Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 64
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.64/66U STE/TST/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Tschumi 100.2021.64

  1. A.________
  2. B.________
  3. C.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende 1 100.2021.66 D.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer 2 gegen
  4. E.________
  5. F.________ beide vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdegegnerschaft 1 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 2 Einwohnergemeinde Saanen Bauverwaltung, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung; Neubau eines Einfamilienhauses mit Einstell- halle (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2021; BVD 110/2020/99) Sachverhalt: A. E.________ und F.________ sind Eigentümer und Eigentümerin der Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 1________. Diese liegt in der Wohnzone ... in K.______ und ist mit einem Wohnhaus (Chalet ...) und einer unterirdischen Einstellhalle überbaut. Am 17. Mai 2019 stellten sie ein Baugesuch für den Neubau eines zweiten Wohnhauses (Chalet ...) und eine Erweiterung der Einstellhalle. Mit Gesamtentscheid vom 26. Mai 2020 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Saanen die Baubewilligung unter Gewährung einer Ausnahme für das Unterschreiten des ordentlichen Waldabstands. Gleichzeitig wies sie die von A., B. und C.________ sowie D.________ gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab und beauftragte das Grundbuchamt Oberland, Dienstelle Frutigen, nach Rechtskraft der Baubewilligung auf der Bauparzelle die Nutzungsbeschränkung «Erstwohnung oder einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» anzumerken.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 3 B. Gegen diesen Entscheid reichten A., B. und C.________ einerseits sowie D.________ andererseits am 25. Juni 2020 je eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Die BVD vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 27. Januar 2021 ab, soweit sie darauf ein- trat. Zudem ergänzte sie die Baubewilligung mit der Auflage, dass auf Stütz- mauern mit einer Höhe von mehr als einem Meter Absturzsicherungen bzw. ab einer Höhe von 1,5 m Geländer mit einer Höhe von mindestens einem Meter anzubringen sind. C. Dagegen haben A., B. und C.________ am 1. März 2021 (Verfahren 100.2021.64) sowie D.________ am 25. Juni (richtig: Februar) 2021 (Postaufgabe: 26.2.2021; Verfahren 100.2021.66) je Beschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und es sei dem Baugesuch der Bauabschlag zu erteilen. E.________ und F.________ beantragen mit Beschwerdeantworten vom

  1. April 2021, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst mit Vernehmlassungen vom 18. März 2021 auf Abweisung der Beschwerden. Die EG Saanen verweist mit Eingaben vom
  2. April 2021 auf ihren Bauentscheid, die Stellungnahmen im Verfahren vor der BVD sowie die Vorakten. Erwägungen:

