100 21 404 200 21 288 100 21 405 200 21 289 100 21 406 200 21 290 100 21 407 200 21 291 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 9.3.2023 RNA/JRO/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 7. März 2023 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Antenen und Fankhauser sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die Nachsteuern für die Steuerjahre 2015 bis 2018 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer)
6 - Nrn. 100 21 400-403 bzw. 200 21 284-287 abgeschlossen hat und der Entscheid unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Verfahren geht es demzufolge ausschliesslich um die Nachsteuern und nicht mehr um die rechtskräftig festgesetzten Bussen. Auf die von den Rekurrenten im Rahmen des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen in Bezug auf das Widerhandlungsverfahren bzw. die auferlegten Bussen kann folglich nicht eingetreten werden. Im Weiteren werden, soweit möglich und dienlich, die Unterlagen betreffend das Widerhand- lungsverfahren auch für das hier vorliegende Nachsteuerverfahren beigezogen und in den nachfolgenden Erwägungen bei Bedarf, wie auch auf den Entscheid bezüglich Widerhandlung, darauf verwiesen. 3.Des Weiteren ist von Amtes wegen darauf hinzuweisen, dass das Recht, ein Nachsteuer- verfahren einzuleiten, zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode erlischt, für die eine Veranla- gung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 207 Abs. 1 StG und Art. 152 Abs. 1 DBG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jah- re nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Art. 207 Abs. 3 StG und Art. 152 Abs. 3 DBG). Das vorliegende Nachsteuerverfahren für die Steuerjahre 2015 bis 2018 ist mit Schreiben vom 4. März 2021 (pag. 224) von der ZVB/N eingeleitet worden, also vor Ablauf der zehnjährigen Einleitungsverjährungsfrist. Die fünfzehnjährige Frist für die Nachsteuerfest- setzung wird betreffend das Steuerjahr 2015 per 31. Dezember 2030 enden, für die nachfol- genden Steuerjahre je um ein Jahr später. Unter diesen Umständen war die ZVB/N gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, das vorliegende Nachsteuerverfahren bis zum Steuerjahr 2015 zurück einzuleiten und die Nachsteuern festzusetzen. 4.Als nächstes ist zu prüfen, ob die ZVB/N für die Steuerjahre 2015 bis 2018 zu Recht Nachsteuern erhoben hat. 4.1Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht be- kannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranla- gung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 206 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG). Damit verankern die Bestimmungen zwei alternative Tatbestände als Voraussetzungen der ordentlichen Nachsteuer, wobei vorliegend nur jener der nicht bekannten Tatsachen oder Beweismittel von Bedeutung ist. Die Nachsteuer ist keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene Forderung, sondern die Mehrsteuer, die sich nach der Revision der ursprünglichen Veranlagung ergibt. Anders als das Steuerstrafverfahren, welches die strafrechtliche Verfolgung steuerrechtlicher Widerhandlungen bezweckt, hat die Nachsteuer keinen Strafcharakter und es gelten für sie keine besonderen Bemessungsgrundsätze. Das Nachsteuerverfahren bezweckt einzig die
7 - Nachforderung zu wenig veranlagter Steuern – d.h. eines durch eine Unterbesteuerung verur- sachten Steuerausfalls. Ein derartiges Verfahren hat jedoch keine vollumfängliche Neuüberprü- fung der früheren Veranlagung zur Folge. Die Neueinschätzung ist vielmehr auf jene Punkte beschränkt, in denen sich aufgrund von neuen Tatsachen oder Beweismitteln eine Änderung ergibt. Im Übrigen bleibt die frühere tatsächliche und rechtliche Würdigung des Falles massge- bend, gleichgültig, ob sich dies zugunsten oder zuungunsten des Pflichtigen auswirkt (vgl. BGer 2C_263/2018 vom 11.2.2019, E. 3 f.; BGE 144 II 359 E. 4.5.1 f.; BGE 141 I 78 E. 7.2.1; BGE 121 II 257 E. 4b). 4.2Als neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinn von Art. 206 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG gelten grundsätzlich solche, die zwar schon zum Zeitpunkt der Veranlagung exis- tierten, der Veranlagungsbehörde jedoch erst im Nachhinein bekannt werden. Dabei ist in der Regel der Aktenstand bei der Eröffnung der Veranlagung massgebend, wobei die gesamten Akten der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen sind. Als neu gilt, was zu diesem Zeit- punkt nicht aus den Akten ersichtlich war. Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person bildet keine Voraussetzung hierfür, entbehrt die Nachsteuer doch eines pönalen Charakters. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine neue Tatsache vorliegt, auf die Würdigung der Obliegenheiten an, welche die steuerpflichtige Person einerseits und die Steuerverwaltung an- dererseits treffen (VGE 100 2015 35/36 vom 12.8.2016, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 100 2019 42/43 vom 24.4.2019, E. 4.1). 4.3Weiter stellt die Veranlagungsbehörde zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Hierbei muss die steuerpflichtige Per- son alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie trägt dabei die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollstän- digkeit der Steuererklärung. Demgegenüber prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 130 Abs. 1 DBG). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist (VGE 100 2015 35/36 vom 12.8.2016, E. 2.2). 5.Vorliegend ist unbestritten, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten in den Steuerjahren 2015 bis 2018 in der Schweiz (bzw. im Kanton Bern) befand (vgl. Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 4 Abs. 1 StG), sie deshalb unbeschränkt steuerpflichtig waren und ihr weltweites Ein- kommen in der Schweiz bzw. Einkommen und Vermögen im Kanton Bern, mit Ausnahme ausländischer bzw. ausserkantonaler Grundstücke, zu versteuern hatten (vgl. Art. 6 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StG). Hierzu kann im Weiteren auf die diesbezüglichen Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung
8 - verwiesen werden (vgl. RKE 100 21 400-403 bzw. 200 21 284-287 vom 21.9.2022, E. 5.2). In Übereinstimmung mit der ZVB/N (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 5.12.2022, S. 6) ist so- dann festzuhalten, dass die Veranlagungen der Jahre 2015 bis 2018 bereits in Rechtskraft er- wuchsen. Auch fielen diese Veranlagungen zu tief aus, da der Veranlagungsbehörde nicht be- kannt war, dass die Rekurrenten diverse ausländische Einkommens- und Vermögenswerte (u.a. Bankkonten, Lebensversicherung, Liegenschaften sowie die daraus fliessenden Erträge) in den Steuererklärungen pro 2015 bis 2018 nicht deklariert hatten. Da diese ausländischen Einkommens- und Vermögenswerte unberücksichtigt blieben, fielen die Veranlagungen unge- nügend aus und es kam – entgegen der Ansicht der Rekurrenten – zu einem durch eine Unter- besteuerung verursachten Steuerausfall des Gemeinwesens. Hinzu kommt, dass die Veran- lagungsbehörde erst nach Rechtskraft der jeweiligen Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2018 im Rahmen des AIA Kenntnis darüber erhielt, dass der Rekurrent Eigentümer diverser, in der Schweiz bzw. im Kanton Bern bisher unversteuerter Vermögenswerte war und dass er Miet- erträge aus der Vermietung der im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften erzielte. Die Steuerrekurskommission geht daher mit der ZVB/N einig, dass diese rechtserheblichen Tat- sachen im ordentlichen Veranlagungsverfahren 2015 bis 2018 nicht aktenkundig waren. Dem- zufolge liegen die Voraussetzungen für die Erhebung von Nachsteuern vor (Rechtskraft, Unter- besteuerung und neue Tatsachen bzw. Beweismittel). 6.Die Rekurrenten machen in ihrem Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 27. Oktober 2021 sodann geltend, dass bei der Berechnung der Nachsteuern bzw. der hinterzogenen Steu- ern in den separaten Einspracheverfügungen vom 12. Oktober 2021 nicht die richtigen amtli- chen Werte der in Deutschland gelegen Liegenschaften ermittelt und nicht sämtliche Schulden und Schuldzinsen berücksichtigt worden seien. Dies ist als nächstes zu prüfen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Höhe der auferlegten Nachsteuern mit jener der hinterzogenen Steuern übereinstimmte (vgl. Zusammenstellungen zur Nachsteuerberechnung 2015-2018 [pag. 517] und zur Bussenberechnung 2015-2018 [pag. 492]). Die Höhe der hinterzogenen Steuern ist bereits im Rahmen des Steuerhinterziehungs- verfahrens von der Steuerrekurskommission überprüft worden. Hierbei hat sie insbesondere festgestellt (vgl. RKE 100 21 400-403 bzw. 200 21 284-287 vom 21.9.2022, E. 5.2.1 ff.), dass die ZVB/N bei der Ermittlung der ausländischen amtlichen Werte von ihrer eigenen (publizier- ten) Praxis abgewichen ist. Die ZVB/N habe die deutschen Liegenschaften aufgrund der einge- reichten Wohnmarktanalysen der Bank C.________ (pag. 294 und 282) jeweils mit 70 % des angeblichen Verkehrswerts per 23. März 2021 und nicht praxisgemäss mit 70 % des Kaufprei- ses ermittelt. Obwohl die von der ZVB/N berücksichtigten amtlichen Werte aufgrund der geschätzten Verkehrswerte (insgesamt CHF 395'000.--) nicht wesentlich von den amtlichen
