100.2021.314U HAT/COS/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2024 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Tissot Gerichtsschreiberin Corazza A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Steuerverwaltung, Bundesgasse 33, 3011 Bern betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2019 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. September 2021; 100 20 447)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ arbeitet seit 2012 als «Leiterin ...» bei den B.________ in der Einwohnergemeinde (EG) Bern, wo sie seit dem 15. Juli 2014 als Wochenaufenthalterin gemeldet ist. Auf Ersuchen der EG Bern leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegenüber A.________ ein «Wohnsitzverfahren» ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 legte die Steuerverwaltung den steuerrechtlichen Wohnsitz für das Steuerjahr 2019 in der EG Bern fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 ab. B. Am 16. Dezember 2020 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommis- sion des Kantons Bern (StRK). Diese wies ihren Rekurs mit Entscheid vom 21. September 2021 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragt A., der Entscheid der StRK vom 21. September 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie im Steuerjahr 2019 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der EG C. gehabt habe. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 je die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern hat sich nicht vernehmen las- sen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 hat sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache geäussert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Re- kursverfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2Die Beschwerdeführerin beantragt auch, ihr steuerrechtlicher Wohn- sitz sei für das Steuerjahr 2019 in der EG C.________ festzustellen. Darauf ist nicht einzutreten: Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2018 S. 310 E. 7.3; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Das hier mit dem Feststellungsantrag verfolgte Ziel, die Steuerpflicht im Kanton Bern für das Steuerjahr 2019 zu verneinen, kann mit der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids erreicht werden. Ein darüberhinausgehendes Inte- resse an der Feststellung des Wohnsitzes im Kanton C.________ ist weder erkennbar noch dargetan. Ausserdem ist es nicht Sache des Verwaltungs- gerichts, über die Steuerhoheit eines anderen Kantons zu befinden (statt vie- ler: VGE 2021/303 vom 16.10.2023 E. 1.2, 2020/257 vom 15.2.2021 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 4 2. 2.1Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör; die Vorinstanz habe die von ihr angebotenen Beweise (Zeugeneinvernahmen und persönliche Befragung) nicht abgenom- men (Beschwerde S. 6 f. [act. 1]; Begleitschreiben vom 22.10.2021 S. 2 [act. 2]). 2.2Die StRK ist zum Schluss gelangt, die Steuerverwaltung habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei hinreichend dargelegt, weshalb die Voraussetzun- gen für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der EG Bern gegeben seien (an- gefochtener Entscheid E. 7). Aus der Argumentation der StRK ergibt sich sodann, dass sie den Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtete und da- her in antizipierter Beweiswürdigung implizit auf die Abnahme weiterer Be- weise verzichtete (vgl. angefochtener Entscheid E. 4 f.). 2.3Das rechtliche Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Als sol- ches umfasst es alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Es lässt sich daraus indessen keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Ab- nahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argu- mente ableiten. Gelangt sie in freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsa- che sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben weiterer Beweise verzich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 5 ten (vgl. statt vieler BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3; BVR 2022 S. 93 E. 4.5.4). 