1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 4 setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden in den Verfahren 100.2021.64 und 100.2021.66 haben alle am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen; sie sind Eigentümer und Eigentümerin von Grundstücken, die direkt an die Bauparzelle angrenzen. Als Nachbarin und Nachbarn sind sie auch materiell beschwert und deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2Die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids umfassen an sich auch das vorinstanzliche Nichteintreten. Aus den Eingaben der Be- schwerdeführenden geht jedoch nicht hervor, weshalb die Vorinstanz im Nichteintretenspunkt Recht verletzt haben soll. Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerden ist daher insoweit mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 1.4Die Verfahren 100.2021.64 und 100.2021.66 betreffen den gleichen Gegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, sie zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden machen in beiden Verfahren geltend, die Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; SR 702) seien nicht eingehalten. 2.1In der EG Saanen beträgt der Zweitwohnungsanteil weit mehr als 20 % (vgl. Wohnungsinventare der Gemeinden, einsehbar unter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 5 <www.are.admin.ch>, Rubriken «Raumentwicklung & Raumplanung/Zweit- wohnungen»; Art. 5 ZWG, Art. 2 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 [ZWV; SR 702.1]). Deshalb dürfen keine neuen Zweit- wohnungen bewilligt werden (Art. 75b der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ZWG). Die Beschwerdegegnerschaft 1 hat um eine Be- willigung für den Bau einer Erstwohnung ersucht, was gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a ZWG zulässig ist. Die Baubewilligung vom 26. Mai 2020 enthält die erforderliche Nutzungsbeschränkung (Akten Gemeinde act. 19, Ziff. 11.4 und 29; Art. 7 Abs. 3 und 4 ZWG). Die Beschwerdeführenden bestreiten in- des, dass das geplante Chalet dereinst als Erstwohnung genutzt wird. Viel- mehr lägen Indizien vor, die auf eine Zweitwohnungsnutzung hindeuteten (Beschwerde im Verfahren 100.2021.64 [im Folgenden: Beschwerde 1] Rz. 16 f.; Beschwerde im Verfahren 100.2021.66 [im Folgenden: Be- schwerde 2] Rz. 22 ff.). 2.2Wird in einer Gemeinde, in der keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden dürfen, ein Baugesuch für Erstwohnungen gestellt, kann eine Umge- hung des Zweitwohnungsverbots und damit ein Rechtsmissbrauch beab- sichtigt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist deshalb von Amtes wegen zu prüfen, ob konkrete Indizien vorliegen, welche die Absicht bzw. die Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung des Bauvorhabens als un- realistisch erscheinen lassen. Die Möglichkeit, die Erstwohnnutzungsbe- schränkung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b ZWG zu sistieren, erhöht das Risiko, dass die Bauherrschaft (trotz der restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen) von vornherein auf eine künftige Sistierung setzt. Es würde dem Zweck des ZWG und von Art. 75b BV offensichtlich zuwiderlaufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können (BGE 145 II 99 E. 3, 144 II 49 E. 2.4 a.E.; BGer 1C_285/2019 vom 28.1.2020 E. 2.1). 2.3Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Um sanktioniert zu werden, muss der Missbrauch eines Rechts offensichtlich sein. Will eine Behörde, dass die umgangene Norm angewendet wird, muss sie den Rechtsmissbrauch nachweisen oder zumin- dest ernsthaft diesbezügliche Hinweise aufzeigen. In gewissen Fällen ist es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 6 nicht einfach, die Umgehung von der geschickten Nutzung einer vom Gesetz nicht ausgeschlossenen Möglichkeit abzugrenzen. Dies zu entscheiden, er- fordert eine Würdigung des Einzelfalls aufgrund der gesamten Umstände (BGE 142 II 206 E. 2.5 [Pra 106/2017 Nr. 17]; BGer 1C_285/2019 vom 28.1.2020 E. 4.1). Im Hinblick auf eine mögliche Umgehung des Zweitwoh- nungsgesetzes zu berücksichtigen sind dabei (je nach den Umständen des Falls) die Lage der Liegenschaft (Bauzone, ganzjährige Zugänglichkeit, Dis- tanz zu Arbeitsplätzen), die bauliche Gestaltung der Wohnungen aus Sicht einer ganzjährigen Nutzung, der Preis sowie die Verhältnisse der Person, welche dort zu wohnen beabsichtigt (aktueller Wohn- und Arbeitsort, Um- zugsabsichten; zum Ganzen BGE 145 II 99 E. 3.1; BGer 1C_285/2019 vom 28.1.2020 E. 2.2, 1C_592/2017 vom 15.6.2018 E. 5.6). 2.4Anders als die Beschwerdeführenden meinen, liegen im konkreten Fall keine ernsthaften Hinweise für eine Gesetzesumgehung vor: Die Be- schwerdegegnerschaft 1 bewohnt das bereits bestehende Chalet ... und hat angegeben, dass das streitbetroffene Chalet ... dereinst von ihrer Tochter mit deren Familie bezogen und als neuer Erstwohnsitz genutzt werden soll (vgl. Bestätigungsschreiben der Tochter, Akten Gemeinde act. 20). Es erscheint insofern glaubwürdig, dass der Wohnortswechsel der Tochter – wie die Beschwerdegegnerschaft 1 geltend macht (Beschwerdeantwort Rz. 14) – aus familiären Gründen erfolgen soll. Für die Annahme, dass die Umzugsabsichten nicht ernst gemeint sind, besteht kein konkreter Anlass, zumal das geplante Chalet als Erstwohnsitz geeignet erscheint: Es liegt in einem Wohngebiet in der Bauzone unweit des Zentrums von K.______ und ist problemlos ganzjährig erreichbar. Da allgemein bekannt ist, dass in der EG Saanen auch vermögende Personen ihren Wohnsitz haben (vgl. BGer 1C_592/2017 vom 15.6.2018 E. 5.6), lassen die Grösse der geplanten Wohnung (Bruttogeschossfläche von ca. 850 m 2 ) und die im Baugesuch an- gegebenen Baukosten (Fr. 6,3 Mio.) nicht auf eine Umgehungsabsicht schliessen. Dass die Raumaufteilung möglicherweise nicht derjenigen einer typischen Erstwohnung entspricht, schliesst die Nutzung des Chalets als Erstwohnung nicht aus (vgl. BGer 1C_240/2014 vom 24.10.2014 E. 2.5), zu- mal es der Bauherrschaft grundsätzlich freigestellt ist, welchen Standard sie sich leisten will und wie sie die Raumaufteilung und -nutzung nach ihren ei- genen Bedürfnissen vornehmen möchte. Wie die Beschwerdegegner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 7 schaft 1 richtig einwendet (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 17), bedeutet des- halb auch der Umstand, dass weder ein gesondertes Arbeitszimmer noch eine Bibliothek vorgesehen ist, nicht, dass eine Erstwohnungsnutzung un- realistisch wäre. Entgegen den Beschwerdeführenden kann im Übrigen aus den Grundrissplänen (Akten Gemeinde act. 4 und 5) nicht geschlossen wer- den, dass die Beschwerdegegnerschaft 1 insgeheim beabsichtigt, im Erdge- schoss eine eigenständige (Zweit-)Wohnung zu schaffen. Solches erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal eine zusätzliche Küche einge- plant ist (vgl. Beschwerde 1 Rz. 16 Bst. b und Beschwerde 2 Rz. 25). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 3d) überzeugend erwogen hat, bestehen jedoch diverse Anhaltspunkte, die eine Aufteilung des Gebäu- des in zwei Wohneinheiten eher hypothetisch erscheinen lassen (kein sepa- rater Zugang zum Erdgeschoss, gemeinsame interne Erschliessung, Zu- gang zum Spa-Bereich nur vom Erdgeschoss aus). 