9 - Werten aufgrund der Kaufpreise (insgesamt CHF 376'000.--) abwichen, hat die Steuer- rekurskommission in ihrem Urteil vom 21. September 2022 betreffend Steuerwiderhandlung festgehalten, dass für die Festsetzung der deutschen amtlichen Werte die publizierte Praxis des Kantons Bern (70 % des Kaufpreises) zur Anwendung gelange. Entscheidend dafür war, dass der Rekurrent nicht stärker belastet werden soll, als wenn er die Liegenschaftswerte im Veran- lagungsverfahren (jeweils) korrekt nach der publizierten Praxis der Steuerbehörde deklariert hätte. Weiter hat die Steuerrekurskommission mit Blick auf die Ausführungen der ZVB/N in den Einspracheverfügungen betreffend die Nachsteuer vom 12. Oktober 2021 (pag. 519) eine Um- rechnung der entsprechenden Kaufpreise in Schweizer Franken mit dem historischen Wechsel- kurs zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufdatums (8.2.1993 bzw. 12.5.1989) geschützt. Dies, weil für sie keine Gründe ersichtlich gewesen sind, von dieser (nicht publizierten) Praxis abzuwei- chen. Im vorliegenden Nachsteuerverfahren erklärt sich die ZVB/N mit der Berechnung der Steuerrekurskommission grundsätzlich einverstanden (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 5.12.2022, S. 5 f.). So werden die Abzüge bzw. Kosten in Verbindung mit dem Bankkonto bei der Bank in E.________ nicht bestritten. Auch erklärt sie sich einverstanden, die von ihr publi- zierte Praxis für die Ermittlung der amtlichen Werte ausländischer Liegenschaften anzuwenden und von den bekannten Kaufpreisen (DM 456'000.-- [E.] bzw. DM 130'000.-- [G.]) auszugehen. Einzig bezüglich des Zeitpunkts des (historischen) Umrechnungs- kurses weicht sie vom Ergebnis im Hinterziehungsverfahren ab. Hierzu hält sie fest (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 5.12.2022, S. 5 f.), dass gemäss ihrer (nicht publizierten) Praxis die entsprechenden Umrechnungswerte im Zeitpunkt des Erwerbs zum historischen Wechselkurs per 31. Dezember in Schweizer Franken umzurechnen seien. Dementsprechend seien für allfällige Umrechnungen der Kaufpreise der deutschen Liegenschaften die historischen Wechselkurse per 31. Dezember 1989 (Liegenschaft in G.________) sowie per
10 - 7.Zum Schluss ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die deutschen Liegenschaften und deren Erträge in der Schweiz bzw. im Kanton Bern nicht besteuert werden. Die Liegenschaften werden vielmehr in jenem Staat, in welchem sie liegen (Belegenheitsort) – vorliegend somit in Deutschland – besteuert. Wer jedoch wie die Rekurrenten steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton Bern hat, muss die entsprechenden Einkommen und Vermögen in ihrer schwei- zerischen bzw. bernischen Steuererklärung deklarieren. Dies, weil es für die Bestimmung der Progression (d.h. des Steuersatzes) in der Schweiz bzw. im Kanton Bern berücksichtigt wird (Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt). Im Weiteren wird hierzu auf den rechtskräfti- gen Entscheid betreffend Bussen hingewiesen (vgl. RKE 100 21 400-403 bzw. 200 21 284-287 vom 21.9.2022, E. 5.2 mit Hinweisen). 8.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rekurse und Beschwerden aufgrund der insgesamt tiefer festzusetzenden Nachsteuern teilweise gutzuheissen sind. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern an die ZVB/N zurückgeschickt. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die den Rekurrenten aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 53 Bst. b VKD auf CHF 900.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1.Der Rekurs betreffend die Nachsteuern 2015 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 2.Die Beschwerde betreffend die Nachsteuern 2015 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt.
11 - 3.Der Rekurs betreffend die Nachsteuern 2016 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 4.Die Beschwerde betreffend die Nachsteuern 2016 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 5.Der Rekurs betreffend die Nachsteuern 2017 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 6.Die Beschwerde betreffend die Nachsteuern 2017 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 7.Der Rekurs betreffend die Nachsteuern 2018 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 8.Die Beschwerde betreffend die Nachsteuern 2018 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung der Nachsteuern im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 9.Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 10.Es werden keine Parteikosten gesprochen. 11.Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
12 - Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 12.Zu eröffnen an: ▪A.________ und B.________ ▪Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪Eidgenössische Steuerverwaltung ▪Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die RichterinDer Gerichtsschreiber NanzerRöthlisberger