2.4Im Verfahren vor der StRK hat die rekurrierende Partei die Beweis- mittel anzugeben sowie Beweisurkunden beizulegen oder genau zu bezeich- nen (Art. 197 Abs. 3 StG). Greifbare Beweismittel sind dabei direkt mit der Rekursschrift einzureichen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Das blosse Anbieten von Beweismitteln, welche im Rahmen der Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 VRPG (Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 4) bzw. gestützt auf Art. 197 Abs. 3 StG unaufgefordert hätten eingereicht wer- den sollen, genügt nicht (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 3.1; VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017 E. 2.2). Unterlässt die rekurrierende Partei die ihr oblie- gende Mitwirkung, ist die StRK nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tref- fen (vgl. BVR 2022 S. 537 E. 2.6; VGE 2020/208/209 vom 7.6.2023 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat diverse Referenzen und «Nachweise» sowie ein persönliches Gespräch offeriert (Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 4, Eingabe vom 11.1.2021, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 12, Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 37) und die Befragung der Hausmeisterin beantragt (Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 35 und 37). Die StRK war indessen nicht gehalten, auf das Angebot einzugehen, Unterlagen einzureichen, welche als greifbar zu gelten haben, einfacher durch die Beschwerdeführerin beschafft werden können und deren Inhalt diese besser kennt. Es reicht sodann nicht aus, anstelle von eigenen substanziierten Angaben als Beweismittel nicht näher bezeichnete Zeugenbefragungen und Unterlagen anzubieten, damit die StRK den Sachverhalt weiter ermittelt. Dies umso weniger, als die Be- schwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es ihr ob- liege, die zur Stützung ihres Standpunkts dienlichen Unterlagen einzu- reichen (Schreiben StRK vom 21.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 10). Inwiefern durch die offerierte Zeugeneinvernahme der Hauswartin ent- scheidwesentliche Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die sich nicht bereits aus den der StRK vorliegenden Akten ergaben, ist weder er- sichtlich noch dargetan. Weshalb die Beschwerdeführerin die Angaben der Zeugin nicht selber beispielsweise in Form eines Berichts einreichte und wa- rum stattdessen eine mündliche Einvernahme oder schriftliche Befragung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 6 durch das Gericht (überhaupt) notwendig sein soll, wurde ebenfalls nicht dar- gelegt (vgl. VGE 2022/218/219 vom 19.9.2023 E. 4.4 mit Hinweisen, 2021/20 vom 27.1.2023 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin hatte sodann im Einsprache- und Rekursverfahren hinlänglich Gelegenheit, sich zum Sach- verhalt schriftlich zu äussern sowie sachdienliche Unterlagen einzureichen. Dass eine persönliche Befragung mehr oder anderes ergeben hätte, als sie schriftlich hätte vorbringen können, ist daher nicht ersichtlich (vgl. dazu BGer 2C_909/2019 vom 7.4.2020 E. 3.4.1 ff.; VGE 2021/20 vom 27.1.2023 E. 4.3; Marlis Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung – Unter besonderer Berücksich- tigung des Verwaltungsverfahrensrechts, Diss. Freiburg 2021, N. 440 und 446, mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 4). Die StRK war nach dem Gesagten nicht zur Abnahme der von der Beschwerdeführerin bloss offerierten Beweise verpflichtet und die Rüge, die StRK habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, erweist sich als unbegründet. 3. 3.1Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persön- licher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steu- errechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonde- ren gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl. auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der steu- errechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2018 S. 239 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 148 II 285 E. 3.2.2, 138 II 300 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 3 N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 BV; zum Ganzen etwa VGE 2021/393 vom 16.10.2023 E. 2.1, 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 7 3.2Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren äusseren Umstände (nach aussen erkennbare Absicht) und nicht nach den bloss erklärten Wün- schen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbunden- heit mit einem bestimmten Ort (innerer Wille); der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 143 II 233 E. 2.5.2, 138 II 300 E. 3.2). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2018 S. 239 E. 2.3; BGE 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Wenn sich eine Person abwechs- lungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrecht- lichen Wohnsitzes anhand der äusserlich wahrnehmbaren familiären, beruf- lichen, wirtschaftlichen und weiteren rechtserheblichen Lebensumstände zu ermitteln, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 148 II 285 E. 3.2.3 mit Hinweisen; darauf ver- weisend BGer 9C_229/2023 vom 20.7.2023 E. 3.3). Für die Beurteilung sind die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG; zum Ganzen VGE 2021/303 vom 16.10.2023 E. 2.2, 2020/257 vom 15.2.2021 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_247/2021 vom 27.12.2021, in BVR 2022 S. 189]). 