2.5Zusammengefasst liegen bei einer Gesamtbetrachtung keine konkre- ten Hinweise vor, um der Beschwerdegegnerschaft 1 eine Umgehungsab- sicht bzw. einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch unterstellen zu können. Vielmehr erscheint es nach dem Gesagten realistisch, dass die Tochter der Beschwerdegegnerschaft 1 das geplante Chalet mit ihrer Familie als Erst- wohnung beziehen wird. Ob die Kinder – wie angegeben – die ... besuchen werden, ist angesichts der vorhandenen anderweitigen Schulungsmöglichkeiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 3e) nicht entscheidend. Offenbleiben kann ebenso, ob das geplante Chalet auch als Ferienwohnung genutzt werden könnte, da nur zu prüfen ist, ob eine Nut- zung als Erstwohnung unrealistisch erscheint (vorne E. 2.2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 8 2.6Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Vor- schriften des ZWG eingehalten sind. Es wird Aufgabe der Baupolizeibehörde sein, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkung nach Bauabschluss zu kon- trollieren (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 45 N. 2). Die Gemeinde hat im Gesamtentscheid vom 26. Juni 2020 (Akten Gemeinde act. 19) festgehalten, dass sie dies «in re- gelmässigen Abständen» tun werde (Ziff. 18.4). Es darf daher angenommen werden, dass sie gegen eine Umgehung der gesetzlichen Regelung ein- schreiten würde. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Bauvorhaben sei mit der Zweitwohnungsgesetzgebung nicht vereinbar, ist folglich unbegrün- det. 3. Umstritten ist weiter, ob das Bauvorhaben den massgeblichen Vorschriften betreffend Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie Denkmalpflege genügt und ob die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) hätte beigezogen werden müssen. 3.1Die Bauparzelle liegt am mehrheitlich mit grossen Chalets überbau- ten Hang östlich des Hotels .... Im oberen Bereich, wo das Chalet ... steht, grenzt sie an den ...weg, unten an die Liegewiese des Aussenschwimmbads des Hotels ... (Parzelle Nr. 2________). Im Südosten unterhalb des Baugrundstücks befindet sich ein Waldgebiet, das vom geplanten Neubau rund 25 m entfernt ist (Plan «Situation 1:500», Akten Gemeinde act. 1; Luftaufnahme, Beilage 2 zur Beschwerde 1). 3.2Das Bauvorhaben liegt unbestrittenermassen in keinem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet. Die Beschwerdeführenden 1 sind dennoch der Auffassung, es habe «überdurchschnittlichen» gestalterischen Anforde- rungen zu genügen, weil sich auf der unmittelbar benachbarten Parzelle das denkmalgeschützte Hotel ... sowie das ebenfalls historische Aussenbad des Hotels befänden, wobei Letzteres von einer «locker bebauten, voralpinen Gartenlandschaft» umgeben sei (Beschwerde 1 Rz. 11). – Zwar trifft zu, dass ... im kantonalen Bauinventar als schützenswertes Denkmal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 9 verzeichnet ist (einsehbar unter: <www.bkd.be.ch>, Rubriken «Kultur», «Denkmalpflege», «Baudenkmäler im Kanton Bern», «Bauinventar», «Bauinventar online»; vgl. auch Art. 50 und Anhang 8 des Baureglements der EG Saanen vom 11. März 2011 [GBR]). Allerdings beträgt die kürzeste Distanz zwischen geschütztem Gebäude und Bauparzelle gut 125 m, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der dominante Hotelbau durch das neue, nicht prominenter als die bestehenden Chalets in Erscheinung tretende Gebäude in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden könnte (sog. Umgebungsschutz gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG). Dies umso weniger, als kein öffentlich zugänglicher Standort ersichtlich ist, von dem aus beide Gebäude zusammen wahrgenommen werden könnten. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (angefochtener Entscheid E. 6b). Der Bereich des Aussenschwimmbads sowie die von den Be- schwerdeführenden 1 erwähnte «Gartenlandschaft» stehen im Übrigen nicht unter Denkmalschutz, weshalb insofern keine erhöhten rechtlichen Anforde- rungen gelten. Anders als die Beschwerdeführenden 1 meinen, kann des- halb auch nicht verlangt werden, dass die an das Aussenschwimmbad an- grenzende Böschung auf dem Baugrundstück «aufgrund der Sonderstellung und der Bedeutung des Hotel ... für das Ortsbild von K.______» möglichst naturnah erhalten werden muss (Beschwerde 1 Rz. 11 Bst. e). Ein vollstän- diges Verbot baulicher Nutzung in der Umgebung eines Baudenkmals kommt ohnehin kaum je in Frage (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 7). 3.3Nach dem Gesagten kommen lediglich die allgemeinen Vorschriften zum Ortsbildschutz zur Anwendung: 3.3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaf- ten sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinn eines Beeinträchtigungsver- bots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört (BVR 2009 S. 328 E. 5.2, 2006 S. 145 E. 2.1 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 13). Nach Art. 14 Abs. 1 BauG ist die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und von Anlagen so zu gestalten, dass sich eine gute Einord- nung in die Landschaft und Siedlung ergibt. Die Forderung nach guter Ein- ordnung bedeutet, dass der Aussenraum eines Gebäudes oder einer Anlage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 10 so gestaltet werden soll, dass die Liegenschaft als Ganzes das umliegende Gebiet nicht stört, allenfalls dieses sogar qualitativ verbessert. Was in dieser Hinsicht vorzukehren ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die Umgebungsgestaltung soll vorab nachteilige Auswirkungen der Überbauung der Liegenschaft auf das umliegende Gebiet mildern (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]) sowie durch an- gepasste Begrünung und Bepflanzung zur Wohnlichkeit der Siedlung beitra- gen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 14 N. 3). 3.3.2 Art. 26 GBR sieht unter anderem die folgenden weitergehenden Vor- schriften zum Schutz von Orts- und Landschaftsbild vor (vgl. Art. 9 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 BauG): Art. 26 Orts- und Landschaftsbild 1 Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Gebäudestellung, Proportionen, Fassaden-, Balkon- und Dachgestal- tung und der Verwendung von Baumaterialien so auszubilden, dass zu- sammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Ei- genart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt. Umgebungsgestaltung 2 a) Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild ergibt. b) Die Umgebungsgestaltung ist möglichst dem natürlichen Terrain- verlauf anzupassen. In Hanglagen dürfen keine grösseren ebenen Flächen (Terrassen) und scharf abgegrenzte Kanten entstehen. c) Die Höhenlage von Gebäuden ist so festzusetzen, dass sich Ter- rainaufschüttungen und Abgrabungen in einem ausgewogenen Verhältnis bewegen. Die Aufschüttungshöhe darf maximal 2 m be- tragen. d) In geneigtem Terrain gelten folgende Vorschriften:

  • das sich talseitig vor Gebäuden befindende massgebende Ter- rain darf mit einem Winkel von max. 15° angehoben werden. Eine Neigung von 60° darf in jedem Fall nicht überschritten wer- den. Die Messweise erfolgt in der Falllinie des massgebenden Terrains bezogen auf die Gebäudeachse.
  • In geneigtem Terrain bis 30° Neigung dürfen Niveauübergänge nur mit Böschungen vorgenommen werden. Einzelne Stützmau- ern mit einer maximalen Höhe von 1,2 m sind gestattet.
  • In geneigtem Terrain ab 30° Neigung sind höhere und gestaffelte Stützmauern gestattet. Sie sind gemäss Anhang 2A zu gestalten und mittels eines bepflanzbaren immergrünen Böschungssys- tems auszuführen. Zur einwandfreien Pflege und Unterhalt der gestaffelten Stützmauern kann die Baubewilligungsbehörde eine vertragliche Sicherstellung verlangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 11

  • Abweichungen von den vorgenannten Massvorschriften sind ge- stattet, wenn im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine bessere Umgebungsgestaltung nachgewiesen wird. [...] Die Begriffe «gute Gesamtwirkung» bzw. «gute Einordnung» stellen unbe- stimmte kommunale Gesetzesbegriffe dar, bezüglich deren Auslegung das Verwaltungsgericht den kommunalen Behörden grundsätzlich einen gewis- sen Beurteilungsspielraum einräumt. Es ist vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen kommunalen Ästhetikvorschriften verstan- den haben will. Die «gute Gesamtwirkung» bzw. «gute Einordnung» ist ge- mäss der Rechtsprechung weder an geringen noch an besonders hohen ar- chitektonischen Qualitäten zu messen, sondern bedeutet bei durchschnittli- chen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich ein Bauvorhaben an den qualitativ hochwerti- geren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 f. mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a und 5). 3.4Die BVD hat die kommunale Beurteilung, wonach der Neubau sich gut einordne, mit folgender Begründung gestützt: Das gewachsene Terrain entlang der West- und Ostfassade weise eine Neigung von knapp 20° auf. Entlang der Gebäudeachse betrage die Neigung damit deutlich weniger als 30°. Es seien daher nur einzelne Stützmauern mit einer Höhe bis 1,2 m er- laubt, es sei denn, es könne eine bessere Umgebungsgestaltung nachge- wiesen werden. Das Terrain müsse für das geplante Chalet relativ stark ab- gegraben werden. Das Bauvorhaben selber bzw. seine Ausgestaltung ne- giere dabei aber nicht den natürlichen Hangverlauf, sondern passe sich diesem trotz der Abgrabung an, indem es auf der Nordseite praktisch voll- ständig im Hang verschwinde und auch seitlich nur teilweise freiliege. Dadurch bette sich das Gebäude in den Hang hinein und es scheine, als würde das Terrain über die gesamte Fläche des Chalets relativ regelmässig abgegraben. Der Neubau passe sich so dem Terrain an und ordne sich die- sem unter. Architektur, Proportionen und Materialisierung orientierten sich an den umliegenden Gebäuden. Das Chalet führe somit zusammen mit sei- ner Umgebung zu einem guten Gesamtbild. Auf der Westseite des Gebäu- des würden die Niveauübergänge fast ausschliesslich mit Böschungen über- wunden. Die einzige Ausnahme bilde der seitliche Anbau, der aber insge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 12 samt ebenfalls der besseren Einbettung in das Gelände diene, da er das Gebäude als gestaffelt wirken lasse. Die knapp 30 m lange Stützmauer auf der Ostseite des Gebäudes sei zwar im mittleren Bereich vor der Anbaute im Erdgeschoss bis zu 6 m hoch. Da sie entlang der östlichen Fassade verlaufe, sei sie im höchsten Bereich aber fast vollständig hinter dem Gebäude ver- steckt. In voller Höhe sichtbar sei sie nur auf der Bauparzelle selber im Be- reich des Sitzplatzes bzw. der östlichen Anbaute. Hier betrage ihre Höhe noch 2 bis 4 m. Vom öffentlichen Raum könne sie dagegen praktisch nicht eingesehen werden, weil die Mauer in Hangrichtung verlaufe und durch den Neubau sowie die bestehende Bebauung verdeckt werde. Sie wirke sich deshalb trotz ihrer Höhe kaum auf das Landschafts-, Orts- und Strassenbild aus. Da ausserdem sowohl auf der Kante als auch unmittelbar vor der Mauer eine intensive Begrünung vorgesehen sei, werde sie auch gegenüber dem geplanten Sitzplatz nicht ganz so hoch in Erscheinung treten. Schliesslich habe die Gemeinde überzeugend dargelegt, weshalb sie der Auffassung sei, dass die Stützmauer einer Böschung vorzuziehen sei und eine bessere Ge- staltung im Sinn von Art. 26 Abs. 2 Bst. d AI. 4 GBR darstelle. Sie ermögli- che es nämlich, dass die Fläche im Südosten der Liegenschaft möglichst unberührt bleibe, und stelle damit eine bessere ästhetische Lösung dar als die Anböschung des gesamten Hanges. Insgesamt werde das Bauvorhaben aufgrund seiner Gestaltung und der schlechten Einsehbarkeit in seiner Um- gebung nicht dominant wirken. Dementsprechend sei die Auffassung der Gemeinde insgesamt nachvollziehbar, wonach das Bauvorhaben und insbe- sondere auch seine Umgebungsgestaltung mit den kommunalen Ästhetik- vorschriften vereinbar sei (zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 5d und 6c). 3.5Der Beschwerdeführer 2 wendet vorab ein, die Beurteilung der Vor- instanz beruhe auf einem ungenügend ermittelten Sachverhalt. Es gebe we- der Belege noch gutachterliche Befunde, aus denen die massgeblichen Ter- rainneigungen hervorgingen, obschon diese mit Blick auf die geplanten Stützmauern «exakt» in Erfahrung zu bringen seien (Beschwerde 2 Rz. 43 ff.). – Dem kann nicht gefolgt werden: Zum einen ist die Topografie des Baugrundstücks in den eingereichten Unterlagen anhand von Höhenli- nien mit einer Äquidistanz von 0,5 m relativ genau dargestellt (vgl. Höhen- aufnahmen, Akten Gemeinde act. 57). Zum anderen hat die Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 13 nachvollziehbar dargelegt, dass mit der geplanten Stützmauer östlich des umstrittenen Neubaus der natürliche Terrainverlauf im daran anschliessen- den südöstlichen Bereich der Bauparzelle erhalten werden kann, weshalb insgesamt von einer besseren Umgebungsgestaltung im Sinn von Art. 26 Abs. 2 Bst. d AI. 4 GBR auszugehen sei (E. 3.4 hiervor). Der Einwand, eine Böschung wäre naturnah (Beschwerde 2 Rz. 47), lässt diese Einschätzung nicht als falsch erscheinen. Offenbleiben kann, ob – was der Beschwerde- führer 2 bestreitet (Beschwerde 2 Rz. 46) – das Terrain «überall eine Nei- gung unter 30° aufweist», weil Art. 26 Abs. 2 Bst. d AI. 4 GBR auch bei stei- lerem Gelände anwendbar ist (vgl. vorne E. 3.3.2). Anders als der Beschwer- deführer 2 meint, muss daher kein Gutachten eingeholt werden, um die topografischen Verhältnisse genauer zu untersuchen. Der entsprechende Antrag (Beschwerde 2 Rz. 45) wird abgewiesen. 3.6Auch die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur Einordnung des Bauvorhabens leuchten ein und sind nicht zu beanstanden. Was die Be- schwerdeführenden dagegen einwenden, überzeugt nicht: 3.6.1 Die Behauptung, das Vorhaben wirke aufgrund des mächtigen Bau- körpers in seiner Umgebung dominant (Beschwerde 1 Rz. 11 Bst. a; Be- schwerde 2 Rz. 47), ist nicht nachvollziehbar: Wie aus den Bauplänen und Visualisierungen ersichtlich ist, wird das neue Gebäude so tief in den Hang gebaut, dass hangseitig nur das Dachgeschoss und auch seitlich nicht die ganzen Fassaden sichtbar sein werden (vgl. Fassadenpläne I + II, Akten Ge- meinde act. 8 f., sowie Plan «Unterniveaubauten 1:200», Akten Gemeinde act. 56). Der Neubau wird unterhalb des Chalets ... wie auch der Chalets auf den angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführenden erstellt und von diesen Gebäuden überragt werden (vgl. etwa Plan «Fassaden I 1:100», Akten Gemeinde act. 8). Weiter trifft nicht zu, dass der neue Baukörper die Proportionen der umliegenden Gebäude «deutlich» überträfe, «massiv überdimensioniert» wäre und «absolut keine Elemente der im Quartier üblichen Gebäudevolumen» aufnimmt (Beschwerde 1 Rz. 11 Bst. a). Viel- mehr sind die Gebäudedimensionen mit denjenigen der umliegenden Cha- lets vergleichbar. Da es sich beim neuen Gebäude ebenfalls um ein Chalet handelt, fällt es zudem auch in architektonischer Hinsicht nicht auf. Entgegen den Beschwerdeführenden ändern daran die relativ hohen Baukosten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 14 die grosszügig dimensionierte Wohnfläche nichts, sind sie doch für das äussere Erscheinungsbild des Bauvorhabens nicht ausschlaggebend. Dass das geplante Chalet – wie der Beschwerdeführer 2 meint – «besonders zum Ausdruck» käme, weil es sich «oberhalb einer bewaldeten Anhöhe in bevor- zugter Hanglage» befinde, trifft nicht zu. Vielmehr durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten davon ausgehen, dass das Gebäude trotz seiner Grösse nicht dominant in Erscheinung tritt, zumal es von öffentlich begangenen Standorten – abgesehen vielleicht vom Liegebereich des Aussenschwimm- bads – kaum einsehbar sein wird (vgl. angefochtener Entscheid E. 5d). 3.6.2 Die Beschwerdeführenden 1 kritisieren weiter, für das Bauvorhaben seien «massive Terrainveränderungen, namentlich starke Abgrabungen und meterhohe Stützmauern» notwendig, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht ernsthaft von einer Anpassung und Unterordnung gegenüber dem Terrain gesprochen werden könne (Beschwerde 1 Rz. 11 Bst. c). – Es trifft zu, dass die Stützmauer östlich des geplanten Chalets teilweise recht hoch ist. Wie die BVD einleuchtend dargelegt hat, kann aufgrund ihres Standorts und der Tatsache, dass die Mauer quer zum Hang verläuft, jedoch davon ausgegan- gen werden, dass sie durch das geplante Gebäude und die vorgesehene Begrünung grösstenteils verdeckt sein wird. Selbst wenn sie vom Liegebe- reich des Aussenschwimmbads zum Teil sichtbar sein sollte, wird sie nicht als erheblich störend in Erscheinung treten. Soweit der Beschwerdeführer 2 behauptet, die Mauer befinde sich an exponierter Lage (Beschwerde 2 Ziff. 47), kann ihm somit nicht gefolgt werden, zumal er sich mit den nach- vollziehbaren und ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 6c) nicht auseinandersetzt. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 6c), ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Umgebungsgestaltung auf den natürlichen Terrainverlauf zu wenig Rück- sicht nimmt oder die Terrainaufschüttungen und Abgrabungen sich nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis bewegen, wie es gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. b und c GBR verlangt wird. Oberhalb des geplanten Chalets sol- len zwar relativ steile Böschungen entstehen. Der Hangverlauf wird insge- samt aber beibehalten und es werden auch keine grösseren Terrassen ge- schaffen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Auf- fassung gelangte, dass sich das Bauvorhaben dem Terrain genügend anpasst. Der Umstand, dass tiefe Abgrabungen notwendig sind (vgl. Plan

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U,

Seite 15

«Schnitte 1:100», Akten Gemeinde act. 7), führt zu keinem anderen Ergeb-

nis, da der Gebäudekörper dadurch wie dargelegt ins Terrain eingebettet

werden soll.

3.6.3 Es mag zutreffen, dass die Umgebung nicht «durchschnittlichen Ge-

gebenheiten» bzw. einer «Wohnlage erster Güte» entspricht (Beschwerde 1

Rz. 11). Für die Behauptung, dass das Bauvorhaben die im Quartier vorherr-

schende «sorgfältige Gestaltung der Liegenschaften» stören bzw. die

«sanfte und natürliche Aussenraumgestaltung» in der Umgebung massge-

blich beeinträchtigen wird, bestehen nach dem Gesagten aber keine An-

haltspunkte. Entgegen den Beschwerdeführenden 1 (Beschwerde 1 Rz. 11

Bst. d) ändert daran nichts, dass für das Bauvorhaben Bäume gefällt werden

müssen, zumal diese nicht geschützt sind (vgl. Art. 52h GBR). Gemäss dem

Umgebungsplan werden ausserdem neue Bäume gepflanzt.

3.7Somit durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Gemeinde den

ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (vorne E. 3.3) nicht überschritten

hat, indem sie dem Bauvorhaben insgesamt eine gute Gesamtwirkung bzw.

Einordnung zugestand. Anders als die Beschwerdeführenden meinen (Be-

schwerde 1 Rz. 12, Beschwerde 2 Rz. 47), mussten die Vorinstanzen für

diese Beurteilung kein Gutachten bei der OLK einholen: Nach Art. 10 Abs. 2

BauG beurteilt Letztere im Baubewilligungsverfahren nur Bauvorhaben, die

aus Sicht des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes «prägend» sind. Ob dies

der Fall ist, entscheidet sich vorab «zonenspezifisch». Liegt das Bauvorha-

ben – wie hier – in keinem besonderen Schutzgebiet im Sinn von Art. 22a

Abs. 1 Bst. a-c des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungs-

verfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1), ist nur in besonderen

Situationen von einem «prägenden» Bauvorhaben auszugehen und eine

Konsultation der OLK nur vorgesehen, wenn das Vorhaben in seiner Umge-

bung dominant wirkt bzw. hervorsticht, etwa wegen einer exponierten Lage,

eines mächtigen Baukörpers oder einer untypischen Gestaltung (BVR 2021

  1. 150 E. 3.5; VGE 2020/269 vom 20.12.2021 E. 6.5.1). Mit Blick auf das in
  2. 3.6 hiervor Gesagte liegt im vorliegenden Fall keine solche Situation vor.

Die Gemeinde war daher nicht verpflichtet, die OLK beizuziehen. Nichts an-

deres galt unter diesen Umständen im vorinstanzlichen Verfahren. Die BVD

durfte gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung auf den Beizug der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 16 OLK verzichten (Art. 18 Abs. 2 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27 mit Hinweisen). Die vor Verwaltungsgericht erneut gestellten Anträge um Einho- lung eines OLK-Gutachtens werden abgewiesen, da ein solches keinen rechtlich relevanten Erkenntnisgewinn verspricht. 4. Bestritten ist ferner, dass die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Waldabstands um 5 m zu Recht erteilt worden ist. 4.1Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldes- nähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksich- tigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestands (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschrei- tung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3). Im Kanton Bern ist für Bauten und Anlagen ein Waldabstand von mindestens 30 m vorgeschrieben (Art. 25 Abs. 1 des kantonalen Waldgeset- zes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Kanto- nalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 [KWaV; BSG 921.111]). Lie- gen besondere Verhältnisse vor, können Ausnahmen bewilligt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 KWaG). Art. 42 Abs. 1 GBR verweist auf diese Rege- lungen. 4.2Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand erteilt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, d.h. die Waldabteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN [früher: Amt für Wald {KAWA}]; Art. 26 Abs. 1 KWaG i.V.m. Art. 9 Bst. a der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111], Art. 34 Abs. 2 KWaV). Die Waldabteilung Alpen des AWN hat im Amtsbericht vom 15. Juli 2019 ausgeführt, die Funktionen des betreffen- den Waldstücks im Südosten der Bauparzelle (Gerinne- und Objektschutz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 17 wald gegen Hangmuren) würden durch das Bauvorhaben nicht massgeblich beeinträchtigt. Auch die Walderhaltung und -bewirtschaftung würden nicht übermässig zusätzlich behindert, weshalb die Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstands um 5 m erteilt werden könne (Akten Gemeinde act. 11). Im Verfahren vor der Vorinstanz hat die Fachbe- hörde diese Beurteilung bestätigt und wie folgt ergänzt (Bericht vom 16.7.2020, Vorakten pag. 51 ff.): Lage, Topografie und Exposition brächten bei einem verkürzten Waldabstand von 25 m keine erkennbaren Nachteile für das Mikroklima und die Wohnhygiene beim geplanten Wohnhaus. Weiter komme dem Wald keine besondere Bedeutung als Erholungswald zu. Aus- serdem wiesen verschiedene Wohnbauten und Anlagen auf den unmittelbar angrenzenden Parzellen auf mehreren Seiten des betroffenen Waldbe- stands gleiche oder kürzere Waldabstände auf (Gebot der Gleichbehand- lung). Aufgrund der Lage des Waldes am Hang unterhalb des Bauvorhabens und der entsprechenden Kronenbildung (Schwerpunkt) an der Hangunter- seite sei schliesslich nur mit einer geringen Gefahr für die Bauten zu rech- nen, weil die Wahrscheinlichkeit höher sei, dass die Bäume hangabwärts stürzten, als dass sie hangaufwärts umfielen. 4.3Der Beschwerdeführer 2 behauptet nicht, dass die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Er bestreitet aber, dass besondere Verhältnisse für ein Unterschreiten des Waldabstands vorliegen (Beschwerde 2 Rz. 52). – Zu Unrecht: Es ist noto- risch, dass die bernischen Forstbehörden für Bauten in der Bauzone relativ weitgehende Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand gewähren (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 4-5 N. 8; vgl. auch Bericht AWN vom 16.7.2020 Ziff. 1). Diese Praxis haben das Verwaltungs- und das Bundesgericht wie- derholt gestützt (BVR 2003 S. 257 E. 10d ff. mit Hinweisen; VGE 2012/56 vom 28.11.2012 E. 3, 2010/301 vom 19.10.2010 [bestätigt durch BGer 1C_532/2010 vom 29.3.2011] E. 5.3 f., 20894 vom 5.10.2000 E. 3; BGer 1C_603/2018 vom 13.1.2020 E. 4, 1A.293/2000 vom 10.4.2001, in ZBl 2002 S. 485 E. 2). Bei der Beurteilung, ob besondere Verhältnisse ein Un- terschreiten des gesetzlichen Waldabstands rechtfertigen, sind die konkret betroffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und gegeneinander abzu- wägen (BVR 2003 S. 257 E. 10c). Je eher von den geplanten Anlagen eine Beeinträchtigung der gesetzlichen Waldfunktionen zu erwarten ist, umso zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 18 rückhaltender sind Ausnahmen zu bewilligen (BGer 1A.183/2001 vom 18.9.2002 E. 9.1; BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604 vom 14.6.2005] nicht publ. E. 9.4.2; VGE 2011/178 vom 13.3.2012 E. 2.5). Be- sondere Verhältnisse im Sinn von Art. 26 Abs. 1 KWaG werden in der Regel dann bejaht, wenn das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anlie- gen bedroht, die mit dem gesetzlichen Waldabstand verfolgt werden (BGE 135 II 30, in URP 2009 S. 138 publ. E. 2.4; BGer 1C_476/2008 vom 6.7.2009 E. 5.4.1). Im vorliegenden Fall ist nach der Einschätzung der Fachbehörde keine massgebliche Beeinträchtigung der durch den Waldabstand geschütz- ten Interessen zu erwarten (E. 4.2 hiervor). Überdies sind auch keine ande- ren öffentlichen Interessen ersichtlich, die durch die gewährte Ausnahme be- einträchtigt würden. Soweit der Beschwerdeführer 2 einwendet, das Bauvor- haben sei nicht standortgebunden, ist ihm entgegenzuhalten, dass solches nicht Voraussetzung für eine Bewilligung für Bauten in Waldesnähe ist (VGE 2012/463 vom 7.7.2014 E. 9.3). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz besondere Verhältnisse für das moderate Unterschreiten des Waldabstands um 5 m bejaht hat. Daran vermag der Beschwerdeführer 2 mit seinen Einwänden nichts zu ändern, wonach die Ausnahmebewilligung «ausschliesslich wirtschaftlich motiviert» sei und die Bewilligungsverweige- rung für die Beschwerdegegnerschaft 1 keine unzumutbare Härte darstellt. 5. Der Beschwerdeführer 2 rügt sodann, die «Baustellenorganisation» sowie die Angaben hierzu im Baugesuch seien aus verschiedenen Gründen unge- nügend. 5.1Gemäss dem bewilligten Plan «Situation, Baupiste» (Akten Gemein- de act. 3) soll die Baustelle vom ...weg her über die bestehende Ein- stellhallenzufahrt erschlossen werden. Weshalb eine Erschliessung über den ...weg vorzuziehen sein soll (vgl. Beschwerde 2 Rz. 34 ff.), ist unerfindlich: Das Baugrundstück grenzt lediglich mit einer Ecke an den ...weg, weshalb eine Erschliessung über diesen ohne Beanspruchung von Nachbargrundstücken gar nicht möglich ist. Kommt hinzu, dass die Zu- und Wegfahrt auch bei einer Erschliessung über den ...weg via ...strasse und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 19 ...weg erfolgen würde. Die vom Beschwerdeführer 2 vorgeschlagene Erschliessungsvariante würde den Anfahrtsweg daher nur verlängern und zusätzlich über einen relativ engen Abschnitt des ...- und des ...wegs führen (vgl. etwa Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte Amtliche Vermessung, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>). Aus Gründen der Verkehrssicherheit wäre die Alternative somit nicht vorteilhafter. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie bessere Wendemöglichkeiten böte. Weil der Baustellenverkehr ohnehin über die ...strasse und den ...weg erfolgen wird, ist auch nicht ersichtlich, weshalb die dortige Anwohnerschaft durch die vorgesehene Baustellenerschliessung benachteiligt würde (vgl. Beschwerde 2 Rz. 33). 5.2Der Beschwerdeführer 2 kritisiert weiter, die vorgesehene Baustel- lenerschliessung führe zu übermässigen Immissionen zu Lasten der Anwoh- nerschaft auf dem Nachbargrundstück Nr. 3________. Aufgrund der Nähe zur vorgesehenen Baupiste sowie angesichts der zu erwartenden langen Bauzeit sei aus der Optik des Beschwerdeführers 2 insbesondere mit gravierendem Lärm, Staubentwicklung, Vibrationen sowie Mehrverkehr zu rechnen (Beschwerde 2 Rz. 38 f.). – Gemäss Art. 37 Abs. 1 GBR ist die Beschwerdegegnerschaft 1 verpflichtet, den Baulärm mit Rücksicht auf den Tourismus und die Wohngebiete auf das mögliche Minimum zu beschränken. Lärmintensive Bauarbeiten sind vom 20. Dezember bis 28. Februar und vom 15. Juli bis 31. August gänzlich untersagt und für andere lärmverursachende Bauarbeiten gelten bestimmte Zeitfenster (Bst. a-c). Nach Art. 37 Abs. 8 GBR gilt überdies die eidgenössische Baulärm-Richtlinie (abrufbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Lärm», «Vollzugshilfen»). Schliesslich verlangt Art. 84 Abs. 1 BauV, dass bei Bauarbeiten Staubentwicklung durch geeignete Massnahmen soweit als möglich zu vermeiden ist. Anders als der Beschwerdeführer 2 meint, kann der Bauherrschaft nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie sich nicht an diese Vorgaben halten wird. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass mit rechtlich unzulässigen Immissionen zu rechnen wäre. Im Übrigen sind unvermeidlicher Baulärm und weitere mit der Erstellung von Bauten und Anlagen verbundene Immissionen in Kauf zu nehmen, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (angefochtener Entscheid E. 8b; VGE 2016/342 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 20 22.9.2017 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 31 Bst. i). Über einen all- fälligen zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch nach Art. 679a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) aufgrund von vorüberge- henden, unvermeidlichen und übermässigen Immissionen aus den Bauar- beiten ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 5.3Ferner rügt der Beschwerdeführer 2, die vorgesehene Baupiste ver- unmögliche, dass der «direkt über der Einstellhalle befindliche Fussgänger- weg» weiterhin uneingeschränkt benutzt werden könne. Hierzu habe die Be- schwerdegegnerschaft 1 bislang «nicht aufschlussreich» Stellung genom- men (Beschwerde 2 Rz. 40). – Gemäss der Landeskarte (einsehbar unter: <www.map.geo.admin.ch>) verläuft auf dem Baugrundstück entlang der nordwestlichen Parzellengrenze ein Fussweg, der erhalten bleiben soll (vgl. «Umgebungsplan 1:500», Akten Gemeinde act. 2). Allerdings ist mit dem Beschwerdeführer 2 davon auszugehen, dass dieser Weg während der Bau- phase vorübergehend nicht zugänglich sein wird, weil die betreffende Fläche der Baustellenerschliessung dient (vgl. Plan «Situation, Baupiste»). Im Grundbuch ist aber weder ein öffentliches Wegrecht noch eine Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks des Beschwerdeführers 2 eingetragen (Auszug Grundstückdaten-Informationssystem [GRUDIS] vom 20.5.2019, Akten Ge- meinde act. 76), was auch nicht geltend gemacht wird. Wie bereits die Vor- instanz zutreffend erkannt hat (angefochtener Entscheid E. 8b), steht des- halb die vorübergehende Aufhebung des Fusswegs der vorgesehenen Baustellenerschliessung nicht entgegen. 5.4Soweit der Beschwerdeführer 2 im Übrigen vorbringt, den Bauge- suchsunterlagen könne nicht entnommen werden, wie betreffend Baustel- lenverkehr «verfahren werden» soll (Beschwerde 2 Rz. 41), ist seine Be- hauptung offensichtlich unzutreffend (vgl. vorne E. 5.1). Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben betreffend Bauvorgang und Baustellenin- stallation ungenügend sein sollten. Der Einwand, es fehlten Angaben zur «Deponie von Schuttmulden und Baumaschinen», zu «Installation und Standort allfälliger Gerüstlifte» sowie zu «weiteren Vorkehren im Zusammen- hang mit den Bauarbeiten», ist unbegründet. Wie die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, gehören solche Angaben im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 21 Allgemeinen nicht zu den notwendigen Inhalten des Baugesuchs (E. 8b; vgl. Art. 11 ff. BewD). 5.5Folglich sind weder die «Baustellenorganisation» noch die diesbe- züglichen Angaben im Baugesuch zu bemängeln. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers 2 erweist sich als nicht stichhaltig. 6. Schliesslich ist festzuhalten, dass für das streitbetroffene Bauvorhaben kein Fachbericht bei der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern (Procap) einzuholen war, da es sich um ein privates, nicht öffentlich zugängliches Ein- familienhaus handelt. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3f). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers 2 (Beschwerde 2 Rz. 56) wird deshalb abgewiesen. 7. 7.1Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand und erweisen sich die in den Beschwerdeverfahren 100.2021.64 und 100.2021.66 erhobenen Rügen als unbegründet. Beide Be- schwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten der sie betreffenden Verfahren 100.2021.64 bzw. 100.2021.66 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Bei deren Festsetzung ist dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass sich durch die gemeinsame Behandlung der Beschwerden der Bearbeitungsaufwand etwas verringert hat (Art. 103 Abs. 2 VRPG; BVR 2017 S. 51 [VGE 2014/12/13 und 2014/17] nicht publ. E. 6.1; 2013 S. 536 [VGE 2012/305/306 vom 9.4.2013] nicht publ. E. 4; Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 10; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 6). Die Verfahrenskosten werden daher auf je Fr. 3'000.-- festgesetzt. Die Be- schwerdeführenden 1 tragen die ihnen im Verfahren 100.2021.64 gemein- sam auferlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 22 7.3Die Beschwerdeführenden haben der anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten für die sie betreffenden Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdegegnerschaft 1 macht für beide Verfahren zusam- men ein Honorar von Fr. 6'300.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 220.50 und Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 502.10. Obwohl sie zutreffend von ei- nem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand, einer durchschnittlichen Be- deutung der Streitsache und einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Pro- zesses ausgeht, erscheint diese Honorarforderung mit Blick auf die Bemes- sungskriterien von Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) überhöht: Die Rechtsvertreterin hat die Beschwerdegegnerschaft 1 bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vertre- ten und war mit dem Prozessstoff daher vertraut. In beiden Verwaltungsge- richtsverfahren wurde zudem nur ein einfacher Schriftenwechsel durchge- führt. Mit Ausnahme der Parteibezeichnungen hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft 1 dabei wörtlich gleichlautende Beschwerdeant- worten eingereicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 4'500.-- für beide Verfahren zuzüglich Auslagen von Fr. 220.50 und MWSt von Fr. 363.50 als angemessen. Da in beiden Ver- fahren ein vergleichbarer Aufwand angefallen sein dürfte, werden diese Par- teikosten den Beschwerdeführenden 1 und dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte auferlegt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Verfahren 100.2021.64 und 100.2021.66 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden in den Verfahren 100.2021.64 und 100.2021.66 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. a) Die Kosten des Verfahrens 100.2021.64 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Be- schwerdeführenden 1 auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2022, Nr. 100.2021.64/66U, Seite 23 b) Die Kosten des Verfahrens 100.2021.66 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Be- schwerdeführer 2 auferlegt. 4. a) Die Beschwerdeführenden 1 haben der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten für das Verfahren 100.2021.64 vor dem Verwaltungsge- richt, bestimmt auf Fr. 2'542.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. b) Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerschaft 1 die Par- teikosten für das Verfahren 100.2021.66, bestimmt auf Fr. 2'542.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführende 1 (Verfahren 100.2021.64)
  • Beschwerdeführer 2 (Verfahren 100.2021.66)
  • Beschwerdegegnerschaft 1
  • Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
  • Einwohnergemeinde Saanen
  • Bundesamt für Raumentwicklung Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AI

  • Art. 26 AI

BauG

  • Art. 9 BauG
  • Art. 10 BauG
  • Art. 10b BauG
  • Art. 14 BauG

BauV

  • Art. 84 BauV

BewD

  • Art. 11 BewD

BV

GBR

  • Art. 26 GBR
  • Art. 37 GBR
  • Art. 42 GBR
  • Art. 52h GBR

i.V.m

  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KWaG

  • Art. 26 KWaG

KWaV

  • Art. 34 KWaV

VRPG

  • Art. 17 VRPG
  • Art. 18 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 103 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 106 VRPG

ZWG

Gerichtsentscheide

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