100.2021.285U HAM/BIM/SPR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2022 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häusler, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bickel A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... Beschwerdeführerin gegen B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegner 1 und Einwohnergemeinde Fahrni Baubewilligungsbehörde, Rachholtern 66B, 3617 Fahrni b. Thun Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend Baubewilligung; Neubau eines Geräteunterstands mit Laufstall und Güllegrube (Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2021; BVD 110/2021/24)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. B.________ ist Eigentümer der Parzelle Fahrni Gbbl. Nr. 1________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone sowie im kommunalen Landschaftsschutzgebiet «Wachthubel-Port-Allmend». Am 18. Juni 2020 reichte B.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Fahrni ein Baugesuch für den Neubau eines Geräteunterstands mit Laufstall und Güllegrube ein. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen A.________ Einsprache. Am 9. November 2020 reichte B.________ eine Projektänderung zur Anpassung der Dachform ein. Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit Verfügung vom 27. November 2020 festgestellt hatte, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei und keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) bedürfe, erteilte die EG Fahrni am 19. Januar 2021 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 16. Februar 2021 eine Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Entscheid vom 26. August 2021 wies die BVD die Beschwerde ab und bestätigte den Bauentscheid der EG Fahrni vom 19. Januar 2021 sowie die Verfügung des AGR vom 27. November 2020. Zudem erklärte sie den undatierten Plan der Raumaufteilung mit Stempel des Rechtsamts der BVD vom 26. August 2021 von Amtes wegen für verbindlich. C. Dagegen hat A.________ am 24. September 2021 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und die Akten zur neuen Durchführung des Baube- willigungsverfahrens an das Regierungsstatthalteramt Thun zu überweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 3 Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Bauvorha- ben der Bauabschlag zu erteilen. Subeventuell sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Akten zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In seiner Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 beantragt B., auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen. Die EG Fahrni beantragt mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Die BVD schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die EG Fahrni mit Eingabe vom 21. März 2022 Fragen zu ihrer Praxis beantwortet. Dazu haben sich A. am 11. April 2022 und B.________ am 14. April 2022 geäussert. Die BVD hat am 29. März 2022 auf eine Stellungnahme verzich- tet. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert (Art. 79 Abs. 1 Bst. a VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdegegner 1 bestreitet die materielle Beschwer der Beschwerdeführerin, da diese an der Nachbarpar- zelle Fahrni Gbbl. Nr. 2________ als Mitglied einer Erbengemeinschaft lediglich Gesamteigentum ausübe und nicht dort wohne. – Die Mitglieder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 4 einer Erbengemeinschaft stehen kraft Zivilrechts (Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) in einer Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur zu gemeinsamem Handeln befugt sind. Dies gilt auch für die Erhebung von Beschwerden (sog. notwendige Streitgenossenschaft; Art. 13 VRPG i.V.m. Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 3). Lehre und Praxis anerkennen die selbständige Anfechtungsbefugnis einzelner Mit- oder Gesamteigentümerinnen und -eigentümer aber, sofern das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts Einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (BGer 1C_278/2011 vom 17.4.2012 E. 1.2; BVR 2001 S. 429 E. 1b/bb; Michel Daum, a.a.O., Art. 11 N. 11, Art. 13 N. 7; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 5. Aufl. 2020/4. Aufl. 2017, Art. 35-35c N. 20). Das trifft auf das hier zu beurteilende Bauvorhaben zu. Die Beschwerdeführerin gilt darüber hinaus als Gesamteigentümerin des direkt angrenzenden Grundstücks als Nachbarin; sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Dass sie selbst nicht auf dem Grundstück wohnt, ist nicht von Belang (vgl. VGE 2017/112 vom 15.11.2017 E. 1.2; Zaugg/Lud- wig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 Bst. a; vgl. auch Jürg Wichtermann, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Art. 653 ZGB N. 25). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin selbständig zur Anfechtung des vorinstanzlichen Ent- scheids befugt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 5________ Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 5 2. In formeller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Gemeinde zur Beurteilung des Baugesuchs zuständig war und über alle er- forderlichen Entscheidgrundlagen verfügte. 