3.3Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufent- halt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2 [Pra 96/2007 Nr. 5]). Der in diesem Zusammen- hang verwendete Begriff Arbeitsort meint nicht den Ort, wo der Arbeitsplatz liegt, sondern denjenigen, wo die betroffene Person übernachtet, um von dort aus zur Arbeit zu gehen (BGer 2C_546/2017 vom 16.7.2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die persönlichen und familiä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 8 ren Bindungen zum Aufenthaltsort der Familie werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort, sodass die betroffenen Steuerpflichtigen in der Re- gel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern sind, selbst wenn sie lediglich die Wochenenden und die Freizeit dort verbringen (BVR 1999 S. 364 E. 4b/aa; BGE 148 II 285 E. 3.3.1). Dieser Grundsatz wird auch auf Konku- binatsbeziehungen angewandt, die aufgrund ihrer Dauer und Intensität einer Ehe gleichkommen (vgl. BGE 148 III 285 E. 3.3.1; BGer 2C_86/2021 vom 19.5.2021 E. 3.2.3 m.w.H.). Personen in eheähnlichen Konkubinaten haben ihren Wohnsitz daher grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwoh- nung, da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss sämtliche andern famili- ären und persönlichen Kontakte überstrahlt (BGE 148 II 285 E. 3.3.1 und 3.5.1; BGer 2C_596/2020 vom 10.3.2021 E. 2.2.3, 2C_230/2008 vom 27.8.2008 E. 3.4). 3.4Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz begründenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären und dabei den Steuer- wohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. Art. 166 Abs. 2 StG; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BVR 2018 S. 239 E. 2.5). Die steuer- pflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 167 und 170 f. StG). Die Umstände, die annehmen las- sen, die steuerpflichtige Person habe ihren Lebensmittelpunkt im Kantons- bzw. Gemeindegebiet, sind steuerbegründend. Können sie weder direkt noch mittels natürlicher Vermutungen bewiesen werden, ist zulasten des Fis- kus davon auszugehen, dass sie sich nicht verwirklicht haben (BGE 148 II 285 E. 3.1.3 mit Hinweisen). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob sich das Steuerdomizil der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 im Kanton Bern befunden hat. 4.1Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 2012 als «Leiterin ...» bei den B.________ in der EG Bern mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 10.9.2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 9 [nachfolgend Fragebogen 2019] S. 2, Vorakten StV [act. 5B] pag. 10). Sie wohnt seit ihrer Studienzeit – mit einem Unterbruch von zwei Jahren – in C.________ (Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 46; Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 11.9.2014 S. 2, Vorakten StV [act. 5B] pag. 15), ab dem 1. Oktober 2008 in einer selbst möblierten 3-Zimmerwohnung an der ...strasse zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'899.-- (Mietzinsänderung vom 6.12.2010, Vorakten StV [act. 5B] pag. 31). Von Juli 2014 bis Mai 2017 mietete sie zusätzlich eine selbst möblierte 1-Zimmerwohnung an der ...gasse in der EG Bern (Fragebögen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016 und 6.7.2017, Vorakten StV [act. 5B] pag. 16, 19, 22, 23 und 25). Am 1. Juni 2017 zog die Beschwerdeführerin innerhalb von Bern an die ...strasse in eine selbst möblierte 1-Zimmerwohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 965.-- um (Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 6.7.2017, Vorakten StV [act. 5B] pag. 23 und 25; Mietvertrag vom 16.3.17, Vorakten StV [act. 5B] pag. 34), die sie mit Schreiben vom 29. Juli 2020 per 31. Oktober 2020 kündigte (Kündigungsbestätigung vom 29.7.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 44). In der EG Bern war sie ab dem 15. Juli 2014 als Wochenaufenthalterin gemeldet (vgl. Einspracheentscheid vom 18.11.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 53; Schreiben StV vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 48); ihr Heimatschein blieb in der EG C.________ hinterlegt (vgl. Einspracheentscheid vom 18.11.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 53). Auf dem Fragebogen 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie übernachte während der Woche fünfmal (von Sonntag bis Freitag) in der EG Bern. Drei Wochenenden pro Monat verbringe sie in der EG C.