die Schweiz ein- reisen. Nachdem sie und die Töchter im Jahr 2010 rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden waren, weigerte sie sich während Jahren aus- zureisen und an der Papierbeschaffung mitzuwirken. Erst als die KESB 2017 das Kindesschutzverfahren betreffend die jüngste Tochter eröffnete, legte die Beschwerdeführerin gültige Reisepässe vor und erklärte sich zur Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 18 kehr nach Brasilien bereit, jedoch nur in Begleitung von D.________ (vgl. VGE 2018/19 vom 14.8.2018 E. 2.1 ff.). Seither hat sie indes keinerlei Bemühungen gezeigt, die auf eine Aufhebung der Kindesschutzmassnahme gerichtet sind. Mit ihrer strikten Abwehrhaltung, der Weigerung, mit den involvierten Fachbehörden zusammenzuarbeiten, und ihrem gesamten Verhalten bewirkt sie vielmehr die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme. Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie im Jahr 2018 die Rückplatzierung von D.________ beantragt und gegen diverse KESB- Entscheide Rechtsmittel ergriffen hat (Beschwerde S. 6). Angesichts des Fehlens jeglicher Veränderungsbereitschaft war von vornherein nicht ernsthaft mit der Aufhebung oder Abänderung der angeordneten Mass- nahmen zu rechnen. 4.6Nach dem Erwogenen kann die Beschwerdeführerin keinen Anwe- senheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Das Gericht übersieht nicht, dass die KESB in ihrem Bericht vom 23. Juni 2020 (Akten SID pag. 26 ff.) mit Blick auf das Kindeswohl Vorbehalte gegen eine ausländerrechtliche Wegweisung der Beschwerdeführerin geäussert hat. Insbesondere be- schrieb sie es als unsicher, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, den Kontakt und die Beziehung zu ihrem in der Schweiz verbleibenden Kind über die modernen Kommunikationsmittel tatsächlich zu leben. Ein vollständiger Beziehungs- und Kontaktabbruch könne daher nicht ausgeschlossen wer- den. Seither ist jedoch wieder ein Jahr vergangen, ohne dass eine positive Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin oder eine gefestigtere Mutter- Tochter-Beziehung feststellbar wären. Ein Ausbau der Besuche und Kon- takte hat nicht stattgefunden und wird von D.________ auch nicht gewünscht. Die unangekündigte Ausreise nach Brasilien im Februar 2021 hat erneut gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für D.________ keine verlässliche Bezugsperson ist. Zu einem vollständigen Kontaktabbruch ist es aber trotz der örtlichen Distanz offenbar nicht gekommen (vgl. Beistandsbericht vom 6.5.2021 S. 2 f.). Angesichts der eher kurzen und oberflächlichen Kontakte ist nicht von einer besonders engen Mutter- Tochter-Bindung auszugehen. D.________ pflegt eine gute und stabile Beziehung zu ihren beiden hier lebenden Halbschwestern. Damit ist sichergestellt, dass D.________s familiäre Wurzeln nicht verloren gehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 19 Zumindest eine der beiden Halbschwestern steht zudem in regelmässigem Kontakt mit D.________ und der Beschwerdeführerin, weshalb sie als Bindeglied zwischen den beiden die Fortführung der Beziehung und Kontakte sicherstellen kann. Daneben werden auch die Beiständin und die Pflegeverantwortlichen den Weiterbestand der Mutter-Kind-Beziehung zu gewährleisten und die heute 11-jährige D.________ darin zu unterstützen haben. Dabei können die heutigen Kommunikationsmittel helfen (vgl. VGE 2015/224 vom 15.2.2017 E. 6.4.5 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_320/2017 vom 21.12.2017]). Angesichts der vorliegenden Umstände gelangt das Verwaltungsgericht insgesamt zur Auffassung, dass das Entfallen persönlicher Begegnungen mit der Mutter nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohl führen wird. 5. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die SID hat (erneut) auch die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert (angefochtener Entscheid E. 7). Die Beschwerdeführerin kritisiert dies zu Recht nicht. Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Einklang mit der publizierten Praxis des Verwaltungsge- richts vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration und die intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimat- land (vgl. zu den strengen Anforderungen BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f.). 6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 20 (vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Sie beträgt nach der Praxis des Verwaltungs- gerichts in der Regel sechs Wochen, wobei bei der Bemessung besondere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG). Die gegenwär- tige besondere Lage aufgrund des Coronavirus rechtfertigt eine etwas län- gere Frist bis 15. Januar 2022. Sollte die Ausreise bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich sein, ist es Sache der Migrationsbehörde, eine neue Frist anzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten und ihre Parteikosten grundsätzlich selber zu tra- gen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes (auch) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer (vormaligen) Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzuse- hen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 21 zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). – Die Prozessbe- dürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit hinreichend erstellt (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde kann sodann noch gerade nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtli- che Beschwerdeverfahren bis zum Erlöschen des Mandatsverhältnisses am 6. August 2021 (vgl. vorne Bst. F; act. 13) ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.2Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote von Fürsprecherin ... (act. 13A) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarif- mässige Parteikostenersatz ist dementsprechend auf Fr. 3'645.85, zuzüglich Fr. 115.20 Auslagen und Fr. 289.60 MWSt, insgesamt Fr. 4'050.65, festzu- setzen (Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 7.3Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 14 Std. 35 Min. ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'916.65 (14,583 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 115.20 Auslagen und Fr. 233.45 MWSt (7,7 % von Fr. 3'031.85), insgesamt Fr. 3'265.30, festzusetzen. 7.4Die Verfahrenskosten sind vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und Fürsprecherin ... ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Be- schwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. Fürsprecherin ... zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.11.2021, Nr. 100.2021.79U, Seite 23 und mitzuteilen: