Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2021 351
Entscheidungsdatum
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2021.351U BUC/STS/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Dezember 2021 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier vertreten durch Rechtsanwältin ..., diese substituiert durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin- Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2021; KZM 21 1323)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige A.________ ersuchte am 26. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) ergaben, dass er bereits am 17. Februar 2020 in Griechenland als B.________ und am 19. Februar 2021 in Kroatien als C.________ je ein Asylgesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte daher gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung; ABl. L 180/31) am 27. Mai 2021 die kroatischen Behörden um Übernahme von A.. Am 7. Juni 2021 entsprachen die kroatischen Behörden diesem Ersuchen, worauf das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2021 auf das Asylgesuch von A. nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2021 ab. Am 22. November 2021 führte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kan- tons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), mit A.________ ein Ausreise- gespräch durch. Gleichentags ordnete der MIDI für die Dauer von höchstens sechs Wochen die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens an. A.________ wurde vorerst aber nicht in Haft versetzt. B. Mit Eingabe vom 24. November 2021 beantragte A.________ beim kan- tonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Haftanordnung sei aufzuhe- ben, eventuell sei er aus der Haft zu entlassen, subeventuell sei festzustel- len, dass die Haft unrechtmässig gewesen sei. Das ZMG stellte mit Ent- scheid vom 30. November 2021 fest, die gegenüber A.________ angeord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 3 nete, jedoch noch nicht vollzogene Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens sei rechtmässig und angemessen, und setzte Rechtsanwältin ... als amtliche Rechtsvertretung von A.________ ein. Am 1. Dezember 2021 wurde A.________ inhaftiert und ins Regionalge- fängnis (RG) Bern verbracht. Am 3. Dezember 2021 wurde er ins RG Moutier verlegt. C. Gegen den Entscheid des ZMG vom 30. November 2021 hat A.________ am 2. Dezember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Zusam- menfassend und im Licht der Beschwerdebegründung beantragt er, der an- gefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Dublin-Ausschaffungshaft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass das recht- liche Gehör verletzt wurde. Eventuell sei die Rechtwidrigkeit der Inhaftierung festzustellen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht A.________ um un- entgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... als amtliche Anwältin. Das ZMG hat mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme verzichtet. Das ABEV (MIDI) hat am 7. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen. In seiner Replik vom 8. Dezember 2021 hält A.________ an seinen Rechtsbegehren fest. Am 10. Dezember 2021 liess das ABEV (MIDI) dem Verwaltungsgericht einen Bericht der Kantonspolizei Bern gleichen Datums zukommen. A.________ hat sich am 11. Dezember 2021 hierzu geäussert, während das ZMG auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG sowie Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist unter Vor- behalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2Der Beschwerdeführer stellt (eventuell) Feststellungsbegehren (vgl. vorne Bst. C). Solche sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der um Feststellung ersuchenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). 1.2.1 Das Begehren um Feststellung der Gehörsverletzungen dient soweit ersichtlich der Begründung der Hauptbegehren auf Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und Haftentlassung. Dem Feststellungsbegehren kommt somit keine selbständige Bedeutung zu. Ein schutzwürdiges Inte- resse an einer formellen Feststellung im Dispositiv besteht zudem nicht, da den gerügten Gehörsverletzungen gegebenenfalls bereits durch die rechts- gestaltenden Begehren Rechnung getragen werden könnte (vgl. VGE 2018/71 vom 24.8.2018 E. 1.2; [bestätigt durch BGer 1C_506/2018 vom 3.5.2019 E. 1.2]; vgl. auch BGer 1C_517/2016 vom 12.4.2017 E. 2.2 f; zur gegebenenfalls anders zu beurteilenden Sachlage bei bereits erfolgter Über- stellung bzw. Haftentlassung vgl. BGE 137 I 120 E. 2.2, 5.8; BGer 2C_548/2011 vom 26.7.2011 E. 1.2 f, 4.3.3; VGE 2016/99 vom 