________ und ein Wochenende an einem Drittort (Vorakten StV [act. 5B] pag. 9). Ihre Ferien, die Feiertage sowie verlängerte Wochenenden verbringe sie – soweit nicht unterwegs – ebenfalls in der EG C.________ (Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3). Zu ihren Freizeitaktivitäten führte die Beschwerdeführerin aus, sie pflege im Kanton Wallis regelmässig ihren Weinberg und unternehme Ausflüge im In- und Ausland (Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3; Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 45; Rebbergregister vom 16.4.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 42 f.). Gemäss eigenen Angaben befinden sich alle wichtigen Bezugspersonen, insbesondere ihr Lebenspartner und ihr Freundeskreis, in der EG C.________ (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 10 S. 3 und 7 [act. 1]; Fragebögen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016, 6.7.2017 und 10.9.2019, Vorakten StV [act. 5B] pag. 14 f., 17 f., 20 f., 23 f., 28). Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin leben im Kanton Wallis (Beschwerde S. 3 [act. 1]; Fragebögen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016, 6.7.2017, Vorakten StV [act. 5B] pag. 14, 17, 20 und 23). In der EG Bern verfügt sie angeblich über keine sozialen Kontakte (Beschwerde S. 3 [act. 1]; Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3; Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 46). 4.2Die Beschwerdeführerin ging im Steuerjahr 2019 seit rund fünf Jah- ren von ihrem Wochenaufenthaltsort in der EG Bern aus einer unselbstän- digen Erwerbstätigkeit nach. Grundsätzlich befand sich ihr Steuerdomizil im Jahr 2019 mithin in der EG Bern (vgl. vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, in ihrem Fall sei vom Arbeitsortsprinzip abzuweichen. 4.2.1 Die StRK hat erwogen, aus den Angaben in den jährlichen Fragebö- gen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in keiner festen Beziehung und sowohl in der EG Bern als auch in der EG C.________ allein gelebt habe. Es möge zwar zutreffen, dass sie – wie von ihr in der Eingabe vom 14. August 2020 erstmals behauptet – seit längerer Zeit eine Beziehung führe. Angesichts ihrer widersprüchlichen Angaben in den Fragebögen und ihrer Ausführungen in den Rechtsschriften könne jedoch nicht auf ein gefestigtes Konkubinat geschlossen werden. Es fehle am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin 2019 bereits seit längerer Zeit mit ihrem Lebenspartner zusammengewohnt habe. Aufgrund des Schreibens der StV vom 14. August 2020 (Vorakten StV [act. 5B] act. 48), welches sich auf die gleichentags erteilte Auskunft des Personenmeldeamts C.________ beziehe, sei davon auszugehen, dass sie erst seit dem 1. Juni 2019 mit ihrem Partner und dessen Tochter zusammenlebe. Am Stichtag (31.12.2019) habe sie folglich erst rund ein halbes Jahr mit ihrem Partner eine gemeinsame Wohnung geteilt, was für die Qualifizierung als eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht ausreiche. Andere Umstände, nach welchen im Einzelfall bei einer kürzeren Dauer ein gefestigtes Konkubinat bejaht werden könne, seien nicht ersichtlich. Die Wohnsituation mit ihrem Lebenspartner am Stichtag begründe deshalb keinen Familienort, sodass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 11 vom Arbeitsortsprinzip nicht abzuweichen sei (angefochtener Entscheid E. 4 und 5.2 f.). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den ent- scheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Sachverhaltsannahmen gründeten auf unsubstanziierten Vermutungen, die mit der tatsächlichen Lebenssituation nicht übereinstimmten. Sie lebe in ei- nem gefestigten, eheähnlichen Konkubinat, und berufe sich daher auf die Rechtsprechung, wonach sich der steuerrechtliche Wohnsitz von Konkubi- natspartnern grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Wohnung befinde. Mit ihrem Partner, D.________, führe sie seit 2010 eine feste Beziehung und mit ihm habe sie jeweils einen Grossteil ihrer jährlichen Ferien verbracht. Im Jahr 2012 sei er bei ihr eingezogen. Im wirtschaftlichen Sinn seien die An- forderungen an ein qualifiziertes Konkubinat ebenfalls erfüllt, zumal ihr Le- benspartner sich nicht nur an ihren Miet-, sondern auch an ihren Nebenkos- ten beteiligt habe. Die Lebensgemeinschaft könne nicht bloss aufgrund von finanziellen Details (Währung der Überweisungen des Partners und angeb- lich nicht hälftige Aufteilung des Mietzinses) in Abrede gestellt werden. Dass eine alleinstehende, kinderlose, 46-jährige Frau grundsätzlich am Arbeitsort zu besteuern sei, stelle sodann eine Diskriminierung aufgrund des Ge- schlechts, des Alters und der Lebensform dar (Beschwerde S. 3 f. [act. 1]). 