2.1Die BVD ist zum Schluss gekommen, dass das umstrittene Bauvor- haben nicht mehr als die in Art. 9 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) aufgeführten Bewilligungen und Nachweise erfordere. Es handle sich deshalb um ein Vorhaben mit geringem Koordinationsaufwand im Sinn von Art. 33 Abs. 2 BauG, für dessen Beurteilung die EG Fahrni zu- ständig gewesen sei. 2.2Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, das Bauvorha- ben sei mit einem erhöhten Koordinationsaufwand verbunden und erfordere Beurteilungen und Berichte, die nicht in Art. 9 Abs. 1 BewD aufgelistet seien. So sei es gemäss Art. 14 Abs. 6 des Baureglements der EG Fahrni vom 8. Juni 2009 (GBR, einsehbar unter: <www.gemeinde-fahrni.ch>, Rubriken «Online-Schalter/Reglemente») einer neutralen Fachinstanz vorzulegen. Zudem sei ein Amtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) erforderlich gewesen. Im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen hätte zusätzlich eine Standortbegründung erbracht wer- den müssen. Aus diesen Gründen hätte der damals im Verwaltungskreis Thun amtierende Regierungsstatthalter das Baugesuch anstelle der Ge- meinde behandeln müssen (Beschwerde Rz. 4). 2.3Die EG Fahrni ist unstrittig eine kleine Gemeinde im Sinn von Art. 33 Abs. 2 BauG, der nicht die volle Bewilligungskompetenz übertragen worden ist (Art. 33 Abs. 3 BauG). Ihre Zuständigkeit beschränkt sich unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 BewD auf Bauvorhaben, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern als die in Art. 9 Abs. 1 BewD aufgeführ- ten, nach anderen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen. Wegen ihres ge- ringen Koordinationsaufwands sind diese Baubewilligungsverfahren auch von den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) ausgenommen (Art. 2a BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2a N. 10). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Gemeinde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 6 gestützt auf Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BewD nicht zuständig war. Das Bauvorhaben erforderte entgegen ihrer Auffassung auch keine in Art. 9 Abs. 1 BewD nicht erwähnte Bewilligung. Den Fachbericht des LANAT, den sie anspricht, hat das AGR für seinen Entscheid über die Zonenkonformität eingeholt (vgl. hinten E. 3.2). Dieser Entscheid wird in Art. 9 Abs. 1 Bst. i BewD ausdrücklich erwähnt; dass er einzuholen war, änderte an der Zustän- digkeit der Gemeinde folglich nichts. Ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die Notwendigkeit, (andere) Fachberichte einzuholen, die Unzustän- digkeit einer kleinen Gemeinde zur Folge hat, muss unter diesen Umständen nicht weiter untersucht werden (vgl. VGE 2013/152 vom 15.5.2014 E. 2.3 [Konsultation der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder]). 2.4Im Übrigen trifft nicht zu, dass der Gemeinde erforderliche Entscheid- grundlagen fehlten. Vielmehr hat sie namentlich ein Betriebskonzept, eine Maschinen- und Geräteliste, Informationen zur Anzahl Ballen für Futter und eine zeichnerische Einteilung des Hallengrundrisses eingefordert und hat der Beschwerdegegner 1 diese Unterlagen am 6. September 2020 einge- reicht (E-Mail des AGR vom 31.8.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 76; Schrei- ben der Gemeinde vom 2.9.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 77; E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 6.9.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 79 ff.). Ge- stützt darauf sowie auf den Fachbericht des LANAT vom 24. August 2020 waren das AGR und die Gemeinde in der Lage, über die Zonenkonformität des Bauvorhabens zu entscheiden. Soweit die Beschwerdeführerin vor Ver- waltungsgericht erstmals geltend macht, es sei zu Unrecht keine neutrale Fachinstanz beigezogen worden, gilt Folgendes (zur angeblich fehlenden Standortabklärung vgl. hinten E. 5.4): Nach Art. 14 Abs. 6 GBR sind Gesu- che für Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet einer neutralen Fachin- stanz vorzulegen. Dabei handelt es sich um eine kommunale Vorschrift. Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnor- men berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Ge- meinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 7 Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegen- über der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (BVR 2019 S. 15 E. 3.2 mit Hinweisen). – Die Gemeinde hat ihre Praxis zu Art. 14 Abs. 6 GBR wie folgt erläutert (Stellung- nahme vom 21.3.2022 [act. 10]): Gemäss Art. 14 Abs. 4 GBR seien im Land- schaftsschutzgebiet landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zugelassen, da- mit die landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet sei. Daher werde bei einem zonenkonformen landwirtschaftlichen Bauvorhaben auf den Beizug einer neutralen Fachinstanz verzichtet, weil in diesen Fällen ein positiver Fachbe- richt des LANAT und die Verfügung des AGR vorliegen würden. Diese Praxis ist ohne weiteres rechtlich haltbar. Zum einen sind landwirtschaftliche Bau- ten und Anlagen im Landschaftsschutzgebiet – mit Ausnahme bestimmter Zucht- und Mastbetriebe (vgl. Art. 14 Abs. 5 GBR) – generell zugelassen; Art. 14 Abs. 4 GBR verlangt nur für andere Bauten und Anlagen, dass sie die Landschaft nicht beeinträchtigen. Zum anderen hat das AGR auch die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Landschaftsschutzgebiet einge- hend geprüft (Verfügung AGR vom 27.11.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 14 ff.). Das (neutrale) Fachwissen stand der Gemeinde folglich auch in- sofern zur Verfügung. Das Verhältnis von Art. 14 Abs. 4 zu Art. 7 Abs. 4 GBR kann offenbleiben, zumal es sich bei letzterer Norm um eine Kann-Vorschrift handelt. Dass die BVD auf Beschwerde hin zusätzliche Abklärungen getätigt hat, ändert daran nichts (Verfügung BVD vom 13.4.2021, Akten BVD 4A pag. 61 ff.; Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 7.5.2021 mit Belegen, Akten BVD 4A pag. 64).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 8 3. Materiell umstritten ist, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist. 3.1Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli- cher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer solchen Bewilligung ist namentlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Zonenkonformität; Abs. 2 Bst. a). Gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Land- wirtschaftszone zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Zonenkonform sind nach dessen Abs. 1 insbesondere Bauten, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen und für die Produktion ver- wertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Bst. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (Bst. b) verwendet werden. Voraus- gesetzt ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV zudem stets, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), ihr am vorgese- henen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV). 3.2Im Kanton Bern entscheidet das AGR über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (Art. 84 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 12 Bst. e der Ver- ordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz [Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131]); es holt Amts- und Fachberichte bei den zuständigen kantonalen Amtsstellen ein. Für landwirtschaftliche Fragen beim Bauen in der Landwirtschaftszone ist das LANAT zuständig (Art. 8 Abs. 1 Bst. i2 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]). Bei der Überprüfung von Aspekten, die eine kantonale Fachbehörde aufgrund ihres Fachwissens besser beur- teilen kann, auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine ge- wisse Zurückhaltung. Um von den Einschätzungen der Fachbehörde abzu- weichen, bedarf es triftiger Gründe (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 508
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 9 E. 5.3.2; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 20; Michel Daum, a.a.O., Art. 19 N. 38, 40, 55 f.). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Betrieb des Beschwerdegeg- ners 1 handle es sich um eine Freizeitlandwirtschaft. 4.1Die BVD ist zum Schluss gekommen, dass der Betrieb des Be- schwerdegegners 1 die Grenze der Freizeitlandwirtschaft klar überschreite (angefochtener Entscheid E. 5d). Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, der Landwirtschaftsbetrieb werde nicht in einem wirtschaftlich bedeutenden Umfang geführt, was der Beschäftigungsgrad von 80 % bzw. 60 % sowie die Höhe des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Vergleich zu jenem aus dem Landwirtschaftsbetrieb zeigten. Die im Betriebskonzept angegebenen Arbeitskraftstunden seien mit Blick auf die Arbeitspensen von 80 bzw. 60 % nicht nachvollziehbar und auch unbelegt. So weise der Be- schwerdegegner 1 viel höhere Arbeitskraftstunden aus als seine Ehefrau, obwohl sein Beschäftigungsgrad im Anstellungsverhältnis höher sei. Zudem seien Arbeitskraftstunden von umgerechnet 50 Stunden pro Woche für den Beschwerdegegner 1 zusätzlich zu seiner 80 %-Anstellung arbeitsrechtlich nicht zulässig. Die Reduktion des Beschäftigungsgrads des Beschwerde- gegners 1 von 100 % auf 80 % sei im Übrigen ebenfalls nicht belegt (Be- schwerde Rz. 8). 4.2Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Be- trieb. Auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet. Die landwirtschaftli- che Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaft-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 10 lichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Beträchtlicher Zeitaufwand allein ist nicht ausschlaggebend (zum Ganzen BGer 1C_516/2016 vom 5.12.2017 E. 5.2 und 5.8; VGE 2009/35 vom 12.11.2009 E. 4.3, 22603 vom 2.4.2007 E. 4.1; Ruch/Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 16a N. 18 mit Hinweisen; Bundesamt für Raumentwick- lung [ARE], Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungs- verordnung und Empfehlungen für den Vollzug, 2001 [im Folgenden: Erläu- terungen RPV], Ziff. 2.3.1 S. 32, einsehbar unter: <www.are.admin.ch>, Rubriken «Raumentwicklung und Raumplanung/Raumplanungsrecht/Bauen ausserhalb der Bauzonen/Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug [2000/2001]»). Bringt die Tätigkeit bestenfalls ein kleineres Neben- einkommen, so genügt dies für die Annahme eines eigentlichen Landwirt- schaftsbetriebs nicht (BGer 1A.134/2002 vom 17.07.2003 in ZBl 2005 S. 158 E. 3.3; VGE 2009/35 vom 12.11.2009 E. 4.3). Massgebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr, dass ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird (BGer 1C_516/2016 vom 5.12.2017 E. 5.8, 1C_8/2010 vom 29.9.2010 E. 2.3.3). 4.3Für die Qualifikation des Betriebs als ertragsorientierte landwirt- schaftliche Bewirtschaftung oder nicht gewinn- und ertragsorientierte Frei- zeitlandwirtschaft sind der Stundenaufwand im Betrieb und der Beschäfti- gungsgrad im Anstellungsverhältnis nach dem Gesagten von vornherein nur beschränkt von Bedeutung (vgl. Stellungnahme LANAT vom 18.3.2021, Ak- ten BVD 4A pag. 38). Aussagekräftiger sind die Angaben zum Betrieb, ins- besondere die Grösse (Fläche und Tierbestand), der Bestand an landwirt- schaftlichen Maschinen und Geräten, der Wert der Standardarbeitskräfte (SAK) sowie der landwirtschaftliche Betriebsertrag und der Jahresgewinn: Der Beschwerdegegner 1 verfügt über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 17,8 ha, wovon 8,95 ha als offene Ackerfläche dienen, sowie 11 a Wald. Auf der Ackerfläche von rund 9 ha wird Weizen, Gerste und Mais ange- pflanzt. Auf einer Fläche von 1,3 ha wird gemäss den Angaben des Be- schwerdegegners 1 eine Deponie geführt, welche voraussichtlich ab dem Jahr 2022/2023 wieder zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bereitsteht. Auf der restlichen Fläche wird Gras produziert. Die Bewirtschaftung erfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 11 mit eigenen Maschinen, die Erntearbeiten sowie die Futterkonservierung (etwa Ballen pressen) wird überbetrieblich mit Lohnunternehmungen erle- digt. Der Maschinenpark des Beschwerdegegners 1 setzt sich zusammen aus Geräten und Maschinen zur allgemeinen Betriebsbewirtschaftung, zur Futterproduktion und für die Tierhaltung. Gemäss dem Beschwerdegegner 1 verfügt der Betrieb über 25 Milchkühe sowie die eigene Nachzucht. Davon können am Betriebsstandort «...» mit rund 22 Grossvieheinheiten (GVE) lediglich die Melkkühe und Tränkekälber gehalten werden. Das restliche Rindvieh, derzeit rund 3 Kühe und 15 Jungvieh werden auf anderen Be- trieben zur Galt bzw. zur Aufzucht gegeben. Der Betrieb weist gemäss Agrardatenerhebung GELAN 2021 derzeit 1,372 SAK auf (Stellungnahme LANAT vom 24.8.2020 und vom 7.10.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 26, 88; Stellungnahme LANAT vom 9.6.2021, Akten BVD 4A pag. 70 f.; Beilage 1 zum Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 7.5.2021, Akten BVD 4A pag. 64 [im Folgenden: Betriebskonzept] Ziffer 1.1 und 1.2). Diese Angaben bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie widerspricht der Vorinstanz auch insofern nicht, als diese erwogen hat, die Grösse (Fläche und Tierbe- stand), der Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, der Wert der SAK sowie der landwirtschaftliche Betriebsertrag sprächen für ei- nen landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Jahresgewinn von rund Fr. 10'000.-- ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar verhältnismässig gering. Dieses hat das Vorliegen eines ins Gewicht fallenden Erwerbsein- kommens bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 800.-- bzw. einem Jah- reseinkommen von bis zu Fr. 7'000.-- in anderen Fällen verneint (BGer 1A.134/2002 vom 17.07.2003 in ZBl 2005 S. 158 E. 3.3, 1A.266/1999 vom 28.6.2000 E. 3). Mit der Vorinstanz kann aber festgehalten werden, dass die vorliegende Situation nicht mit den Ausgangslagen vergleichbar ist, die den erwähnten bundesgerichtlichen Entscheiden zugrunde lagen (ange- fochtener Entscheid E. 5d). Der Betrieb des Beschwerdegegners 1 ist hin- sichtlich der Grösse der bewirtschafteten Fläche und des Tierbestands, des Bestands an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie des Werts von SAK wesentlich grösser. Der in der Jahresrechnung für das Steuer- jahr 2020 ausgewiesene Gewinn ist sodann lediglich eine Momentaufnahme der finanziellen Situation nach der Betriebsübernahme per 1. Januar 2020 (Beilage 2 zum Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 7.5.2021, Akten BVD 4A pag. 64 [im Folgenden: Jahresrechnung 2020] Bilanz S. 2). Der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 12 schwerdegegner 1 hat in seinem Betriebskonzept dargelegt, wie die Einnah- men aus dem landwirtschaftlichen Betrieb – ohne das Bauvorhaben – ge- steigert werden können (Betriebskonzept Ziffer 2.5). Die für den Finanzplan verwendete Berechnung des voraussichtlichen Ertrags 2021 weist entspre- chend einen höheren Gewinn aus (Fr. 19'013.--; Beilage 3 zum Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 7.5.2021, Akten BVD 4A pag. 64). Das LANAT erachtet den Finanzplan als realistisch (Bericht LANAT vom 9.6.2021, Akten BVD 4A pag. 70). Schliesslich geht aus dem Betriebskon- zept hervor, dass das Betriebsleiterehepaar derzeit noch massgeblich von den Eltern des Beschwerdegegners 1 durch Mitarbeit unterstützt wird (Be- triebskonzept Ziffer 1.5). Der Personalaufwand ist in der Erfolgsrech- nung 2020 ausgewiesen (Fr. 6'000.