27.5.2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 5 E. 1.2.2, 2.6; aus der Lehre Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Grund- rechtsverletzungen, Diss. Basel/Genf/München 2002, S. 43 ff., 428 ff.). Inso- weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.2 Zulässig ist hingegen das Eventualbegehren, die Unrechtmässigkeit der Haft festzustellen, wenn der Beschwerdeführer während des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschafft werden sollte (vgl. vorne Bst. C). Diesfalls bliebe (trotz Wegfalls des aktuellen, praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) seine Legitimation zur Beschwerde gegen die haftrich- terliche Genehmigung der ausländerrechtlichen Festhaltung bestehen und die Beschwerde materiell zu behandeln, da er ausreichend begründet und inhaltlich in vertretbarer Weise («griefs défendables») rügt, unter Verletzung von Art. 5 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft gesetzt worden zu sein (Beschwerde Rz. 23 ff.; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 f.; BGer 2C_278/2021 vom 27.7.2021 E. 1.2.1, 2C_961/2021 vom 24.3.2021 E. 1.2.1 f.; BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 529 E. 1.2.1 f.). Bei der Überstellung handelt es sich im Übrigen um eine Tatsache, deren Eintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres erge- ben würde, so dass durch eine solche Bedingung des (Eventual-)Begehrens keine unannehmbaren Unklarheiten entstehen (vgl. allgemein BGE 134 III 332 E. 2.2 und Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 16 und 18 f. mit weiteren Hinweisen). 1.3Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das ABEV (MIDI) habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zur Haftanordnung zu äussern. Ausserdem hätten dieses und die Vorinstanz seine gesundheit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 6 liche Situation nicht berücksichtigt und sich nicht mit dem Arztbericht vom 17. November 2021 auseinandergesetzt. 2.1Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern. Voraussetzung für die Wahr- nehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren. 2.2Im Bereich des Freiheitsentzugs garantiert Art. 31 Abs. 2 BV aus- drücklich das Recht jeder Person, der die Freiheit entzogen wird, unverzüg- lich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheits- entzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Bei der Anordnung der ausländerrechtlichen Haft ist der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.3 f.; Martin Busin- ger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Es ist ihr vor der formellen Haftanordnung das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei dies grundsätzlich gleichzeitig mit der Orientierung durch die haftanordnende Be- hörde geschehen kann: Es reicht aus, wenn sich die betroffene Person im Zeitpunkt der Haftanordnung dazu äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 7 135 I 187 E. 2.2; BVR 2018 S. 281 E. 3.1, 2014 S. 105 E. 3.6). Praxisge- mäss kann eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung indes geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zu- kommt wie der Vorinstanz, und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll- umfänglich wahrnehmen konnte (BGE 145 I 167 E. 4.4 [Pra 108/2019 Nr. 119]; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). Von einer Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann – gegebenen- falls selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung – namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [Pra 106/2017 Nr. 2], 138 II 77 E. 4; BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.4; BVR 2010 S. 13 E. 4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11). 2.4Aus den Akten geht hervor, dass am 22. November 2021 ein Ausrei- segespräch mit dem Beschwerdeführer stattfand und gleichentags die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordnet wurde. Die Haftanordnung wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt bzw. eröffnet (vgl. Haftanordnung vom 22.11.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 1323, S. 4). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ausreisegesprächs oder anlässlich der Eröffnung das rechtliche Gehör zur Anordnung der Haft gewährt wurde. Der Aktennotiz vom 22. November 2021 kann einzig entnommen werden, dass ihm «persönlich mitgeteilt [wurde], dass ein Flug für ihn gebucht wurde», und dass er angab, eventuell ein Wie- dererwägungsgesuch einzureichen und die Schweiz nicht verlassen zu wol- len. Zudem wird im Bericht der Kantonspolizei Bern vom 10. Dezember 2021 (act. 8A) festgehalten, am (in englischer Sprache geführten) Gespräch vom

  1. Dezember 2021, an welchem dem Beschwerdeführer die Haft «eröffnet» worden sei, sei dieser «über die verschiedenen Ausschaffungsstufen sowie seine Rechte (Kontaktaufnahme mit Anwältin, SRK, Kirchliche Anlaufstelle) informiert» worden. Weitere Akten (wie z.B. ein Protokoll des Ausreisege- sprächs) liegen dem Verwaltungsgericht nicht vor. Das ABEV (MIDI) führt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 zur Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus, «in der Regel» würden die Betroffenen bei der In- haftierung durch die Polizei in einer ihnen verständlichen Sprache «rechts- genüglich über die Haftgründe und ihre Rechte in Kenntnis gesetzt». Aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 8 den «dem MIDI vorliegenden Akten» gehe nicht hervor, «weshalb dieses Recht in diesem Fall missachtet worden [wäre]». Dem Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Inhaftierung bekannt gewesen, dass eine Ausschaffungs- haft angeordnet worden sei und in absehbarer Zeit umgesetzt werde. Mit diesen Ausführungen vermag das ABEV (MIDI) nicht rechtsgenüglich darzu- tun, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich das rechtliche Gehör zur Haftanordnung gewährt wurde. Angesichts der aus dem Gehörsanspruch abgeleiteten behördlichen Aktenführungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweisen; BVR 2009 S. 49 E. 4.3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5), die namentlich dazu dient, über die Einhaltung der Ver- fahrensvorschriften Auskunft geben zu können, reicht es nicht aus, wenn sich das ABEV (MIDI) darauf beruft, dass aus den Akten «nicht hervorgehe», dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Vielmehr müsste aus den kor- rekt geführten Akten hervorgehen, dass dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör vor der formellen Haftanordnung oder spätestens mit deren Er- öffnung gewährt wurde (vgl. vorne E. 2.2). Anhand der Akten kann jedoch keine Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden, sondern ist – auch im Licht der Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 und des Polizeibe- richts vom 10. Dezember 2021 – davon auszugehen, dass dies unterlassen wurde. Die in der fehlenden Gehörsgewährung zur Anordnung der Haft zu erblickende Gehörsverletzung wiegt hier jedoch nicht besonders schwer, da der Beschwerdeführer von der Haftanordnung Kenntnis erhalten und diese bereits am 24. November 2021 (noch vor seiner Inhaftierung) beim ZMG an- gefochten hat. Er hat sich im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich zu den Haftgründen sowie zur Verhältnismässigkeit der Haft äussern und seinen Standpunkt darlegen können. Die Gehörsverletzung wurde damit im Rechts- mittelverfahren geheilt. Der angefochtene Entscheid des ZMG ist insoweit nicht zu beanstanden. 2.5Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanzen hätten seine ge- sundheitliche Situation nicht angemessen berücksichtigt. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar greift die vorinstanzliche Aussage, wonach sich die Be- hörden angesichts der Abklärungen im Asylverfahren nun im Rahmen der Haftanordnung nicht mehr mit dem Gesundheitszustand des Beschwerde- führers befassen müssten, angesichts der seither verstrichenen Zeit zu kurz. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 9 dennoch nicht ausser Acht gelassen, sondern darauf verwiesen, dass ge- rade deswegen mit der Organisation des Wegweisungsvollzugs und damit auch mit dem Vollzug «der angeordneten Ausschaffungshaft» zugewartet worden sei. Den Akten ist zu entnehmen, dass die zuständigen Behörden seit Juli 2021 darum bemüht waren, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, und erst mit der Organisation der Überstel- lung begannen, als ihnen ein entsprechender aktueller Bericht vom behan- delnden Psychiater vorlag (vgl. unpag. Haftakten ZMG 21 1323). Gemäss diesem Bericht geht der Psychiater von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode aus. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörun- gen, habe einen «passiven Todeswunsch» und «intermittierend Suizidge- danken». Aktuell seien keine Suizidimpulse auszumachen. Es werde emp- fohlen, die Psychotherapie und Pharmakotherapie nicht abzubrechen (vgl. Arztbericht vom 17.11.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 1323). Aufgrund dieser Angaben erachtete das ABEV (MIDI) eine Überstellung als möglich. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszu- gehen, die Vorinstanzen hätten den Arztbericht nicht beachtet und seiner gesundheitlichen Situation nicht Rechnung getragen. Dass die Behörden daraus nicht die Schlüsse zogen, die dem Beschwerdeführer lieb gewesen wären, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (BVR 2018 S. 305 E. 3.5). Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 3. Der Beschwerdeführer befindet sich im sog. Dublin-Verfahren (vgl. vorne Bst. A). Die Voraussetzungen der Haft richten sich für dieses Verfahren im Rahmen von Art. 28 Dublin III-Verordnung nach Art. 76a des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). 3.1Art. 28 Dublin III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der Inhaftie- rung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits die Haft vor bzw. wäh- rend der Zuständigkeitsbestimmung (also vor der positiven oder negativen Antwort des angefragten Staates) – diese wird in den «Weisungen AIG» des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 10 SEM als «Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des Überstel- lungsverfahrens (‹Vorbereitungshaft› im Rahmen des Dublin-Verfahrens)» bezeichnet (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM [Wei- sungen AIG], Stand: 1.11.2021, Ziff. 9.9.2); und andererseits – wie hier – die Haft zur Sicherung der Überstellung, nachdem der angefragte Staat seine Zuständigkeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als «Dublin-Haft zur Sicherstellung des Übernah- meverfahrens (‹Ausschaffungshaft› im Rahmen des Dublin-Verfahrens)» be- zeichnet (Weisungen AIG, Ziff. 9.9.3; vgl. BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 3.3). 3.2Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die be- troffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Ein- zelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnis- mässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirk- sam anwenden lassen (Bst. c; Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die konkreten Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die Person der Durch- führung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AIG ab- schliessend aufgeführt (vgl. BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Bst. n Dublin III-Verordnung; Botschaft des Bun- desrats über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verord- nungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2016 vom 7.3.2014 [BBl 2014 S. 2675 ff., 2701 f.; nachfolgend: Botschaft Dublin III-Verordnung]). Solche konkreten Anzeichen liegen unter anderem vor, wenn die betroffene Person im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden missach- tet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, oder wiederholt einer Vor- ladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet (Art. 76a Abs. 2 Bst. a AIG), wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG), oder wenn sie mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Iden- titäten einreicht (Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG). Demgegenüber ist allein der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 11 zulässiger Grund für deren Inhaftierung (BGE 142 I 135 E. 4.1; vgl. auch Botschaft Dublin III-Verordnung S. 2689). 3.3Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 ist nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2; BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 4.1). Die Anzeichen für eine er- hebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 76a AIG N. 1 und 3; Gregor Chatton/Laurent Merz, in Nguyen/ Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers, 2017, N. 14 ff. zu Art. 76a AIG). In diesem Zusammenhang ist zwar nicht ausge- schlossen, den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG anzunehmen, wenn die betroffene ausländische Person ausdrücklich bekundet hat, sich der an- stehenden Überstellung entziehen zu wollen. Davon ist jedoch nur mit gros- ser Zurückhaltung auszugehen, solange sich solche Aussagen nicht auch in konkreten Handlungen niedergeschlagen haben. Erforderlich ist, dass die ausländische Person mit ihren Aussagen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung ihrer Rückführung zur Verfügung halten werde (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 4.3, 2C_947/2020 vom 15.12.2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 3.4Gemäss Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG kann die betroffene Person zwi- schen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids (bzw. nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allenfalls hiergegen einge- reichten Rechtsmittels) und der Überstellung an den zuständigen Dublin- Staat für die Dauer von höchstens sechs Wochen ab Haftanordnung zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden. Die genannte Frist betrifft die Haftdauer (vgl. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-Verordnung, wonach eine bereits inhaftierte Person innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in den Aufnah- mestaat überstellt werden soll [Hervorhebung durch das Gericht]; Botschaft Dublin III-Verordnung S. 2694, 2701, 2703 f.). Die Vollzugsfrist für die Über- stellung beträgt demgegenüber gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 12 grundsätzlich sechs Monate. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers sieht die gesetzliche Regelung nicht vor, die Zeit seit dem «Entdecken der angeblich erheblichen Fluchtgefahr» an die Haftdauer anzurechnen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Dezember 2021 in Haft. Die zu- lässige Haftdauer von sechs Wochen ist nicht überschritten (vgl. Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG). 4. Am 26. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Abklärungen des SEM ergaben, dass er im Februar 2020 in Griechenland als B.________ (Geburtsdatum von den griechischen Behörden aufgrund eines Altersgutachtens festgelegt auf ... 2001) und im Februar 2021 in Kroatien als C.________ (gemäss eigenen Angaben geboren 2006) um Asyl ersucht hatte. Das vom Beschwerdeführer in der Schweiz angegebene Geburtsdatum (2004) korrigierte das SEM nach radiologischen und zahnärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung (3-Säulen-Modell- Analyse) auf den ... 2001; er gilt als volljährig. Soweit er erneut beteuert, er sei minderjährig, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Minderjährigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und sich das Verwaltungsgericht auf die (durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätz- lich bestätigten) Feststellungen des SEM stützt. Dass der Beschwerdeführer nach einer nicht genauer bezeichneten «Untersuchung» in Kroatien als Min- derjähriger registriert wurde, ändert nichts daran, dass die Feststellung der Volljährigkeit durch das SEM für das Verwaltungsgericht verbindlich ist. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2021 ab. Es liegt damit ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (sog. Dublin-Haft) sicher- gestellt werden kann (vgl. Art. 76a Abs. 1 AIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 13 5. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Haftgrund vorliegt. 5.1Das ABEV (MIDI) ging aufgrund der verschiedenen Identitätsanga- ben und der geltend gemachten angeblichen Minderjährigkeit des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 76a Abs. 2 Bst. c AIG davon aus, dass er sich dem Vollzug des Wegweisungsentscheids widersetzen und beim Vorliegen einer Flugbuchung den Behörden nicht zur Verfügung stehen werde. Die Ge- fahr des Untertauchens sei somit gegeben und es liege ein Haftgrund vor (vgl. Haftanordnung vom 22.11.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 1323). Das ZMG bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt auf Art. 76a Abs. 2 Bst. a AIG, da der Beschwerdeführer seine Identität nicht offengelegt habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei; zudem komme das Auftreten unter falschen Personalien für die Behörden hinsichtlich der Greifbarkeit einer Person einem Untertauchen gleich (vgl. angefochtener Entscheid S. 3). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe sich den Behörden stets zur Verfügung gehalten. Er habe am Ausreisegespräch vom 22. November 2021 teilgenommen und sich auch danach im Wissen um die Flugbuchung und die Haftanordnung weiterhin am ihm behördlich zugewie- senen Ort aufgehalten. Die Vorinstanz habe dies nicht gewürdigt und es un- terlassen, mit Blick auf die angeblich erhebliche Fluchtgefahr eine Einzelfall- prüfung vorzunehmen. In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 führte das ABEV (MIDI) aus, bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer das Ergebnis der Altersbestimmung immer noch bestreite, könne gefol- gert werden, dass er seine Identität nicht offengelegt habe. Ausserdem sei er in Kroatien unter einer anderen Identität aufgetreten und noch vor Erlass eines Entscheids in die Schweiz weitergereist, was erkennen lasse, dass er behördlichen Anweisungen nicht Folge leiste. Zwar halte das Bundesgericht fest, dass allein die Äusserung, in der Schweiz bleiben zu wollen, als Haft- grund nicht genüge. Vorliegend «komm[e] jedoch erschwerend die Nicht- Offenlegung seiner Identität hinzu». Der Beschwerdeführer entgegnet in sei- ner Replik vom 8. Dezember 2021, er sei Opfer systematischer Push-Backs seitens der kroatischen Grenzbehörden geworden. Dies habe ihn dazu ge- zwungen, sich «zur Wahrnehmung seines Rechts auf Asyl» als Sohn einer «eingereisten Frau» auszugeben. Dass er Kroatien ohne Abwarten des Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 14 scheids verlassen habe, sei auf sein erschüttertes Vertrauen in ein faires Verfahren in Kroatien zurückzuführen. Ohnehin könne die Weiterreise ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht «als Untertauchensgefahr interpretiert» werden. Dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 10. Dezem- ber 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaf- tierung am 1. Dezember 2021 mehrmals angegeben habe, er werde nicht nach Kroatien zurückzukehren, da er in der Schweiz eine Familie habe. Er habe geäussert, sein Leben habe keinen Sinn mehr, wenn er die Schweiz verlassen müsse. Eine Flugbuchung für den 10. Dezember 2021 sei annul- liert worden, nachdem der Beschwerdeführer angekündigt habe, den voran- gehenden Transport ins RG Bern zu verweigern. Man habe deshalb ent- schieden, einen Sonderflug zu organisieren, zumal die Überstellungsfrist nach Kroatien am 24. Dezember 2021 ablaufen werde. In einem Gespräch vom 8. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer erneut mehrmals ange- geben, er wolle und könne nicht nach Kroatien reisen. In seiner Stellung- nahme vom 11. Dezember 2021 bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, seine Aussage, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, genüge nicht, um einen Haftgrund nach Art. 76a AIG anzunehmen. Das ABEV (MIDI) bringe nachträglich angebliche Haftgründe vor, um die ursprünglich unrecht- mässige Haft zu begründen. Die Haftgründe müssten aber im Zeitpunkt der Haftanordnung vorliegen. Mit der Eingabe vom 10. Dezember 2021 wolle das ABEV (MIDI) das Verfahren verzögern und verletze das Gebot von Treu und Glauben. 5.2Der Beschwerdeführer hat in mehreren Ländern unter verschiedenen Identitäten Asylgesuche gestellt (vgl. vorne Bst. A und E. 4). In der Be- schwerde wird suggeriert, bei den «angeblich unterschiedlichen» Identitäten handle es sich lediglich um die unterschiedliche Zuordnung von Vor- und Nachnamen bzw. um das korrigierte Geburtsjahr. Dies trifft nicht zu. Die von ihm angegebenen Namen (B.________ in Griechenland, C.________ in Kroatien, A.________ in der Schweiz) und die unterschiedlichen angeb- lichen Geburtsjahre dürften kaum auf eine Verwechslung oder ein Versehen zurückzuführen sein. Vielmehr ist mit den vorangehenden Instanzen von einer Täuschungsabsicht auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer den Nachnamen ... offenbar angab, um sich als (min- derjähriger) Sohn einer Bekannten auszugeben. Damit liegen konkrete An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 15 zeichen vor, die gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. a (Weigerung, hinsichtlich des Alters die Identität offenzulegen) bzw. Bst. c AIG (Einreichen mehrerer Asyl- gesuche unter verschiedenen Identitäten) befürchten lassen, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen könnte. 