5. Ein gefestigtes Konkubinat kann in der Tat wie eine Ehe dazu führen, dass die Bindungen zum «Familienort» überwiegen (vorne E. 3.3). Hier kann in- des – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen – für das Jahr 2019 nicht von einem eheähnlichen Konkubinat ausgegangen werden. 5.1Zunächst sind die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu beurtei- len: Die Beschwerdeführerin hat vor Verwaltungsgericht sinngemäss erneut eine Parteibefragung sowie die Einvernahme von diversen Zeuginnen und Zeugen beantragt (Beschwerde S. 7 [act. 1], Begleitschreiben vom 22.10.2021 S. 1 f. [act. 2], Eingabe vom 17.1.2022 S. 1 ff. [act. 9]). Wie be- reits in den vorinstanzlichen Verfahren (vgl. vorne E. 2.4) hat sie indessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 12 auch vor Verwaltungsgericht keine handfesten Sachbeweise vorgelegt, die das langjährige Zusammenwohnen belegen würden. Weshalb sie ihre dies- bezüglichen Behauptungen nicht mit aussagekräftigen Berichten und Unter- lagen – wie etwa Quittungen über geteilte Haushaltskosten, Einträge in Agenden oder Kalendarien, abgeschlossene Verträge, private Nachrichten oder ein Auszug ihres Privatkontos in Schweizer Franken (vgl. Eingabe vom 17.1.2022 S. 3 f. [act. 9]) – untermauert und warum stattdessen mündliche Einvernahmen oder schriftliche Befragungen durch das Gericht (überhaupt) notwendig sein sollen, wird nach wie vor nicht begründet. Ihre Mitwirkung sowie ihr Erklärungsverhalten sind sodann von einer gewissen Beliebigkeit und von Opportunismus geprägt (vgl. hinten E. 5.2.1). Ihrer Mitwirkungs- pflicht ist sie damit unzureichend nachgekommen. Unter diesen Umständen reicht es auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aus, anstelle von eigenen substanziierten Angaben Partei- und Zeugenbefragungen anzubie- ten (vorne E. 2.4; vgl. auch BVR 2014 S. 197 E. 3.1). Die beantragten Be- weismassnahmen sind daher und mit Blick auf die folgenden Erwägungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entbehrlich (zum zulässigen Verzicht auf die Abnahme der angebotenen Beweise auch vorne E. 2.3 f.); die entsprechenden Beweisanträge werden daher abgewiesen. 5.2Es erscheint plausibel und wird denn auch grundsätzlich von keiner Seite (ernsthaft) in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin eine längere Beziehung mit D.________ pflegt. Indessen ist nicht erstellt, dass die beiden seit Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und dementsprechend ein stabiles Konkubinat vorliegt. Das Verwaltungsgericht erachtet das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, sie wohnten bereits seit 2012 zusammen (Beschwerde S. 8 [pag. 1]; Eingabe vom 17.1.2022 S. 2 f. [act. 9]), aus meh- reren Gründen als unglaubhaft: 5.2.1 Diese Behauptung passt zunächst nicht zum Aussageverhalten im Verlauf des Verfahrens. So gab die Beschwerdeführerin auf den Fragebögen der Steuerverwaltung jeweils an, ledig zu sein und «in ihrer Steuerge- meinde» bzw. «am aktuellen Wohnort» allein zu wohnen (Fragebögen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016, 6.7.2017, 30.9.2018 und 10.9.2019, Vorakten StV [act. 5B] pag. 8, 11, 15 f., 18 f., 21 f., 24 f., 27 und 30). In ihrer Einsprache vom 14. August 2020 er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 13 klärte sie dann, sie wohne nun seit Ende 2019 mit ihrem Freund zusammen (Vorakten StV [act. 5B] pag. 46). Die Sachverhaltsfeststellung der Steuerver- waltung, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem 1. Juni 2019 gemein- sam mit ihrem Partner einen Haushalt führe (Einspracheentscheid vom 18.11.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 49), bestritt diese im Rekursverfah- ren weder ausdrücklich noch sinngemäss. Im Gegenteil bestätigte sie sie ausdrücklich, indem sie vor der Vorinstanz geltend machte, sie habe verges- sen, im Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 10. September 2019 die «Anpassung des Wohnsitzes ihres Freundes per Juni 2019» anzu- merken (Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3 a.A.). Ihr Partner sei «per 1. Juni 2019 mit einem offiziellen Untermietvertrag eingezo- gen»; zuvor hätten sie «zivilrechtlich unterschiedliche Wohnsitze» gehabt (Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 35). Nach diesen grösstenteils übereinstimmenden Angaben der Beschwerde- führerin in den jährlichen Befragungen durch die Steuerverwaltung und auch noch im Einsprache- und Rekursverfahren zog D.