--; Jahresrechnung 2020, Erfolgsrech- nung S. 5). Sobald die Eltern des Beschwerdegegners 1 nicht mehr im Be- trieb mitarbeiten, wollen der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau die Arbeitspensen ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit reduzieren und diese Arbeiten selbst übernehmen (Betriebskonzept Ziffer 2.4). Der entsprechende Personalaufwand entfällt dann bzw. ist dem Betriebsleiterehepaar im gesam- ten Umfang als Erwerbseinkommen anzurechnen. Zusätzlich kann ab die- sem Zeitpunkt der Aufwand für Arbeiten durch Dritte reduziert werden. Nach dem Gesagten und mit Blick auf den Wert des Tierbestands in der Jahres- rechnung 2020, welcher während des Bilanzjahrs auf einen Wert von Fr. 65'040.-- angestiegen ist und ein Indiz für den zukünftigen Gewinn dar- stellt, ist davon auszugehen, dass aus dem Landwirtschaftsbetrieb des Be- schwerdegegners 1 bereits aufgrund der aktuellen Betriebsstruktur ein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen erzielt werden kann (vgl. Betriebs- konzept Ziffer 2.4; Jahresrechnung 2020, Erfolgsrechnung S. 3; Beilage 3 zum Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 7.5.2021, Akten BVD 4A pag. 64). 4.4Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzulegen, weswe- gen die ausführlichen und fachlich abgestützten Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die BVD beim Betrieb des Beschwerdegegners 1 von einem gewinnorientierten Betrieb ausgegangen ist und nicht von einer Freizeitlandwirtschaft.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 13 5. Strittig ist weiter, ob das Bauvorhaben am vorgesehenen Standort nötig ist. 5.1Das LANAT führte dazu aus, zurzeit verfüge der Betrieb nicht über ausreichend Einstell- und Lagerflächen. Als Einstellfläche für landwirtschaft- liche Maschinen und Geräte könnten gemäss Betriebskonzept in Fahrni ak- tuell ein Teil des Gebäudes Nr. 3________ (rund 74 m 2 ) und ein Drittel des Erdgeschosses im Gebäude Nr. 4________ (rund 30 m 2 inkl. Werkstatt) genutzt werden. Weiterer Einstellraum werde gemietet. Diese Flächen reichten jedoch nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf von 300 m 2 zu decken. Als Lagerräume für Futter, Stroh und weitere Betriebsmittel würden momentan Gebäude am zweiten Standort des Betriebs in Leuzigen, der Heustock in Gebäude Nr. 5________ (rund 600 m 3 ), die Kornbühne (15 Rundballen Heu), der Zwischenboden im Laufstall (20 Rundballen Heu), der Vorplatz in Fahrni (Nassballen Rübenschnitzel), die Einstellhalle in Gebäude Nr. 5________, ein Teil von Gebäude Nr. 3________ und zwei Drittel von Gebäude Nr. 4________ genutzt. Lediglich der erste Schnitt und Teile des zweiten Schnitts könnten auf dem Heustock belüftet werden. Die weiteren Schnitte müssten in Ballen gepresst werden. Das zentrale und trockene Lagern von Futter- und Betriebsmitteln sei für ein Optimieren der Arbeitsabläufe von grosser Bedeutung. Der Beschwerdegegner 1 sei in sei- ner Fütterungsstrategie aufgrund der momentanen Platzverhältnisse einge- schränkt. Das LANAT hat sodann ausführlich dargelegt und begründet, dass sowohl der geplante Jungviehstall von 90 m 2 inkl. Futtertenne als auch der Einstellraum für Geräte und Maschinen von rund 270 m 2 und der Lagerplatz für Stroh, Rübenschnitzel, Heu und Emd von 180 m 2 nötig seien. Weiter hat es erläutert, dass die Wohnungen auch nach einem Umbau die geplante Nutzung (Lagerung von Heu- und Strohballen, Einstellraum grosse Maschi- nen, Stall Jungtiere) aufgrund der Raumhöhen, der bestehenden Installatio- nen und der Gebäudekonstruktion nicht zuliessen (zum Ganzen: Bericht LANAT vom 9.6.2021, Akten BVD 4A pag. 70 ff.). Die Vorinstanz ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass der geplante Neubau in der ersuchten Grösse für den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners 1 und damit für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 14 5.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bericht des LANAT be- ruhe auf fehlerhaften Angaben. Die Notwendigkeit von Lager- und Abstell- flächen am Standort «...» in Fahrni sei fraglich, da das LANAT nicht berücksichtigt habe, dass ein Teil der Geräte und Maschinen in Leuzigen eingestellt sei, wo der Beschwerdegegner 1 Pachtland bewirtschafte. Weiter sei die Einstellhalle «...» als Einstell- und Lagerfläche nicht in die Ein- schätzung einbezogen worden. Diese sei in Ziffer 1.7 des Betriebskonzepts erwähnt, fehle aber in der Auflistung der Nutzung der bestehenden Gebäude in Ziffer 1.8. Aufgrund dieser fälschlicherweise nicht berücksichtigten Fläche sei davon auszugehen, dass der geplante Neubau überdimensioniert sei. Wieso das LANAT zum Schluss gekommen sei, dass der Wohnteil im Ge- bäude Nr. 5________ nicht für die geplante Nutzung umgebaut werden könne, sei schliesslich nicht nachvollziehbar. Dazu würden die notwendigen Angaben (Pläne zur Struktur usw.) fehlen. Auch wäre ein Augenschein notwendig gewesen, den die Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt habe (Beschwerde Rz. 11 ff.). 5.3Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Die Ge- räte und Maschinen in Leuzigen sind im Betriebskonzept in Ziffer 1.6 aufge- führt. Einleitend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Maschinen «stark verstreut» seien. Das LANAT hat dies in seinem Bericht berücksichtigt und die Notwendigkeit von betriebsnahen Einstellräumen bejaht (Bericht LANAT vom 9.6.2021, Akten BVD 4A pag. 70; vorne E. 5.1). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Einstellhalle am Standort «...» in Ziffer 1.8 und 2.2 des Betriebskonzepts als «Einstellraum (EG)» im Gebäude Nr. 4________ aufgeführt (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 9). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das LANAT diese Fläche in seiner Einschätzung nicht beachtet hat. Weiter leuchtet die Begründung des LANAT, warum der Wohnteil im Gebäude Nr. 5________ für die Lagerung von Heu- und Strohballen, als Einstellraum für grosse Maschinen oder Stall für Jungvieh ungeeignet ist, ohne weiteres ein (vorne E. 5.1). Es bestehen keine triftigen Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen. Im Übrigen planen die Eltern des Beschwerdegegners 1, vom Dachgeschoss im Gebäude Nr. 4________ in diese Wohnung umzuziehen, so dass sie ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Ein Augenschein hätte nichts zur weiteren Klärung des Sachverhalts beigetragen, weshalb die Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 15 darauf verzichten durfte, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen. 5.4Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es habe keine genü- gende Standortevaluation stattgefunden. Wieso namentlich eine Verschie- bung des Neubaus nach Norden hinter die Gebäude Nr. 4________ und Nr. 5________ keinen Sinn machen solle, könne aufgrund der dort bestehenden Erschliessung nicht nachvollzogen werden (Beschwerde Rz. 4 und 15 f.). – Das LANAT und das AGR haben den vorgesehenen Standort mit Blick auf das Konzentrationsprinzip und die beanspruchten Fruchtfolgeflächen geprüft (Stellungnahmen LANAT vom 24.8.2020 und vom 7.10.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 27, 88; Verfügung AGR vom 27.11.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 15 f.). Aus der Verfügung des AGR zur Zonenkonformität ergibt sich dazu Folgendes: In der Gebäudegruppe «...» befinde sich lediglich die Parzelle Nr. 1________ im Eigentum des Beschwerdegegners 1. Die Position des Ökonomiegebäudes könne also nicht gegen Westen, Osten und Süden verschoben werden. Zudem sei eine Verschiebung weiter weg von der Betriebszentrale, unabhängig der Eigentumsverhältnisse, aufgrund des Konzentrationsprinzips nicht zulässig. Würde der Neubau auf der Nordseite oberhalb des Wohnhauses Nr. 4________ projektiert, wäre der Landverbrauch unter anderem durch die erforderlichen Erschliessungsanlagen deutlich grösser, was der haushälterischen Bodennutzung entgegenstehe (Verfügung AGR vom 27.11.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 15 f.). Dies leuchtet ein. Während an- grenzend an die Fahrnistrasse bereits ein Vorplatz besteht, der als Zufahrt zum Neubau sowie als Manövrierfläche genutzt werden kann, müsste ein solcher Platz nordseitig hinter den Gebäuden Nr. 5________ und 4________ zuerst geschaffen und dafür Fruchtfolgefläche beansprucht werden, zudem ist die Zufahrt zwischen den Häusern hindurch eng. Damit ist eine sorgfältige Überprüfung des Standorts erfolgt, auf welche sich die Vorinstanz stützen durfte (angefochtener Entscheid E. 9d und 10b; vgl. auch BGer 1C_429/2015 vom 28.9.2016 E. 3). Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 16 6. Weiter ist zu prüfen, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entge- genstehen. 6.1Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Bauvorhaben widerspre- che den Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz (Beschwerde Rz. 15). 6.1.1 Bauten und Anlagen dürfen nach Art. 9 BauG Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Abs. 1 Satz 1). Die Gemein- den können nähere Vorschriften erlassen (Abs. 3). Art. 7 GBR sieht, soweit hier interessierend, Folgendes vor: 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: -die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, -die bestehende und bei Vorliegen entsprechender Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, -Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, -die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, -die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, -die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Ab- stellplätze und Eingänge. Diese Vorschriften gehen weiter als das allgemeine Beeinträchtigungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 BauG; sie haben selbständige Bedeutung (zum Ganzen BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4, 13 f.). Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommu- nalen Gesetzesbegriff dar, bezüglich dessen Auslegung das Verwaltungsge- richt den kommunalen Behörden grundsätzlich einen gewissen Beurteilungs- spielraum einräumt (vorne E. 2.4). Die «gute Gesamtwirkung» ist gemäss der Rechtsprechung weder an geringen noch an besonders hohen architek- tonischen Qualitäten zu messen, sondern bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten nur, dass das Mittelmass der Umgebung nicht ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 17 stört werden darf und sich ein Bauvorhaben an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat (BVR 2009 S. 328 E. 5.3 mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a und 5). 