5.3In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob tatsächlich eine erhebliche Gefahr des Untertauchens vorliegt (vgl. vorne E. 3.3). Die Vorinstanz ging davon aus, der Haftgrund der Flucht- bzw. Untertauchensgefahr sei bereits erfüllt, weil der Beschwerdeführer unter falschen Personalien aufgetreten und deshalb für die Behörden möglicherweise nicht greifbar sei. Auch das ABEV (MIDI) begründete die Untertauchensgefahr bzw. das Vorliegen eines Haftgrunds mit den verschiedenen Identitätsangaben und der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, und fügte ohne weitere Angaben hinzu, aus dessen bisherigem Verhalten lasse sich schliessen, dass er sich dem Vollzug des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids widersetzen werde. Diese Begründung lässt ebenso wie diejenige der Vorinstanz keine hinreichende einzelfallbezogene Abschätzung in Bezug auf die tatsächliche Fluchtgefahr erkennen (vgl. statt vieler BGE 142 I 135 E. 4.2; BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 4.1). Die Behörden dürfen die Anzeichen für eine erhebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Kriterien vermuten, sondern müssen eine Einzelfallprüfung vor- nehmen und die Annahme einer konkreten Gefahr entsprechend begründen. Eine solche Gefahr darf vor dem Hintergrund von Art. 28 Abs. 1 Dublin III- Verordnung nicht allein aufgrund der Verfahrenszuständigkeit eines anderen Dublin-Staats bejaht werden (vgl. vorne E. 3.2; BGE 142 I 135 E. 4.2). In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 erwähnt das ABEV (MIDI), der Be- schwerdeführer habe geäussert, in der Schweiz bleiben zu wollen. Tatsäch- lich hält die Gesprächsnotiz vom 22. November 2021 (Ausreisegespräch und Haftanordnung) fest, dass der Beschwerdeführer erwäge, ein Wiedererwä- gungsgesuch einzureichen, und die Schweiz «nicht verlassen [wolle]». Letz- tere Aussage lässt indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sich eine Person der behörd- lichen Ausschaffung entziehen wolle oder werde (vgl. BGer 2C_947/2020 vom 15.12.2020 E. 2.2.1 f.; siehe auch Europäischer Menschenrechtshof [EGMR] 4691/06 vom 2.12.2010, Jusic gegen Schweiz, Ziff. 64, 79 ff., 81). Der Hinweis des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu wollen, lässt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 16 auch angesichts seines Vorhabens, ein Wiedererwägungsgesuch einzu- reichen, noch nicht auf eine Verweigerungsabsicht schliessen. Nach der Haftanordnung vom 22. November 2021 blieb der Beschwerdeführer vorerst in Freiheit und wurde erst am 1. Dezember 2021 inhaftiert. Trotz der ihm bereits bekannten Haftanordnung und im Wissen um die Flugbuchung tauchte der Beschwerdeführer während dieser Zeit weder unter noch blieb er der ihm zugewiesenen Unterkunft fern oder verstiess anderweitig gegen behördliche Anordnungen bzw. Vorgaben. Gemäss Auskunft der Stv. Lei- tung des Rückkehrzentrums (RZB) Biel-Bözingen war sein Verhalten jeder- zeit gut. Er sei «ein sehr stiller Bewohner [gewesen], welcher die meiste Zeit alleine verbrachte». Ausserdem habe er sich «jeden Tag an die Unter- schriftspflicht und [...] auch an den Reinigungsplan» gehalten (vgl. E-Mail- Auskunft RZB Biel-Bözingen vom 7.12.2021, Vorakten ABEV [act. 4A] S. 27). 5.4Der Beschwerdeführer hat sich nach der Haftanordnung in Kenntnis der Flugbuchung sowie im Wissen um eine (möglicherweise) bevorstehende Haft und baldige Überstellung nach Kroatien weiterhin den Behörden zur Verfügung gehalten. Es scheint daher zwar fraglich, ob die festgestellten Anzeichen, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen könnte (Art. 76a Abs. 2 Bst. a bzw. Bst. c AIG), unter den gegebenen Um- ständen für sich genommen oder zusammen mit der Aussage, die Schweiz nicht verlassen zu wollen, ausreichten, um auf das Vorliegen einer tatsächli- chen Fluchtgefahr zu erkennen, die über der Erheblichkeitsschwelle liegt. Mit seiner kürzlich erneut wiederholten Äusserung, er werde nicht nach Kroatien zurückkehren, und der Aussage, sein Leben mache keinen Sinn mehr, wenn er die Schweiz verlassen müsse, sowie mit der Verweigerung des Transports ins RG Bern im Hinblick auf den Vollzug des für den 10. Dezember 2021 gebuchten Fluges hat er nun aber unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass er sich der Überstellung entziehen will. Nicht zuletzt aufgrund der erwähnten Weigerungshaltung in Bezug auf den Transport musste der gebuchte Flug annulliert und ein Sonderflug organisiert werden. Damit und angesichts seines bisherigen Verhaltens ist nunmehr erstellt, dass ausrei- chend konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung einer Wegweisung nach Kroatien und damit im Sinn von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AIG behördlichen Anordnungen widersetzen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 17 Unter diesen Umständen kann folglich entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden, im Zeitpunkt der Haftanordnung habe es an einem hin- reichenden Haftgrund gefehlt, erscheint doch in Anbetracht der jüngsten Vor- kommnisse das vorherige Verhalten des Beschwerdeführers in einem ver- änderten Licht. Demnach ist gestützt auf die hier kumulativ vorliegenden Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. a-c AIG eine tatsächliche, erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen und (im Ergebnis) nicht zu beanstanden, wenn be- reits die Vorinstanz erwogen hat, die Haftanordnung vom 22. November 2021 beruhe auf einem genügenden Haftgrund. 6. 6.1Weiter ist zu prüfen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 Bst. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 Bst. b AIG). Die Haft muss auf- grund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstel- lung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 2C_199/2018 vom 9.7.2018 E. 4.2). Dabei ist auch den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80a Abs. 8 AIG). Zu beachten ist insbesondere, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 6.2Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanzen hätten es unter- lassen, Alternativen zur Haft effektiv zu prüfen. So sei nicht ersichtlich, wes- halb eine Meldepflicht zur Sicherstellung des Vollzugs nicht ausreichend gewesen wäre, zumal er diesfalls die gemäss Arztbericht notwendige Thera- pie hätte fortführen können. Auch die Inhaftierung nach «über acht resp. vier Monaten seit dem haftauslösenden Ereignis» sei als völlig unverhältnismäs- sig zu qualifizieren, da es denkbar sei, dass er mittlerweile «seine Meinung [geändert habe]», zumal er sich ohne Zwang bis zu seiner Anhaltung weiter- hin im Asylzentrum aufgehalten und sich bei dieser überdies kooperativ ge- zeigt habe (vgl. Beschwerde Rz. 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 18 6.2.1 Mit Blick auf die festgestellte erhebliche Untertauchensgefahr (vgl. vorne E. 5.3 f.) ist keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, na- mentlich seine wiederholte Äusserung, auf keinen Fall nach Kroatien zurück- kehren zu wollen, und seine Verweigerung des Transports ins RG Bern, ist davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Der Be- schwerdeführer hat damit deutlich gemacht, dass er selbst bei Anordnung der schwersten Zwangsmassnahme im Dublin-Verfahren nicht bereit ist, eine Überstellung nach Kroatien zu akzeptieren, weshalb unter Berücksich- tigung der gesamten Umstände mildere Mittel als Ersatzmassnahme zur Haft, insbesondere eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) oder eine Meldepflicht (Art. 64e Bst. a AIG), die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht in genügender Weise sicherstellen könnten (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 4; VGE 2021/165 vom 11.6.2021 E. 4.4, 2021/73 vom 15.3.2021 E. 4.3; BVGer D-2483/2016 vom 4.5.2016 E. 6.4). 6.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer kann dem ZMG nicht vorgeworfen werden, für ihn weniger einschneidende Mittel nicht genügend geprüft und deren Verweigerung unzureichend begründet zu haben: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur berührt, wenn das Haftgericht schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung, bzw. aus dem Haftentscheid nicht ersichtlich wird, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus wel- chem Grund sie verworfen wurden (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.2; BGer 2C_466/2018 vom 21.6.2018 E. 5.2.2). Davon kann hier nicht die Rede sein (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 f.). Selbst wenn die Haftanordnung durch das ABEV (MIDI) insoweit nur ungenügend begründet wäre, bliebe die allfäl- lige Gehörsverletzung infolge der Prüfung milderer Mittel im angefochtenen Entscheid und überdies aufgrund der (erneuten) Überprüfung durch das Ver- waltungsgericht folgenlos (vgl. vorne E. 2.4). 6.3Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanzen hätten seiner gesundheitlichen Situation nicht angemessen Rechnung getragen, kann auf die Ausführungen zur Frage einer Gehörsverletzung verwiesen werden (vorne E. 2.5). Es ergibt sich auch mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit keine ungenügende Berücksichtigung seines Gesundheitszustands.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 19 6.4Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht über Familienangehörige (vgl. Protokoll der Erstbefragung UMA vom 9.4.2021, Ziff. 3.02, act. 6A Beilage 4). Die familiären Verhältnisse stehen einer Aus- schaffung demnach nicht entgegen, was der Beschwerdeführer selber nicht bestreitet. Auch die zulässige Haftdauer von sechs Wochen ab der Haftan- ordnung ist nicht überschritten (vgl. Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG; vorne E. 3.4). Die Haftanordnung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig. Haft- beendigungsgründe im Sinn von Art. 80a Abs. 7 AIG sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der über ein «Laissez-Passer Dublin» verfügt (vgl. Haftanordnung vom 22.11.2021, unpag. Haftakten ZMG 21 1323), nicht aus rechtlichen oder tat- sächlichen Gründen undurchführbar. 7. 7.1Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts- kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich sowohl in Bezug auf die Haupt- als auch das Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerde, die sich gegen den angefochtenen, vor dem Vollzug der Haft- anordnung ergangenen (und bloss deren Rechtmässigkeit und Angemes- senheit fest stellenden) Entscheid des ZMG richtet, zugleich als Haftentlas- sungsgesuch entgegen zu nehmen und zur förmlichen Behandlung an das ZMG weiterzuleiten wäre. 7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner substituierten Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 7.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 20 zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Vo- raussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt bei- geordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Hinsichtlich der Garantien für in Dub- lin-Haft befindliche Personen verweist Art. 28 Abs. 4 Dublin III-Verordnung auf die Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2013/33/EU des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (ABl. L 180/96). Die Richtlinie ist für die Schweiz grundsätzlich nicht verbindlich. Aufgrund des Verweises in Art. 28 Abs. 4 Dublin III-Verordnung sind die Art. 9-11 der Richtlinie 2013/33/EU aber auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar (BGE 143 II 361 E. 3.3; Botschaft Dublin III-Verordnung S. 2707). Gemäss Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU sorgen die Mit- gliedstaaten bei der erstmaligen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft dafür, dass die Antragsteller unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen können, wobei die Rechtsberatung und -vertretung zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrens- dokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen der inhaftier- ten Person vor den Justizbehörden umfasst. Das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung anlässlich der erstmaligen richterlichen Überprüfung der Dublin-Haft ist somit nicht von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst ab- hängig und entsteht – anders als bei ausländerrechtlicher Haft üblich – auch nicht erst nach einem bestimmten Zeitablauf (BGE 143 II 361 E. 3.3). Nicht restlos klar scheint dabei, ob – gleich wie bei der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG – eine einmalige richterliche Genehmigung genügt bzw. die Re- gelung nach Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33/EU für das anschliessende Rechtsmittelverfahren nicht ohne weiteres gilt, so dass (auch) dort die un- entgeltliche Rechtspflege verweigert werden kann, wenn die Anträge aus- sichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2, 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4, 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung aber offenbleiben. 7.2.2 Aufgrund der Akten sowie angesichts der Umstände ist von der Pro- zessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 21 um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist namentlich mit Blick auf die Beurteilung des Haftgrunds (vorne E. 5.3 f.) und unabhängig von der Beurteilung der in E. 7.2.1 hiervor aufgeworfenen Frage gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 7.2.3 Die Verhältnisse rechtfertigen den Beizug einer Rechtsvertreterin. Die substituierte Rechtsvertreterin ... ist als Rechtsanwältin im Zürcher Anwaltsregister eingetragen, wobei ihre Prozessvertretung als Angestellte der gemeinnützigen Organisation ... im Sinn von Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) beschränkt ist (vgl. VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 1.3). Eine Verbeiständung durch solche Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich möglich (vgl. VGE 2021/292 vom 15.10.2021 E. 5.4 f.; ferner für das kantonale Verfahren Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 38; für das bundes- gerichtliche Verfahren etwa Hansjörg Seiler, in Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 64 N. 44; für den Zivilprozess Alfred Bühler, in Berner Kommentar, 2012, Art. 118 ZPO N. 57). Dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren antragsgemäss seine substituierte Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. 7.2.4 Das Verwaltungsgericht hat jüngst die Frage aufgeworfen, ob ange- sichts dessen, dass die Rechtsvertreterin für eine gemeinnützige Organisa- tion tätig ist, wie im sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich bei der Bemessung des tarifmässigen Parteikostenersatzes und der amtlichen Entschädigung ein reduzierter pauschaler Stundenansatz anzuwenden ist. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen steht hier einer vertieften Diskus- sion in einem Urteil in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG) oder dem Abwarten einer entsprechenden Praxisfestlegung zur Begründung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen (vgl. zum Ganzen ausführlich VGE 2021/292 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Rechtsvertreterin ist daher (vorläufig weiterhin und unpräjudiziell) antrags- bzw. kostennotengemäss (mithin [vor- derhand] nicht zum Stundenansatz von Fr. 130.--) zu entschädigen. Die Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 22 tennote der substituierten Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist dem- entsprechend auf Fr. 2'721.40, zuzüglich Fr. 16.30 Auslagen, ausmachend insgesamt Fr. 2'737.70, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 12.37 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'474.-- (12.37 x Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 16.30 Auslagen, insgesamt Fr. 2'490.30, festzusetzen. Die Rechtsver- treterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerde- führer ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwältin ..., Zürich, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'721.40 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'490.30 (inkl. Auslagen) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
  5. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2021, Nr. 100.2021.351U, Seite 23

  • Beschwerdeführer (vorab per SecureMail)
  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (vorab per SecureMail, mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.12.2021 [inkl. Beilage])
  • Kantonales Zwangsmassnahmengericht (vorab per SecureMail, mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.12.2021 [inkl. Beilage])
  • Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen:
  • Regionalgefängnis Moutier Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

25

AIG

BV

EG

  • Art. 31 EG

GSOG

  • Art. 56 GSOG

i.V.m

  • Art. 28 i.V.m
  • Art. 41 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 76a i.V.m
  • Art. 81 i.V.m

KAG

  • Art. 42a KAG

mit

  • Art. 18 mit

VRPG

  • Art. 21 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 113 VRPG

der

  • Art. 5 der

ZPO

Gerichtsentscheide

26