________ Mitte 2019 zur Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen stimmen überdies auch mit den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons C.________ sowie des Perso- nenmeldeamts C.________ überein (Beschwerdeantwort vom 17.12.2021 S. 3 [act. 7], vgl. auch Schreiben StV vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 48). Erst vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin neu die Behauptung aufgestellt, D.________ sei bereits im Jahr 2012 mit ihr zusam- mengezogen (Beschwerde S. 8 [pag. 1]; Eingabe vom 17.1.2022 S. 2 f. [act. 9]). Mit Blick auf ihre eigenen Ausführungen, wonach sie sich der recht- lichen Relevanz des Konkubinats als eheähnliche Gemeinschaft zunächst nicht bewusst gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 4 und 7 [act. 1]; Eingabe vom 27.2.2021, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 103), erscheint ihre jetzige Dar- stellung an die Begründung der abweisenden Entscheide von Steuerverwal- tung und StRK angepasst. Ihre anfänglichen und über längere Zeit gleich- bleibenden Angaben in Bezug auf einen Zusammenzug im Jahr 2019 sind daher allgemein als glaubhafter einzustufen. 5.2.2 Gegen das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts seit dem Jahr 2012 spricht ferner die Art und Weise, in der sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wohnung in der EG C.________ geäussert hat. Sie schrieb durchgehend von «meine[r] Adresse» sowie «meiner Wohnung» (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 14 Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3: «So hat mein Freund [...] meine Adresse in C.________ als Postadresse angegeben [...]», «[Ich habe] jeweils auch in meiner Wohnung in der Stadt C.________ übernachtet.», «[...] auch unter der Woche in meiner Wohnung in C..», vgl. auch «[...], da er auch vorher schon oft bei mir war [...]»; Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 35: «Er hat auch seit 2012 50% der Miete meiner Wohnung getragen [...].»; Beschwerde S. 8 [act. 1]: «[Di]e Beschwerdeführerin [hat] der Verwaltung ihrer Mietwohnung [...].»). Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde in diesem Kontext eher von «unserer Adresse» bzw. «unserer Wohnung» geschrieben werden, wenn es sich hierbei um die gemeinsame «Familienwohnung» handeln würde (vgl. VGE 2016/220 vom 6.9.2017 E. 3.3.2). Die Wortwahl der Beschwerdeführerin spricht deshalb dafür, dass D. während der langjährigen Beziehung bei ihr jeweils lediglich zu Besuch war und die Wohnung in C.________ bis Juni 2019 keine gemeinsame war. 5.2.3 Die Meldung der Wohnsitznahme von D.________ an das Perso- nenmeldeamt C.________ erfolgte zudem nicht im Jahr 2012, sondern erst im Jahr 2019 (vgl. Schreiben StV vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 48). Im Übrigen lässt sich auch aus den von D.________ zugunsten der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen nichts ableiten, was im Steuerjahr 2019 für ein bereits mehrjähriges Zusammenleben der beiden in der EG C.________ sprechen würde (Bankbelege vom 21.12.2012 bis 31.12.2020; Vorakten StRK [act. 5A] pag. 46 ff.): Wie die StRK einlässlich und durchwegs zutreffend begründet hat, können die Überweisungen in US- Dollar und schwankender Höhe sowie mit unterschiedlichen unspezifischen Angaben zu den Zahlungsgründen nicht mit einer Mietzins- bzw. Nebenkostenbeteiligung in Verbindung gebracht werden. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 5.4). Hinsichtlich des fehlenden Konnexes zwischen Überweisungen und Mietzinsen erfolgt auch vor Verwaltungsgericht keine Klärung, zumal die Beschwerdeführerin lediglich eine unpräzise Durchschnittsrechnung vornimmt und dabei auf die Argumente der StRK nicht eingeht (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 8 [act. 1], Eingabe vom 17.1.2022 S. 3 [act. 9]). Ferner sprechen die unregelmässigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 15 Ausführungsdaten ebenfalls gegen eine anteilsmässige Finanzierung einer gemeinsamen Wohnung. In diesem Zusammenhang scheint zudem erwähnenswert, dass die monatlichen Überweisungen im Jahr 2020 nun stets Fr. 1'500.-- betrugen und jeweils mit dem Zahlungsgrund «Appartement ZH [Monat] 2020» erfolgten (Gutschriftenanzeigen vom 6.1.2020, 3.2.2020, 2.3.2020, 1.4.2020, 29.5.2020, 3.8.2020 und 31.8.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 91 ff.). Wenn sich D., wie die Beschwerdeführerin behauptet, bereits zuvor an den Miet- und Nebenkosten einer gemeinsam genutzten Wohnung beteiligt hätte, wäre zu erwarten, dass er dies – wie bei den Überweisungen im Jahr 2020 – entsprechend angegeben hätte. Ausserdem wurde gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Mietvertrag für die Wohnung in der EG C. erst im Jahr 2020 und damit zeitnah zum anzunehmenden Einzug per 1. Juni 2019 angepasst (Ein- gabe vom 17.1.2022 S. 3 [act. 9]). 