6.1.2 Das Bauvorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet «Wachthubel-Port-Allmend» (Bst. A). Die Landschaftsschutzgebiete umfas- sen Gebiete besonderer Eigenart und Empfindlichkeit: Geländerippen, -kup- pen, Senken und Sättel, reich strukturierte Natur- und Kulturlandschaften, wertvolle Lebensräume für Tier- und Pflanzenwelt. Sie sollen von störenden Eingriffen freigehalten werden (Art. 14 Abs. 1 GBR). 6.1.3 Die BVD hat die Ausführungen des AGR und die Einschätzung der Gemeinde, wonach der Neubau sich trotz relativ grossem Bauvolumen gut in die bestehende Umgebung und in die Struktur der Gebäudegruppe «...» einordne sowie mit den Vorgaben des Landschaftsschutzgebiets im Einklang stehe, mit folgender einleuchtender Begründung gestützt (angefochtener Entscheid E. 9d): Der Neubau habe eine klare einfache und damit ruhige Fassadengliederung mit einer hauptsächlichen Materialisierung aus naturgehaltenem Holz sowie eine braune Dacheindeckung. Er nehme das Höhenniveau der bestehenden Erschliessungsstrasse und des bestehenden Vorplatzes auf und sei nordseitig in den Hang gebaut. Dadurch rage er nörd- lich nur rund 5 m aus dem Boden. Talseitig und von der südlich gelegenen Gemeindestrasse (...) her gesehen liege der Neubau zu grossen Teilen hinter den Gebäuden auf der gegenüber, unterhalb der Strasse liegenden Parzelle und werde von diesen grösstenteils verdeckt. Aufgrund der Nähe zu diesen Nachbargebäuden sowie zu den Gebäuden des Betriebs des Be- schwerdegegners 1 (insbesondere Nrn. 3________ und 4________) werde der umstrittene Neubau als Teil der kompakten Gebäudegruppe «...» wahrgenommen und wirke damit nicht nur gut integriert, sondern werde auch «im Kontext des Landschaftsschutzgebiets» als nicht störend wahrgenommen. 6.1.4 Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, der Neubau sei im Vergleich zu den bestehenden Gebäuden «riesig» und anders ausgerichtet, ist unbe- gründet: Vorinstanz und AGR haben das relativ grosse Bauvolumen des Neubaus erkannt und die gute Einordnung in die bestehende Umgebung dennoch bejaht. Die Höhe des Gebäudes von 7 m entspricht im Übrigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 18 nach entsprechender Projektänderung (Bst. A) den baupolizeilichen Mass- vorschriften für Bauten, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG benötigen (Art. 3 i.V.m. Art. 26 GBR). Ob die betreffende Norm für zonen- konforme Bauten in der Landwirtschaftszone gilt, kann deshalb offenbleiben (verneinend Bauentscheid vom 19.1.2021, Akten Gemeinde 4B pag. 6 Zif- fer 3.10g). Das im Einzelfall erforderliche Gebäudevolumen bestimmt sich nach den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungs- anstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) und wurde hier konkret von der Fach- behörde bestätigt (vorne E. 5; Verfügung AGR vom 27.11.2020, Akten Ge- meinde 4B pag. 17; Stellungnahme LANAT vom 7.10.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 88). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid darauf gestützt hat (angefochtener Entscheid E. 6g). Auch wenn der Neubau grösser ist als die bestehenden Gebäude, ist er folglich nicht überdimensioniert. Er ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin auch nicht «anders» ausgerichtet, zumal eine einheitliche Ausrichtung der bestehenden Bauten der Gebäudegruppe «...» nicht zu erkennen ist (vgl. Geoportal des Kantons Bern, Basiskarte, einsehbar unter: <www.geo.apps.be.ch>). Die Beschwerdeführerin legt weiter nicht substan- tiiert dar, warum die Feststellung falsch sein soll, dass der Neubau talseitig sowie hangaufwärts von der Gemeindestrasse (...) aus betrachtet durch die Nachbargebäude unterhalb der Erschliessungsstrasse «...» verdeckt wird. Auch wenn die Nachbarbauten kleiner sind, dürften sie den Neubau aufgrund der Topographie weitgehend verdecken. Es besteht kein Anlass, insoweit von der Einschätzung des AGR und der Gemeinde abzuweichen (Verfügung AGR vom 27.11.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 16; Bauentscheid vom 19.1.2021, Akten Gemeinde 4B pag. 5 f. Ziffer 3.10d). 6.2Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Bauvorhaben bean- spruche in unzulässigem Umfang Fruchtfolgeflächen: Die BVD hat dazu er- wogen, Fruchtfolgeflächen würden keinen absoluten Schutz geniessen. Sie dürften gemäss Art. 8b Abs. 3 BauG für andere bodenverändernde Nutzun- gen beansprucht werden, sofern der damit verfolgte Zweck ohne die Bean- spruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden könne. Dies sei hier der Fall. Ohne Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen liesse sich das Vorhaben nicht realisieren. Das Vorhaben sei aber so angeordnet, dass eine möglichst geringe Beanspruchung resultiere. Das LANAT habe der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 19 anspruchung von Fruchtfolgeflächen sodann zugestimmt. – Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten; mithin erweist sich der Neubau am vorge- sehenen Standort als nötig (vorne E. 5; vgl. zur angeblich fehlenden Stand- ortevaluation E. 5.4) und es ist nicht überdimensioniert (E. 6.1.4 hiervor). Eine unzulässige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen liegt deshalb nicht vor. 6.3Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dem Bauvorha- ben stehe der Immissionsschutz (Lärm, Geruch) entgegen. – Dieser Auffas- sung kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die massgebenden Grenzwerte des Lärmschutzrechts eingehalten sind. Sie macht lediglich geltend, die Tiere und Maschinen könnten zu mehr Lärm führen (Beschwerde Rz. 17). Zusätzliche Emissionsbegrenzungen for- dert sie zu Recht nicht; verhältnismässige zusätzliche Massnahmen sind denn auch nicht ersichtlich (sog. Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 3 USG). Die Vorinstanz ist deshalb gestützt auf den Fachbericht des Amts für Umwelt und Energie (AUE) zu Recht davon ausgegangen, dass der Lärmschutz nicht be- troffen ist (angefochtener Entscheid E. 11b; Fachbericht AUE vom 19.11.2020, Akten Gemeinde 4B pag. 23). Was den Geruch anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes vor, was die Erwägun- gen der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Wie Letztere zu- dem zutreffend ausführt, ist ein Entzug von Licht und Sonne aufgrund des gewählten Standorts des Neubaus und des Sonnenverlaufs nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 11b). 6.4Zusammenfassend sind keine überwiegenden Interessen ersichtlich, die dem Neubau entgegenstehen. 7. Schliesslich ist umstritten, ob der Betrieb längerfristig bestehen kann. 7.1Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem Betriebskonzept sei le- diglich pauschal zu entnehmen, dass das Betriebsleiterpaar den Betrieb wei- terentwickeln möchte; dies genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht. Mittelfristige Ziele fehlten und es werde auch nicht dargelegt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 20 wie die prognostizierten Zahlen erzielt werden sollen. Die Pacht in Leuzigen deute sodann darauf hin, dass der Betrieb in Fahrni nicht langfristig bestehen könne (Beschwerde Rz. 8, 14). 7.2Raumplanungsrechtlich soll die Prüfung des längerfristigen Bestands eines Betriebs sicherstellen, dass in der Landwirtschaftszone keine unnöti- gen neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder leer stehen (Erläuterungen RPV, Ziff. 2.3.1 S. 32; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 28). Das Bundesgericht erachtet es als sinnvoll, für die Bewilligung grösserer Vorhaben das voraussichtlich län- gerfristige Bestehen des Betriebs anhand eines Betriebskonzepts zu über- prüfen. Dieses soll Auskunft über die konkreten Bewirtschaftungsziele und die Finanzierung ihrer Umsetzung geben (BGE 133 II 370 E. 5). Ein Be- triebskonzept, das diesen Anforderungen genügt, liegt vor (insbesondere Zif- fer 2.1 [wieso ein Neubau, Ziele], Ziffer 2.2 [geplante Nutzung bestehender Gebäude], Ziffer 2.4 [voraussichtlicher Ertrag mit geplantem Neubau], Zif- fer 2.5 [weitere Überlegungen zum längerfristigen Bestand]). Zusätzlich hat der Beschwerdegegner 1 die Jahresrechnung 2020 und die Berechnung des voraussichtlichen Ertrags 2021 («Erfolgsrechnung 2021») inklusive Finanz- plan 2021-2026 eingereicht (Beilage 2 und 3 zum Schreiben des Beschwer- degegners 1 vom 7.5.2021, Akten BVD 4A pag. 64). Das LANAT hat diese Dokumente geprüft und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zum Schluss gekommen, dass der längerfristige Bestand des Betriebs gesi- chert ist. Es hat auch die Finanzier- und Tragbarkeit des Bauvorhabens ge- prüft und bestätigt. Die voraussichtlich längerfristige Existenz kann daher aufgrund der Einkommensverhältnisse bejaht werden (vorne E. 4.3). Dass sich ein Teil der bewirtschafteten Flächen im Eigentum des Schwiegervaters des Beschwerdegegners 1 befindet, hat das LANAT ebenfalls berücksichtigt. Es erkannte darin keinen Grund, der gegen eine längerfristige Bewirtschaf- tung sprechen würde (Bericht LANAT vom 9.6.2021, Akten BVD 4A pag. 70). 7.3Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die BVD habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist Folgendes festzu- halten: Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht hervor, auf welche Grund- lagen die BVD ihren Entscheid gestützt hat (Betriebskonzept, Zahlen aus dem Finanzplan, konkrete Umstände). Darüber hinaus hat sie ausführlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.09.2022, Nr. 100.2021.285U, Seite 21 begründet, warum sie den Ausführungen des LANAT gefolgt ist und die Be- schwerdeführerin diese nicht in Frage zu stellen vermochte (angefochtener Entscheid E. 7d). Der vorinstanzliche Entscheid genügt damit den Anforde- rungen, die an die Begründungspflicht der Behörden gestellt werden (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2). 7.4Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführe- rin als unbegründet. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass der längerfristige Bestand des Betriebs gesichert ist. 8. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die BVD die Zonenkonformität des Bau- vorhabens bestätigt hat. Auch in den übrigen Punkten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Sie hat dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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