5.2.4 Nach dem Ausgeführten erscheint die Behauptung, D.________ sei bereits im Jahr 2012 bei der Beschwerdeführerin eingezogen, insbesondere mit Blick auf das späte Vorbringen als unglaubhaft. Stattdessen ist mit der StRK davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und D.________ seit dem 1. Juni 2019 einen gemeinsamen Haushalt führen. Im Zeitpunkt des Stichtags (31.12.2019) führte die Beschwerdeführerin mit D.________ somit erst seit sieben Monaten einen gemeinsamen Haushalt. Das Konkubinat der Beschwerdeführerin war folglich im massgebenden Steuerjahr 2019 (noch) nicht von Dauer (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 4b). Es erübrigt sich deshalb, die Intensität der Beziehung zu prüfen (vgl. Eingabe vom 17.1.2022 S. 4 [act. 9]). Da die Partnerschaft der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Stichtags nicht als eheähnliches Konkubinat zu betrachten ist, ist die bestehende Beziehung daher nicht derart eng, dass ihr bei der Bestimmung des Steuerdomizils grösseres Gewicht beizumessen ist (BGE 125 I 54 E. 3b). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit D.________ begründet folglich nicht die Annahme eines Familienortes in der EG C.________.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 16 6. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen ebenfalls kein Übergewicht zugunsten der EG C.________ zu begründen. 6.1Das ausserfamiliäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin im Raum C.________ erscheint zwar nicht unbedeutend (Beschwerde S. 3 [act. 1]; Fragebögen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016, 6.7.2017, 30.9.2018 und 10.9.2019, Vorakten StV [act. 5B] pag. 14 f., 17 f., 20 f., 23 f. und 28). Ihre Eltern und Geschwister leben jedoch im Kanton Wallis (Beschwerde S. 3 [act. 1]; Fragebögen für Personen mit Wochenaufenthalt vom 11.9.2014, 10.8.2015, 17.7.2016 und 6.7.2017, Vorakten StV [act. 5B] pag. 14, 17, 20 und 23). In den ortsansässigen Vereinen ist sie nicht aktiv (Fragebogen 2019 S. 4, Vorakten StV [act. 5B] pag. 8; Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 4) und ihre Freizeitaktivitäten übt sie gemäss ihren eigenen Angaben an Drittorten aus (Pflege des Rebbergs im Kanton Wallis sowie Ausflüge im In- und Ausland, vgl. Rekurs vom 16.12.2020, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 3; Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 45; Rebbergregister vom 16.4.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 42 f.). Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in der EG Bern keinerlei Bekanntschaften geschlossen, ist sodann wenig glaubhaft, zumal sie Ende 2019 bereits seit mehr als fünf Jahren dort wohnte und bei der selben Arbeitgeberin arbeitete. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch im Raum Bern ein gewisses Minimum an Beziehungen unterhielt (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2020/293 vom 25. Februar 2021 E. 3.2.5). Dem Argument, wonach Ärzte und Ärztinnen am Wochenendort beibehalten wurden, kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn eine Person auf regelmässige ärztliche Behandlung angewiesen ist, was die Beschwerdeführerin allerdings nicht dartut (vgl. BGer 2C_994/2019 vom 8.6.2020 E. 7.2.1, 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4; VGE 2022/208 vom 5.7.2023 E. 3.4, 2020/293 vom 15.2.2021 E. 3.2.5). Wie die StRK folglich zutreffend begründet hat, reichen die persönlichen Beziehungen der Be- schwerdeführerin nicht in genügendem Mass über jene Verbundenheit hin- aus, die eine ledige Person, welche regelmässig die Wochenenden und Frei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 17 zeit am Wochenendort verbringt, normalerweise zu diesem Ort hat (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 6.2). 6.2Die wenig ausgeprägte emotionale Verbundenheit der Beschwerde- führerin mit der EG Bern ist nicht entscheidend (Beschwerde S. 3 und 5 [act. 1]; Begleitschreiben vom 22.10.2021 S. 2 [act. 2]; Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 36; vgl. vorne E. 3.2). Unerheblich ist ferner, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle von An- fang an als Möglichkeit ansah, um je nach Entwicklung von der EG C.________ aus zu arbeiten (Beschwerde S. 7 [act. 1]; Eingabe vom 24.2.2020 [richtig: 2021], Vorakten StRK [act. 5A] pag. 36). Eine mehr oder weniger bestimmte Absicht, später oder wenn die Verhältnisse sich geändert haben an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht entgegen (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 127 V 237 E. 2c; VGE 2020/293 vom 15.2.2021 E. 3.2.6). Mit Blick darauf ist auch der Umstand nicht weiter bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2020 ihre Wohnung in der EG Bern kündigte (vorne E. 4.1); Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ohnehin ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2019 und nicht in den darauffolgenden Jahren. 6.3Die selbst möblierte 3-Zimmerwohnung in der EG C.________ erscheint mit Blick auf die Anzahl der Zimmer sowie der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Ausstattung (vgl. Beschwerde S. 5 und 7 [act. 1]; Eingabe vom 17.1.2022 S. 1 [act. 9] Einsprache vom 14.8.2020, Vorakten StV [act. 5B] pag. 45) im Vergleich zur ebenfalls selbst eingerichteten 1-Zimmerwohnung in der EG Bern komfortabler. Der Beschwerdeführerin ist daher darin zu folgen, dass ihre Wohnverhältnisse nicht für einen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort sprechen. Die Wohnsituation ist jedoch lediglich eines von mehreren Kriterien für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen einer Person mit Wochenaufenthalt (Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 6 N. 44). Sie kann insofern für ein Abweichen vom Arbeitsortsprinzip nicht ausschlaggebend sein, als dadurch die in jedem Fall erforderliche besonders enge familiäre und persönliche Verbundenheit zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 18 Wochenendort, an der es hier fehlt (vgl. vorne E. 5.2.4 und 6.1), nicht kompensiert werden kann. 6.4Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin zwar nicht uner- hebliche persönliche Beziehungen zu ihrem Wochenendort im Kanton C.________ darzutun. Insgesamt sind jedoch keine Beziehungen ersichtlich, die erheblich weitergehen oder enger sind als übliche Kontakte zu einem regelmässig besuchten Wochenendort. Die ausserfamiliären Verhältnisse und die konkreten Umstände der Beschwerdeführerin reichen daher nicht aus, um die Bindung aufzuwiegen, die zur EG Bern aufgrund der täglichen Arbeit und des Verweilens während der Woche besteht. Die StRK hat demnach kein Recht verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, der steuer- rechtliche Wohnsitz habe sich im Steuerjahr 2019 am Arbeitsort in der EG Bern befunden. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) fällt demnach von vornherein ausser Betracht (vgl. aber Beschwerde [act. 1] S. 5 f.; Eingabe vom 17.1.2022 S. 3 f. [act. 9]). 7. Schliesslich lässt sich aus dem Diskriminierungsverbot bzw. dem Gleichbe- handlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) nichts zu Guns- ten der Beschwerdeführerin ableiten (Beschwerde S. 4 [act. 1]; Eingabe vom 17.1.2022 S. 2 f. [act. 9]). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Be- stimmung des steuerlichen Wohnsitzes (vorne E. 3) stellt sachlich auf den Lebensmittelpunkt ab und berücksichtigt dabei die Erfahrungstatsache, dass hierfür der Arbeitsort sowie die persönlichen, vorab familiären, Beziehungen von zentraler Bedeutung sind. Da für alle steuerpflichtigen Personen ein steuerlicher Wohnsitz zu bestimmen ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb eine stärkere Gewichtung des Arbeitsortes bei ledi- gen Steuerpflichtigen eine Benachteiligung darstellen sollte. Ob aus der vor- genannten Rechtsprechung ein Vor- oder Nachteil für die steuerpflichtige Person resultiert, hängt grundsätzlich von der Zufälligkeit ab, wo – am Arbeits- oder am Wochenendort – die höheren Steuern anfallen. Zu welchem Ort die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, wird so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 19 wohl bei ledigen als auch bei verheirateten Steuerpflichtigen aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls beurteilt. Die gesetzliche Rege- lung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die damit einhergehenden rechtlichen Folgen erscheinen dabei als wesentliche Unterschiede, die es jedenfalls im Vergleich zu nicht eheähnlichen Konkubinaten rechtfertigen, die Partnerschaften steuerrechtlich ungleich zu behandeln. Zu berücksichti- gen ist sodann, dass es für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht primär auf das Alter der Beschwerdeführerin, sondern auf die Dauer von deren Aufent- halt in der EG Bern ankommt (vgl. vorne E. 3.3 und 4.2). Eine geschlechts- spezifische Diskriminierung ist ebenfalls nicht dargetan, zumal der Wohnsitz einer männlichen Person nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen ist. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2024, Nr. 100.2021.314U, Seite 20 4. Zu eröffnen: